Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.03.2022, Az.: 4 KN 280/19
Amtsblatt; Antragsbefugnis; Antragsfrist; Auslegung; Bekanntmachung; Eigentum; Ermessen; FFH-Gebiet; Grundstück; Kammmolch; Lebensraum; Maßstab; Naturschutzgebiet; Normenkontrollantrag; Schutzbedürftigkeit; Schutzwürdigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.03.2022
- Aktenzeichen
- 4 KN 280/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 59613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs 1 BNatSchG
- Art 14 GG
- Art2 Abs 1 GG
- § 14 Abs 2 BNatSchGAG ND
- § 47 Abs 2 S 1 VwGO
- § 265 Abs 2 S 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Erkennt der Normgeber nach einer ersten Bekanntmachung einer Naturschutzgebietsverordnung oder geht er - auch irrtümlich - davon aus, dass die Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder der Plan mit formellen Fehlern behaftet ist, löst eine nach Fehlerbehebung erfolgte weitere Verordnungsbekanntmachung der inhaltlich unverändert gebliebenen Verordnung die Jahresfrist für die Stellung eines Normenkontrollantrages gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut aus (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - 4 CN 10.14 -, juris Rn. 6 f.).
2. Wird ein Normenkontrollverfahren zum Schutz des Eigentums an einem Grundstück durchgeführt und nach Eintritt der Anhängigkeit des Normenkontrollantrages das Eigentum an dem Grundstück an einen Dritten übertragen, bleibt dies nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Fortbestand der Antragsbefugnis des bisherigen Eigentümers grundsätzlich ohne Auswirkung.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Antragsgegners über das Naturschutzgebiet „D. r Flachteiche“ vom 13. November 2018.
Das Naturschutzgebiet (NSG) erstreckt sich über ein Gebiet von rund 23 ha und befindet sich zwischen dem Ortsteil D. der Stadt A-Stadt und der zur Gemeinde E. gehörenden Ortschaft H. (Geest). Es grenzt im Westen und Süden an einen Golfplatz an. Ein etwa 5,3 ha großer Teilbereich des Naturschutzgebiets wurde auf Vorschlag des Landes Niedersachsen bereits im November 2007 von der EU-Kommission als Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiet 274 „Sandgrube bei D.“ in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgenommen.
Im Frühjahr 2017 erstellte die Verwaltung des Antragsgegners einen ersten Entwurf einer Verordnung zur Festsetzung eines NSG im Bereich des FFH-Gebietes „Sandgrube bei D.“. Auf Basis dessen fand im April 2017 ein erstes Vorgespräch mit dem Antragsteller als damaligem Eigentümer des Flurstücks I. der Flur 1 der Gemarkung D., Stadt A-Stadt statt. Dieses Grundstück umfasst den Hauptteil des geplanten NSG sowie die gesamte Fläche des darin gelegenen FFH-Gebiets. Bei dem Gespräch erklärte sich der Antragsteller mit einer Unterschutzstellung des FFH-Gebietes zwar grundsätzlich einverstanden, sprach sich aber gegen eine Einbeziehung des südwestlichen Bereichs seines Grundstücks in das geplante Schutzgebiet aus, da er bereits seit längerem beabsichtige, in diesem Bereich ein Golfhotel zu errichten. Bei weiteren Gesprächen im September und Oktober 2017 wurden Möglichkeiten eines Flächentausches besprochen und zudem die Abgrenzung des künftigen Schutzgebietes erörtert. Hierbei wurde von Seiten des Antragsgegners ausgeführt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die Unterschutzstellung des gesamten Grundstücks des Antragstellers sinnvoll sei. Gleichwohl wurde auch eine alternative Abgrenzung des geplanten NSG unter Aussparung eines südwestlich gelegenen Bereiches als denkbar bezeichnet und hierzu dem Antragsteller eine Karte mit einem geänderten Abgrenzungsentwurf ausgehändigt. Nachdem eine Einigung über Tauschflächen nicht zustande kam, erklärte die Tochter des Antragstellers im Januar 2018, dass der besprochenen Abgrenzungsalternative nicht zugestimmt werde.
Im Dezember 2017 wurde ein im Auftrag des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLKWN) erstelltes Basiserfassungsgutachten hinsichtlich des FFH-Gebiets 274 „Sandgrube bei D.“ fertiggestellt.
In der ersten Jahreshälfte 2018 führte der Antragsgegner weitere Vorgespräche zu der geplanten Unterschutzstellung durch, unter anderem mit dem Golf Club J. sowie mit dem Pächter der Grünlandfläche auf dem vorgenannten früheren Grundstück des Antragstellers, welcher dort eine extensive Viehhaltung betreibt. In Gesprächen mit der Stadt J. sowie mit Naturschutzverbänden wurde vom Antragsgegner festgehalten, dass zum Schutz der vorhandenen Lebensraumtypen und Arten eine Einbeziehung von Pufferzonen um das FFH-Gebiet unerlässlich sei. Bei diesen handele es sich um wertvolle extensiv bewirtschaftete Grünlandflächen, die insbesondere für den geschützten Kammmolch als Landlebensraum von Bedeutung seien. Zudem wurde der geplante Gebietszuschnitt - nach Absprache mit den entsprechenden Flächeneigentümern - um ein Waldgebiet südöstlich und eine Grünlandfläche nordöstlich des FFH-Gebietes erweitert. Über den aktuellen Planungsstand informierte der Antragsgegner im April 2018 auch den Antragsteller.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 räumte der Antragsgegner den gebietsbetroffenen Gemeinden und sonst betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu der geplanten Schutzgebietsausweisung ein. Ebenso führte er eine Beteiligung von anerkannten Naturschutzvereinigungen durch. Daneben wurde der Verordnungsentwurf mit den Karten und einer Begründung in den Rathäusern der Stadt A-Stadt sowie der Gemeinde E. im Zeitraum vom 9. Juli bis zum 17. August 2018 öffentlich ausgelegt.
Auf Grundlage der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen von Trägern öffentlicher Belange und anerkannten Naturschutzvereinigungen (im öffentlichen Auslegungsverfahren gingen keine Stellungnahmen ein) beschloss der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Antragsgegners am 25. September 2018 einen angepassten Verordnungstext. Nach erfolgter Beschlussfassung im Kreisausschuss beschloss der Kreistag des Antragsgegners daraufhin am 19. Oktober 2018 die Verordnung über das Naturschutzgebiet „D. r Flachteiche“ in der Stadt A-Stadt und der Gemeinde E. (VO). Die Ausfertigung der Verordnung durch den Landrat fand am 13. November 2018 statt.
Die Veröffentlichung der Schutzgebietsverordnung erfolgte am 30. November 2018 im Amtsblatt des Antragsgegners. Da hierbei die mitveröffentliche Übersichtskarte nicht im Originalmaßstab abgedruckt wurde, erfolgte eine erneute Bekanntmachung der Verordnung im Amtsblatt des Antragsgegners vom 7. Dezember 2018.
Das NSG hat eine Größe von rund 22,7 ha (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VO). Seine Grenze ergibt sich aus einer maßgeblichen Karte im Maßstab 1 : 5.000 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO). In dieser Karte ist die Teilfläche des NSG, die im FFH-Gebiet liegt und der Umsetzung der FFH-Richtlinie dient, gesondert gekennzeichnet (§ 1 Abs. 4 VO). Die ungefähre Lage des NSG ergibt sich zudem aus einer mitveröffentlichen Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15.000 (§ 1 Abs. 5 Satz 1 VO). Beide Karten sind Bestandteil der Verordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 VO).
§ 2 Abs. 1 UAbs. 2 VO beschreibt den Schutzgegenstand. Hiernach ist das Gebiet durch zahlreiche naturnahe, unterschiedlich große, teils periodisch austrocknende und verlandende, nährstoffarme Flachgewässer mit grobsandig-kiesigem Untergrund geprägt. Diese sind eingebettet in offene bis stärker mit hauptsächlich Moorbirke verbuschte Pionierrasen aus nur noch sehr kleinflächig vorhandener, heute seltener Schnabelriedvegetation mit Sonnentau und Sumpfbärlapp, torfmoosreichen Binsenriedern, feuchten Sandheiden und Grau- und Ohrweidengebüschen. Trockenere Teilflächen werden von teils verbuschten oder ruderalisierten Magerrasen und Callunaheide eingenommen. Im Randbereich des Gebiets befinden sich extensiv genutzte artenreiche Grünlandflächen sowie ältere Laubmischwälder, die u.a. eine Funktion als Sommerlebensraum und Überwinterungsgebiet für die in den Gewässern ablaichenden Amphibienarten besitzen. In § 2 Abs. 1 UAbs. 3 VO wird hierzu näher ausgeführt, dass das Gebiet eine große Bedeutung als Lebensraum und Laichbiotop mehrerer besonders geschützter und bestandsbedrohter Amphibienarten und als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten hat.
Allgemeiner Schutzzweck des NSG ist gemäß § 2 Abs. 1 UAbs. 1 VO die Erhaltung, Entwicklung, Pflege bzw. Offenhaltung und Wiederherstellung eines durch Sandabbau entstandenen Teichgebietes als Lebensraum schutzwürdiger und schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.
Gemäß § 2 Abs. 2 VO bezweckt die Erklärung zum NSG insbesondere, (1.) die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines durch Nährstoffarmut, gute Wasserversorgung und weitgehende Offenheit gekennzeichneten Lebensraumes, (2.) den Erhalt und die Wiederherstellung der (…) teils periodisch austrocknenden Kleingewässer, (3.) den Erhalt und die Wiederherstellung offener (…) Uferbereiche mit Pioniervegetation und Feuchtheiden, (4.) den Erhalt und die Entwicklung von Sandheiden und Magerrasen sowie extensiv genutzten artenreichen Grünlandflächen und Laubwäldern in den trockeneren Randlagen des Schutzgebiets, (5.) den Schutz, die Erhaltung und Entwicklung als wichtige Lebens- und Fortpflanzungsstätte mehrerer besonders geschützter und gefährdeter Amphibienarten; neben dem in Anhang II der FFH-Richtlinie gelisteten Kammmolch sind dies Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Moorfrosch, Erdkröte, Grasfrosch und Teichmolch, und (6.) die Bewahrung und Förderung der Ruhe und Ungestörtheit im NSG.
§ 2 Abs. 4 VO nennt als Erhaltungsziele des FFH-Gebietes im NSG die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere (1.) der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie (a) 3130 nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer mit Strandlings- oder Zwergbinsen-Gesellschaften und (b) 7150 Torfmoor-Schlenken mit Schnabelried-Gesellschaften sowie (2.) „einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population der nach Anhang II der FFH-Richtlinie prioritären Tierart
Kammmolch (Triturus cristatus)
Erhaltung und Förderung individuenreicher Laichgesellschaften des Kammmolches durch Sicherung und Entwicklung von Sommer- und Winterlebensräumen in Komplexen aus mehreren zusammenhängenden fischfreien, sonnenexponierten und durch submerse und emerse Vegetation sowie mit ausgedehnten Flachwasserzonen gekennzeichneten Stillgewässern in Verzahnung mit strukturreichem Grünland mit angrenzenden Ruderalflächen, Hecken, Gebüschen und Feldgehölzen sowie Laubmischwäldern.“
§ 3 Abs. 1 VO bestimmt, dass gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG bzw. seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Gemäß § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) darf das NSG nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. § 3 Abs. 3 VO untersagt zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG insbesondere eine Reihe von Handlungen. Hiernach ist unter anderem verboten (1.) wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (…), (3.) mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen (…), (5.) Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen und die Teiche fischereilich zu nutzen (…), (7.) (…) den Grund- und Oberflächenwasserspiegel nachteilig im Sinne der Schutzziele zu verändern (…), (9.) Pflanzen oder Tiere, insbesondere gebietsfremde oder invasive Arten, auszubringen oder anzusiedeln (…) und (12.) bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder wesentlich zu verändern (…).
In § 4 sieht die Verordnung Freistellungen von diesen Verboten vor. Gemäß § 4 Abs. 1 VO sind allgemein freigestellt unter anderem (1.) das Betreten und Befahren des Gebiets durch (…) die Eigentümer und Nutzungsberechtigten (…) zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke (…), (2.) die Wahrnehmung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Verkehrssicherungspflicht (…) sowie (4.) die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung (…) des Gebiets. § 4 Abs. 3 VO sieht eine Freistellung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG vor. Hierzu werden insbesondere hinsichtlich der Nutzung der Grünlandflächen eine Reihe von Maßgaben gemacht, die unter anderem die Beschränkung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, der Ausbringung von Düngemitteln, des Umbruchs und der Bodenbearbeitung zum Gegenstand haben. In § 4 Abs. 4 VO wird auch die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Wald im Sinne des § 5 Abs. 3 BNatSchG unter bestimmten Maßgaben freigestellt. § 4 Abs. 5 VO enthält zudem eine Freistellungsregelung für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
§ 5 Satz 1 VO bestimmt ferner, dass von den Verboten der Verordnung nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewährt werden kann. Gemäß § 5 Satz 2 VO kann eine Befreiung zur Realisierung von Plänen und Projekten gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 26 NAGBNatschG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.
In § 6 VO finden sich schließlich Bestimmungen über Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen.
Der Antragsteller hat am 5. Dezember 2019 einen Normenkontrollantrag gestellt.
Während des laufenden Normenkontrollverfahrens hat der Antragsteller das Flurstück I. der Flur 1 der Gemarkung D., Stadt A-Stadt mit notariellem Kaufvertrag vom 14. November 2020 an die „K. mbH & Co. KG“ mit Sitz in L. veräußert. In der Folge ist diese Gesellschaft am 12. März 2021 als neue Grundstückseigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Ausweislich eines vom Antragsteller vorgelegten Handelsregisterauszuges vom 10. März 2022 ist persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft die „M. GmbH“ mit Sitz ebenfalls in L.. Allein vertretungsberichtigter Geschäftsführer dieser GmbH ist der Antragsteller. Zugleich ist er alleiniger Kommanditist der KG.
Zur Begründung seines Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Ungeachtet des Grundstücksverkaufs sei er weiterhin antragsbefugt. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO habe die Veräußerung grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Prozess. Die streitbefangene Verordnung sei formell rechtswidrig. Der Antragsgegner habe die Vorschrift des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG verletzt, da die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs lediglich bei der Stadt A-Stadt, nicht aber bei der ebenfalls gebietsbetroffenen Gemeinde E. erfolgt sei. Dieser Verfahrensfehler sei mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 gegenüber der Naturschutzbehörde des Antragsgegners geltend gemacht worden. Ein weiterer Fehler liege darin, dass der Antragsgegner die Vorgaben des § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG nicht eingehalten habe. Im Amtsblatt des Antragsgegners vom 7. Dezember 2018 sei die mitveröffentlichte Übersichtskarte nicht im Originalmaßstab, sondern in deutlich verkleinerter Form veröffentlicht worden. Auch in materieller Hinsicht sei die Verordnung rechtswidrig. Für die Sicherstellung des Schutzzwecks der Verordnung sei es nicht erforderlich gewesen, dass vollständige Grundstück (Gemarkung D., Flur 1, Flurstück I.) unter Schutz zu stellen. Vielmehr hätte es ausgereicht, nur den Teil unter Schutz zu stellen, in welchem sich das FFH-Gebiet befinde. Insbesondere im südlichen und westlichen Bereich seines früheren Flurstücks seien keine der zu schützenden nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Stillgewässer mit Strandlings- oder Zwergbinsen-Gesellschaften vorhanden. Selbiges gelte im Hinblick auf Torfmoor-Schlenken mit Schnabelried-Gesellschaften. Der südliche und westliche Grundstücksbereich sei auch für den Schutz, die Erhaltung und Entwicklung als wichtige Lebens- und Fortpflanzungsstätte besonders geschützter Amphibienarten ohne Relevanz. Bei diesen Flächen handele es sich um Grünland, welches weder als Sommerlebensraum noch als Überwinterungsgebiet für die im Bereich des FFH-Gebiets ablaichenden Amphibien diene. Er - der Antragsteller - habe den Antragsgegner bereits frühzeitig über seine seit langem bestehenden Baupläne im südlichen / westlichen Grundstücksbereich informiert. Dass eine Unterschutzstellung dieses Bereichs nicht erforderlich sei, ergebe sich auch aus dem seinerzeit vom Antragsgegner unterbreiteten alternativen Abgrenzungsvorschlag des NSG, welcher den westlichen und auch einen Teil des südlichen Bereichs des fraglichen Grundstücks ausgespart hätte. Durch die Verbote in § 3 VO werde er in seinen Rechten verletzt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung nach § 3 Abs. 3 Nr. 12 VO, der es untersage, bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder wesentlich zu verändern. Eine Umsetzung der Pläne zur Errichtung eines Golfhotels werde durch dieses Verbot nunmehr vollständig ausgeschlossen.
Der Antragsteller beantragt,
die Verordnung des Antragsgegners über das Naturschutzgebiet „D. r Flachteiche“ in der Stadt A-Stadt und der Gemeinde E. vom 13. November 2018 für unwirksam zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und erwidert, dass der Verordnungsentwurf auch bei der Gemeinde E. im Zeitraum 9. Juli 2018 bis 17. August 2018 öffentlich ausgelegen habe. Diese Auslegung sei entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde E. in der J. er N. -Zeitung und zusätzlich durch Aushang ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Gemeinde E. habe die ordnungsgemäße Auslegung zudem mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 bestätigt. Die Übersichtskarte sei entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bei der Veröffentlichung im Amtsblatt maßstabsgerecht dargestellt worden. Der Argumentation des Antragstellers, die westlich und südlich des FFH-Gebiets gelegenen Grünlandbereiche hätten zur Sicherstellung des Schutzzwecks nicht in das NSG einbezogen werden müssen, könne nicht gefolgt werden. Das FFH-Gebiet selbst sei gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG zwingend unter Schutz zu stellen gewesen. Darüber hinaus könnten weitere Bereiche in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden, sofern sie als schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG anzusehen seien. Bei der Abgrenzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten komme dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Insbesondere könnten auch Randzonen unter Schutz gestellt werden, wenn sie im Wesentlichen noch die gleichen Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen, oder wenn sie als Pufferzonen dienen, um den Kernbereich vor Einwirkungen von außerhalb zu schützen. Bei den Vorgesprächen mit dem Antragsteller, bei welchen auch der alternative Abgrenzungsvorschlag gemacht worden sei, sei von Anfang an deutlich gemacht worden, dass aus naturschutzfachlicher Sicht eine Unterschutzstellung des gesamten Grundstücks sinnvoll und zielführend sei. Eine Grenzziehung durch die Fläche wäre zudem vor Ort nur schwer nachvollziehbar gewesen. Bei der Abgrenzungsalternative habe es sich nicht um eine verbindliche Zusage, sondern lediglich um eine Diskussionsgrundlage gehandelt. Letztlich habe die Tochter des Antragstellers der Abgrenzungsalternative ausdrücklich nicht zugestimmt. Im weiteren Verfahrensverlauf habe sich die fachliche Einschätzung bestätigt, dass eine Einbeziehung der gesamten Grundstücksfläche in das NSG geboten gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch die weitere Einbeziehung der nordöstlich und südöstlich gelegenen Grünland- und Waldflächen erfolgt. Die im Gebiet vorkommende, in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführte Art des Kammmolchs sowie die vorhandenen weiteren besonders geschützten und gefährdeten Amphibienarten benötigten neben den im FFH-Gebiet vorhandenen Tümpeln und Weihern, die als Laichbiotope genutzt würden, zwingend auch geeignete Landlebensräume in unmittelbarer Nähe der Laichgewässer in guter räumlicher Verzahnung. Während die Laubwaldbereiche als Überwinterungsbiotop dienten, seien die direkt an die Laichbiotope angrenzenden, extensiv genutzten Grünlandflächen mit Feldgehölzen, Hecken und Säumen entgegen der Annahme des Antragstellers für die Amphibienarten erforderliche, sehr wichtige Sommerhabitate. Die im NSG nachgewiesenen Amphibienarten reagierten nicht nur empfindlich auf Veränderungen der Laichgewässer, sondern auch auf Veränderungen in ihren Sommer- und Winterhabitaten, wie beispielsweise die Intensivierung und den Umbruch des Grünlands, die Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen oder eine Entwässerung. Wären die Grünlandbereiche nicht in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden, wären dort Veränderungen zu befürchten gewesen, die sich negativ auf die Population des Kammmolchs und weiterer Amphibienarten auswirken könnten. Auch zum Schutz der auf nährstoffarme Verhältnisse angewiesenen Biotope im Zentrum des Naturschutzgebiets vor unerwünschten Nährstoffeinträgen aus intensiv genutzten Ackerflächen oder dem Golfplatzrasen in der Umgebung sei die Einbeziehung der extensiv genutzten Grünlandflächen erforderlich gewesen. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Unterschutzstellung bestehe nicht. Im Übrigen hätten die Pläne zur Errichtung eines Golfhotels auf dem früheren Grundstück des Antragstellers auch ohne die Ausweisung als NSG nicht verwirklicht werden können. Dem widerspreche zum einen die Festsetzung des Bereichs als landwirtschaftliche Fläche sowie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Flächennutzungsplan der Stadt J.. Auch im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises J. sei die Fläche als Vorranggebiet Natur und Landschaft festgelegt, womit die Pläne des Antragstellers nicht vereinbar seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. § 75 NJG enthält eine dementsprechende Bestimmung, so dass die Verordnung des Antragsgegners über das Naturschutzgebiet „D. r Flachteiche“ vom 13. November 2018 der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.
Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Die Antragstellung ist fristgemäß erfolgt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Indem diese Vorschrift auf die Bekanntmachung abstellt, knüpft sie den Fristbeginn an die bewusste und gewollte Mitteilung der Norm durch die Verwaltung nach außen (mit formellem Geltungsanspruch). Hierfür ist es ohne Belang, ob die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt ist (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 68). Danach löste zunächst bereits die Erstbekanntmachung am 30. November 2018 - ungeachtet einer eventuellen Fehlerhaftigkeit - den Lauf der Frist aus. Allerdings bewirkte die weitere Bekanntmachung der Verordnung im Amtsblatt des Antragsgegners am 7. Dezember 2018 einen erneuten Fristbeginn, so dass die Antragstellung am 5. Dezember 2019 fristgemäß erfolgt ist. Zwar vermag eine Neubekanntmachung einer Rechtsvorschrift, etwa wegen Änderungen einzelner Bestimmungen, den Fristlauf hinsichtlich unverändert gebliebener Teile grundsätzlich nicht erneut in Gang zu setzen. Denn in einem solchen Fall bezieht sich der Geltungsanspruch, den der Normgeber mit der weiteren Bekanntmachung verfolgt, nicht auf die gesamte Rechtsvorschrift, sondern lediglich auf die geänderten Teile. Selbiges gilt dann, wenn eine erneute Bekanntmachung nur der Heilung eines (möglichen) Ausfertigungsmangels hinsichtlich einer Festsetzung dient, durch die der Antragsteller offensichtlich nicht beschwert sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2007 - 4 BN 20.07 -, juris Rn. 10). Erkennt jedoch der Normgeber nach einer fristauslösenden Bekanntmachung oder geht er - auch irrtümlich - davon aus, dass die Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder der Plan mit formellen Fehlern behaftet ist, darf er den Geltungsanspruch nach Fehlerbehebung durch eine weitere Bekanntmachung des inhaltlich unverändert gebliebenen Plans erneuern und das Ziel verfolgen, eine tatsächlich oder vermeintlich unwirksame Rechtsvorschrift durch eine wirksame Rechtsvorschrift zu ersetzen. In diesem Fall beginnt ein neuer Fristlauf (BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - 4 CN 10.14 -, juris Rn. 6 f.; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 47 Rn. 90; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 68). So liegt der Fall hier. Nach der ersten Veröffentlichung der Verordnung am 30. November 2018 stellte der Antragsgegner selber fest, dass diese Bekanntmachung aufgrund eines nicht maßstabsgerechten Abdrucks der mitveröffentlichten Übersichtskarte nicht ordnungsgemäß erfolgt war und veranlasste aus diesem Grund die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt am 7. Dezember 2018. Demnach ist davon auszugehen, dass sich der vom Antragsgegner mit der zweiten Veröffentlichung verfolgte formelle Geltungsanspruch auf die gesamte Verordnung bezog. Denn er ging bei der Zweitveröffentlichung offensichtlich davon aus, dass er mit dieser erstmals eine wirksame Verordnung in Kraft setzte. In diesem Fall ist nach dem Vorstehenden ein erneuter Beginn der Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzunehmen.
Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Einen Normenkontrollantrag kann hiernach jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Ausweislich der vorliegenden Grundbuchdaten war der Antragsteller bis zum 12. März 2021 Eigentümer des Flurstücks I. der Flur 1 der Gemarkung D., Stadt A-Stadt. Auf diesem Grundstück liegt der Kernbereich des im Streit stehenden Naturschutzgebietes einschließlich des sich darin befindlichen FFH-Gebietes 274 „Sandgrube bei D.“. Als Eigentümer eines im Naturschutzgebiet gelegenen Grundstücks konnte der Antragsteller eine Verletzung in eigenen Rechten durch die Verordnung des Antragsgegners bzw. deren Anwendung geltend machen. Dadurch, dass der Antragsteller - nach Stellung des Normenkontrollantrages - mit notariellem Kaufvertrag vom 14. November 2020 das fragliche Grundstück an die „K. mbH u. Co. KG“ veräußert hat, woraufhin diese Gesellschaft am 12. März 2021 als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist, hat er seine Antragsbefugnis nicht verloren. Dies folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruches keinen Einfluss auf den Prozess hat. Diese Vorschrift ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO entsprechend anwendbar (Senatsbeschl. v. 30.10.2017 - 4 KN 359/17 -, juris Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 1.8.2001 - 4 BN 43.01 -, juris Rn. 5). Wird ein Normenkontrollverfahren zum Schutz des Eigentums an einem Grundstück durchgeführt und nach Eintritt der Anhängigkeit des Antrages das Eigentum an dem Grundstück an einen Dritten übertragen, bleibt dies nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Fortbestand der Antragsbefugnis des bisherigen Eigentümers grundsätzlich ohne Auswirkung. Die im Streit stehenden Verordnung des Antragsgegners stellt eine Regelung des Inhalts und der Schranken des Grundeigentums an dem fraglichen Grundstück dar. Über die sich hieraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Eigenschaften des Grundstücks wird im Normenkontrollverfahren gestritten. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Rechtsnachfolger die Fortführung des Verfahrens ablehnt, bleibt über § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2001 - 4 BN 43.01 -, juris Rn. 5; zu einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan).
Darüber hinaus ergibt sich die Antragsbefugnis des Antragstellers auch aus Art. 2 Abs. 1 GG, da er durch die in der Verordnung enthaltenen öffentlich-rechtlichen Regelungen des Eigentums an dem fraglichen Grundstück auch in der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der „O. GmbH“ eingeschränkt werden kann. Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG erfasst jede Form menschlichen Handelns (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 -, juris Rn. 62 m.w.N.). Bei einem auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG gestützten Normenkontrollantrag ist allerdings darauf zu achten, dass der Antragsteller Adressat der angegriffenen Norm sein muss, um nicht die Grenze zu einem unzulässigen Popularantrag zu überschreiten (BVerwG, Urt. v. 17.5.2000 - 6 CN 3.99 -, juris Rn 26; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl 2018, § 47 Rn. 158). Ausweislich des von dem Antragsteller vorgelegten Handelsregisterauszuges ist er allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der „O. GmbH“. Diese Gesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der jetzigen Grundstückseigentümerin, der „K. mbH u. Co. KG“. Demnach ist der Antragsteller - unabhängig davon, dass er auch alleiniger Kommanditist der jetzigen Grundstückseigentümerin ist - die letztlich im Außenverhältnis für die Kommanditgesellschaft handelnde natürliche Person. Vor diesem Hintergrund betreffen die in der Verordnung des Antragsgegners enthaltenen öffentlich-rechtlichen Regelungen des Eigentums an dem fraglichen Grundstück auch die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers. Bei einem Verstoß gegen die Verbote der Verordnung droht dem Antragsteller zudem die Auferlegung eines Bußgeldes (vgl. § 7 VO). Daher handelt es sich bei dem Antragsteller hinsichtlich der Verbote der angegriffenen Verordnung nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezweckte Verbot der Popularklage von der Antragstellung ausgeschlossen sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2000 - 6 CN 3.99 -, juris Rn 26; Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 292/16 -, juris Rn. 25 u. v. 2.11.2010 - 4 KN 109/10 -, juris Rn. 20).
Der Antrag ist zudem gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, weil er gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Körperschaft zu richten ist, die die Verordnung erlassen hat.
2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
a. Die Verordnung ist nicht wegen formeller Mängel unwirksam.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung nach Landesrecht. Die landesrechtlichen Vorgaben zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung und der Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln sind in
§ 14 NAGBNatSchG geregelt.
aa. Die Verordnung ist nicht wegen einer Verletzung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatSchG unwirksam.
Die verfahrensrechtliche Maßgabe des § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG, wonach den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden vor dem Erlass einer Verordnung nach § 16 Abs. 1 NAGBNatSchG - wie der hier in Rede stehenden Verordnung über das Naturschutzgebiet „D. r Flachteiche“ - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, hat der Antragsgegner eingehalten. Denn mit Schreiben vom 4. Juni 2018 hat er den Gemeinden, deren Gebiet von der Schutzausweisung betroffen ist - hier die Stadt A-Stadt sowie die (Einheits-)Gemeinde E. -, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf der Verordnung eingeräumt.
Der Verordnungsentwurf ist auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG öffentlich ausgelegt worden. Hiernach ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG). Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Einwendungen vorbringen kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG). Diese Vorgaben hat der Antragsgegner gewahrt. Die Stadt A-Stadt hat mit E-Mail vom 20. August 2018 gegenüber dem Antragsgegner bestätigt, dass die Verordnungsentwürfe im Zeitraum vom 9. Juli 2018 bis zum 17. August 2018 bei ihr öffentlich ausgelegen haben. Auch die Gemeinde E. hat - nach Stellung des vorliegenden Normenkontrollantrages durch den Antragsteller - mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 eine entsprechende Bestätigung über die erfolgte öffentliche Auslegung abgegeben. Die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG erforderliche vorherige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung ist - für die Stadt A-Stadt - im Amtsblatt des Antragsgegners vom 29. Juni 2018 erfolgt. Im Falle der Gemeinde E. ist die bevorstehende Auslegung in Übereinstimmung mit § 9 ihrer Hauptsatzung in der J. er N. -Zeitung vom 29. Juni 2018 und zusätzlich durch Aushang bekannt gemacht worden. Seine Rüge, dass die öffentliche Auslegung lediglich bei der Stadt A-Stadt, nicht aber bei der Gemeinde E. stattgefunden habe, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Ein Fehler bei der Auslegung des Verordnungsentwurfs ergibt sich auch nicht daraus, dass sowohl die öffentliche Bekanntmachung der Stadt A-Stadt als auch diejenige der Gemeinde E. die Formulierung enthalten, dass Bedenken oder Anregungen während der Auslegungsfrist „schriftlich oder zur Niederschrift“ bei der jeweiligen Gemeinde oder beim Antragsgegner vorgebracht werden können. Eine solche Formulierung führt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronische Kommunikation nicht zu einer unzulässigen Einschränkung der Beteiligungsrechte möglicher Betroffener, da sie lediglich eine textliche Fixierung der Stellungnahme verlangt, nicht aber eine Übermittlung etwa per E-Mail ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.6.2021 - 4 BN 50.20 -, juris Rn. 4 zu der für Bauleitpläne geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB; Senatsurt. v. 23.3.2022 - 4 KN 253/19 -). Unabhängig hiervon wäre ein etwaiger, sich aus der Formulierung der Auslegungsbekanntmachung ergebender Mangel hier auch deshalb als unbeachtlich anzusehen, da innerhalb eines Jahres nach Verkündung der im Streit stehenden Naturschutzgebietsverordnung keine entsprechende Rüge bei dem Antragsgegner erhoben worden ist, wie dies § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG für die Geltendmachung einer Verletzung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatSchG verlangt.
bb. Die Verordnung ist auch nicht wegen sonstiger formeller Mängel, die nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG gerügt werden müssen, unwirksam.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben zur Verkündung einer Schutzgebietsverordnung. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften in der Verordnung zeichnerisch in Karten bestimmt. Die Verkündung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt (§ 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. 2010, 104). Der Antragsgegner hat vorliegend den geschützten Teil von Natur und Landschaft in einer maßgeblichen Karte im Maßstab 1 : 5.000 bestimmt, welche gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 VO Bestandteil der Verordnung ist. Werden - wie hier - die maßgeblichen Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so gelten gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 NAGBNatSchG die Vorschriften über die Ersatzverkündung gemäß § 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 NAGBNatSchG. Die hiernach insbesondere vorgesehene Mitveröffentlichung einer einen Bestandteil der Verordnung bildenden Übersichtskarte im Maßstab von 1 : 50.000 oder einem genaueren Maßstab im amtlichen Verkündungsblatt ist ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 5 VO ist eine Übersichtskarte im Maßstab von 1 : 15.000 Bestandteil der Verordnung. Diese Übersichtskarte ist bei der Verkündung der Verordnung im Amtsblatt des Antragsgegners mitveröffentlicht worden. Zwar kam es hierbei, wie der Antragsgegner selbst festgestellt hat, bei der erstmaligen Veröffentlichung im Amtsblatt des Antragsgegners vom 30. November 2018 zu einem Fehler dergestalt, dass die Übersichtskarte nicht im Originalmaßstab abgedruckt worden ist. Ob es sich hierbei um einen rechtlich relevanten Verkündungsfehler oder um eine ausnahmsweise unbeachtliche, nur unwesentliche und für den objektiven Durchschnittsbetrachter auf den ersten Blick nicht erkennbare Abweichung handelte (vgl. hierzu Senatsurt. v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 39), kann offenbleiben. Denn jedenfalls bei der danach erfolgten weiteren Veröffentlichung im Amtsblatt des Antragsgegners vom 7. Dezember 2018 ist die Übersichtskarte - wie das im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindliche Originalexemplar des Amtsblatts zeigt - maßstabsgerecht abgedruckt worden. Hierdurch ist ein zuvor eventuell vorliegender Verkündungsfehler jedenfalls geheilt worden. Denn in dem Fall, dass eine Schutzgebietsverordnung wegen eines Verfahrensfehlers nicht wirksam geworden bzw. nichtig ist, bedarf es keiner Wiederholung des gesamten Normsetzungsverfahrens. Es genügt vielmehr, den Fehler zu beheben und eventuell nachfolgende Verfahrensschritte zu wiederholen (Senatsurt. v. 19.4.2018 - 4 KN 258/17 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ersatzbekanntmachung liegt daher nicht vor.
b. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „D. r Flachteiche“ ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
aa. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Naturschutzgebiets in dem gemäß § 1 Abs. 3 VO i.V.m. der maßgeblichen Karte im Maßstab 1 : 5.000 bestimmten Bereich liegen vor.
Nach § 16 Abs. 1 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiete festsetzen. Nach § 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder (3.) wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
Wie sich aus § 2 Abs. 1 UAbs. 1 VO ersehen lässt, hat der Antragsgegner die streitgegenständliche Verordnung auf den Schutzzweck nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gestützt. In diesem Sinne stellt sich das von der Unterschutzstellung betroffene Gebiet als schutzwürdig sowie schutzbedürftig dar.
Der Umstand, dass das den Kern des NSG bildende Teichgebiet durch einen früheren Sandabbau und somit durch menschliches Zutun entstanden ist, steht der Unterschutzstellung nicht a priori entgegen. Schutzgegenstand im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können auch durch menschlichen Einfluss geprägte Natur- und Landschaftsteile sein. Nicht nur natürliche bzw. naturnahe Bereiche sowie unberührte Teile der Landschaft, sondern auch durch menschliche Nutzung geprägte Teile von Natur- und Landschaft können unter Schutz gestellt werden (Senatsbeschl. v. 3.11.2020 - 4 KN 214/17 -, juris Rn. 36; Hendrischke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 7; Albrecht, in: Beck-OK Umweltrecht, 59. Ed. Stand 1.7.2020, BNatSchG § 23 Rn. 8).
Die Schutzwürdigkeit des Gebiets im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG lässt sich aus der in § 2 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 VO enthaltenen Gebietsbeschreibung - an deren Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort der Senat im Wesentlichen keine Zweifel hat - in Verbindung mit der Verordnungsbegründung klar ablesen.
Demnach sind die im Kernbereich des Gebiets (welches vom FFH-Gebiet 274 „Sandgrube bei D.“ umfasst wird) vorhandenen naturnahen, teils periodisch austrocknenden Flachgewässer durch eine besondere Nährstoffarmut gekennzeichnet. Durch die ehemalige Umlagerung von Rohböden sind die Teiche eingebettet in eine Umgebung, die ein vielfältiges Relief aus Senken und Dämmen aufweist. Die früher in stärkerem Maße vorhandenen seltenen Pionierrasen und Feuchtheiden sind heute nur noch kleinflächig vorhanden und im Übrigen vor allem mit Moorbirke verbuscht. Auf höheren und trockeneren Teilflächen des Gebiets finden sich teils verbuschte oder ruderalisierte Magerrasen und Besenheidebestände. Besondere Bedeutung hat das Gebiet als Lebensraum und Laichbiotop mehrerer besonders geschützter und bestandsbedrohter Amphibienarten. Im Gebiet finden sich neben dem Kammmolch insofern die Knoblauchköte, die Kreuzkröte, der Moorfrosch, die Erdkröte, der Grasfrosch und der Teichmolch. Wertbestimmend für das den Kernbereich des NSG bildende FFH-Gebiet 274 „Sandgrube bei D.“ sind die vorhandene Population der in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Tierart des Kammmolchs (Triturus cristatus) sowie die beiden Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie „3130 nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche Stillgewässer mit Strandlings- oder Zwergbinsen-Gemeinschaften“ und „7150 Torfmoor-Schlenken mit Schnabelried-Gesellschaften“. Die Bedeutung des Gebietes für den Kammmolch wird bestätigt durch die vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) erstellten Vollzugshinweise zum Schutz von Amphibien- und Reptilienarten in Niedersachsen - Kammmolch (Triturus cristatus), Stand November 2011. Hiernach gehört das FFH-Gebiet 274 „Sandgrube bei D.“ zu den FFH-Gebieten in Niedersachsen, welche die höchste Verbreitung der Art Kammmolch aufweisen. Konkret wird das FFH-Gebiet 274 „Sandgrube bei D.“ in einer nach der aktuellen Verbreitungszahl sortierten Aufzählung von 30 FFH-Gebieten, die eine besondere Bedeutung für die Art Kammmolch aufweisen, an zwölfter Stelle genannt (vgl. Vollzugshinweise, S. 5). Der Standarddatenbogen des NLWKN wies für das FFH-Gebiet mit Erhebungsstand aus dem Jahr 2003 eine Population des Kammmolches in Höhe von 11 - 50 Exemplaren aus. Das Vorkommen des FFH-Lebensraumtyps (LRT) 3130 in dem Gebiet wird bestätigt durch die Angaben im vereinfachten Basiserfassungsgutachten aus Dezember 2017. Hiernach wurde der LRT 3130 im Gebiet mit einer Fläche von 0,43 ha nachgewiesen, wozu allerdings noch weitere Flächen kommen, die ein entsprechendes Entwicklungspotential aufweisen (vgl. Basiserfassung, S. 9). Nach dem Standarddatenbogen des NLWKN war dagegen im Jahr 1990 noch eine Fläche von 1 ha des LRT 3130 in dem Gebiet vorhanden. Der LRT 7150, dessen Vorkommen im Gebiet im Standarddatenbogen mit Stand von 1990 noch mit einer Fläche von 0,5 ha angegeben worden ist, konnte dagegen im Rahmen der vereinfachten Basiserfassung im Jahr 2017 nicht mehr nachgewiesen werden. Angesichts der Angabe im Basiserfassungsgutachten, dass ein Wiederaufleben auf kleinflächiger Basis möglich erscheint (vgl. Basiserfassung, S. 9), nimmt der Senat insofern aber jedenfalls ein Wiederherstellungspotential an. Insgesamt steht nach dem Vorstehenden die Schutzwürdigkeit des Kernbereichs des Naturschutzgebietes für den Senat außer Zweifel.
Aber auch die ebenfalls unter Schutz gestellten Randbereiche des Gebiets, in welchen sich extensiv genutzte artenreiche Grünlandflächen sowie ältere Laubmischwälder befinden, stellen sich als schutzwürdig im oben genannten Sinne dar. Denn diese Gebiete üben eine Funktion als Sommerlebensraum bzw. als Überwinterungsgebiet für die in den Gewässern im Kernbereich des NSG ablaichenden Amphibienarten aus. Nach den Angaben in der Verordnungsbegründung benötigt insbesondere der Kammmolch neben seinen Laichbiotopen zwingend geeignete Landlebensräume (Sommer- und Winterquartiere) in unmittelbarer Nähe der Laichgewässer in guter räumlicher Verzahnung. Als Sommerhabitate dienen insofern die im NSG vorhandenen extensiv genutzten Grünlandflächen mit Feldgehölzen, Hecken und Säumen. Als Überwinterungsbiotope fungieren insbesondere die Laubwaldbereiche des Schutzgebiets. Diese in der Verordnungsbegründung dargestellten Lebensraumansprüche der Amphibienart Kammmolch finden ihre Bestätigung in den Vollzugshinweisen des NLWKN zum Kammmolch. Der Jahreslebensraum dieser Art setzt sich demnach aus Teilhabitaten wie Laichgewässer, Sommerlebensraum und Winterquartier zusammen. Wesentlicher Bestandteil des Gesamtlebensraums ist ein reich gestalteter Landlebensraum, wozu unter anderem ein stärker strukturiertes Grünland (Feuchtwiesen, Weide) mit angrenzenden Brachen/Ruderalflächen, Hecken, Gebüschen und Feldgehölzen sowie Laub- oder Laubmischwälder (auch Nadelwälder) in Gewässernähe mit oberflächennahen Bodenverstecken oder Totholz genannt werden. Winterquartiere können demnach in Säugergängen und unter Baumstubben liegen. Der Gesamtaktionsraum liegt bei wenigen Hundert Metern bis zu maximal einem Kilometer zwischen Winterquartier und Laichgewässern (vgl. Vollzugshinweise, S. 2). Angesichts der unmittelbaren räumlichen Nähe und Verzahnung der fraglichen Grünland- und Laubwaldbereiche mit dem Kernbereich des NSG bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass diese Bereiche als integraler Bestanteil des Habitats der mit der Unterschutzstellung geschützten Amphibienarten, insbesondere des Kammmolches, anzusehen sind. Dass die fraglichen Randbereiche als wichtige Lebens- und Fortpflanzungsstätte für die geschützten Amphibienarten ohne Relevanz seien, wie der Antragsteller meint, kann nach den dargestellten Lebensraumansprüchen des Kammmolches gerade nicht angenommen werden. Die vom Antragsgegner in Bezug auf die Grünlandflächen im südwestlichen Bereich des früheren Grundstücks des Antragstellers vorgenommene Gebietsabgrenzung lässt sich auch anhand des im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Luftbildes des NSG (vgl. Bl. 16 der Beiakte 001) ohne Weiteres nachvollziehen. Demnach weisen diese extensiv bewirtschafteten Grünlandflächen mit den erkennbaren Strukturierungselementen wie Büschen und Feldgehölzen und einer deutlich geringeren Grünfärbung der Vegetation ein unverkennbar anderes Erscheinungsbild als die weiter westlich und südlich angrenzenden Grünland- und Golfplatzflächen auf. Die vom Antragsgegner gewählte Gebietsabgrenzung ist aus diesem Grund auf dem Luftbild leicht nachvollziehbar und entspricht der optisch deutlich wahrnehmbaren Grenze zwischen dem nicht bzw. lediglich extensiv genutzten Grünlandbereich innerhalb des NSG zu den außerhalb des Gebiets anzutreffenden intensiveren Landnutzungsformen.
Das unter Schutz gestellte Gebiet stellt sich auch als schutzbedürftig dar. Da eine Ausweisung als Naturschutzgebiet ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie vorbeugend auch mögliche Gefahren ausschließt, genügt es für die Annahme einer Schutzbedürftigkeit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schutzgüter, die eine Ausweisung des Naturschutzgebiets rechtfertigen, ohne die Unterschutzstellung abstrakt gefährdet wären; einer konkreten Gefahrensituation bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 19.4.2018 - 4 KN 343/15 - n. v.; Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 55; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2004 - 8 KN 34/02 -, n. v.). Eine danach ausreichende abstrakte Gefährdung ist hier zweifelsohne gegeben.
Eine abstrakte Gefährdung des Kernbereichs des NSG ergibt sich bereits daraus, dass die dort vorhandenen, auf Nährstoffarmut angewiesenen Lebensraumtypen beispielsweise durch ein Betreten, ein Befahren, oder eine wie auch immer geartetete Bodenbearbeitung in ihrem Bestand bedroht werden könnten. Selbiges gilt etwa im Hinblick auf eine mögliche Eutrophierung der vorhandenen Flachgewässer bzw. der umliegenden Biotoptypen aufgrund von Nährstoffeinträgen aus gebietsnahen landwirtschaftlichen Nutzungen. Zu diesen abstrakt denkbaren Gefährdungen kommt hinzu, dass ausweislich der in § 2 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 VO enthaltenen Gebietsbeschreibung die im Gebiet vorkommenden Pionierrasen und feuchten Sandheiden durch die stark fortgeschrittene Sukzession bzw. das Aufkommen von Birkenpionierwäldern und Weidengebüschen bereits konkret gefährdet sind. Insofern ist aber ausweislich der Verordnungsbegründung eine Wiederherstellung der Biotoptypen durch regelmäßige Pflegemaßnahmen, insbesondere die Zurückdrängung aufgelaufener Gehölze und die Schaffung neuer Rohbodenareale durchführbar. Schließlich ist das Gebiet durch ein bereits seit den 1990er Jahren aufgetretenes Absinken des Grundwasserspiegels konkret gefährdet, was dazu führt, dass ein nicht unerheblicher Teil der ehemals vorhandenen flachen Tümpel und Weiher nur noch kurzfristig nach starken Regenfällen Wasser führt. Die erfolgreiche Reproduktion der im Gebiet ablaichenden Amphibienarten ist hierdurch bedroht.
Auch die aus extensiv genutzten Grünlandflächen und Laubwäldern bestehenden Randbereiche des Gebiets stellen sich zweifelsohne als schutzbedürftig dar. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Kammmolch und die übrigen im Gebiet vorkommenden Amphibienarten im Jahresverlauf unterschiedliche Teillebensräume beanspruchen und auch auf Landschaftsveränderungen im weiteren Umfeld ihrer Laichgewässer (etwa durch Grünlandintensivierung, Umbruch, Beseitigung von Hecken, Gebüschen und Feldgehölzen sowie durch Entwässerung) empfindlich reagieren (vgl. auch Vollzugshinweise, S. 8, 11).
bb. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 174/17 -, juris Rn. 78 u. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris Rn. 106 m. w. N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, juris Rn. 15). Dieser Grundsatz findet allerdings nach § 32 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich des „Ob“ einer Unterschutzstellung eine Einschränkung, wonach die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären sind.
Damit hat für den (Kern-)Bereich des NSG, der zum FFH-Gebiet 274 „Sandgrube bei D.“ gehört, die Pflicht zu einer Unterschutzstellung bestanden (vgl. Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 174/17 -, juris Rn. 78, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 – juris Rn. 106 m. w. N. u. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 - juris Rn. 47 u. - 4 KN 319/13 – n. v.).
Im Übrigen verbleibt der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie das Gebiet unter Schutz gestellt wird, aber ein Handlungsspielraum, der in erster Linie durch eine nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 3 BNatSchG erfolgende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und der übrigen Beteiligten auf der anderen Seite geprägt ist (Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 174/17 -, juris Rn. 78, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris Rn. 106, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 61, v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 - n. v. und v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -, juris Rn. 26 u. Urt. v. 6.11.2002 - 8 KN 231/01 -, juris Rn. 33, ferner BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, juris Rn. 9, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, juris Rn. 15 u. Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -, juris Rn. 3).
Eine solche Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat der Antragsgegner hier in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Er hat sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge eingehend mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und anderen Nutzungsberechtigten auseinandergesetzt und diese in seine Erwägungen einbezogen. Bereits im Vorfeld des förmlichen Aufstellungsverfahrens hat er insofern eine Vielzahl von Gesprächen geführt. Die Eigentümer der erst im Lauf der Vorarbeiten zur Unterschutzstellung in die geplante Gebietsabgrenzung einbezogenen Laubwaldflächen im Südosten des NSG haben insofern gegen die Unterschutzstellung keine Bedenken vorgetragen. Selbiges gilt hinsichtlich der Eigentümerin der ebenfalls erst im Laufe des Entwurfsverfahrens einbezogenen Grünlandfläche im Nordosten des NSG. Die vorgenannten Gebietserweiterungen wurden vom Antragsgegner im Entwurfsverfahren vorgenommen, nachdem dies in einem Gespräch mit den Naturschutzverbänden NABU und BUND am 26. Februar 2018 von diesen angeregt und auf die Funktion der Gebiete insbesondere als Winter- und Sommerlebensraum für die im Gebiet ablaichenden Amphibien hingewiesen wurde. Soweit es das früher im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück betrifft, hat der Antragsgegner mit diesem vor allen anderen das Gespräch gesucht. Der Antragsteller hat sich herbei von Anfang an mit der Unterschutzstellung des das FFH-Gebiet umfassenden Teils des NSG einverstanden erklärt, jedoch seine Ablehnung der Einbeziehung auch der südlich und westlich auf seinem früheren Grundstück gelegenen Grünlandflächen ausgesprochen und dies mit den in diesem Bereich beabsichtigten Bauvorhaben der Errichtung eines Golfhotels begründet. Im Gespräch vom 18. Oktober 2017 wies der Antragsgegner den Antragsteller diesbezüglich bereits darauf hin, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die Unterschutzstellung des gesamten Grundstücks sinnvoll und zielführend sei, auch wenn sich der Hinweis auf die besondere Bedeutung auch dieses Grünlandbereichs als Sommerlebensraum für die vorhandenen Amphibienarten insbesondere erst aufgrund des Gesprächs mit den Naturschutzverbänden vom 26. Februar 2018 ergab. Soweit der Antragsgegner in dem Gespräch vom 18. Oktober 2017 gleichwohl zu erkennen gab, dass für ihn gegebenenfalls auch eine Grenzziehung durch die Fläche denkbar sei und dem Antragssteller hierzu eine Karte mit einem alternativen Abgrenzungsentwurf aushändigte, nach welchem der westliche Grünlandbereich auf dem früheren Grundstück des Antragstellers aus dem NSG ausgenommen worden wäre, folgt hieraus nichts Anderes. Denn dies zeigt nur, dass sich der Antragsgegner ernsthaft mit den vom Antragsteller vorgetragenen Nutzungsinteressen auseinandergesetzt hat. Eine verbindliche Aussage des Antragsgegners dahingehend, dass er trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der Ausweisung eines NSG in diesem Bereich auf eine Unterschutzstellung verzichten werde, kann hieraus nicht abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als nach mehrfachen erfolglos gebliebenen Nachfragen des Antragsgegners, in welchem dieser um eine Stellungnahme des Antragstellers zu dem alternativen Abgrenzungsentwurf bat, schließlich die Tochter des Antragstellers in einem Telefonat am 23. Januar 2018 gegenüber dem Antragsgegner erklärte, dass dem Abgrenzungsentwurf nicht zugestimmt werde. Dass sich der Antragsgegner ernsthaft mit den Nutzungsinteressen des Antragstellers auseinandergesetzt hat, zeigen ferner die vom ihm geführten Verhandlungen um einen Flächentausch, die aber letztlich ebenfalls erfolglos geblieben sind.
cc. Der Senat hat auch keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der einzelnen Verbote, die § 3 VO enthält.
§ 3 Abs. 1 VO steht mit § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Einklang, wonach alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Das in § 3 Abs. 2 VO enthaltene grundsätzliche Betretungsverbot entspricht der gesetzlichen Regelung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG. Die in § 3 Abs. 3 VO im einzelnen bezeichneten Verbote enthalten die nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gebotene „Maßgabe näherer Bestimmungen“ und sind im Zusammenhang mit den in § 4 VO vorgesehenen Freistellungsregelungen zu sehen. Der Antragsteller erhebt insofern ganz überwiegend keine Einwände. Auch für den Senat ist eine Rechtswidrigkeit der einzelnen Verbots- und Freistellungsregelungen nicht ersichtlich.
Soweit sich der Antragsteller gegen das in § 3 Abs. 3 Nr. 12 VO vorgesehene Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, richtet, erhebt er der Sache nach keine gegen die Rechtmäßigkeit des Verbots gerichtete Einwendungen, sondern stellt lediglich seine Betroffenheit durch das Verbot dar. Gegen die Rechtmäßigkeit der für das NSG ausgesprochenen Bauverbotsregelungen sprechende Gesichtspunkte sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass jegliche Baumaßnahmen in dem NSG zu erheblichen Störungen der dort vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt führen können. Zudem könnte von ihnen die Gefahr eines weiteren Absinkens des Grundwasserspiegels in dem Gebiet ausgehen.
Die in den Verboten der Verordnung liegenden Beschränkungen der Eigentums- und Nutzungsrechte des Antragstellers bzw. der jetzigen Eigentümerin des Flurstücks I. der Flur 1 der Gemarkung D. verstoßen schließlich nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen – wie die Verordnung des Antragsgegners – lediglich nachgezeichnet wird (Senatsurt. v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 68, v. 30.10.2017 – 4 KN 275/17 -, juris Rn. 151, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 88 u. v. 1.4.2007 - 4 KN 57/07 -, juris Rn. 46; ferner BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, juris Rn. 37 ff. m. w. N.). Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 12 ff.). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 18.7.1997, - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 16). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsgegner hat in § 4 Abs. 2 VO unter anderem das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur rechtmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke freigestellt. Von Relevanz für die hier in Rede stehenden Grünlandflächen im Südwesten des NSG ist zudem die vom Antragsgegner in § 4 Abs. 3 VO aufgenommene Freistellung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG. Die für die Nutzung der Grünlandflächen enthaltenen Maßgaben zur Beschränkung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, der Ausbringung von Düngemitteln, des Umbruchs und der Bodenbearbeitung lassen eine extensive Grünlandbewirtschaftung der Flächen auch weiterhin zu, wie sie durch den Pächter der Fläche in Form einer Beweidung durch Rinder und Pferde auch in der Vergangenheit durchgeführt worden ist. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Pächter der Grünlandfläche gegenüber dem Antragsgegner in einem Gespräch am 18. Januar 2018 angab, durch die mit der Unterschutzstellung beabsichtigten Bewirtschaftungsauflagen nicht wesentlich beeinträchtigt zu werden. Eine hinreichende Nutzungsmöglichkeit des fraglichen Grundstücks verbleibt somit weiterhin. Sollte es gleichwohl durch die Verbote der Verordnung zu unzumutbaren Belastungen des jeweiligen Nutzungsberechtigten kommen, besteht nach § 5 Satz 1 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG im Einzelfall die Möglichkeit, eine Befreiung von dem jeweiligen Verbot zu beantragen. Schließlich ist, sollte eine Befreiung im Einzelfall nicht in Betracht kommen, unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG eine Entschädigung in Geld zu leisten.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn der fragliche Grünlandbereich im westlichen und südlichen Teil des früheren Grundstücks des Antragstellers nicht in die Gebietsabgrenzung des NSG einbezogen worden wäre, ein dort beabsichtigtes Bauprojekt wie die Errichtung einer Hotelanlage als Projekt i.S.d. § 34 BNatSchG anzusehen sein wäre und insofern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Erhaltungsziele des unmittelbar angrenzenden FFH-Gebiets 274 „Sandgrube bei D.“ durchgeführt werden müsste. Allein aufgrund der mit einem derartigen Bauprojekt verbundenen Lärmimmissionen und der dargestellten Störungsempfindlichkeit des FFH-Gebietes erschiene es äußerst zweifelhaft, ob eine Zulassung eines solchen Projektes gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Betracht käme. Im Übrigen stünden der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des vom Antragsteller angeführten Bauvorhabens auch weitere Gesichtspunkte entgegen. Denn zum einen ist, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, der entsprechende, an das FFH-Gebiet angrenzende Bereich im Flächennutzungsplan der Stadt A-Stadt als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen, was einer Hotelbebauung entgegensteht. Zum anderen stünden einem solchen Vorhaben auch Ziele der Raumordnung entgegen, da der fragliche Bereich im Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners von Oktober 2016 als Vorranggebiet Natur und Landschaft ausgewiesen ist. Diese Bereiche sind danach in ihrer Funktion für den Naturhaushalt zu sichern, vor störenden Einflüssen und Nutzungen zu schützen und zu entwickeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.