Abschnitt 51 VVNJVollzG - VV zu § 112b
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. Die Eingliederung ist insbesondere dann gefährdet, wenn die Unterkunft der oder des früheren Gefangenen unmittelbar nach der Entlassung nicht gesichert ist.
2. 1Der Verbleib in der Anstalt ist vorübergehend, wenn er eine Dauer von fünf Tagen nach der Entlassung nicht überschreitet. 2In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung mit Zustimmung des Fachministeriums möglich.
3. Die VV zu § 106 gilt entsprechend.