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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 30 VVNJVollzG - VV zu § 63

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Die Unterbringung einer oder eines Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges lässt die Zuständigkeit der Anstalt als Vollzugsbehörde unberührt.

2. 1In einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges wird die oder der Gefangene in der Regel durch Vollzugsbedienstete beaufsichtigt. 2Sofern aufgrund des Gesundheitszustandes der oder des Gefangenen oder aus anderen Gründen auf eine Beaufsichtigung verzichtet wird, hat die Vollzugsbehörde sich in regelmäßigen Abständen davon zu überzeugen, dass die Annahmen, die dieser Entscheidung zugrunde lagen, weiterhin gegeben sind.

3. 1Kann die medizinische Behandlung oder Beobachtung der oder des Gefangenen nur in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges durchgeführt werden, das die gebotene Beaufsichtigung nicht zulässt, so sind bei der Entscheidung die Dringlichkeit der Krankenhausunterbringung und die Gefahr einer Flucht sowie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeneinander abzuwägen. 2Eine nicht unverzüglich erforderliche Behandlung ist danach u. U. aufzuschieben.