Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.12.2009, Az.: 4 KN 717/07
Abstellen auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums i.R.e. räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten; Einbeziehung von am Rand gelegenen und nicht schutzwürdigen Flächen in ein Landschaftsschutzgebiet; Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets; Einbeziehung einer Beeinträchtigung der Planungshoheit einer Gemeinde als öffentlicher Belang in die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Abwägungsentscheidung der Naturschutzbehörde bei der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.12.2009
- Aktenzeichen
- 4 KN 717/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 29596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2009:1216.4KN717.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
- § 7 Nds. AG VwGO
- § 26 Abs. 1 NNatG,NI
Fundstellen
- AUR 2010, 122-126
- DVBl 2010, 262
- FStNds 2010, 187-192
- NVwZ 2010, 9-10
- NVwZ 2010, 598-600
- NdsVBl 2010, 101-103
- NordÖR 2010, 89
- NuR 2010, 579-582
- ZUR 2010, 164
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums und nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke an. Insoweit steht dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu, das es ihm erlaubt, auch Randzonen eines Gebiets unter Schutz zu stellen, die nur im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen.
- 2.
Außerdem können am Rand gelegene Flächen, die - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen, sofern dies zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes im Übrigen vernünftigerweise geboten ist.
- 3.
Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets kann erst dann angenommen werden, wenn zum einen für das betroffene Gebiet bereits eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliegt und zum anderen die Störung dieser Planung nachhaltig ist, d.h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf diese hat.
- 4.
Ist die Planungshoheit einer Gemeinde beeinträchtigt, so ist dies als öffentlicher Belang in die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Abwägungsentscheidung der Naturschutzbehörde bei der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets einzubeziehen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Norddeister" in der Stadt Barsinghausen und der Gemeinde Wennigsen, soweit sich dieses auf das Flurstück B. der Flur 4 in der Gemarkung C. erstreckt.
Der Antragsteller ist Eigentümer dieses ca. 450 m² großen Grundstücks. Das Grundstück hat die Form eines spitz in Richtung der Straße "A. " im Nordosten zulaufenden Dreiecks. Im Südwesten und Südosten des Grundstücks befinden sich Fußwege. Das unbebaute Grundstück ist im Wesentlichen mit Laubbäumen, Sträuchern und Hecken eingegrünt. An zwei Seiten des Grundstücks - im Nordwesten und Osten - grenzen mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke an, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Gemeinde Wennigsen liegen. Das Grundstück des Antragstellers liegt außerhalb dieses Bebauungsplanes und innerhalb des Landschaftsschutzgebiets "Norddeister". Auch die landwirtschaftlich genutzten Felder nord- und südwestlich und südöstlich des Grundstücks des Antragstellers, der von der Südecke dieses Grundstücks zum Waldgebiet des Deisters im Südwesten führende, mit Gehölzen und Bäumen gesäumte Feldweg und das weniger als 200 m vom Grundstück des Antragstellers entfernte Waldgebiet des Deisters gehören zu diesem Landschaftsschutzgebiet, das eine Größe von ca. 5.600 ha hat.
Das gesamte Gebiet ist durch die am 13. März 2007 von der Regionsversammlung der Antragsgegnerin beschlossene, am 26. März 2007 von dem Regionspräsidenten ausgefertigte, in dem gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover vom 12. April 2007 veröffentlichte und am folgenden Tag in Kraft getretene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Norddeister" in der Stadt Barsinghausen und der Gemeinde Wennigsen - VO - unter Schutz gestellt worden, die die Verordnung zum Schutze des Landschaftsteiles "Norddeister" vom 14. Februar 1994 ersetzt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VO umfasst das Landschaftsschutzgebiet das größte zusammenhängende Waldgebiet der Region Hannover, den nördlichen Deister und einige vorgelagerte Bereiche. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VO kommt dem Deister als nördlichem Ausläufer des Weser- und Leineberglandes vor allem für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, für die Pflanzen- und Tierwelt und für die Erholung in Natur und Landschaft eine erhebliche Bedeutung zu. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Spiegelstrich 2 VO sind von besonderer Bedeutung die von der Bebauung ausgenommenen, vorwiegend als Acker genutzten Bereiche in ihrer Funktion als Vernetzungselemente für die Tierwelt zwischen dem Deister und dem Deistervorland, die die markante Morphologie des Geländes - den Übergang vom Deistervorland zum Deisterrand - ohne Sichtbarrieren erlebbar machen. Nach § 2 Abs. 1 letzter Satz VO sind die vorgelagerten Bereiche des Deisters überwiegend landwirtschaftlich geprägt und weisen einzelne Reste von Gehölzbeständen und Grünlandstandorten auf. Besonderer Schutzzweck der Verordnung ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VO, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen. Dazu gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Spiegelstrich 1 VO der Erhalt und die Schonung des zusammenhängenden Waldgebietes Norddeister sowie seiner in das Vorland hineinreichenden Ausläufer einschließlich der Waldränder und nach dem 2. Spiegelstrich dieser Bestimmung der Erhalt und die Wiederherstellung eines vielfältigen Lebensraums von Pflanzen und Tieren. Außerhalb des Waldes gehören dazu ferner nach dem 3. und dem 5. Spiegelstrich dieser Bestimmung der Erhalt und die Entwicklung prägender Landschaftselemente bzw. typischer Gehölzbestände wie Hecken, Feldgehölze, Baumreihen und Einzelbäume. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 VO ist besonderer Schutzzweck der Verordnung zudem der Erhalt bzw. die Entwicklung des Landschaftsbildes und die Sicherung des Gebietes für die Erholung der Menschen in Natur und Landschaft. Nach Satz 3 dieser Bestimmung stellen in diesem Zusammenhang die Strukturvielfalt im Übergang des zusammenhängenden Waldgebietes Deister zur vorgelagerten Talebene gemeinsam mit dem vorhandenen Wegenetz nebst Wegrainen ein großes Potenzial für die ortsteilbezogene Naherholung des Menschen in Natur und Landschaft dar. Auch die zum Teil stärker ausgeräumten Ackerflächen im Deistervorland entwickeln nach Satz 4 dieser Bestimmung dort, wo Wege vorhanden sind, hohe Bedeutung für die Naherholung, weil die Sicht auf die Höhenzüge Deister im Süden und Gehrdener Berg im Norden als schönes und einzigartiges Landschaftsbild wahrgenommen wird.
Am 7. Oktober 2004 wandte sich der Antragsteller an den Bauausschuss der Gemeinde Wennigsen mit der Bitte, sein Grundstück aus dem damals noch auf der Verordnung zum Schutze des Landschaftsteiles "Norddeister" vom 14. Februar 1994 beruhenden Landschaftsschutzgebiet zu entlassen und der Bebauung mit einem Einfamilienhaus zuzustimmen. Daraufhin teilte die Gemeinde Wennigsen dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 mit, dass die Gemeinde im Zuge der geplanten Änderung des Landschaftsschutzgebiets beantragen werde, diese Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen. Um das Grundstück anschließend einer Bebauung zuführen zu können, sei es erforderlich, den bestehenden Bebauungsplan und den Flächennutzungsplan zu ändern. Eine Änderung der Pläne könne jedoch nur erfolgen, wenn der Antragsteller sich bereit erkläre, die notwendigen Kosten hierfür zu tragen. Da die Straße "A. " schon ausgebaut und abgerechnet sei, sei die Gemeinde im Zuge der Gleichbehandlung aller Bürger nur dann bereit, einer Planänderung zuzustimmen, wenn ein entsprechender finanzieller Ausgleich erfolge. Mit Schreiben vom 17. November 2004 erklärte der Antragsteller gegenüber der Gemeinde Wennigsen seine Bereitschaft, die anfallenden Kosten für die Änderung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans zu übernehmen und einen finanziellen Ausgleich zum Straßenausbau zu leisten.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Verfahren zur Neuausweisung des Landschaftsschutzgebiets "Norddeister" vertrat die Gemeinde Wennigsen in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2004 den Standpunkt, dass das Grundstück des Antragstellers aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen sei. Dies begründete sie in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2004 damit, dass für dieses Grundstück eine Bauvoranfrage vorliege, gegen ein Bauvorhaben in diesem Bereich seitens der Gemeinde keine Bedenken bestünden und durch diese Teillöschung zudem eine Abrundung des Ortsbereiches erfolge.
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 13. April 2006 an die Antragsgegnerin mit der Bitte, sein Grundstück aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen. Die Antragsgegnerin antwortete dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 2007, dass seinem Anliegen nicht entsprochen werden könne. Sie begründete dies damit, dass durch die von dem Antragsteller durchgeführte Pflegemaßnahme die Naturnähe des Grundstücks wiederhergestellt sei, so dass ein Zusammenhang mit der freien Landschaft eindeutig feststellbar sei. Die Fläche weise ein gutes Entwicklungspotential auf und sei deshalb im Landschaftsschutzgebiet zu belassen.
Der Antragsteller hat am 10. Oktober 2007 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Die Landschaftsschutzgebietsverordnung stehe mit höherrangigem Recht nicht im Einklang, soweit sein Grundstück in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen worden sei. Erst nachdem er nach dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 2005 noch im selben Jahr Lichtungs- und Pflegemaßnahmen auf dem Grundstück durchgeführt, Heckengehölze gefällt, das Grundstück aufgeräumt und den vorher vorhandenen Maschendrahtzaun provisorisch durch Drahtschnüre ersetzt habe, habe es die Antragsgegnerin in diesem neu geschaffenen Zustand für schutzwürdig gehalten. Dies rechtfertige aber nicht die Unterschutzstellung. Denn solche Pflegemaßnahmen seien durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung aus dem Jahr 1994 verboten gewesen. Es könne nicht dem Sinn und Zweck des Landschaftsschutzes entsprechen, die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks erst durch einen solchen Verbotsverstoß herzustellen. Das Landschaftsbild sei auf seinem Grundstück auch nicht vielfältig, eigenartig oder schön im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Naturschutzgesetz - NNatG -. Es handele sich lediglich um einen gepflegten Garten mit Obstbäumen, den es in freier Landschaft nicht gebe und der daher für diese weder prägend noch typisch sei. Zudem werde sein Grundstück von der umgebenden Wohnbebauung dominiert. Dem Grundstück komme auch keine wichtige Bedeutung für die Erholung im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 NNatG zu. Das Grundstück dürfe nicht betreten werden und sei eingezäunt. Es sei nicht naturnah, sondern von Menschenhand gestaltet und eröffne den Blick auf bebaute Bereiche. Spaziergänger fänden Erholung nur fernab der Bebauung weiter im Süden. Ein grünes Fleckchen zwischen zahlreichen Häusern habe keinen Erholungswert, wenn es einerseits in die Bebauung hineinreiche und andererseits direkt auf der gegen-überliegenden Seite eine attraktive Landschaft vorherrsche. Ein objektiver Betrachter sehe sein Grundstück eher als Baulücke und nicht als Erholungsgebiet an. Eine spätere Bebauung würde lediglich eine vorhandene Lücke schließen und ein geschlossenes bzw. ordentliches Gesamtbild begründen. Durch eine Bebauung des Grundstücks würden auch die hierauf lebenden Vogelarten ihren Lebensraum nicht verlieren. Das Grundstück könne auch nicht als Pufferzone eingestuft werden. Es gebe dem Landschaftsschutzgebiet kein Vorfeld und schütze dieses deshalb nicht vor einer heranrückenden Bebauung. Denn es liege nicht vor einer angrenzenden Bebauung, sondern mitten in dieser. Mit seinem Grundstück dringe das Landschaftsschutzgebiet in die bestehende Bebauung keilförmig ein. Das sei kein Vorfeldschutz, sondern Vorfeldangriff. Die Herausnahme des Flurstücks aus dem Landschaftsschutzgebiet würde lediglich zu einer Verschiebung der Begrünungsgrenze führen. Eine negative Konsequenz hätte dies weder für Mensch noch Tier oder Natur. Schließlich verletze die Einbeziehung seines Grundstücks in das Landschaftsschutzgebiet die Planungshoheit der Gemeinde Wennigsen. Das Grundstück solle grundsätzlich einer Bebauung zugeführt werden. Dementsprechend sollten der Bebauungs- und der Flächennutzungsplan geändert werden. Die demgegenüber ablehnende Haltung der Fachplanung könne einen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde darstellen. Im Rahmen einer Würdigung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seien nicht nur die Interessen des Grundstückseigentümers, sondern auch die abweichenden Planungsvorstellungen der Gemeinde zu berücksichtigen.
Der Antragsteller beantragt,
die Verordnung der Antragsgegnerin über das Landschaftsschutzgebiet "Norddeister" (LSG-H 23) in der Stadt Barsinghausen und der Gemeinde Wennigsen für unwirksam zu erklären, soweit sie sich auf das Flurstück B. der Flur 4 der Gemarkung C. erstreckt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und erwidert, die Einzäunung des Grundstücks des Antragstellers sei schon nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung von 1968 erlaubnispflichtig gewesen. Aus illegal herbeigeführten Nutzungen des Grundstücks könne der Antragsteller keinen Anspruch herleiten. Im Vorfeld der Erarbeitung des Landschaftsschutzgebietes "Norddeister" sei eine Überprüfung der bestehenden Schutzgebietsgrenzen vorgenommen worden. Bei dieser Prüfung sei am 20. September 2004 festgestellt worden, dass dieses Grundstück durch illegale Maßnahmen in seiner Schutzqualität wesentlich verändert worden sei. Bei einer Ortsbesichtigung im April 2005 habe dann jedoch festgestellt werden können, dass der Antragsteller all die Maßnahmen, die die Naturschutzbehörde in einem Verwaltungsakt von ihm eingefordert hätte, freiwillig und ohne Verwaltungszwang durchgeführt habe. Der Antragsteller habe damit die Fläche in einen Zustand versetzt, in der sie nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung hätte sein müssen. Das Grundstück des Antragstellers sei seit 1968 Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Das Flurstück sei schutzwürdig, weil es das Ortsrandbild der Ortschaft C. durch Eingrünung der Bebauung mit größtenteils heimischen Laubgehölzen aufwerte. Der Gehölzbestand auf dem Grundstück mildere die negative Wirkung der Bebauung auf die angrenzende, relativ naturnahe Landschaft aus Baumhecken, Wald, Grünland und Acker. Ferner stelle dieser Gehölzbestand für Arten und Lebensgemeinschaften eine Biotopverbindung vom Wald über eine ältere Baumhecke zum Gehölzbestand der Hausgärten dar. Nach der Beobachtung eines Anwohners seien auf dem Flurstück in den Jahren 2003 und 2004 verschiedene Vogelarten wie Eisvogel, Buntspecht, Zaunkönig, eine Eulenart und Rotschwänzchen aufgetreten. Der südlich des Grundstücks verlaufende Weg werde als Erholungsweg, der sich entlang der südlich verlaufenden Baumhecke bis zum Wald hinziehe, gut angenommen. Gerade das gehölzbestandene Flurstück des Antragstellers mit angrenzendem Grasweg und Grünland stelle eine starke Aufwertung des Landschaftsbildes dar und biete einen für die Erholung attraktiven Landschaftseindruck am Ortsrand. Für Spaziergänger auf den südwestlich und südöstlich gelegenen Waldrandwegen und auf dem nach Südosten verlaufenden Feldweg sei das Grundstück ein wichtiger und naturnaher Bestandteil des Ortsrandes. In dem seit dem 27. Oktober 2001 rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen sei das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die damals bereits vorhandene Grenze des Landschaftsschutzgebietes Norddeister sei im Rahmen der Flächennutzungsplan-Neuaufstellung nachrichtlich übernommen worden. Für die Beantwortung der Frage, ob die gemeindliche Planungshoheit verletzt sei, komme es auch darauf an, welches Gewicht den gemeindlichen Planungsabsichten zukomme. So werde eine notwendige Nutzung, die nur an diesem Standort verwirklicht werden könne, einen höheren Stellenwert einnehmen als eine Nutzung, die auch an einem anderen und unproblematischeren Standort realisiert werden könne. In vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen, dass dem unspezifizierten Bauwunsch ein höherer Stellenwert eingeräumt werden müsse als den Belangen des Naturschutzes. Die auf dem Grundstück des Antragstellers vermutlich beabsichtigte Wohnbebauung sei auch an anderer Stelle innerhalb der Gemeinde umsetzbar. Eine Verletzung der Planungshoheit der Gemeinde Wennigsen durch die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in das Landschaftsschutzgebiet sei daher nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A und B), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil die Verordnung der Antragsgegnerin über das Landschaftsschutzgebiet "Norddeister" nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 Nds. AG VwGO der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt. Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt, weil er als Eigentümer einer Fläche in diesem Landschaftsschutzgebiet durch die Verbote der Verordnung beschwert wird und daher geltend machen kann, durch die Verordnung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet, weil die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit höherrangigem Recht im Einklang steht, soweit sie sich auf das im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück B. der Flur 4 der Gemarkung C. erstreckt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung wegen formeller Mängel unwirksam sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Verordnung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 26 Abs. 1 NNatG kann die Naturschutzbehörde Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil
- 1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen ist,
- 2.
das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder
- 3.
das Gebiet für die Erholung wichtig ist,
durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die unter Schutz gestellten Flächen nach § 26 Abs. 1 NNatG schutzwürdig und schutzbedürftig sind.
In Bezug auf den Kernbereich des unter Landschaftsschutz gestellten Gebietes liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 NNatG zweifelsfrei vor, da dem Deister als nördlichem Ausläufer des Weser- und Leineberglandes und größtem zusammenhängenden Waldgebiet der Region Hannover (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO) für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 NNatG), die Erholung in Natur und Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 NNatG) und zusammen mit den vorgelagerten Bereichen auch hinsichtlich der Schönheit seines Landschaftsbildes (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatG) eine erhebliche Bedeutung zukommt.
Doch auch hinsichtlich des am Rande des Schutzgebiets liegenden Grundstücks des Antragstellers sind die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 26 Abs. 1 NNatG gegeben.
Bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums und nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.6.1976 - I 107/75 -, NuR 1980, 70; Blum/Agena/Franke, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, §§ 24 bis 34 Rn. 13). Insoweit steht dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu, das es ihm erlaubt, auch Randzonen eines Gebiets unter Schutz zu stellen, die nur im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen (Nds. OVG, Urteil vom 2.7.2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, 703, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.6.1976, a.a.O.; Blum/Agena/Franke, a.a.O., §§ 24 bis 34 Rn. 13). Außerdem können am Rand gelegene Flächen, die - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen, sofern dies zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes im Übrigen vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 13.8.1996 - 4 NB 4/96 -, NuR 1996, 600; Nds. OVG, Urteil vom 2.7.2003, a.a.O., m.w.N.; VGH München, Urteil vom 21.7.1988 - 9 N 87.02020 -, NuR 1989, 261; Blum/Agena/Franke, a.a.O., §§ 24 bis 34 Rn. 13 m.w.N.).
Gemessen daran ist die Einbeziehung des am Nordrand des dem Deisterhöhenzug vorgelagerten unbebauten Bereichs und an der südlichen Grenze des Ortsteils C. gelegenen Flurstücks B. der Flur 4 der Gemarkung C. in das Landschaftsschutzgebiet "Norddeister" nicht zu beanstanden.
Denn dieses Grundstück ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatG schutzwürdig und schutzbedürftig.
Nach den vorliegenden Fotos, Karten, Luftbild- und Satellitenaufnahmen wird das Landschaftsbild in den dem Deister vorgelagerten Bereichen im Übergang vom Deister als größtem zusammenhängenden Waldgebiet der Region Hannover zum überwiegend landwirtschaftlich genutzten Deistervorland u.a. durch den Wechsel zwischen Wald, Grünland und landwirtschaftlich genutzten Feldern, die teilweise von mit Gehölzen bzw. Bäumen gesäumten Wegen durchzogen sind, geprägt. Das trifft auch auf die unbebaute Landschaft zwischen dem Deisterhöhenzug und dem Ortsteil C. zu. Dieses Landschaftsbild ist vielfältig, schön und daher im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatG schutzwürdig. Den den Charakter des Gebiets und den Schutzzweck der Verordnung beschreibenden Regelungen in § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Spiegelstrich 2 und letzter Satz, Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 Spiegelstriche 1, 3 und 5 und in § 2 Abs. 2 Nr. 2 VO ist auch zu entnehmen, dass gerade dieses Landschaftsbild und die sie prägenden Landschaftselemente geschützt werden sollen.
Das Grundstück des Antragstellers hat Anteil an diesem schützenswerten Landschaftsbild: Das geschlossene Waldgebiet des Deisters reicht bis auf weniger als 200 m an das Grundstück des Antragstellers heran. Es ist mit diesem durch einen nach dem oben Gesagten für das Landschaftsbild in den dem Deister vorgelagerten Bereichen typischen, mit Gehölzen und Bäumen gesäumten Feldweg verbunden. Denn dieser in Windungen vom Deister im Süden heranziehende Feldweg stößt fast (nur unterbrochen durch die dortige Fußwegekreuzung) an die Südecke des Grundstücks des Antragstellers. Die den Feldweg begleitenden Gehölze und Bäume finden dadurch ihre Fortsetzung in dem Bewuchs auf dem Grundstück des Antragstellers und dem ebenfalls eingegrünten Grundstück östlich des Grundstücks des Antragstellers, das nur an dessen Ostrand bebaut ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ragt sein Grundstück mithin nicht keilförmig in die geschlossene Wohnbebauung des Ortsteils C. hinein, sondern bildet zusammen mit den begrünten Flächen des genannten benachbarten Grundstücks eine größere, sich von Südwesten nach Nordosten erstreckende Grünfläche, die im Südwesten und Südosten von Feldern eingerahmt und durch den mit Gehölzen und Bäumen gesäumten Weg im Süden mit dem Waldgebiet des Deisters als Kernbereich des Landschaftsschutzgebiets verbunden ist. Das Grundstück des Antragstellers hat dadurch unmittelbar Anteil an dem typischen Landschaftsbild im Vorland des Deisters, dessen Schönheit sich vor allem (auch) aus dem Wechsel von Wald, Feldern und Gehölzbeständen ergibt. Dieses attraktive Landschaftsbild ist für den Spaziergänger in der Nähe des allseits von Fußwegen eingerahmten Grundstücks des Antragstellers beim Verlassen der Ortschaft C. in Richtung des Deisters, aber auch von den Waldrandwegen im Süden erlebbar.
Für die Beurteilung dieses Landschaftsbildes als vielfältige, schöne und deshalb gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatG schutzwürdige Landschaft ist es ohne Belang, dass das auf den in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Fotos (Beiakte A) naturnah erscheinende Grundstück des Antragstellers nach dessen Vorbringen "von Menschenhand gestaltet" ist, was Im Übrigen auch auf die Gehölze bzw. Baumhecken entlang der Feldwege im Deistervorland und auch auf das Waldgebiet des Deisters selbst zutreffen dürfte, weil dadurch die Schutzwürdigkeit dieser Landschaft nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatG nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Die von dem Antragsteller insofern angeführten Pflegemaßnahmen sind in dieser Hinsicht zudem schon deshalb unerheblich, weil die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, vor (20.9.2004) und nach (24.5.2007) diesen Pflegemaßnahmen aufgenommen Fotos zeigen, dass das oben beschriebene Landschaftsbild sich durch die betreffenden Pflegemaßnahmen hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatG nicht maßgeblich verändert hat.
Das Grundstück des Antragstellers ist nach allem gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatG schutzwürdig.
Es ist auch schutzbedürftig. Denn wenn das Grundstück des Antragstellers nicht (mehr) zum Landschaftsschutzgebiet gehören würde, wäre im Hinblick auf die Bauabsicht des Antragstellers und die Bereitschaft der Gemeinde Wennigsen, durch eine Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, mit einer Bebauung dieses Grundstücks zu rechnen. In diesem Falle würde der vom Deister im Süden heranziehende, von Gehölzen und Bäumen gesäumte Feldweg direkt auf das dann wegen seiner geringen Größe in erheblichem Maße bebaute Grundstück des Antragstellers treffen. Der beschriebene Zusammenhang zwischen dem Waldgebiet des Deisters, den angrenzenden Feldern, den Gehölzen und Bäumen entlang des Feldwegs und dem Bewuchs auf dem Grundstück des Antragstellers sowie dem (östlich) benachbarten Grundstück wäre unterbrochen. Hinzu kommt, dass eine Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers wegen dessen Zuschnitt in Form eines (in Richtung der Erschließungsstraße "A. ") spitz zulaufenden Dreiecks über die Linie der Bebauung auf den nordwestlich benachbarten Grundstücken wahrscheinlich hinaus gehen müsste und in jedem Falle der vorhandenen Bebauung im Norden bzw. Nordosten (die Bebauungslinie läuft dort nördlich des Grundstücks des Antragstellers) deutlich vorgelagert wäre und damit in einer optisch auffälligen Weise in einer ohnehin markanten Ecklage in die unbebaute Landschaft hineinragen würde. Dadurch wären das vielfältige und schöne Landschaftsbild und das Erlebnis dieser Landschaft beim Verlassen der Ortschaft C. in Richtung Deister auf den entlang des Grundstücks des Antragstellers führenden Fußwegen sowie von den Waldrandwegen im Süden erheblich beeinträchtigt.
Da das Grundstück des Antragstellers demnach gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatG schutzwürdig und schutzbedürftig ist, kann dahin stehen, ob es zusammen mit den angrenzenden unbebauten Flächen sowie den am Grundstück des Antragstellers entlang Richtung Deister und dort am Waldrand entlang führenden Fußwegen für die Erholung wichtig und im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin ferner geltend gemachten Biotopverbund für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts von Bedeutung und damit auch nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 3 NNatG schutzwürdig und schutzbedürftig ist.
Die Antragsgegnerin hätte das Grundstück des Antragstellers aber auch dann in das Landschaftsschutzgebiet "Norddeister" einbeziehen dürfen, wenn es nicht im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 NNatG schutzwürdig wäre. Das außerhalb der Grenzen des vorhandenen Bebauungsplans der Gemeinde Wennigsen gelegene Grundstück stellt nämlich zumindest eine Pufferzone dar zwischen der Wohnbebauung im Norden und der südlich angrenzenden unbebauten Landschaft, die dem Deisterhöhenzug unmittelbar vorgelagert ist und zusammen mit diesem nach dem eingangs Gesagten sowohl unter dem Aspekt des Erhalts der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als auch unter den Gesichtspunkten der Schönheit des Landschaftsbildes und der Erholung in jedem Falle gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 NNatG schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Grundstücke in solchen Randlagen können - wie bereits dargelegt - in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um das Schutzgebiet im Übrigen zu sichern oder gegen negative Einwirkungen von außen abzuschirmen, wenn dies zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes im Übrigen vernünftigerweise geboten ist. Das gilt auch hier, weil derartige Einwirkungen nach dem oben Gesagten in Form einer nach Süden in die unbebaute Landschaft hineinragenden Bebauung zu besorgen wären, wenn die Antragsgegnerin das Grundstück des Antragstellers nicht in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen hätte. Eine solche Bebauung würde - wie bereits festgestellt - das beschriebene schutzwürdige Landschaftsbild in diesem Bereich nachhaltig beeinträchtigen und dem Charakter des Schutzgebiets und den Schutzzwecken der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Spiegelstrich 2 und letzter Satz, Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 Spiegelstriche 1 bis 3, 5 und Nr. 2 VO zuwiderlaufen. Daher war es vernünftigerweise geboten, das Grundstück des Antragstellers in das Landschaftsschutzgebiet einzubeziehen und das Landschaftsschutzgebiet auf diese Weise bis an die Grenzen des vorhandenen Bebauungsplans auszudehnen, um derartige Beeinträchtigungen auszuschließen.
Dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, das Grundstück des Antragstellers unter Landschaftsschutz zu stellen, Gebrauch gemacht hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 NNatG knüpft die Unterschutzstellung von Gebieten an bestimmte Voraussetzungen, deren Vorliegen die zuständige Naturschutzbehörde zu prüfen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der der Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (BVerwG, Beschluss vom 16.6.1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, 1020; Nds. OVG, Urteile vom 16.3.2006 - 8 KN 53/04 - und 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -, NuR 2002, S. 99).
Eine derartige Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Sie hat sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auseinandergesetzt und diese in ihre Erwägungen einbezogen. Dies verdeutlicht insbesondere die Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen und Bedenken der betroffenen Grundeigentümer, u.a. auch des Antragstellers, die in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte A) dokumentiert sind. Im Übrigen zeigt die Verordnung selbst, dass die Antragsgegnerin die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer erwogen und hinreichend berücksichtigt hat. Die Verordnung enthält nämlich in § 5 VO zahlreiche Freistellungen von den Verboten des § 3 VO und räumt den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer insoweit den Vorrang vor den Landschaftsschutzbelangen ein.
Dass die Antragsgegnerin durch den Erlass der Verordnung dem Landschaftsschutz grundsätzlich den Vorrang vor den Nutzungsinteressen des Antragstellers gegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, ist die Bedeutung des unter Schutz gestellten Bereichs im Zusammenhang mit der angrenzenden unbebauten Landschaft für den Landschaftsschutz keineswegs gering. Daher kann keine Rede davon sein, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Belangen des Landschaftsschutzes Vorrang vor den Interessen des Antragstellers an der uneingeschränkten Nutzung, insbesondere einer Bebauung seines Grundstücks, zu geben, unverhältnismäßig ist.
Der Antragsteller kann gegen die Verordnung ferner nicht einwenden, dass die Antragsgegnerin die Planungshoheit der Gemeinde Wennigsen nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Ein Verstoß gegen § 7 BauGB, der die Pflicht öffentlicher Planungsträger zur Anpassung ihrer Planungen an den Flächennutzungsplan regelt, scheidet hier von vornherein aus, da ein der Landschaftsschutzgebietsverordung "Norddeister" entgegenstehender Flächennutzungsplan der Gemeinde Wennigsen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.
Im Übrigen wird die durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Planungshoheit der Gemeinde nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass eine überörtliche Fachplanung Gemeindegebiet berührt und damit notwendigerweise die Ausgangslage für zukünftige Planungen der Gemeinde verändert. Eine Rechtsbeeinträchtigung kann insoweit nur dann angenommen werden, wenn zum einen für das betroffene Gebiet bereits eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliegt und zum anderen die Störung dieser Planung nachhaltig ist, d.h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf diese hat (BVerwG, Urteil vom 11.5.1984 - 4 C 83.80 -, NuR 1985, 20; Blum/Agena/Franke, a.a.O., §§ 24 bis 34 Rn. 17). Hier hat die Gemeinde Wennigsen von dem Antragsteller die Tragung sämtlicher u.a. mit der Änderung der Pläne verbundener Kosten verlangt. Gegenüber der Antragsgegnerin hat sie die gewünschte, zur "Abrundung des Ortsbereiches" beitragende Herausnahme des Grundstücks aus dem Landschaftsschutzgebiet in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2004 im Wesentlichen mit einem Bauvorhaben des Antragstellers, gegen das sie keine Bedenken habe, begründet. Es ist bereits fraglich, ob in einem solchen Falle, in dem die beabsichtigte Änderung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan im Bebauungsinteresse eines einzelnen Bürgers und bezogen auf ein einziges (kleines) Grundstück erfolgen soll, die gemeindliche Planungshoheit überhaupt betroffen ist. Jedenfalls kann in einem solchen Falle nicht von einer nachhaltigen Störung gemeindlicher Planungsinteressen, die unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf diese hat, die Rede sein.
Doch selbst wenn die Planungshoheit der Gemeinde Wennigsen hier beeinträchtigt wäre, würde dies keine unüberwindbare Hürde für die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in das Landschaftsschutzgebiet darstellen. Sie wäre in diesem Falle als öffentlicher Belang in die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin einzubeziehen gewesen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.7.1995 - 3 K 2909/93 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.9.1987 - 5 S 422/86 -, NuR 1988, 191). Tatsächlich ist der Wunsch der Gemeinde Wennigsen, das Grundstück des Antragstellers nicht in das Landschaftsschutzgebiet einzubeziehen, bei der Abwägung der gegen die beabsichtigte Planung gerichteten Bedenken und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange berücksichtigt worden (siehe die diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge, Beiakte A). Dass die Antragsgegnerin durch den Erlass der Verordnung dem Landschaftsschutz den Vorrang vor dem auf das Grundstück des Antragstellers bezogenen Planungsinteresse der Gemeinde gegeben hat, ist nicht zu beanstanden, weil das gemeindliche Planungsinteresse insoweit nach dem oben Gesagten allenfalls in einem sehr geringen Maße betroffen ist. Daher kann auch insofern keine Rede davon sein, dass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin unverhältnismäßig ist.