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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 51 VVNJVollzG - VV zu § 112b

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Die Eingliederung ist insbesondere dann gefährdet, wenn die Unterkunft der oder des früheren Gefangenen unmittelbar nach der Entlassung nicht gesichert ist.

2. 1Der Verbleib in der Anstalt ist vorübergehend, wenn er eine Dauer von fünf Tagen nach der Entlassung nicht überschreitet. 2In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung mit Zustimmung des Fachministeriums möglich.

3. Die VV zu § 106 gilt entsprechend.