Abschnitt 26 VVNJVollzG - VV zu § 48
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1Die Angemessenheit des Umfangs i. S. des § 48 Abs. 2 Satz 2 bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. 2Können hinreichende Feststellungen nicht getroffen werden, wird der oder dem Gefangenen gestattet, im Monat einen Betrag bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 zu verwenden.