Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.2016, Az.: 13 LC 71/14

Dokumentation; Nachvollziehbarkeit; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltverträglichkeitsvorprüfung; Verbandsklage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.11.2016
Aktenzeichen
13 LC 71/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.03.2014 - AZ: 5 A 4229/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zun den Voraussetzungen an die Dokumentation und die Nachvollziehbarkeit einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 26. März 2014 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2012 und der Ergänzungsbescheid vom 27. August 2012 werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine sofort vollziehbare wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten zugunsten der Beigeladenen.

Der Kläger ist ein nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannter Verein, der nach seiner Satzung Ziele des Umweltschutzes fördert.

Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück J. K. L. in M. u.a. eine Geflügelschlachtung. Für die Produktionsstätten verfügt sie über eine Vielzahl von wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnissen, u.a. auch für Firmen, die von der Beigeladenen im Laufe der Zeit übernommen wurden.

Am 18. Juli 2011 beantragte die Beigeladene unter Vorlage eines geohydrologischen Gutachtens des Ingenieurbüros N. über die aktuelle wasserrechtliche Situation die Erteilung einer Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus zwei Brunnen in einer Gesamtmenge von 250.000 m³/Jahr im Fassungsbereich O., bei gleichzeitiger Reduzierung der bisher erlaubten Entnahmen im Fassungsbereich P. von 690.000 m³/Jahr auf 550.000 m³/Jahr.

Der Beklagte leitete sodann ein förmliches wasserrechtliches Erlaubnisverfahren ein und führte eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durch. Am 15. September 2011 stellte er fest, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe, da keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten seien und machte dies am 24. September 2011 öffentlich bekannt. Die Antragsunterlagen wurden in der Zeit vom 31. Oktober 2011 bis 01. Dezember 2011 ausgelegt und standen zum Download auf der Homepage des Beklagten bereit. Zugleich beteiligte der Beklagte die Träger öffentlicher Belange, u.a. auch die anerkannten Naturschutzverbände, wie die Klägerin, und den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) beim LBEG. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 erhoben der B. -Landesverband und die B. -Kreisgruppe E.. gemeinsam Einwendungen. Insbesondere bezweifelten sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten Daten unter Hinweis auf ein anderslautendes Gutachten desselben Gutachterbüros aus dem Jahr 2003 und unter Berufung auf eigene Ermittlungen und die Ermittlungen eines weiteren Einwenders. Im Wesentlichen vertraten sie die Auffassung, die grundlegende Annahme der Gutachter des Ingenieurbüros N., dass hier zwei geologisch getrennte Fassungsbereiche O. und P. vorhanden seien, könne nicht nachvollzogen werden. Es fehle auch an der Durchführung von Pumpversuchen und an einer hinreichenden Beweissicherung bezüglich der Fassung P..

Am 23. Mai 2012 führte der Beklagte einen Erörterungstermin durch, bei dem auch der Vertreter des Klägers anwesend war. Themenschwerpunkte dieses Erörterungstermins waren u.a. die Grundwasserneubildung, die Grundwassermessstelle O., Gefahren von Setzungen und Fragen der Beweissicherung sowie auch die Trennung der beiden Fassungsbereiche P. und O.. Insbesondere hierzu nahm im Erörterungstermin der GLD umfassend Stellung und verwies zur Untermauerung der Annahmen auf ein Gutachten aus dem Jahre 1951, welches die Stadt M. in Auftrag gegeben hatte. Dieses Gutachten war den Beteiligten zuvor nicht bekannt. Es wurde erstmalig im Erörterungstermin auch dem Beklagten vorgestellt, mit den Beteiligten erörtert und in allseitigem Einverständnis vom Beklagten zum Download auf dessen Homepage bereitgestellt.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine bis zum 31. Juli 2042 befristete widerrufliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser in der Fassung O. von bis zu 250.000 m³/Jahr, aufgeteilt auf zwei Brunnen, den Brunnen 8 mit einer maximalen Fördermenge von 125.000 m³/Jahr und dem Brunnen 9 mit einer maximalen Fördermenge von 125.000 m³/Jahr. Zugleich begrenzte der Beklagte die maximalen Fördermengen für die Genehmigungen der Beigeladenen im Bereich der Fassung P. auf insgesamt maximal 550.000 m³/Jahr. Die Erlaubnis wurde mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen versehen, u.a. wurde sie unter der Bedingung erteilt, dass ein Beweissicherungskonzept vorzulegen und zunächst von der Beklagten schriftlich zu genehmigen sei und noch zu erstellende Messstellen mindestens drei Monate vor Beginn der Förderung betrieben werden sollten. Unter der Nebenbestimmung II.17 behielt sich der Beklagte vor, die erlaubten Entnahmemengen zu reduzieren, wenn über die Beweissicherung nachgewiesen werde, dass die Entnahme größere Auswirkungen verursachen werde, als in den Antragsunterlagen prognostiziert worden sei. Der Beklagte setzte sich in der Begründung mit den Einwendungen u.a. des Klägers im Einzelnen auseinander.

Mit Ergänzungsbescheid vom 27. August 2012 ergänzte der Beklagte die Erlaubnis um eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Kläger hat am 23. August 2012 Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er sei als anerkannter Naturschutzverband klagebefugt und könne als solcher nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die der Allgemeinheit dienenden Interessen geltend machen. Auch sei er nicht mit seinen Einwendungen präkludiert, da die ursprünglich erhobenen Einwendungen im Verwaltungsverfahren ebenfalls im Namen von Landesverband und Kreisgruppe gemeinsam abgegeben worden seien.

Die erteilte Erlaubnis sei verfahrensfehlerhaft. Es habe keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden, obwohl eine solche hier erforderlich gewesen sei. Die als Vorprüfung bezeichnete Überprüfung genüge insoweit den gesetzlichen Anforderungen nicht. Da die Erlaubnis sich darüber hinaus auf das Gutachten des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung Hannover, aus dem Jahr 1951 stütze, müsse bemängelt werden, dass dieses Gutachten nicht ordnungsgemäß mit den Antragsunterlagen ausgelegt worden sei.

Die Erlaubnis sei auch materiell fehlerhaft. Im Hinblick auf die Fassung P. sei festzustellen, dass unverträgliche Schäden bereits aufgetreten seien. Es sei Aufgabe des Beklagten, insoweit in einem wasserrechtlichen Ordnungsverfahren Abhilfe zu schaffen. Im Übrigen beruhe die erteilte Erlaubnis ausschließlich auf der Postulierung einer sogenannten Trennschicht zwischen den Fassungen P. und O.. Eine solche Trennschicht sei allenfalls unvollständig vorhanden.

Die für die Erlaubnis bestimmte 30-jährige Laufzeit sei unangemessen lang und berücksichtige nicht die Folgen des Klimawandels hinsichtlich der Grundwasserneubildung. Als Auswirkungen der jetzt erlaubten Wasserentnahme seien insbesondere Gefährdungen des im Renaturierungsprozess befindlichen Naturschutzgebietes „Südlohner Moor“ und des Natura 2000-Schutzgebietes „Aschenerheeder Moor“ zu befürchten. Die Absenkungstrichter näherten sich zudem dem Lohner Moor stärker als prognostiziert. Dort sei die Wiedervernässung gefährdet, weil es sich um besondere fragile - trocknungsempfindliche - Bodenschichten handle. Es seien auch negative Auswirkungen auf die geplante grundwasserabhängige Renaturierung der Dadau-Niederungen zu erwarten, ebenso wie auf die ökologischen Kompensationsflächen des Städtequartetts E. -M. -Q. -R. bzw. der Stadt M. im Brägeler Moor.

Schließlich habe der Beklagte auch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt:

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2012 und den Ergänzungsbescheid vom 27. August 2012 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtene Erlaubnis mit den Erläuterungen aus dem Erlaubnisverfahren, insbesondere dem Erörterungstermin und den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen verteidigt. Das vorgelegte geohydrologische Gutachten beruhe auf einem geeichten numerischen Grundwassermodell, welches eine zulässige und fachgerechte Alternative zu eigenständigen Pumpversuchen darstelle. Weder die Vorgehensweise noch die Schlussfolgerungen der Gutachter seien in Zweifel zu ziehen. Dies hätten nicht nur die eigenen Fachleute des Beklagten, sondern auch die hinzugezogenen Fachleute des GLD gleichermaßen überprüft und bestätigt. Damit sei von einer wirksamen Trennschicht zwischen den Fassungen P. und O. auszugehen. Die Ausführungen zur Fassung P. seien daher für dieses Erlaubnisverfahren ohne Belang. Die dortigen Zustände seien in einem eigenständigen wasserrechtlichen Verfahren vom Beklagten zu überprüfen, welches noch nicht abgeschlossen sei. Der Beklagte könne im Falle wesentlicher Veränderungen gegenüber den prognostizierten Grundwasserabsenkungen über die Nebenbestimmung II.17 der Erlaubnis jederzeit eingreifen und eine Reduzierung der Entnahmemengen veranlassen. Die Genehmigung sei insgesamt zwar im Wesentlichen auf einer Modellrechnung und Annahmen begründet, das begleitende Beweissicherungsverfahren stelle jedoch sicher, dass allen Belangen in wasserrechtlicher, bodenschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht Genüge getan werden könne.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtene Erlaubnis ebenfalls mit den Erläuterungen des Erlaubnisverfahrens und den gutachterlichen Stellungnahmen verteidigt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe bereits keine Klagebefugnis. Es seien keine drittschützenden Rechte verletzt, die er rügen könne.

Mit Urteil vom 26. März 2014, das dem Kläger am 7. April 2014 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Diese sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger sei als anerkannter Naturschutzverband klagebefugt. Er habe seine Einwendungen auch rechtzeitig gemeinsam mit seiner Kreisgruppe E. erhoben. Die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis sei jedoch rechtmäßig. Sie sei verfahrensfehlerfrei ergangen. Die gebotene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) sei ordnungsgemäß in der vorgesehenen überschlägigen Weise erfolgt. Der Beklagte habe dabei einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Das Ergebnis der UVP-Prüfung sei hinreichend nachvollziehbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Beklagten mit den Antragsunterlagen und den Unterlagen für die UVP-Einzelfallprüfung hinreichende Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten. So habe der Dipl.-Ing. S. in dem seiner Stellungnahme vom Juni 2011 beigefügten Entwurf aller Prüfungspunkte für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung übersichtlich und zwar knapp, aber noch ausreichend erläutert, aufgelistet und geprüft. Diese Prüfung hätten die Mitarbeiter des Beklagten ausweislich ihrer Unterschriften auf dem Formblatt zur Vorprüfung und ihrer Vermerke vom 10. und 15. September 2011 ihrerseits überprüft, nachvollzogen und bestätigt. Auf dieser Grundlage sei der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Betroffenheit der diversen Schutzgüter erst gegeben sei, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der erhöhten Grundwasserentnahme und insbesondere schädlichen Gewässerbeeinflussungen oder sonstigen Gefährdungen des Wasser- und Naturhaushalts zu erwarten sei und diese auch nicht durch im Erlaubnisverfahren zu bestimmenden Nebenbestimmungen zu vermeiden, auszugleichen oder ggf. zu entschädigen seien. Es sei auch kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das Gutachten des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung Hannover vom 23. April 1951 nicht mit den Antragsunterlagen ausgelegt, sondern erst vom GLD im Erörterungstermin vorgestellt worden sei. Die Erlaubnis sei auch materiell rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.

Am 30. April 2014 hat der Kläger Berufung eingelegt.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Verwaltungsgericht habe den Maßstab für die Frage, ob eine UVP stattfinden müsse, falsch bestimmt. Diese sei schon dann erforderlich, wenn lediglich die Besorgnis einer Gefährdung anzunehmen sei, nicht erst bei einer festzustellenden Gefährdung. Der Umfang der Beweissicherung zur Beobachtung der Auswirkungen des Vorhabens spreche für die Erforderlichkeit einer UVP. Die Frage der Möglichkeit von Ausgleich und Entschädigung habe hingegen keinen Einfluss auf die Frage der Durchführung einer UVP. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die inhaltliche Tiefe der durchgeführten Vorprüfung nicht ausreichend, da der Beklagte praktisch keine eigenen Erwägungen angestellt oder eigene Erkenntnisse dargelegt und verwertet habe. Selbst wenn man die Prüfungstiefe für ausreichend erachte, so sei doch das Ergebnis der Prüfung rechtlich fehlerhaft, weil die Ausführungen zum Bestehen einer vertikalen Trennschicht zwischen O. und P. nicht plausibel seien.

Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 26. März 2014 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2012 und den Ergänzungsbescheid vom 27. August 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Argumentation des Klägers zur UVP-Vorprüfung beruhe auf der irrigen Annahme, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Wasserhaushalts durch das Vorhaben der Beigeladenen bestanden habe. Dies sei aufgrund der bestehenden Trennschicht jedoch nicht der Fall. Die Klage sei zudem bereits aufgrund anderer Gründe unbegründet, wenn nicht gar unzulässig. So sei eine Klage nach § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG nur begründet, wenn eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Das sei nach Anlage 1, Ziffer 13.3.2 zum UVPG hier aber nicht der Fall. Zudem habe das im vorliegenden Fall anzuwendende VwVfG in der Fassung vom 1. September 2009 keine Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände vorgesehen. Auch daraus könne der Kläger folglich keine Klagebefugnis herleiten. Jedenfalls sei der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG mit den erst im Klageverfahren erhobenen Einwendungen ausgeschlossen, da er sie nicht im Rahmen der Einwendungsfrist des Genehmigungsverfahrens erhoben habe. Der Kläger sei im Verwaltungsverfahren durch die B. -Kreisgruppe nicht wirksam vertreten worden. In der Sache tritt die Beigeladene der Argumentation des Klägers unter Vorlage einer Stellungnahme des Sachverständigen T. vom 5. September 2016 entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die  vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Die Klage ist zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, ohne die Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen. Sie muss dazu geltend machen, dass eine solche Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1) und dass sie durch diese Entscheidung oder deren Unterlassen in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt ist (Nr. 2). Sie muss schließlich darlegen, dass sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr.3).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG. Im Verfahren über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis kann nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG bei entsprechendem Ergebnis der vorgeschriebenen Vorprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Auch ist der Kläger durch die angefochtene Entscheidung in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich betroffen. Der Kläger war zudem nach § 2 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 UVPG zur Beteiligung in dem Genehmigungsverfahren als Teil der Öffentlichkeit berechtigt und hat sich auch mit Einwendungsschreiben vom 15. Dezember 2011 in der Sache geäußert. Die Beteiligung der anerkannten Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen ist nicht im VwVfG geregelt, sondern im BNatSchG und UVPG. Das VwVfG gestaltet das Beteiligungsverfahren demgegenüber lediglich inhaltlich aus (vgl. Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73, Rdnr. 103). Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung der anerkannten Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen in § 73 Abs. 4 VwVfG, der im vorliegenden Fall über § 9 Abs. 1 NWG Anwendung findet, kommt es mithin nicht an. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und wie dem Einwendungsschreiben auch ausdrücklich zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Schreiben vom 15. Dezember 2011 um die gemeinsame Verbandsstellungnahme des B. Niedersachsen und der B. Kreisgruppe E.. Mit Bestätigung vom 25. März 2014 (GA, Bl. 283) hat der Landesvorsitzende des B. Niedersachsen erklärt, dass der zweite Vorsitzende der B. Kreisgruppe E., Herr U., zur Abgabe einer derartigen Erklärung von Anfang an berechtigt und bevollmächtigt war. Für das von der Beigeladenen angenommene Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ohnehin kommt der Frage der Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung auch nach Ablauf der Präklusionsfrist des § 2 Abs. 3 UmwRG keine entscheidende Bedeutung mehr zu, da diese Regelung ausweislich des Urteils des EuGH vom 15. Oktober 2015 (Rs. C-137/14, juris, Rdnr. 75 ff.) gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU sowie Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU verstößt und damit im vorliegenden Fall keine Anwendung mehr finden kann.

Der Kläger rügt auch die Verletzung von dem Umweltschutz dienenden Vorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Rügefähig sind Verletzungen all derjenigen Vorschriften, die zumindest auch die Förderung und Verbesserung des Umweltschutzes bezwecken (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rdnr. 11 ff., Loseblatt, Stand Mai 2016; Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 2 UmwRG, Rdnr. 6; jew. m.w.N.). Der Kläger macht Verstöße gegen § 3c UVPG sowie gegen sachlich-rechtliche Vorschriften des Naturschutzrechts und des Wasserrechts geltend, die diese Voraussetzung erfüllen. Das gilt auch für § 12 WHG, der der Verhinderung schädlicher Gewässerveränderungen dient.

Die Klage ist auch begründet.

Es fehlt an einer ordnungsgemäß durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung.

Für die Genehmigung der hier in Rede stehenden Grundwasserentnahme ordnet § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren, das die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens betrifft, nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Einer solchen Überprüfung hält die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis durch den Beklagten nicht stand.

Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00, S. 89), die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (vgl. BVerwG, Urt. vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - juris, Rdnr. 35). Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt" würde, sei es, dass die Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde selbst Gutachten mit einer auf die Sachentscheidung zugeschnittenen Prüftiefe einholte, sei es, dass sie zur Beurteilung auf entsprechende vom Vorhabenträger beschaffte Gutachten zurückgriffe. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig sein. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, juris, Rdnr. 25, m.w.N.).

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde auch für die prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BR-Drucks. 551/06, S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, juris, Rdnr. 29, m.w.N.). Bleibt wegen der begrenzten Prüftiefe der Vorprüfung hingegen unklar, ob oder mit welcher Gewissheit mit dem Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu rechnen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es gilt der Grundsatz : „Im Zweifel pro UVP“. Diese Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass mit der Vorprüfung nicht geklärt werden soll, ob es tatsächlich - d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen kommen wird. Es geht vielmehr um die Einschätzung der Behörde, ob solche Auswirkungen möglich sind, d.h. um die Feststellung eines Besorgnispotentials. Dabei kann der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 3c UVPG keine tiefer greifende Prüfung vorschreibt, nicht zu Lasten der UVP gehen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand Mai 2016, § 3c UVPG, Rdnr. 16).

Nach § 3c Satz 6 UVPG sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Nähere Einzelheiten dazu, in welcher Weise eine Vorprüfung des Einzelfalls zu dokumentieren ist, sind dem Wortlaut des § 3c Satz 6 UVPG nicht zu entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung dient § 3c Satz 6 UVPG lediglich der Klarstellung, indem er die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dokumentation der von der zuständigen Behörde durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls ausdrücklich in den Gesetzestext aufnimmt (vgl. BR-Drucks. 551/06, S. 35 und 44). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss eine Entscheidung der zuständigen Behörde, nach der ein Projekt aufgrund seiner Merkmale keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechende Vorprüfung gestützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 -, Slg. 2004, I-5975).

Ausgehend davon dient die Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung aus § 3c Satz 6 UVPG im Wesentlichen dazu, in nachvollziehbarer Weise festhalten, aufgrund welcher Erwägungen die zuständige Behörde zu dem von ihr gefundenen Ergebnis gelangt ist. Die Dokumentation soll insbesondere dem Vorhabenträger/Antragsteller und der interessierten Öffentlichkeit sowie im Fall einer Beschwerde der Europäischen Kommission und im Fall der Anfechtung den Gerichten die Kontrolle ermöglichen, ob die getroffene Entscheidung sich hinreichend an den dafür maßgeblichen Kriterien orientiert hat (vgl. OVG NRW, Urt. v. 3. Dezember 2008 - 8 D 22/07.AK -, juris, Rdnrn. 82 ff.) Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss (bzw. in der Genehmigung) oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2013 - 7 VR 13/12 -, juris, Rdnr. 15).

Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Beklagten über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht. In dem die Vorprüfung abschließenden Vermerk des Amtes für Wasserwirtschaft, Hoch- und Tiefbau vom 15. September 2011 (BeiA C, Bl. 15) heißt es:

„Gemäß § 3c UVPG ist unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Aus diesem Grund wurde das Amt für Planung, Umwelt und Bauordnung beteiligt. Danach sind folgende Schutzgüter grundsätzlich betroffen: Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biotope, Biotopkartierung, Zielaussagen, Landschaftsrahmenplan, Waldgebiete, Moorgebiete.

In dem Fachbeitrag zur Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege (Anlage 9 des Antrages auf Entnahme) wurden vom Planungsbüro S. aus V. diese Kriterien der Anlage 2 zum UVPG vollständig geprüft und abgearbeitet. Der Antragsteller hat sich also insgesamt mit diesen Kriterien und den damit verbundenen Umweltauswirkungen auseinander gesetzt und die Betroffenheiten (sofern vorhanden) ausgeräumt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine erheblichen Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist für das Vorhaben nicht erforderlich.“

Dieser Vermerk genügt bereits nicht den Mindestanforderungen an die Dokumentation der Vorprüfung. Es kann nicht nachvollzogen werden, welche der betroffenen Schutzgüter aufgrund welcher Erwägungen letztlich nicht als nachhaltig beeinträchtigt angesehen werden. Dies gilt um so mehr, als ausweislich der vorangegangenen tabellarischen Auflistung der Kriterien der Vorprüfung vom 18. Juli 2011 (BeiA C, Bl. 7) seitens des Beklagten bei Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Biotopen nach den §§ 28a und 28b NNatG (a.F.), Biotopkartierung Niedersachsen, Zielaussagen des Landschaftsrahmenplans, Waldgebieten und Moorgebieten noch von einer erheblichen Betroffenheit dieser Schutzgüter ausgegangen wurde, obgleich bereits zu diesem Zeitpunkt der Fachbeitrag des Planungsbüros S. vom Juni 2011 als Anlage 9 zum Antrag der Beigeladenen auf Erlass einer wasserrechtlichen Erlaubnis vorlag. Es ist mithin nicht erkennbar, welche konkreten Umstände den Beklagten zu seiner Entscheidung bewogen haben. Hinzu kommt, dass nach der Formulierung des Vermerks vom 15. September 2011 der Beklagte keine eigene Entscheidung getroffen, sondern lediglich die ordnungsgemäße Darstellung des Planungsbüros S. in dessen Fachbeitrag überprüft hat. Im Rahmen der Vorprüfung hat die zuständige Behörde jedoch eine eigenständige Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu treffen und nicht lediglich die Unterlagen des Antragstellers zu überprüfen. Sie, nicht der Antragsteller oder dessen Gutachter, ist für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständig und verantwortlich. Dieser Aufgabe genügt sie nicht, wenn sie lediglich die vorgelegten Unterlagen überprüft, ohne sich eine zu dokumentierende eigene Meinung zu bilden.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. März 2014 von der Vertreterin des Beklagten abgegebene Erklärung vertieft den Eindruck des im Rahmen der Vorprüfung aufgetretenen Mangels. Dort wurde ausgeführt, der zuständige Mitarbeiter sei sehr ortskundig. Ihm seien sämtliche Örtlichkeiten, die im Gutachten aufgeführt worden seien, genauestens bekannt. Das Gutachten sei auch in Zusammenarbeit mit der Naturschutzbehörde erstellt worden. Zwar sei das Abhaken der in den Verwaltungsakten vorhandenen Liste ein wenig unglücklich, aber es spiegele wider, dass man sich mit dem Gutachten auseinandergesetzt habe. Letztlich sei es eine überflüssige Verwaltungsarbeit, wenn man nur die Formulierungen des Gutachtens wiederholen müsse.

Diese Ausführungen verkennen den Zweck der Dokumentationspflicht des § 3c Satz 6 UVPG, der eine Überprüfung des Ergebnisses und der Durchführung der Vorprüfung durch Dritte ermöglichen soll. Dabei ist nicht die Wiederholung der Formulierung des Gutachtens gefordert, sondern die Dokumentation einer eigenständigen Entscheidung, die insbesondere erkennen lässt, aus welchem Grunde an der noch am 18. Juli 2011 angenommenen erheblichen Betroffenheit einer Mehrzahl von Schutzgütern nicht mehr festgehalten wird. Sollte es zudem tatsächlich bereits bei der Gutachtenerstellung zu einer engen Zusammenarbeit zwischen dem vom Beigeladenen beauftragten Gutachter und den Mitarbeitern des Beklagten gekommen sein, so bestünden überdies Bedenken an der Neutralität des Beklagten.

Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 9. November 2016 auf einen Ortstermin verweist, den Mitarbeiter des Beklagten im Beisein von Vertretern des Klägers abgehalten hätten, ersetzt dies keine ordnungsgemäße Dokumentation der Durchführung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung. Unabhängig davon, dass sich in den Akten kein Hinweis auf oder gar eine Niederschrift über diesen Ortstermin findet, steht die Dokumentationspflicht des § 3c Satz 6 UVPG nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck der Ermöglichung einer Kontrolle durch Dritte nicht zur Disposition des Klägers. Dieser Zweck kann durch die Abhaltung eines Ortstermins auch nicht erfüllt werden.

Erweist sich somit das Ergebnis der Vorprüfung, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen seien auszuschließen, als nicht nachvollziehbar, so folgt daraus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, steht dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b) UmwRG gleich.