Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.07.2017, Az.: 7 KS 7/15

Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme; Biotoptypenkartierung; Eingriffsregelung; Ersatzmaßnahme; Öffentlichkeitsbeteiligung; Planfeststellungsbeschluss; Regionalplan; Umweltverträglichkeitsprüfung; wasserrechtliche Erlaubnis; Zielabweichung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.07.2017
Aktenzeichen
7 KS 7/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Zielabweichungsbescheid, mit dem für ein planfestgestelltes Vorhaben die Abweichung von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel (hier: Vorranggebiet für Natur und Landschaft) zugelassen worden ist, ist in einem Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss einer inzidenten Prüfung weitgehend - mit Ausnahme einer Nichtigkeitskontrolle - nicht zugänglich. Gegenüber den ihm Zielabweichungsverfahren beteiligten Stellen und Personen, denen der Bescheid zugestellt worden ist, folgt dies aus der Bestandskraft des Bescheids und im Übrigen aus seiner Tatbestandswirkung.

2. Der erforderliche räumliche Bezug zwischen dem Eingriffsort und dem Ort der Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG kann auch bei einer Entfernung von etwa 30 km gegeben sein, wenn beide Orte dem betroffenen Naturraum angehören. Der Gesichtspunkt der Flächenverfügbarkeit muss bei der Auswahl der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht vollständig ausgeblendet werden. Es genügt, wenn fachliche Gesichtspunkte hinter derartigen Überlegungen nicht zurückstehen müssen.

3. Wesentlicher Bestandteil der Abwägung im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist die Alternativenprüfung. Einem privaten Vorhabenträger mit nur beschränkt zur Verfügung stehenden Flächen kann eine unbegrenzte Standortsuche nicht abverlangt werden. Allerdings stellt die fehlende Flächenverfügbarkeit an anderen Standorten nicht per se ein unüberwindbares Zulassungshindernis dar, so dass es mit diesem Argument nicht gerechtfertigt werden kann, Standortalternativen von vornherein nicht in Erwägung zu ziehen.

4. Wird eine wasserrechtliche Erlaubnis von der Planfeststellungsbehörde ohne das nach § 19 Abs. 3 WHG erforderliche Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt, liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG vor, der von einem anerkannten Umweltverband gerügt werden kann.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Januar 2015 für die Errichtung und den Betrieb der Deponie Haaßel, Gemeinde Selsingen, einschließlich der unter I.3. des Planfeststellungsbeschlusses erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Umweltverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Januar 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Abfalldeponie der Deponieklasse (DK) I.

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 04. März 2011 bei dem Beklagten die Planfeststellung für das Vorhaben. Der geplante Deponiestandort liegt im Außenbereich der Gemeinde Selsingen nordöstlich der Ortslage Haaßel und westlich der Gemeinde Anderlingen. In unmittelbarer Umgebung des Standortes schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen sowie westlich und nordwestlich Waldflächen an. Auf der Deponie sollen mineralische Abfälle (insbesondere Boden, Bauschutt) abgelagert werden. Die Deponiefläche sollte sich nach den ursprünglichen Planunterlagen auf einer Fläche von ca. 24,5 ha erstrecken, das Ablagerungsvolumen innerhalb einer Basis- und Oberflächenabdichtung sollte ca. 1.800.000 m³ umfassen. Den Antragsunterlagen war unter anderem als Anlage 3 ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit integrierter Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) der H. (I.) beigegeben. Die Planunterlagen wurden im Internet veröffentlicht und lagen in der Zeit vom 28. März 2011 bis zum 27. April 2011 in der Samtgemeinde und Gemeinde Selsingen sowie der Gemeinde Anderlingen zur Einsichtnahme aus. Die Einwendungsfrist lief bis zum 11. Mai 2011.

Der Kläger ist ein nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannter Umweltverband. Im Rahmen der Verbandsbeteiligung nahm er zu dem Vorhaben mit Schreiben vom 13. Mai 2011 Stellung und erhob Einwendungen, mit denen er das Projekt grundsätzlich infrage stellte. Ein Bedarf für die Deponie sei nicht vorhanden. Das dem Vorhaben vorgeschaltete raumordnungsrechtliche Zielabweichungsverfahren sei rechtswidrig und müsse - wenn überhaupt - neu durchgeführt werden. Da es sich um eine für das Land Niedersachsen erforderliche Deponie handele, hätten auch alternative Standorte landesweit untersucht werden müssen. Dies sei unterblieben. Im Übrigen bestünden Bedenken in Bezug auf Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser. Insoweit verwies er auf umfangreiche Ausarbeitungen - insbesondere privater Dritter -, welche seiner Stellungnahme als Anlage beigefügt waren.

Das Antragsverfahren wurde durch einen sog. Runden Tisch begleitet, an dem die gegen das Vorhaben eingestellte Bürgerinitiative J. (im Folgenden: Bürgerinitiative) und auch der Kläger teilnahmen. In der Folgezeit wurden die Planunterlagen mit dem Ziel einer Reduzierung der Deponiekapazität überarbeitet. Dem lag zugrunde, dass die Beigeladene über einen Teil der Deponieflächen nicht verfügte und der Landkreis Rotenburg (Wümme) mitgeteilt hatte, eine in seinem Eigentum bzw. Eigentum der Gemeinde Selsingen stehende Fläche (Flurstück K., Flur L., Gemarkung Haaßel) an die Beigeladene nicht übertragen zu wollen. Die umzäunte Deponiefläche wurde auf 9,94 ha verkleinert und das tatsächlich nutzbare Deponievolumen auf bis zu 640.000 m³ verringert. Die von der eigentlichen Deponie inklusive der Randwälle bedeckte Grundfläche soll ca. 260 m breit und ca. 270 m lang sein. Die Aufhaldung soll bis auf gut 28 m über Geländeoberkante (GOK) erfolgen.

Die geänderten Planunterlagen wurden im Internet veröffentlicht und in der Zeit vom 27. Mai 2013 bis zum 28. Juni 2013 in den oben bezeichneten Kommunen erneut ausgelegt. Die Einwendungsfrist lief bis zum 10. Juli 2013.

Mit seiner - gemeinsam mit dem Kreisverband M. des A. abgegebenen - Stellungnahme vom 09. Juli 2013 hielt der Kläger seine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben aufrecht und machte weiterhin geltend, dass ein Bedarf für die Deponie nicht gegeben und das raumordnungsrechtliche Zielabweichungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei. Es sei auch unterlassen worden, ergänzend zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Außerdem wurde Bezug genommen auf eine Stellungnahme der Bürgerinitiative vom 07. Juli 2013, in der zahlreiche Einwendungen gegen das geänderte Vorhaben erhoben wurden.

Der Erörterungstermin fand am 11. und 12. Dezember 2013 in der Gemeinde Selsingen statt.

Der Beklagte stellte den Plan unter dem 28. Januar 2015 fest. Unter Ziffer I.3. des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) erteilte er der Beigeladenen zugleich die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser vom Deponiegelände in das Gewässer Haaßel-Windershuser Abzugsgraben und vom Parkplatz sowie den Dachflächen des Bürocontainers in ein geplantes Versickerungsbecken. Die für nicht erledigt erklärten und nicht als gegenstandslos erachteten Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Vorhaben wies der Beklagte zurück. Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses und der wasserrechtlichen Erlaubnis wurde angeordnet.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 03. Februar 2015 zugestellt. Am 04. Februar 2015 hat er Klage erhoben. Auf seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 (7 MS 8/15, juris) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor:

Der Planfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig. Der Beklagte habe es unterlassen, nach Übermittlung der überarbeiteten Technischen Berechnungen der N. GmbH vom 03. Dezember 2013 (zur geologischen Barriere, zur Oberflächenwasserableitung und zum Sickerwasser, vgl. Anlage 2 zum Erläuterungsbericht; im Folgenden: Technische Berechnungen) die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen. Dies stelle einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG dar. Sofern die Unterlage Gegenstand des Erörterungstermins am 11./12. Dezember 2013 gewesen sein sollte, sei das nicht ausreichend. Im Erörterungstermin seien lediglich die erhobenen schriftlichen Einwendungen besprochen worden, die sich wiederum auf die ausgelegten Planunterlagen bezogen hätten. Im Übrigen werde bestritten, dass die Technischen Berechnungen im Erörterungstermin tatsächlich thematisiert worden seien. In ihrer Überarbeitung befassten sich die Berechnungen mit dem Wassermanagement, insbesondere der Entsorgung des Sickerwassers durch Dritte anstelle einer zunächst angedachten Einleitung in das kommunale Abwassernetz. Insoweit wäre auch eine neue Gesamtbetrachtung der Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens erforderlich gewesen.

Zu beanstanden sei weiterhin, dass die Biotoptypenkartierung nach einer erneuten Begehung des Untersuchungsgebiets im Mai 2014 in wesentlichen Teilen geändert worden sei, und zwar ebenfalls ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung. Die ausgelegte Kartierung habe für das Vorhabengebiet keinerlei geschützte Flächen ausgewiesen. Der Nachbesserung sei demgegenüber zu entnehmen, dass nahezu die gesamten Deponieflächen dem gesetzlichen Biotopschutz unterfielen. Für naturnahe Flächen (kartiert als GMS, HWN, UHM, GEF und GFF) hätte bereits vor dem 01. August 2013 ein Schutz nach § 22 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) festgelegt werden müssen und die Korrekturen bei der Waldklassifizierung hätten die vollständige Untersuchung der Wasserströme notwendig gemacht. Der Stand der Nachkartierung werde im Übrigen widersprüchlich angegeben, das Datum „15.12.2014“ entspreche nicht der Anlage 9 des Planfeststellungsbeschlusses, welche das Datum „08/2014“ trage.

Die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung stelle sich auch als ein UVP-Fehler dar. Dieser müsse zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Eine Kausalität des Fehlers für die Planfeststellung sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 07.11.2013 - C 72/12 -, juris) nicht zu verneinen.

Die Beteiligungsrechte aus § 63 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG seien vernachlässigt worden, weil der Beklagte zwar auf seine - des Klägers - Einwendungen zur Grundwasserproblematik hin eine Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) eingeholt habe, diese aber nicht zu einer weiteren Stellungnahme zur Verfügung gestellt habe. Die erforderliche Kausalität dieses Fehlers sei ebenfalls nicht zu verneinen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass zum Beispiel weitere Schutzauflagen zugunsten des prioritären Erlen-Eschen-Waldes gefordert werden müssten.

Der Beklagte habe sich weiterhin darüber hinweggesetzt, dass der Landkreis Rotenburg (Wümme) sein Einvernehmen mit der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des Oberflächenwassers nicht erteilt habe. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (Seite 105) liefen insoweit auf eine nicht haltbare Unterstellung hinaus. Der Mangel sei auch rügefähig, weil das Einvernehmenserfordernis nach § 19 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dem Umweltschutz diene.

Der Planfeststellungsbeschluss sei in mehrfacher Hinsicht materiell rechtswidrig.

Der Beschluss widerspreche den Zielen der Raumordnung. Das Vorhabengebiet sei im geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Landkreis Rotenburg (Wümme) (im Folgenden: RROP 2005) als Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgesetzt. Der Beklagte könne sich nicht auf den vermeintlich bestandskräftigen Zielabweichungsbescheid des Landkreises vom 19. März 2010 stützen, mit dem eine Abweichung von dem festgelegten Ziel für die geplante Deponie zugelassen worden sei. Der Beklagte übersehe, dass der Bescheid Dritten und insbesondere ihm, dem Kläger, gegenüber keine rechtlichen Bindungen entfalten könne, da er insoweit nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.07.2005 - 9 VR 43.04 -, juris) unterliege der Zielabweichungsbescheid im Planfeststellungsverfahren einer inzidenten inhaltlichen Kontrolle. Der Bescheid vom 19. März 2010 halte einer Überprüfung nicht stand. Er sei formell rechtswidrig, weil von der Durchführung eines Planänderungsverfahrens nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) abgesehen worden sei. Er sei auch materiell rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 NROG nicht erfüllt seien, die Grundzüge der Planung berührt würden und die Entscheidung unter Außerachtlassung der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Flächen ermessensfehlerhaft ergangen sei.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen einschlägiges Habitatschutzrecht. Große Teilflächen der unmittelbar westlich an die geplante Deponie angrenzenden Waldbereiche lägen in dem Naturschutzgebiet (NSG) „Haaßeler Bruch“ und seien dem prioritären FFH-Lebensraumtyp (LRT) 91E0 „Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ mit einem Erhaltungszustand „A“ sowie dem LRT 9160 „Subatlantischer und mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)“ zuzuordnen mit der Folge, dass die Flächen als ein potentielles FFH-Gebiet einzustufen seien. Dafür spreche auch das Vorkommen weiterer melderelevanter Lebensraumtypen, namentlich der LRT 6410, 6510, 91D0, 9110, 9190. Die Qualität und Eignung der Flächen für eine Meldung als FFH-Gebiet sei im Grundsatz unstreitig. Das Niedersächsische Umweltministerium habe ihre Eignung in einem Schreiben vom 29. Januar 2014 bestätigt und von einer Meldung allein wegen des aus Landessicht schon abgeschlossenen und vermeintlich inhaltlich ausreichenden Meldevorganges abgesehen. Das Unterlassen einer Nachmeldung sei indes unionsrechtswidrig. Die Großflächigkeit und Qualität der FFH-relevanten Lebensraumtypen hätten eine Nachmeldung des Gebiets erfordert. Durch das Deponievorhaben werde das empfindliche Gleichgewicht aus Wassereintrag und Bedürfnissen der Pflanzengemeinschaften in dem Gebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit gestört. Die vorgesehene Kanalisierung des Regenwassers entziehe dem oberflächennahen Grundwasser Zulauf und durch das von dem Deponiegelände abzutransportierende Sickerwasser werde eine große Menge Wasser dem örtlichen Wasserkreislauf gänzlich entzogen. Der Planfeststellungsbeschluss blende die Thematik des potentiellen Schutzgebiets und seiner möglichen Beeinträchtigungen weitgehend aus, obwohl er, der Kläger, hierauf in seinen Einwendungen mehrfach hingewiesen habe. Der Planfeststellungsbeschluss gehe hinsichtlich der Einleitung von Oberflächenwasser in die vorhandenen Vorfluter von einem ungeklärten Sachverhalt aus, die vorgesehene Schutzmaßnahme S5 sei unzureichend.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die NSG-Sicherstellungsverordnung des Landkreises Rotenburg (Wümme), welche der Kreistag des Landkreises am 22. März 2014 beschlossen habe und über die der Beklagte bereits am 28. März 2014 (informell) unterrichtet worden sei. Der Planfeststellungsbeschluss setze sich mit den Rechtswirkungen der Sicherstellungsverordnung nicht auseinander.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen geltendes Biotopschutzrecht. Für das Vorhaben würden eine Reihe von gesetzlich geschützten Biotopen überplant, die Voraussetzungen für die Erteilung erforderlicher Ausnahmegenehmigungen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG lägen nicht vor. Die Überarbeitung der Biotoptypenkartierung im Jahr 2014 sei bei der Bewertung der Beeinträchtigungen nicht nachvollzogen worden. Während der Planfeststellungsbeschluss eine Befreiung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG für Beeinträchtigungen von Biotopen auf einer Fläche von nur 6.340 m² erteile, müssten nach seinen - des Klägers - Flächenberechnungen ca. 7 ha betroffen sein. Der Verlust einer nährstoffreichen Nasswiese (GNR) werde nicht ausgeglichen. Die Kompensationsmaßnahme A/E1 sei nicht ausreichend und sie sei auch nicht der Nachkartierung der Biotoptypen angepasst worden. Außer Acht gelassen werde außerdem, dass ein geschützter Bachlauf im geschützten Wald westlich des Vorhabens beeinträchtigt werde.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen das Artenschutzrecht. So solle der Lebensraum der Feldlerche durch das Vorhaben bau-, anlage- und betriebsbedingt verloren gehen, obwohl eine fachgutachterliche Untersuchung des Feldlerchenbestands zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen seien danach nicht auf eine naturschutzfachlich tragfähige Grundlage gestützt worden und schon deshalb rechtswidrig. Die Festsetzung der CEF-Maßnahmen sei insgesamt unklar geblieben und lasse sich allein für das Anbringen von Fledermauskästen und Spaltenquartieren nachvollziehen. Fehlerhaft sei auch die artenschutzrechtliche Beurteilung des Großen Brachvogels. Die Annahme des Beklagten, die Lebensstätten des Großen Brachvogels seien auf dem geplanten Deponiegelände erloschen, beruhe allein auf einer Begehung im Jahr 2014 und sei nicht haltbar. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen seien auch im Übrigen nicht tragfähig. Die Maßnahme S2 zum Brutvogelschutz beziehe sich ausdrücklich nur auf Beeinträchtigungen des Neuntöters und sei außerdem auf dem Deponiegelände verortet. Ihre angedachte Wirksamkeit könne sie nicht entfalten. In Bezug auf die Maßnahme A/E1 sei zu bemängeln, dass die Eignung der Ausgleichsfläche als Lebensraum für geschützte Vogelarten unklar geblieben sei. Die Maßnahme sei auch nicht sofort wirksam, weil zunächst Extensivgrünland aus einer Ackerfläche entwickelt werden müsse. CEF-Maßnahmen müssten ihre Wirksamkeit jedoch notwendigerweise vor dem Eingriff entfalten. In den Nebenstimmungen sei vorgesehen, die Maßnahme A/E1 für Wiesenvögel durch Anlage von Blänken, Anstau von Grüppen oder Gräben der Binnenentwässerung o.ä. zu optimieren. Eine derart unkonkret bleibende Aufzählung widerspreche dem Maßstab des § 44 Abs. 5 BNatSchG, demzufolge die vorgesehenen CEF-Maßnahmen so hinreichend zu bestimmen seien, dass sie vor Umsetzung des Vorhabens wirksam werden können.

Der Planfeststellungsbeschluss prognostiziere Verluste der Heuschreckenart Sumpfschrecke, er trage für einen ausreichenden Ausgleich aber keine Vorsorge. Während im Landschaftspflegerischen Begleitplan von einem Flächenverlust von rund 0,28 ha ausgegangen werde, gehe der Planfeststellungsbeschluss nur noch von einem Verlust von 1.820 m² aus. Die letztgenannte Zahl habe dann die Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsmaßnahme gebildet. Die Biotopfläche, in der das Heuschreckenvorkommen festgestellt worden sei, habe jedoch eine ungefähre Größe von 1,5 ha. Auch für die Sumpfschrecke gelte im Übrigen, dass die Ausgleichsfläche A/E1 allenfalls nach mehreren Jahren die erforderliche Wertigkeit aufweisen werde.

Eine Prüfung von Bäumen auf besetzte Fledermausquartiere im direkten Eingriffsbereich der Deponie sei nicht durchgeführt worden. Dies sei zu beanstanden. Die in den Nebenbestimmungen  (PFB III.H.3.17) vorgesehene Schaffung von Kunsthöhlen als Ersatz für den Verlust von Fledermaushabitaten stelle eine gänzlich unübliche und fachlich nicht anerkannte Methode dar. Der Planfeststellungsbeschluss sei in dieser Hinsicht auch zu unbestimmt, weil Ersatzhöhlen „soweit möglich“ einzurichten seien. Eine wirksame Kompensation von Beeinträchtigungen sei damit nicht gewährleistet.

Die artenschutzrechtliche Privilegierung nach § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG komme dem Vorhaben ohnehin nicht zugute, weil ein Verstoß gegen die Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG vorliege (§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG). Der Planfeststellungsbeschluss sehe den Wegfall von ca. 58 Einzelbäumen vor. Diese Maßnahme werde im Landschaftspflegerischen Begleitplan nicht erwähnt und sei demnach auch nicht Gegenstand der Eingriffsbewertung gewesen. Insoweit liege ein Defizit vor.

Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, durch bauzeitliche Beschränkungen und Festlegung von CEF-Maßnahmen sei gewährleistet, dass es zu keiner Verschlechterung der lokalen Population des Neuntöters komme, sei verfehlt. Aus dem Planfeststellungsbeschluss gehe nicht hervor, welche Maßnahmen gemeint sein sollen. Der Artenschutzbeitrag verhalte sich in dieser Hinsicht widersprüchlich.

Das Maßnahmenkonzept des Planfeststellungsbeschlusses sei insgesamt unzureichend. Nicht nachvollziehbar sei beispielsweise, weshalb die Maßnahme A5 „Neuanlage zweier Wallhecken“ weggefallen sei - die Maßnahme A7 sehe lediglich die Neuanlage einer Wallhecke vor. Den Maßnahmen fehle auch die ausreichende Entfernung zu potentiellen Stör- und Gefahrenquellen. Die Wallheckenbepflanzung sei am Fuß des Deponiekörpers vorgesehen in einer Effektdistanz von 200 m.

Fehlerhaft festgelegt sei die Vermeidungsmaßnahme betreffend das Umpflanzen der Orchideenart Dactylorhiza majalis. Orchideen seien nur schwer umpflanzbar und es wirke sich nachteilig aus, dass die vorgesehene Fläche der Maßnahme A/E1 frühestens in fünf Jahren die erforderlichen Bedingungen aufweisen könne.

Der Planfeststellungsbeschluss habe die Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG nicht ordnungsgemäß abgearbeitet. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs sei fehlerhaft, weil sie der im Jahr 2014 durchgeführten Aktualisierung der Biotoptypenkartierung nicht angepasst worden sei. Nach der Neukartierung sei nur für eine kleine Teilfläche von 0,29 ha die Wertstufe III verblieben. Für den überwiegenden Teil der Flächen sei die Bewertung auf mindestens IV angehoben worden, was wiederum eine Anpassung des Kompensationsfaktors bedingt habe. Nach von Drachenfels (2012) müsse der Verlust von mesophilem Feuchtgrünland mit einem Faktor 1:3 bewertet werden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan trage dem nicht Rechnung und gehe bei einer für erforderlich gehaltenen Kompensationsfläche von 13,6 ha von einem 1:1- bzw. 1:2-Ausgleich aus. Im Übrigen sei auch der Vortrag zur Verkennung des potentiellen FFH-Gebiets im Zusammenhang mit der Abarbeitung der Eingriffsregelung relevant.

Neben der fehlenden Kompensation für den Verlust von ca. 58 Einzelbäumen seien weitere Eingriffe nicht ausgeglichen oder ersetzt worden. Dies gelte für den Verlust der nährstoffreichen Nasswiese (GNR), den Verlust eines Weidensumpfgebüsches (BNR) durch Verlegung von Rohrleitungen, den Verlust von magerem mesophilem Grünland (GMA), welcher nach von Drachenfels (2012) mit einem Faktor 1:3 zu kompensieren wäre, den Verlust einer Feldhecke mit Unterwuchs aus Ruderalflur (HFM/UHT) sowie die Beeinträchtigung des Jagdgebiets für Fledermäuse. Anstelle einer eingriffsspezifischen Kompensation behelfe sich der Planfeststellungsbeschluss in unzulässiger Weise mit dem Mittel einer Mehrfachkompensation verschiedener Eingriffe auf einer Fläche, nämlich der Maßnahmenfläche A/E1. Überdies sei die Flächenverfügbarkeit nicht gewährleistet, denn sie stehe nicht im Eigentum der Beigeladenen. Die durch eine Nebenbestimmung (PFB III.H.3.2) aufgegebene Sicherung mittels einer Baulast sei unzureichend. Ein gewichtiges Defizit bestehe weiterhin in Bezug auf die vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Im Planfeststellungsbeschluss werde die Beeinträchtigung unzutreffend marginalisiert und mit Blick auf Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen als ausgeglichen eingestuft. Zur Frage des Kompensationsbedarfs verhalte sich der Planfeststellungsbeschluss auch nur widersprüchlich. Die Beeinträchtigung des Großen Brachvogels sei in mehrfacher Hinsicht vernachlässigt worden. Dies gelte insbesondere für bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen. Zu bemängeln sei weiterhin, dass wegen der vorsorglich unterstellten Beeinträchtigung des Großen Brachvogels eine Kompensationsmaßnahme nahe Heidenau in einer Entfernung von über 30 km zum Eingriffsvorhaben festgesetzt werde. Hier hätten örtlich näher gelegene Kompensationsflächen in den Blick genommen werden müssen. Der Verweis auf eigentumsrechtliche Belange gegebenenfalls betroffener Eigentümer greife im Fachplanungsrecht zu kurz. In der Sache sei die festgesetzte Maßnahme als Ersatzmaßnahme nicht ausreichend.

Der Planfeststellungsbeschluss sei mit sonstigem zwingenden Umweltrecht nicht vereinbar. Er verstoße gegen § 22 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 29 BNatSchG, weil übersehen werde, dass es für die Umpflanzung der geschützten Wallhecke (PFB III.H.3.9) der vorherigen Erteilung einer naturschutzfachlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG bedürfe. Die Umsetzung einer 20 Jahre alten Wallhecke sei in ihrer Realisierbarkeit ohnehin zweifelhaft. Gänzlich unberücksichtigt bleibe, dass für weitere gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 22 NAGBNatSchG Befreiungen ebenfalls erforderlich gewesen wären. Als Ödland könne nur ein Bereich von ca. 1,5 ha angesehen werden. Beim überwiegenden Teil (ca. 7,1 ha) handele es sich um naturnahe Flächen, die dem Schutz nach § 22 NAGBNatSchG unterfielen. Das Vorhaben widerspreche auch der Naturschutzgebietsverordnung „Haaßeler Bruch“ des Landkreises Rotenburg (Wümme), die zwar erst am 01. Februar 2015 in Kraft getreten, aber bereits am 17. Dezember 2014 vom Kreistag des Landkreises beschlossen worden sei. Der Beklagte sei noch vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses über den Beschluss der Verordnung in Kenntnis gesetzt worden. Er habe sich über die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung nicht ohne weiteres hinwegsetzen dürfen, sie jedenfalls in der fachplanerischen Abwägung berücksichtigen müssen. Dies sei nicht gelungen. Der Verweis im Planfeststellungsbeschluss auf die abfallrechtliche Veränderungssperre gemäß § 26 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) überzeuge in diesem Zusammenhang nicht.

Der Planfeststellungsbeschluss leide an erheblichen Abwägungsfehlern. Aus den Verwaltungsakten ergebe sich, dass eine positive Abwägungsentscheidung zu Gunsten des Vorhabens schon frühzeitig festgestanden habe und Einwendungen des Klägers sowie weiterer zahlreicher Betroffener nicht ergebnisoffen abgewogen worden seien. Aus dem Planfeststellungsbeschluss gehe auch eine geordnete Begründung für die Zurückweisung der vorgebrachten Einwendungen nicht hervor. Unter Ziffer I.5. des Planfeststellungsbeschlusses würden Einwendungen pauschal zurückgewiesen, soweit sie nicht berücksichtigt worden oder erledigt seien. Eine nachvollziehbare Behandlung seiner - des Klägers - Einwendungen fehle komplett.

Als abwägungsfehlerhaft erweise es sich in der Sache, dass der Beklagte ernsthaft in Betracht kommende Alternativen für das Vorhaben nicht näher geprüft habe. Er habe nur sich „aufdrängende“ Alternativen für relevant erachtet und Alternativstandorte wie die derzeit ungenutzte Deponie O., die Deponie P. sowie weitere vorhandene oder geplante Deponiekapazitäten außer Acht gelassen und habe den Blick von vornherein verengt auf für den privaten Vorhabenträger zur Verfügung stehende Möglichkeiten. Den Anforderungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 MS 72/11 -, juris) an die Alternativenprüfung habe der Beklagte damit nicht Rechnung getragen.

Der Beklagte habe den fachplanerischen Grundsatz der Konfliktbewältigung vernachlässigt, indem er den Antrag auf Planfeststellung in Bezug auf die Erschließung des Deponiegeländes abgelehnt habe, ohne für die Gestaltung des Eingangsbereichs die erforderliche Konfliktbewältigung aufzuzeigen. Einen Vorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) habe der Beklagte nicht verfügt.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Vorgaben des § 12 WHG in Verbindung mit § 27 WHG. Der Beklagte habe die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Oberflächenwasser und das Grundwasser im Planfeststellungsbeschluss beschrieben und dabei in mehrfacher Hinsicht Wissenslücken konstatiert. Es seien Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgelegt worden und der Beklagte sei zu der Bewertung gelangt, es entstünden keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 14 BNatSchG. Der Beklagte habe es überraschenderweise damit bewenden lassen, die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser lediglich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu bewerten. Zur wasserrechtlichen Erlaubnis finde sich nur eine kurze Begründung, während das Verschlechterungsverbot nach § 27 WHG, welches eine vorhabenbedingte Zulassungsschranke darstelle, nicht behandelt werde. In der Gestalt von Nebenbestimmungen befasse der Planfeststellungsbeschluss sich lediglich mit potentiellen Beeinträchtigungen der chemischen Gewässerqualität, eine im Sinne des § 27 WHG gebotene und die ökologischen Qualitätskomponenten des Anhangs V zur Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigende umfassende Prüfung sei unterblieben. Der Beklagte räume ein, dass ihm Daten zur Gewässergüte der betroffenen Oberflächengewässer nicht vorgelegen hätten. Damit sei eindeutig, dass er eine sachgerechte Bewertung der Auswirkungen auf die Qualitätskomponenten nicht vorgenommen habe. Dementsprechend sei auch die Ermessensausübung nach § 12 Abs. 2 WHG nicht tragfähig.

Weitere Abwägungsfehler seien darin zu sehen, dass der Beklagte den Bedarf für die geplante Deponie in fehlerhafter Weise zu hoch gewichtet und andererseits das Problem der vorhabenbedingten Lärmbelastungen, welches sich durch den planfestgestellten Transport des Sickerwassers mit Lkw verstärkt habe, vernachlässigt habe. Im Rahmen der fachplanerischen Abwägung seien schließlich auch die zuvor aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite betreffend das Vorliegen eines potentiellen FFH-Gebiets und im Bereich des zwingenden Naturschutzrechts relevant.

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Januar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie Haaßel, Gemeinde Selsingen, einschließlich der zugleich miterteilten wasserrechtlichen Erlaubnis (I.3. des Planfeststellungsbeschlusses) aufzuheben,

2. hilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einschließlich der bezeichneten wasserrechtlichen Erlaubnis für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

3. weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über weitergehende Maßnahmen der Schadensbegrenzung und Eingriffsminimierung sowie der Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie über sonstige Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zu entscheiden, die zum Schutz nachteiliger Wirkungen auf die Umwelt erforderlich sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt dem Klagevorbringen entgegen. Die Klage sei zum Teil unzulässig, weil zahlreiche Rügen des Klägers nicht umweltbezogen seien. Dies gelte insbesondere für den Einwand fehlender Planrechtfertigung und für Belange der Abfallwirtschaftsplanung. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss sei formell und materiell rechtmäßig. Dazu führt er aus:

Der Kläger sei in Beteiligungsrechten nicht verletzt. Die von ihm in Bezug genommenen Technischen Berechnungen der Anlage 2 zum Erläuterungsbericht seien Gegenstand des Erörterungstermins gewesen. Dies lasse sich der Terminsniederschrift entnehmen. Die Berechnungen stellten lediglich eine Korrektur einer vorhandenen Unterlage dar und nicht eine Planänderung. Verkehrliche Belange beim Abtransport des Sickerwassers beträfen Belange der Samtgemeinde Selsingen sowie der Gemeinden Selsingen und Anderlingen, deren Interessen der Kläger nicht wahrnehmen könne. Zusätzliche Beeinträchtigungen seien durch die Transportlösung auch nicht zu erwarten. Der Abtransport des Sickerwassers führe zu maximal zwei Lkw-Transporten am Tag. Dies sei unter verkehrlichen Gesichtspunkten vernachlässigbar. Die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Deponiesickerwasser bestehe nicht. Es sei technisch nicht möglich, dass Sickerwasser in das Regenrückhaltebecken gelange. Dem örtlichen Wasserkreislauf würden auch keine größeren Mengen an Wasser entzogen und es seien keine relevanten Auswirkungen auf den Auwald zu befürchten. Wasserstands-änderungen im Bereich des Erlen-, Eschen-, Auen- und Quellwaldes seien nicht zu erwarten. Im Verhältnis zum 3,72 km² großen Einzugsgebiet des Haaßel-Windershuser Abzugsgrabens sei die Deponiefläche zu klein, um nennenswerte Auswirkungen auf den nördlich angrenzenden Quellwald zu entfalten. Die Deponie habe mit einer Fläche von 7,59 ha einen Anteil am Einzugsgebiet von nur 2 %. Die vom Kläger in Bezug genommene Stellungnahme des Diplombiologen Q. (Anlage K 14 zur Klageschrift) stelle kein Fachgutachten dar. Nach dem Erkenntnisstand des Beklagten sei Q. kein vereidigter Sachverständiger und als Hydrogeologe nicht bekannt. Die im Jahr 2013 geänderte Biotoptypenkartierung sei mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 der Bürgerinitiative, der unteren Naturschutzbehörde, dem Kläger und weiteren Umweltschutzverbänden zugeleitet worden mit der Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit. Es seien lediglich Einwendungen aus dem Erörterungstermin eingearbeitet worden. Im Ergebnis sei man zu einer differenzierteren und kleinräumigeren Einordnung der Lebensräume gelangt. Zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen seien nicht zu besorgen gewesen, so dass auf eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung habe verzichtet werden können. So hätten die geänderten Bezeichnungen der zunächst als Erlenbruchwald klassifizierten Waldbestände und der Grünflächen im Bereich der geplanten Deponiefläche keine naturschutzrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen, auch die weiteren Änderungen hätten aus fachlicher Sicht keine Konsequenzen in der Eingriffsfolgenbewältigung gehabt. Es sei auch kein unterschiedliches Kartenmaterial verwendet worden. Die Biotoptypenkartierung mit Datum „15.12.2014“ sei an diesem Tag ausgedruckt worden, sie gebe den Stand vom 04. August 2014 wieder. Wenn in dem Unterbleiben einer erneuten Auslegung der Biotoptypenkartierung ein Verfahrensfehler erblickt werden sollte, so wäre dieser im Übrigen gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich.

Auf ein fehlendes Einvernehmen des Landkreises Rotenburg (Wümme) bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis könne der Kläger sich nicht berufen, denn insoweit sei er nicht rügebefugt. Die untere Wasserbehörde - hier der Landkreis - erteile das Einvernehmen nach § 19 Abs. 3 WHG im übertragenen Wirkungskreis, das Einvernehmen sei ein reines Verwaltungsinternum. In der Sache habe er, der Beklagte, auch davon ausgehen dürfen, dass der Landkreis sein Einvernehmen zu der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilt habe. Bei den vom Landkreis mitgeteilten Bedenken habe es sich um die Wiedergabe politisch motivierter und geprägter Meinungsäußerungen des Kreistages gehandelt, auf die es bei einem Handeln im übertragenen Wirkungskreis nicht ankomme und die der Landkreis sich auch fachlich nicht zu eigen gemacht habe. Gründe, die wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen, hätten weder aus Sicht der Planfeststellungsbehörde noch aus Sicht des Landkreises bestanden.

Verstöße gegen zwingende Vorschriften des Umweltrechts seien nicht ersichtlich. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Büros I. zur Klageschrift, welche von der Beigeladenen eingereicht worden sei (im Parallelverfahren 7 KS 12/15).

Der Kläger könne sich auf eine Rechtswidrigkeit des Zielabweichungsbescheids des Landkreises Rotenburg (Wümme) vom 19. März 2010 nicht berufen. Der Zielabweichungsbescheid sei nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens ergangen und bestandskräftig geworden. Im vorliegenden Planfeststellungsverfahren könne er nicht mehr infrage gestellt werden. Soweit der Zielabweichungsbescheid sich nur auf den nördlichen Teil des Deponiegeländes beziehe, stehe dies einer Erstreckung des Vorhabens in südlicher Richtung nicht entgegen. Die untere Landesplanungsbehörde habe über die entsprechende Erweiterung gemäß dem Antrag der Beigeladenen am 19. Mai 2011 entschieden und festgestellt, dass keine raumordnerischen Ziele betroffen seien und ein Raumordnungsverfahren nicht erforderlich sei.

Der Planfeststellungsbeschluss sei habitatschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Annahme, der Untersuchungsraum für das Deponievorhaben stelle ein faktisches FFH-Gebiet dar, sei nach Abschluss des Meldeverfahrens und spätestens seit der ersten Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13. November 2007 über die Gesamtliste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung kein Raum mehr. Die naturschutzrechtliche Qualität der Auwaldfläche sei in der Sache nicht verkannt worden. Dies dokumentiere sich auch in der Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des Waldes seien nach den fachlichen Berechnungen der R. (S.) vom 04. Oktober 2011 nicht zu befürchten. Der Wasserhaushalt des nördlich angrenzenden Waldgebietes speise sich nicht nur aus den Zuleitungen des von der Deponie aufgenommenen Regenwassers, sondern flächenhaft aus diffusen Quellen.

Ein Verstoß gegen eine Sicherstellungsverordnung für das Naturschutzgebiet „Haaßeler Bruch“ sei nicht gegeben. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) sei erst am 01. Februar 2015, also nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses, in Kraft getreten. Eine vorläufige Sicherstellung habe der Landkreis zuvor nicht verfügt.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen geltendes Biotopschutzrecht. Die Maßnahme A/E1 sei aufgrund der besonderen Schutzanforderungen des § 13 BNatSchG durch die Nebenbestimmung III.H.3.12d. des Planfeststellungsbeschlusses angepasst worden, Details könnten der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben. Die naturschutzrechtlichen Belange seien anhand der Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG abgearbeitet worden.

Die artenschutzrechtliche Betrachtung sei inhaltlich zutreffend und im Ergebnis ausreichend. Weitreichende Habitatmöglichkeiten für den Neuntöter seien in den verbleibenden Wallheckenresten und den umliegenden Gehölzrandbereichen vorhanden. Der Neuntöter sei nach fachkundiger Einschätzung (Garniel) nur wenig lärmempfindlich und Effektdistanzen bezögen sich auf den Straßenverkehr.

Ein Vorkommen der Feldlerche sei im Rahmen der faunistischen Bestandsaufnahme nicht festgestellt worden. Im Übrigen könne unterstellt werden, dass die im Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Maßnahmen auch den Habitatansprüchen der Feldlerche gerecht werden.

Ein Vorkommen des Großen Brachvogels sei in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht festgestellt worden. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sei nicht gegeben. Im Rahmen der Eingriffsregelung sei insoweit vorsorglich ein potentielles Brutvogelgebiet für den Großen Brachvogel angenommen worden. Die vorgesehenen Maßnahmen zugunsten des Großen Brachvogels in der Osteniederung bei Heidenau seien auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt worden, fachliche Mängel seien nicht gegeben.

Für den Baumpieper gelte das für den Neuntöter Gesagte entsprechend. Weitere, vom Kläger benannte Vogelarten (Wachtelkönig, Uhu, Wespenbussard, Kranich) seien auf der Deponiefläche nicht nachgewiesen worden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sei nicht gegeben. Das Vorkommen weiterer europarechtlich geschützter Vogelarten sei aufgrund der Habitatstrukturen ausgeschlossen worden.

Hinsichtlich der beeinträchtigten Vogelarten sei eine ausreichende Kompensation angeordnet worden durch die CEF-Maßnahmen. Diese genügten den fachlichen Anforderungen.

Hinsichtlich der Darstellung der Heuschreckenbeeinträchtigung sei es zu einem unbedeutenden Rechenfehler gekommen. Die Beeinträchtigung sei mit 1.820 m² korrekt berechnet. Es verbleibe keine erhebliche Beeinträchtigung des Heuschreckenlebensraumes, außerdem gehöre die Sumpfschrecke nicht zu den besonders oder streng geschützten Arten.

Eine Beeinträchtigung von Fledermausarten sei nicht gegeben. Vier Fledermausarten nutzten das Untersuchungsgebiet als Nahrungshabitat oder für Transferflüge. Weder Quartiere noch essenzielle Habitatfunktionen seien im Untersuchungsgebiet festgestellt worden. Die Wertigkeit als Fledermauslebensraum könne daher nur als gering angesehen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien insoweit nicht betroffen. Potenziell nutzbare Quartierstrukturen seien lediglich außerhalb der Eingriffsbetroffenheit vorhanden. Die im Rahmen der Eingriffsregelung festgeschriebenen Maßnahmen unter III.H.3.17 der Nebenbestimmungen - Installation und Angebot von Quartierhöhlen - hätten daher einen rein vorsorglichen Charakter und dienten nicht als CEF-Maßnahme im eigentlichen Sinne.

Soweit der Kläger den Wegfall von 58 Einzelbäumen bemängele, sei ihm entgegenzuhalten, dass alle Verluste von Bäumen innerhalb der Eingriffsregelung über die Prüfung der flächenhaften Biotoptypenverluste ermittelt und ausgeglichen worden seien. Bäume in räumlichen Strukturen (Wald, Baumreihen) seien im Übrigen nicht als Einzelbäume zu betrachten.

Die Kritik an dem Maßnahmenkonzept sei unbegründet. Im Text des Landschaftspflegerischen Begleitplans, in der Gegenüberstellung von Konflikten und Kompensationsmaßnahmen sowie im Maßnahmenplan des Genehmigungsantrags seien zwei Wallhecken mit einer Länge von 340 m und 230 m dargestellt. Das Maßnahmenblatt A7 sei aufgrund eines redaktionellen Fehlers allerdings irreführend. Der in der Maßnahme A7 dargestellte Ruderalstreifen mit Verweis auf Maßnahme A10 beziehe sich auf die Maßnahme A6. Zwar sei von nur einer Wallhecke die Rede, damit habe aber nur die rechnerische Gesamtlänge von 570 m angesprochen werden sollen. Tatsächlich würden zwei Wallhecken mit dieser Gesamtlänge entwickelt und gepflegt.

Die vorgesehene Umpflanzung der Orchideenart Dactylorhiza majalis sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine reine Vorsorgemaßnahme, bei der nicht verkannt werde, dass der langfristige Erfolg einer Verpflanzung von Orchideen in vielen Fällen nicht gegeben sei. Während der Begehung habe auf dem geplanten Deponiestandort kein Orchideenexemplar gefunden werden können. Insoweit sei es unerheblich, ob die Umpflanzungsmaßnahme als Vermeidungsmaßnahme gewertet werden könne. Bei der Begehung im Mai 2014 sei ein Orchideenexemplar lediglich weit außerhalb des eigentlichen Deponiegeländes festgestellt worden.

Die Angriffe des Klägers gegen die Abarbeitung der Eingriffsregelung überzeugten nicht. Der Kompensationsbedarf sei fachlich zutreffend ermittelt worden, die Korrektur der Biotoptypen und deren Wertigkeiten seien mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und dem Landkreis Rotenburg (Wümme) abgestimmt worden. Kompensationslücken seien nicht verblieben. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien ausreichend. Es bestehe eher die Gefahr einer Überkompensation. Es sei fachlich zulässig, mehrere Werte und Funktionen auf einer Fläche zu kompensieren. Eine Mehrfachkompensation sei auch üblich und entspreche der Zielsetzung des § 15 Abs. 3 BNatSchG, wonach für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden dürften. Die Verfügbarkeit der Flächen sei durch die Nebenbestimmung unter III.H.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses sichergestellt.

Die Kritik des Klägers an der vorgesehenen Umpflanzung der Wallhecke sei unbegründet. Die lebenserhaltende Umsetzung einer erst 20 Jahre alten Hecke - wie hier - sei ohne weiteres möglich. Die Beeinträchtigung von Werten und Funktionen sei innerhalb einer Frist von 25 Jahren kompensierbar.

Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an erheblichen Abwägungsfehlern. Das Verfahren sei ergebnisoffen durchgeführt worden. Die Einwendungen des Klägers seien im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Nebenbestimmungen hinreichend behandelt worden. Auch die behördliche Alternativenprüfung sei nicht zu beanstanden. Planungsalternativen seien im Detail geprüft worden. Eine unbegrenzte Standortsuche sei bei einem Deponievorhaben nicht zu fordern. Die Tatsache, dass eine geplante Entsorgungsanlage nur unter Inanspruchnahme von Grundstücken, die dem Vorhabenträger nicht gehören, errichtet werden könne, sei ein bestimmender Faktor für die von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende Einzelfallprüfung. Die Beigeladene habe gegenüber der Planfeststellungsbehörde dargelegt, dass sie auf keinen Fall über einen solchen Standort verfüge, der auch nur ansatzweise geologisch und räumlich so geeignet wäre wie der beantragte Standort. Hinzu komme, dass der Landkreis Rotenburg (Wümme) Ende der Achtziger-, Anfang der Neunzigerjahre des letzten Jahrhunderts ein umfangreiches Standortsuchprogramm für eine Siedlungsabfalldeponie durchgeführt habe. Im Ergebnis sei genau der diesem Plan zu Grunde liegende Standort als der am besten geeignete identifiziert worden. Im Übrigen sei der Sachverhalt methodisch einwandfrei ermittelt und bewertet worden. Die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte seien berücksichtigt und - soweit erforderlich - abgewogen worden. Abwägungsfehler lägen nicht vor, sie wären jedenfalls gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG unbeachtlich.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die formell-rechtlichen Rügen des Klägers seien erkennbar unbegründet. Es treffe zu, dass Teiländerungen der Antragsunterlagen (Anlagen 2 bis 4) nicht ausgelegt worden seien. Dies sei nicht erforderlich gewesen, weil der Plan selbst nicht geändert worden sei. In Bezug auf die vorgesehene Entsorgung des Sickerwassers seien Belange des Klägers ohnehin nicht ersichtlich. Zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen seien durch die nachträgliche Änderung von Unterlagen nicht zu besorgen, so dass auch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 9 UVPG nicht erforderlich gewesen sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei weitgehend auch nur substanzlos. So sei sichergestellt, dass anfallendes Wasser nur dann als Oberflächenwasser abgeführt werde, wenn es nicht mit Abfall in Berührung gekommen sei. Die Muldenmaße seien rechnerisch verändert worden, um auf der sicheren Seite zu sein. Die Kritik an einem Bemessungswasser von 24 h Regen/Jahr sei unberechtigt. Insoweit folge die Berechnung dem Deponiehandbuch Niedersachsen. Unberechtigt sei auch die Kritik, dass einerseits durch die Abfuhr des Sickerwassers dem angrenzenden Quellwald überlebenswichtiges Wasser vorenthalten werde und andererseits der vermehrte Abfluss von Oberflächenwasser eine übermäßige Vernässung der Deponieumgebung bewirken werde. Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit widersprüchlich vortrage, sei weder das eine noch das andere zu befürchten. Nach den Untergrundhydraulischen Berechnungen der S. (Anlage 17 der Antragsunterlagen) seien Auswirkungen durch die Abdeckung der Deponiefläche auf die Grundwasserstände im Wald selbst dann vernachlässigbar gering, wenn davon ausgegangen werde, dass sämtliche Niederschläge auf der Deponiefläche dem System entzogen werden. Tatsächlich werde aber ein Teil des Niederschlags durch das Regenwasserrückhaltebecken aufgefangen und wieder dem Wasserhaushalt zugeführt. Dieser positive Effekt sei aber sehr viel kleiner als der theoretisch unterstellte negative Effekt einer vollständigen Versiegelung. Die Berechnungen der S. seien vom LBEG bestätigt worden. In Bezug auf die geänderte Biotoptypenkartierung sei anzumerken, dass diese dem Kläger zugeleitet worden sei. Im Übrigen sei die Veränderung nicht veröffentlichungsbedürftig gewesen. Ein etwaiger Mangel sei jedenfalls gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich, weil sich auf der Grundlage der Stellungnahmen der Behörden und der den Naturschutz vertretenden Vereinigungen keine Kompensationslücken ergeben hätten. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die ergänzende Stellungnahme des LBEG vom 20. Juni 2014 nicht veröffentlicht worden sei. Auch insoweit gelte, dass der Plan nicht geändert worden sei. Die Planfeststellungsbehörde sei nicht dazu verpflichtet, in einen andauernden fachlichen Dialog mit den Naturschutzvereinigungen zu treten. Ohne Erfolg rüge der Kläger schließlich, dass der Landkreis Rotenburg (Wümme) sein Einvernehmen zu der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht erklärt habe. Der Kläger sei als anerkannte Naturschutzvereinigung nicht befugt, einen entsprechenden Verfahrensfehler zu rügen. Das Einvernehmen stelle eine rein verwaltungsinterne Stellungnahme dar. Abgesehen davon spreche Überwiegendes dafür, dass der Beklagte die im Verfahren abgegebene wasserrechtliche Stellungnahme des Landkreises als Zustimmung der unteren Wasserbehörde zu der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis habe deuten können.

Die materiellen Rügen des Klägers seien ebenfalls erkennbar unbegründet. Ziele der Raumordnung stünden dem Deponievorhaben nicht entgegen. Die Deponieflächen befänden sich in Teilen zwar in einem im RROP 2005 des Landkreises Rotenburg (Wümme) festgelegten Vorranggebiet für Natur und Landschaft. Dem Vorhaben komme aber das im Zuge der Deponieplanung durchgeführte Zielabweichungsverfahren zugute, als dessen Ergebnis der Landkreis mit Bescheid vom 19. März 2010 unter Zustimmung der beteiligten Fachbehörden und Kommunen eine begrenzte Abweichung von dem im Regionalplan festgelegten Vorranggebiet für das Deponievorhaben zugelassen habe, ohne im Übrigen eine Änderung des Raumordnungsprogramms vorzunehmen. In dem Zielabweichungsbescheid sei die Eignung des Standortes für eine Deponie der Klasse I ausdrücklich bestätigt worden. Eine inzidente Prüfung des Bescheids finde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht statt. Zu prüfen sei allenfalls das Vorliegen offensichtlicher Mängel, die zur Nichtigkeit des Zielabweichungsbescheids geführt haben könnten. Für derartige Mängel bestünden indes keine Anhaltspunkte.

Zweifel an der Planrechtfertigung des Vorhabens seien nicht begründet. Das Vorhaben sei vernünftigerweise geboten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, es diene dem öffentlichen Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung. In Niedersachsen bestehe ein Bedarf an DK I-Deponien. Hierauf stelle der Planfeststellungsbeschluss zutreffend ab. Das Fehlen einer Planrechtfertigung könne im Übrigen von den anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht gerügt werden.

Verstöße gegen Habitatschutzrecht lägen nicht vor. Der Hinweis des Klägers auf ein angeblich potentielles FFH-Gebiet gehe nach Erstellung der Gesamtliste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung  durch die Europäische Kommission vom 13. November 2007 ins Leere. Mit seiner Ansicht, die in Aussicht genommenen Deponieflächen seien der EU-Kommission nachzumelden, sei der Kläger beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zu Recht nicht durchgedrungen. Eine zwingende Notwendigkeit für eine Nachmeldung sei nicht zu erkennen.

Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen prioritärer Waldbestände seien nicht zu befürchten. Das vom Kläger aufgezeigte Szenario des Austrocknens insbesondere des südlichen Waldabschnitts sei nach der fachlichen Stellungnahme des LBEG vom 20. Juni 2014 auszuschließen. Auch die Berechnungen der S. (2011) zeigten als Folge der Versiegelungen auf dem Deponiegelände keinerlei Wasserstandsänderungen im Bereich des Erlen-Eschen-Auen- bzw. Quellwaldes. Die Versiegelungsberechnungen seien überdies lediglich für die Zeit der Deponierung von Abfällen relevant. Für die Zeit nach der Deponierung werde das aufgefangene Regenwasser dem Wasserkreislauf über den Vorfluter wieder zugeführt. Der Wasserhaushalt des nördlich angrenzenden Waldgebietes speise sich ohnehin flächenhaft aus diffusen Quellen. Die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden fachlichen Stellungnahmen würden durch eine auf die Kritik des Klägers hin ergänzend eingeholte fachliche Bewertung der T. GmbH vom 10. Juli 2015 eindeutig bestätigt.

Ein Verstoß gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Haaßeler Bruch“ sei nicht gegeben. Die Verordnung sei erst am 01. Februar 2015 in Kraft getreten. Nach ihrem § 4 Abs. 9 blieben bestehende, rechtmäßige oder bestandskräftige behördliche Genehmigungen unberührt. Der Landkreis Rotenburg (Wümme) habe die Verordnung bewusst erst nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft treten lassen wollen, um sich etwaigen Schadensersatzansprüchen ihrerseits - der Beigeladenen - nicht aussetzen zu müssen. Hinzuweisen sei auch auf die abfallrechtliche Veränderungssperre gemäß § 26 NAbfG. Davon abgesehen sei die Verordnung formell und materiell rechtswidrig. Sie stelle nichts anderes als eine bloße Verhinderungsplanung dar. Eine vorläufige Sicherstellung, auf die sich der Kläger berufe, sei offensichtlich nicht erfolgt.

Verstöße gegen geltendes Biotop- und Artenschutzrecht seien nicht gegeben. Die Aktualisierung der Biotoptypen sei in den Planunterlagen und dem Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt und zutreffend nach § 15 BNatSchG gewürdigt worden. Beeinträchtigungen des Neuntöters seien erkannt und durch Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert worden. Ein Vorkommen der Feldlerche sei im Rahmen der faunistischen Bestandsaufnahme nicht festgestellt worden. Es könne aber unterstellt werden, dass die im Landschaftspflegerischen Begleitplan benannten Maßnahmen auch den Habitatansprüchen der Feldlerche genügten, um den Habitatverlust für ein Brutpaar der Feldlerche im Sinne der Mehrfachkompensation auszugleichen. Von einem kontinuierlichen und insbesondere aktuell bestätigten Vorkommen des Großen Brachvogels könne entgegen der Behauptung des Klägers keine Rede sein. Ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG für den Großen Brachvogel sei damit nicht gegeben. Gleichwohl sei die Fläche als potentielles Brutvogelgebiet und im Rahmen der Eingriffsregelung fachlich zutreffend berücksichtigt worden. Beeinträchtigungen der Vogelarten Wachtelkönig, Uhu, Wespenbussard und Kranich seien nicht zu erkennen. Die betroffene Fläche weise nach Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde lediglich für den Uhu eine Bedeutung als Nahrungshabitat auf. Tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien nicht einschlägig, die Kritik des Klägers an der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme S2 sowie der Maßnahme A/E1 sei unbegründet. In Bezug auf die Beeinträchtigung von Heuschrecken sei, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt habe, lediglich ein redaktioneller Fehler zu bereinigen. Erhebliche Beeinträchtigungen von Fledermäusen seien nicht zu erwarten, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien in Bezug auf Fledermäuse nicht erfüllt.

Die Kritik des Klägers an dem Wegfall von 58 Einzelbäumen sei unbegründet. Alle Verluste von Bäumen seien im Rahmen der Eingriffsregelung über die Prüfung der flächenhaften Biotoptypenverluste ermittelt und ausgeglichen worden. Der partielle Verlust der Wallhecke führe nicht zu einem Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, da der Bruterfolg der Vogelart Neuntöter durch ausreichenden Lebensraum im angrenzenden Umfeld gewährleistet sei. Dasselbe gelte für den Baumpieper.

Das im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Maßnahmenkonzept sei insgesamt tragfähig. Die vorgesehene Umpflanzung der Orchideenart sei eine reine Vorsorgemaßnahme. Tatsächlich sei während der Begehung im Mai 2014 kein Orchideenexemplar gefunden worden.

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot lägen nicht vor. Das Vorhaben führe durch die Entsorgung des sanitären Schmutzwassers und des gesondert gesammelten Sickerwassers weder zu Veränderungen des Grundwasserhaushalts noch zu Veränderungen des Oberflächenwassers.

Die Abarbeitung der Eingriffsregelung sei nicht zu beanstanden. Der Kompensationsbedarf sei nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zutreffend ermittelt worden. Die Kompensation mehrerer Werte und Funktionen auf einer Fläche sei fachlich anerkannt und üblich. Die Korrektur der Biotoptypen und deren Wertigkeiten seien mit dem NLWKN, dem Landkreis Rotenburg (Wümme) sowie dem Beklagten abgestimmt und der Berechnung der gegenwärtigen Maßnahmen gegenübergestellt worden. Kompensationslücken seien nicht verblieben, vielmehr seien die Kompensationsmaßnahmen ausreichend.

Umweltrechtliche Hindernisse seien auch sonst nicht gegeben. Die durch Nebenbestimmung vorgesehene Umpflanzung der Wallhecke stelle kein Problem dar und sei ohne weiteres realisierbar. Die ursprünglich als Glbj (artenarmes Intensivgrünland, Brache, Flatterbinse) erfassten Flächen ließen sich ohne weiteres als Schutz von Ödland nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NAGBNatSchG einordnen. Eine Änderung in der Eingriffsfolgenbewältigung sei insoweit nicht erforderlich.

Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an einer defizitären Alternativenprüfung. Geologisch auch nur ansatzweise gleich geeignete und die Umwelt schonendere Alternativstandorte hätten sich nicht ernsthaft angeboten. Abwägungsfehler seien weder in dieser Hinsicht noch sonst zu erkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Planunterlagen sowie die Akten des Verfahrens 7 MS 8/15 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung des Gesetzes vom 29.05.2017, BGBl. I S. 1298) kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (2.) geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und (3.) im Falle eines Verfahrens nach a) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; b) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG. Denn das streitige Deponievorhaben mit einer veranschlagten Gesamtkapazität von 1,152 Mio. t (vgl. LBP Seite 1) unterliegt gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 12.2.1 der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Darüber hinaus folgt die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes aus dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, und zwar sowohl hinsichtlich der Feststellung des Plans für die Deponie nach § 35 Abs. 2 KrWG als auch in Bezug auf die in die Entscheidung mit einbezogene wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 WHG (PFB I.3). Diese bezieht sich auf eine Gewässerbenutzung, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden ist. Das Deponievorhaben ist ein solches im Sinne von Ziffer 5.4 dieser Richtlinie. Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne der §§ 3, 8 Abs. 3 UmwRG. Für seine Klagebefugnis reicht es aus, dass er eine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, namentlich eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG, § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG (in der im Verwaltungsverfahren geltenden und hier zu Grunde gelegten Fassung - a. F.-, vgl. nachfolgend § 9 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 29.05.2017, a. a. O.) sowie von Vorschriften des materiellen Umweltrechts, insbesondere solche des Habitat-, Biotop- und Artenschutzrechts. Der Kläger ist durch  die angegriffene Entscheidung in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich betroffen. Er war zudem nach § 2 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 UVPG sowie § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG zur Beteiligung in dem Planfeststellungsverfahren berechtigt und hat sich auch mit  seinen Einwendungsschreiben vom 13. Mai 2011 und 09. Juli 2013 zu dem Vorhaben geäußert. Darauf, dass der Kläger bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren - hier nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG - Einwendungen erhoben hat, kommt es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14, juris) nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 17.15 -, juris; Urteile des Senats vom 26.08.2016 - 7 KS 41/13 -, juris, und vom 13.10.2016 - 7 KS 3/13 -, juris; vgl. nunmehr auch § 7 Abs. 4 UmwRG n. F.). Für die Klagebefugnis ist auch nicht (mehr) Voraussetzung, dass der Kläger eine Verletzung von Vorschriften geltend macht, die dem Umweltschutz dienen. An diesem gesetzlichen Erfordernis wird nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, auf die nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris), nicht mehr festgehalten. Davon abgesehen behauptet der Kläger ohnehin eine Verletzung umweltrelevanter Vorschriften.

B.

Die Klage ist lediglich zu einem Teil begründet. Der Hauptantrag des Klägers, mit dem dieser die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2015 begehrt, hat keinen Erfolg. Es liegen aber Mängel vor, die dem ersten Hilfsantrag des Klägers (Antrag zu 2.) zum Erfolg verhelfen und zu der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen.

I.

Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Verfahrensfehler, der seine Aufhebung erfordert oder zumindest auf die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt.

1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist ein Verfahrensmangel nicht darin zu sehen, dass die Technischen Berechnungen des Planungsbüros N. GmbH vom 03. Dezember 2013 nicht ausgelegt worden sind. Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor.

Nach § 9 Abs. 1 UVPG (a. F.) hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris) liegt ein Verfahrensfehler nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung und es reicht gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen. Auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen gemäß § 9 Abs. 1 UVPG nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, juris). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können.

Der Beklagte hat die Öffentlichkeit hier zunächst zu dem ursprünglichen, mit Antrag vom 04. März 2011 zur Zulassung gestellten Vorhaben beteiligt. Er hat die Planunterlagen in der Zeit vom 28. März 2011 bis zum 27. April 2011 in der Samtgemeinde und Gemeinde Selsingen sowie der Gemeinde Anderlingen zur Einsicht auslegen lassen, sie zusätzlich im Internet veröffentlicht und in der Auslegungsbekanntmachung auf eine Einwendungsfrist bis zum 11. Mai 2011 hingewiesen. Den Trägern öffentlicher Belange wurde vorab mit Schreiben vom 10. März 2011 mit einer Frist bis zum 01. Mai 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und den Verbänden, unter ihnen der Kläger, wurde mit Schreiben vom 11. März 2011 ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Änderung des Antrags auf Planfeststellung gemäß dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 09. April 2013 wurden die Planunterlagen ein zweites Mal ausgelegt in der Zeit vom 27. Mai 2013 bis zum 26. Juni 2013 mit einer Einwendungsfrist bis zum 10. Juli 2013. Die Träger öffentlicher Belange und die Verbände, unter ihnen wiederum der Kläger, wurden mit Schreiben vom 13. bzw. 14. Mai 2013 mit einer Stellungnahmefrist bis zum 01. Juli 2013 erneut beteiligt. Die vom Kläger in Bezug genommenen Technischen Berechnungen stammen - wie dargelegt - vom 03. Dezember 2013 und sind damit erst nach der zweiten Auslegung, aber noch vor dem Erörterungstermin, welcher am 11./12. Dezember 2013 in der Gemeinde Selsingen stattfand, in das Verfahren eingeführt worden. Die Berechnungen befassen sich mit der geologischen Barriere, der Oberflächenwasserableitung und dem Sickerwasser. Sie stellen eine Überarbeitung der entsprechenden Berechnungen zu diesen Themen vom 08. April 2013 dar, welche Gegenstand der zweiten Auslegung gewesen sind. Eine Planänderung, die ein Ergänzungsverfahren nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG erfordert hätte, kann ihn ihnen nicht gesehen werden. Dies gilt auch mit Blick auf den Vortrag des Klägers, eine Änderung des Vorhabens liege insoweit vor, als die Anlage 2 eine Reihe von das Wassermanagement betreffende Änderungen enthalte, insbesondere die Entsorgung des Sickerwassers durch Dritte anstelle der Einleitung in das Abwasserkanalnetz. Der Einwand überzeugt nicht, denn in den Technischen Berechnungen wird der Abtransport des auf den befestigten Betriebsflächen anfallenden Oberflächenwassers und des Sickerwassers der Deponie per Tankwagen zu einer externen Entsorgung zwar alternativ zur indirekten Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde (gemeint: der Samtgemeinde) Selsingen erwähnt (vgl. Seite 2), im Übrigen beschränkt sich die Anlage 2 aber auf die genannten Berechnungen. Dass die Einleitung insbesondere des Deponiesickerwassers in das kommunale Abwasserbeseitigungsnetz der Gemeinde bzw. Samtgemeinde Selsingen sich als nicht durchsetzbar erweisen und deshalb eine Entsorgung über eine andere geeignete Anlage erforderlich sein könnte, findet sich bereits in den geänderten Planunterlagen, die Gegenstand der zweiten Auslegung gewesen sind (vgl. Erläuterungsbericht Seite 33). Zu dem Problem hat sich dann auch die U. (V.) mit Stellungnahme vom 04. Juni 2013 geäußert. Insoweit befassen sich die Technischen Berechnungen vom 03. Dezember 2013 nicht mit einem erstmalig aufgezeigten Problem, sondern mit Detailfragen, die auf keine (erneute) Planänderung abzielten. Soweit der Kläger auf verkehrliche Belange im Zusammenhang mit dem Abtransport von Wasser hinweist, sind diese überhaupt nicht Gegenstand der Technischen Berechnungen, sondern Gegenstand der schalltechnischen Untersuchungen durch die W. GmbH & Co. KG (im Folgenden: X.) gewesen, die zu der Erkenntnis geführt haben, dass die nächstgelegenen Immissionsorte (Wohnhäuser Y., Z., AA.) außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vorhabens liegen und die anzusetzenden Immissionsrichtwerte selbst dann noch unterschritten werden, wenn sich die zugrunde gelegten Fahrzeugmengen um den Faktor 1.000 erhöhen sollten. Das Vorhaben ist indes darauf angelegt, dass im Mittel zehn Lkw/Tag den Deponiestandort für Abfallanlieferungen ansteuern. Für den geplanten Transport des Sicker- und belasteten Oberflächenwassers geht die Planung von maximal zwei Fahrten/Tag aus, wenn alle Abschnitte in Betrieb sind. Insoweit ist der Einschätzung des Beklagten, die verkehrlichen Belastungen (einschließlich Lärmimmissionen) durch den Abtransport von Wasser seien zu vernachlässigen, zu folgen.

Die Auslegung der Technischen Berechnungen war auch nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG (a. F.) geboten. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit konnte unterbleiben, weil keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen gewesen sind. Das Vorbringen des Klägers führt nicht zu der Annahme, die Auslegung der Technischen Berechnungen sei erforderlich gewesen, um die Geltendmachung von Betroffenheiten in Bezug auf das Wassermanagement zu ermöglichen. Dies war bereits auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen der Fall.

Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, die vorgesehene Abdichtung des Sickerwasserdränagesystems während des Betriebes (Technische Berechnungen Seite 3) berge die Gefahr in sich, dass belastetes Oberflächenwasser in das Regenrückhaltebecken gelange. Die Technischen Berechnungen bieten keine Grundlage für einen derartigen Abfluss. An der vom Kläger in Bezug genommenen Stelle wird in der Unterlage die Versickerung unbelasteten Oberflächenwassers auf noch nicht mit Abfällen belegten Ablagerungsflächen beschrieben und klargestellt, dass ein Übertritt von Oberflächenwasser
- gemeint ist damit belastetes Oberflächenwasser - in das Sickerwassersystem unterbunden wird.

Der Verweis des Klägers auf (vermeintlich) zwei neue Sickerwassersammlerabschnitte (Technische Berechnungen Seite 7) führt auf keinen Beteiligungsmangel. Der Einwand, auf einer Fläche von weiteren 14.000 m² könne belastetes Oberflächenwasser anfallen, ist nicht nachvollziehbar. Die beanstandete Unterlage gibt nichts dafür her, dass - entgegen den zuvor ausgelegten Planunterlagen - das Regenrückhaltebecken mit belastetem Oberflächenwasser kontaminiert werden könnte. Im Übrigen hat der Beklagte unter Verweis auf den ausgelegten Erläuterungsbericht (dort Anlage 1, Zeichnung 2448001-04-002) zu Recht angemerkt, dass die Technischen Berechnungen sich nicht zu zwei zusätzlichen Sickerwassersammlerabschnitten verhalten. Der Deponiekörper wird in insgesamt acht Sickerwassersammlerabschnitte unterteilt; daran ändern die überarbeiteten Technischen Berechnungen nichts.

Der Kläger beanstandet eine Veränderung bzw. Verkleinerung der Muldenmaße. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass neue Bodenverhältnisse geschaffen werden. Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger stellt nachteilige Änderungen der Bodenverhältnisse nur substanzlos in den Raum. Diese sind schon vom Ansatz her nicht nachvollziehbar, soweit es um eine Verkleinerung des Muldenvolumens (von 1.552 m³ auf 130 m³) geht. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Einwand lediglich eine Korrektur von Rechenfehlern betrifft, durch die ein Beteiligungserfordernis nicht begründet worden ist.

Die Kritik des Klägers an der Bemessung des Regenwassers auf der Basis von 24 Stunden/Jahr (Technische Berechnungen Seite 10) führt auf keinen Beteiligungsmangel. Dieser Wert ist bereits in den Technischen Berechnungen vom 08. April 2013 zu Grunde gelegt worden. Soweit der Kläger geltend macht, der Bemessungssatz sei zu klein gewählt worden, ist der Beklagte dieser Kritik in der Sache unter Verweis auf den Stand der Technik entgegengetreten. Insoweit ist auch ein inhaltlicher Mangel der Berechnungen nicht zu erkennen.

Der Kläger beanstandet eine unzulässige Verlagerung von Vorgaben für das Material und die Abmessungen des Sickerwasserspeicherbeckens in die Ausführungsplanung (Technische Berechnungen Seite 12). Auch insoweit ist das Erfordernis einer Auslegung der Unterlage nicht zu erkennen. Bereits in den Technischen Berechnungen vom 08. April 2013 findet sich ein entsprechender Verweis auf die Ausführungsplanung (vgl. dort Seite 11). Davon abgesehen überzeugt der Einwand des Klägers auch deshalb nicht, weil die Technischen Berechnungen die wesentlichen Angaben zu dem Speicherbecken enthalten (vgl. Seiten 10 ff). Es handelt sich um ein dreigeteiltes, 66 m langes, 19 m breites und 2,50 m tiefes Stahlbetonbecken mit einem berechneten Volumen von 2.257 m³. Die Wandstärke des Beckens beträgt etwa 35 cm, die Sohlstärke etwa 50 cm. Soweit einzelne bautechnische Details der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben sollen, ist dagegen nichts zu erinnern.

Der Kläger macht geltend, zusätzliche Umweltauswirkungen seien zu besorgen, weil die Änderung der Technischen Berechnungen auf eine Erhöhung der verkehrsbedingten Immissionen hinweise. Der Kläger macht diese Befürchtung fest an einem Fassungsvermögen des Sickerwasserspeicherbeckens von 1.269 m³, welches eine erhöhte Anzahl von Transportbewegungen mit sich bringe. Der Vortrag geht von vornherein ins Leere. Denn er bezieht sich auf das berechnete Gesamtnettovolumen des anfallenden Sickerwassers. Dieses ist in den ausgelegten Technischen Berechnungen vom 08. April 2013 noch mit einem größeren Umfang, nämlich 1.785 m³ angegeben worden. Das Fassungsvermögen des Beckens wurde in beiden Unterlagen mit jeweils 2.257 m³ angesetzt.

Mit seinem Einwand, belastetes Wasser könne beim Abpumpen in einen Tanklastzug verschüttet werden und das umliegende Erdreich kontaminieren, dringt der Kläger nicht durch. Insoweit sind zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht ersichtlich. Dass die Befüllung von Tanklastzügen fachgerecht zu erfolgen hat, kann, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, den Betriebsanweisungen des Deponiebetreibers überlassen bleiben und lässt einen Bedarf für eine (erneute) Beteiligung des Klägers nicht erkennen. Abgesehen davon verhalten sich die Technischen Berechnungen zu den Betankungsvorgängen nicht.

Der Kläger sieht eine Gefahr darin, dass durch die phasenweise Abdichtung des Sickerwassersystems während des Betriebs der Deponie kontaminiertes Wasser in das Regenrückhaltebecken und den Vorfluter gelangen könne, und verweist auf die Technischen Berechnungen, dort Seite 7. Dem ist nicht zu folgen. Wie dargelegt, geben die Technischen Berechnungen nichts dafür her, dass kontaminiertes Wasser in das Rückhaltebecken gelangen kann. Dies ist, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, wegen des Gefälles zum Speicherbecken, in das das Sickerwasser geführt werden soll, nicht zu besorgen. Schon deshalb ist ein Bedürfnis für eine (erneute) Auslegung der Technischen Berechnungen nicht zu erkennen. Abgesehen davon zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit diese sich in Bezug auf das angesprochene Problem geändert haben sollen. Auch in den Technischen Berechnungen vom 08. April 2013 finden sich Hinweise auf phasenweise Abdeckungen der Einlagerungsflächen (vgl. Anhang 6 der Berechnungen).

Der Kläger macht geltend, es würden dem örtlichen Wasserkreislauf größere Wassermengen entzogen, weil nicht mehr vorgesehen sei, unbelastetes Sickerwasser in den Vorfluter einzuleiten. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf den angrenzenden Quellwald. Auch damit vermag er nicht durchzudringen. Zu berücksichtigen ist, dass die Technischen Berechnungen sich mit dem Problem des Wasserentzugs nicht befassen und in dieser Hinsicht auch keine Anstoßwirkung für die Geltendmachung zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen entfaltet haben. In ihnen wird allerdings beschrieben, dass das unbelastete Oberflächenwasser in dem geplanten Regenrückhaltebecken gepuffert und von dort über eine Abflussleitung an den Vorfluter abgegeben werden soll. Das Abflusssystem wird sowohl in den Technischen Berechnungen vom 08. April 2013 als auch in ihrer Überarbeitung vom 03. Dezember 2013 erläutert. Dass durch die überarbeitete Fassung in Bezug auf dieses Thema umweltrelevante zusätzliche oder neue Betroffenheiten zutage getreten sein sollen, überzeugt entgegen der Kritik des Klägers nicht.

Indem der Beklagte davon abgesehen hat, die überarbeiteten Technischen Berechnungen erneut auszulegen, hat er auch Beteiligungsrechte des Klägers nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG nicht verletzt. Danach ist einer nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Das naturschutzrechtliche Mitwirkungsrecht sichert die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen - hier im vorliegenden Planfeststellungsverfahren. Es gewährleistet aber keine fortwährende Mitwirkung bei der Überarbeitung einzelner Unterlagen. Werden „einschlägige“ Sachverständigengutachten überarbeitet, korrespondiert damit nicht zwangsläufig ein entsprechendes Beteiligungsrecht (vgl. Schlacke in ders., GK-BNatSchG, 2. Aufl., § 63 Rn. 50, 70). Eine erneute Beteiligung ist vielmehr dann geboten, wenn sich - insbesondere in einem neuen Verfahrensabschnitt - neue naturschutzrechtliche Fragen stellen, für deren Beantwortung eine sachverständige Stellungnahme der Naturschutzvereinigungen geboten erscheint (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, juris; Hesselhaus in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl., § 63 Rn. 30). Eine erneute Beteiligung des Klägers hinsichtlich der Technischen Berechnungen war nicht geboten. Es ist schon zweifelhaft, ob die Technischen Berechnungen ein „einschlägiges“ Sachverständigengutachten darstellen, d. h. ein solches mit unmittelbarem Bezug zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. dazu Schlacke, a. a. O., Rn. 53). Selbst wenn dies unterstellt wird, folgt daraus keine Pflicht zur erneuten Beteiligung des Klägers, weil die Berechnungen neue naturschutzrechtliche Fragen nicht aufgeworfen haben. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 UVPG wird Bezug genommen.

2. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UVPG kann entgegen dem Vortrag des Klägers nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte es unterlassen hat, die Biotoptypenkartierung mit „Stand“ vom 15. Dezember 2014 auszulegen, welche als Anlage 9 (des PFB) planfestgestellt worden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den ausgelegten Planunterlagen - hier im Rahmen der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Zeitraum vom 27. Mai 2013 bis zum 28. Juni 2013 - eine Biotoptypenkartierung beigefügt war, in welcher die in dem Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhandenen Lebensräume beschrieben wurden. Der Öffentlichkeit wurde es dadurch ermöglicht, sich mit den festgestellten Biotopen auf den Deponieflächen und ihrer Umgebung zu befassen und auseinanderzusetzen. Die ausgelegten Unterlagen haben in dieser Hinsicht die ihr zugeschriebene Anstoßwirkung gezeigt; in der Folgezeit sind demgemäß bei dem Beklagten auch eine Reihe von Bedenken und Einwendungen - unter anderem des Klägers - wegen der Biotoptypenkartierung eingegangen. Die Stellungnahmen haben den Beklagten dazu veranlasst, im Mai 2014 eine Begehung durch den Fachgutachter der Beigeladenen unter Teilnahme von Vertretern der unteren Naturschutzbehörde, des NLWKN und der Bürgerinitiative durchzuführen und streitige Fragen einzelner Biotopzuordnungen zu klären. Die Biotoptypenkartierung mit dem Datum 15. Dezember 2014 ist das Ergebnis dieses Überarbeitungsprozesses. Der Beklagte durfte die Kartierung zum Bestandteil des Plans feststellen, ohne sie zuvor nochmals auslegen zu müssen.

Die dagegen vorgebrachten Bedenken des Klägers überzeugen nicht. Zum einen bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, in welcher Fassung die Überarbeitung der Unterlage planfestgestellt worden ist. Die vom Kläger in Bezug genommenen Daten „04.08.2014“ und „15.12.2014“ weisen auf keine Unstimmigkeiten hin, sondern lassen sich nach der nachvollziehbaren Erläuterung des Beklagten mit dem Bearbeitungsstand einerseits und dem Ausdruck am 15. Dezember 2014 (auf den im Folgenden abgestellt wird) andererseits erklären. Darauf, dass es sich um inhaltlich unterschiedliche Überarbeitungen handeln könnte, deutet nichts hin.

Die Kartierung vom 15. Dezember 2014 hat den Beklagten nicht zu der Annahme führen müssen, es seien zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen. Zwar wurden zahlreiche Biotope nach der Begehung im Mai 2014 und anschließender fachlicher Diskussion im Vergleich zur ausgelegten Biotoptypenkartierung anders klassifiziert. Insoweit kann auf die Aufstellung durch die untere Naturschutzbehörde vom 26. Juni 2014 Bezug genommen werden (Beiakte D Bl. 342). Soweit der Kläger die Überarbeitung beanstandet hat, hat der Beklagte die Kritik überzeugend entkräftet und erläutert, dass Änderungen in der Kartierung im Wesentlichen durch eine differenziertere und kleinräumigere Einordnung der Lebensräume bedingt gewesen seien. So sind beispielsweise zuvor einheitlich als Erlenbruchwald (WAR, geschützt) klassifizierte Waldbestände zu einem Komplex aus Erlen-Eschen-Auwald (WET, geschützt), Erlen-Eschen-Quellwald (WEQ, geschützt) und einem Erlen-Quellbruchwald (WARQ, geschützt) umklassifiziert worden. Neue naturschutzrechtliche Konsequenzen für Vermeidung, Ausgleich oder Ersatz haben sich für dieses Biotop und auch für weitere Biotope infolge der kleinräumigeren Betrachtung nicht ergeben. Die Wallhecke auf dem Deponiegelände ist in der Kartierung geändert worden von HWN (neu angelegte Wallhecke) zu HWS (Strauch-Wallhecke). Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass beide Biotoptypen als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 22 NAGBNatSchG anzusehen sind. Durch die Klassifizierung einer kleineren Fläche des Geländes von Glbj (artenarmes Intensivgrünland, Brache, Flatterbinse) zu GNRj (nährstoffreiche Nasswiese, Flatterbinse, geschützt) erkennt der Beklagte jetzt zwar einen gesetzlichen Schutz der Fläche an. Konsequenzen für die Eingriffsfolgenbewältigung sind aber nicht gegeben, weil die vorgesehene Kompensationsmaßnahme A/E1 nach der fachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde weiterhin trägt. Auch insoweit sind neue Betroffenheiten, die eine Auslegung der Biotoptypenkartierung erfordert hätten, vertretbar verneint worden.

Der Vortrag des Klägers, es habe einer Auslegung der überarbeiteten Unterlage schon deshalb bedurft, weil sämtliche Flächen im Einwirkungsbereich der Deponie zuvor als nicht geschützt dargestellt worden seien und dies in der Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 nicht mehr aufrechterhalten worden sei, trifft nicht zu. Vielmehr weist bereits die im Jahr 2013 ausgelegte Biotoptypenkartierung nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope aus, wobei dies auf der Karte mit einem „§“-Zusatz kenntlich gemacht wurde. In Bezug auf das nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NAGBNatSchG geschützte Ödland weist der Beklagte auf die ursprüngliche Erfassung als GIbj-Biotop und den seit dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 16. Mai 2013 anzuwendenden Kartierschlüssel hin, wodurch sich der in der Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 aufgenommene Zusatz mit einem „§“-Zeichen erklärt.

Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen in dem Unterlassen einer Auslegung der Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 UVPG erblicken wollte, wäre dieser Mangel nicht erheblich. Zu Recht weisen der Beklagte und die Beigeladene darauf hin, dass es sich nicht um einen schweren Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG handeln würde, der zur Aufhebung oder zumindest zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führte. Der Mangel einer unterbliebenen Auslegung eines Gutachtens oder - wie hier - einer einzelnen Kartierung kann nicht dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG angegebenen (schwerwiegenden) Mangel einer unterbliebenen und nicht nachgeholten erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls gleichgestellt werden und stellt auch kein Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG dar. Nach dieser Bestimmung wird ein so genannter absoluter Verfahrensfehler darin gesehen, dass eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 UVPG oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Vorliegend geht es zwar um einen - unterstellten - Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UVPG. Allerdings zielt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG auf eine gänzlich unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung, nicht auf ein Beteiligungsdefizit im Hinblick auf eine einzelne Unterlage ab. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.) in dem Unterlassen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich eines - sogar erst im Klageverfahren, d. h. nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegten - wasserrechtlichen Fachbeitrags keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG erblickt.

Nach § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, § 46 VwVfG. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet. Bei der Anwendung dieses Absatzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.01.2016, a. a. O.; vgl. auch Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.) Folgendes zu beachten:

„Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsprechung hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 2069) auf von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfasste Verfahrensfehler das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG angewendet (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171Rn. 17).

Eine Aufhebung konnte deshalb nur beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für das den Kläger belastende Ergebnis der Planfeststellung kausal war. Kausalität setzt die nach den Umständen des Falls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171Rn. 68 sowie Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448Rn. 39 - und vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 Rn. 7).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. November 2013
- C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712] (Altrip) ausgesprochen, dass im Falle einer - von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfassten - fehlerhaft durchgeführten UVP in Bezug auf das Kausalitätskriterium eine Rechtsverletzung im Sinne der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, ABl. Nr. L 175 S. 40, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 S. 1 - UVP-RL -) nur verneint werden könne, wenn das Gericht - ohne dem Rechtsbehelfsführer insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, aber gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und allgemeiner der gesamten dem Gericht vorliegenden Akte - zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dabei sei es auch Sache des Gerichts, unter anderem den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. In seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - [ECLI:EU:C:2015:683] - Rn. 54 ff. hat der Europäische Gerichtshof die tragenden Erwägungen seiner Altrip-Entscheidung bekräftigt (a.a.O. Rn. 62).

Der Bundesgesetzgeber hat die Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) zum Anlass genommen, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) "im Wege einer 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben" anzupassen (BT-Drs. 18/5927 S. 1, auch zu den folgenden Zitaten). Angesichts der in dem Altrip-Urteil des Europäischen Gerichtshofs enthaltenen "Hinweise und Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung von Verfahrensfehlern und zu den Voraussetzungen, unter denen solche Verfahrensfehler einen Aufhebungsanspruch begründen", sollten in den neu gefassten Absätzen 1 bis 1b des § 4 UmwRG "die unterschiedlichen Fehlerfolgen klarstellend geregelt werden". Ziel der Neuregelung ist es, in § 4 UmwRG noch "deutlicher zwischen absoluten (Absatz 1) und relativen (Absatz 1a) Verfahrensfehlern" zu unterscheiden (BT-Drs. 18/5927 S. 9). Die in § 4 Abs. 1 UmwRG geregelten, um weitere Fehlergruppen ergänzten absoluten Verfahrensfehler führen - wie bisher - ohne weiteres, d.h. unabhängig von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 46 VwVfG geregelten Voraussetzungen, zur Aufhebung des Verwaltungsakts. Nicht unter Absatz 1 fallende - relative - Verfahrensfehler werden nunmehr in § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. gesetzlich geregelt. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. stellt klar, dass bei relativen Verfahrensfehlern - anders als bei absoluten Verfahrensfehlern - § 46 VwVfG gilt. Die Aufhebung eines (nicht nichtigen) Verwaltungsakts kann deshalb wegen eines relativen Verfahrensfehlers nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG n.F. vermutet (Kausalitätsvermutung). Das Gericht hat in diesem Fall also zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass der Verfahrensfehler Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hat. Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern im Altrip-Urteil aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (BT-Drs. 18/5927 S. 10).“

Nach diesen Maßstäben kann von einer Unbeachtlichkeit eines - unterstellten - Beteiligungsmangels nach § 46 VwVfG ausgegangen werden. Denn die gebotene Auswertung der Planunterlagen führt ohne weiteres zu der Überzeugung, dass die unterbliebene Auslegung der Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Wie dargelegt, ist die Überarbeitung der Biotoptypenkartierung auf entsprechende Kritik - unter anderem auch des Klägers - an der zuvor ausgelegten Kartierung zurückzuführen, welche auch Gegenstand des Erörterungstermins am 11./12. Dezember 2013 gewesen ist. Im Mai 2014 fand eine Begehung der Flächen im Einwirkungsbereich des Vorhabens statt unter Beteiligung des oben genannten Personenkreises. Die Erkenntnisse aus der gemeinsamen Begehung und ihrer Diskussion sind sodann in die Überarbeitung der Kartierung („08/2014“) eingeflossen, welche unter dem 27. Oktober 2014 der unteren Naturschutzbehörde, dem NLWKN, der Bürgerinitiative und mehreren Umweltverbänden zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Nach Eingang verschiedener Stellungnahmen - unter anderem auch des Klägers - wurde eine abschließende Bewertung vorgenommen und die Kartierung wurde schließlich (mit Ausdruck vom 15.12.2014) als Unterlage planfestgestellt. Die Überarbeitung der Kartierung war somit von Anfang an darauf angelegt, nicht nur den Sachverstand der Fachgutachter der Beigeladenen, sondern auch den der Fachbehörden und der Verbände mit einfließen zu lassen und einen möglichst breiten Konsens bei der Biotoptypenklassifizierung zu erzielen. Die an dem Prozess Beteiligten haben sich dem nicht verweigert, sondern mitgewirkt und ihre fachliche Einschätzung hinsichtlich einer zutreffenden Beschreibung der Biotope gegenüber dem Beklagten abgegeben. Es ist auszuschließen, dass eine umfassendere Öffentlichkeitsbeteiligung in der Gestalt einer erneuten Auslegung der (überarbeiteten) Biotoptypenkartierung die Entscheidung beeinflusst hätte.

3. Der Kläger beanstandet, dass die fachliche Stellungnahme des LBEG zur Grundwasserproblematik vom 20. Juni 2014 (Beiakte D Bl. 335) ihm nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden ist, und sieht darin einen Verstoß gegen sein Beteiligungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG. Damit dringt er nicht durch. Der Beklagte hat die fachliche Stellungnahme des LBEG im Anschluss an den Erörterungstermin am 11./12. Dezember 2013 eingeholt, in dem die Auswirkungen des Deponievorhabens auf das Grundwasser thematisiert worden waren. Insbesondere seitens der Bürgerinitiative war eine Veränderung der Grundwasserstände mit nachteiligen Auswirkungen auf angrenzende Quell- bzw. Auwaldbestände befürchtet worden, wobei die Bürgerinitiative ihre Bedenken durch Vortrag von Sachbeiständen angebracht hatte. Die Stellungnahme des LBEG vom 20. Juni 2014 befasst sich mit dem entsprechenden Vortrag und unterzieht ihn einer kritischen Würdigung. Eine eigenständige Untersuchung mit neu aufgeworfenen naturschutzrechtlichen Fragen beinhaltet die fachliche Stellungnahme nicht und sie hat deshalb auch keine weiteren Beteiligungserfordernisse im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG begründet.

4. Dem Beklagten ist allerdings ein Fehler bei der Bekanntgabe der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens unterlaufen. Denn weder bei der ersten noch bei der ergänzenden Auslegung der Planunterlagen wurde in der Auslegungsbekanntmachung auf die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens hingewiesen (§ 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG) und es fehlte auch ein Hinweis darauf, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden (§ 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG). Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung auf diesen Fehler berufen und er ist damit nicht präkludiert. Wie dargelegt, steht der Geltendmachung nicht entgegen, dass er den Einwand nicht schon im Verwaltungsverfahren erhoben hat. Der Verfahrensfehler führt aber nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder - als rechtliches Minus hierzu - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Der Mangel ist gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG in Verbindung mit § 46 VwVfG unbeachtlich. Er gehört auch nicht zu den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehlern und ist nach Art und Schwere mit den in Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch nicht vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) UmwRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016, a. a. O.) Er ist ein sonstiger Fehler, der unbeachtlich ist, weil er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der verfügbaren Planunterlagen fest. Dafür spricht, dass die Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung einen breiten Raum eingenommen hat. Sowohl von Seiten der Träger öffentlicher Belange als auch der betroffenen Öffentlichkeit, insbesondere der Bürgerinitiative und der Umweltverbände, aber auch einzelner Privateinwender, wurden zahlreiche Stellungnahmen und Einwendungen zu den ausgelegten Unterlagen abgegeben. Zu diesen gehörte unter anderem der Landschaftspflegerische Begleitplan mit integrierter Umweltverträglichkeitsstudie des Planungsbüros I.. Die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter bildeten einen Schwerpunkt der gegen das Vorhaben angebrachten Kritik (vgl. nur die Stellungnahmen der Bürgerinitiative vom 07.07.2013, Beiakte K Bl. 122 ff, des Klägers vom 09.07.2013, Beiakte K Bl. 143 ff sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 11./12.12.2013, Beiakte D Bl. 233 ff) und haben die Planfeststellungsbehörde zu einer weiteren umfassenden Prüfung der umweltrelevanten Belange angehalten. Es ist auszuschließen, dass bei einer fehlerfreien, den Anforderungen des § 9 Abs. 1a UVPG genügenden Bekanntmachung zusätzliche Erkenntnisse in dem Planfeststellungsverfahren gewonnen worden wären.

5. Der Kläger rügt des Weiteren, dass der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 WHG zur Einleitung von nicht verunreinigtem Oberflächenwasser vom Gelände der Deponie in das Gewässer Haaßel-Winderhuser Abzugsgraben und vom Parkplatz sowie den Dachflächen des Bürocontainers in das Versickerungsbecken ohne das nach § 19 Abs. 3 WHG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde, d. h. der unteren Wasserbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme), erteilt habe. Einen formellen Mangel des Planfeststellungsbeschlusses vermag der Kläger damit von vornherein nicht darzutun.

Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet zwar die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 19 Abs. 1 WHG). Durch diese Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Eine Entscheidungskonzentration begründet § 19 Abs. 1 WHG hingegen nicht. Die wasserrechtliche Erlaubnis tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird. Soweit sich Verfahrensverstöße ausschließlich auf das Zustandekommen der wasserrechtlichen Entscheidung beziehen, handelt es sich deshalb um Mängel allein dieser Entscheidung und nicht der Planfeststellung (vgl. zu § 14 Abs. 1 WHG a. F.: BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A
1075.04 -, BVerwGE 125, 116, und Urteil vom 18.03.2009, a. a. O.). Das Einvernehmenserfordernis nach § 19 Abs. 3 WHG betrifft einen behördlichen Mitwirkungsakt, durch den gewährleistet wird, dass die zuständige Wasserbehörde Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. Es handelt sich dabei um einen rein verwaltungsinternen Vorgang (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2017, § 19 WHG Rn. 23 ff). Etwaige Mängel im Rahmen dieser Beteiligung stellen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht infrage. Sie können allerdings ein sachliches Zulassungshindernis für das Vorhaben darstellen (vgl. dazu unten unter III.).

II.

In materieller Hinsicht ist der Planfeststellungsbeschluss weitgehend, aber nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei. Die Fehlerhaftigkeit führt zwar nicht zu seiner Aufhebung, jedoch zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach Maßgabe des ersten Hilfsantrags (Antrags zu 2.) des Klägers.

1. Allerdings ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es ihm an der erforderlichen Planrechtfertigung fehlt. Diese unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln.

Die Planrechtfertigung ist ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Sie ist Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei einer Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2016 - 8 C 10674/15 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des erkennenden Senats ist zuletzt offen gelassen worden, ob eine anerkannte Umweltvereinigung sich auf das Fehlen einer Planrechtfertigung berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373; Urteile vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - sowie - 9 A 10.15 -, jeweils juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016, a. a. O.; vgl. tendenziell bejahend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2016 - 8 C 10674/15 -, juris). Nachdem durch die Neufassung des § 2 Abs. 4 UmwRG (vorher Abs. 5) durch das Änderungsgesetz vom 29. Mai 2017 (a. a. O.) Das Erfordernis eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, entfallen ist, spricht erhebliches dafür, die Frage zu bejahen. Der Senat kann das im vorliegenden Verfahren aber weiterhin offen lassen, weil die Planrechtfertigung des Vorhabens gegeben ist. Das Deponievorhaben ist aus Gründen des Allgemeinwohls objektiv geboten.

Der Beklagte hat die Frage, ob ein Bedarf für die Deponie Haaßel gegeben ist, im Planfeststellungsverfahren eingehend geprüft. Dabei hat er erkannt, dass der Umstand, dass die Beigeladene ein privater Vorhabenträger ist, nichts daran ändert, dass die Planfeststellung prinzipiell als gemeinnützig zu beurteilen ist und für das Vorhaben das öffentliche Entsorgungsinteresse streiten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 7 C 21.89 -, BVerwGE 85, 44). Bei der Bedarfsanalyse ist der Beklagte in zwei Schritten vorgegangen. Zum einen hat er die Gesamtsituation, wie sie sich insbesondere aus den Bedarfsdarstellungen des gültigen Abfallwirtschaftsplans des Landes Niedersachsen (vgl. Bekanntmachung des MU vom 28.02.2011, Nds. MBl. S. 199) ableitet, betrachtet. Zum anderen hat er anhand der eingereichten Planunterlagen geprüft, ob Abfälle in einem ausreichenden Umfang anfallen, die eine hinreichende Auslastung des Vorhabens erwarten lassen. Dieser Schritt beruht auf der Erkenntnis, dass eine nicht ausreichend genutzte Anlage das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen kann. Die Beigeladene hat die Darstellungen des Abfallwirtschaftsplans in den Antragsunterlagen vom 09. April 2013 berücksichtigt und das geplante Vorhaben darauf ausgerichtet. Nach anhaltender Kritik und geäußerten Zweifeln an dem Bedarf für eine Deponie - insbesondere seitens der Bürgerinitiative, aber auch seitens des Klägers - ist der Abfallwirtschaftsplan (2011) in dem Erörterungstermin am 11./12. Dezember 2013 mittels einer Präsentation durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz vorgestellt worden (vgl. PFB Anlage 7). Die Restkapazität beträgt nach dem Abfallwirtschaftsplan zum Stichtag 15. Juli 2009 bei der Deponieklasse I noch (geschätzt) 5,2 Millionen t bei einem geschätzten Bedarf für jährlich etwa 480.000 t Bodenaushub und sonstige gering belastete Abfälle der Klasse 0 und ca. 1 Million t Bodenaushub, Bauschuttgemische, Straßenaufbruch, Kraftwerksasche und sonstige Abfälle der Klasse I. Prognostisch ergibt sich daraus ein Ausschöpfen vorhandener Restkapazitäten für die Klasse I bis zum Ende des Jahres 2014. Von den neun Deponien der Klasse I befinden sich fünf im Südosten Niedersachsens. Ein Mangel an Kapazitäten für Abfälle der Klasse I im Norden und Nordwesten Niedersachsens ist danach ohne weiteres erkennbar. Das bestätigt auch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz in seiner Stellungnahme vom 03. Juli 2013, in der ausgeführt wird, dass in weiten Landesteilen Niedersachsens nur noch sehr begrenzte Restkapazitäten an Deponievolumen der Klasse I vorhanden seien und dieser Befund besonders für den Norden und Nordwesten des Landes gelte. In der Stellungnahme wird zugleich angemerkt, dass die vorhandenen Deponien der Klasse II nicht geeignet seien, Abfälle der Klasse I zu vertretbaren Preisen aufzunehmen und die technisch-betriebliche Ausstattung der Deponien der Klasse II auch nicht erforderlich sei für Abfälle der Klasse I. Der Beklagte hat sich dieser Bewertung fehlerfrei angeschlossen.

Die geplante Deponie lässt auch eine ausreichende Auslastung erwarten. Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Berechnungen sind in dieser Hinsicht nachvollziehbar. Ausgehend von dem im Abfallwirtschaftsplan beschriebenen Aufkommen an Bauabfällen der Klasse I von jährlich 1,02 Millionen t ergibt sich bezogen auf die Einwohnerzahl (in Niedersachsen 2010: 7.915.000) ein pro Kopf-Aufkommen von 0,1275 t/Jahr. Für das in den Antragsunterlagen zugrunde gelegte Einzugsgebiet der geplanten Deponie, welches die Landkreise Rotenburg (Wümme), Osterholz, Verden, Stade, Cuxhaven und Heidekreis (dieser wird in den Planunterlagen noch als Landkreis Soltau-Fallingbostel bezeichnet) umfasst (Einwohnerzahl dort im Jahr 2010: 950.456), ergibt sich ein Ablagerungsvolumen von ca. 120.000 t/Jahr und bezogen allein auf den Landkreis Rotenburg (Wümme) mit einer Einwohnerzahl von 164.603 (Stand 2010) ein Ablagerungsvolumen von 20.884 t/Jahr. Die geplante Deponie Haaßel ist auf ein Gesamtablagerungsvolumen von 640.000 m³ bzw. 1,152 Millionen t (vgl. LBP Seite 1: 1,8 t/m³) ausgelegt, so dass sie einen erheblichen Beitrag zur Bedarfsdeckung in Bezug auf das Aufkommen von Abfällen der Klasse I leisten wird. Unter Berücksichtigung vorhandener Restkapazitäten in den noch nicht geschlossenen Deponien geht der Planfeststellungsbeschluss von einem jährlichen Aufkommen von ca. 30.000 m³ bei einem Gesamtvolumen von 640.000 m³ aus, so dass mit einer effektiven Nutzungsdauer von 20 bis 22 Jahren gerechnet werden kann.

Der Kläger hat seine im Beteiligungsverfahren erhobenen Einwendungen in Bezug auf die Planrechtfertigung im Klageverfahren im Wesentlichen nicht mehr aufgegriffen. Soweit er Fehler hinsichtlich der Alternativenprüfung geltend macht, lässt dieser Fehler seiner Auffassung nach den Planfeststellungsbeschluss als abwägungsfehlerhaft erscheinen (siehe unten unter B.II.2.i.cc.). Anlass, die Planrechtfertigung durchgreifend infrage zu stellen, bietet seine Kritik nicht.

2. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit den sonstigen materiell-rechtlichen Vorgaben weitgehend, aber nicht in jeder Hinsicht vereinbar. Gemäß § 36 Abs. 1 KrWG darf der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Abs. 2 nur erlassen werden, wenn 1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere a) keine Gefahren für die in § 15 Abs. 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können, b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Abs. 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und c) Energie sparsam und effizient verwendet wird, 2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beauftragung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben, 3. diese Personen im Sinne der Nr. 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen, 4. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und 5. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG liegt insbesondere dann vor, wenn 1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird, 2. Tiere oder Pflanzen gefährdet werden, 3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden, 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden, 5. die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder 6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

a. Das Vorhaben genügt den raumordnungsrechtlichen Erfordernissen.

Der Kläger macht geltend, der Planfeststellungsbeschluss widerspreche den Zielen der Raumordnung, weil der nördliche Bereich des Deponiegeländes im RROP 2005 des Landkreises Rotenburg (Wümme) als Vorranggebiet für Natur und Landschaft ausgewiesen sei. Soweit der Landkreis mit Bescheid vom 19. März 2010 eine Abweichung von der Zielfestlegung zugelassen habe, sei dies wegen formeller und materieller Mängel des Bescheids im vorliegenden Verfahren angreifbar. Der Zielabweichungsbescheid unterliege im Planfeststellungsverfahren einer inzidenten inhaltlichen Kontrolle. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen.

Zu Recht weist der Kläger allerdings darauf hin, dass der Deponiestandort sich zum Teil in einem im RROP 2005 als Ziel der Raumordnung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 und 4 des Raumordnungsgesetzes (ROG), 8 Abs. 3 NROG (a. F., jetzt § 5 Abs. 3 NROG n. F.) festgelegten Vorranggebiet für Natur und Landschaft befindet. Die südliche Grenze des Vorranggebietes verläuft entlang des von der Erschließungsstraße abzweigenden Stichwegs (Flurstück AB. der Flur L., Gemarkung Haaßel) und dessen gedachter Verlängerung in östlicher Richtung (Flurstücke AC., AD., jeweils teilweise). Das Deponiegelände liegt zu etwa 2/3 nördlich dieser Linie, d. h. in dem Vorranggebiet (Flurstück AE.), und zu etwa 1/3 südlich auf einer Fläche, für die ein Ziel oder Grundsatz der Raumordnung nicht festgelegt ist. Der Beklagte hat diese raumordnungsrechtliche Situation nicht verkannt. Er beruft sich auf den Zielabweichungsbescheid des Landkreises Rotenburg (Wümme) vom 19. März 2010 (Beiakte A Bl. 33 ff), demzufolge das Ziel des Vorrangs von Natur und Landschaft hier nicht beachtet werden muss. Die dagegen vorgebrachte Kritik des Klägers greift nicht durch.

Der Senat hat sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 10. Dezember 2015, a. a. O.) nicht abschließend dazu verhalten, ob die Zielabweichungsentscheidung im Anfechtungsrechtsstreit gegen den Planfeststellungsbeschluss einer umfassenden inzidenten Kontrolle unterliegt und etwaige Mängel des Zielabweichungsbescheids für den Kläger rügefähig sind. Die Frage ist zu verneinen. Der Beklagte und die Beigeladene machen zu Recht geltend, dass der Bescheid vom 19. März 2010 im vorliegenden Verfahren einer inzidenten Prüfung weitgehend - mit Ausnahme einer Nichtigkeitskontrolle (vgl. dazu nachfolgend) - nicht zugänglich ist. Gegenüber den im Zielabweichungsverfahren beteiligten Stellen und Personen, denen der Bescheid zugestellt worden ist, folgt dies aus der Bestandskraft des Bescheids und im Übrigen, d. h. auch gegenüber dem Kläger, aus seiner Tatbestandswirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 25. Juni 2007 (4 BN 17.07, juris) ausgeführt:

„Die Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans scheidet angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden Bindungswirkung aus. Die Bestandskraft der Abweichungsentscheidung wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Gemeinde, die die Abweichung beantragt hat (hier: die Antragsgegnerin), und der entscheidenden Behörde (hier: obere Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die Tatbestandswirkung der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen. Das gilt auch für rechtsförmliche, rechtsbehelfsfähige Abweichungsentscheidungen in einem Zielabweichungsverfahren i.S.v. § 11 ROG. Im vorliegenden Streitfall hat die obere Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung vom Regionalplan geprüft und bejaht. Sie hat das Planvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben". Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Bebauungsplan und Zielen der Regionalplanung besteht danach nicht mehr. Über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungsentscheidung hätte sich das Normenkontrollgericht nicht hinwegsetzen dürfen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 <354 f.> - zur Tatbestandswirkung einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Rahmen der prinzipalen Normenkontrolle eines Bebauungsplans).“

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass über die Zielabweichung in einem Verwaltungsverfahren entschieden wird, welches durch einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt zum Abschluss gebracht wird, und dieser, sofern er Bestandskraft erlangt, mit seinem Inhalt von der Rechtsordnung als gegeben akzeptiert werden muss (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2012 - 10 D 47/10.NE -, juris; zu einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung: BVerwG, Urteil vom 30.01.2003, a. a. O.; allgemein zur Tatbestandswirkung: Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 43 Rn. 16 ff; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 137 ff). Insoweit verbietet sich eine Inzidentkontrolle des Verwaltungsakts nicht nur in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, sondern auch im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit gegen einen (abfallrechtlichen) Planfeststellungsbeschluss. Der Landkreis Rotenburg (Wümme) hat in dem Zielabweichungsverfahren auf der Grundlage des von der Beigeladenen vorgelegten, vom Planungsbüro N. GmbH erarbeiteten Konzepts vom 02. Dezember 2009 geprüft, ob für das Deponievorhaben, welches in einem als ein Ziel der Raumordnung festgelegten Vorranggebiet für Natur und Landschaft verwirklicht werden soll, eine Abweichung zulässig ist. Der Landkreis Rotenburg (Wümme) hat diese Frage, nachdem er im Abweichungsverfahren die untere Naturschutzbehörde (des Landkreises), die Gemeinde Selsingen und die Samtgemeinde Selsingen beteiligt sowie den Beklagten und weitere öffentliche Stellen nachrichtlich in Kenntnis gesetzt hat, bejaht und das Abweichen vom festgelegten Ziel zugelassen. Damit hat er das Vorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht freigegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, a. a. O.) und von der Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG suspendiert.

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) angemerkt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Inzidentkontrolle von raumordnungsrechtlichen Zielabweichungsentscheidungen in nachfolgenden Verfahren allerdings nicht gänzlich verworfen. In seinem - vom Kläger in Bezug genommenen - Beschluss vom 15. Juli 2005 (9 VR 43.04, juris) hat es in einem Rechtsschutzverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben ausgeführt, die Entscheidung im Zielabweichungsverfahren sei, weil sie von der Beachtung eines ursprünglichen anderweitigen Raumordnungsziels befreie, in dessen Konsequenz die Antragstellerin jenes Verfahrens nicht von dem Planvorhaben betroffen wäre, im Anfechtungsrechtsstreit gegen den Planfeststellungsbeschluss inzident auf ihre Rechtmäßigkeit und auf ihre Auswirkungen etwaiger Rechtsmängel zu überprüfen. Die vorstehenden Erwägungen werden dadurch aber nicht infrage gestellt. Zu Recht weisen der Beklagte und die Beigeladene darauf hin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2005 mit der Frage einer Tatbestandswirkung der Zielabweichungsentscheidung nicht befasst hat. Dies leuchtet auch ohne weiteres ein, denn in dem Verfahren ging es um ein Abweichen von einem im Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (1999) festgelegten Ziel der Raumordnung nach Maßgabe des § 10 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (vom 28.04.1998, GVBl. S. 255). Das für die Entscheidung zuständige Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt hatte die Abweichung per Erlass zugelassen, d. h. ein Verwaltungsakt, dem hätte eine Tatbestandswirkung zugesprochen werden können, lag nicht vor.

Der Senat vermag auch eine Vergleichbarkeit zwischen dem Zielabweichungsbescheid und einer Linienbestimmung nach Maßgabe des § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nicht zu erkennen. Letztere ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Fernstraßenvorhaben wiederholt einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen worden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.), wobei allerdings davon ausgegangen wird, dass Fehler des Linienbestimmungsverfahrens nur unter engen Voraussetzungen auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen können (BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, a. a. O.). Die Linienbestimmung ist mit einer einem Zielabweichungsbescheid vergleichbaren Durchsetzungskraft nicht ausgestattet. Sie ist ein lediglich behördeninterner Vorgang, mit dem das für das Verkehrswesen zuständige Bundesministerium planerischen Einfluss auf die Wahrnehmung der den Ländern in Auftragsverwaltung obliegenden Aufgabe der bundesgesetzlichen Ausbauplanung nimmt. Durch die Linienbestimmung wird die Linienführung der Straße nur im Allgemeinen bestimmt, nämlich nur ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs- und Endpunkten und daher auch nur in ihrer ungefähren Lage zu berührten und benachbarten Ortschaften und Grundstücken. Der Planfeststellungsbehörde bleibt daher noch ein Spielraum für die konkrete Trassenführung und die Festlegung der Ausbaumerkmale (BVerwG, Urteil vom 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Beschluss vom 29.01.2001 - 4 B 87.00 -, NVwZ-RR 2002, 2). Erweist sich auf der Ebene der Planfeststellung eine andere als die linienbestimmte Trassenführung in einem Teilabschnitt als eindeutig vorzugswürdig, muss die Planfeststellungsbehörde diese Trasse planfeststellen. Die interne Bindung der Planfeststellungsbehörde an die Linienbestimmung bedeutet nicht, dass der Planfeststellungsbeschluss sich bei der Alternativensuche vollständig auf den vorgegebenen Korridor beschränken dürfte. Fehler, die eine Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG betreffen, können nach § 15 Abs. 5 UVPG auch nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung - also im Rahmen der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss - überprüft werden (BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.). Der raumordnungsrechtliche Zielabweichungsbescheid unterscheidet sich davon grundlegend. Er ist - wie dargelegt - hier als ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt ergangen und stellt sich deshalb nicht als ein gerichtlich - erstmalig - überprüfbares Verwaltungsinternum dar. Er ist auch nicht als eine Entscheidung auf einer ausschließlich vorgelagerten Planungsstufe anzusehen, welche ungeachtet einer ebenenspezifischen Problemabschichtung dem Individualschutzrechtsschutz zugänglich sein müsste (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, a. a. O.). Erst recht fehlt es an einem gesetzlichen Verweis auf eine gerichtliche Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 5 UVPG.

Der im vorliegenden Verfahren zu beachtenden Tatbestandswirkung des Zielabweichungsbescheids steht nicht entgegen, dass der Kläger im Zielabweichungsverfahren nicht beteiligt worden ist. Eine Beteiligung von Umweltverbänden ist in diesem Verfahren weder durch § 6 Abs. 2 ROG noch durch § 11 NROG (a. F., jetzt § 8 NROG) vorgegeben. Der Zielabweichungsbescheid musste dem Kläger auch nicht (förmlich) bekannt gegeben werden. Ob die Kenntniserlangung von dem Bescheid - im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen im vorliegenden Planfeststellungsverfahren - dem Kläger Anlass gegeben haben könnte, den Bescheid vom 19. März 2010 mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen, kann hier dahinstehen. Möglicherweise hat der Kläger sich davon aus den Gründen des Aktenvermerks seiner anwaltlichen Vertretung vom 26. Juni 2012 keinen Erfolg versprochen. Jedenfalls ist der Zielabweichungsbescheid - soweit ersichtlich - weder in einem Rechtsbehelfsverfahren noch in einem nachgeschalteten Verwaltungsverfahren aufgehoben worden. Wie dargelegt (BVerwG, Urteil vom 25.06.2007, a. a. O.), beruht die Tatbestandswirkung auf dem rechtswirksamen Bestehen des Verwaltungsakts und wird nicht dadurch infrage gestellt, dass er nur einem begrenzten Kreis von Beteiligten bekanntzugeben war.

Einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegt der Zielabweichungsbescheid allerdings, soweit es das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) in Verbindung mit § 44 VwVfG betrifft. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam. Er entfaltet die mit ihm beabsichtigten Rechtswirkungen weder für die Behörde noch für die Adressaten oder Dritte, ebenso auch keine Bindungswirkung für andere Behörden und für Gerichte. Er muss von niemandem befolgt oder beachtet werden, auch wenn und solange er nicht formell aufgehoben wird (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 43 Rn. 46).

Gründe, den Zielabweichungsbescheid vom 19. März 2010 für nichtig zu erachten, sind indes nicht gegeben. Ein besonderer Nichtigkeitsgrund gemäß § 44 Abs. 2 VwVfG liegt nicht vor. Der Bescheid leidet auch nicht an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. Besonders schwerwiegend ist nur ein solcher Fehler, der dazu führt, dass der Verwaltungsakt unter keinen Umständen mit der Rechtsordnung vereinbar ist. Er muss den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lassen (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 107.83 -, juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Kläger rügt zwar formelle und materielle Mängel des Zielabweichungsbescheids. Für einen Fehler, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, gibt sein Klagevorbringen aber nichts her.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage der Einwendungen des Klägers und der dem Senat vorliegenden Planunterlagen nicht nur keine Nichtigkeitsgründe vorliegen, sondern auch keine Gründe ersichtlich sind, die (zumindest) für die Rechtswidrigkeit des Zielabweichungsbescheids sprechen. Selbst wenn man es im vorliegenden Verfahren - entgegen den zuvor gemachten Ausführungen - für geboten erachten sollte, den Bescheid einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen, könnte diese den Angriffen des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit ist anzumerken:

Nach § 6 Abs. 2 ROG kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 11 NROG (a. F.; vgl. jetzt § 8 NROG n. F.) schreibt außerdem vor, dass die Zielabweichung (nur) im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden zugelassen werden kann. Der Landkreis Rotenburg (Wümme) hat das Zielabweichungsverfahren hier frei von Verfahrensmängeln abgeschlossen. Er hat das nach § 11 NROG vorgesehene Beteiligungsverfahren durchgeführt. Dessen Ergebnis ist in dem Zielabweichungsbescheid vom 19. März 2010 wiedergegeben. Danach wurde das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde als der fachlich berührten Stelle eingeholt und es wurde das Benehmen mit der Samtgemeinde Selsingen sowie der Gemeinde Selsingen, welche als Standortgemeinde von dem Vorhaben betroffen ist, hergestellt. Zudem wurden weitere öffentliche Stellen nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. Bedenken gegen die Zulassung der Zielabweichung wurden, wie sich der Begründung des Zielabweichungsbescheids entnehmen lässt, nicht geäußert. Vielmehr wurde die Planung der Deponie an dem vorgesehenen Standort auch vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz - aus Sicht der landesweiten Abfallwirtschaftsplanung - ausdrücklich befürwortet (vgl. Stellungnahme des Ministeriums vom 01.03.2010, Beiakte A Bl. 32 f). Wie dargelegt, war eine Beteiligung der Umweltverbände nicht geboten.

Die materiell-rechtlichen Einwendungen des Klägers gegen den Zielabweichungsbescheid überzeugen nicht. Der Landkreis Rotenburg (Wümme) hat in seinem Bescheid vom 19. März 2010 näher begründet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG für eine Zielabweichung zu Gunsten des Vorhabens gegeben sind, die Zielabweichung also raumordnerisch vertretbar erscheint und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Auf die Begründung des Bescheids wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Dem Einwand des Klägers, das Deponievorhaben sei von vornherein einem Zielabweichungsverfahren nicht zugänglich, vielmehr habe es raumordnungsrechtlich durch ein Planänderungsverfahren nach § 9 NROG (§ 6 NROG n. F.) vorbereitet werden müssen, kann nicht gefolgt werden kann. Das Abweichungsverfahren ist das raumordnungsrechtliche Instrument, um in einem konkreten Einzelfall von der Bindung an ein bestimmtes festgelegtes Ziel zu befreien. Es lässt das Ziel in seinem Bestand unberührt, so dass die Bindungswirkung für alle anderen Fälle bestehen bleibt. Handlungsbedarf für eine Regionalplanänderung besteht demgegenüber, wenn die generelle Wirkung eines Ziels außer Kraft gesetzt bzw. geändert werden soll (vgl. Goppel in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 1. Aufl., § 6 Rn. 14 ff). Letzteres ist hier nicht der Fall. Durch die Zulassung der Zielabweichung zugunsten des Deponievorhabens werden die grundsätzlichen Aussagen in dem RROP 2005 zur Festlegung von Vorranggebieten für Natur und Landschaft nicht infrage gestellt (siehe dazu nachfolgend). Das Vorhaben soll in einem Randbereich eines großflächigen Vorranggebiets durchgeführt werden. Es geht um eine Befreiung von einer Zielfestlegung des Regionalplans in einem Einzelfall.

Als raumordnerisch vertretbar kann eine Lösung angesehen werden, die auch als zulässiges Ergebnis eines förmlichen Verfahrens zur Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans erreichbar gewesen wäre (Planbarkeit). Die im Zielabweichungsverfahren verfolgte Planung oder Maßnahme muss ein Abwägungsergebnis darstellen, dass auch im Raumordnungsprogramm hätte geplant werden können, wenn bei der Zielfestlegung die besonderen Einzelfallumstände schon bekannt gewesen wären. Rechtswidrige Zustände, die nicht planbar gewesen wären, können auch nicht über eine Zielabweichung gestattet werden (vgl. VV-NROG 1.2.1 (a. F.), RdErl. d. ML vom 29.05.2008, Nds. MBl. S. 592; ähnlich Schmitz in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2008, K § 11 Rn. 27 f). Der Landkreis Rotenburg (Wümme) hat hierzu ausgeführt, dass der Standort Haaßel aufgrund des umfangreichen Erkundungsprogramms zur seinerzeit geplanten kreiseigenen Hausmülldeponie insbesondere wegen der geologischen Verhältnisse für eine Deponie der Klasse I als geeignet zu betrachten sei und die Grundstücke in den Regionalen Raumordnungsprogrammen 1985 und 1998 als Vorrangstandort für Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt worden seien. Im Jahr 2002 sei beschlossen worden, die Hausmülldeponie aufgrund veränderter Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft nicht zu bauen, deshalb sei auf eine erneute Ausweisung des Standorts im RROP 2005 verzichtet worden. Wenn bei der Erstellung des RROP 2005 der weiterhin bestehende Bedarf für eine Deponie bekannt gewesen wäre, dann wären - so der Landkreis - die Deponieflächen aufgrund ihrer Eignung weiterhin als Vorrangstandort für Abfallbeseitigungsanlagen gesichert und nicht als Vorranggebiet für Natur und Landschaft überplant worden. Die zuletzt genannte Einschätzung erscheint zwar eher spekulativ. Unabhängig davon ist aber zu berücksichtigen, dass die Festlegung des Standorts in den Regionalplänen 1985 und 1998 als Vorrangstandort für Abfallbeseitigungsanlagen nicht außer Acht gelassen werden kann und dafür spricht, dass die streitige Nutzung des Standorts für eine Deponie der Klasse I auch durch eine (weitere) regionalplanerische Lösung hätte vorbereitet werden können. Durch den Verweis des Klägers auf die Inanspruchnahme eines wichtigen Bereichs für den Naturschutz und das Erfordernis einer strategischen Umweltprüfung im Rahmen eines förmlichen Verfahrens wird diese Annahme nicht durchgreifend infrage gestellt. Denn auch insoweit ist nicht zu erkennen, dass einer etwaigen weiteren Festlegung des geplanten Deponiestandorts als Vorrangstandort für Abfallbeseitigungsanlagen unüberwindbare Hindernisse entgegengestanden hätten. Der Landkreis durfte bei dieser Sachlage rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangen, dass die Zielabweichung raumordnerisch vertretbar ist.

Grundzüge der Planung sind immer dann berührt, wenn die Zielabweichung für das Vorhaben oder die Maßnahme den durch die planerische Abwägung geschaffenen Interessenausgleich zerstört (vgl. VV-NROG 1.2.2, a. a. O.). Davon kann hier keine Rede sein. Zu Recht wird in dem Zielabweichungsbescheid darauf hingewiesen, dass das Gesamtkonzept der im RROP 2005 ausgewiesenen Vorranggebiete für Natur und Landschaft durch das singulär zu betrachtende Vorhaben nicht unterlaufen wird, da sich die (seinerzeit im Zielabweichungsverfahren zu Grunde gelegte) Größe des Plangebiets auf ca. 10 ha beschränkt und sich die betroffenen Grundstücke im südlichen Randbereich eines großflächigen Vorranggebiets befinden. Die grundsätzlichen Aussagen in dem RROP 2005 zur Festlegung von Vorranggebieten für Natur und Landschaft werden durch das Deponievorhaben entgegen der Annahme des Klägers nicht erschüttert. Zu bedenken ist, dass sich in diesem Zusammenhang die Betrachtung nicht auf den unmittelbaren Bereich zu beschränken hat. Dass durch die Zielabweichung das planerisch festgelegte Ziel am Ort der Maßnahme nicht verwirklicht werden kann, versteht sich von selbst und liegt in der Natur der Sache. Wesentlich ist, ob die Befreiung Auswirkungen über den unmittelbar betroffenen Bereich hinaus hat (vgl. Schmitz, a. a. O., K § 11 Rn. 32). Das ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall.

Der Landkreis hat auch das ihm nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Rechtsfehler bei seiner Ausübung sind nicht zu erkennen. Entgegen der Kritik des Klägers hat der Landkreis es nicht mit einem Verweis auf das frühere Standortsuchverfahren für eine kreiseigene Hausmülldeponie bewenden lassen. Er hat vielmehr auch den bestehenden Bedarf für eine Deponie der Klasse I berücksichtigt und ausgeführt, dass im Landkreis Rotenburg (Wümme) zwar noch die Deponie AF. für die Entsorgung mineralischer Abfälle genutzt werden könne. Deren Genehmigung laufe jedoch zum 31. Dezember 2011 aus. Darüber hinaus hat er eine Vorbildwirkung für die Inanspruchnahme anderer Vorranggebiete für Natur und Landschaft im Kreisgebiet verneint und insoweit nochmals die besondere Eignung der Flächen in Haaßel als Deponiestandort hervorgehoben. Die Zielabweichung könne bei dieser Sachlage hingenommen werden. Das Klagevorbringen gibt keinen Anlass, dies als nicht vertretbar oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft anzusehen.

Es begegnet weiterhin keiner durchgreifenden Kritik, dass der Planfeststellungsbeschluss Erfordernisse der Raumordnung dadurch überwindet, dass er auf den Zielabweichungsbescheid vom 19. März 2010 abhebt, obwohl das planfestgestellte Vorhaben mit diesem nicht in jedem Detail übereinstimmt. Insoweit sind lediglich unbedeutende Abweichungen festzustellen, die vernachlässigt werden können. Das Zielabweichungsverfahren wurde vom Landkreis Rotenburg (Wümme) im Januar 2010 eingeleitet. Ihm lag - wie dargelegt - ein vom Planungsbüro der Beigeladenen erarbeitetes Konzept vom 02./07. Dezember 2009 vor, in dem das seinerzeit in Aussicht genommene Vorhaben beschrieben wurde. Darin inbegriffen waren Erläuterungen zur durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach dem Konzeptpapier war eine Nutzung der Flurstücke AE., AD., AC. und AB. (der Flur L., Gemarkung Haaßel) für das Deponievorhaben mit einer Größe von ca. 10,9 ha vorgesehen und das Ablagerungsvolumen wurde mit ca. 500.000 m³ angegeben bei einer von der eigentlichen Deponie abgedeckten Grundfläche von ca. 50.000 m², einer Aufhaldung auf ca. 30 m über GOK sowie randlichen Böschungsneigungen von 1:3. Auf die Ausstattung mit den erforderlichen technischen Einrichtungen, dem Eingangskontrollgebäude mit angrenzender Waage und das Erfordernis einer Zwischenspeicherung des Sickerwassers mit regelmäßiger Abfuhr zur fachgerechten externen Entsorgung wurde hingewiesen. Nach Durchführung des gesetzlich vorgegebenen Beteiligungsverfahrens hat der Landkreis Rotenburg (Wümme) für das in Aussicht genommene Deponievorhaben die Abweichung von dem festgelegten Ziel der Raumordnung zugelassen. Das planfestgestellte Vorhaben entspricht diesem Vorhaben weitgehend. Es weicht von dem Bezugsvorhaben im Zielabweichungsverfahren nicht in einer Weise ab, dass es einer neuen Zielabweichungsprüfung hätte unterzogen werden müssen. Der geplante Deponiestandort befindet sich weiterhin in dem Bereich der bereits in der Vergangenheit planfestgestellten Hausmülldeponie (der Klasse II) in der Trägerschaft des Landkreises Rotenburg (Wümme), für das im Jahr 1990 die Planungsunterlagen erstellt worden waren. Es erstreckt sich ebenso wie das im Zielabweichungsverfahren beschriebene Vorhaben auf die im RROP 2005 als Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgelegten Flächen nördlich der Flurstücke AB., AC. und AD.. Die Gesamtgröße der umzäunten Fläche soll nunmehr 9,94 ha, d. h. geringfügig weniger als zuvor betragen und für das Vorhaben sollen die Flurstücke AE., AD., AC., AG., AH. und AI. genutzt werden. Die von der „eigentlichen“ Deponie einschließlich der Randwälle bedeckte Grundfläche umfasst ca. 71.065 m² und die für die Abfallablagerung vorgesehenen Flächen ca. 5,6 ha. Das im Vorranggebiet für Natur und Landschaft liegende Flurstück AE. ist dabei mit einer Ablagerungsfläche von 4,2 ha betroffen und die sich in südlicher Richtung anschließenden Flurstücke mit weiteren 1,4 ha (AD.: 0,9 ha, AH.: 0,5 ha). Die dreieckförmige Erstreckung in südlicher Richtung führt dazu, dass das Ablagerungsvolumen auf 640.000 m³ vergrößert wird. Die Höhe der Aufhaldung wird mit gut 28 m über GOK und damit etwas niedriger als im Zielabweichungsverfahren angegeben. Die westlich angrenzende Waldfläche auf dem Flurstück AE. wird von der Deponie nicht mehr (unmittelbar) in Anspruch genommen. Unterschiede ergeben sich beim Abfallaufkommen, das in den planfestgestellten Unterlagen auf ein Volumen von durchschnittlich 30.000 m³/a geschätzt wird gegenüber (nur) 20.000 m³/a in dem Konzeptpapier aus dem Jahr 2009. Ausgehend von dem geschätzten Volumen wurde seinerzeit mit einem durchschnittlichen täglichen Aufkommen von vier Lkw gerechnet, gemäß der - insoweit als konservativ zu betrachtenden - Schätzung in den planfestgestellten Unterlagen wird jetzt von täglich etwa zehn Lkw-Anlieferungen ausgegangen. Gemäß der Schalltechnischen Untersuchung des X. vom 08. Januar 2013 (Anlage 21 der Antragsunterlagen) sind bei zu erwartenden zehn Lkw-Anlieferungen deutliche Richtwertunterschreitungen zu erwarten und wird für den nächsten Immissionsort IP-2 (Wohnhaus Z.) selbst bei einer Spitzenbelastung mit 20 Lkw eine Unterschreitung des nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) maßgeblichen Immissionsrichtwertes um 24 dB(A) prognostiziert. Die Erhöhung des geschätzten Lkw-Anlieferverkehrs auf eine absolut gesehen immer noch niedrige Anzahl von zehn Anlieferungen/Tag ist danach immissionsschutzrechtlich nicht relevant. Unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten ist sie auch sonst unerheblich. Die Zielabweichungsentscheidung vom 19. März 2010 ist danach nicht gegenstandslos geworden. Das ihr zugrunde liegende Konzept für das Deponievorhaben ist in dem anschließenden Planfeststellungsverfahren zwar geändert worden. Unter dem Blickwinkel der Sicherung und Entwicklung des Raumes (vgl. § 1 ROG) hat es aber keine neuen Fragen aufgeworfen, die in einem weiteren Zielabweichungsverfahren hätten geklärt werden müssen. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen in einer Verschiebung bzw. Erstreckung des Deponiegeländes in südlicher Richtung, d. h. außerhalb des als Ziel der Raumordnung festgelegten Vorranggebiets für Natur und Landschaft.

b. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen des Habitatschutzrechts.

Der Kläger macht geltend, der unmittelbar in westlicher Richtung an das Deponiegelände angrenzende Erlen-Eschen-Wald weise die Eigenschaften eines potentiellen Schutzgebiets im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7, im Folgenden: FFH-Richtlinie) auf. Das Waldgebiet erfülle großflächig die Vorgaben des prioritären LRT 91E0 „Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ und diejenigen des LRT 9160 „Subatlantischer und mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)“, und zwar in einem Umfang von 11,11 ha. Hinzu kämen weitere melderelevante Lebensraumtypen (6410, 6510, 91D0, 9110, 9190). Nach seinen, des Klägers, Berechnungen ergebe sich eine Gesamtfläche von ca. 33,86 ha FFH-relevanter Lebensraumtypen im Bereich des inzwischen festgelegten Naturschutzgebiets „Haaßeler Bruch“. Das Waldgebiet sei als FFH-Gebiet nachzumelden gewesen. Soweit das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz von einer Nachmeldung abgesehen und dies mit Schreiben vom 29. Januar 2014 mitgeteilt habe, sei das Unterlassen unionsrechtswidrig. So sei der LRT 91E0 hier mit dem Erhaltungszustand „A“ einzuordnen. Anhand einer Auswertung der Standarddatenbögen des Landes sei aber festzustellen, dass nur 28,2 % der zum Erhalt des LRT 91E0 gemeldeten FFH-Gebiete diesen Erhaltungszustand aufwiesen, während 61,8 % der unter Schutz gestellten Wälder sich in einem schlechteren Zustand befänden. Die danach gebotene FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie sei unterblieben und es seien auch sonst keine Maßnahmen zum Schutz des potentiellen FFH-Gebiets bedacht worden.

Mit diesem Vortrag dringt der Kläger nicht durch. Der Beklagte und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass seit dem Abschluss des Meldeverfahrens für die Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung im Jahr 2007 für eine Nachmeldung potentieller FFH-Gebiete grundsätzlich kein Raum mehr ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, juris, m. w. N.). Ein ausnahmsweise dennoch gegebener Bedarf für eine Nachmeldung ist vorliegend nicht gegeben.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission vorzuschlagenden Gebiete einen gewissen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum einräumt (EuGH, Urteil vom 11.09.2001 - C-67/99 - Slg. 2001, I-5757). Dies gilt auch bei Gebieten mit prioritären Lebensraumtypen. Auch derartige Gebiete haben die Mitgliedstaaten nicht ausnahmslos zu melden (BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, BVerwGE 118, 15). Dementsprechend müssen sie auch nicht den Schutz jedes im Gebiet vorhandenen prioritären Lebensraumtyps unabhängig von seiner konkreten Schutzwürdigkeit als Erhaltungsziel festlegen. Nichts anderes gilt, wenn es nicht um die erstmalige Meldung eines Gebiets geht, sondern um eine entsprechende Nachmeldung. Denn es macht keinen Unterschied, ob es um die erstmalige Unterschutzstellung oder um die erstmalige Identifizierung eines in einem mit anderen Erhaltungszielen unter Schutz gestellten FFH-Gebiet gelegenen prioritären Lebensraumtyps geht (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 4 B 77.09 -, juris; Beschluss vom 25.06.2015 - 4 B 59.14 -, juris). Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Seit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13. November 2007 über die Gesamtliste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (ABl. L 12/383) spricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebietsabgrenzung bereits gemeldeter Gebiete indes eine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit. Deshalb bedürfen Einwände gegen eine Gebietsabgrenzung einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291; Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, juris; Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris). Entsprechendes muss dann auch für die Identifizierung von FFH-Gebieten gelten (vgl. Möckel in Schlacke, a. a. O., § 32 Rn. 48).

Nach Abschluss der Phasen 1 und 2 gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III der FFH-Richtlinie und der Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung musste sich dem Beklagten hier eine Nachmeldung des Waldgebiets westlich/nordwestlich der Deponieflächen nicht aufdrängen und eine Abarbeitung von Schutzansprüchen eines potentiellen FFH-Gebiets war nicht geboten. Die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung war Gegenstand des Erörterungstermins am 11./12. Dezember 2013 (vgl. Protokoll Seite 11 f). Auf entsprechenden Vortrag des Klägers und seinem Hinweis darauf, dass er beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz unter dem 09. Dezember 2013 einen Antrag gestellt habe, die relevanten Flächen nachträglich als FFH-Gebiet zu melden, wurde seitens der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme) und des NLWKN auf das Ergebnis des Prüfungsverfahrens hingewiesen, welches abzuwarten sei. Außerhalb von FFH-Gebieten vorkommende prioritäre Lebensraumtypen unterlägen der Eingriffsregelung und möglicherweise dem besonderen Artenschutz; eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen. Die Notwendigkeit dieser Prüfung hat sich für den Beklagten bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht aufgedrängt. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat dem Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2014 das Prüfergebnis der Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN) hinsichtlich des Antrags vom 09. Dezember 2013 mitgeteilt. Danach sei das vorgeschlagene Gebiet zwischen Selsingen und Anderlingen nach Datenlage des NLWKN aufgrund des Vorkommens diverser FFH-Lebensraumtypen, unter anderem mit sehr guten Ausprägungen des prioritären LRT 91E0 (Auenwälder mit Erle, Esche, Weide) und des hochgradig gefährdeten LRT 6410 (Pfeifengras-Wiesen) grundsätzlich zur Meldung als FFH-Gebiet geeignet. Beide Lebensraumtypen seien gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Ungeachtet der fachlichen Eignung bestehe jedoch keine zwingende Notwendigkeit zur Nachmeldung an die EU-Kommission, da die betreffenden Lebensraumtypen ausweislich der einschlägigen Protokolle des abgelaufenen FFH-Meldeverfahrens landesweit und in dieser Region in ausreichendem Umfang gemeldet worden seien und diese Einschätzung nach den vorliegenden Daten weiterhin zutreffe. Von einer Meldung weiterer Bereiche werde daher - auch vor dem Hintergrund der dringend erforderlichen Sicherung und Qualitätsverbesserung der bestehenden Natura 2000-Gebiete - abgesehen. Der Kläger setzt dieser fachkundigen Aussage überzeugende Argumente nicht entgegen. So führt die Behauptung eines sehr guten Erhaltungszustands des LRT 91E0 über die Darlegung der grundsätzlichen Eignung des Bereichs zur Nachmeldung hinaus nicht auf eine sich aufdrängende Nachmeldepflicht. Der Verweis auf gemeldete Gebiete, in denen der genannte Lebensraumtyp gemäß entsprechenden Angaben in den Standarddatenbögen einen minderen Erhaltungszustand aufweisen soll, ist zum einen nicht weiter substantiiert worden und zum anderen unerheblich. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, ergäbe sich daraus nicht zwangsläufig ein Defizit der bisherigen Gebietslistungen und -festlegungen. Insbesondere ist nicht zu erkennen und wird vom Kläger auch nicht ausgeführt, dass die gemeldeten Gebiete nicht in signifikantem Maße dazu beitragen könnten, den LRT 91E0 oder die weiter in Bezug genommenen Lebensraumtypen in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen (vgl. Art. 1 Buchst. k) der FFH-Richtlinie). Auch wenn nicht verkannt wird, dass das Schutzgebietsnetz Natura 2000 nicht nur anpassungsfähig, sondern auch fortschreibungsfähig ist (vgl. Möckel in Schlacke, a. a. O., § 32 Rn. 52 ff), gibt der Vortrag des Klägers keinen Anhalt dafür, dass hinsichtlich der von ihm in Bezug genommenen Lebensraumtypen entgegen der fachbehördlichen Einschätzung, die in dem Schreiben vom 29. Januar 2014 zum Ausdruck gekommen ist, ein Meldedefizit gegeben sein könnte. Der vom Beklagten als Sachbeistand hinzugezogene Mitarbeiter des NLWKN AJ. hat die Einschätzung des Ministeriums in der mündlichen Verhandlung auch nochmals bekräftigt und überzeugend ausgeführt, dass das Vorhandensein einzelner Lebensraumtypen in einem sehr guten Zustand für sich gesehen nicht aussagekräftig sei. Es seien die jeweiligen Habitate und nicht lediglich einzelne Bestände in den Blick zu nehmen. Ob ein Meldebedarf bestehe, beurteile sich dann auf der Grundlage einer Bewertung von entsprechenden Gebieten. Dem ist zuzustimmen. Offene Nachmeldeforderungen von Seiten der Kommission bestanden im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht und erst recht war ein Konzertierungsverfahren nach Art. 5 FFH-Richtlinie nicht anhängig.

c. Der Beklagte hat nicht verkannt, dass der Landkreis Rotenburg (Wümme) einen Teil des geplanten Deponiegeländes unter den besonderen Schutz von Natur und Landschaft gestellt hat (§ 23 BNatSchG in Verbindung mit § 16 NAGBNatSchG).

Die Deponieflächen liegen teilweise in dem durch die am 01. Februar 2015 in Kraft getretene Verordnung über das Naturschutzgebiet „Haaßeler Bruch“ in den Gemarkungen Haaßel, Gemeinde Selsingen, Anderlingen und Ohrel, Gemeinde Anderlingen, Landkreis Rotenburg (Wümme) vom 17. Dezember 2014 (im Folgenden: NSG-VO) festgelegten Naturschutzgebiet „Haaßeler Bruch“. Die Deponieflächen reichen in nördlicher Richtung in das Naturschutzgebiet hinein, dessen südliche Grenze im Bereich des Deponiegeländes entlang des Flurstücks AE. und dann weiter östlich das Flurstück AC. schneidend entlang der Grenze der Flurstücke AD. und AH. verläuft. Der Verlauf stimmt hier weitgehend, aber nicht vollständig mit dem südlichen Grenzverlauf des im RROP 2005 festgelegten Vorranggebiets für Natur und Landschaft überein.

aa. Der Kläger hat schriftsätzlich geltend gemacht, dass der Landkreis Rotenburg (Wümme) vor Erlass der Verordnung eine Sicherstellungsverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Abs. 8 NAGBNatschG beschlossen habe, gegen die das Vorhaben verstoße. Eine Sicherstellungsverordnung, gegen die verstoßen worden sein könnte, ist indes nicht ergangen. In der vom Kläger in Bezug genommenen Sitzungsvorlage des Landrats des Landkreises Rotenburg (Wümme) vom 19. September 2014 für den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Planung heißt es zwar, dass der Kreistag in seiner Sitzung am 20. März 2014 die einstweilige Sicherstellung des Vorranggebiets für Natur und Landschaft nordwestlich Anderlingen (Haaßeler Bruch) mit der Absicht einer Ausweisung als Naturschutzgebiet beschlossen habe. Weiterhin heißt es aber, „da die rechtlichen Voraussetzungen für die einstweilige Sicherstellung nicht vorlagen, soll die Ausweisung als Naturschutzgebiet zügig erfolgen“. Diese Aussage kann nur dahin verstanden werden, dass von dem Erlass einer Sicherstellungsverordnung im Anschluss an den Kreistagsbeschluss Abstand genommen worden ist, denn sonst hätte es nahe gelegen, auf die entsprechende Verordnung Bezug zu nehmen. Dies ist indes - auch in den weiteren Unterlagen, welche dem Beklagten im Beteiligungsverfahren vorgelegt worden sind - nicht geschehen. Der Beschluss des Kreistags war für eine einstweilige Sicherstellung ohnehin nicht ausreichend. Denn insoweit ist die Zuständigkeit der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten gegeben (§ 14 Abs. 8 Satz 2 NAGBNatSchG). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dementsprechend erklärt, dass er seinen Einwand nicht mehr aufrechterhalte.

bb. Entgegen der Beanstandung des Klägers verstößt das Vorhaben auch nicht gegen die NSG-VO.

Die NSG-VO bestimmt in ihrem § 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck des Naturschutzgebietes, wobei der Schutzgegenstand nach § 2 Abs. 1 anhand des einbezogenen Landschaftsraums beschrieben wird. Der allgemeine Schutzzweck ist nach § 2 Abs. 2 NSG-VO die Erhaltung, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen, Lebensstätten und Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt sowie als Landschaft von besonderer Eigenart und Vielfalt. Als Bestandteil eines Biotopverbundes gemäß § 21 BNatSchG dient es zudem der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 (u. a.) insbesondere die Erhaltung und Förderung feuchter bis nasser Erlen-Eschen-Auwälder, Erlen-Bruchwälder, mesophiler Eichen-Mischwälder und bodensaurer Buchenwälder mit ihrer natürlichen Kraut- und Strauchschicht als naturnahe und gleichaltrige Laubwälder aus standortheimischen Baumarten mit einem hohen Alt- und Totholzanteil durch eine schonende und nachhaltige Bewirtschaftung. § 3 NSG-VO enthält Schutzbestimmungen zugunsten des Naturschutzgebiets. Nach Absatz 1 sind gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Gleiches gilt für Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die sich auf das Naturschutzgebiet entsprechend auswirken. Absatz 2 enthält ein Betretens-, Befahrens- und Aufsuchungsverbot. Nach Absatz 3 werden insbesondere die in Nummern 1 bis 22 aufgeführten Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt. Dazu gehört unter anderem die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen (Nr. 10) sowie das Lagern, Aufschütten oder Einbringen von Stoffen aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, Gartenabfälle, land- und forstwirtschaftliche Abfälle sowie Bodenbestandteile (Nr. 14).

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen die NSG-VO schon deshalb nicht, weil diese im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, d. h. am 28. Januar 2015, noch nicht in Kraft getreten war. Wie dargelegt, wurde die NSG-VO vom Kreistag des Landkreises Rotenburg (Wümme) zwar am 17. Dezember 2014 beschlossen, in Kraft getreten ist sie nach ihrem § 8 aber erst am 01. Februar 2015. Insoweit liegt ein Verstoß gegen zwingend zu beachtende naturschutzrechtliche Verbote gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, § 3 Abs. 1 und 3 NSG-VO nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss hat dies berücksichtigt, indem er ausführt (vgl. PFB Seite 81), über den Abschluss des Verordnungsverfahrens liege der Planfeststellungsbehörde keine Kenntnis vor und es sei davon auszugehen, dass das Naturschutzgebiet noch nicht „bestandskräftig“ (gemeint: wirksam) ausgewiesen sei. Keiner Entscheidung bedarf es danach, ob dem Beklagten und der Beigeladenen in deren Auffassung zu folgen ist, dass ein Verstoß gegen die NSG-VO schon mit Blick auf die Bestimmung in § 4 Abs. 9 NSG-VO auszuschließen sei. Nach dieser Vorschrift bleiben bestehende, rechtmäßige und bestandskräftige behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte unberührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob die Vorschrift dem streitigen Vorhaben hätte zugutekommen können. Denn die kumulativen Anforderungen an die genannten Entscheidungen (bestehend, rechtmäßig und bestandskräftig) sind hier mangels Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht gegeben.

Der Planfeststellungsbeschluss hält im Übrigen ausdrücklich fest, dass sich mit Blick auf das Naturschutzgebiet ein Konflikt zwischen mehreren beabsichtigten Nutzungen abzeichne (PFB Seite 81 f). Insoweit macht er sich die abfallrechtliche Veränderungssperre nach § 26 NAbfG und den allgemein im Planungsrecht zu beachtenden Prioritätsgrundsatz zu eigen und verweist auf die vorsorglich im Rahmen der Konzentrationswirkung erteilte Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG (vgl. PFB Seite 82). Die Bewertung des Umstands, dass das Planfeststellungsverfahren zeitlich vor dem Verordnungsverfahren betreffend das Naturschutzgebiet betrieben worden ist, führt auf einen abwägungserheblichen Belang, nicht auf ein zwingendes rechtliches Zulassungshindernis für das Vorhaben.

d. Durch den Planfeststellungsbeschluss werden gesetzlich geschützte Biotope nicht unzulässig beeinträchtigt.

Nach § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, verboten: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG gilt das Verbot auch für die nach niedersächsischem Landesrecht gesetzlich geschützten Biotope hochstaudenreiche Nasswiesen (1.), Bergwiesen (2.) sowie natürliche Höhlen und Erdfälle (3.). Zur näheren Bestimmung der geschützten Biotope kann auf die in der Anlage zur Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BT-Drs. 14/6378, Seiten 66 ff) enthaltenen Definitionen und Erläuterungen zurückgegriffen werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 LC 285/13 -, juris; Urteil vom 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris). Denn § 30 Abs. 2 BNatSchG in der ab dem 01. März 2010 geltenden Fassung schützt im Wesentlichen die gleichen Biotope, die aufgrund der rahmenrechtlichen Regelung des § 30 Abs. 1 BNatSchG (a. F.) nach Landesrecht unter Schutz zu stellen gewesen sind. Ergänzend zu den Gesetzesmaterialien kann auch der vom NLWKN herausgegebene Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (nach von Drachenfels, Stand März 2011; vgl. auch NLWKN, Einstufungen der Biotoptypen in Niedersachsen, Juni 2012 in der korrigierten Fassung von August 2015) als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden, soweit dieser mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Definitionen und Erläuterungen in der Gesetzesbegründung übereinstimmt (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 10.03.2005 - 8 LB 4072/01 -, juris). Unterfällt ein Biotop dem gesetzlichen Schutz nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG, so kann nach § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Der Begriff des Ausgleichs ist hierbei im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG zu verstehen (vgl. BR-Drs. 278/09, Seite 199). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung dann, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Eine lediglich gleichwertige Kompensation durch Ersatzmaßnahmen genügt nicht (Hendrischke/Kieß in Schlacke, a. a. O., § 30 Rn. 19; Gellermann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 30 BNatSchG Rn. 20).

Die Vorhabenträgerin und der Beklagte haben nicht verkannt, dass durch das Deponievorhaben gesetzlich geschützte Biotope beeinträchtigt werden. Eine flächendeckende Erfassung von Biotoptypen im Untersuchungsraum, welcher zuvor mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme) abgestimmt worden war (vgl. PFB Seite 27), erfolgte nach dem landesweiten Kartierschlüssel (von Drachenfels 2004 mit Aktualisierung 2011). Im Mai 2014 fand - wie bereits dargelegt - eine weitere Begehung zur Überprüfung der Biotoptypen statt, an der neben den Gutachtern der Beigeladenen (Büro I.) Vertreter des Beklagten, der unteren Naturschutzbehörde, des NLWKN und auch der Bürgerinitiative teilnahmen. Das Ergebnis ist in der aktualisierten Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 festgehalten (PFB Anlage 9; vgl. zuvor Anlage 3.2.1 der Antragsunterlagen). Unter IV.C.2.3 Schutzgut Pflanzen/Biotope des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 36 f; vgl. auch LBP Seiten 8 ff, davon Seite 9 in der Fassung der Anlage 8 des PFB) wird der Untersuchungsraum im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG näher beschrieben. Der Untersuchungsraum ist danach geprägt durch einen kleinflächigen Wechsel von Offenland und Waldstrukturen, welche von Wegen und Straßen mit angrenzenden Ruderalfluren durchzogen sind. Im Norden und Osten sind die Grenzen des Untersuchungsraumes durch einen Wechsel aus Grünland-, Acker- und Waldflächen gekennzeichnet. Große Flächenanteile des Untersuchungsraumes südlich und westlich des Deponiestandortes werden ackerbaulich genutzt. Direkt auf dem geplanten Deponiestandort wechseln sich artenarmes Extensivgrünland und mesophiles Grünland mit nährstoffreichen Nasswiesen mit auf Grund von zum Teil unregelmäßiger Mahd dominanten Flatter-Binsenbeständen (Juncus effusus) ab. Hecken, zum Teil ältere Eichen (Quercus robur) gliedern die Feldflur. Eine ca. 6,0 m breite Wallhecke (HWN, später als HWS kartiert) wurde in Ost-West-Richtung auf dem geplanten Deponiestandort neu angelegt. Beiderseits wird sie von einem Ruderalstreifen gesäumt. Eine ehemalige Grünlandfläche wurde mit Laubgehölzen aufgeforstet (WJL). Ein Eichen-Mischwald auf feuchtem Sandboden (WQF) grenzt nordwestlich an den geplanten Deponiestandort. Innerhalb des Waldbestandes befindet sich ein Waldtümpel (STW), der sich aus ehemaligen Torfstichen gebildet hat. Großflächige, von Gräben durchzogene Erlen-Eschenwälder der Auen- und Quellbereiche und daran randlich gelegene Kiefern- und Laubwald-Jungbestände (WJL) sind im Norden des Untersuchungsraumes zu finden. Dieser Bereich ist auch Standort gefährdeter Pflanzenarten (u. a. Bach-Nelkenwurz, Einbeere und Sumpfdotterblume). Ein naturnaher, überwiegend von Erlen gesäumter Tieflandbach mit Sandsubstrat (FBS) verläuft vorwiegend an der nördlichen Untersuchungsraumgrenze. Die Zuläufe im Norden und Osten sind grabenartig ausgebaut. Auf den waldfreien Flächen haben sich auf den wechselnassen Standorten mesophiles Grünland (GM), Feucht- und Nassgrünland (GF), seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Nasswiesen (GN) entwickelt. Kleinflächig eingestreut sind Gesellschaften der Sümpfe und Niedermoore (NSB, NRG). Die intensiv als Mähwiese oder Weide genutzten Grünlandflächen sind artenarm (GI). Im Osten des Untersuchungsraumes haben sich auf einzelnen Flächen als Grünland genutzte Pfeifengras-Moorstadien gehalten. Neben einem Kiefernforst haben sich auf ehemaligen, zum Teil stark entwässerten Mooren Birken- und Kiefernwälder unterschiedlicher Degradationsstadien und Kiefern-Moorwald (WV bzw. WVP) sowie Weidengebüsche entwickelt. In feuchteren Bereichen entstanden Birken- und Kiefern-Bruchwälder (WB). Neben großflächigen Fichten und Kiefernforsten im Süden finden sich im Osten und im Süden des Untersuchungsraumes kleinere Eichen-Mischwaldbestände. Westlich des geplanten Deponiestandortes liegt innerhalb einer Grünlandfläche ein kleines naturnahes Altwasser (SEF). Im Laufe des Kartierzeitraums wurden eine Nasswiese und eine angrenzende Fläche mit Pfeifengrasbeständen (trockenes Pfeifengras-Moorstadium, MPT) umgebrochen und drainiert. Eine weitere Fläche, die zuvor mit Gräben durchzogen war und extensiv genutzt wurde, wurde eingeebnet und wird jetzt intensiv genutzt.

Die Bewertung der Biotoptypen erfolgte nach Bierhals (et. al., 2004) anhand von fünf in der Bedeutung ansteigenden Wertstufen (Wertstufe I = Biotoptyp von geringer Bedeutung, Wertstufe 5 = Biotoptyp von besonderer Bedeutung; vgl. LBP Seiten 17 ff mit Tab. 7). Nach der Beschreibung der Umweltauswirkungen des Deponievorhabens, der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (PFB Seiten 37 ff) werden die Umweltauswirkungen im Planfeststellungsbeschluss unter IV.C.2 gemäß § 12 UVPG bewertet. Unter 2.3 Schutzgut Pflanzen/Biotope werden erhebliche Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Biotopen - auch im Sinne einer Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 1 BNatSchG - festgestellt (vgl. Tab. 4, PFB Seiten 57 ff), wobei diese zum Teil durch Vorkehrungen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen verringert werden können. Zum Teil werden aber auch Ausnahmen von den Zerstörungs- und Schädigungsverboten gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG zugelassen, weil die Beeinträchtigungen ausgleichbar seien. Die Ausnahmen beziehen sich auf Beeinträchtigungen einzelner Biotope der Typen Strauch-Wallhecke, nährstoffreiche Nasswiese, mesophiles Grünland mäßig feuchter Standorte sowie mesophiles Grünland auf ca. 6.340 m². Insoweit wird auf eine Kompensation durch festgesetzte und festzusetzende Ausgleichsmaßnahmen - auch im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG - verwiesen (PFB Seiten 59, 81). Der Maßnahmenplan und die Maßnahmenkartei mit den Maßnahmenblättern sind mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan planfestgestellt worden (LBP Anlagen 3.4.1, 3.4.2, 3.5). Zur Absicherung der Maßnahmen enthält der Planfeststellungsbeschluss unter III.H.3. (PFB Seiten 17 ff) weitere Nebenbestimmungen.

Der Kläger hält das Deponievorhaben für unvereinbar mit dem geltenden Biotopschutzrecht. Es würden eine Reihe von gesetzlich geschützten Biotopen überplant und beeinträchtigt. Dabei lägen die Ausnahmevoraussetzungen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG nicht vor.

Der Kläger beanstandet bereits die Erfassung verschiedener Biotope. Das als Sachbeistand hinzugezogene Vorstandsmitglied seines Kreisverbands, Frau AK., hat diesen Kritikpunkt in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers erläutert und die Auffassung vertreten, dass zahlreiche Biotope nicht erkannt und/oder falsch betrachtet worden seien. So werde beispielsweise nicht hinreichend zwischen Nassgrünland und Feuchtgrünland unterschieden mit der Folge einer Unterschätzung von Kompensationsfaktoren. Der Einwand ist unbegründet. Wie dargelegt, sind die Biotope - nach nochmaliger Begehung des Untersuchungsraums im Mai 2014 - auf der Grundlage anerkannter Kartierschlüssel (von Drachenfels, NLWKN) ermittelt und anschließend bewertet worden. Soweit der Kläger für zahlreiche Biotope eine abweichende Erfassung und Zuordnung favorisiert, belässt er es im Wesentlichen damit, seine eigene Auffassung an die Stelle der Bewertung der Fachplaner und ihnen folgend der Planfeststellungsbehörde zu setzen. Das überzeugt nicht, denn damit setzt er sich in unzulässiger Weise über die der Planfeststellungsbehörde zustehende fachliche Einschätzungsprärogative hinweg. Der Vortrag des Klägers gibt nichts dafür her, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Erfassung der Biotope anerkannte fachliche Standards nicht beachtet hat. Der Sachbeistand des Beklagten AJ. hat in der mündlichen Verhandlung die Qualifizierung der Biotoptypen auch nochmals erläutert und überzeugend ausgeführt, dass Unschärfen bei der Biotopbestimmung fachlich unabweisbar seien. Dem ist zu folgen.

Der Kläger beanstandet weiterhin, dass der Verlust einer nährstoffreichen Nasswiese (GNR) von der Planfeststellungsbehörde zwar erkannt worden sei, aber nicht ausgeglichen werde. Insoweit nimmt er Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss (Seite 39), in dem unter der Überschrift „ungeklärte Sachverhalte/Wissenslücken“ ausgeführt wird, der Verlust der nährstoffreichen Nasswiese (GNR) werde durch die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme nicht kompensiert, da die geplante Maßnahme A/E1 keine Vernässung der Flächen beinhalte bzw. auf keinem adäquaten Standort erfolge. Der Kläger berücksichtigt mit dieser Kritik indessen nicht, dass die in Bezug genommene Feststellung lediglich Teil der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG (PFB Seiten 26 ff) ist. Die Darstellung nach § 11 UVPG markiert einen Verfahrensabschnitt im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, dem sich die - rechtliche - Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses nach § 12 UVPG anzuschließen hat. Beide UVP-Verfahrensschritte fließen in den Prozess der Zulassungsentscheidung ein; entscheidend ist dann, ob die in der Zulassungsentscheidung festgelegten Maßnahmen zum Umweltschutz das Vorhaben tragen (vgl. Wulfhorst in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 11 UVPG Rn. 32).

Der Beklagte hat die erforderlichen Verfahrensschritte vorgenommen und die Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 11 UVPG dargestellt, sie gemäß § 12 UVPG bewertet und die aus seiner Sicht gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt erst im Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt. In Bezug auf den Verlust der nährstoffreichen Nasswiese verweisen der Beklagte und die Beigeladene auf das Maßnahmenblatt A/E1 (Umwandlung von Acker in Extensivgrünland) und die Nebenbestimmung unter III.H.3.12d. des Planfeststellungsbeschlusses. Das führt auf den vom Planungsbüro I. erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplan (Seite 56), in dem der Verlust von ca. 6,77 ha Grünland durch Überbauung als Konflikt K1 beschrieben und die Kompensation dieser Beeinträchtigung über eine großflächige Umwandlung von Acker- und Intensivgrünland in extensives, feuchtes Grünland (Maßnahme A/E1) westlich der Deponie vorgesehen wird. Es fällt allerdings auf, dass in dem Maßnahmenblatt der Verlust der nährstoffreichen Nasswiese nicht, jedenfalls nicht explizit angesprochen wird. Dies lässt sich damit erklären, dass das Maßnahmenblatt im Anschluss an die Aktualisierung der Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 nicht mehr geändert worden ist. Vielmehr wird darin als Konflikt K1 (lediglich) der Verlust von Grünland beschrieben. Die daran anknüpfende Kritik des Klägers, dass die Maßnahme A/E1 gemäß dem Maßnahmenblatt den erforderlichen Ausgleich für die nährstoffreiche Nasswiese nicht abbilde, ist gleichwohl unbegründet. Dass der Beklagte davon abgesehen hat, die Maßnahme A/E1 bzw. das entsprechende Maßnahmenblatt zu ändern und ausdrücklich (auch) auf den Verlust der nährstoffreichen Nasswiese zu beziehen, beruht darauf, dass die Beschreibung dieses Biotoptyps (GNR) das Ergebnis der zum Teil differenzierteren und kleinräumigeren Neukartierung der Biotoptypen im Jahr 2014 ist, welches nach der - gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren - naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten einen neuen oder geänderten Kompensationsbedarf aber nicht begründet hat. Der Vorwurf einer unterbliebenen Kompensation trifft in dieser Hinsicht nicht zu, auch wenn die kleinräumigere Beschreibung des Biotoptyps in dem Maßnahmenblatt sprachlich nicht nachvollzogen worden ist.

Unabhängig von der unterbliebenen Änderung des Maßnahmenblatts A/E1 erscheinen der Verlust der nährstoffreichen Nasswiese und dessen Ausgleich nicht gänzlich frei von fachlichen Bedenken. Der Kläger bestreitet - zuletzt mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 -  sowohl die Ausgleichsfähigkeit des Verlustes als auch die Eignung der Kompensationsfläche für den Ausgleich. Der Planfeststellungsbeschluss trägt den entsprechenden Bedenken jedoch mit vertretbaren Erwägungen Rechnung. Dazu ist anzumerken: Nach von Drachenfels (2011) und dem NLWKN (Einstufungen der Biotoptypen in Niedersachsen) ist bei dem Biotop GNR zu berücksichtigen, dass dieses der Wertstufe V(IV) zugeordnet wird, wobei Wertstufen, die als Klammerzusatz aufgeführt werden, eine besonders gute bzw. schlechte Ausprägung kennzeichnen sollen. Mithin ist hier vom Ansatz her von einer Wertigkeit zwischen V und IV auszugehen. Im Planfeststellungsbeschluss wird lediglich die Wertstufe IV zu Grunde gelegt (vgl. PFB Seite 58). Eine Unterschätzung des Biotops geht damit aber nicht einher. Nach Auskunft des Sachbeistands AJ. wurde die Eingriffsfläche als solche bereits jahrelang nicht mehr bewirtschaftet. Es seien nur noch Relikte einer Feuchtwiese vorhanden gewesen. In ähnlicher Weise hat sich auch der Sachbeistand der Beigeladenen AL. (Büro I.) geäußert. Auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung hat er den Zustand der Eingriffsfläche zudem dahin beschrieben, dass man kniehohe, von Flatterbinsen besetzte Bereiche angetroffen habe. Das Biotop GNR sei daraufhin nach fachlicher Abstimmung - immer noch - mit der Wertstufe IV und nicht mit einer niedrigeren Wertstufe versehen worden. Damit sei seine Wertigkeit jedenfalls auskömmlich („sehr gut“) bedacht worden. Durchgreifende Zweifel an der Vertretbarkeit dieser fachlichen Einschätzung bestehen für den Senat nicht. Nicht unproblematisch erscheint alllerdings weiterhin, dass das Biotop hinsichtlich seiner Regenerationsfähigkeit mit einem „**“ gekennzeichnet wird (vgl. NLWKN, Einstufungen der Biotoptypen in Niedersachsen, Liste (Kap. 2)), d. h. es gilt als nach Zerstörung schwer regenerierbar (bis 150 Jahre Regenerationszeit). Eine entsprechende Kennzeichnung wird auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan in Tabelle 7 für das Biotop GNM (mäßig nährstoffreiche Nasswiese) vorgenommen. Bei einer Kennzeichnung eines Biotops als schwer regenerierbar geht von Drachenfels (Liste der Biotoptypen in Niedersachsen, 2012) im Grundsatz davon aus, dass dessen Zerstörung - bezogen auf übliche Planungszeiträume bei Bauvorhaben - nicht ausgleichbar ist. Allerdings kann diese Einschätzung nach von Drachenfels nur eine grobe Orientierung geben, da die tatsächlichen Entwicklungsmöglichkeiten von vielen weiteren Faktoren abhängen wie etwa dem Grad der Degradierung bzw. Zerstörung des Biotops, der Verfügbarkeit geeigneter Ersatzstandorte für Neuentwicklungen und der Erreichbarkeit der Flächen für biotoptypische Arten im Rahmen von Wiederbesiedlungsprozessen. Das vom Vorhabenträger eingeschaltete Planungsbüro I. erläutert in seiner „Stellungnahme zur A. Klageschrift AZ 7 KS 7-15“ (eingereicht in dem Klageverfahren 7 KS 12/15) die Maßnahme A/E1 dahin, dass der Ausgleichsstandort aufgrund des dort vorhandenen Pseudogley-Podsolbodentyps dazu geeignet sei, Feuchtgrünland zu entwickeln und zu pflegen. Die Maßnahme sei aufgrund des besonderen Biotopschutzes gemäß § 30 BNatSchG angepasst worden. Außerdem sei die in ihr beschriebene Unterlassung der Entwässerung ab dem sechsten Jahr im Zusammenhang mit den vorgesehenen Blänken zu ergänzen. Durch die beim Pseudogley vorhandenen Stauwasserleiter und die Stauwassersohle unter dem B-Horizont sei eine Anlage von Blänken durchaus durchführbar. Die zu etablierenden überstauten Bereiche auf dem Grünland würden räumlich festgelegt und im Detail (u. a. Längs- und Querschnitte, Maßnahmenblatt zur Ausführung) beschrieben und dargestellt. Ergänzend hierzu hat der Sachbeistand AJ. in der mündlichen Verhandlung zu dem Merkmal der Regenerationsfähigkeit klarstellend angemerkt, dass das Versehen von Biotopen mit Sternchen eher einer Rangabstufung diene und in erster Linie wesentlich für den Umfang der erforderlichen Kompensationen sei. Bei dem Verlust einer Feuchtwiese sei der Blick vor allem auf den Kompensationsstandort zu richten. Hier stehe eine Pseudogley-Fläche zur Verfügung, auf der die Möglichkeit einer Wiederherstellung durchaus gegeben sei. Zudem sei auf begleitende Maßnahmen wie das Regiosaat-Verfahren zu verweisen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Kompensationsfläche nach Umbruch des Ackers nicht einer natürlichen Sukzession überlassen wird. Vielmehr soll die Fläche nach Umbruch mit Regio-Saatgut mit hohem Krautanteil eingesät werden. Dies wird nach der Bewertung der Fachplaner des Beklagten und der Beigeladenen dazu beitragen, dass die nährstoffreiche Nasswiese sich an dem vorgesehenen, im Wesentlichen ackerbaulich genutzten Standort relativ schnell entwickeln bzw. bilden kann. Davon unberührt bleibt die auch von dem Sachbeistand AJ. bestätigte Einschätzung, dass für die Entwicklung einer Feuchtwiese allgemein ein Zeitraum von mehreren Jahren oder auch Jahrzehnten anzusetzen sei. Diese Erkenntnis wird nicht ausgeblendet, sie wird mit Blick auf die gegebenen Standortbedingungen aber nicht als ein durchschlagendes Hindernis für den Ausgleich des Eingriffs angesehen. Dagegen ist unter Berücksichtigung der der Planfeststellungsbehörde zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nichts zu erinnern. Der Einwand des Klägers, auf der seit 2009 als Maisacker bewirtschafteten Kompensationsfläche würden sich „faktisch keinerlei den Biotoptyp kennzeichnende Arten einfinden“, greift demgegenüber zu kurz. Abgesehen davon, dass der Einwand nur pauschal geblieben ist, erscheint die der Planung zugrunde liegende fachgutachterliche Bewertung, dass die Ackerfläche aufgrund der Bodenverhältnisse und durch Umbruch sowie anschließende Einsaat des dafür erforderlichen Saatguts zur Entwicklung als Ausgleichsfläche geeignet sei, nicht unvertretbar.

Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass der Beigeladenen durch die Nebenbestimmungen unter III.H.3.12 des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben wird, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG in der Ausführung mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Dazu zählt auch die Maßnahme A/E1. Das Abstimmungserfordernis sichert zusätzlich ab, dass die Kompensationsfläche westlich der Deponie so angelegt wird, dass sie den Verlust der nährstoffreichen Nasswiese auch tatsächlich ausgleicht. Eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung kann in dieser Vorgehensweise nicht gesehen werden. Zwar müssen grundsätzlich alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1981 - 4 C 68.78 -, BVerwGE 61,307; Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche Details der Ausführungsphase vorab festgelegt werden müssen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die landschaftspflegerische Ausführungsplanung im Planfeststellungsbeschluss selbst nicht geregelt werden muss. Es genügt, wenn sie vor dem Beginn der Ausführung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung vorgelegt wird (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -,  a. a. O.). Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten gerecht. Die oben genannte Nebenbestimmung unter III.H.3.12 schreibt die Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde bei der Ausführungsplanung vor. Durch weitere Nebenbestimmungen wird sichergestellt, dass die vollständige Ausführungsplanung dem Beklagten mindestens ein Monat vor Baubeginn vorgelegt wird (PFB III.A.6) und diesem bei abzustimmenden Prozessen die abschließende Entscheidung vorbehalten bleibt (PFB III.A.17). Danach ist ausreichend gewährleistet, dass die Kompensationsmaßnahme A/E1 tatsächlich so ausgeführt wird, dass sie auch den Verlust der nährstoffreichen Nasswiese ausgleichen kann.

Der Kläger beanstandet weiterhin den Umfang der Ausgleichsfläche für den Verlust von Grünland, und zwar auch soweit der Verlust der nährstoffreichen Nasswiese mit einbezogen werden soll. Damit dringt er nicht durch. Ergänzend und zum Teil wiederholend zu den zuvor gemachten Ausführungen ist insoweit festzuhalten: In dem Maßnahmenblatt der Maßnahme A/E1 wird für den Verlust von Grünland in einem Umfang von 67.770 m² ein gleich großer Kompensationsbedarf vorgesehen, was zunächst auf einen 1:1 Ausgleich hindeutet. Wie sich dem Landschaftspflegerischen Begleitplan entnehmen lässt, entspricht dem eine Zuordnung der Flächen zur Wertstufe III (vgl. LBP Seiten 42 f, 52). Der Kläger wendet demgegenüber ein, nach dem Schlüssel gemäß von Drachenfels (2012) liege der Ausgleichsfaktor für verloren gehendes mesophiles Feuchtgrünland eigentlich bei 1:3. Insoweit sei die Flächenangabe auf dem Maßnahmenblatt A/E1 nicht ausreichend. Der Planfeststellungsbeschluss verwende für die Kompensation von Feuchtgrünlandverlusten zwar den Faktor 1:2, auch dies sei aber unzureichend. Zu diesem nicht gänzlich unbegründeten Einwand ist anzumerken, dass der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG einen anlagebedingten Verlust von Biotopen (GMF, GMS, HWS, GNR) der Wertstufe IV (von besonderer bis allgemeiner Bedeutung) durch Überbauung (auf 6,34 ha) beschreibt (PFB Seite 37, dort mit weiterer Beschreibung des Verlusts von Biotopen geringerer Wertstufen) und sodann unter der Überschrift „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ (PFB Seite 38) unter anderem die Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland auf Ackerstandorten im Umfang von 13,6 ha westlich der Deponie - als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) spätestens mit Beginn der Baumaßnahme - vorsieht. Außerdem wird hingewiesen auf die Anlage von Feuchtgrünlandstandorten innerhalb der für die Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Gebietskulisse im Verhältnis von 1:2 und außerhalb der Gebietskulisse nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Größe von 13,6 ha entspricht dem Umfang des auf dem Maßnahmenblatt A/E1 insgesamt angegebenen Kompensationsbedarfs. Im Rahmen der Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG ergibt sich sodann aus der Tabelle 4 (PFB Seite 58), dass diese Biotoptypen - also auch GNR und GMF - weiterhin der Wertstufe IV zugeordnet werden, während die Auswirkungen mit der Wertstufe IIIb angegeben werden. Letztlich folgt aus diesen Erläuterungen und tabellarischen Eintragungen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht ein Kompensationsfaktor von 1:2 für geboten erachtet wird (vgl. auch schon LBP Seite 52 unter Bezugnahme auf Breuer, 2006). Dieser wird auch für den Verlust der Biotope HWS, GNR, GMF und GMS angewendet. Nach der vom Beklagten im Klageverfahren nachgereichten Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (Anlage 3 zur Klageerwiderung vom 30.06.2015) gehen die tatsächlich vorhandenen Ausgleichsflächen in ihrem Umfang (136.000 m² für Grünlandflächen, 171.600 m² für die betroffenen Biotope insgesamt) sogar über den berechneten Ausgleichsbedarf von 127.195 m² (Grünland) bzw. 129.625 m² (insgesamt) hinaus. Auch dies spricht gegen ein - hier in Bezug auf den Verlust von Grünlandflächen und insbesondere den Verlust der nährstoffreichen Nasswiese - bestehendes Kompensationsdefizit. Es mag sein, dass für einzelne Biotope ein Faktor von „eigentlich“ 1:3 befürwortet wird. Durch den Hinweis auf Empfehlungen nach von Drachenfels zeigt der Kläger aber nicht auf, dass der Beklagte eine fachlich angreifbare, d. h. durch den ihm zustehenden naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum nicht mehr gedeckte Einschätzung vorgenommen hätte. Vielmehr haben die Sachbeistände des Beklagten und der Beigeladenen AJ. und AL. den Umfang der Kompensationsmaßnahme A/E1 in der mündlichen Verhandlung nochmals unter Verweis auf die Qualität der Eingriffsfläche einerseits und das Entwicklungspotential der Ausgleichsfläche andererseits überzeugend erläutert.

Im Ergebnis bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Planfeststellungsbeschluss unter Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG einen Ausgleich für den Verlust einer Wallhecke vorsieht, welche sich im Bereich des geplanten Deponiekörpers befindet. Der Planfeststellungsbeschluss verfehlt zwar den rechtlichen Rahmen, weil die Strauch-Wallhecke (HWS) nicht dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG unterfällt. Sie ist ein gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG. Wallhecken dürfen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NAGBNatSchG nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten (Satz 3). Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten nach § 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 NAGBNatSchG aber unter anderem nicht für rechtmäßige Eingriffe im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG. Dies lenkt den Blick auf die Ausgleichsmaßnahme A7, die auch als eine solche im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verstanden werden kann. Im Planfeststellungsbeschluss (Seite 80) wird ausdrücklich festgehalten, der Verlust der Wallhecke stelle eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 BNatSchG dar, die als ausgleichbar im Sinne von § 15 BNatSchG gelte. Der Biotopverlust wird durch die Ausgleichsmaßnahme A7 vollständig ausgeglichen. Zu dem entsprechenden Maßnahmenblatt hat die Beigeladene klargestellt, dass der Ausgleich entgegen dem dortigen Wortlaut nicht durch eine, sondern durch zwei Wallhecken im nördlichen und südlichen Bereich des Deponiegeländes durchgeführt wird. Dem Kompensationsbedarf von 570 m wird in der Gesamtlänge dieser beiden Hecken Rechnung getragen (340 m + 230 m). Insoweit enthält das Maßnahmenblatt einen redaktionellen Fehler, der unbedeutend ist. Die Lage der Ausgleichsmaßnahme im nördlichen und südlichen Bereich des Deponiegeländes wird auf dem Maßnahmenblatt ausdrücklich festgehalten. Im Übrigen ergibt sie sich aus dem Maßnahmenplan (LBP Anlage 3.4.1).

e. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Regelungen des Artenschutzes. Er hat die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden.

Auch bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Sie betrifft sowohl die ökologische Bestandsaufnahme als auch deren Bewertung, namentlich die Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und die Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Urteile vom 18.03.2009, a. a. O., vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524, und vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, BVerwGE 149, 289; Urteil des Senats vom 22.04.2016, a. a. O.).

aa. Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt zunächst eine ausreichende Bestandsaufnahme der im seinem Einwirkungsbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich artenschutzrechtlicher Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Auch Stichproben können daher gegebenenfalls genügen. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht, besteht nicht. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten zur Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten im Eingriffsbereich. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die zuständige Behörde muss sich gerade nicht Gewissheit darüber verschaffen, dass Beeinträchtigungen nicht auftreten werden. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar, die den tatsächlichen Bestand nie vollständig abbilden können. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderliche Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 30, und vom 25.06.2014, a. a. O.).

Von daher ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder „strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinauslaufen. Nehmen sie insoweit einen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a. a. O.).

Die Erfassung des Arteninventars im Einwirkungsbereich des Deponievorhabens ist nach diesen Maßstäben beanstandungsfrei. Auf die „Bestandsaufnahme und Bewertung von ausgewählten Tierartengruppen“ des Planungsbüros I. von Oktober 2010 (Anlage 3.1 der Antragsunterlagen, LBP Anhang 2) aufbauend wird in dem Artenschutzbeitrag (LBP Anhang 1) das methodische Vorgehen bei der Ermittlung des relevanten Artenspektrums beschrieben. Vorab wurden Artengruppen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ausgeschieden, die in Niedersachsen nicht vorkommen bzw. bei denen aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen sicher davon ausgegangen werden kann, dass sie im zu betrachtenden Naturraum nicht vorkommen. Sodann wurden die Bestände europäischer Vogelarten nach Art. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 S. 1) und die (noch in Betracht kommenden) Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ermittelt. Die einzelnen Begehungen - einschließlich der Nacherhebungen, welche aufgrund der im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Zweifel an einer hinreichenden Erfassung durchgeführt wurden - sind im Planfeststellungsbeschluss (Seite 77 f) aufgeführt. Die Kartierung der Tierartengruppen Vögel, Amphibien, Fledermäuse, Heuschrecken, Tagfalter und Widderchen erfolgte an acht mehrtägigen Terminen im Zeitraum von März bis August 2010. Ein Vorkommen von Libellenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wurde zunächst für unwahrscheinlich gehalten (vgl. LBP Anhang 1). Nach vereinzelten Zufallsbeobachtungen (vgl. LBP Anhang 2) wurde der Untersuchungsraum dann aber auch insoweit eingeschätzt. Quantitative Bewertungsverfahren für Fledermäuse wurden angewandt, auf den Einsatz von Horchkisten o. ä. wurde allerdings verzichtet. Die Auswertung der vogelkundlichen Daten erfolgte nach Südbeck (et. al., 2005). Die übrigen Arten wurden nach der Roten Liste Niedersachsen und dem fünfstufigen Bewertungssystem des früheren Niedersächsischen Landesamts für Ökologie (NLÖ, jetzt NLWKN) für Tier- und Pflanzenartenvorkommen in der Landschaftsrahmenplanung in Verbindung mit dem jeweiligen artspezifischen Bewertungssystem eingeordnet. Für die Arten Großer Brachvogel, Kuckuck, Feldlerche, Wachtelkönig, Schwarzstorch und Uhu war bei standardmäßiger Zugrundelegung der Erfassungsmethoden nach Südbeck ein Erfassungsdefizit festzustellen, weil jeweils eine Erfassungsdekade fehlte. Insoweit wurden - nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde - nach Absprache mit dem NLWKN Art und Umfang der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen so gewählt, „als wenn die Erfassung vollständig erfolgt wäre“ (vgl. PFB Seite 77). Diese sprachliche Wendung weist zwar Unschärfen aus. Sie ist indes in Beziehung zu setzen zu der Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass unabhängig von dem Einzelvorkommen der genannten Arten der anlagebedingte Verlust von Brutrevieren auf dem Deponiegelände und die Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten im Untersuchungsraum ausgeglichen werden. Die Planfeststellungsbehörde hat dabei auch Angaben der Bürgerinitiative in deren Stellungnahme vom 07. Juli 2013 nicht in Zweifel gezogen, sondern im Rahmen einer vertretbaren Wahrunterstellung übernommen (vgl. dazu auch nachfolgend). Besonderheiten bestehen allerdings in Bezug auf den Großen Brachvogel. Im Jahr 2013 erfolgte eine gezielte Revierkartierung dieser Vogelart an drei Terminen im April auf der geplanten Deponiefläche sowie den nördlich angrenzenden Grünlandflächen. Eine Sichtung des standorttreuen Großen Brachvogels erfolgte nicht. Im März 2014 erfolgte eine nochmalige gemeinsame Begehung der Planfeststellungsbehörde mit dem Fachgutachter der Beigeladenen, Vertretern der unteren Naturschutzbehörde, des NLWKN sowie der Bürgerinitiative zur Abklärung der Bedeutung des Untersuchungsgebietes für den Großen Brachvogel. Das Ergebnis dieser sowie weiterer Begehungen des Fachgutachters der Beigeladenen im März/April 2014 ist in dessen Stellungnahme „Überprüfung des Brachvogelbrutvorkommens 2014“ (Mai 2014) festgehalten. Danach konnte auch im Jahr 2014 - wie schon im Vorjahr - keinerlei Nachweis des Großen Brachvogels erbracht werden.

Streng geschützte Pflanzenarten wurden im Untersuchungsraum nicht gefunden. Es konnten aber im Jahr 2010 einige bereits 2002 und 2006 erfasste, regional und zum Teil auch landesweit gefährdete Pflanzenarten im Rahmen der Biotoptypenkartierung bestätigt werden. Die Standorte konzentrieren sich hauptsächlich auf den nördlichen, feuchten bis nassen Bereich des Untersuchungsraumes. Auf dem geplanten Deponiestandort selbst konnten keine gefährdeten Arten festgestellt werden (vgl. LBP Seite 10 mit Tab. 1).

Der Kläger beanstandet die Erfassung des Großen Brachvogels und trägt vor, allein aufgrund von Feststellungen des Jahres 2014 habe nicht auf das Erlöschen der Lebensstätte dieser Vogelart geschlossen werden dürfen. In einer E-Mail des NLWKN vom 13. Februar 2014 (gemeint wohl: 13. März 2014) an die Planfeststellungsbehörde werde festgehalten, dass das Vorkommen des Großen Brachvogels nachgewiesen worden und eine Beeinträchtigung des Wiesenvogelbrutgebiets durch eine Deponie sehr wahrscheinlich sei. Das beziehe sich auch auf das Vorkommen des Großen Brachvogels. Mit dieser Kritik kann der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil er die in Bezug genommene E-Mail nur verkürzt wiedergibt. Denn in ihr wird seitens des NLWKN weiter ausgeführt, zur Absicherung empfehle die Staatliche Vogelschutzwarte noch in diesem Jahr (gemeint also: 2014) eine Vogelerfassung besonders im Hinblick auf den Großen Brachvogel durchzuführen. Diese Empfehlung wurde - wie dargelegt - aufgegriffen und der Untersuchungsraum wurde im Frühjahr 2014 mehrfach zum Nachweis des Vorkommens des Großen Brachvogels begangen. Es trifft auch nicht zu, dass dem Planfeststellungsbeschluss lediglich die Erkenntnisse aus dem Jahr 2014 zu Grunde liegen. In der fachlichen Stellungnahme von I. (Mai 2014) heißt es vielmehr, dass das Brachvogelbrutrevier im Bereich der geplanten Deponie, welches im Jahr 2010 noch habe kartiert werden können, nach 2013 im zweiten Jahr hintereinander nicht besetzt sei. Die beiden Negativ-Ergebnisse der Jahre 2013 und 2014 machten es sehr wahrscheinlich, dass das Brutvorkommen im Bereich der Deponie endgültig erloschen sei. Dafür spreche auch der sehr stark entwertete Zustand des engeren Brutgebietes. Die Habitateignung sei bereits 2010 während der damaligen Kartierung durch eine flächendeckende Entwässerung (Dränage) des zentralen Brutreviers nachhaltig verschlechtert gewesen. Auch im Jahr 2014 sei diese Fläche stark entwässert, völlig „glatt gezogen“ und werde als artenarmes Intensivgrünland genutzt. Wie bereits erwähnt, beruht die Bestandsaufnahme im Jahr 2014 auf drei Begehungen im März/April. Das (Negativ-)Ergebnis wurde außerdem abgeglichen durch eine fernmündliche Abfrage (am 08.05.2014) bei der Koordinatorin des Brachvogelprojekts der A. Umweltpyramide, welche bestätigte, dass das Revier im Bereich der geplanten Deponie 2014 ohne Nachweis geblieben sei. Die Planfeststellungsbehörde durfte sich der fachlichen Stellungnahme des Planungsbüros I. anschließen und davon ausgehen, dass das frühere Brutrevier des Großen Brachvogels endgültig aufgegeben war. Die Schlussfolgerung berücksichtigt die vorhandenen Habitatstrukturen, welche sich für den Großen Brachvogel verschlechtert hatten, und ist mit Blick auf die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative des Beklagten nicht zu beanstanden. Sie wird überdies bestätigt durch die im Klageverfahren eingereichte fachliche Stellungnahme der T. GmbH vom 10. Juli 2015.

Der Kläger beanstandet, dass einige relevante Arten zu keinem Zeitpunkt näher betrachtet worden seien. Exemplarisch sei auf das Unterlassen einer Erfassung der Feldlerche hinzuweisen. Im Hinblick auf die Avifauna dringt er mit seinen Bedenken nicht durch. Eine Revierkartierung der planungsrelevanten Arten wurde durch das Planungsbüro der Beigeladenen durchgeführt. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist im Anhang 2 des Landschaftspflegerischen Begleitplans wiedergegeben. Im Untersuchungsgebiet wurden im Jahr 2010 70 Vogelarten festgestellt, davon 54 mit Brutnachweis oder -verdacht und unter ihnen solche der gefährdeten/stark gefährdeten/vom Aussterben bedrohten Arten (vgl. Tab. 11 und Karte 4 des Anhangs 2). Die Feldlerche konnte nicht kartiert werden. Ein Ermittlungsdefizit ist insoweit nicht zu erkennen. Nach den Maßstäben praktischer Vernunft musste eine eigens auf die Feldlerche gerichtete (Nach-)Erhebung nicht durchgeführt werden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde seitens des Klägers unter Bezugnahme auf das Einwendungsschreiben der Bürgerinitiative vom 07. Juli 2013 geltend gemacht, die geplante Deponiefläche mit angrenzenden Flächen sei Brutrevier der Feldlerche; es bestehe Brutverdacht. Die Einwendung wurde im Planfeststellungsverfahren nicht übergangen. Der Beklagte hat sie übernommen und das Vorkommen der Feldlerche in die Bewertung der Umweltauswirkungen eingestellt. Ebenso hat er das Vorkommen weiterer, in der Stellungnahme der Bürgerinitiative vom 07. Juli 2013 angegebener Vogelarten übernommen (vgl. PFB Seite 32), wobei allerdings der Kuckuck ohnehin von dem Fachgutachter der Beigeladenen kartiert worden war (vgl. LBP Anhang 2 Tab. 11). Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Planfeststellungsbehörde war nicht gehalten, das Vorkommen einzelner Vogelarten nochmals gezielt nachzuerheben. Der Hinweis in dem Einwendungsschreiben der Bürgerinitiative, dass der Deponiestandort Nahrungshabitat für einzelne Vogelarten sei, unter anderem für Uhu und Schwarzstorch (vgl. insoweit auch das Einwendungsschreiben des Landkreises Rotenburg (Wümme) vom 01.07.2013) führt im Übrigen nicht auf einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand (nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), sondern auf die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach §§ 14, 15 BNatSchG.

Der Verweis des Klägers auf die tabellarische Beschreibung nachteiliger Umweltauswirkungen auf Säugetiere, Reptilien, Nachtfalter, Käfer, Hautflügler und Spinnenarten (vgl. PFB Seite 55) führt ebensowenig auf ein Erfassungsdefizit. Insoweit ist auf die fachkundige Bewertung im Artenschutzbeitrag (LPB Anhang 1) zu verweisen, derzufolge wegen fehlender Nachweise entsprechender Vorkommen in Niedersachsen allgemein oder wegen der gegebenen örtlichen Habitatstrukturen von vornherein mit Beeinträchtigungen nicht zu rechnen sei. Die in Bezug genommenen Bewertungen im Planfeststellungsbeschluss (Seite 55), d. h. der Verweis auf den Ausgleich oder Ersatz etwaiger Beeinträchtigungen, verstehen sich insoweit ausdrücklich auch nur vorsorglich und aus Gründen der Rechtssicherheit. Tatsächliche Hinweise auf das Erfüllen eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden verneint und es wird wegen eines Verlusts und der Beeinträchtigung von Tierhabitaten und Lebensraumkomplexen vorsorglich auf die Zulässigkeit des Eingriffs nach § 15 BNatSchG verwiesen. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch zusätzliche Bestandserhebungen ist danach nicht ersichtlich und diese mussten sich der Planfeststellungsbehörde nicht aufdrängen.

Die Bestandserfassung ist auch hinsichtlich der Fledermäuse nicht zu beanstanden. Gegenstand der auf fünf Kartierterminen im Zeitraum April bis September 2010 aufbauenden Erfassung waren der Standort der geplanten Deponie sowie der südlich angrenzende Bereich. Das methodische Vorgehen wird im Anhang 2 des Landschaftspflegerische Begleitplans (Seite 18), auf den Bezug genommen werden kann, erläutert. Es wurden vier Arten nachgewiesen (Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Bartfledermaus). Quartiere wurden nicht entdeckt. Die Tiere wurden jagend beobachtet und es wurde auf ein Jagdgebiet lokaler Bedeutung erkannt (vgl. LBP Anhang 2 mit Karte 5). Ein Ermittlungsdefizit ist nicht zu erkennen. Die Kritik des Klägers, im direkten Eingriffsbereich der Deponie stehende Bäume seien nicht auf besetzte Fledermausquartiere untersucht worden, geht fehl. Der Einwand zielt auf eine Untersuchung von drei als Überhalter in der Wallhecke stehenden Bäumen. Der Planfeststellungsbeschluss (Seite 53) verhält sich hierzu im Rahmen der Bewertung der Umweltauswirkungen. Durch die dortigen Ausführungen wird nicht infrage gestellt, dass auf dem Deponiegelände Fledermausquartiere nicht kartiert werden konnten. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen auf potentielle Quartiere für den Fall einer etwaigen Freiräumung des Heckenbestands. Das Ergebnis der Bestandserhebung, dass der Deponiestandort (mit südlich angrenzendem Bereich) sich derzeit lediglich als Jagdrevier der Fledermäuse darstellt, ist fachlich hinreichend begründet.

bb. Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass den artenschutzrechtlichen Anforderungen des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genügt ist. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fernstraßenrecht ist mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen der Verbotstatbestand erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.07.2008, a. a. O., vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149, und vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.). Diese Maßstäbe gelten entsprechend für Bauvorhaben, die - wie hier - außerhalb des Straßenverkehrs durchgeführt werden, hinsichtlich ihrer betriebsbedingten und gleichermaßen auch hinsichtlich ihrer bau- oder anlagebedingten Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31; Urteil des Senats vom 22.04.2016, a. a. O.). Wird etwa ein baubedingtes Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2014, a. a. O.)

Der Planfeststellungsbeschluss trägt durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen dafür Sorge, dass wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder vergleichbaren Risiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ausgesetzt sind. Die Schutzmaßnahmen S1 bis S6 (LBP Anlage 3.5) werden unter III.H.3.11 des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet. Sie sind zu beachten und nach Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde fachgerecht auszuführen. Ergänzende Maßnahmen zum Schutz der Brutvögel und Fledermäuse finden sich unter III.H.3.15 ff. So sollen störungsintensive Bauarbeiten wie Baufeldfreimachung, Rodung und Umsetzung der Wallhecke und der Waldbereiche zum Schutz der Brutvögel außerhalb der Vegetationsphase in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchgeführt werden. Zum Schutz der Fledermäuse werden störungsintensive Baumaßnahmen wie die Rodung und Umsetzung der Wallhecke mit den potentiellen Höhlenbäumen während der Winterruhephase untersagt, außerdem werden temporäre Kontrollen zum Abgleich etwaiger Winter- oder Sommerquartiere der Fledermäuse aufgegeben. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Vorbehalte des Klägers richten sich im Wesentlichen auch lediglich gegen die weiteren Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG.

Der Planfeststellungsbeschluss verneint in vertretbarer Weise einen Verstoß gegen das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Störung im Sinne der Vorschrift kann insbesondere durch optische und akustische Reize hervorgerufen werden (vgl. Schütte/Gerbig in Schlacke, a. a. O., § 44 Rn. 21). Mit Blick auf die Schutzgüter ist zu beachten, dass sich das Störungsverbot von den sonstigen Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG dahingehend unterscheidet, dass nur die streng geschützten Tierarten sowie die europäischen Vogelarten erfasst werden. Die nur besonders geschützten Arten haben am Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht Teil (vgl. Schütte/Gerbig in Schlacke, a. a. O., § 44 Rn. 19).

In Bezug auf den Großen Brachvogel, der dem Schutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterfällt, verneint der Beklagte zu Recht das Vorliegen des Störungstatbestandes. Zwar werden im Artenschutzbeitrag betriebsbedingte Störungen des Großen Brachvogels - im Übrigen auch anlagebedingte Störungen im Sinne des Zerstörungstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - angenommen. Allerdings lagen dem Beitrag noch nicht die Erkenntnisse aus der im Jahr 2014 durchgeführten Brachvogelerfassung zu Grunde und es wurde von einer Beeinträchtigung des Brutreviers des Großen Brachvogels ausgegangen. Nach der fachlichen Stellungnahme des Planungsbüros I. (Mai 2014) musste die frühere Bewertung - wie bereits dargelegt worden ist - nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Große Brachvogel das Brutrevier im Bereich des Deponievorhabens aufgegeben hatte, und damit von einer Verneinung des Störungstatbestands. Der Kläger hat diese Bewertung, die durch die im Klageverfahren nachgereichte fachliche Stellungnahme der T. GmbH vom 10. Juli 2015 bestätigt wird, nicht substantiiert angegriffen.

Der Planfeststellungsbeschluss verneint das Vorliegen des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch zu Recht hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen von Fledermäusen. Das Deponiegelände selbst ist lediglich als Jagdrevier geschützter Fledermäuse anzusehen. Baubedingte Störungen in Gestalt von optischen und akustischen Reizen bei der Errichtung der Deponieflächen und dem Bau von Infrastrukturanlagen, die sich als erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG darstellen könnten, werden unter Verweis auf eine Beschränkung der Bauzeiten für nicht erheblich bzw. unbedeutend in Bezug auf den Erhaltungszustand der lokalen Population erachtet (vgl. PFB Seite 54). Durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit dieser fachlichen Bewertung bestehen nicht. Auch in Bezug auf weitere geschützte Arten, namentlich europäische Vogelarten, durfte der Störungstatbestand verneint werden. Der vom Kläger in seinem Einwendungsschreiben vom 09. Juli 2013 erwähnte Uhu wurde im Rahmen der Bestandserhebungen durch das Planungsbüro der Beigeladenen nicht kartiert. Die Planfeststellungsbehörde geht - entsprechend dem Einwendungsschreiben des Klägers bzw. der Stellungnahme der Bürgerinitiative vom 07. Juli 2013 - von einer Bedeutung der Deponieflächen lediglich als Nahrungshabitat aus, eine Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (und auch eine solche im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist nicht gegeben. Nach Absprache mit dem NLWKN hat sich auch ein Änderungsbedarf hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen, gemeint sind solche im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG, nicht ergeben. Auch dagegen ist gerichtlich nichts zu erinnern.

Die Beurteilung des Beklagten, das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei nicht verletzt, begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Danach ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. In § 44 Abs. 5 BNatSchG wird ergänzend bestimmt, dass für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft - wie hier (vgl. nachfolgend) - die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 gelten (Satz 1). Sind in Anhang IV Buchstabe a) der FFH-Richtlinie aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Satz 2). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (Satz 3).

Was den Begriff der „Fortpflanzungsstätten“ anbelangt, so ist dieser eng auszulegen. Zum Schutzobjekt gehört nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung derselben Lebensstätte (zum Beispiel eines konkreten Nests) zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 18.03.2009, a. a. O.). Unter Brutstätten sind deswegen nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig benutzte Brutplätze zu verstehen, selbst wenn sie wie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166). Das Verbot ist dagegen infolge der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG nicht erfüllt, wenn zum Beispiel einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, a. a. O.; Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.; vgl. zu Vorstehendem auch Urteil des Senats vom 22.04.2016, a. a. O.).

Der Planfeststellungsbeschluss geht von einer Störung des Neuntöters aus, sieht durch diese aber nicht den Zerstörungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als erfüllt an. Unter Berücksichtigung der dem Beklagten zustehenden Einschätzungsprärogative bestehen dagegen keine durchgreifenden Bedenken. Den Planunterlagen lässt sich entnehmen, dass durch den Wegfall der auf dem geplanten Deponiegelände stehenden, ca. 330 m langen Wallhecke (vgl. zu deren Länge LBP Seite 43, demgegenüber Seite 58: „rd. 360 m“) mit anschließendem Ruderalsaum (mindestens) ein Brutplatz des Neuntöters verloren geht. In der Bestandsaufnahme und Bewertung von ausgewählten Tierartengruppen (LBP Anhang 2 Seite 59 mit Tab. 18 ) heißt es, dass ein Paar des Neuntöters im Bereich der geplanten Deponie siedele - anhand der Karte 4 lässt sich nachvollziehen, dass der Standort in dem Bereich der Wallhecke liegt - und weitere zwei Paare kämen im unmittelbaren Randbereich des geplanten Deponiegeländes vor. Im Artenschutzbeitrag (LBP Anhang 1 Tab. 1) werden drei Fundstellen des Neuntöters mit dem Status Brutverdacht aufgeführt. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan selbst (Tab. 13, Seite 62) wird unter dem Konflikt K11 die Gefährdung eines Brutpaars des Neuntöters durch die Heckenrodung angegeben; unter dem Konflikt K13 findet sich der Hinweis auf eine weitere Gefährdung/Störung des Neuntöters durch den Deponiebetrieb im Umfang von zwei bis drei Brutpaaren. Im Planfeststellungsbeschluss wird letztlich eine Betroffenheit von zwei Brutrevieren des Neuntöters konstatiert (vgl. PFB Seite 32), wodurch der Brutplatz in der Wallhecke abgedeckt wird.

Der Beklagte hat gemäß § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG die erforderlichen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen angeordnet, um sicherzustellen, dass der Verlust der Wallhecke (mit angrenzendem Ruderalsaum) zu keiner Beschädigung oder Zerstörung der Brutstätte des Neuntöters führt. Zunächst hat er berücksichtigt, dass die Wallhecke für den Deponiekörper nicht komplett beseitigt werden muss. Der Neuntöter besiedelt halboffene und offene Landschaften mit aufgelockertem abwechslungsreichen Gebüschbestand, Hecken und Einzelbäumen (vgl. PFB Seite 38 f). Die für die Bestandserhaltung günstigen Gehölze (Gebüsche, Hecken) finden sich weiterhin - allerdings bei einem Entfernen des überwiegenden Teils der Wallhecke nur noch eingeschränkt - im östlichen Bereich der Deponieflächen. Dort verbleiben Wallheckenreste und es finden sich einzelne Gehölzstrukturen. Durch die Schutzmaßnahme S2 wird Vorsorge getroffen, dass keine Nist- und Brutstätten des Neuntöters während des Baubetriebs zerstört werden. Das Bruthabitat geht also nicht (gänzlich) verloren, so dass schon deshalb Vieles dafür spricht, dass seine ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Ungeachtet dieser Erwartung wird durch die Nebenbestimmung III.H.3.9 des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet, dass die Wallhecke (unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahme S2) erst dann umgesetzt wird, wenn ihre Grundfläche für die Errichtung eines Deponieabschnitts konkret in Anspruch genommen werden soll. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Wallhecke zu erhalten. Durch die Nebenbestimmung III.H.3.7 des Planfeststellungsbeschlusses wird außerdem angeordnet, dass die Errichtung der Deponie so vorzunehmen ist, dass die nördliche Hälfte des Geländes zuerst und die südliche Hälfte danach für den zweiten Deponieabschnitt in Anspruch genommen wird. Die Wallhecke befindet sich im südlichen Bereich der geplanten Deponie. Durch das Zusammenspiel der beiden Nebenbestimmungen wird demnach sichergestellt, dass die Hecke bei der Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens zunächst noch erhalten bleibt und ein oder mehrere Brutplätze nicht ad hoc beseitigt werden im Rahmen eines ersten oder einheitlichen Bauabschnitts. Etwaige Vergrämungseffekte sind somit zu relativieren.

Zudem wird durch den Planfeststellungsbeschluss mit der (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahme A7 (vgl. PFB Nebenbestimmungen III.H.3.9 und 3.12) die Kompensation des Verlusts der Wallhecke und der damit einhergehenden Konflikte K9 und K14 (LBP Tab. 13) durch Neuanlage einer Hecke mit typischen Saumstrukturen in einer Länge von 570 m aufgegeben. Die neue Anlage besteht aus zwei 340 bzw. 230 m langen (Teil-)Hecken in den nordöstlichen bzw. südwestlichen Randbereichen des Deponiegeländes und beinhaltet das Umsetzen der derzeit vorhandenen Wallhecke (vgl. PFB Seite 39). Diese hat während der vegetationsfreien Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zu geschehen (vgl. PFB III.H.3.15). Der Kläger bestreitet zwar die Wirksamkeit dieser Ausgleichsmaßnahme und macht geltend, dass die Hecke nicht umsetzungsfähig sei oder sich jedenfalls erst nach mehreren Jahren gleichwertig entwickelt haben könne. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird dargelegt, dass die Wallhecke erst vor ca. 10 bis 15 Jahren als eine frühere Kompensationsmaßnahme neu angelegt worden sei (LBP Seite 43). Der Maßnahme A7 liegt die fachkundige Einschätzung zu Grunde, dass eine Umpflanzung einer Wallhecke dieses Alters bzw. entsprechenden Zustands ohne Weiteres veranlasst werden kann. Der Beklagte hat diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 27. April 2016 erläutert und ausgeführt, die im Vergleich zu einer Neuanpflanzung aufwändigere Umsetzung einer Wallhecke biete die Chance, dass nicht nur der im Boden befindliche Diasporenvorrat, sondern auch die vorhandenen Habitatstrukturen weitgehend erhalten bleiben. Die Umsetzung führe lediglich vorübergehend zu den gleichen reversiblen Veränderungen wie sonst ein Heckenrückschnitt. Es befänden sich lediglich drei bis vier Überhälter (Bäume) in der Hecke, die aber keine übermäßige Relevanz für die Lebensraumansprüche des Neuntöters aufweisen dürften. Gegen diese fachliche Einschätzung hat der Kläger fachlich fundierte Zweifel nicht mehr angebracht.

Es bestehen auch keine begründeten Zweifel wegen der räumlichen Nähe der Wallhecken zu den Deponieanlagen. Der Neuntöter gehört zu den nur schwach lärmempfindlichen Vögeln, so dass akustische Reize, welche durch die Anlage und den Betrieb der Deponie hervorgerufen werden, den Bruterfolg nicht durchgreifend infrage stellen. Effektdistanzen von etwa 200 m werden für den Neuntöter an stark befahrenen Straßen angenommen (vgl. LBP Anhang 1 Seite 17 unter Bezugnahme auf Garniel et al., 2010). Außerhalb derartiger Verkehrssituationen - wie hier - hat sich eine derartige Erkenntnis nicht durchgesetzt. Im Artenschutzbeitrag (LBP Anhang 1 Seite 17) wird deshalb ausgeführt, dass mit Blick auf eine relativ konstante Einbautätigkeit und der nur geringen Intensität des Anlieferverkehrs davon ausgegangen werden kann, dass Neststandorte des Neuntöters in weniger gestörten Bereichen gewählt werden. Eine fachlich fehlerhafte Einschätzung wird vom Kläger insoweit nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

Der Kläger moniert im Übrigen eine unklare Bezeichnung bzw. Anordnung der Ausgleichsmaßnahme A7 als sogenannte CEF-Maßnahme im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG. Damit dringt er nicht durch. Der Verlust der Wallhecke nebst Ruderalsaum als Brutstätte für den Neuntöter wird - wie dargelegt - durch eine Aufrechterhaltung vergleichbarer Habitatstrukturen sowie die Neuanlage der Wallhecke (mit einbezogener Umsetzung der vorhandenen Hecke) im unmittelbaren Nahbereich ausgeglichen. Insoweit spricht viel dafür, dass es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG und nicht um eine solche im Sinne des Satzes 3 handelt (vgl. Schütte/Gerbig in Schlacke, a. a. O., § 44 Rn. 55). Dies kann aber dahinstehen. Denn selbst bei einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme zur Regelung in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG bestünden keine Bedenken. Entscheidend für das „Vorziehen“ einer Ausgleichsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift ist, dass sie im Zeitpunkt der Realisierung des Eingriffs oder des baulichen Vorhabens bereits wirksam ist (Schütte/Gerbig in Schlacke, a. a. O., § 40 Rn. 58; Gellermann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 44 BNatSchG Rn. 44). Daran besteht hier kein Zweifel. Denn durch die oben genannten Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses wird sichergestellt, dass die Umsetzung der vorhandenen Wallhecke in der vegetationsfreien Zeit durchgeführt wird, d. h. vor einer potentiellen Beeinträchtigung einer Brutstätte des Neuntöters. In der Nebenbestimmung unter III.H.3.12b. wird außerdem geregelt, dass die beiden neuen (Teil-)Wallhecken nördlich und südlich der Deponie in der ersten Pflanzperiode (November bis April) nach Bestandskraft der Genehmigung anzulegen sind. Diese Maßnahme steht also schon vor einer Realisierung der Umsetzung der vorhandenen Wallhecke an, welche zunächst noch erhalten bleibt (siehe oben).

Die Maßnahme A/E1 dient dazu, den anlagebedingten Verlust von Lebensräumen für verschiedene weitere Brutvogelarten wie Feldlerche, Kiebitz und Kuckuck gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen (vgl. PFB Seiten 52 f, 79). Auch diese Annahme hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat die in der Klagebegründung geäußerten Bedenken des Klägers an der Eignung der Maßnahme zum Anlass genommen, deren Zweck nochmals zu erläutern (unter Verweis auf I., Stellungnahme zur A. Klageschrift AZ 7 KS 7-15, Seite 3), wobei die Argumentation im Wesentlichen auch auf die Verteidigung der Maßnahme als (potentielle) CEF-Maßnahme im Sinne § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG gemünzt ist und aufzeigt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Brutvogellebensräumen durch den anlagebedingten Verlust von Grünlandflächen nicht zu erwarten sind. Die Maßnahme A/E1 besteht danach aus zwei grundsätzlichen Bestandteilen, nämlich einem unmittelbar wirksamen und einem mittelbar-langfristig wirksamen. Der unmittelbar wirksame Bestandteil betrifft die Mahd nach dem 15. Juni, um bestehende Gelege - namentlich der Feldlerche - auf den zu entwickelnden Grünlandbereichen zu schützen. Der Gelegeschutz soll unmittelbar nach der Etablierung der Maßnahme greifen. Der längerfristige Bestandteil ist angelegt auf eine Aushagerung und extensive Nutzung der Flächen, wobei der Gelegeschutz aufrechterhalten bleibt. Es wird zu Grunde gelegt, dass die Wahl als Brutstandort hauptsächlich durch die Habitatstrukturen und die vorhandenen Bodeneigenschaften bestimmt wird. So weist der Beklagte darauf hin, dass beispielsweise Maisäcker von Kiebitzen angenommen werden, obwohl Maisäcker nur einen sehr geringen Biotopwert aufweisen. Die Feldlerche baue ihre Nester in niedriger Gras- und Krautvegetation, welche sich mit einem kargen Aufwuchs oder offenen Stellen abwechselten. Die Maßnahme A/E1 entspreche diesen Vorgaben und stelle damit auch eine Möglichkeit des vorzeitigen Ausgleichs (CEF) für den potentiellen Verlust eines Feldlerchenrevieres dar, der - wie dargelegt - von der Planfeststellungsbehörde mit Blick auf die Stellungnahme der Bürgerinitiative vom 07. Juli 2013 zu Grunde gelegt worden ist, obwohl ein Vorkommen der Feldlerche bei der artenschutzrechtlichen Erfassung der Avifauna nicht kartiert werden konnte. Der Standort ist nach der fachlichen Einschätzung des Beklagten aufgrund des vorhandenen Pseudogley-Podsolebodentyps sehr gut dazu geeignet, Feuchtgrünland zu entwickeln und zu pflegen. Durch die beim Pseudogley vorhandenen Stauwasserleiter und der Stauwassersohle unter dem B-Horizont sei eine Anlage von Blänken durchführbar. Unter Berücksichtigung der der Planfeststellungsbehörde zustehenden Einschätzungsprärogative bestehen gegen diese Einschätzung keine begründeten Zweifel. Sie ist in der mündlichen Verhandlung auch nochmals von dem Sachbeistand AJ. bestätigt worden. Den vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Eignung der Maßnahme als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vermag der Senat nicht zu folgen. Denn die Maßnahme ist aufgrund ihres unmittelbar greifenden Bestandteils darauf angelegt, dass die Ausgleichsfläche im Zeitpunkt der Realisierung des Eingriffs ihre volle Wirksamkeit entfaltet. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die vollständige Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland auf der Ackerfläche einen Zeitraum von mehreren Jahren, unter Umständen sogar mehreren Jahrzehnten beanspruchen wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Fläche im Zeitpunkt des Eingriffs für die angeführten, besonders geschützten Vogelarten als Lebensstätte im Sinne des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG zur Verfügung steht und jedenfalls insoweit ihre volle Wirksamkeit entfaltet. Der Planfeststellungsbeschluss gewährleistet dies.

Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Die besonders geschützten Pflanzenarten dürfen weder abgeschnitten, gepflückt, ausgerissen oder ausgegraben werden (Schütte/Gerbig in Schlacke, a. a. O., § 44 Rn. 35; Gellermann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 44 BNatSchG Rn. 21). Auch insoweit sind allerdings die Privilegierungstatbestände des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu beachten.

Der Kläger weist auf das Vorkommen der Orchideenart Dactylorhiza majalis (Breitblättriges Knabenkraut) hin und beanstandet unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss (Seite 38) die darin als Vermeidungsmaßnahme beschriebene Umpflanzung einzelner Individuen der gefährdeten Pflanzenart auf geeignete Kompensationsflächen als fachlich nur schwer durchführbar. Orchideen benötigten eine spezifische Mykorrhiza. Mit diesen Bedenken dringt der Kläger schon deshalb nicht durch, weil die Orchideenart im Bereich des Deponiegeländes nicht vorkommt. Sie ist anlässlich der artenschutzrechtlichen Bestandserfassung nicht kartiert worden und konnte auch, nachdem  in dem Einwendungsschreiben der Bürgerinitiative vom 07. Juli 2013 ein Vorkommen dieser Pflanzenart auf der „Deponie-Planfläche“ bzw. auf extensiven Weideflächen behauptet worden war, anlässlich der Begehung im Mai 2014, bei der auch die Bürgerinitiative vertreten war, nicht festgestellt werden  Eine Orchideenart war lediglich außerhalb des eigentlichen Deponiegeländes zu finden. Ein Bedarf für die Umsiedlung einer Orchideenart hat sich somit nicht gezeigt (vgl. I., Stellungnahme zur A. Klageschrift AZ 7 KS 7-15, Seite 5). Danach besteht von vornherein kein Anhalt dafür, dass der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG gegeben sein könnte. Die vorgesehenen (CEF-)Kompensationsmaßnahmen (vgl. PFB Seite 58), welche auch die Umpflanzung einzelner Individuen der genannten Orchideenart beinhalten, sollen nach der im Rahmen der Klageerwiderung geäußerten Auffassung des Beklagten reinen Vorsorgecharakter haben. Dies kann dahinstehen. Maßgeblich ist, dass es an dem Nachweis der Orchideenart in Deponiebereichen, die durch eine Baufeldfreimachung beeinträchtigt würden, fehlt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein etwaiger Eingriff nach § 44 Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG privilegiert wäre. Betroffen ist eine „andere besonders geschützte Art“ im Sinne des Satzes 5, so dass bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens - wie hier - kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vorliegt. Die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG stellt sich hier nicht, weil die Orchideenart Dactylorhiza majalis nicht in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführt ist und insoweit der Verweis in § 44 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG auf die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes nicht greift.

f. Der Planfeststellungsbeschluss widerspricht nicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nach dessen § 14 Abs. 1 Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen. In Bezug auf das Vermeidungsverbot ist zu beachten, dass dieses nicht etwa auf eine Reduktion des Vorhabens bis hin zu einer sogenannten Nullvariante zielt (Kerkmann/Koch in Schlacke, a. a. O., § 15 Rn. 5). Ob ein Vorhaben zulassungsfähig ist und an einem bestimmten Standort ausgeführt werden darf, richtet sich nach den Anforderungen des Fachrechts. Im Rahmen der fachplanerischen Abwägung (z. B. nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG) sind gegebenenfalls Planvarianten in den Blick zu nehmen. Kommen alternative Lösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie als Teil des Abwägungsmaterials in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ergänzt die fachrechtlichen Zulassungstatbestände. Sie setzt die fachgesetzliche Zulässigkeit des Eingriffs voraus und ist den fachgesetzlichen Zulassungstatbeständen „aufgesattelt“. Ihr Ziel ist es, den Vorschriften des Fachrechts ein auf die Bedürfnisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem zur Seite zu stellen. Im Rahmen der Eingriffsregelung stellt sich deshalb nicht die Frage, ob das Vorhaben an einem bestimmten Standort zulässig ist; dieser steht auf der Prüfstufe der Eingriffsregelung nicht mehr zur Disposition (vgl. zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Nach der gesetzlichen Definition in dem nachfolgenden Satz 2 der Vorschrift ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Hinsichtlich der räumlichen Beziehung zwischen dem Eingriffsort und den Ausgleichsmaßnahmen ist zu beachten, dass ein funktioneller Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich gewahrt werden muss, was aber nicht zwingend eine Verortung der notwendigen Maßnahmen im unmittelbaren Umkreis des Eingriffs erfordert. Solange eine Ausgleichsfläche noch auf den Eingriffsort zurückwirkt, ist sie nicht schon deshalb weniger geeignet, weil sie vom Eingriffsort weiter entfernt ist als andere potentielle Ausgleichsflächen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010 - 7 VR 2.10 -, NuR 2010, 646). Welche Flächen und Maßnahmen sich im konkreten Fall für einen Ausgleich eignen, ist naturschutzfachlich zu beantworten. Dabei steht den zuständigen Behörden eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, und zwar sowohl hinsichtlich der Bewertung der Eingriffswirkungen wie auch hinsichtlich der Kompensationswirkungen von Ausgleichsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72; Urteil des Senats vom 22.04.2016, a. a. O.; Kerkmann/Koch in Schlacke, a. a. O., § 15 Rn. 11). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Im Unterschied zur Ausgleichsmaßnahme erfordert die Ersatzmaßnahme „nur“ einen gleichwertigen Ersatz der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts und nicht - wie beim Ausgleich - eine gleichartige Kompensation (Kerkmann/Koch in Schlacke, a. a. O., § 15 Rn. 18). Auch bei den Ersatzmaßnahmen muss ein räumlicher Bezug zu dem Eingriffsort gegeben sein. Dieser ist aber weiter gefasst als bei den Ausgleichsmaßnahmen. Ersatzmaßnahmen müssen nicht auf den Eingriffsort zurückwirken. Es genügt, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahmen besteht. Auch eine Entfernung von 15 km zwischen Eingriffsort und Ort der Ersatzmaßnahmen kann unbedenklich sein, wenn Kompensationsfläche und Eingriffsgebiet im gleichen Naturraum liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 -, NuR 2005, 96; Beschluss vom 07.07.2010, a. a. O.). Für die gerichtliche Kontrolle ist auch hier zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, a. a. O.; Urteil des Senats vom 22.04.2016, a. a. O.; Kerkmann/Koch in Schlacke, a. a. O., § 15 Rn. 21). Wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen, dann ist der Eingriff gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG unzulässig.

Der Planfeststellungsbeschluss genügt den danach zu beachtenden Anforderungen. Der Beklagte hat die Eingriffstatbestände vollständig ermittelt, sachgerecht bewertet und die gebotenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen festgesetzt. Insoweit ist, zum Teil wiederholend und ergänzend zu den oben gemachten Ausführungen (insbesondere unter B.II.2.d. zum Biotopschutz), festzuhalten:

Wesentlicher Baustein für die Abarbeitung der Eingriffsregelung ist zunächst der Landschaftspflegerische Begleitplan. Aufbauend auf die Umweltverträglichkeitsstudie (LBP Teil I) werden in dessen Teil II die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes jeweils nach Art, Umfang und zeitlichem Ablauf dargestellt und einer Bewertung zugeführt. Es werden die ermittelten anlage-, bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaft/Landschaftsbild beschrieben und anhand ihrer Erheblichkeit bewertet. Die für erheblich erachteten Beeinträchtigungen (Konflikte) ergeben sich aus der Zusammenfassung in der Tabelle 12 (LBP Seite 51) und zeichnerisch aus dem Bestands- und Konfliktplan (Anlage 3.3 der Antragsunterlagen). Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen werden aus den beeinträchtigten Funktionen und Werten betroffener Schutzgüter hergeleitet. Unter Bezugnahme auf Breuer (2006) wird für Biotoptypen der Wertstufe III in Bezug auf den Umfang ein Kompensationsfaktor von 1:1 zu Grunde gelegt, für Biotoptypen der Wertstufe IV-V mit geringer Regenerationszeit ein solcher von 1:2 und für Biotoptypen der Wertstufe IV-V mit hoher Regenerationszeit vom Ansatz her ein Faktor von 1:3. Die für einzelne Verluste von Bodenfunktionen angelegten Kompensationsfaktoren von 1:0,5 bzw. 1:0,2 werden gesondert begründet (vgl. LBP Seite 52). Eine vergleichende Gegenüberstellung von erheblichen Beeinträchtigungen (Konflikten), Schutz- und Kompensationsmaßnahmen findet sich in der Tabelle 13 (LBP Seiten 60 ff). Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus den Maßnahmenplänen (Anlagen 3.4.1 und 3.4.2 der Antragsunterlagen) und den Maßnahmenblättern der Anlage 3.5. Im Ergebnis gelangt der Landschaftspflegerische Begleitplan zur Annahme einer vollständigen Kompensation der durch das Deponievorhaben zu besorgenden Eingriffe. Der Beklagte hat es mit einer Übernahme dieser Bewertungen nicht bewenden lassen. Mit Blick auf die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Bedenken hat er vielmehr - wie bereits dargelegt wurde - den Wirkbereich des Vorhabens nochmals untersucht. Es wurde eine fachliche Stellungnahme des LBEG vom 20. Juni 2014 zu den Auswirkungen der Deponie auf den Wasserhaushalt des nördlich angrenzenden Auwaldes eingeholt. Im März/April 2014 wurden Begehungen zur Überprüfung des Brachvogelvorkommens und zur Einschätzung der Bedeutung des Untersuchungsgebiets für die Population des Großen Brachvogels durchgeführt. Eine weitere Begehung im Mai 2014 diente der Überprüfung und Einordnung strittig gebliebener Biotoptypen, die wiederum zu einer Überarbeitung und Änderung der Biotoptypenkartierung geführt hat. Auf der Grundlage dieser Nachuntersuchungen und nochmaligen Bewertungen der Eingriffe in Natur und Landschaft ist der Beklagte zu der fachlich begründeten Erkenntnis gelangt, dass die Eingriffsregelung dem Vorhaben nicht entgegensteht. Im Planfeststellungsbeschluss werden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen/Biotope, Boden, Grundwasser, Oberflächengewässer, Luft/Klima sowie des Schutzgutes Landschaft/Landschaftsbild angenommen. Auf der Grundlage der angeordneten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden die Beeinträchtigungen zum Teil für nicht erheblich im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG eingestuft. Soweit erhebliche Beeinträchtigungen angenommen werden, werden diese durch die verfügten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als ausgeglichen angesehen (vgl. PFB Seiten 50 ff). Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde hat sich durch die geänderte Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 ein vom Landschaftspflegerischen Begleitplan wesentlich abweichender Kompensationsbedarf nicht ergeben. Ergänzende Anordnungen zum Schutz von Natur und Landschaft werden durch die Nebenbestimmungen unter III.H.3 ff des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, unter anderem unter III.H.3.12 hinsichtlich der Maßnahme A/E1. Ein Kompensationsdefizit ist danach nicht verblieben.

Rechtsfehler, die die Ermittlungen und Bewertungen der Planfeststellungsbehörde zu Fall bringen könnten, sind auf der Grundlage der dagegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Beanstandungen, die der Kläger habitat-, biotop- oder artenschutzrechtlich verortet hat, soweit sie vornehmlich oder jedenfalls auch im Kontext der §§ 13 ff BNatSchG relevant sind.

aa. Der Kläger rügt das Fehlen einer tragfähigen Berechnung des Kompensationsbedarfs im Anschluss an die Überarbeitung der Biotoptypenkartierung im Jahr 2014. Bei den Grünland-Biotoptypen hätten sich die Wertstufen (nach von Drachenfels, 2012) überwiegend von III auf IV - bei dem Verlust von magerem mesophilen Grünland (GMA) sogar auf V - erhöht, was wiederum eine Erhöhung des Kompensationsfaktors erfordert habe.

Mit diesen Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Hinsichtlich des Ausgleichs für den anlagebedingten Verlust von Biotopen - insbesondere Grünlandbiotopen einschließlich der nährstoffreichen Nasswiese (GNR) - im Umfang von ca. 6,77 ha (davon ca. 6,34 ha auf Grünlandbiotope entfallend) wird auf die oben gemachten Ausführungen (unter B.II.2.d.) Bezug genommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die mit dem Planfeststellungsbeschluss angeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen westlich der Deponie vom Umfang her ausreichend bemessen sind, um den Verlust vollständig zu kompensieren.

bb. Entgegen der Annahme des Klägers besteht kein Kompensationsdefizit hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Weidensumpfgebüschs (BNR) am westlichen Rand des Deponiegeländes. Das Biotop wurde im Zuge der Biotoptypenkartierung 2014 erfasst. Zuvor wurde es als Strauch-Baumhecke (HF) bezeichnet und nach Erläuterung des Beklagten aus diesem Biotop herauskartiert. Eine erhebliche Beeinträchtigung wurde weder vor noch nach der Überarbeitung der Biotoptypenkartierung festgestellt. Baubedingten Gefährdungen von Gehölzbeständen, insbesondere solchen bei der Verlegung von Leitungen, wird durch die Schutzmaßnahme S1 entgegengewirkt. Das Erfordernis zusätzlicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen hat sich nicht ergeben. Der Kläger trägt hierzu nichts Substanzielles vor.

cc. Weiterhin besteht kein Kompensationsdefizit im Hinblick auf den Verlust einer Feldhecke (HFM) mit Unterwuchs aus Ruderalflur (UHT). Der Verlust wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan nicht als eine erhebliche Beeinträchtigung gewertet. Es wird ausgeführt, geringe Verluste von Gehölzen (HFM) im Bereich des Parkplatzes, die lokal begrenzt aufträten und zudem die Strauch-Baumhecke in ihrer Eigenart und Funktion nicht erheblich beeinträchtigten, seien ihrerseits nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu werten (vgl. LBP Seite 43). Wie der Beklagte in der Klageerwiderung vom 30. Juni 2015 ausgeführt hat, ist diese Bewertung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens aufgrund einer Begehung mit dem NLWKN nochmals überdacht worden mit dem Ergebnis, dass der Verlust der Feldhecke mit begleitender Ruderalflur über die Bewertung im Landschaftspflegerischen Begleitplan hinausgehend in die Berechnungen für die neue Eingriffsbeurteilung aufgenommen wurde (vgl. auch PFB Seite 58). Der Planfeststellungsbeschluss geht von einer anlagebedingten erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope (und auch des Biotops WJL) aus (vgl. PFB Seite 58). Der Verlust wird ausgeglichen durch die Maßnahme A2, welche auf eine Mehrfachkompensation angelegt ist und ihre Wirkung durch die Entwicklung und Pflege von Laubmischwald mit entsprechender Waldrandgestaltung entfaltet. Eine Mehrfachkompensation wird hier für möglich erachtet, da die Maßnahme vornehmlich zum Schutz des Landschaftsbildes ergriffen wird und im Eingriffsbereich nur geringe Verluste von Gehölzbiotoptypen vorliegen (vgl. I., Stellungnahme zur A. Klageschrift AZ 7 KS 7-15, Seite 5). Gegen diese Bewertung ist gerichtlich nichts zu erinnern. Sie unterliegt der naturschutzbehördlichen Einschätzungsprärogative und wird durch den pauschalen Vortrag des Klägers, der Eingriff werde trotz erkannter Erheblichkeit nicht kompensiert, nicht infrage gestellt.

dd. Ein Kompensationsdefizit im Hinblick auf den Verlust von 58 Einzelbäumen besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Der Kläger vermisst einen auf diesen Verlust explizit bezogenen Ausgleich. Dem ist nicht zu folgen. Der Beklagte und die Beigeladene weisen überzeugend darauf hin, dass insoweit eine Kompensation im Rahmen des Ausgleichs bei den flächenhaften Biotopbeeinträchtigungen erfolgen kann. Anhaltspunkte für eine naturschutzfachliche Fehleinschätzung bestehen nicht. Der Verlust eines Einzelbaums führt nicht zwangsläufig zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung.

ee. Entgegen der Auffassung des Klägers trägt der Planfeststellungsbeschluss auch den anlagebedingten Beeinträchtigungen des Jagdgebiets für Fledermäuse ausreichend Rechnung. Nach den Feststellungen im Artenschutzbeitrag nutzen Fledermäuse den Bereich des geplanten Deponiestandortes als Jagdhabitat. Die bevorzugten Jagdstrecken liegen entlang der linearen Gehölzstrukturen und der Waldränder (LBP Anhang 1 Seite 10). Dem Jagdgebiet wird eine lokale Bedeutung für Fledermäuse beigemessen (vgl. LBP Anhang 2 Seite 56 mit Karte 9) bzw. eine mittlere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz (vgl. LBP Anhang 2 Seite 59 mit Karte 10; demgegenüber indifferent die Schutzgutbeschreibung der Anlage 3.2.2: „bedeutendes Nahrungsrevier für Fledermäuse“). Eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Flugrouten und Jagdhabitate durch die Anlage des Deponiekörpers und der Betriebsanlagen wird verneint (LBP Seite 44, vgl. auch Seite 46 zum Ausschluss betriebsbedingter Beeinträchtigungen der Fledermäuse). Dementsprechend wird die Beeinträchtigung des Jagdreviers auch nicht in der Zusammenfassung der erheblichen Beeinträchtigungen (Konflikte) in der Tabelle 12 (LBP Seite 51 f) aufgeführt. Der Beklagte knüpft an diese Bewertung in seiner Klageerwiderung vom 30. Juni 2015 an (ebenso die Beigeladene in ihrer Klageerwiderung vom 15.07.2015) und verweist unter Bezugnahme auf die fachkundige Stellungnahme des Planungsbüros I. (Stellungnahme zur A. Klageschrift AZ 7 KS 7-15, Seite 5) auf die lediglich lokale Bedeutung des Jagdgebiets der Fledermäuse. Gepaart mit der geringen Flächenbeanspruchung, die nicht erwarten lasse, dass sie die Jagdaktivitäten der Fledermäuse in diesem Bereich komplett unterbinde, sei eine erhebliche Beeinträchtigung bezüglich des Jagdgebiets nicht ersichtlich, vielmehr bleibe das Jagdgebiet in seiner grundsätzlichen Funktion erhalten. Diese Einschätzung mag fachlich vertretbar sein, sie findet sich so aber im für die Beurteilung des Rechtsstreits maßgeblichen Planfeststellungsbeschluss nicht. Darin wird vielmehr von einer anlagebedingten Verringerung bzw. einem teilweisen Verlust des Jagdreviers der Fledermäuse ausgegangen und die Beeinträchtigung als erheblich im Sinne von § 14 BNatSchG eingeschätzt (vgl. PFB Seiten 54, 71, 80). Ein Rechtsfehler ist gleichwohl nicht gegeben. Der Eingriff wird im Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis auf die Schaffung neuer Habitate als ausgeglichen angesehen. Gemeint ist damit die als gleichartig im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG erachtete Entwicklung von Laubwaldbeständen und Waldrändern gemäß der Ausgleichsmaßnahme A2, welche auf Flächen in Erweiterung des kartierten Jagdreviers der Fledermäuse durchgeführt wird. Der Beklagte weist darauf hin, dass die im Untersuchungsraum festgestellten Fledermausarten nicht als streng strukturgebundene Arten gelten und ihnen ein Ausweichen auf andere Flugrouten während ihrer Transferflüge ohne weiteres möglich ist. Eine naturschutzfachliche Fehlbewertung ist insoweit nicht zu erkennen.

Zum Schutz der Fledermäuse werden im Planfeststellungsbeschluss unter III.H.3.16 und III.H.3.17 weitere Maßnahmen angeordnet, die dem bau- und anlagebedingten Verlust von drei potentiellen Habitatbäumen für Fledermäuse (und Höhlenbrüter) Rechnung tragen (vgl. PFB Seiten 19 f, 79). Es handelt sich dabei - wie oben dargelegt - um die drei „Übersteher“ in der Wallhecke. Durch die Maßnahmen wird nicht nur gewährleistet, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. Der Beklagte und die Beigeladene weisen überzeugend darauf hin, dass dadurch zugleich sichergestellt wird, dass auch keine Eingriffsbetroffenheit im Sinne des § 14 BNatSchG gegeben ist. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Bestandserhebung konnten die drei potentiellen Habitatbäume nicht als besetzte Quartierbäume erfasst werden. Insoweit überzeugt die Sichtweise des Beklagten, dass die unter III.H.3.17 des Planfeststellungsbeschlusses angeordneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen betreffend das Anbringen von Fledermauskästen, Spaltenquartieren und Ersatzquartieren in geeigneten Bäumen als Sommerquartiere lediglich vorsorgenden Charakter haben und nicht einem rechtlichen Erfordernis im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG entsprechen. Ob sie sogar als eine Überkompensation anzusehen sind, kann hier dahinstehen. Jedenfalls spricht - auch unter Berücksichtigung der gegen ihre Geeignetheit nur unsubstantiiert vorgebrachten Einwände des Klägers - nichts für ein im Rahmen der Eingriffsregelung relevantes Kompensationsdefizit.

ff. Das Deponievorhaben führt nicht - bedingt durch Veränderungen des Wasserregimes - zu erheblichen Beeinträchtigungen der westlich und nördlich des Deponiegeländes befindlichen Waldbestände.

Der Kläger beanstandet vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des Quell- bzw. Auwaldes nördlich des Deponiegeländes und trägt vor, das empfindliche Gleichgewicht aus Wassereintrag und Bedürfnissen der Pflanzengemeinschaft werde mit hoher Wahrscheinlichkeit gestört. Es werde dem oberflächennahen Grundwasser der Zulauf genommen, weil das Regenwasser nicht mehr großflächig versickere, sondern über ein Leitungssystem in das Regenrückhaltebecken geführt und von dort zentriert über den Vorfluter in den Wald eingeleitet werde. Die Neubildung von oberflächennahem Grundwasser werde dadurch verringert, der Wasserzufluss grundlegend geändert. Darüber hinaus werde eine große Menge Wasser dem örtlichen Wasserkreislauf gänzlich entzogen, soweit es als Sickerwasser von dem Deponiegelände abtransportiert werde. Dadurch sei ein Rückgang der diffusen Quelleinträge in dem Auwald zu befürchten. Der geplante Auslauf des Regenrückhaltebeckens gleiche diesen Verlust nicht aus. Wegen seiner Größe werde das Regenrückhaltebecken das Wasser nur verzögert in den Wald abgeben. Der Wassereintrag werde sich auf ein konstantes Niveau einpendeln, welches den natürlichen Gegebenheiten nicht entspreche und erhebliche Auswirkungen auf den auf Schwankungen angewiesenen Auwald haben werde. Hinzu komme, dass nur eine Einleitung in den nördlich gelegenen Vorfluter, nicht aber in den südlichen Waldabschnitt vorgesehen sei. Der südliche Waldabschnitt werde weder mit dem Wasser aus dem Vorfluter noch durch oberflächennahes Grundwasser gespeist werden. Sein Austrocknen sei daher sehr wahrscheinlich. Der Planfeststellungsbeschluss gehe über diese Problematik hinweg und streife die Thematik der möglichen Beeinträchtigungen der - als potentielles FFH-Schutzgebiet anzusehenden - Waldbestände nicht einmal im Ansatz. Unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Diplombiologen Q. vom 17. Mai 2015 und 18. August 2015 (im Anschluss an dessen Stellungnahme vom 18.01.2014) vertieft der Kläger seine diesbezügliche Kritik und trägt weiterhin vor, die Problematik der künftigen Einleitung des Niederschlagswassers von der Deponiefläche und die Auswirkungen auf die Oberflächengewässer seien auch von dem im Planfeststellungsverfahren hinzugezogenen LBEG nicht in angemessener Form thematisiert worden. Durch den Bau der Deponie werde auch die bisher erfolgende natürliche Zuleitung des Oberflächen- und Schichtenwassers in den Talabschnitt - gemeint ist das sogenannte Tälchen westlich der Deponiefläche (vgl. dazu die Stellungnahme des LBEG vom 20.06.2014 mit Abb.1 und 2) - vollkommen wegfallen. Dadurch werde sich das Wasserregime im südlichen Talabschnitt dergestalt verändern, dass es nach und nach zu einer Verdrängung der geschützten Feuchtwaldbiotope durch von an trockene Verhältnisse angepasste Vegetation kommen werde. Zusätzlich werde die planerisch vorgesehene Ableitung des auf der Deponie zwischengespeicherten Regenwassers über einen Graben unterhalb der südlich gelegenen Feuchtwälder nach Nordosten die Austrocknungsgefahr erhöhen. Gleichzeitig führe die Ableitung des gesamten aufgefangenen Regenwassers in den nördlichen Abschnitt des Windershuser Abzugsgrabens an dieser Stelle zu einer unnatürlichen Vernässung. Zu befürchten seien somit erhebliche Eingriffe in das Wasserregime des wechselfeuchten Tälchens, die in der Folge zu einer starken Gefährdung bzw. Veränderung der dortigen geschützten Feuchtwaldbiotope führten. Das östlich der Deponie gelegene Areal drohe ebenfalls zu vernässen durch die Rückhaltung bzw. den Aufstau von Schichtenwasser oberhalb der geplanten Deponie. Eine angemessene Untersuchung dieser nachteiligen Auswirkungen des Deponiebaus sei nicht erfolgt.

Mit diesen Einwendungen vermag der Kläger Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses nicht aufzuzeigen. Der Beklagte hat sich mit der Frage, in welcher Weise Veränderungen der Oberflächenwasserströme und des Grundwassers auf die im Einwirkbereich des Deponievorhabens befindlichen Waldflächen zu besorgen sind, ausreichend befasst und die diesbezüglichen Bedenken des Klägers in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise entkräftet. Für die Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Grundwasser wurde zunächst das bereits für das frühere Deponievorhaben des Landkreises Rotenburg (Wümme) erstellte Geologisch-Hydrologische Gutachten der AM. GmbH vom 28. Juni 1990 mit Ergänzungsbericht der AN. GmbH vom 10. Januar 1993 (Anlagen 15 und 16 der Antragsunterlagen) herangezogen. Seinerzeit wurde festgestellt, dass der untersuchte Standort aus geologisch-hydrogeologischer Sicht zur Errichtung der damals geplanten Deponie für Siedlungsabfälle geeignet sei. Für die hier geplante Bauschuttdeponie der Klasse I wurde auf Veranlassung der Beigeladenen zunächst die Untergrundhydraulische Berechnung der S. vom 04. Oktober 2011 (Anlage 17 der Antragsunterlagen) erstellt, die auf die beiden zuvor genannten Untersuchungen aufsetzt und unter anderem die Auswirkungen einer Oberflächenversiegelung im Bereich des Deponiekörpers auf den Grundwasserhaushalt in dem standortnahen Erlensumpfwald bewertet. Nach den fachgutachterlichen Untersuchungen besteht der Untergrund im Deponiebereich aus Decksanden, unter denen annähernd durchgehend Geschiebelehm bzw. Geschiebemergel ansteht. Darunter folgen Schmelzwassersande. Der Geschiebelehm und der Geschiebemergel sind verschiedenen Grundmoränen zuzuordnen, die sich mit den Schmelzwassersanden in Wechsellagerung befinden. Zum Teil sind in den Geschiebeböden wasserführende Sandbänder enthalten. Zur Tiefe folgen die Lauenburger Schichten, die sich vorrangig als Ton darstellen, aber in größerer Tiefe auch als Sand. Nach früheren Erkenntnissen (bis 1990) sollen die grundwassergefüllten Sandbereiche als oberflächennaher Grundwasserleiter angesehen worden sein. Diese Interpretation wurde fachgutachterlich allerdings für modifizierungsbedürftig erachtet, weil direkte hydraulisch wirksame Verbindungen zwischen den Sandlinsen nicht nachgewiesen werden konnten im Rahmen der im Jahr 1990 durchgeführten geologisch-hydrogeologischen Untersuchungen (vgl. S. vom 04.10.2011, Seite 6). Es hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die sandigen Bereiche keinen zusammenhängenden Grundwasserleiter bilden. In den oberflächennahen Decksanden staut sich derzeit das versickernde Niederschlagswasser als Schichtenwasser auf dem Geschiebelehm auf und fließt mit dem Gefälle des Geschiebelehms ab. Dieses Schichtenwasser steht in Kontakt mit dem Haaßel-Windershuser Abzugsgraben im Norden, der als Vorfluter nach Norden zum Duxbach hin auf der Grundlage dieses Untergrundaufbaus abfließt, und östlich in Richtung Anderlingen mit der Jadebeck. Für die Erstellung eines (dreidimensionalen) Grundwassermodells und zur weiteren Abschätzung der Auswirkungen der Oberflächenversiegelung im Bereich des Deponiekörpers auf den Grundwasserhaushalt konnte auf vorhandene Grundwasserstandsmessreihen nicht zurückgegriffen werden, da diese für das Untersuchungsgebiet nicht vorlagen. Die Berechnungen der S. beruhen deshalb auf einer qualitativen Abschätzung des Systemverhaltens, gegen die keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Für das Untersuchungsgebiet wurde eine mittlere Grundwasserneubildung von 200 mm/a zu Grunde gelegt, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Grundwasserneubildung nur in den Monaten Oktober bis April stattfindet. In den Sommermonaten findet sie wegen der größeren Wasserverdunstung nicht statt. Für das Gebiet des „Erlensumpfwaldes“ haben sich ganzjährige Grundwasserstände zwischen 24,5 und 26,5 m NN ergeben. Die Schwankungsbreite wurde als plausibel, aber bedingt größer als real zu erwarten eingeschätzt, um auf der sicheren Seite zu sein. Für den Ausbauzustand nach Realisierung des Deponievorhabens und Abdeckung des Deponiekörpers wurde zu Grunde gelegt, dass im Deponiebereich kein Niederschlagswasser mehr versickert und die Grundwasserneubildung ausfällt. Für dieses Szenario konnten nach den Berechnungen der S. keine nennenswerten Unterschiede bei den Grundwasserständen im Bereich des Waldes festgestellt werden. Auch der tiefer liegende Hauptgrundwasserleiter wird durch die Versiegelung der Deponie nicht beeinflusst (vgl. S. vom 04.10.2011, Seite 12 mit Anlagen 5.1 und 5.2).

Im Landschaftspflegerischen Begleitplan werden die anlagebedingten Beeinträchtigungen des Grundwassers durch das Deponievorhaben demgegenüber nicht für (gänzlich) unproblematisch erachtet. Die von der S. (vom 04.10.2011) zu Grunde gelegte durchschnittliche Grundwasserneubildungsrate wird zwar nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Es wird jedoch differenziert zwischen dem südlichen Bereich der Deponiefläche mit einer regional als sehr hoch eingestuften Grundwasserneubildungsrate von 301 bis 350 mm/a, dem grundwassernahen, vermoorten Bereich im Norden mit einer Grundwasserneubildungsrate von weniger als 100 mm/a und nur geringer Bedeutung für die Grundwasserneubildung sowie dem übrigen Bereich, welcher den nördlichen Teil des geplanten Deponiestandortes erfasst, mit einer Grundwasserneubildungsrate von 101 bis 150 mm/a (vgl. LBP Seiten 27, 48 mit Anlage 3.2.3). Die Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate als unmittelbare Folge der Neuversiegelung wird für den südlichen Deponiebereich als erheblich eingestuft. Insoweit wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan auf den Konflikt 15 („Neuversiegelung“, vgl. LBP Seite 48 mit Tab. 13) und die Kompensationsmaßnahme A/E1 verwiesen. Im Planfeststellungsbeschluss selbst wird - wie dargelegt - (auch) für den südlichen Bereich der Deponiefläche ein Kompensationsbedarf nach § 15 BNatSchG verneint. Es wird auf Vorkehrungen zur Versickerung des unbelasteten Oberflächenwassers verwiesen (vgl. PFB Seite 62), die im Landschaftspflegerischen Begleitplan noch nicht berücksichtigt worden waren. Dagegen bestehen unter Berücksichtigung der dem Beklagten zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative keine Bedenken. Im Hinblick auf die hier interessierende Beeinträchtigung des Quell- bzw. Auwaldes nördlich der Deponie ist diese Bewertung ohnehin nicht relevant, d. h. sie betrifft dieses Problem nicht.

Nachdem Beeinträchtigungen des Grundwassers im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemacht und im Erörterungstermin dahingehende Bedenken durch Präsentationen unter anderem von Q. verdeutlicht wurden, hat der Beklagte sich mit der Thematik nochmals befasst und die geäußerten Bedenken dem LBEG zur Überprüfung zugeleitet. In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 führt das LBEG aus, dass Q. die räumliche Situation nordwestlich der beantragten Deponiefläche mit einem Tälchen, welches nur ein geringes Gefälle aufweise, in seiner Präsentation zutreffend beschrieben habe. Dessen Schlussfolgerung, durch die Ableitung von Niederschlagswasser während der Betriebsphase werde der Wasserspiegel in dem Tal in einer für das Pflanzenleben kritischen Phase ansteigen, wird von der Fachbehörde aber nicht geteilt. In seiner hydrogeologischen und bodenkundlichen Beurteilung geht das LBEG davon aus, dass im Umfeld der Deponie eine ausreichende Anzahl von Grundwassermessstellen errichtet worden sei, um generelle Aussagen zum Grundwasserflurabstand und zu den Grundwasserständen treffen zu können. Die an der Grundwassermessstelle 7a erhobenen Daten belegten, dass die Grundwasseroberfläche westlich des Tälchens nicht wieder ansteige, sondern weiter falle. Bei einer Tiefe von 4,40 m unter GOK liege die Messstelle meistens trocken, so dass der Wald in diesem Bereich von einem oberflächennahen Grundwasserstand nicht oder nur untergeordnet beeinflusst werde. Weiter heißt es in der Stellungnahme, die geplante Deponiefläche werde in der Bodenkarte 1:25.000 standörtlich als Podsol-Pseudogley angesprochen. Unter der derzeitigen Grünlandnutzung könne von einem mittleren Gesamtabfluss von 235 mm ausgegangen werden. Für den gleichen Standort ergebe sich im vegetationslosen Zustand (Annahme: unbestellter Acker, gepflügt), der der Deponienutzung am ehesten entspreche, eine Zunahme des Gesamtabflusses auf 287 mm. Die Differenz von 52 mm würde den Vorfluter bei einer Deponiefläche von 10 ha mit zusätzlich 5.200 m³/a erreichen. Eine flächenhafte Vernässung im potentiellen Abstrombereich der Deponie könne bei überschlägiger Berechnung nicht abgeleitet werden. Der zusätzliche Abstrom von 5.200 m³/a sei messtechnisch nicht eindeutig zu erfassen, er trete gegenüber den natürlichen Schwankungen durch wechselnde klimatische Bedingungen jedoch in den Hintergrund. Die von Q. geäußerten Bedenken in Bezug auf den Eichenwald werden vom LBEG ebenfalls nicht geteilt. Der höher gelegene Eichenwald sei aufgrund der Geländemorphologie, einem Graben entlang des Weges zwischen Deponie und Wald sowie der geringen Durchlässigkeit des Geschiebemergels weder durch Änderungen im Zustrom noch durch Wasserstandsänderungen im Umfeld des Tales betroffen. Eine weitere Betrachtung des Szenarios mit steigenden Grundwasserständen durch eine Rückhaltung von Schichtenwassern oberhalb der geplanten Deponie wird vom LBEG nicht für erforderlich gehalten, da sich östlich der vorgesehenen Deponiefläche ein Graben befinde und die Grundwasserabstromrichtung dem Verlauf dieses Grabens entspreche.

Der Kläger hat es nicht vermocht, diese von dem Beklagten übernommene Bewertung durchgreifend infrage zu stellen. Mit den von ihm in Bezug genommenen Einschätzungen des Q., an denen dieser in seiner „Replik“ vom 17. Mai 2015 zu der Stellungnahme des LBEG vom 20. Juni 2014 festgehalten hat, haben der Beklagte und die Beigeladene im Klageverfahren sich nochmals befasst und fachlich überprüfen lassen. In der Stellungnahme des Planungsbüros I. (Stellungnahme zur A. Klageschrift AZ 7 KS 7-15, Seite 1) wird darauf hingewiesen, dass die Berechnungen der S. (vom 04.10.2011) keine Wasserstandsänderungen im Bereich des Erlen-, Eschen-, Auen- bzw. Quellwaldes durch Versiegelung des Deponiegeländes ergeben hätten. Für die Zeit nach der Deponierung, für die diese Versiegelungsberechnung nicht gelte, werde das aufgefangene Regenwasser dem Wasserkreislauf über den Vorfluter wieder vollständig zugeführt. Es wird erneut hervorgehoben, dass das Grundwasser sich an dem Waldstandort aus diffusen Quellen speise und es sich bei der Zuleitung des von der Deponie aufgefangenen Regenwassers nicht ausschließlich um einen Hauptzugangsstrom für das bedeutende Waldbiotop handele. Für die Zeit nach Abschluss der Deponierung wird die Befürchtung einer erheblichen Störung der Abstromverhältnisse ebenfalls verneint. Die periodische Abgabe des Wassers aus dem Becken erfolge zeitnah zu den bestehenden natürlichen Regenereignissen und werde keineswegs über Monate zurückbehalten, um dann umfassend geleert und in den Vorfluter abgeleitet zu werden.

Zu einer ähnlichen Beurteilung gelangt die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Stellungnahme der T. GmbH vom 10. Juli 2015. Auch darin werden die Berechnungen der S. (vom 04.10.2011) gegenüber der Kritik des Klägers verteidigt und die Bedenken des Q. für unbegründet erachtet. Die Berechnungen der S. zur Grundwasserneubildung, welche anhand eines dreidimensionalen untergrundhydraulischen Modells durchgeführt worden seien, seien nicht zu beanstanden. Die Berechnungen beruhten auf der ungünstigsten Annahme, dass die Grundwasserneubildung im Bereich des Deponiekörpers vollkommen unterbunden werde. Es gebe keine Anhaltspunkte, die einen Zweifel an der von den Gutachtern des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde getroffenen Einschätzung aufkommen ließen, dass Beeinträchtigungen der vermeintlich prioritären Auen-Wälder nördlich der Deponie durch einen Rückgang der diffusen Quelleinträge sowie eine verzögerte und konstantere Einleitung des Niederschlagswassers ausschließlich in den nördlich gelegenen Vorfluter nicht zu befürchten seien. Die durch Herrn Q. geäußerte Befürchtung, wonach eine Ableitung von Niederschlagswasser zu einer ständigen Vernässung und einem Absterben nicht angepasster Baumarten führen könnte, sei auch in der Stellungnahme des LBEG vom 20. Juni 2014 nachvollziehbar zurückgewiesen worden. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass im Nahbereich des Abzugsgrabens ein an hohe Wasserstände und natürlichen Schwankungen angepasster Quell- und Auwald vorhanden sei, welcher durch etwaige vorhabenbedingte minimale Abflussänderungen keinen relevanten negativen Auswirkungen ausgesetzt sei. Eine von Q. aufgezeigte Gefährdung von Stieleichen sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weil weder der Haaßel-Windershuser Abzugsgraben noch der Niederungsbach nördlich der Deponie im Bereich eines Eichenbestandes verliefen.

Auch in der weiteren fachbehördlichen Stellungnahme des LBEG vom 16. Juli 2015 werden dessen Einschätzungen vom 20. Juni 2014 aufrechterhalten. Diese beruhten auf Ortsterminen sowie einer Auswertung der dem LBEG zur Verfügung stehenden Daten und Gutachten. Der vom Kläger vorgetragenen Befürchtung, der im Quell- und Auwald befindliche Bach könne austrocknen, sei nicht zu folgen. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass sich der beschriebene Wald auf Geschiebemergel ausgebildet habe, welcher nur gering durchlässig sei. Eine veränderte Wasserführung des Baches habe aufgrund dieser geringen Durchlässigkeit lediglich geringe Auswirkungen auf die Grundwasserstände seitlich des Gewässers. Die Morphologie des Geländes sei im Bereich des Waldes nur schwach ausgeprägt, jedoch markant genug, dass Einflüsse der Wasserführung im Bachlauf auf das Grundwasser wenige Meter neben dem Fließgewässer bereits relativ zum Flurabstand vernachlässigt werden könnten. Das von Q. aufgezeigte Szenario eines zusätzlichen erheblichen Abflusses durch Ableitung anfallenden Niederschlagswassers nach der Komplettversiegelung der für die Deponie vorgesehenen Flächen sei ebenfalls nicht plausibel. Denn es werde für das Sommerhalbjahr von einer Verdunstung von nur etwa 10 % des anfallenden Niederschlagswassers ausgegangen. Tatsächlich sei mit einem höheren Verdunstungsgrad zu rechnen. Es sei zu berücksichtigen, dass nach Abschluss des Einlagerungsbetriebes eine Rekultivierung erfolge. Da die Rekultivierungsschicht nach Maßgabe der Deponieverordnung eine nutzbare Feldkapazität von mindestens 140 mm aufweisen solle, werde sie im Zusammenwirken mit der Vegetation einen deutlich höheren Verdunstungsgrad bewirken. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Deponie in mehreren Bauabschnitten errichtet und betrieben werde. Rekultivierungsmaßnahmen seien erst nach Beendigung der Einlagerung in einem Abschnitt vorgesehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sowohl betriebene, rekultivierte und die noch nicht mit einer Basisabdichtung versehenen Bauabschnitte im Sommer höhere Verdunstungsraten aufweisen werden, als es von Seiten des Klägers prognostiziert werde.

Soweit der Kläger zu den vorgenannten Einlassungen im Klageverfahren nochmals Stellung genommen und eine weitere „Replik“ des Q. vom 18. August 2015 beigebracht hat, führt dies zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen. In Letzterer wird z. B. in Zweifel gezogen, dass das Vorhaben in mehreren Abschnitten durchgeführt werden soll. Dies überrascht und ist nicht nachvollziehbar. So ist die abschnittsweise Ablagerung der Abfälle Gegenstand der Technischen Berechnungen (vom 08.04.2013 in der Fassung vom 03.12.2013), der Planfeststellungsbeschluss selbst verhält sich an zahlreichen Stellen zur abschnittsweisen Realisierung des Vorhabens (vgl. nur PFB Seiten 1 f, 9, 25, 30). Auch soweit Q. und ihm folgend der Kläger weiteren Klärungsbedarf mit Blick auf Beeinträchtigungen von Feuchtwaldbiotopen und im Übrigen zum Schließen von Lücken im Datenbestand, welche das LBEG selbst eingeräumt habe, fordern, vermag der Kläger damit nicht durchzudringen. Das LBEG, dessen fachbehördliche Einschätzungen der Beklagte übernommen hat, hat wiederholt betont, dass zu erwartende Auswirkungen auf die Wasserverhältnisse im Quell- bzw. Auwald deutlich unterhalb der natürlichen Schwankungsbreiten lägen und von daher messtechnisch nicht nachweisbar bzw. aus den Messdaten nicht zweifelsfrei ableitbar wären (vgl. nur LBEG vom 16.07.2015). Dass auf eine zusätzliche (nähere) Betrachtung möglicher geringer Änderungen der Grundwasserstandshöhen verzichtet wurde, beruht auf dieser fachlichen Einschätzung und führt auf keinen Mangel des Planfeststellungsbeschlusses. Dasselbe gilt, soweit das LBEG Lücken im Datenbestand konzediert hat. In seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2015 weist das LBEG darauf hin, dass dies unerheblich sei, weil ihm ausreichende Informationen vorgelegen hätten, um grundsätzlich Aussagen zu den Grundwasserflurabständen und -abstromrichtungen sowie zu den möglichen Auswirkungen des beantragten Vorhabens treffen zu können. Auch dagegen ist gerichtlich nichts zu erinnern. Es bleibt festzuhalten, dass Q. und ihm folgend der Kläger auf den von ihnen vorgebrachten Standpunkten beharren, ohne dass sich daraus ein Fehler des Planfeststellungsbeschlusses ableiten ließe. Insoweit reicht es nicht aus, den fachlich begründeten - hier durch wiederholte Hinzuziehung fachkundiger Dritter bzw. Stellen untermauerten - Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde mit einer eigenen (abweichenden) Einschätzung entgegenzutreten. Methodische Fehler oder sonstige Mängel bei der sach- und fachkundigen Ermittlung oder der anschließenden Bewertung der Auswirkungen des Deponievorhabens auf das Wasserregime und die genannten Waldbestände sind nicht zu erkennen und werden vom Kläger auch nicht überzeugend aufgezeigt. Dies gilt vor allem in Bezug auf die Berechnung der Grundwasserneubildung anhand eines dreidimensionalen untergrundhydraulischen Modells durch die S. (vom 04.10.2011), aber auch für die darauf aufbauenden nachfolgenden fachkundigen Einschätzungen, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegen. Danach musste den Bedenken dahingehend, dass der nördliche Quell- bzw. Auwald einerseits unterversorgt, andererseits aber auch  vernässt wird, nicht durch weitere Ermittlungen nachgegangen werden. Insoweit weist der Beklagte im Klageverfahren auch nicht ohne Berechtigung darauf hin, dass die vorgesehene Deponiefläche im Verhältnis zum Einzugsgebiet des Haaßel-Windershuser Abzugsgrabens ohnehin zu klein sei, um mit dessen hypothetischem Wasserdargebot nennenswerte Auswirkungen auf den nördlich angrenzenden Quellwald entfalten zu können. Das Einzugsgebiet des Abzugsgrabens umfasse 3,72 km². Bei einer Fläche von 7,59 ha bzw. 0,0759 km² habe die Deponie damit nur einen Anteil am Einzugsgebiet von ca. 2 %. Auch dieses Argument stützt die Richtigkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Einschätzung. Die Sorge des Klägers um eine nachteilige Betroffenheit westlicher Waldbestände musste vom Beklagten ebenfalls nicht geteilt werden. Der Beklagte verweist diesbezüglich unter anderem auf das Tälchen zwischen der Deponie und dem Wald, dessen Betroffenheit er - vertretbar - abweichend vom Kläger einschätzt. Die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen des Wasserregimes östlich des Deponiegeländes musste der Beklagte ebenfalls nicht für erheblich erachten. Die Begründung, die Gefahr des Anstaus von Schichtenwasser sei nicht gegeben, weil das Gelände hier nach Nord/Nord-Ost abfalle und östlich der Deponie ein Graben verlaufe, der das Wasser aufnehmen könne, erscheint ohne Weiteres plausibel. Ein relevantes Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit ist insoweit nicht zu erkennen. Auf der Grundlage der Planunterlagen sowie zuletzt der fachbehördlichen Stellungnahme des LBEG vom 20. Juni 2014 bestand für den Beklagten kein Anlass, im Hinblick auf die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Wasserregime und die in diesem Zusammenhang problematisierten Beeinträchtigungen von Waldbeständen ein Zulassungshindernis für das Vorhaben anzunehmen. Zur Abklärung verbleibender Unsicherheiten durfte er es dabei bewenden lassen, ergänzend zu den Planunterlagen, welche als Anlage 7 auch ein Grundwassermonitoring beinhalten, die unter III.G. verfügten (Beweissicherungs-)Maßnahmen einschließlich der Einrichtung von zwei zusätzlichen Doppelmessstellen als Grundwasserbeobachtungsbrunnen im nordwestlichen Bereich der Deponie anzuordnen.

gg. Der Planfeststellungsbeschluss geht von einer bau- und anlagebedingten erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 14 BNatSchG des sich von der Deponiefläche aus betrachtet in nördlicher Richtung ausweitenden Nahrungs- und potentiellen Bruthabitats für den Großen Brachvogel aus (PFB Seiten 34, 54, 79 f). Demgegenüber werden Störungen des Großen Brachvogels durch den Deponiebetrieb verneint. Als Kompensationsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG sieht der Planfeststellungsbeschluss insbesondere den Ausgleich durch Schaffung neuer Habitate für den Großen Brachvogel in der Gestalt von externen Aufwertungsmaßnahmen im Bereich des Naturschutzgebiets „Großes Everstorfer Moor“ vor. Es handelt sich um Flächen im Umkreis bekannter Bruthabitate des Großen Brachvogels im Raum Kalbe. Wegen der Eignung der Flächen wird in dem Planfeststellungsbeschluss auf eine entsprechende Einschätzung des NLWKN verwiesen. Weiter heißt es (PFB Seite 80), dass eine standortnähere Kompensation mangels Flächenverfügbarkeit für die Beigeladene nicht möglich sei.

Die dagegen vorgebrachte Kritik des Klägers überzeugt nicht. Sein Einwand, das Ausmaß von Betriebsstörungen, insbesondere bau- und betriebsbedingten Zu- und Abfahrtsverkehren, sei nicht hinreichend ermittelt worden, ist nur substanzlos geblieben und lässt die hierzu abgegebene Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 79 f) außer Acht. Darin wird ausgeführt, dass mit Blick auf eine Effektdistanz von 400 m erst bei einem Schallpegel von mindestens 55 db(A) von einer verringerten Habitateignung für den Großen Brachvogel auszugehen sei. Dieser Schallpegel ergebe sich erst bei einer - hier nicht ansatzweise zu erwartenden - Verkehrsmenge von täglich mehr als 20.000 Kfz. Auch erhebliche Beeinträchtigungen während der Bauzeit der Betriebsgebäude und -flächen werden ausgeschlossen. Das Vorbringen des Klägers setzt sich mit dieser fachlichen Bewertung nicht näher auseinander. Mit seinem schlichten Verweis auf die Anwesenheit von Menschen vermag er eine erhebliche Beeinträchtigung nicht darzulegen. Der Kläger berücksichtigt auch nicht, dass der Konflikt ohnehin zurücktritt gegenüber dem in der Planung zu Grunde gelegten (vollständigen) Verlust von nahrungs- bzw. brutrevierbezogenen Lebensräumen des Großen Brachvogels im Umfang von rund 25.000 m² (vgl. LBP Tab. 13 mit Anlage 3.5, Maßnahmenblatt E(fcs)5).

Der Kläger bezweifelt ohne Erfolg die Rechtskonformität der Kompensationsmaßnahme. Seine Kritik, die festgesetzte Kompensationsmaßnahme liege nahe Heidenau in einer Entfernung von über 30 km zum Eingriffsvorhaben, so dass es sich dabei nicht um eine Ausgleichsmaßnahme, sondern allenfalls um eine Ersatzmaßnahme handeln könne, ist zunächst nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Gleichwohl ist sie unbegründet. Denn im Planfeststellungsbeschluss heißt es zwar, aufgrund der besonderen Eignung der (Eingiffs-)Fläche sei es erforderlich, „Ausgleichsmaßnahmen“ im Umkreis bekannter Bruthabitate des Großen Brachvogels im Raum Kalbe durchzuführen (PFB Seite 80). Bei der Bezeichnung als Ausgleichsmaßnahme dürfte es sich aber lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit handeln. Denn aus den Ausführungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. LBP, Anhang 1 Seite 19) sowie den Eintragungen im Maßnahmenplan E(fcs)5 (Anlage 3.4.2 der Antragsunterlagen) und in dem entsprechenden Maßnahmenblatt geht eindeutig hervor, dass die Kompensationsmaßnahme als Ersatzmaßnahme und nicht als Ausgleichsmaßnahme konzipiert ist. Es besteht rechtlich auch kein Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Ersatzmaßnahmen, wie sich aus der gleichrangigen Benennung beider Maßnahmen in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch das Wort „oder“ ergibt. Unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten kann es sogar durchaus vorteilhafter sein, erforderliche Kompensationsmaßnahmen in gebündelter Form an besonders gut geeigneten Standorten und nicht unmittelbar in der Nähe des Eingriffs auszuführen (vgl. Kerkmann/Koch in Schlacke, a. a. O., § 15 Rn. 22 f). Durchgreifende Bedenken an der besonderen Eignung der Ersatzflächen bestehen hier nicht. Die Ersatzmaßnahme ist darauf gerichtet, die Habitatqualität von Grünlandflächen bei Heidenau mit Blick auf das dort nachgewiesene Vorkommen des Großen Brachvogels weiter aufzuwerten. Vorhandenes Intensivgrünland soll zu artenreichem Extensivgrünland entwickelt und nach Maßgabe des Maßnahmenblatts E(fcs)5 gepflegt und genutzt werden. Die Ersatzflächen bieten sich nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde in besonderer Weise zur gleichwertigen Kompensation von Beeinträchtigungen des Großen Brachvogels am Eingriffsort im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG an. Dagegen ist gerichtlich nichts zu erinnern. Die behördliche Einschätzung beruht auf der fachgutachterlich abgesicherten, ausführlichen Beschreibung der Kompensationsflächen in den Planunterlagen, anhand derer das favorisierte Konzept der Aufwertung vorhandener Intensivgrünlandflächen durch Entwicklung von Extensivgrünland plausibel begründet worden ist. Der Kläger stellt das Vorhandensein von Intensivgrünlandflächen an den vorgesehenen Standorten demgegenüber nicht überzeugend infrage. Seine Einlassung, nach Ortsbesichtigung eines seiner Fachbeistände sei auf großen Teilflächen des Maßnahmengebiets kein Grünland vorhanden, hat er nicht näher konkretisiert. So ist unklar, welcher „Fachbeistand“ hinzugezogen worden sein soll und für welche der geplanten Kompensationsflächen, die in der Anlage 3.4.2 der Planunterlagen kartographisch eingezeichnet sind, die Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde -  fehlerhaft sein sollte. In dem Maßnahmenblatt E(fcs)5 werden die Flächen im Ausgangszustand als artenarmes bzw. sonstiges feuchtes Intensivgrünland (GI, GIF) beschrieben. Eine anderweitige Nutzung, die der Entwicklung dieser Flächen zu Extensivgrünland entgegenstehen bzw. sie durchgreifend infrage stellen könnte, wird vom Kläger jedenfalls nicht konkret bezeichnet. Insoweit ist sein Einwand substanzlos geblieben.

Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen räumlichen Bezug zwischen dem Eingriffsort und dem Ort der Ersatzvornahme (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010, a. a. O.), selbst wenn - was hier dahingestellt bleiben kann - die Entfernung zwischen ihnen wie vom Kläger angegeben etwa 30 km betragen sollte. Die naturräumliche Beziehung wird dadurch hergestellt, dass beide Orte Teil der Stader Geest sind, d. h. sie gehören dem gleichen Naturraum an (vgl. Naturräumliche Regionen in Niedersachsen, Kartierung, abrufbar unter https://www.umwelt.niedersachsen.de/service/umweltkarten/natur_landschaft/naturraeumliche_regionen/naturraeumliche-regionen-in-niedersachsen-8639.html), in welchem flächenhaft Vorkommen des Großen Brachvogels zu verzeichnen ist. Dass bei der Festlegung der Ersatzflächen auch eine Rolle gespielt haben mag, dass näher zum Eingriffsort gelegene Flächen für die Beigeladene nicht verfügbar wären, ist unerheblich. Der Gesichtspunkt der Flächenverfügbarkeit muss bei der Auswahl der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht vollständig ausgeblendet werden. Insoweit stellt der Kläger überzogene Anforderungen an den Vorhabenträger. Es genügt, wenn fachliche Gesichtspunkte hinter derartigen Überlegungen nicht zurückstehen müssen. Dies ist hier - wie dargelegt - gerade nicht der Fall.

Der Eignung der für die Ersatzmaßnahme vorgesehenen Flächen steht weiterhin nicht entgegen, dass diese - wohl - zum Teil im Naturschutzgebiet „Großes Everstorfer Moor“ liegen. Selbst wenn vom Schutzzweck der entsprechenden Schutzgebietsverordnung (vom 07.04.1988, Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg vom 01.05.1988 S. 110, vgl. dort § 3) die Erhaltung und Entwicklung von Feuchtgrünlandflächen erfasst sein sollten, welche auch dem Großen Brachvogel zugute kommen könnten, bedeutete dies nicht, dass diese Flächen nicht mehr für die Anordnung von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG in Anspruch genommen werden dürften. Denn § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG schließt eine derartige - hier im Übrigen auch nicht weiter gerügte - Multifunktionalität nicht aus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 19.15 -, juris, zu Flächen in einem Vogelschutzgebiet).

Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Nahrungs- bzw. potentiellen Bruthabitats im nördlichen Deponiebereich verweist der Planfeststellungsbeschluss außerdem auf die Maßnahme A/E1, welche in den Nebenbestimmungen noch ergänzt worden ist. Unter III.H.3.12d. (PFB Seite 19) heißt es, um das Angebot für den Brachvogel zusätzlich vor Ort im gewissen Umfang aufzufangen, sei die Maßnahme A/E1 für Wiesenvögel noch zu optimieren, zum Beispiel durch Anlage von Blänken, Anstau von Grüppen oder Gräben der Binnenentwässerung. Es handelt sich - bezogen auf den Großen Brachvogel - um eine flankierende (Ausgleichs-)Maßnahme, gegen deren fachliche Eignung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses zielt darauf ab, den Verlust der nährstoffreichen Nasswiese (GNR) durch eine Vernässung der Kompensationsflächen vollständig zu beheben, wobei die aufgewertete Maßnahme gleichzeitig dem Großen Brachvogel zugute kommen soll. Es ist eine großflächige Umwandlung von Acker- und Intensivgrünland in extensives, feuchtes Grünland vorgesehen. Die dagegen - vornehmlich biotopschutzrechtlich verortete - Kritik des Klägers überzeugt, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht.

hh. Die Maßnahme A/E1 dient des Weiteren dem Ausgleich der im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten erheblichen Beeinträchtigung eines Lebensraums der Heuschreckenart Sumpfschrecke. Bei diesem handelt es sich um einen am westlichen Rande des Deponiestandorts gelegenen (Heuschrecken-)Lebensraum einer Grünlandbrache, welcher anlagebedingt verloren geht (vgl. LBP Anhang 2 Seiten 43 ff, Anlagen 3.2.2 und 3.3). Die Kompensation weist entgegen der Annahme des Klägers kein (rechnerisches) Defizit auf. Zwar trifft es zu, dass der Planfeststellungsbeschluss den Flächenverlust im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit ca. 0,28 ha angibt (vgl. PFB Seite 54), während auf dem Maßnahmenblatt A/E1 eine Beeinträchtigung im Umfang von lediglich 1.820 m²  zu Grunde gelegt wird. Insoweit weist der Beklagte jedoch zu Recht auf einen schlichten Übertragungsfehler im Fließtext des Planfeststellungsbeschlusses hin, dem kein maßgebliches Gewicht zukommt. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Tab. 13, Seite 61, dort K10) wird der verloren gehende Heuschreckenlebensraum mit 1.820 m² angegeben. In diesem Umfang  - nach dem Maßnahmenblatt im Umfang von 2.000 m² - wird der Verlust kompensiert. Der Beklagte hat die Tragfähigkeit der Ausgleichsmaßnahme im Klageverfahren verdeutlicht. Zum Schutz der Sumpfschrecke am Ort des Eingriffs soll das Regenrückhaltebecken nach Norden verlagert werden, um Eingriffe in das südliche Sumpfschreckenhabitat zu vermeiden. Weiterhin ist eine Einzäunung des Heuschreckenlebensraums im unmittelbaren Bereich der geplanten Deponie vorgesehen, um ein unbedachtes Befahren zu verhindern. Die Etablierung der Kompensationsmaßnahme A/E1 ermöglicht die Umsiedlung der Heuschreckenpopulation, soweit deren Lebensraum verloren geht. Das Konzept erscheint unter Berücksichtigung der dem Beklagten zustehenden Einschätzungsprärogative vertretbar und überlässt Einzelheiten seiner Durchführung in zulässiger Weise einer nachfolgenden Ausführungsplanung. Dazu gehören auch Einzelheiten der spätestens für den Beginn der Baumaßnahme vorgesehenen Umsiedlung der dann betroffenen Sumpfschreckenpopulation, welche - wie die Ausführungsplanung insgesamt (vgl. PFB III.H.3.12) - mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist. Eine unzulässige Verlagerung von abwägungsrelevanten Konflikten kann darin nicht gesehen werden.

ii. Der Kläger beanstandet weiterhin, dass die anlagebedingten Veränderungen des Landschaftsbildes, welche im Planfeststellungsbeschluss als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 BNatSchG erachtet werden, nicht ausreichend kompensiert werden. Damit zeigt er einen Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses nicht auf.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn ein Vorhaben als Fremdkörper im äußeren Erscheinungsbild der Landschaft in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2000 - 8 S 318/00 -, juris; Fischer-Hüftle/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 14 Rn. 36 ff; Prall in Schlacke, a. a. O., §14 Rn. 45). Nach der Bewertung der nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft ergibt sich hier die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion der Landschaft aus dem anlagebedingten Verlust landschaftsprägender Gehölzstrukturen sowie der Anlage des sich im Endausbau 28 m über GOK erhebenden Deponiekörpers in Verbindung mit dessen großräumiger Einsehbarkeit in Richtung Westen und Nord-Osten und im Nahbereich westlich und südlich des Deponiegeländes entlang der Kreisstraßen K 109 und K 118 (vgl. PFB Seiten 46 f, 66 f, 83). Die Beeinträchtigungen lassen sich nicht vermeiden. Im Planfeststellungsbeschluss (Seite 83) werden die Gründe dafür genannt, dass ein geringerer (niedrigerer) Ausbau der Deponie mit einer entsprechenden Reduzierung des Deponievolumens und damit negativen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Deponievorhabens verbunden wäre. Auf eine derartige Reduzierung des Vorhabens muss der Vorhabenträger im Hinblick darauf, dass der Begriff der Vermeidbarkeit nicht im naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen ist (VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2000, a. a. O.), nicht verwiesen werden. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind bei Verwirklichung des Vorhabens deshalb unvermeidbar.

Zur Kompensation der Beeinträchtigungen gibt der Planfeststellungsbeschluss der Beigeladenen die Entwicklung von artenreichem extensiven Grünland auf Ackerstandorten westlich der Deponie im Umfang von 14.000 m² (Maßnahme A/E1) sowie von artenreichen Laubwaldbeständen südlich der Deponie im Umfang von 28.200 m² (Maßnahme A2) und weiterhin die naturschutzorientierte Rekultivierung des Deponiekörpers nach Beendigung der Deponiephase im Umfang von 67.600 m² (Maßnahme A/E4) auf. Es handelt sich um eine Kombination von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, durch die das Landschaftsbild im Sinne des § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BNatSchG landschaftsgerecht neu gestaltet wird. Die dagegen geäußerte Kritik des Klägers trägt nicht. Soweit er den Eingriff aufgrund der optischen Wirkung des Deponiekörpers weder für ausgleichsfähig noch durch Ersatzmaßnahmen kompensierbar erachtet und auf den Weg der naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung mit Festsetzung eines Ersatzgelds nach § 15 Abs. 5 und 6 BNatSchG verweist, welcher hier nicht beschritten worden sei, vernachlässigt er, dass dem Beklagten eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative nicht nur bei der Bewertung des Eingriffs, sondern auch bei der Bewertung der Kompensationswirkungen zusteht. Mit seiner Bezugnahme auf eine entsprechende Einwendung der Bürgerinitiative, derzufolge eine landschaftsgerechte Neugestaltung durch Rekultivierung des Deponiekörpers nicht möglich sei, setzt er der fachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbeschluss lediglich eine eigene - abweichende - Einschätzung entgegen und zeigt einen Bewertungsfehler durch die Planfeststellung nicht auf. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine fortdauernde optische Wahrnehmbarkeit einer Veränderung den Ausgleich eines Eingriffs im Rechtssinne nicht notwendig ausschließt. Maßnahmen in Bezug auf ein durch einen Eingriff gestörtes Landschaftsbild führen zu einem Ausgleich, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348). Ein Ausgleich im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatschG ist daher namentlich nicht erst dann erreicht, wenn die mit dem Eingriff einhergehenden Veränderungen optisch nicht mehr wahrnehmbar sind; vielmehr genügt bereits, wenn die veränderten Flächen derart in das vorhandene Landschaftsbild eingefügt werden, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters nicht mehr als störend empfunden werden (Gellermann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 15 BNatSchG Rn. 13). Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ersetzt, wenn es eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfahren hat. Hier wie dort  kann also eine der Landschaft gemäße Neugestaltung genügen (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 15 BNatSchG Rn. 18). Bewertungsfehler des Beklagten sind in dieser Hinsicht nicht zu erkennen. Wie dargelegt, bestehen die Kompensationsmaßnahmen im Wesentlichen aus drei Teilen, deren Inhalt und Umfang sich aus den Maßnahmenblättern ergeben (vgl. auch LBP Seite 57).  Durch die Maßnahmen A/E1 und A2 wird sichergestellt, dass der am Ort des Eingriffs zu verzeichnende Verlust von Grünlandflächen und Gehölzstrukturen in Bezug auf das Landschaftsbild unter Bewahrung der lebensräumlichen Beziehung durch Neugestaltung der Landschaft in gleichartiger Weise ausgeglichen wird. Am Ort des Eingriffs selbst wirkt die Maßnahme A/E4 in der Gestalt der angeordneten naturschutzorientierten Rekultivierung der Deponiefläche. Der Kläger beanstandet ohne Erfolg, dass diese Maßnahme den Verlust des Feuchtgrünlandes nicht ersetze. Denn insoweit greift die Maßnahme A/E1. Der Planfeststellungsbeschluss ordnet zusätzlich zu den drei genannten Maßnahmen durch eine Nebenbestimmung an (vgl. PFB III.H.3.13), dass der Landschaftspflegerische Begleitplan bis spätestens zum Beginn der Ablagerungsphase zu ergänzen ist. Die Ergänzung soll Maßnahmen enthalten mit dem Zweck, noch verbleibende Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu verringern und zu kompensieren. Dabei ist insbesondere auf eine Vermeidung der Sichtachse von der Zufahrtstraße auf die Deponie zu achten. Entgegen dem Kläger kann in der Nebenbestimmung ein Widerspruch zur Begründung auf Seite 67 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erblickt werden. Die Begründung fasst die einzelnen Bewertungen der nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft in der vorangestellten Tabelle 9 (PFB Seite 66 f) zusammen und gelangt zu dem Ergebnis, dass einzelne Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft zwar erheblich seien, aber durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung (§ 15 BNatSchG) ausgeglichen werden können. Die Nebenbestimmung unter III.H.3.13 des Planfeststellungsbeschlusses knüpft inhaltlich an die Bewertung der Einsehbarkeit des Deponiekörpers auf Seite 66 oben an und ergänzt sie lediglich zur weiteren Optimierung. Sie steht den Bewertungen auf Seite 66 f demnach auch nicht beziehungslos gegenüber (vgl. auch PFB Seite 83), so dass der Vorwurf einer fehlerhaften - weil defizitären - Abwägung (wohl eher: Bewertung) auf Seite 66 des Planfeststellungsbeschlusses nicht zutrifft. Auf dieser Seite wird  entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht abschließend auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan Bezug genommen. Anhand der genannten Nebenbestimmung wird ohne weiteres deutlich, dass der Beklagte es nicht mit der Übernahme des Landschaftspflegerischen Begleitplans hat bewenden lassen, sondern durchaus darüber hinausgehende oder - wie hier für das Schutzgut Landschaft - ergänzende Maßnahmen in den Blick genommen und angeordnet hat.

jj. Der Kläger beanstandet weiter eine aus seiner Sicht unzulässige Mehrfachkompensation verschiedener Beeinträchtigungen auf nur wenigen Flächen. Er moniert insbesondere, dass nahezu sämtliche artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und die Vielzahl an sonstigen Eingriffen in Natur und Landschaft allein durch die Maßnahme A/E1 ausgeglichen werden sollen. Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch. Der Beklagte ist der Kritik zu Recht entgegengetreten unter Hinweis darauf, dass ein Eingriff auf einer Fläche in der Regel mehrere Werte und Funktionen betreffe. Demgemäß sei es fachlich zulässig und auch üblich, mehrere Werte und Funktionen auf einer Fläche zu kompensieren. Die Maßnahme A/E1 dient der Kompensation der Konflikte K1 (Verlust von Grünland), K10 (Verlust von Heuschreckenslebensraum), K15 (Neuversiegelung), K16 (Beeinträchtigung Bodenfunktionen), K18 (Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) und K19 (Beeinträchtigung der Erholungsfunktion). Die Konflikte betreffen im Wesentlichen den räumlich begrenzten Bereich des eigentlichen Deponiestandorts, so dass es sich fachlich angeboten hat bzw. vertretbar erscheint, die betroffenen Werte und Funktionen auch gebündelt zu kompensieren, wie es auf der Ackerfläche westlich der Deponie vorgesehen ist. Wegen der fachlichen Eignung und des auskömmlichen Umfangs der Kompensationsflächen kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.

kk. Der Kläger beanstandet ferner, dass die Verfügbarkeit der Kompensationsfläche A/E1 nicht gewährleistet sei. Eine Sicherung per Baulast, so wie sie in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehen sei, sei nicht zulässig. Die Fläche werde im Übrigen nicht hinreichend konkret bezeichnet, so dass der Planfeststellungsbeschluss eine gegebenenfalls erforderliche Enteignung nicht vorbereiten könne.

Der Planfeststellungsbeschluss hält auch dieser Kritik stand. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Durch die Sicherungspflicht wird gewährleistet, dass bei der Realisierung des Eingriffs die zur Kompensation seiner Beeinträchtigung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auch in die Tat umgesetzt werden können und für den entsprechenden Zeitraum andauern. Die naturschutzrechtliche Zweckbestimmung der Grundstücke muss sich gegebenenfalls auch gegenüber künftigen Eigentümern bzw. Besitzern durchsetzen. Die Sicherung muss durch entsprechende rechtliche Vorkehrungen geschehen. Das Gesetz selbst macht dazu indes keine weiteren Angaben. In Betracht kommen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Sicherungsmaßnahmen (vgl. Guckelberger in Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 15 Rn. 86). Gemäß der Nebenbestimmung unter III.H.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses ist die rechtliche und tatsächliche Verfügbarkeit der in den Maßnahmenblättern und im Maßnahmenplan dargestellten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Planfeststellungsbehörde nachzuweisen und durch Eintragung von Baulasten abzusichern (Baulasttext s. jeweiliges Maßnahmenblatt); bei verpachteten Flächen ist der Planfeststellungsbehörde auch nachzuweisen, dass das bisherige Pachtverhältnis rechtzeitig gekündigt werden kann. Da die Deponie und ihre Wirkungen dauerhaft bestehen bleiben, sind die Flächen und ihre Unterhaltung im Sinne des § 15 Abs. 4 BNatSchG auf Dauer zu sichern. Bei dem Sicherungsinstrument der Baulast handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Sicherungsmittel nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts, in Niedersachsen nach Maßgabe des § 81 Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Nach § 81 Abs. 1 NBauO können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben (Baulasten). Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Zielrichtung der Verpflichtung ist es, öffentlich-rechtliche Hindernisse einer Bebauung auszuräumen. Die Baulast muss sich auf ein Grundstück des Verpflichteten beziehen (Grundstücksbezogenheit) und sie muss eine baurechtliche Relevanz aufweisen, wobei diese nicht allein auf das Bauordnungsrecht zu beziehen ist, sondern weitergehend auf das gesamte öffentliche Baurecht im Sinne des § 2 Abs. 16 NBauO (vgl. Mann in Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl., § 81 Rn. 9 ff). An der Grundstücksbezogenheit der Kompensationsmaßnahme zur Kompensationsfläche bestehen hier keine Zweifel. Es fehlt auch nicht an der baulichen Relevanz. Denn zum einen wirkt sich eine Baulast, welche die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sichern soll, unmittelbar auf die Bebaubarkeit des belasteten Grundstücks aus. Zum anderen dient sie der Zulassung des Vorhabens, welches den kompensationsbedürftigen Eingriff verursacht, d. h. hier auch der baulichen Zulassung der planfestgestellten Deponie. Insoweit überzeugt es nicht, die baurechtliche Relevanz für die in Rede stehende Verpflichtung mit dem Argument zu verneinen, dass die Maßnahme, deren Durchführung durch Baulast abgesichert werden soll, ihre Rechtsgrundlage im (Bundes-)Naturschutzrecht hat. Es bestehen deshalb keine durchgreifenden Bedenken, dass die Baulast als öffentlich-rechtliches Sicherungsmittel im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG geeignet sein kann (vgl. Guckelberger, a. a. O., § 15 Rn. 89 mit Einschränkungen wegen der privatrechtlichen Verhältnisse; offen gelassen von Gaentzsch, NuR 1990, 1, 7; nicht eindeutig: Mann, a. a. O., § 81 Rn. 16). Davon abgesehen ist hier zu berücksichtigen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beigeladenen als Vorhabenträgerin die Nachweispflicht für die rechtliche und tatsächliche Verfügbarkeit über die Kompensationsflächen überträgt. Es ist somit Sache der Beigeladenen, die rechtliche Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG zu gewährleisten und darzutun. Sollten Zweifel an der Tragfähigkeit einer etwaig beigebrachten Baulast verbleiben, so bliebe es der Planfeststellungsbehörde unbenommen, den Nachweis der rechtlichen und tatsächlichen Flächenverfügbarkeit für noch nicht erbracht zu erachten und in dieser Hinsicht Nachforderungen zu stellen, etwa in der Gestalt einer zusätzlichen Beibringung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. dazu BT-Drucks. 16/12274, Seite 58; Guckelberger in Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 15 Rn. 87; Fischer-Hüftle/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, a. a. O., § 15 Rn. 122). Aus vergleichbaren Erwägungen wäre es auch unschädlich, falls der Planfeststellungsbeschluss mangels konkreter Flurstücksbezeichnungen und weiterer konkretisierender Angaben zu den in Anspruch genommenen Kompensationsflächen eine etwaige Enteignung nicht hinreichend vorbereiten würde. Dies würde sich ausschließlich zulasten der Beigeladenen auswirken, welche die rechtliche Verfügbarkeit über die Flächen dann gegebenenfalls anderweitig dartun müsste, nicht aber in dem Sinne, dass die Kompensationsmaßnahme entfiele oder das Vorhaben zunächst ohne sie verwirklicht werden könnte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der Maßnahme A/E1 Gegenstand der mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmenden Ausführungsplanung sind (PFB III.H.3.12). Diese wiederum ist gemäß der Nebenbestimmung unter III.A.6 des Planfeststellungsbeschlusses mindestens einen Monat vor Baubeginn dem Beklagten in vollständiger Fassung vorzulegen. Gelingt dies nicht - etwa weil die Ausführungsplanung wegen fehlender Flächenverfügbarkeit defizitär sein sollte -, so könnte mit dem Bau der Deponie nicht begonnen werden. Daran wird deutlich, dass in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung von Rechten, auf die sich der Kläger nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG mit Erfolg berufen könnte, nicht gegeben ist.

g. Der Kläger rügt einen umweltrechtlichen Verstoß, den er damit begründet, dass für die Umsetzung der Wallhecke gemäß der Nebenbestimmung (III.H.3.9) des Planfeststellungsbeschlusses eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht erteilt worden sei. Diese sei aber erforderlich, soweit durch die Umsetzung ein Verbotstatbestand in Bezug auf den Schutz von Landschaftsbestandteilen gemäß § 22 NAGBNatSchG erfüllt sei. Dieser Einwendung kann nicht gefolgt werden. Geschützte Landschaftsbestandteile sind gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz aus bestimmten, in der Vorschrift näher angeführten Gründen erforderlich ist. Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Nähere Bestimmungen hierzu enthält das niedersächsische Landesrecht in § 22 NAGBNatSchG. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG sind mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. Wallhecken dürfen nach Satz 2 dieses Absatzes nicht beseitigt werden und nach Satz 3 sind alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, verboten. Die Verbote nach den Sätzen 2 und 3 gelten gemäß dem nachfolgenden § 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 NAGBNatSchG unter anderem nicht für rechtmäßige Eingriffe im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG. Der anlagenbedingte Verlust der Wallhecke stellt sich hier als rechtmäßiger Eingriff im Sinne der §§ 14, 15 BNatSchG dar. Er wird ausgeglichen. Auf die oben (unter B.II.2.d.) gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. Durch den Verlust bzw. die Umsetzung der Wallhecke wird deshalb ein Verbotstatbestand in Bezug auf ihre Geltung als geschützter Landschaftsbestandteil nicht erfüllt, so dass es auch nicht der Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG bedarf. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers dazu, dass die Umwandlung bestimmter Außenbereichsflächen in Ackerland oder Intensivgrünland nach § 22 Abs. 4 Satz 2 NAGBNatSchG genehmigungsbedürftig sei und die Genehmigung nicht nach den erleichterten Bedingungen des § 22 Abs. 4 Satz 3 NAGBNatSchG erteilt werden könne, kommt es nicht an. Wallhecken sind vom Anwendungsbereich dieses Absatzes ausdrücklich ausgenommen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG) und fallen ausschließlich in den Anwendungsbereich des Absatzes 3.

h. Der Planfeststellungsbeschluss begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die gemäß Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - in der Fassung der Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 S. 32) in Verbindung mit §§ 27 und 47 WHG gestellten wasserrechtlichen Anforderungen. Es besteht kein Zulassungshindernis im Sinne des § 36 Abs. 1 KrWG, weil insoweit nicht zu erkennen ist, dass das Allgemeinwohl beeinträchtigt wird.

Der Art. 4 WRRL in nationales Recht umsetzende und im Hinblick auf diese Funktion gemeinschaftsrechtskonform auszulegende § 27 Abs. 1 WHG verlangt, dass oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden (Nr. 1) sowie ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Art. 4 WRRL beinhaltet nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01. Juli 2015 (C-461/13, juris) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) i WRRL liegt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers dar (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2015, a. a. O.). In § 47 Abs. 1 WHG werden entsprechende Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser beschrieben. Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass (1.) eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird; (2.) alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden; (3.) ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser beinhalten also ein Verschlechterungsverbot, ein Gebot zur Trendumkehr und ein Verbesserungsgebot. Die Anforderungen an die Beschreibung und Bewertung der Wasserkörper ergeben sich für die Oberflächengewässer aus der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), welche inzwischen durch die Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) ersetzt worden ist, und für das Grundwasser aus der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV) vom 09. November 2010 (BGBl. I S. 1513). Das Verschlechterungsverbot sowie das Verbesserungsgebot nach Maßgabe des Art. 4 WRRL sind nach der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 01.07.2015, a. a. O.) nicht bloße Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, sondern konkrete Zulassungsvoraussetzungen bei Einzelvorhaben (vgl. im Hinblick auf Oberflächengewässer: BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.).

Der Kläger beanstandet, dass die Planfeststellungsbehörde das Verschlechterungsverbot nicht näher geprüft habe. Betrachtet worden seien nur chemische Gewässerverschlechterungen. Relevant sei aber jedwede Verschlechterung eines Oberflächenwasserkörpers. Der Beklagte lasse Einleitungen in den geschützten Vorfluter zu, ohne zu wissen, ob es dort zu irreversiblen Veränderungen komme. Weiterhin rügt der Kläger, die anlagenbedingte Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate werde zwar erkannt und als erhebliche Beeinträchtigung eingestuft, aber nicht durch Nebenbestimmungen verhindert oder abgewogen. Der Kläger bezieht diese Bedenken auf die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis (PFB I.3.), die sich aus diesen - und auch anderen - Gründen als rechtswidrig erweise (vgl. dazu unten unter B.III.). Die Bedenken sind aber (auch) für die Prüfung der für die Zulassung des Deponievorhabens beachtlichen Allgemeinwohlbelange im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 6 KrWG relevant, selbst wenn die fachgesetzlichen Anforderungen zum Gewässerschutz, hier gemäß §§ 27, 47 WHG, allgemein als überwindbar gelten und ihrerseits unter Abwägungsvorbehalt gestellt sein sollten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.10.1991 - 7 C 2.91 -, BVerwGE 89, 138; Mann in Versteyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 36 Rn. 21; Beckmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 36 Rn. 22), was hier nicht weiter vertieft werden muss. Die Kritik des Klägers zielt auf ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ab, welches auf die wasserrechtliche Prüfung durchschlüge, und zwar auch dann, wenn diese durch Abwägungselemente relativiert würde. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob eine „relativierende“ Betrachtung unionsrechtlichen Bedenken begegnen könnte.

Die Kritik des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass eine explizit die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27, 47 WHG im einzelnen abarbeitende Prüfung sich dem Planfeststellungsbeschluss einschließlich der planfestgestellten bzw. nachrichtlich mit einbezogenen Unterlagen nicht entnehmen lässt. Ein entsprechender Fachbeitrag fehlt. Das ist aber aufgrund der hier gegebenen Bedingungen unschädlich, weil auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen von vornherein nichts dafür spricht, dass das Vorhaben mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und den wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen nicht im Einklang steht.

Der Planfeststellungsbeschluss verhält sich an mehreren Stellen zu verschiedenen wasserrechtlichen Fragestellungen und bezieht unter I.3. des verfügenden Teils (vgl. auch die Nebenbestimmungen unter III.H.4. des PFB) die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von nicht verunreinigtem Oberflächenwasser vom Gelände der Deponie in den Haaßel-Windershuser Abzugsgraben und vom Parkplatz sowie den Dachflächen des Bürocontainers in das Versickerungsbecken in den Entscheidungskanon mit ein. Es werden unter III.G. Beweissicherungsmaßnahmen für das Grund- und Oberflächenwasser und auch das Sickerwasser angeordnet. Die Beweissicherungsmaßnahmen sollen sich an den „Technischen Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdischer Gewässer bei Deponien“ der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) gemäß deren Mitteilung 28 orientieren, die dem Planfeststellungsbeschluss als Anlage 6 beigefügt sind. Ziel dieser Technischen Regeln ist es, ein flexibles, den deponiespezifischen Besonderheiten anpassbares Konzept anzubieten. Das Überwachungsprogramm soll einerseits eine umfassende Beurteilung der Grund-, Sicker- und Oberflächenwasserzusammensetzung sowie der Beschaffenheit oberirdischer Gewässer erlauben, andererseits hinsichtlich des Zeit- und Untersuchungsaufwands in vertretbarem Rahmen bleiben. Es sollen damit allerdings Vorgaben der Deponieverordnung (DepV) erfüllt werden (vgl. die Vorbemerkung zu der Mitteilung 28). Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. Seiten 26 ff, 48 f) wird zum Wasser schutzgutbezogen ausgeführt. So wird mit Blick auf das Grundwasser festgestellt, dass die Basisabdichtung der Deponiefläche die Versickerung von Niederschlagswasser verhindere und dies zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate führen könne. In Bereichen mit hoher Grundwasserneubildungsrate wird die Empfindlichkeit als hoch eingestuft (LBP Seite 28). Die Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate wird allgemein dem Konflikt 15 (Neuversiegelung) zugeordnet, der durch eine Verbesserung der Bodenfunktionen gemäß der Maßnahme A/E1 gelöst werden soll (vgl. Tab. 13, LBP Seite 63). Hinsichtlich der Oberflächengewässer wird eine erhebliche Beeinträchtigung des Abflussverhaltens des vorhandenen Vorfluters durch das Einleiten anfallenden Oberflächenwassers zu Grunde gelegt und mit dem Konflikt 17 beschrieben (LBP Seite 48). Der Konflikt soll mit der Maßnahme S5 gelöst werden (vgl. Tab. 13, LBP Seite 63, sowie LBP Seite 54), welche eine Vermeidung von Beeinträchtigungen der oberflächenwassergespeisten Biotoptypen im Unterlauf der Einleitungsstelle zum Ziel hat und unter anderem auch eine Erweiterung der Oberflächenwasserrückhaltung beinhaltet. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung finden sich im Planfeststellungsbeschluss selbst weitere Ausführungen mit ausdrücklichem Bezug zu den Schutzgütern Grundwasser und Oberflächenwasser (PFB Seiten 41 ff, 61 ff). Es werden mit Blick auf das Schutzgut Oberflächenwasser der derzeitige Umweltzustand, die Umweltauswirkungen und die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dargestellt. Soweit auch ungeklärte Sachverhalte/Wissenslücken angesprochen werden, deutet dies entgegen der Annahme des Klägers - wie bereits dargelegt wurde - nicht zwangsläufig auf ein Ermittlungsdefizit der Umweltverträglichkeitsprüfung hin, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass derartige Schwierigkeiten in den UVP-Unterlagen angegeben werden müssen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UVPG). Maßgeblich abzustellen ist insoweit auf die Bewertung der Umweltauswirkungen und deren Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens nach Maßgabe des § 12 UVPG. Diese Prüfung gelangt für das Schutzgut Oberflächenwasser zu dem Ergebnis, dass einzelne Beeinträchtigungen wie zum Beispiel Veränderungen des örtlichen Abflussregimes unter Berücksichtigung entsprechender Vorkehrungen nicht erheblich seien. Vielmehr sei festzustellen, dass es durch das Vorhaben zu einzelnen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut komme, die im Vorsorgebereich lägen. Erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 BNatSchG entstünden nicht, so dass naturschutzrechtlich keine Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen geboten seien. Im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser wird der derzeitige Umweltzustand anhand der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten beschrieben (vgl. dazu auch oben unter B.II.2.f.ff.) und weiterhin werden die Auswirkungen des Vorhabens, die in Betracht kommenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie die ungeklärten Sachverhalte/Wissenslücken gemäß § 11 UVPG dargestellt. Im Rahmen der Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG wird ausgeführt, dass die Verringerung der Grundwasserneubildung im Bereich der Deponiefläche für das Schutzgut Grundwasser zwar erheblich sei. Durch die Versickerungsmöglichkeit von unbelastetem Oberflächenwasser in Bereichen einer geringeren Grundwasserneubildung im Umfeld der Deponie lasse sich die erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes aber reduzieren. Es seien Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, insbesondere zum Schutz des Grundwassers vor Stoffeinträgen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es durch das Vorhaben zu einzelnen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut komme, die im Belastungs- und Vorsorgebereich liegen. Erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 BNatSchG entstünden im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser nicht, so dass naturschutzrechtlich auch hier keine Kompensationsmaßnahmen geboten seien. Es komme zu keinen Beeinträchtigungen, die dem Zulässigkeitsgrenzbereich oder Unzulässigkeitsbereich zuzuordnen seien.

Eine zusätzliche, explizit die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und der §§ 27, 47 WHG vertiefende Prüfung lässt sich den Planunterlagen nicht entnehmen. Dies führt aber nicht auf einen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses, denn eine solche Prüfung musste sich der Planfeststellungsbehörde nicht aufdrängen und war entbehrlich. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der im Anhang V der WRRL aufgeführten Qualitätskomponenten, die der Zulassung des Vorhabens entgegenstehen könnte, kann offenkundig ausgeschlossen werden. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers bewirken kann, beurteilt sich nicht nach dem für das Habitatrecht geltenden besonders strengen Maßstab, wonach jede erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein muss, sondern nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2. 15 -, juris).

Bei der Betrachtung der Oberflächenwasserkörper ist hier schon zweifelhaft, ob der Haaßel-Windershuser Abzugsgraben überhaupt in den Anwendungsbereich der Wasserrahmenrichtlinie fällt. Nach den Angaben des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 30. Juni 2015 ist das Einzugsgebiet des Haaßel-Windershuser Abzugsgrabens lediglich 3,72 km² groß (vgl. auch Gesamtliste der Fließgewässer im Elbeeinzugsgebiet, Stand: 01.07.2015, abrufbar unter http://www.fgg-elbe.de/dokumente/fachberichte.html). Das spricht dafür, dass es sich um ein Kleinstgewässer im Sinne des Anhangs II Ziffer 1.2.1 der WRRL handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22.04.2016, a. a. O.) spricht vieles dafür, dass die Vorschriften - §§ 27, 47 WHG und Art. 4 Abs. 1 WRRL - nur für Wasserkörper gelten. Wasserkörper sind nach der Definition in § 3 Nr. 6 WHG - im Einklang mit Art. 2 Nr. 10 WRRL - einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper). Aus dieser Formulierung ergibt sich das Erfordernis einer gewissen Mindestgröße. Es bietet sich insoweit eine Orientierung an Ziffer 1.2 des Anhangs II der WRRL an; hiernach beträgt die Mindestgröße des Einzugsgebiets kleiner Flüsse 10 km² (vgl. Schieferdecker, W + B 2016, 7; Rumm/Keitz/Schmalholz, Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie, 2. Aufl., Kapitel 2.1.2). Nach der Auffassung des Senats können Kleinstgewässer und einfache Vorfluter in einem Einzugsgebiet von unter 10 km² bei der Prüfung von projektbezogenen Auswirkungen jedoch nicht stets ausgeblendet werden. Es liegt nahe, dass diese Kleinstgewässer jedenfalls dann näher betrachtet werden müssen, wenn sie in die definierten Oberflächenwasserkörper mit einem Einzugsgebiet von über 10 km² einmünden, und wenn aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens insoweit mit Einleitungen und einer Verschlechterung des Hauptgewässers gerechnet werden muss. Die Nebengewässer bilden insoweit einen Teil des Hauptgewässers; ihre Beeinträchtigung kann zu einer Verschlechterung des Zustands der Hauptgewässer führen. Der Senat sieht im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, von dieser „vermittelnden“ Ansicht (so bezeichnet bei Ackermann, jurisPR-UmwR 11/2016 Anm. 1) abzuweichen, zumal sich auch das Bundesverwaltungsgericht - soweit ersichtlich - zu der Frage, ob das Verschlechterungsverbot für alle Oberflächengewässer oder nur für solche mit einem Einzugsgebiet von mindestens 10 km² gilt, noch nicht abschließend geäußert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, juris). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Haaßel-Windershuser Abzugsgraben - wie dargelegt - ein Einzugsgebiet von etwa 3,72  km² aufweist. Das Einzugsgebiet ist damit deutlich kleiner als das für kleine Flüsse bezeichnete Mindestmaß. Der Vorfluter wird in den einschlägigen Kartierungen dementsprechend auch nicht als ein Oberflächengewässer (Fließgewässer) dargestellt (vgl. Bezirksregierung Lüneburg, Bestandsaufnahme zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, Reduziertes Gewässernetz im Einzugsgebiet Oste, Stand: August 2003, abrufbar unter http://www.wrrl-kommunal.de/index.php?id=53&tx_swwib%5Buid%5D=107#c56; NLWKN, Ökologischer Zustand/Potenzial der Oberflächengewässer im Bearbeitungsgebiet 30 Oste, Stand: Februar 2017, abrufbar unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/egwasserrahmenrichtlinie/flussgebietseinheit_elbe/oste/bewertungsergebnisse/bewertungsergebnisse-fuer-oberflaechengewaesser-und-grundwasser-154007.html). Der Haaßel-Windershuser Abzugsgraben mündet in den Duxbach, dessen Einzugsgebiet in der Gesamtliste der Fließgewässer im Elbeeinzugsgebiet (a. a. O.) mit 33,8 km² angegeben wird, und der wiederum in die Bever, einen Nebenfluss der Oste, mündet (Einzugsgebiet der Bever: 160 km²). Insgesamt besteht eine Zugehörigkeit zum Elbeeinzugsgebiet. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen der in Anhang V der WRRL aufgeführten Qualitätskomponenten sind hier schon für den Haaßel-Windershuser Abzugsgraben nicht zu erkennen und damit erst recht nicht eine Verschlechterung des Zustands der mit dem Vorfluter in Verbindung stehenden Fließgewässer.

Der Planfeststellungsbeschluss trägt dafür Sorge, dass eine Schadstofffracht von dem Deponiegelände in den Abzugsgraben nicht stattfindet. Das Deponiesickerwasser wird mit dem verschmutzten Betriebsflächenwasser nicht in den Vorfluter eingeleitet, sondern zur Entsorgung als Abfall durch ein Fachunternehmen abtransportiert. Eingeleitet wird gemäß der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis lediglich das auf dem Gelände der Deponie anfallende unbelastete Niederschlagswasser. Durch die verfügten Beweissicherungsmaßnahmen (PFB III.G.1.1 - 1.3, 5 i. V. m. Anlage 4) werden der Vorhabenträgerin ergänzend hierzu die erforderlichen Mess- und Kontrolluntersuchungen aufgegeben. Hydraulische Belastungen des Vorfluters werden durch eine Beschränkung der Einleitungsmenge verhindert. Das Oberflächenwasser wird nicht direkt eingeleitet, sondern in einem Regenrückhaltebecken zwischengespeichert und von dort unter Zugrundelegung eines maximalen Drosselabflusses von 5 l/s in den Vorfluter abgeleitet.

Nennenswerte Auswirkungen auf den Haaßel-Windershuser Abzugsgraben durch das Vorenthalten eines Wasserzuflusses sind gleichfalls auszuschließen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass durch die Versiegelung der Deponieflächen die Versickerung von Niederschlagswasser verhindert wird. Dieses sammelt sich hier derzeit als Schichtenwasser, welches wiederum in Kontakt mit dem Haaßel-Windershuser Abzugsgraben steht. Etwaige Änderungen des Abflusses des Schichtenwassers in Richtung des Vorfluters bewegen sich nach den Erkenntnissen, die in Bezug auf die vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Quell- bzw. Auwald nördlich des Deponiegeländes gewonnen wurden (vgl. oben unter B.II.2.f.ff.), im Bereich natürlicher Schwankungsbreiten und können insoweit vernachlässigt werden. Dafür spricht auch, dass, worauf der Beklagte bereits im Zusammenhang mit potentiellen Beeinträchtigungen des Quellwaldes hingewiesen hat, die Deponieflächen einen Anteil von lediglich 2 % des Einzugsgebiets des Vorfluters ausmachen. Die Einschätzung, dass das Vorhaben keine relevanten Auswirkungen auf den Zustand des Haaßel-Windershuser Abzugsgrabens erwarten lässt, ist zudem bestätigt worden durch den Sachbeistand AO. (S.) der Beigeladenen, der in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das S. -Gutachten vom 04. Oktober 2011 ausgeführt hat, dass nach den gutachterlichen Berechnungen Auswirkungen der Versiegelung auf die oberen - abflussrelevanten - Decksande nicht festzustellen seien. Selbst bei einer worst case-Betrachtung seien Auswirkungen in Bezug auf die Einleitung von Oberflächenwasser in den Vorfluter (und auch die gutachterlich betrachteten Waldbestände) zu verneinen. Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln, besteht für den Senat nicht, zumal auch - wie dargelegt - durch die Einleitung von sauberem Niederschlagswasser vom Gelände der Deponie in den Haaßel-Windershuser Abzugsgraben sowie die zusätzliche Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser vom Parkplatz und den Dachflächen des Bürocontainers in das Versickerungsbecken das durch die Flächenversiegelung bedingte Verhindern des Versickerns von Niederschlagswasser auf dem Deponiegelände gemindert wird.

Auch im Hinblick auf das Grundwasser bestand für den Beklagten kein Anlass für eine  vertiefende Prüfung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele. Verschmutztes Deponiesickerwasser und/oder verunreinigtes Betriebsflächenwasser wird - wie schon dargelegt - von den Deponieflächen weder einem Oberflächengewässer noch dem Grundwasser zugeführt. Einwirkungen auf den chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers im Sinne des Anhangs V der WRRL sind deshalb nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für den mengenmäßigen Zustand. Nach den zuvor gemachten Ausführungen werden die Basisabdichtung und die weitere Versiegelung der Deponieflächen zwar Einfluss auf die Grundwasserneubildungsrate - insbesondere im südlichen Deponiebereich - haben. Insoweit heißt es im Planfeststellungsbeschluss (Seite 62), dass der südliche Bereich der Deponiefläche eine für die Region sehr hohe Grundwasserneubildungsrate aufweise, die erheblich beeinträchtigt werde. Aus dieser, lediglich Teilbereiche des vorhabenbedingten Einwirkungsbereichs betreffenden Beurteilung kann der Kläger ein Bedürfnis für eine vertiefende Untersuchung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers aber nicht herleiten. Denn aufgrund der Vorkehrungen zur Versickerung des unbelasteten Oberflächenwassers geht der Planfeststellungsbeschluss - mit Blick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung - in vertretbarer Weise davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser nicht vorliegt und Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich sind (vgl. PFB Seite 62). Davon abgesehen ist nach der Wasserrahmenrichtlinie auf den Zustand des Grundwasserkörpers in seiner Gesamtheit abzuheben, nicht auf den Ort des Eingriffs im Sinne der Eingriffsregelung, d. h. hier nicht lediglich auf den südlichen Deponiebereich. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Art. 2 Nr. 12 WRRL). Grundwasserleiter wird definiert als eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, so dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist (Art. 2 Nr. 11 WRRL). Die Beurteilung des Grundwasserzustands bezieht sich jeweils auf den gesamten Grundwasserkörper. Eine Betrachtung von Grundwasserkörperteilflächen (z. B. Typflächen) ist nicht vorgesehen (vgl. NLWKN, Leitfaden für die Bewertung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper in Niedersachsen und Bremen nach EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Stand: Juni 2013, abrufbar unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/leitfaden_grundwasser/leitfaden_menge/leitfaden-menge-131175.html; vgl. zu den Oberflächenwasserkörpern: BVerwG, Urteil vom 09.02.2017, a. a. O.). Das Vorhaben der Beigeladenen wird verwirklicht im Bereich des Grundwasserkörpers Oste Lockergestein rechts im Koordinierungsraum Tide-Elbe (DE_GB_DENI_NI11_6). Der Grundwasserkörper weist eine Größe von 919,79 km² auf. Sein mengenmäßiger Zustand ist - dies trifft auf alle niedersächsischen Grundwasserkörper zu - gut (vgl. Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans der FGG Elbe, Anhang A1-1, abrufbar unter https://www.fgg-elbe.de/berichte/aktualisierung-nach-art-13.html; Mengenmäßiger Zustand der Grundwasserkörper in Niedersachsen, Kartierung, abrufbar unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/egwasserrahmenrichtlinie/flussgebietseinheit_elbe/oste/bewertungsergebnisse/bewertungsergebnisse-fuer-oberflaechengewaesser-und-grundwasser-154007.html). Dass das Deponievorhaben relevante negative Auswirkungen auf den Zustand des Grundwasserkörpers haben wird, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Es handelt sich um ein Vorhaben, dessen Umweltauswirkungen allgemein auf den in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde gelegten Einwirkungsbereich begrenzt sind und das mit Blick auf das Schutzgut Wasser zu einer Grundwasservorenthaltung führt, welche im Verhältnis zur Größe des Grundwasserkörpers vernachlässigt werden kann. Hierfür sprechen schon die Untergrundhydraulischen Berechnungen der S. (vom 04.10.2011). Diese befassen sich zwar in erster Linie mit Beeinträchtigungen der Grundwasserstände im Hinblick auf potentielle Auswirkungen auf die nördlich/nordwestlich der Deponie gelegenen Waldbestände. Aus dem Gutachten geht aber auch hervor, dass auf der Grundlage des schon erwähnten dreidimensionalen Grundwassermodells davon ausgegangen werden kann, dass die Versiegelung von Deponieflächen keine signifikanten Änderungen der Grundwasserstände bewirkt. Weiterhin wird angenommen, dass der tiefer liegende Hauptgrundwasserleiter nicht beeinflusst wird (vgl. auch PFB Seite 62). Der Sachbeistand AO. (S.) hat diese Einschätzung in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt und erläutert, dass selbst bei der in der Grundwassermodellierung unterstellten vollständigen Versiegelung des Deponiekörpers Auswirkungen auf den unteren Grundwasserleiter nicht festzustellen seien. Der in der mündlichen Verhandlung befragte Sachverständige der Beigeladenen AQ. (T. GmbH) hat diese Einschätzung geteilt und ergänzend ausgeführt, nach der Modellierung in dem S. -Gutachten seien lediglich Grundwasserschwankungen in einem unerheblichen Umfang zu diskutieren, d. h. in einem Umfang von wenigen Zentimetern. Vorhabenbedingte Auswirkungen auf die Grundwasserstände wurden schließlich auch von dem Sachbeistand AJ. (NLWKN) verneint („unter UVP-Gesichtspunkten“). Er hat für den Senat überzeugend auf die Größe des Grundwasserkörpers hingewiesen und darauf, dass der mengenmäßige Zustand infrage gestellt werden könne durch Vorhaben (konkret im Bereich der Nordheide) größerer Dimensionen, zu denen das streitgegenständliche Vorhaben nicht gehöre. Durchgreifende Zweifel an den fachkundigen Einschätzungen der Sachbeistände bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Das vom Kläger monierte Erfassungs- und Bewertungsdefizit kann dem Planfeststellungsbeschluss deshalb nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

i. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt dem Gebot, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen („Abwägungsgebot“, vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56), nicht in jeder Hinsicht.

Das Abwägungsgebot trägt für den Bereich der Planentscheidungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, dessen Einhaltung daneben keiner eigenen Prüfung mehr bedarf. Es ist unmittelbar verfassungsrechtlich gesichert und tritt ergänzend neben das einfache (Fach-)Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276). Es ist somit unschädlich, dass die §§ 35, 36 KrWG die Geltung des Abwägungsgebots nicht ausdrücklich anordnen (Mann in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 36 Rn. 60; vgl. auch Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 95 ff; demgegenüber anders für das Atomrecht: BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 7 B 73.06 -, NVwZ 2007, 833). Seine Beachtung wird im Übrigen in § 75 Abs. 1a VwVfG, welcher durch die Verweisung in § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG Anwendung findet, vorausgesetzt. Inhaltlich verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt.

aa. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe schon frühzeitig die im Planfeststellungsverfahren gebotene Ergebnisoffenheit aufgegeben und sich auf eine positive Abwägungsentscheidung zugunsten des Deponievorhabens festgelegt. Darin liege ein Abwägungsmangel.

Der Einwand ist unbegründet. Die vom Kläger in Bezug genommenen schriftlichen Äußerungen des Beklagten - E-Mails vom 10. und 12. Mai 2011 (z. T. behördenintern, z. T. versendet an die Regierungsvertretung bzw. den Landkreis Rotenburg (Wümme), vgl. Beiakte B Bl. 186 ff) - befassen sich im Wesentlichen mit raumordnungsrechtlichen Fragestellungen sowie einer Realisierung des ursprünglich in einem größeren Umfang geplanten Deponievorhabens auf einer kleineren Fläche. Insoweit hat der Beklagte Konfliktfelder angesprochen, um insbesondere die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abzuklären. Dagegen ist nichts zu erinnern. Im Planfeststellungsverfahren ist Unparteilichkeit gegenüber dem Vorhabenträger geboten. Das schließt Beratung und Austausch auf einer informationellen Ebene nicht aus. Derartige, eher informelle Verfahrensweisen sind nützlich und geboten, um einen sachgerechten Verfahrensablauf zu ermöglichen. Sie finden ihre Grenzen dort, wo die Planfeststellungsbehörde durch ihre Verfahrensgestaltung eine im Gesetz nicht vorgesehene Bindung - mag diese auch weitgehend nur faktischer Natur sein - selbst eingeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, juris). Die in den genannten E-Mail-Schreiben angeführten Anliegen des Beklagten bewegen sich im Rahmen einer üblichen (objektiven) Sachbearbeitung im Planfeststellungsverfahren. Dass der Beklagte sich bereits im damaligen Zeitpunkt oder aber im weiteren Verlauf des Planfeststellungsverfahrens nicht mehr ergebnisoffen gezeigt und einseitig zugunsten der Vorhabenträgerin verwendet haben könnte, lässt sich den in Bezug genommenen Verlautbarungen und dem Akteninhalt auch sonst nicht entnehmen. So hat der Beklagte sich wiederholt - beispielsweise in einem Vermerk vom 03. Februar 2012 (Beiakte B Bl. 276) - auch kritisch zu dem Vorhaben geäußert und in einer E-Mail vom selben Tage (Beiakte B Bl. 275) die Ablehnung des Antrags der Beigeladenen als in Betracht kommende Variante dargestellt. Für eine vorzeitige Bindung des Beklagten spricht ebenfalls nicht, dass er anlässlich einer Besprechung mit der Vorhabenträgerin am 27. März 2012 den Planfeststellungsbeschluss „bei grober Schätzung“ für das Frühjahr 2013 in Aussicht gestellt haben soll. In der nur vagen Abschätzung der noch anzusetzenden Dauer bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, welche hier ohnehin nicht eingehalten wurde, kann eine Preisgabe der Entscheidungsfreiheit oder eine Vorwegnahme der Abwägung bzw. des Abwägungsergebnisses nicht gesehen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung ist der Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung. In dem am 28. Januar 2015 erlassenen Planfeststellungsbeschluss hat der Beklagte die für und gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte dargestellt und die öffentlichen und privaten Belange frei von erkennbaren Vorfestlegungen zugunsten der Trägerin des Vorhabens abgewogen.

bb. Der Kläger beanstandet weiter, dass der Planfeststellungsbeschluss sich nicht explizit mit den einzelnen Einwendern und ihren Einwendungen befasse, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränke, die Einwendungen, soweit sie nicht berücksichtigt, zurückgenommen oder für erledigt erachtet wurden, gemäß Ziffer I.5. des Planfeststellungsbeschlusses in pauschaler Weise zurückzuweisen. Die Abwägung wesentlicher Einwendungen könne so nicht nachvollzogen werden.

Diese Kritik führt auf keinen Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss muss gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. §§ 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schriftlich erlassen und begründet werden. Die Begründung muss die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die die Planfeststellungsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, darlegen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Mit Blick auf dieses formelle Begründungserfordernis sind Bedenken gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht zu erheben. Aus ihm geht hervor, in welchem Umfang der Plan einschließlich der vorgelegten Antragsunterlagen festgestellt worden ist, welche Nebenbestimmungen und Hinweise zu beachten sind und welche Gründe für die Planfeststellung maßgeblich sind (vgl. PFB Seiten 21 ff). Die Begründung genügt auch den materiellen Anforderungen. Sie enthält unter anderem eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach Maßgabe des § 11 UVPG und deren Bewertung gemäß § 12 UVPG. Zu beachten ist weiterhin, dass die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist, entscheidet (§ 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Demgemäß muss sich der Planfeststellungsbeschluss auch hierzu verhalten. Allerdings gilt auch insoweit, dass sich die Begründung auf die die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte beschränken kann. Der Planfeststellungsbehörde kann nicht abverlangt werden, sämtliche Erwägungen, die im Planfeststellungsverfahren angestellt wurden, wiederzugeben (Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 131). Dies wäre in Planfeststellungsverfahren, in denen - wie hier - zahlreiche Einwendungen und Stellungnahmen gegen das Vorhaben eingegangen sind, praktisch kaum leistbar und würde den Blick auf die entscheidungserheblichen Überlegungen verstellen. Gegen das (geänderte) Deponievorhaben sind nach erneuter Auslegung der Planunterlagen vom 27. Mai 2013 bis zum 28. Juni 2013 15 Stellungnahmen und 122 Einwendungen eingegangen, unter Berücksichtigung der Eingaben nach der ersten Auslegung (vom 28.03.2011 bis zum 27.04.2011) lagen somit insgesamt 25 Stellungnahmen und 760 Einwendungen vor (vgl. PFB Seite 24). Dass der Planfeststellungsbeschluss sich nicht zu jeder dieser Eingaben ausdrücklich verhält, ist nicht zu beanstanden und lässt nicht darauf schließen, die Planfeststellungsbehörde habe wesentliche Einwendungen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht entsprechend ihrer Bedeutung abgewogen. So ergibt sich aus der Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG (PFB Seiten 48 ff), der Abarbeitung der zwingenden Zulassungsvoraussetzungen für das Vorhaben (PFB Seiten 68 ff) und den weiteren Abschnitten der Begründung unter V. bis VII., aus welchen Gründen die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben für zulassungsfähig im Sinne des § 36 Abs. 1 KrWG erachtet, und dass im Rahmen der abschließenden Abwägung die durch das Vorhaben betroffenen und diesem entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange sich nicht gegen das (öffentliche) Interesse an der Realisierung des gemeinwohlverträglichen Vorhabens durchzusetzen vermögen. Die Ausführungen zur Gesamtabwägung (PFB VII. Seite 104 f) sind zwar nur knapp gehalten. Sie werden aber ergänzt unter anderem durch die Ausführungen zur Standortwahl und zu den Standortalternativen (PFB Seite 101 f), welche in der Sache einen abwägungserheblichen Belang betreffen, auch wenn sie der Beklagte - ohne dass dies für die abschließende Entscheidung relevant wäre - als Unterpunkt der Planrechtfertigung (vgl. PFB V. Seiten 94 ff) verortet hat. Im Übrigen ist auf die Struktur der abfallrechtlichen Planfeststellung mit ihrem gesetzlich vorgegebenen Prüfprogramm hinzuweisen. Dadurch, dass namentlich Belange des Wohls der Allgemeinheit im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG in Verbindung mit den in § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG genannten Schutzgütern zu prüfen sind, sind diese bereits auf der Ebene des zwingenden Zulassungsrechts für das geplante Vorhaben relevant. Sie sind damit zwar nicht einer (weiteren) Abwägung entzogen, d. h. der Abwägungsvorbehalt besteht weiterhin (vgl. dazu Mann in Versteyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 26 Rn. 13 ff). Es liegt aber auf der Hand, dass dann, wenn die Planfeststellungsbehörde zu der begründeten Annahme gelangt, dass das Vorhaben nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG führt, sie sich im Rahmen der Abwägung an diesem Befund orientieren kann und weitere Darlegungen zur Allgemeinwohlverträglichkeit, soweit sie abwägungsrelevant sind, im Einzelnen knapp ausfallen können. Dadurch wird nicht infrage gestellt, dass wesentliche Einwendungen und Bedenken gegen das Vorhaben - auch das Allgemeinwohl betreffende - nicht übergangen werden dürfen.

Soweit der Kläger die getrennte Behandlung einzelner Einwender und die „Abschichtung“ von einzelnen Einwendungen vermisst, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres auf ein Abwägungsdefizit schließen. Wie dargelegt, ergeben sich die den Planfeststellungsbeschluss tragenden Erwägungen aus dessen Begründung. Darin wird zu einzelnen Einwendungen gesondert Stellung genommen (vgl. PFB Seiten 95 f). Im Übrigen wird in vertretbarer Weise darauf hingewiesen, dass die Einwendungen thematisch im Kontext mit den einzelnen fachlichen und rechtlichen Belangen in diesem Beschluss behandelt worden seien. Dabei sei auch das Protokoll über den Erörterungstermin herangezogen worden, in dem die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die Einwendungen intensiv erörtert worden seien. Wegen der Einzelheiten zur Erörterung werde auf die Niederschrift verwiesen. Der Kläger legt demgegenüber nicht substantiiert dar, welche entscheidungserheblichen Einwendungen nicht behandelt worden sein sollen. Insoweit verweist er auf „Rügen“, etwa zur FFH-Problematik, sowie auf Forderungen nach einem Beweissicherungsverfahren und ergänzenden Unterlagen wie Bauablaufplänen, Brandschutzplänen und Abfallstromanalysen. Inwieweit das Abwägungsgebot betroffen sein soll, erschließt sich aus diesem pauschalen Vortrag nicht. Dass der Beklagte das Abwägungsmaterial nicht ausreichend zusammengestellt hätte, ist jedenfalls nicht zu erkennen. Ein solcher Mangel lässt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf begründen, dass die Planfeststellungsbehörde nicht jeglichen Forderungen nach zusätzlichen Ermittlungen nachgekommen ist. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die der Planfeststellungsbehörde zustehende Einschätzungsprärogative zu verweisen, in deren Ausfüllung zu entscheiden ist, welche Unterlagen für die abschließende Entscheidung im Planfeststellungsverfahren noch benötigt werden. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) ausgeführt hat, sieht er es in Bezug auf das Rechtsschutzbegehren des Klägers durchaus als misslich an, dass dessen Einwendungen in dem Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert abgehandelt worden sind. Dies erschwert das Nachvollziehen der Abwägung - und auch der Bewertungen der zwingenden Zulassungsvoraussetzungen -, schließt es aber nicht aus und führt insoweit nicht auf einen Rechtsfehler.

cc. Wesentlicher Bestandteil der Abwägung im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist die Alternativenprüfung, die hier vom Kläger - zu Recht - beanstandet wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richten sich die Anforderungen des Abwägungsgebots im Fachplanungsrecht auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986). Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009, a. a. O., m. w. N.). Dabei ist die Variantenwahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 23.06.2009 - 9 VR 1.09 -, NVwZ-RR 2009, 753). Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Alternativen, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016, a. a. O.).

Soweit die Beigeladene das Erfordernis einer Alternativenprüfung für den Bereich der Planung von Deponievorhaben von vornherein in Abrede stellt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Für eine derartige Einschränkung des Prüfprogramms gibt das einschlägige Fachrecht (§§ 35 ff KrWG i. V. m. §§ 72 ff VwVfG) nichts her. Der Verweis der Beigeladenen auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. April 2016 (8 C 10674/15, juris) überzeugt nicht. In der Entscheidung ging es um die Erweiterung eines Deponievorhabens an einem vorhandenen Deponiestandort. Es versteht sich von selbst, dass sich im Rahmen eines Erweiterungsvorhabens die Frage nach Standortalternativen anders stellt als im vorliegenden Fall, der die erstmalige Bestimmung eines Deponiestandortes betrifft. In dem genannten Urteil heißt es im Übrigen, dass im Falle des dortigen Vorhabens keine alternativ in Betracht kommende Ausführungsvariante ersichtlich sei. Die Wahl eines anderen Standortes oder die Nutzung einer anderen Deponiefläche wäre als ein anderes Vorhaben und nicht lediglich eine Ausführungsvariante der Planung des Vorhabenträgers anzusehen. Dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Auffassung wäre, bei der Planung von Deponievorhaben bedürfe es allgemein keiner Alternativenprüfung, lässt sich dieser Begründung nicht entnehmen.

Im Planfeststellungsbeschluss des Beklagten werden - für sich gesehen nachvollziehbar - die Gründe dafür benannt, die für die Zulassung und Durchführung des Deponievorhabens an dem von der Beigeladenen in Aussicht genommenen Standort sprechen. Dazu gehören auch die Ausführungen zur Abfallwirtschaftsplanung (PFB Seiten 99 ff), die nicht nur für einen Bedarf an zusätzlichen Deponiekapazitäten (der Deponieklasse I) in Niedersachsen, sondern auch für einen Bedarfsdeckung im Norden bzw. Nordwesten Niedersachsens einschließlich des Bremer Umlands sprechen. Welche Gründe den Beklagten dazu bewogen haben, etwaige Alternativen auszuschließen, ergibt sich sodann aus den Darlegungen zur Standortwahl und zu etwaigen Standortalternativen (PFB Seite 101 f). Es wird ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht eine unbegrenzte Standortsuche fordern dürfe. Vielmehr müsse sie lediglich sich geradezu aufdrängende Alternativen in die Prüfung einbeziehen. Von einem privaten Vorhabenträger könne nicht gleichermaßen wie von einem öffentlichen Vorhabenträger eine Raumsuche nach Standortalternativen verlangt und erwartet werden. Ein privater Vorhabenträger sei in der Flächenverfügbarkeit beschränkt. Die Beigeladene verfüge nicht über andere für eine Deponieplanung in Betracht kommende Alternativstandorte. Sie habe plausibel in diversen Gesprächen dargelegt, dass sie auf keinen Fall über einen solchen Standort verfüge, der auch nur ansatzweise geologisch und räumlich so geeignet wäre wie der beantragte Standort. Hinzu komme in diesem Fall, dass der Landkreis Rotenburg (Wümme) seinerzeit - Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts - ein umfangreiches Standortsuchprogramm für eine Siedlungsabfalldeponie durchgeführt habe. Im Ergebnis sei genau der diesem Plan zu Grunde liegende Standort als der am besten geeignete identifiziert worden.

Der Kläger moniert an dieser Begründung, dass der Beklagte nicht alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen geprüft, sondern nur die sich aufdrängenden Alternativen für relevant gehalten habe. Die von ihm, dem Kläger, qualifiziert geforderte Prüfung von Standortalternativen habe der Beklagte zu Unrecht verworfen. So gebe es in unmittelbarer Nähe des Vorhabens ungenutzten Deponieraum, der in der Lage wäre, die anfallenden Abfälle aufzunehmen. Hierzu gehörten die Deponie O. sowie die Deponie P.. Der Beklagte beschränke sich rechtsfehlerhaft auf eine Betrachtung etwaiger der Beigeladenen zur Verfügung stehender Flächen. Diese enge Sichtweise sei bei der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Abfallentsorgung verfehlt. Überdies verfüge die Beigeladene bzw. deren Firmenverbund noch über großzügige Eigentumsflächen, zum Beispiel im Gebiet der Samtgemeinde Selsingen, die für die Ansiedelung einer Deponie hätten in Betracht kommen können. Im Übrigen habe der Beklagte seine Prüfung darauf beschränkt, ob sich ein anderer Standort aufgedrängt habe. Dieser für die gerichtliche Kontrolle anzulegende Prüfungsmaßstab gelte indes, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 29.06.2011, a. a. O.) ausgeführt habe, nicht für den Prüfauftrag der Planfeststellungsbehörde. Die Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Variantenprüfung sei für die Planfestungsbehörde in keiner Weise zurückgenommen. Der Beklagte habe es zudem unterlassen, auch kleinräumige Alternativen - etwa südlich der geplanten Deponie - zu betrachten.

Die Kritik des Klägers ist jedenfalls im Ergebnis berechtigt. Der Beklagte hat es unterlassen zu prüfen, ob anstelle des planfestgestellten Vorhabens eine ernsthafte Alternative in Betracht kommen könnte. Es liegt ein Ermittlungsdefizit und damit ein Mangel im Abwägungsvorgang vor, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Der - in der mündlichen Verhandlung bekräftigte - Vortrag des Beklagten, Planungsalternativen seien im Detail geprüft worden, ist nicht nachvollziehbar. Die von ihm in Bezug genommene Seite 108 des Planfeststellungsbeschlusses gibt es nicht. Dieser hat 107 Seiten nebst Anlagen, welche die Behauptung des Beklagten nicht stützen. Auf Seite 101 f des Beschlusses äußert sich die Planfeststellungsbehörde zur Standortwahl und zu den Standortalternativen lediglich mit den bereits oben wiedergegebenen Ausführungen und verteidigt „diese fehlende Alternativenprüfung“. Dem Beklagten kann in seiner weiteren Argumentation im Ausgangspunkt zwar darin gefolgt werden, dass er dem Vorhabenträger, insbesondere einem privaten Vorhabenträger mit nur beschränkt zur Verfügung stehenden Flächenangeboten, nicht eine unbegrenzte Standortsuche abverlangen kann. Darum geht es hier aber nicht. Der Senat stellt auch - weiterhin - nicht infrage (vgl. Urteil vom 22.04.2016, a. a. O.), dass auf der Grundlage einer Grobanalyse der Planfeststellungsbehörde als weniger geeignet erscheinende Alternativen frühzeitig aus der Betrachtung ausgeschieden werden können. Indes ist vorliegend zu bemängeln, dass es bereits an einer nachvollziehbaren Grobanalyse, die diesen Schritt plausibel machen würde, fehlt. Der Beklagte führt selbst aus, dass eine Alternativenprüfung im Planfeststellungsverfahren gänzlich unterblieben sei. Die dafür abgegebene Begründung trägt dieses Unterlassen aber nicht. In Bezug auf die Frage der Flächenverfügbarkeit ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Tatsache, dass eine geplante Abfallentsorgungsanlage nur unter Inanspruchnahme von Grundstücken, die dem Träger des Vorhabens nicht gehören, errichtet werden kann, ein bestimmender Faktor für die von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende Einzelfallprüfung. Bei dem Prüfschritt der Einhaltung des Abwägungsgebotes stellt sich die entscheidende Frage, ob die mit dem Vorhaben verfolgten Gemeinwohlinteressen so gewichtig sind, dass der Träger des Vorhabens auf das konkret betroffene fremde Eigentum soll zugreifen dürfen, anstatt die Anlage auf eigenem oder freihändig zu erwerbenden Grund und Boden zu verwirklichen. Das hängt zum einen davon ab, wie gewichtig die durch das Vorhaben zu erfüllende Aufgabe der umweltgerechten Abfallentsorgung ist, ein Gesichtspunkt, der besonders bei privaten Trägern sorgfältiger Prüfung bedarf. Zum anderen ist von Bedeutung, ob und gegebenenfalls welche fachbezogenen Gründe gerade für den gewählten Standort im Unterschied zu in Betracht kommenden Alternativstandorten sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 7 C 21.89 -, NVwZ 1990, 969). Nach diesen Maßstäben unterliegt es keinen Zweifeln, dass der Umstand, dass die Beigeladene über die Deponieflächen frei verfügen und somit das Eigentum Dritter (weitgehend) geschont werden kann, als Belang mit einigem Gewicht zu ihren Gunsten in die Abwägung eingestellt werden durfte. Allerdings stellt die fehlende Flächenverfügbarkeit an anderen Standorten nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.03.1990, a. a. O.) nicht per se ein unüberwindbares Zulassungshindernis dar, so dass es mit diesem Argument nicht gerechtfertigt werden kann, Standortalternativen von vornherein nicht in Erwägung zu ziehen. Der Verweis auf das Standortsuchprogramm für die Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts geplante Hausmülldeponie (DK II) überzeugt in dieser Hinsicht jedenfalls nicht. Danach mag der planfestgestellte Standort als besonders geeignet erscheinen, das frühere Standortsuchverfahren rechtfertigt aber nicht das vollständige Ausblenden etwaiger Alternativstandorte. Nicht jeder Standort, der seinerzeit für eine Hausmülldeponie nicht in Betracht gekommen ist, muss zwangsläufig auch für eine Deponie der Klasse I ungeeignet (gewesen) sein. Der Planfeststellungsbeschluss verhält sich hierzu nicht, sondern belässt es bei dem schlichten Verweis auf das frühere Auswahlverfahren. Der Kläger merkt hierzu außerdem zu Recht an, dass es zumindest zweifelhaft erscheint, auf das damalige Suchverfahren abzustellen ohne ergänzende Darlegungen zu der sich aufdrängenden Frage, ob sich in der Zwischenzeit relevante Änderungen ergeben haben. Der Planfeststellungsbeschluss gibt hierzu keine Antwort. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der planfestgestellte Standort sich aufgrund der geologischen Gegebenheiten zwar in besonderem Maße als Deponiestandort eignen mag. Indes ist auch hier - wie es wohl auch an zahlreichen anderen Standorten der Fall wäre - die geologische Barriere nicht ausreichend. Sie bedarf nach Maßgabe der Deponieverordnung der technischen Unterstützung. Auch dieser Gesichtspunkt lässt es nicht ohne Weiteres plausibel erscheinen, dass der beantragte Standort sich in einem Maße aufdrängt, dass Alternativen von vornherein ausscheiden müssten.

Es lässt sich weiterhin nicht feststellen, dass eine Alternativenprüfung aus übergeordneten planungsrechtlichen Gründen von vornherein erfolglos geblieben wäre. Im Planfeststellungsbeschluss wird zu Recht ausgeführt, dass das Deponievorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6, 23 ROG in Verbindung mit § 1 Nr. 4 Raumordnungs-Verordnung (ROV) raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung ist. Mit Blick auf das RROP 2005 für den Landkreis Rotenburg (Wümme), in dem Standorte für Abfalldeponien der Klasse I nicht festgelegt worden sind, und eine Stellungnahme des Landkreises Rotenburg (Wümme) vom 10. Januar 2012 gegenüber dem Beklagten, in dem es unter Bezugnahme auf einen Kreistagsbeschluss vom 21. Dezember 2011 heißt, dass der Landkreis die Einrichtung einer Deponie, gleich welcher Art, unter den jetzigen Voraussetzungen und zum jetzigen Zeitpunkt ablehne, mag es durchaus zweifelhaft sein, ob ein Alternativstandort für das Deponievorhaben in diesem Landkreis mit einer mehr als nur geringen Chance auf Verwirklichung hätte betrachtet werden können. Dies kann letztlich ebenso dahinstehen wie die vom Kläger aufgeworfene Frage einer kleinräumigen Verschiebung des Deponievorhabens in Richtung Süden. Denn die geplante Deponie ist nicht auf eine Bedarfsdeckung im Landkreis Rotenburg (Wümme) beschränkt. Wie dargelegt (vgl. oben unter B.II.1. zur Planrechtfertigung), gehören zu dem in den Antragsunterlagen zugrunde gelegten Einzugsgebiet auch die benachbarten Landkreise Osterholz, Verden, Stade, Cuxhaven sowie der Heidekreis. Der Beklagte hat es aber unterlassen, das Einzugsgebiet insgesamt zu betrachten, und hat die Standortwahl von vornherein auf den von der Vorhabenträgerin beantragten Standort beschränkt. Es mögen gute Gründe dafür sprechen, das Deponievorhaben in der Mitte des Einzugsgebiets zu verwirklichen, welche vom Landkreis Rotenburg (Wümme) gebildet wird. Diese Erkenntnis hätte aber das Ergebnis zumindest einer Grobanalyse sein müssen, die der Beklagte nicht - jedenfalls nicht nachvollziehbar - durchgeführt hat und die im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses nicht durch mehr oder weniger spekulative Erwägungen ersetzt werden kann. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass der Beklagte in einem Vermerk vom 03. Februar 2012 (Beiakte B Bl. 278) auf eine Erweiterung der Deponie P., welche eine Deponie der Klasse I ist, hingewiesen hat („AR.“, vgl. auch Vermerk vom 26.01.2012, Beiakte B Bl. 271 f). Die Deponie liegt zwar nicht in dem Einzugsgebiet, so wie es für das streitige Vorhaben zugrunde gelegt wird. Sie liegt im Norden des Landkreises Harburg. Es erscheint aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sie für Teile der Landkreise Stade und Rotenburg (Wümme) sowie des Heidekreises als geeignete Alternative zu der von der Beigeladenen geplanten Deponie zu Verfügung stehen könnte. Im Planfeststellungsbeschluss wird dieser Frage ebenfalls nicht weiter nachgegangen. Auch deshalb begegnet der Verzicht auf eine Alternativenprüfung durchgreifenden Bedenken und führt, wie der Kläger zu Recht rügt, auf ein Abwägungsdefizit.

Den weiteren Beanstandungen des Klägers in Bezug auf eine Alternativenprüfung und Bedarfsgewichtung im Rahmen der Abwägung ist allerdings nicht zu folgen. Der Verweis auf bestehende Aufnahmekapazitäten von Deponien der Klasse II überzeugt, wie bereits dargelegt wurde (vgl. unter B.II.1.), nicht, weil die Ablagerung von DK I-Abfällen in diesen Deponien wegen ihrer technisch-betrieblichen Ausstattung nicht bedarfsgerecht erscheint.

Der Verweis auf das durch Pressemitteilung des Beklagten vom 01. April 2015 angekündigte Deponievorhaben AS. überzeugt gleichfalls nicht. Für dieses Vorhaben ist der Antrag auf Planfeststellung erst am 04. März 2015, d. h. nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für das Vorhaben der Beigeladenen, gestellt worden und die dortige Ablagerungsfläche wird derzeit noch als Sandabbaustätte genutzt (vgl. http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/startseite/bekanntmachungen/lueneburg_celle_cuxhaven/planfeststellungsverfahren-nach--35-kreislaufwirtschaftsgesetz-132690.html). Mit Blick auf diese Verfahrensstände bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Vorhaben AS. im vorliegenden Planfeststellungsverfahren - wohl - keine Beachtung gefunden hat. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger in Bezug genommene Deponie „AT.“ in Bremerhaven. Diese außerhalb des Landes Niedersachsen gelegene Deponie musste im vorliegenden Verfahren nicht näher betrachtet werden. Sie ist offenkundig auf eine Bedarfsdeckung im Land Bremen angelegt (vgl. auch Antwort des Senats auf eine parlamentarische Anfrage zum Ende der Nutzung der Deponie AT., Bremische Bürgerschaft, Drucks. 19/59, derzufolge der dort abgelagerte Abfall zu 95 % allein aus Bremerhaven stammt) und durfte in dem Bestreben, den niedersächsischen Bedarf an Ablagerungsflächen für Siedlungsabfälle und sonstige Abfälle der Deponieklasse I im nördlichen Bereich Niedersachsens zu decken, von vornherein außer Betracht bleiben.

Der Verweis des Klägers auf zahlreiche Tonvorkommen gemäß einer Rohstoffsicherungskarte des LBEG führt gleichfalls nicht auf einen Abwägungsfehler in der Gestalt einer defizitären Alternativenprüfung. Soweit auf der in Bezug genommenen Karte zahlreiche Gebiete mit Tonvorkommen eingetragen sein sollen, bedarf es hierzu keiner weiteren Feststellungen. Denn daraus ließe sich für das vorliegende Verfahren nichts gewinnen. Der geologische Aufbau der Untergrundschichten ist nur eines von zahlreichen Kriterien für die Eignung eines Deponiestandorts (vgl. Anhang 1 Nr. 1.1 DepV). Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, eine jegliche Fläche, die aus geologischer Sicht für ein Deponievorhaben von Interesse sein könnte, als Alternativstandort in Erwägung zu ziehen. Dies käme einer Suche „ins Blaue hinein“ gleich, zu der sie nicht verpflichtet ist. Davon abgesehen verweist der Kläger weitgehend auf Standorte im Raum Oldenburg/Delmenhorst bis hin in den Landkreis Friesland. Ein räumlicher Bezug zu dem streitgegenständlichen Vorhaben ist nicht ersichtlich.

dd. Der Kläger hält es weiter für abwägungsfehlerhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss den Antrag der Beigeladenen hinsichtlich der Gestaltung des Eingangsbereichs ablehne, insoweit aber keine positive Planfeststellung vornehme. Darin liege ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dem kann nicht gefolgt werden.

Unter Ziffer I.2. des Planfeststellungsbeschlusses wird der Antrag der Beigeladenen, soweit er darauf gerichtet ist, dass die Zuwegung in den Einfahrtsbereich (Waage, Bürocontainer, Stellplätze) der Deponie direkt vom Flurstück AB. auf das Flurstück AG. erfolgt, abgelehnt. Unter Ziffer III.A.11. der Nebenbestimmungen und Hinweise wird verfügt, dass der Eingangsbereich mit Waage und Parkplatz nicht direkt vom Flurstück AB. aus angefahren werden darf. Der Planfeststellungsbehörde ist mindestens einen Monat vor Baubeginn die Planung zur Anpassung des Eingangsbereiches vorzulegen. Wie sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seiten 91 ff) ergibt, trägt die Planfeststellungsbehörde damit einem Erschließungsproblem Rechnung. Die Beigeladene hat das Eigentum (nur) an den Deponieflächen erworben. Wegen der Erschließung über die Zufahrtstraße und dann weiter über die im Fiskaleigentum des Landkreises Rotenburg (Wümme) stehenden, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegeflurstücke AU., AV., AW., AX. und AY. der Flur AZ. sowie BA. und AB. der Flur L. hat sie vor dem Landgericht Verden (Urteil vom 29.05.2013 - BB. -) die Eintragung von Baulasten erstritten. Da von dem zivilgerichtlichen Urteil nicht sämtliche Deponieflächen erfasst werden, erschien die Erreichbarkeit des Flurstücks AG. über das Flurstück AB. zunächst nicht als gesichert. Demgemäß hat die Planfeststellungsbehörde erwogen, dem Landkreis Rotenburg (Wümme) im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Plans (vgl. § 28 Abs. 2 NAbfG) die Eintragung von Baulasten auf seinen Straßenflurstücken zu Gunsten der Beigeladenen wegen der weiteren, nicht vom Urteil des Landgerichts Verden (a. a. O.) erfassten Deponieflächen aufzugeben. Letztlich hat er davon abgesehen, weil das Erschließungsproblem durch die oben genannte Nebenbestimmung, durch die der Beigeladenen eine planerische Anpassung des Einfahrts- und Waagebereichs abverlangt wird, gelöst werden konnte unter Verzicht auf einen Zugriff auf Eigentumsrechte des Landkreises Rotenburg (Wümme). Die Überlegungen der Planfeststellungsbehörde sind plausibel und tragen, soweit Eigentum Dritter nur in dem erforderlichen Maße in Anspruch genommen werden soll, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Wie der Senat in seinem Urteil vom 06. Juni 2007 (7 LC 97/06, juris) ausgeführt hat, steht der Planfeststellungsbehörde im Fachplanungsrecht die Befugnis zur eigenen Abwägung zu und ist sie auch berechtigt, über das Vorhaben selbst zu disponieren. Das schließt es aus, bereits im Antrag des Vorhabenträgers die Planfeststellungsentscheidung als gleichsam vorweggenommen zu sehen. Die Dispositionsbefugnis der Planfeststellungsbehörde schließt es vielmehr ein, dass Details abweichend vom Antrag des Vorhabenträgers geregelt werden können, soweit damit nicht wesentliche Änderungen einhergehen oder gar ein anderes Vorhaben zugelassen wird als das beantragte. Dass der Planfeststellungsbeschluss sich hier nicht mehr in diesem Rahmen bewegt, ist nicht ersichtlich. Es geht um eine Randkorrektur des Vorhabens, die der weiteren Ausführungsplanung überlassen werden durfte. Eine zusätzliche Betroffenheit insbesondere umweltrelevanter Belange ist nicht - auch nicht anhand des in den Antragsunterlagen befindlichen Kartenmaterials (vgl. Anlage 1 Detaillageplan Zufahrtsbereich) zu erkennen und wird vom Kläger nur substanzlos in den Raum gestellt. Betroffen ist lediglich die Ackerfläche AG. bzw. das ohnehin baulich überplante Flurstück AC. (vgl. LBP Anlagen 3.3 und 3.4.1).

ee. Entgegen dem Vortrag des Klägers lässt sich eine fehlerhafte Abwägung der Belange der Natur und Landschaft sowie von verkehrsbedingten Immissionen nicht feststellen.

Der Kläger rügt eine fehlende Aktualisierung der Bewertung der naturschutzfachlichen Belange. Diese gehe im Wesentlichen aus einer Zuarbeit des NLWKN (Herrn AJ.) hervor und berücksichtige den neuesten Stand der Biotoptypenkartierung vom 15. Dezember 2014 nicht. Der Vorwurf trifft nicht zu. Im Planfeststellungsbeschluss wird die Überarbeitung der Biotoptypenkartierung planfestgestellt und in der Begründung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Überarbeitung in der Sache dem Beschluss und insbesondere auch der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden sei (PFB Seite 78). Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass das der Kartierung beigefügte Datum 15. Dezember 2014 missverständlich ist. Die Kartierung entspricht gemäß der Klarstellung des Beklagten dem Bearbeitungsstand vom 04. August 2014. Dass sie - schon aus Zeitgründen - bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr berücksichtigt worden sei, stellt sich deshalb als haltlose Vermutung dar.

Der Planfeststellungsbeschluss hat sich mit der Frage der verkehrsbedingten Auswirkungen des Vorhabens befasst und es wird ausgeführt, die zu erwartenden Immissionen seien gutachterlich bewertet und im erforderlichen Umfang durch Nebenbestimmungen geregelt worden. Hier seien im Ergebnis keine nachteiligen Wirkungen zu erwarten, weil ausreichend Vorsorge getroffen werde (PFB Seite 89). Im Rahmen der Gesamtabwägung (PFB Seite 104 f) werden die für das (geänderte) Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte hervorgehoben und es wird dargelegt, dass den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen nicht das Gewicht beigemessen werden kann, um sich gegen das Vorhaben durchsetzen zu können. Dagegen ist im Hinblick auf die Berücksichtigung verkehrsbedingter Immissionen gerichtlich nichts zu erinnern. Wie bereits ausgeführt wurde, können die verkehrsbedingten Belastungen nach der gutachterlichen Stellungnahme des X. vom 08. Januar 2013 (Anlage 21 der Antragsunterlagen) vernachlässigt werden, und an dieser Beurteilung ändert sich auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Lkw-Bewegungen wegen des Abtransports von Deponiesickerwasser und verunreinigtem Niederschlagswasser nichts. Eine im Rahmen der Abwägung relevante Fehlgewichtung von Belangen des Immissionsschutzes ist nicht zu erkennen. Ihnen wird - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - in den Nebenbestimmungen unter III.D. des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend Rechnung getragen.

ff. Das nach alledem verbleibende Ermittlungsdefizit bei der Alternativenprüfung ist erheblich im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Es ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Das Ergebnis einer Alternativenprüfung kann hier nicht unterstellt werden im Sinne einer Alternativlosigkeit des planfestgestellten Vorhabens. Der Planfeststellungsbeschluss legt in nachvollziehbarer Weise (allein) die Gründe dar, die für das planfestgestellte Vorhaben sprechen. Den Schluss auf fehlende Alternativen tragen sie nicht.

III.

Der Kläger greift die unter Ziffer I.3. des Planfeststellungsbeschlusses erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser vom Gelände der Deponie in das Gewässer Haaßel-Windershuser Abzugsgraben und zur Einleitung von Niederschlagswasser vom Parkplatz und den Dachflächen des Bürocontainers in das Versickerungsbecken mit Erfolg an.

Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben unter B.I.5.), entscheidet die Planfeststellungsbehörde gemäß § 19 Abs. 1 WHG im Planfeststellungsverfahren über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung für die mit dem Vorhaben verbundene Gewässerbenutzung. Die Entscheidung ist nicht Teil der Planfeststellung, sondern tritt als rechtlich selbständiges Element neben sie. § 19 Abs. 1 WHG führt zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration, nicht zu einer Entscheidungskonzentration (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, a. a. O.; Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: 01.05.2016, § 14 WHG (a. F.) Rn. 13 ff). Die insoweit gebotene eigenständige Prüfung der Erlaubnis führt zu dem Ergebnis, dass sie rechtswidrig ist.

1. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist verfahrensfehlerhaft erteilt worden. Der Beklagte hat sich über das Einvernehmenserfordernis nach § 19 Abs. 3 WHG hinweggesetzt. Danach ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. Zuständige Wasserbehörde ist hier gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 1, 129 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) die untere Wasserbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme). Einvernehmen bedeutet, dass die Wasserbehörde mit der von der anderen Behörde zu treffenden wasserrechtlichen Entscheidung einverstanden ist, ihr also voll und ganz nach Form und Inhalt zustimmen muss (Zeitler, a. a. O., § 14 WHG (a. F.) Rn. 17). Daran fehlt es. Dem von dem Beklagten und der Beigeladenen in Bezug genommenen Schreiben vom 01. Juli 2013, in welchem sich der Landkreis als Träger öffentlicher Belange zu dem Vorhaben geäußert hat, lässt sich eine formale und inhaltliche Zustimmung zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entnehmen. In der Stellungnahme wurde aus wasserwirtschaftlicher Sicht vielmehr eingewandt, die vorgelegten Planunterlagen würden zum Teil grobe Mängel aufweisen und seien deshalb nicht prüffähig. Weiter heißt es, nachdem zahlreiche Einzelpunkte problematisiert wurden, dass um erneute Beteiligung gebeten werde nach Vorlage überarbeiteter Planfeststellungsunterlagen. Es dürfte sich bei diesen Verlautbarungen wohl eher um eine Zwischennachricht oder allenfalls um eine Einvernehmensverweigerung handeln. Eine positive Erteilung des Einvernehmens kann in der Stellungnahme jedenfalls nicht gesehen werden und das Einvernehmen ist auch später nicht erteilt worden. Der vom Beklagten in Bezug genommenen Seite 9 des Schreibens vom 01. Juli 2013 lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Auf der Seite wird der Hinweis gegeben, dass die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis in den nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Bach zu befristen sei (s. Maßnahme S5), um Gelegenheit für Nachbesserungen zu schaffen. Diese Erklärung konnte weder für sich gesehen noch im Zusammenhang mit weiteren Äußerungen in dem Schreiben dahin verstanden werden, dass die untere Wasserbehörde mit der Erteilung der Erlaubnis voll und ganz einverstanden war. Vielmehr heißt es an der gleichen Stelle des Schreibens, dass nähere Einzelheiten, auch über ein Beweissicherungsverfahren im Sinne von § 17 Abs. 7 BNatSchG, im Laufe des Verfahrens abzustimmen seien, und dann wörtlich: „s. aber unten“. Am Ende des Schreibens heißt es dann (auf Seite 14): „Für die in der jetzigen Planung vorgesehenen wasserrechtlichen Benutzungstatbestände i.S. WHG würde der Landkreis keine wasserrechtliche Erlaubnis erteilen.“ Diese Erklärung erscheint dem Senat eindeutig. Sie bietet keine Grundlage dafür, das Schreiben in dem von dem Beklagten und der Beigeladenen favorisierten Sinne zu interpretieren, d. h. in ihm eine Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Abs. 3 WHG zu erblicken. Deshalb kann auch dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB Seite 105) nicht darin gefolgt werden, dass der Landkreis Rotenburg (Wümme) für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (lediglich) Nebenbestimmungen vorgeschlagen habe, womit wohl gemeint ist, dass die Planfeststellungsbehörde das erforderliche Einvernehmen grundsätzlich als erteilt angesehen hat. Soweit es in dem Planfeststellungsbeschluss weiterhin heißt (PFB Seite 105), Versagungsgründe im Sinne von § 12 WHG seien nicht ersichtlich, vermag diese Wertung das formale Erfordernis einer Einvernehmenserteilung der unteren Wasserbehörde nicht zu ersetzen. Eine Befugnis zur Ersetzung des Einvernehmens durch die Planfeststellungsbehörde beinhaltet § 19 Abs. 3 WHG nicht.

Der Kläger kann sich im vorliegenden Verfahren auch auf einen Verstoß gegen § 19 Abs. 3 WHG berufen. Es liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG vor, der vom Kläger gerügt werden kann und welcher unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich ist. Der Mangel wäre möglicherweise unbeachtlich, wenn die Erteilung des Einvernehmens ohne weiteres unterstellt werden könnte, weil es - aus welchen Gründen auch immer - nicht eingeholt worden ist und nichts dafür spricht, dass es hätte versagt werden können. So liegt es hier aber nicht. Vielmehr hat der Landkreis Rotenburg (Wümme) sich in dem Schreiben vom 01. Juli 2013 - wie dargelegt - aus wasserrechtlicher Sicht kritisch zu dem Vorhaben geäußert und das Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt, allenfalls versagt. Hierüber durfte sich der Beklagte nicht hinwegsetzen. Im Übrigen kann der Kläger sich auch gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (n. F.) auf einen Verstoß gegen § 19 Abs. 3 WHG berufen. Danach sind Rechtsbehelfe nach Absatz 1 begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei dem wasserrechtlichen Einvernehmenserfordernis handelt es sich um eine für die Entscheidung bedeutsame Anforderung. Durch die Beteiligung der Wasserbehörde wird gewährleistet, dass auch die Fachkompetenz der Wasserbehörde mit in die Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis (oder Bewilligung) einfließt. Durch den Verstoß gegen diese rechtliche Anforderung werden auch Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Die dagegen geäußerten Zweifel des Beklagten und der Beigeladenen teilt der Senat nicht. Zu dem Zweck und den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört, wie sich dem von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überreichten Exemplar der Satzung des Klägers (in der Fassung vom 20.09.2014, vgl. dort § 2) entnehmen lässt, die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Landesverband verwirklicht seine Aufgaben unter anderem durch die Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Verbandszwecks sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften. Der Aufgabenbereich des Klägers ist danach weit gefasst. Zu den Belangen des Umweltschutzes, für die er eintritt, gehören ohne weiteres auch die wasserrechtlichen Anforderungen an ein planfestgestelltes Deponievorhaben.

2. Auf die materiell-rechtlichen Bedenken des Klägers gegen die wasserrechtliche Erlaubnis, soweit diese nicht ohnehin durch das fehlende Einvernehmen der unteren Wasserbehörde infiziert ist, kommt es danach nicht an. Insoweit ist lediglich ergänzend anzumerken, dass etwaige Mängel bei der Abarbeitung der Wasserrahmenrichtlinie und der §§ 27 Abs. 1, 47 Abs. 1 WHG, wie sie vom Kläger geltend gemacht werden, wohl auf die wasserrechtliche Erlaubnis durchschlagen und sie, zumindest was das nach § 12 Abs. 2 WHG auszuübende Bewirtschaftungsermessen betrifft, als rechtswidrig erscheinen lassen würden. Derartige Mängel sind nach den zuvor gemachten Ausführungen indes nicht gegeben.

IV.

Die festgestellten Fehler führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Mängel bei der Alternativenprüfung und der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis die Gesamtkonzeption der Planung nicht durchgreifend infrage stellen und deshalb in einem ergänzenden Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfG mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, a. a. O.), geheilt werden können. Demgemäß erweist sich der Hauptantrag des Klägers als unbegründet. Auf seinen Hilfsantrag (Antrag zu 2.) ist jedoch die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich der zugleich erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis festzustellen. Mit Blick auf den Erfolg dieses Hilfsantrags bedarf es keiner Entscheidung mehr über den weiteren Hilfsantrag (Antrag zu 3.), den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Entscheidung über weitere Kompensationsmaßnahmen sowie über sonstige Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zu verpflichten. Dieser hätte nach den zuvor gemachten Ausführungen auch in der Sache keinen Erfolg, weil über die festgestellten Mängel hinaus weitere Fehler des Planfeststellungsbeschlusses, auf die sich der Kläger mit Erfolg berufen könnte, nicht gegeben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Kläger mit seiner Klage im Wesentlichen Erfolg hat, auch wenn er mit seinem Aufhebungsantrag nicht durchgedrungen ist, ist sein Unterliegen als gering im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen. Die Beigeladene ist dem Klagebegehren mit einem eigenen Antrag auf Klageabweisung entgegengetreten. Deshalb werden ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO (anteilig) Kosten auferlegt. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.