Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.11.2016, Az.: 7 ME 111/16

Gelegenheitsverkehr; Gemeinschaftslizenz; Kraftomnibus

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.11.2016
Aktenzeichen
7 ME 111/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.09.2016 - AZ: 6 B 48/16

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss  des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 12. September 2016 dahin geändert, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wird, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2016 betreffend den „Widerruf“ und die Aufforderung zur Rückgabe der Lizenz Nr. D-03-039-P-0026 für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen begehrt.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. des Verwaltungsgerichts: 6 A 208/16) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2016 wiederhergestellt hat. Der gegenüber der Antragstellerin ergangene Bescheid ist mit der Überschrift „Widerruf der Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen“ versehen und enthält u.a. folgende Verfügungspunkte:

„1. Die Ihnen am 30.10.2015 erteilte Lizenz Nr. D-03-039-P-0026 für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen wird widerrufen.

2. Die sofortige Vollziehung der zu Ziffer 1 getroffenen Entscheidung wird angeordnet. Eine von Ihnen ggf. erhobene Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung.

3. Die Ihnen am 30.10.2015 erteilte Lizenz Nr. D-03-039-P-0026 sowie die dazugehörigen Ausfertigungen für die einzelnen Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen B. C. und D. sind von Ihnen innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides an mich zurückzugeben.

4. Die sofortige Vollziehung der zu Ziffer 3 getroffenen Entscheidung wird angeordnet.

5. Für den Fall, dass Sie der Verpflichtung aus Ziffer 3 nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht.“

Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin zuvor mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 die Genehmigung für den Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen nach §§ 48, 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die „entsprechende“ Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 30. April 2017 für die oben genannten Fahrzeuge erteilt. Der Bescheid und die Gemeinschaftslizenz wurden der Antragstellerin am 30. Oktober 2015 ausgehändigt.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, die in dem Verfahren 6 A 208/16 erhobene Anfechtungsklage richte sich allein gegen den Widerruf der Gemeinschaftslizenz. Die der Antragstellerin unter dem 30. Oktober 2015 erteilte Genehmigung nach §§ 48, 49 PBefG bleibe von dem Widerrufsbescheid unberührt. Die Regelungen unter Ziffern 1 und 3 des Widerrufsbescheids seien sprachlich eindeutig formuliert und beträfen ausschließlich die Gemeinschaftslizenz. Die Widerrufsentscheidung werde sich mit dem so zu verstehenden Inhalt im Verfahren zur Hauptsache aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen, weil bei derzeitigem Erkenntnisstand entgegen der Begründung des Bescheids nicht hinreichend auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin für den Betrieb des Verkehrsunternehmens geschlossen werden könne.

II.

Die Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Die dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Maßstab für die Beschwerdeentscheidung bilden, gebieten eine teilweise Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin bleibt der Erfolg versagt, soweit es die Anordnung der sofortigen Vollziehung des „Widerrufs“ der ihr erteilten Gemeinschaftslizenz Nr. D-03-039-P-0026 sowie der Aufforderung zur Rückgabe dieser Lizenz betrifft (1.) Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde auch der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die der Antragstellerin erteilte Genehmigung nach §§ 48, 49 PBefG von dem Widerrufsbescheid unberührt bleibe, entgegentritt, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (2.).

1. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmenden Interessenabwägung muss das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung der hier als „Widerruf“ bezeichneten Entziehung der Gemeinschaftslizenz hinter das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung zurücktreten. Ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin daran, von der Gemeinschaftslizenz weiterhin Gebrauch machen zu können, ist von vornherein nicht zu erkennen.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Gemeinschaftslizenz ist Art. 21 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Danach entziehen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Bedingungen des Art. 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung setzt für die diskriminierungsfreie Zulassung des gewerblichen Verkehrsunternehmers - hier zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen - u.a. voraus, dass die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt sind. Die entsprechenden Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates. Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) dieser Verordnung zuverlässig sein. Die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zulässigkeit ergeben sich aus Art. 6 der Verordnung, d.h. aus dessen Abs. 2 i. V. m. Anhang IV und im Übrigen aus Abs. 1 Unterabs. 1, in welchem auf entsprechende Festlegungen durch die Mitgliedstaaten verwiesen wird.

Die Frage, ob die Antragstellerin nach diesen Vorschriften als unzuverlässig anzusehen ist, lässt sich derzeit nicht sicher beurteilen und bedarf ggfs. noch einer näheren Betrachtung im Verfahren zur Hauptsache.

Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 22. Juli 2016 näher ausgeführt, weshalb die Antragstellerin nicht mehr über die notwendige Zuverlässigkeit für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen verfüge. Der Antragsgegner hat seine Begründung dabei auf die Zuverlässigkeitsanforderung i. S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG bezogen, sie kann aber gleichermaßen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit i. S. der genannten unionsrechtlichen Anforderungen herangezogen werden. Die Behörde ist in dem Bescheid zu der Beurteilung gelangt, die Antragstellerin habe aufgrund von wiederholten und hartnäckigen Verstößen gegen ihr als Verkehrsunternehmen obliegenden Pflichten erkennen lassen, dass sie nicht willens bzw. nicht in der Lage sei, das Gewerbe beanstandungsfrei auszuüben. Gestützt hat der Antragsgegner sich dabei auf verschiedene, in dem Bescheid näher dargelegte Auffälligkeiten. Der Antragstellerin wurde insbesondere entgegengehalten, wiederholt Prüf- und Kontrollpflichten vernachlässigt und verkehrsunsichere Kraftomnibusse eingesetzt zu haben. So habe die Antragstellerin gegen die Pflicht, nach Hauptuntersuchungen das Prüfbuch unverzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen (§ 41 Abs. 2 BOKraft) sowie gegen die Pflicht, Überprüfungsintervalle betreffend die Sicherheitsprüfung gemäß § 29 Abs. 1 StVZO i. V. m. Anlage VIII zur StVZO einzuhalten und dafür zu sorgen, dass sich die Fahrzeuge in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden, insbesondere keine verkehrsuntauglichen Fahrzeuge eingesetzt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft), verstoßen. Die Beharrlichkeit, mit der sich die Antragstellerin über Sorgfaltspflichten hinwegsetze, zeige sich u.a. auch darin, dass sie entgegen einer schriftlichen Ermahnung vom 28. Juni 2016 erneut ein verkehrsuntaugliches Fahrzeug eingesetzt habe, welches im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 4. Juli 2016 stillgelegt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, die aktenkundig gewordenen Feststellungen zu dem Kraftomnibus mit dem Kennzeichen OS-AA 999 anlässlich der polizeilichen Überprüfung in Berlin am 4. Juli 2016 trügen die Annahme, dass die Antragstellerin erneut gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen werde, nicht. Zwar müsse aufgrund eines Mängelberichts der DEKRA Automobil GmbH (im Folgenden: DEKRA) und deren nachfolgenden Gutachtens vom 18. Juli 2016 davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Zustands des Fahrzeugs bei dessen Einsatz am 4. Juli 2016 objektiv erhebliche Verstöße gegen sicherheitsrelevante Bestimmungen vorgelegen hätten. Allerdings könne die Antragstellerin sich mit Erfolg darauf berufen, dass das Fahrzeug gemäß eines von ihr vorgelegten Prüfberichts eines GTÜ-Sachverständigen erst wenige Tage zuvor - am 30. Juni 2016 - einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 29 StVZO unterzogen worden sei und dabei keine Mängel festgestellt worden seien. Die Antragstellerin habe deshalb am 4. Juli 2016 nicht davon ausgehen müssen, dass der Kraftomnibus D. verkehrsunsicher gewesen sei.

Die Beschwerde ist dieser Beurteilung mit nicht von vornherein unbeachtlicher Argumentation entgegengetreten. In der Beschwerdebegründung führt der Antragsgegner unter Beifügung einer - im Ergebnis nicht eindeutigen - Stellungnahme der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG vom 5. Oktober 2016 aus, angesichts der seitens der DEKRA am 4. Juli 2016 festgestellten erheblichen technischen Mängel des in Berlin eingesetzten Kraftomnibusses und unter Berücksichtigung des bei der Antragstellerin zu unterstellenden technischen Sachverstands müsse davon ausgegangen werden, dass die erheblichen sicherheitsrelevanten Mängel, die letztlich auch zur Stilllegung des Fahrzeugs durch den Polizeipräsidenten in Berlin geführt hätten, im Rahmen des erforderlichen Kurzchecks vor Fahrtbeginn hätten auffallen müssen, auch wenn das Fahrzeug am 30. Juni 2016 noch beanstandungsfrei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 29 StVZO unterzogen worden sein sollte.

Die Antragstellerin ist der Beschwerdebegründung entgegengetreten mit der Behauptung, dass die von der DEKRA festgestellten Mängel zum Teil nicht zu erkennen, teilweise auch gar nicht vorhanden gewesen seien, und beruft sich insoweit auf beigefügte eidesstattliche Versicherungen eines ihrer Omnibusfahrer, welcher das Fahrzeug D. am 4. Juli 2016 gefahren, und eines Kfz-Mechanikers, welcher das Fahrzeug zur Abarbeitung der DEKRA-Mängelliste repariert haben soll.

Unter Berücksichtigung der fachlich widerstreitenden Einlassungen der Beteiligten erscheint es bei den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur begrenzt gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nicht fernliegend, aber auch nicht sicher, ob aufgrund des Einsatzes eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs am 4. Juli 2016 - im Anschluss an zuvor festgestellte Auffälligkeiten der Antragstellerin - geschlossen werden kann, dass sie nicht mehr über die gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erforderliche Zuverlässigkeit für die Zulassung zum grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr verfügt. Wie dargelegt, bedarf die Frage ggfs. noch einer Klärung im Verfahren zur Hauptsache. Anzumerken ist jedoch, dass die an Fahrzeugen der Antragstellerin festgestellten Mängel grundsätzlich ihrer Sphäre zuzuordnen sind. Sie dürfte es deshalb zu vertreten haben, dass sie am 4. Juli 2016 den Kraftomnibus D. im Gelegenheitsverkehr in Berlin eingesetzt hat, obwohl sich das Fahrzeug in einem verkehrsunsicheren Zustand befand und von der Polizei stillgelegt werden musste. Die Einlassungen der Antragstellerin zu diesem Vorfall sowie zu einer zuvor am 24. Mai 2016 durchgeführten Überprüfung von zwei weiteren ihrer Kraftomnibusse überzeugen weitgehend nicht und sprechen eher dafür, dass sie gravierende Mängel ihrer Fahrzeuge bagatellisiert. So macht sie in Bezug auf den am 24. Mai 2016 eingesetzten Kraftomnibus C. unter Beifügung eines Gutachtens des Ingenieurbüros für Holz- und Kunststofftechnik E. vom 9. November 2016 geltend, dass der Riss des Bremsschlauchs auf eine Fremdeinwirkung zurückzuführen sei. Die Tragfähigkeit dieser Einlassung bedarf hier keiner Vertiefung. Denn ausweislich des DEKRA-Gutachtens vom 7. Juni 2016 hatte der Kraftomnibus nicht nur eine defekte Bremsanlage, sondern auch technische Mängel am Aufbau (einschließlich einer eingerissenen Windschutzscheibe), der lichttechnischen Anlage (einschließlich einer gebrochenen Schlussleuchte), an Motor und Getriebe sowie an der Radaufhängung. Ausweislich des DEKRA-Gutachtens vom 18. Juli 2016 kann davon ausgegangen werden, dass der Kraftomnibus D. bei dem Einsatz am 4. Juli 2016 ebenfalls erhebliche technische Mängel aufgewiesen hat. Diese betrafen (erneut) die Bremsanlage, den Aufbau (einschließlich einer eingerissenen Windschutzscheibe), die Ausstattung des Innenraums (mit zum Teil fehlenden, zum Teil nicht funktionsfähigen Sicherheitsgurten sowie einer gebrochenen Sitzlehne), die lichttechnische Anlage, die Antriebsanlage sowie Radaufhängung/Lenkung/Räder.

Die mit Blick auf die letztlich aber noch als offen zu bezeichnenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr steht schon kein schutzwürdiges Interesse zur Seite, von der Entziehung der Gemeinschaftslizenz einstweilen verschont zu bleiben. Denn den beigezogenen Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin die Gemeinschaftslizenz überhaupt beantragt hat. Die Antragstellerin hat mit Datum vom 30. September 2015 einen „Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)“ unter Verwendung eines Formularvordrucks gestellt. Weder dem Antrag selbst noch den beigefügten Anlagen kann entnommen werden, dass die Antragstellerin zugleich auch eine Gemeinschaftslizenz für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beantragen wollte. Der Vortrag der Antragstellerin, die Gemeinschaftslizenz sei von dem Antrag vom 30. September 2015 mit umfasst gewesen, findet in den eingereichten Unterlagen keine Stütze. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 20. und 26. Mai 2016 lediglich - soweit ersichtlich erfolglos - eine Erweiterung der Gemeinschaftslizenz für zwei weitere Kraftomnibusse beantragt. Eine (nachträgliche) Beantragung einer Gemeinschaftslizenz für die Fahrzeuge, die Gegenstand der bereits zuvor am 30. Oktober 2015 erteilten und ausgehändigten Gemeinschaftslizenz gewesen sind, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Schreiben geben dafür nichts her. Die Gemeinschaftslizenz ist selbst antragsbedürftig (vgl. Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009). Wenn - wie hier - ein entsprechender Antrag nicht gestellt ist, besteht für ihre Erteilung kein Bedürfnis und ist ein schützenswertes Interesse des Verkehrsunternehmers daran, von der Entziehung der gleichwohl erteilten Lizenz verschont zu bleiben, nicht gegeben.

Zu diesem verfahrensrechtlichen Aspekt kommt hinzu, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, das Ausnutzen einer Gemeinschaftslizenz für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verkehrsunternehmer unter Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten verkehrsunsichere Fahrzeuge einsetzt. Eine derartige Gefahr ist hier nicht fernliegend. Unter den gegebenen Umständen spricht das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der von der Antragstellerin beförderten Personen dafür, gegen eine weitere Teilnahme der Antragstellerin am grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit sofortiger Wirkung einzuschreiten, selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass in Bezug auf einzelne Mängel bzw. die Erkennbarkeit einzelner Mängel bei Fahrtantritt noch Fragen offen geblieben sind. Jedenfalls steht der Antragstellerin - wie dargelegt - kein schützenswertes privates Interesse zur Seite, welches sich gegenüber diesem Interesse durchsetzen könnte.

2. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Bescheid vom 22. Juli 2016 erfasse nicht die der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 erteilte Genehmigung für den Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen nach §§ 48, 49 PBefG, dringt der Antragsgegner mit seinen dagegen vorgebrachten Angriffen nicht durch.

Dem Antragsgegner ist zwar zuzustimmen, dass sich die in einem Bescheid enthaltene Regelung nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben muss. Es kann ausreichen, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, und weiteren Umständen, die für den Adressaten ohne weiteres erkennbar sind, unzweifelhaft ergeben (BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, juris). Dem Bescheid vom 22. Juli 2016 kann allerdings anhand der Entscheidungssätze, seiner weiteren Begründung oder sonstigen erkennbaren Umständen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden, dass er auf den Widerruf der der Antragstellerin erteilten Genehmigung nach §§ 48, 49 PBefG gerichtet sein sollte. Der Betreff des Bescheids lautet „Widerruf der Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen“. Der verwendete Plural in dieser Überschrift deutet zwar an, dass Gegenstand der Widerrufsentscheidung mehr als nur eine Genehmigung sein sollte. Indes ist die Bezeichnung von vornherein ungenau, weil Bezugspunkte zum einen die Genehmigung nach §§ 48, 49 PBefG und zum anderen die Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sein konnten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gemeinschaftslizenz für den Gelegenheitsverkehr gemäß Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung nicht der Genehmigungspflicht nach Kapitel III unterliegt, mithin der Bezug zu dem sodann verfügten „Widerruf“ der Lizenz nicht eindeutig erscheint . Der Entscheidungssatz unter 1. ist ausdrücklich auf den „Widerruf“ (gemeint die Entziehung) der am 30. Oktober 2015 erteilten „Lizenz Nr. D-03-039-P-0026 für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen“ beschränkt. Eine Bezugnahme auf die Genehmigung nach §§ 48, 49 PBefG findet sich darin - und auch in den weiteren Verfügungspunkten zu 2. - 5. des Bescheids - nicht. In der Begründung des Bescheids wird dann zwar durchaus auf die Genehmigung nach §§ 48, 49 PBefG Bezug genommen und es werden Gründe für einen Widerruf dieser Genehmigung aufgezeigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Ausführungen aber auch für die Begründung des „Widerrufs“ der Gemeinschaftslizenz von Interesse. In dem Bescheid wird im Weiteren zum Teil zwischen der Genehmigung nach den §§ 48, 49 PBefG und der Gemeinschaftslizenz unterschieden (vgl. S. 2 oben, S. 5 unten), zum Teil bleibt die Differenzierung unklar (vgl. S. 7 oben). Entsprechende Unklarheiten bei der Verwendung der Begrifflichkeiten finden sich auch in dem Anhörungsschreiben vom 7. Juli 2016. Die Unklarheiten können nicht zulasten des Adressaten des Bescheids, d.h. der rechtsschutzsuchenden Antragstellerin gehen. Der Antragsgegner muss sich entgegenhalten lassen, dass er den Entscheidungssatz (zu 1.) in dem Bescheid vom 22. Juli 2016 nicht auf die Genehmigung nach §§ 48, 49 PBefG erstreckt und, sofern er dies in der Sache gewollt haben sollte, auch im Übrigen nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Der Einwand des Antragsgegners, die Lizenz vom 30. Oktober 2015 habe auch die Genehmigung für den innerdeutschen Verkehr mit umfasst und deshalb müsse Gleiches für den „Widerruf“ gelten, führt in dieser Hinsicht nicht weiter. Die Genehmigung für den Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen nach §§ 48, 49 PBefG wurde der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 erteilt; der ausgehändigten Lizenz kommt insoweit lediglich eine Nachweisfunktion zu (vgl. § 17 Abs. 3 PBefG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).