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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 21 NNatSchG - Naturdenkmäler
(zu § 28 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die Naturschutzbehörde kann Einzelschöpfungen und Flächen im Sinne von § 28 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturdenkmal festsetzen.

(2) 1Maßnahmen, die der Feststellung oder Beseitigung einer von dem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen, sind abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG nicht verboten. 2Die Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde spätestens drei Werktage vor der Durchführung, bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr unverzüglich, anzuzeigen.

(3) 1Wer einen Findling mit mehr als zwei Metern Durchmesser oder eine Höhle entdeckt, der oder die bisher unbekannt ist und als Naturdenkmal in Betracht kommt, hat den Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie der Eigentümer und Besitzer des Grundstücks. 3Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die übrigen. 4Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit. 5Der Fund und die Fundstelle sind unverändert zu lassen, bis die Naturschutzbehörde entschieden hat, ob der Fund geschützt (§ 22 Abs. 1 oder 3 BNatSchG) oder freigegeben werden soll. 6Ist sie bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige nicht tätig geworden, so gilt der Fund als freigegeben.