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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 26 VVNJVollzG - VV zu § 48

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1Die Angemessenheit des Umfangs i. S. des § 48 Abs. 2 Satz 2 bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. 2Können hinreichende Feststellungen nicht getroffen werden, wird der oder dem Gefangenen gestattet, im Monat einen Betrag bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 zu verwenden.