Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.11.2016, Az.: 11 LC 148/15

Arbeitsdatei Szenekundige Beamte; Eintrag; Gefahrenabwehr; Gefährderansprache; Identitätsfeststellung; Ingewahrsamnahme; Löschung; personenbezogene Daten; Verfahrensbeschreibung; Verhütung von Straftaten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.11.2016
Aktenzeichen
11 LC 148/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.03.2015 - AZ: 10 A 9932/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Arbeitsdatei Szenekundige Beamte wird unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften geführt.
2. Die Arbeitsdatei Szenekundige Beamte dient den Zwecken der Gefahrenabwehr und der Verhütung von Straftaten nach §§ 38 und 39 Nds. SOG.
3.Beruht der Eintrag in der Arbeitsdatei darauf, dass gegen die betroffene Person eine präventivpolizeiliche Maßnahme ergriffen wurde, ist die Speicherung zulässig, wenn die dem Eintrag zugrundeliegenden Tatsachen weiterhin Aussagekraft hinsichtlich der Erstellung valider Gefahrenprognosen für die Arbeit der Polizei haben.
4. Für eine Speicherung personenbezogener Daten nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG bedarf es eines fortbestehenden Tatverdachts und einer Wiederholungsgefahr.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 26. März 2015, soweit mit ihm die Klage abgewiesen wurde, teilweise geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Eintrag über die Klägerin in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte hinsichtlich eines Vorfalls am 4. April 2015 in Frankfurt zu löschen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz bleibt unverändert.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Löschung personenbezogener Daten, die die Beklagte in der „Arbeitsdatei Szenekundige Beamte“ - SKB - zu ihrer Person gespeichert hat.

Die Arbeitsdatei betreibt die Beklagte als browserbasierte Datenbank mit Zugriff von vernetzten Arbeitsplatzcomputern. In der Datenbank sind personenbezogene Daten zu Personen gespeichert, die die Beklagte der Problemfanszene bei Fußballspielen zurechnet.

Am 12. März 2014 erließ die Polizeidirektion E. der Klägerin gegenüber ein Betretens- und Aufenthaltsverbot für das Stadtgebiet der Stadt E..

Mit Schreiben vom 12. März 2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Auskunft darüber, ob und ggf. welche personenbezogene Daten zu ihrer Person in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte gespeichert seien.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass personenbezogene Daten über sie in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte gespeichert seien. Neben zwei Lichtbildern, dem Geburtstag, dem Geburtsort und der Wohnanschrift der Klägerin seien dies die folgenden Erkenntnisse:

Anlass

Delikt/Vorfall

Vorgangsnr/ Tagebuchnr

Tatzeit/ Vorfallszeit

Tatort (Bezugs-spiel)

Straftat

Nötigung/ gefährliche Körperverletzung

Nr. … 

26.10.2013

96 – Braunschweig (Vorfeld)

Straftat

Körperverletzung

Nr. …
PP Münster

13.07.2013

Preußen Münster – 96

Identitäts-feststellung

Im Fährhafen Puttgarden vor Ausreise nach Dänemark

Nr. …
BuPolI Kiel

03.11.2011

FC Kopenhagen – 96

Identitäts-feststellung

Nach Drittortauseinandersetzungen zwischen Bremer und Hannoveraner Ultras

Nr. …
Bundespolizei Bremen

04.02.2011

FC Oberneuland – 96 II

Ingewahr-samnahme

zur Verhinderung von Auseinandersetzungen mit Herner Gleichgesinnten

Nr. …
PP Bielefeld

28.03.2010

Arminia Bielefeld II – Herne

Straftat

Hausfriedensbruch pp (eingestellt)

Nr. …
BPI Münster

09.01.2010

Arminia Bielefeld - 96

Straftat

Verdacht Landfriedensbruch (Verfahren nach  § 170 II StPO eingestellt)

Nr. …
Polizei Plauen
Nr. …
PI West

17.05.2009

VFC Plauen – 96 II

Ingewahr-samnahme

Zur Verhinderung von anlassbezogenen Straftaten

Nr. … 

14.03.2009

96 – Borussia Dort-mund

Eine weitere Auskunftserteilung lehnte die Beklagte unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorschriften ab.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass der Auszug aus der Datenbank nicht ihrem Auskunftsanspruch genüge. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. Mai 2014 auf, einen Katalog von Fragen zu Art, Zweck und Herkunft der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten und zu der Rechtsgrundlage der Speicherung zu beantworten und sämtliche über sie in der Datenbank gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.

Mit ihrer Klage vom 12. Juni 2014 hat die Klägerin zunächst beantragt, den Bescheid vom 9. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die über sie in der Datenbank Szenekundige Beamte gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen und Auskunft im Umfang des der Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2014 übermittelten Fragenkataloges zu erteilen.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2014 hat die Beklagte der Klägerin Auskunft zu den von ihr schriftlich gestellten Fragen erteilt. Die Beantwortung von zwei Fragen hat sie unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes verweigert.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 hat die Beklagte die Verfahrensbeschreibung zu der Arbeitsdatei vom 1. März 2005 vorgelegt. Ferner hat sie einen Papierauszug der zu der Klägerin gespeicherten Daten eingereicht, aus dem sich ergeben hat, dass unter der Rubrik „Spitzname“ der Begriff „Ultra“ eingetragen ist. Sie hat außerdem mitgeteilt, dass die Lichtbilder aus der Arbeitsdatei entfernt worden seien. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 hat die Beklagte eine überarbeitete Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 vorgelegt. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die aktualisierte Verfahrensbeschreibung dem Landesbeauftragten für Datenschutz übersandt worden sei. Außerdem hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Eintrag über die Klägerin hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen einer Körperverletzung am 13. Juli 2013 anlässlich der Begegnung Preußen Münster - Hannover 96 nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus der Arbeitsdatei und allen anderen polizeilichen Datenbanken gelöscht worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht  am 26. März 2015 hat die Beklagte einen aktuellen Auszug aus der Datenbank vorgelegt, der in dem Feld „Spitzname“ keine Eintragung mehr enthalten hat, dafür aber einen weiteren Eintrag über eine Gefährderansprache am 12. Juli 2014. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich des - noch streitbefangenen - Auskunftsanspruchs übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2014 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Die Klägerin hat weiterhin unter Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid vom      9. Juli 2014 die Löschung der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Sammlung und Speicherung von Daten zu ihrer Person seien ebenso wie die Weitergabe an Dritte rechtswidrig und verletzten sie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Arbeitsdatei Szenekundige Beamte sei unvereinbar mit den Vorschriften des Gesetzes über das Bundeskriminalamt - BKAG -. Sie verstoße außerdem gegen die Vorgaben des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Beschreibung in ihrer Fassung aus dem Jahr 2005 dem Landesbeauftragten für den Datenschutz übermittelt worden sei. Die Verfahrensbeschreibung sei auch in verschiedener Hinsicht mängelbehaftet. Sie sehe keine Frist für die Sperrung der Daten vor, sei teilweise widersprüchlich, auch unrichtig, soweit in ihr unter Nr. 8.2 ausgeführt werde, dass eine regelmäßige Übermittlung nicht stattfinde, und enthalte auch keine Regelung zur Erteilung von Auskünften aus der Datei. Die weitere Speicherung der über sie vorgehaltenen Daten sei auch nicht für Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich. Die vorhandenen Erkenntnisse begründeten nicht einen Restverdacht. Die Beklagte müsse für jeden einzelnen zu ihrer Person gespeicherten Vorfall darlegen, dass insoweit ein Resttatverdacht und insgesamt eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich gleichartiger Straftaten bestünden. Im Falle der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Darlegung zusätzlicher Anhaltspunkte für einen Restverdacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2014 zu verpflichten, die in der Arbeitsdatei „Szenekundige Beamte“ zur Person der Klägerin gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die weitere Speicherung der streitgegenständlichen Daten verteidigt. Die Einrichtung und der Betrieb der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte seien rechtmäßig. Es sei zwar nicht mehr nachweisbar, dass die Verfahrensbeschreibung in der ersten Fassung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz übermittelt worden sei. Jedenfalls die Neufassung der Verfahrensbeschreibung sei ihm aber nachweisbar zugeleitet worden. Die Verfahrensbeschreibung sei auch tatsächlich zutreffend und verstoße nicht gegen Datenschutzbestimmungen. Die (weitere) Speicherung der noch in der Datei enthaltenen Einträge mit personenbezogenen Daten der Klägerin sei erforderlich, weil die Klägerin der Problemfanszene zuzuordnen sei. Die Einträge seien geeignete Anhaltspunkte für diese Einstufung. In allen noch über die Klägerin gespeicherten Ermittlungsverfahren bestehe ein Restverdacht fort.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. März 2015 das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es hat ferner die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2014 verpflichtet, die Einträge über die Klägerin in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte hinsichtlich der Identitätsfeststellung am 3. November 2011 im Fährhafen Puttgarden, hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens  wegen Hausfriedensbruchs am 9. Januar 2010 und des Ermittlungsverfahrens wegen Landfriedensbruchs am 17. Mai 2009 zu löschen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:Die Klägerin habe weder hinsichtlich der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte insgesamt noch hinsichtlich der Einträge zu der Ingewahrsamnahme am 14. März 2009, der Ingewahrsamnahme am 28. März 2011(richtig: 28.3.2010), der Identitätsfeststellung am 4. Februar 2011, der Gefährderansprache am 12. Juli 2014 und zu dem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 einen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Die Speicherung der Daten sei nicht unzulässig. Sie sei auch weiterhin erforderlich. Die Einrichtung und der Betrieb der Datei verstießen nicht gegen Vorschriften des Gesetzes über das Bundeskriminalamt - BKAG -. Dessen Bestimmungen seien schon dem Grunde nach auf die Arbeitsdatei nicht anwendbar, weil sie keine Verbunddatei des Bundeskriminalamts sei. Die Beklagte führe die Arbeitsdatei Szenekundige Beamte in eigener Verantwortung und auf Rechensystemen unter ihrer eigenen Kontrolle.

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage, liege eine gültige Verfahrensbeschreibung in Gestalt der Fassung vom 14. August 2014 vor.  Auf etwaige Mängel der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 komme es daher nicht an. Die Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 sei nicht mangelbehaftet. Sie enthalte zwar unter Nr. 8 trotz der gesetzlichen Vorgabe keine Frist für die Sperrung von Daten. Die Sperrung folge aber der ausdrücklich erwähnten Löschungsverpflichtung und mithin auch deren Fristen. Die Verfahrensbeschreibung regle unter Nr. 2 widerspruchsfrei, dass keine Verknüpfung zu anderen Verfahren oder Dateien bestehe.Die Datei werde auch nicht unter Verstoß gegen die Verfahrensbeschreibung geführt, weil eine regelmäßige Datenübermittlung stattfinde. Eine regelmäßige Übertragung im Sinne der Verfahrensbeschreibung liege nicht schon dann vor, wenn zu konkreten Anlässen Daten übermittelt würden, auch wenn diese Anlässe selbst mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfänden oder wiederkehrten.Die aus Anlass jeweils konkreter Fußballspiele unstreitig stattfindende Übermittlung von Daten an wechselnde Polizeibehörden vor Ort sei danach keine regelmäßige Übermittlung. Die Verfahrensbeschreibung enthalte unter Nr. 13 auch eine Regelung zur Auskunftserteilung.

Die Errichtung der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte beruhe auch auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Sie diene der Erfüllung der Aufgaben der Polizei, zu denen  die allgemeine Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Verhütung von Straftaten gehöre.Nach der Verfahrensbeschreibung sei die Arbeitsdatei ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Gefährdungslage bei Fußballbegegnungen im Niedersachsenstadion in Hannover und bei Auswärtsspielen in Bezug auf das zu erwartende Verhalten, Auftreten sowie die Zusammensetzung der Fangruppierungen und ihr Verhältnis zur jeweiligen gegnerischen Fanszene. In der Erstellung solcher Gefahrenprognosen zur Einschätzung des Kräftebedarfs und der Festlegung von Einsatztaktiken liege eine im klassischen Sinne gefahrenabwehrende Tätigkeit. Ausweislich der Verfahrensbeschreibung diene die Arbeitsdatei auch der Verhütung von Straftaten. Dies gelte für die dort ausdrücklich angesprochene Verbunddatei Gewalttäter Sport und auch für die Arbeitsdatei Szenekundige Beamte, soweit die darin gespeicherten Erkenntnisse zur Ergänzung und Bewertung der in der Verbunddatei Gewalttäter Sport gespeicherten Sachverhalte herangezogen werden. Hingegen werde die Arbeitsdatei nicht für die Verfolgung von Straftaten genutzt.

Die Einträge hinsichtlich der Ingewahrsamnahme am 14. März 2009, der Ingewahr-samnahme am 28. März 2011(richtig: 28.3.2010), der Identitätsfeststellung am 4. Februar 2011 und der Gefährderansprache am 12. Juli 2014 stünden ausschließlich in einem präventivpolizeilichen Zusammenhang und seien daher hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Speicherung nach § 38 Abs. 1 Nds. SOG zu beurteilen. Die Speicherung dieser Daten sei auch weiterhin erforderlich. Die Einträge seien aus sich heraus aussagekräftig und gäben Auskunft darüber, dass die Klägerin mehrmals Adressatin polizeilicher Maßnahmen geworden sei.Für die Erstellung polizeilicher Prognosen sei die Tatsache, dass die Klägerin seitens der konkret handelnden Beamten dem Kreis der polizeirechtlich Verantwortlichen zugerechnet worden sei, selbst dann relevant, wenn dies in einzelnen oder auch in allen Fällen zu Unrecht geschehen sei. Die Beklagte erstelle diese Prognosen nicht (nur) im Hinblick auf zu erwartende Handlungen der Klägerin, sondern auch im Hinblick auf die erforderliche Kräftezahl und die Einsatztaktik bei Fußballspielen insgesamt. Ein Schuldvorwurf oder die Behauptung eines Resttatverdachts sei mit der Speicherung insofern nicht verbunden, aber auch nicht rechtliche Voraussetzung der Speicherung.Die Speicherung des Eintrags hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 sei nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG zulässig. Insoweit bestehe ein Restverdacht hinsichtlich dieser Taten, der die Prognose trage, dass die Klägerin auch zukünftig gleichartige Straftaten begehen könnte.

Soweit die Klägerin darüber hinaus die Löschung der Einträge begehre, die die Ermittlungsverfahren wegen der Vorwürfe des Landfriedensbruchs am 17. Mai 2009 und Hausfriedensbruchs am 9. Januar 2010 und die Identitätsfeststellung am 3. November 2011 im Fährhafen Puttgarden beträfen, sei die Klage begründet. Hinsichtlich der beiden Ermittlungsverfahren seien die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG nicht erfüllt. In Bezug auf die Identitätsfeststellung am 3. November 2011 im Fährhafen Puttgarden sei die Speicherung in der gegenwärtigen Form wegen der geringen Aussagekraft des Eintrags nicht zu einem in den §§ 38, 39 Nds. SOG genannten Zwecke erforderlich.

Gegen das am 15. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Juni 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 23. August 2016 mitgeteilt, dass in die Arbeitsdatei ein weiterer Eintrag über die Klägerin aufgenommen worden sei. Der Eintrag beziehe  sich auf eine Identitätsfeststellung anlässlich des Fußballspiels Eintracht Frankfurt gegen Hannover 96 im Hauptbahnhof Frankfurt am 4. April 2015. Die Klägerin sei bei einer polizeilichen Maßnahme zur Gefahrenabwehr kontrolliert worden. Vorausgegangen seien Auseinandersetzungen zwischen Anhängern von Eintracht Frankfurt und Hannover 96.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor: Die Errichtung und der Betrieb der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte seien als solche rechtswidrig. Es sei aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinzunehmen, dass die Arbeitsdatei bis zu ihrer Neufassung nicht bekannt gemacht worden sei bzw. nicht bekannt gewesen sei. Maßgeblich sei deshalb, ob die Speicherung personenbezogener Daten vor der Neufassung der Arbeitsdatei unzulässig gewesen sei. Außerdem sei unklar, ob die Verfahrensbeschreibung in Gestalt der Fassung vom 14. August 2014 anzuwenden sei. Die Arbeitsdatei werde auch unter Verstoß gegen die Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 geführt, weil eine regelmäßige Datenübermittlung stattfinde. Jedenfalls in Teilen diene sie auch nicht der Erfüllung polizeilicher Aufgaben, weil in ihr in erheblichem Umfang Daten von vollkommen unverdächtigen Personen gespeichert seien. Die Datenbank werde auch zweckwidrig genutzt. Ihr Betrieb sei deshalb rechtswidrig. Die Arbeitsdatei sei auch nicht erforderlich. Die Speicherung der Einträge hinsichtlich der Ingewahrsamnahme am 14. März 2009, der Ingewahrsamnahme am 28. März 2010 und der Gefährderansprache am 12. Juli 2014 sei aus präventivpolizeilicher Sicht nicht erforderlich. Sie habe keinen Anlass zu den polizeilichen Maßnahmen am 14. März 2009 und 28. März  2010 gegeben. Die dem Eintrag zur Identitätsfeststellung vom 4. Februar 2011 zugrundeliegende Maßnahme sei nicht dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen. Die Beschreibung „nach Drittortauseinandersetzung zwischen Bremer und Hannoveraner Ultras“ spreche für eine Datenerhebung im Zusammenhang mit der Strafverfolgung. Aus dem Geschehnis lasse sich eine Wiederholungsgefahr nicht ableiten. Eine präventivpolizeiliche Gefährderansprache sei am 12. Juli 2014 im Bahnhof Barsinghausen nicht durchgeführt worden. Laut Auskunft des Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums vom 21. Oktober 2015 sei im Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei ein Vorgang wegen Urkundenfälschung und Betruges zum Nachteil der Deutschen Bahn AG am 12. Juli 2014 im Bahnhof Barsinghausen gespeichert worden. In diesem werde sie als Zeugin aufgeführt. Daten zu ihrer Person seien zum Zwecke der Strafverfolgung gespeichert worden. Am 4. April 2015 sei sie in Frankfurt in eine Massenidentitätsfeststellung geraten, weil sie genau wie 93 andere Personen mit dem Zug nach Hause habe fahren wollen. Sie habe keinen Anlass  zu der Maßnahme gegeben. Außerdem sei ihr vom Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 mitgeteilt worden, dass Daten zu ihrer Person aufgrund der am 4. April 2015 durchgeführten Identitätsfeststellung im Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei zum Zwecke der Strafverfolgung gespeichert worden seien und diese Daten nach Ablauf des 14. April 2016 zu löschen seien. Diese Auskunft spreche dagegen, dass die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr durchgeführt worden sei. In Bezug auf die Speicherung des Eintrages hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 bestehe nicht die Gefahr der erneuten Begehung gleichartiger Straftaten. Es gelte weiterhin die Unschuldsvermutung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 26. März 2015 abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Juli 2014 zu verpflichten, die in der Arbeitsdatei „Szenekundige Beamte“ zur Person der Klägerin gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen,

hilfsweise,

1. es wird festgestellt, dass die „SKB-Datenbank“ bis zum 14. August 2014 in rechtswidriger Art und Weise geführt wurde.

2. Es wird festgestellt, dass die Erfassung der Klägerin und ihrer personenbezogenen Daten am 18. März 2009 rechtswidrig war.

3. Es wird festgestellt, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten hinsichtlich der Einträge zu

a) 26. Oktober 2013 – Straftat - Hannover 96 – Braunschweig

b) 4. Februar 2011 – Identitätsfeststellung – FC Oberneuland - Hannover 96 II

c) 28. März 2010 – Ingewahrsamnahme - Arminia Bielefeld – Hannover 96 II

d) 14. März 2009 – Ingewahrsamnahme – Hannover 96 – Dortmund

bis zum 14. August 2014 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das klagabweisende Urteil und trägt ergänzend vor:  Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei die gegenwärtig gültige Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014. Das Unterlassen der Übersendung der Verfahrensbeschreibung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz sei zudem ein unerheblicher Mangel, der nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenspeicherung führe. Eine Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung der Errichtung und der Führung der Datei bestehe nicht. Eine regelmäßige Datenübermittlung finde nicht statt. Die Arbeitsdatei diene der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der Verhütung von Straftaten. Soweit die noch streitgegenständlichen Einträge auf präventivpolizeilichen Maßnahmen beruhten, sei zu berücksichtigen, dass für die Erstellung einer polizeilichen Prognose bei drohenden fußballbezogenen Ausschreitungen auch ein Vorfall von Bedeutung sein könne, bei dem die Klägerin möglicherweise zu Unrecht dem Kreis der polizeilich Verantwortlichen zugerechnet worden sei. Da die Einträge in der Arbeitsdatei auch bei der Bemessung der erforderlichen polizeilichen Einsatzzahl und der Einsatztaktik Unterstützung leisteten, sei entscheidend, dass in der Vergangenheit ein polizeiliches Einschreiten gegen die Klägerin nach der jeweiligen Einschätzung der Einsatzkräfte erforderlich gewesen sei und tatsächlich Einsatzkräfte gebunden habe. Ein Schuldvorwurf oder die Bejahung eines Restverdachts sei nicht Voraussetzung für die Datenspeicherung. Im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung am 4. Februar 2011 sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin nicht eingeleitet worden. Laut Polizeireport sei am 12. Juli 2014 eine Gefährderansprache durchgeführt worden. Am 4. April 2015 sei gegen die Klägerin eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, nämlich eine Identitätsfeststellung, durchgeführt worden. Unerheblich sei, aus welchen Gründen die Bundespolizei personenbezogene Daten der Klägerin gespeichert habe.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. November 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung von sieben Zeugen zu der Frage, ob am 12. Juli 2014 am Bahnhof in F.  gegenüber der Klägerin von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten eine Gefährderansprache durchgeführt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18. November 2016.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit sie die Löschung der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten hinsichtlich einer Identitätsfeststellung am 4. April 2015 begehrt (2.). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet (1.). Die Hilfsanträge sind unzulässig (3.).

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der über sie in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte gespeicherten personenbezogenen Daten in den Einträgen hinsichtlich der  Ingewahrsamnahmen am 14. März 2009 und 28. März 2010, der Identitätsfeststellung am 4. Februar 2011, der Gefährderansprache am 12. Juli 2014 und des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013.Die Ablehnung der Löschung dieser Einträge, teilweise beschieden durch die Beklagte unter dem 9. Juli 2014, ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

Der Löschungsanspruch ergibt sich weder aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 6 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes - NDSG - in Verbindung mit § 48 des Nie-dersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -, wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn ihre Speicherung unzulässig ist, noch aus § 39 a Satz 1 Nds. SOG, wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn ihre Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu einem der in den §§ 38 und 39 Nds. SOG genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor. Rechtliche Bedenken gegen die Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin ergeben sich weder hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der Arbeitsdatei im Allgemeinen (a) noch in Bezug auf die Einträge über die Klägerin in der Arbeitsdatei hinsichtlich der  Ingewahrsamnahmen am 14. März 2009 und 28. März 2010, der Identitätsfeststellung am 4  Februar 2011, der Gefährderansprache am 12. Juli 2014 und des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 (b).

a) Die Speicherung personenbezogener Daten der Klägerin in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte ist nicht unzulässig. Den von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, die Einrichtung der Arbeitsdatei und ihr Betrieb verstießen gegen die Vorschriften des Gesetzes über das Bundeskriminalamt - BKAG -, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Diese Vorschriften sind schon dem Grunde nach auf die Arbeitsdatei nicht anwendbar, weil es sich hierbei nicht um eine Verbunddatei des Bundeskriminalamtes handelt. Verbunddateien sind vom Bundeskriminalamt als Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern geführte Dateien des polizeilichen Informationssystems, wobei die jeweils von den Ländern in eigener Zuständigkeit gewonnenen Daten dezentral und unmittelbar in das Verbundsystem eingegeben und diese Daten im System für alle Verbundteilnehmer zum Abruf bereitgehalten werden (BVerwG, Urteil vom 9.6.2010      - 6 C 5/09 -, BVerwGE 137, 113, juris, Rn. 18). Die Arbeitsdatei Szenekundige Beamte wird nicht durch die Zentralstelle des Bundeskriminalamtes, sondern durch die Beklagte in eigener Verantwortung und auf nur ihr zugänglichen Rechensystemen geführt. Gegen das Vorliegen einer Verbunddatei spricht auch, dass die Beklagte aus der Datei jährlich zum Beginn einer Fußballsaison sogenannte Informationspakete an die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze in Duisburg übersendet.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Speicherung personenbezogener Daten wegen der Mängel, mit denen die Arbeitsdatei in der Fassung ihrer Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 behaftet war, von vornherein unzulässig war. Die Klägerin betreibt eine Verpflichtungsklage. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist deshalb der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 6 C 5/09 -, a.a.O., juris, Rn. 23, zum Verpflichtungsanspruch auf Löschung von Daten). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gilt die Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014. Es bestehen keine Bedenken, dass es sich hierbei um die aktuelle Fassung handelt. Deren Festlegungen sind daher maßgeblich. Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf die Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 15. August 2016 auf die Kleine Anfrage zweier Abgeordneter der FDP vom  12. Juli 2016 (Nieders. Landtag, Drs. 17/6102 und Drs. 17/6334) geäußerten Zweifel an der Aktualität der Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 hat die Beklagte ausgeräumt. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Antwort vom 15. August 2016 irrtümlich die Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 zugrunde gelegen habe. Dementsprechend wurde die Antwort neugefasst (Drs. 17/6634 neu). Auf etwaige formelle oder inhaltliche Fehler der Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 kommt es daher nicht an.

Die Klägerin wird dadurch in Bezug auf in der Vergangenheit liegende Mängel der Speicherung nicht schutzlos gestellt. Ihre Befürchtung, dass sich Behörden schlicht nicht um datenschutzrechtliche Bestimmungen kümmerten und „Geheimdateien“ betrieben, ist unbegründet. Zu den Rechten der von einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Person gehört die Anrufung des oder der Landesbeauftragten für Datenschutz nach § 19 Abs. 1 NDSG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann sich jede Person, die meint, durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten durch eine Stelle verletzt worden zu sein, die der Kontrolle nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden. Der oder die Landesbeauftragte prüft  den Sachverhalt und führt im Rahmen der Kompetenzen, soweit erforderlich, ergänzende Ermittlungen durch. Die Betroffenen haben zwar keinen Anspruch darauf, dass ihren Begehren entsprochen oder eine Beanstandung ausgesprochen wird. Sie sind aber über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten (Der Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen, Erläuterungen zur Anwendung des NDSG, 3. Aufl., § 19, S. 105). Daneben haben die Betroffenen die Möglichkeit, auf Antrag von der Daten verarbeitenden Stelle unter anderem Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu erhalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 NDSG). Hiervon hat die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren Gebrauch gemacht.

Neben der Verpflichtungsklage auf Löschung personenbezogener Daten können Betroffene im Falle der bereits vorgenommenen Löschung der über ihre Person gespeicherten Daten im Wege der Feststellungsklage gerichtlichen Rechtsschutz erlangen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung besteht (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.2.2015 - 1 S 554/13 -, juris, Rn. 65 ff.; VG Lüneburg, Urt. v. 31.8.2010 - 3 A 115/08 -, juris, Rn. 35-37). Ferner ist auch der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Errichtungsanordnung bzw. Verfahrensbeschreibung hinsichtlich der Festlegungen in § 8 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 NDSG gerichtlich durchsetzbar, wenn dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben wird und die Zugänglichmachung nicht aus übergeordneten Gründen des Allgemeinwohls gemäß   § 8 a Abs. 3 Satz 2 NDSG i.V.m. § 22 Abs. 5 NDSG ausgeschlossen ist (Senatsurt. v. 30.1.2013 - 11 LC 470/10 -, NordÖR 2013, 265, juris, Rn. 52). Nach dem Vorgesagten bestehen ausreichende (Rechtsschutz-)Möglichkeiten für die Klägerin, sich gegen eine rechtswidrige Speicherung personenbezogener Daten zu wehren.

Ein Anspruch der Klägerin auf öffentliche Bekanntmachung der Verfahrensbeschreibung zu der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte besteht nicht. Eine Veröffentlichung sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor. Es besteht lediglich das Auskunftsrecht nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 NDSG zu den einzelnen Festlegungen der Verfahrensbeschreibung in § 8 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 NDSG, es sei denn, dieses Recht ist nach § 8 a Abs. 3 Satz 2 NDSG i.V.m. § 22 Abs. 5 NDSG eingeschränkt.

Ein zur Unzulässigkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin führender Mangel haftet der Verfahrensbeschreibung in der Fassung vom 14. August 2014 nicht an. Die Verfahrensbeschreibung genügt der Anforderung in § 8 Satz 1 Nr. 6 NDSG, die Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten festzulegen. Unter 7. der Verfahrensbeschreibung wird ausgeführt, dass sich die Löschfristen nach § 39 a Nds. SOG richten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt, dass die Sperrung, die nach § 39 a Satz 2 und Satz 3 Nds. SOG an die Stelle der Löschung tritt, wenn diese schutzbedürftige Belange des Betroffenen berühren würde oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, als Ausnahme von der Löschungsverpflichtung anzusehen ist und daher auch die für die Löschung geltenden Fristen auf sie zu beziehen sind. Außerdem wird in der Verfahrensbeschreibung unter 7. zusätzlich angeführt, dass sich die vorgeschriebenen Prüffristen aus § 47 Nds. SOG ergeben. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist für jede Person, über die personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert sind, nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. Satz 2 regelt die Höchstfristen. Beide Bestimmungen beziehen sich ausdrücklich auch auf eine Sperrung personenbezogener Daten.

Die Arbeitsdatei wird auch nicht unter Verstoß gegen die Verfahrensbeschreibung geführt. Werden Daten regelmäßig übermittelt, bedarf es nach § 8 Satz 1 Nr. 4 NDSG der näheren Festlegung hinsichtlich der Art der Daten und deren Empfänger. Die Verfahrensbeschreibung der Arbeitsdatei enthält hierzu keine Festlegung. Eine solche ist auch nicht erforderlich, da eine regelmäßige Übermittlung von Daten aus der Arbeitsdatei nicht stattfindet. Eine regelmäßige Datenübermittlung liegt vor, wenn sie ohne Ersuchen einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in allgemein bestimmten Fällen wiederkehrend durchgeführt wird (VG Schleswig, Urt. v. 16.4.2007      - 1 A 209/04 -, juris, Rn. 14, zum Melderecht; vgl. auch die Definition in den Ausführungsbestimmungen zu § 42 Nds. SOG, dort 42.3, abgedruckt bei Saipa, Nds. SOG, Loseblattsammlung, Stand Juli 2016, unter § 42). Nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten werden aus Anlass jeweils konkreter Fußballspiele Daten aus der Arbeitsdatei an wechselnde Polizeibehörden vor Ort übermittelt. Hierbei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Übermittlung, selbst wenn diese aufgrund der Spielpläne der Fußballligen vorhersehbar ist und wiederholt stattfindet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 41 Nds. SOG. Personenbezogene Daten der Klägerin wurden lediglich einmal im Vorfeld der Spielbegegnung Eintracht Braunschweig gegen Hannover 96 am 6. April 2014 an die Polizeidirektion E. zwecks Prüfung eines Aufenthaltsverbotes übermittelt.

Die Klägerin meint auch zu Unrecht, dass die Arbeitsdatei den unter 5. der Verfahrensbeschreibung aufgeführten Rechtsgrundlagen der §§ 38 und 39 Nds. SOG zuwider geführt werde, weil in ihr in erheblichem Umfang personenbezogene Daten zu vollkommen unverdächtigen Personen gespeichert seien. Die Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 bezeichnet unter 6. den Kreis der Betroffenen, d. h. derjenigen Personen, zu denen personenbezogene Daten gespeichert werden können, im Einzelnen unter a) Personen, die wegen sicherheitsrelevanten Verhaltens im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen in Erscheinung getreten sind (Einleitung von Straf-/Owi-Verfahren bzw. gefahrenabwehrende Maßnahmen), unter b) Angehörige der Hooligan- und Ultragruppierungen und c) Kontakt- und Begleitpersonen zu a) und b) im Kontext „Fußball“. Soweit sich der Einwand der Klägerin auf die unter 6. c) genannten Personen bezieht, deren Kenntnis nach Auffassung der Klägerin nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei beiträgt, hat die Beklagte ausgeführt, dass in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte Daten über solche Personen bisher nicht gespeichert sind.

Die Speicherung der unter 6. c) genannten Personen wäre zudem zulässig, weil die Arbeitsdatei Szenekundige Beamte eine gesetzliche Grundlage in §§ 38 Abs. 1, 39 Abs. 3 Nds. SOG hat. Zu den Aufgaben der Polizei gehört die Gefahrenabwehr  und die Verhütung von Straftaten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nds. SOG). Nach der Verfahrensbeschreibung stellt die Arbeitsdatei ein Hilfsmittel dar für die Beurteilung der Gefährdungslage bei Fußballbegegnungen im Fußballstadion von Hannover und bei Auswärtsspielen in Bezug auf das zu erwartende Verhalten, Auftreten sowie die Zusammensetzung der Fangruppierungen und ihr Verhältnis zur jeweiligen gegnerischen Fanszene. Nach den Angaben der Beklagten tragen die in der Arbeitsdatei gespeicherten Erkenntnisse auch dazu bei, für präventiv-polizeiliche Maßnahmen den Kräftebedarf abzuschätzen und die Einsatztaktik festzulegen. Die Arbeitsdatei dient damit der gefahrenabwehrenden Tätigkeit der Polizei.

Dass nicht alle Personen, deren Daten in der Arbeitsdatei gespeichert sind, den Kategorien „B“ (gewaltbereit/gewaltgeneigt) oder „C“ (gewaltsuchend) zugeordnet sind, spricht nicht für die Auffassung der Klägerin, die Datei enthalte auch Daten von vollkommen unverdächtigen Personen. Die Beklagte hat diese  Differenz zwischen der Zahl der insgesamt erfassten Personen und der Zahl der in den Kategorien „B“ und „C“ aufgenommenen Personen in  der Berufungserwiderung nachvollziehbar damit erklärt, dass in der Arbeitsdatei auch Personen gespeichert sind, die (noch) keiner Kategorie zugeordnet sind, und eine fehlende Zuordnung zu einer der Kategorien nicht automatisch eine Zurechnung zu der Kategorie „A“ (friedlich) nach sich zieht.

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Arbeitsdatei der Verhütung von Straftaten dient. In der Verfahrensbeschreibung vom 14. August 2014 ist unter 4.1 als Zweck angegeben, „einen Datenrückhalt als Grundlage für die Begründung von Speicherungen in der Verbunddatei Gewalttäter Sport zu schaffen, für die Tatsachen vorzuhalten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person künftig anlassbezogene Straftaten begehen wird“. Diese Zweckbestimmung kann nur dahin verstanden werden, dass die in der Arbeitsdatei gespeicherten Erkenntnisse zur Ergänzung und Bewertung der in der Verbunddatei Gewalttäter Sport gespeicherten Sachverhalte herangezogen werden sollen. Die Arbeitsdatei Szenekundige Beamte dient damit wie die Verbunddatei Gewalttäter Sport der Straftatenverhütung.

Die Arbeitsdatei ist auch im Sinne des § 39 a Satz 1 Nds. SOG erforderlich für die Arbeit der Polizei und speziell der szenekundigen Beamten. Die allgemeinen polizeilichen Auskunftssysteme dienen bestimmten festgelegten Zwecken, die sich mit der Zweckbestimmung der Arbeitsdatei nicht decken. Sie sind deshalb nicht geeignet für die Sammlung der personenbezogenen Daten, die die Polizei für die Erfüllung der Aufgaben benötigt, die die szenekundigen Beamten insbesondere bei problembeladenen Fußballspielen wahrnehmen (vgl. hierzu den RdErl. d. MI v. 10.10.2008 - P 24.1-12310/6 -, Nds. MBl. 2008, 1146, dort 5.3, zu den Aufgaben der szenekundigen Beamten). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hierfür eine separate Arbeitsdatei führt, in der nach einheitlichen Kriterien ausschließlich Erkenntnisse über eine natürliche Person gesammelt werden, die für die Arbeit der szenekundigen Beamten erforderlich sind, und auf welche nur individuell berechtigte und geschulte Beamte der zuständigen Polizeiinspektion Zugriff haben.

b) Die Einträge über die Klägerin in der Arbeitsdatei hinsichtlich der  Ingewahrsamnahmen am 14. März 2009 und 28. März 2010, der Identitätsfeststellung am 4. Februar 2011, der Gefährderansprache am 12. Juli 2014 und des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 sind für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei weiterhin erforderlich. Sie sind auch nicht unzulässig. Ein Löschungsanspruch besteht deshalb nicht.

Die Speicherung der Einträge über die Ingewahrsamnahme am 14. März 2009, die Ingewahrsamnahme am 28. März 2010, die Identitätsfeststellung am 4. Februar 2011 und die Gefährderansprache am 12. Juli 2014 ist nach § 38 Abs. 1 Nds. SOG zulässig. Nach dieser Vorschrift  kann die Polizei im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben Daten speichern, verändern und nutzen, die sie zum gleichen Zweck erhoben hat. Zu den in dieser Bestimmung genannten Aufgaben gehört insbesondere die Gefahrenabwehr (vgl. hierzu § 38 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG). Bei den in der Arbeitsdatei als Vorfall bezeichneten Einträgen handelt es sich um gegen die Klägerin gerichtete Maßnahmen, die die Polizei im Rahmen ihrer gefahrenabwehrenden Tätigkeit ergriffen hat. Hierauf deuten die Bezeichnung der im Einzelfall durchgeführten polizeilichen Maßnahme (Ingewahrsamnahme, Identitätsfeststellung und Gefährderansprache) und der in den jeweiligen Einträgen mitgeteilte Sachverhalt hin (z. B. Eintrag 14.3.2009: „zur Verhinderung von anlassbezogenen Straftaten“). Dass die im Eintrag vom 4. Februar 2011 gespeicherten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten erhoben worden sind, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin meint zwar, dass die Beschreibung des Anlasses „Nach Drittortauseinandersetzung zwischen Bremer und Hannoveraner Ultras“ für eine Datenerhebung im Rahmen der Verfolgung von Straftaten spreche. Sie hat diese Behauptung jedoch nicht belegt. Nach Angaben der Beklagten wurde wegen des Vorfalls am 4. Februar 2011 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin nicht eingeleitet.

Die Klägerin macht auch vergeblich geltend, dass bei der rechtlichen Bewertung der aufgenommenen Vorfälle vom 14. März 2009 und vom 28. März 2010 ihre Darstellung der Ereignisse unberücksichtigt geblieben sei. Unstreitig ist die Klägerin an den genannten Tagen in den polizeilichen Gewahrsam genommen worden. Eine weitergehende Bewertung enthalten die diesbezüglichen Einträge in der Arbeitsdatei nicht. Es wird lediglich ausgesagt, dass die Klägerin Adressatin präventivpolizeilicher Maßnahmen war. Ob der Eintrag zu löschen ist, wenn die Rechtswidrigkeit der von der Polizei ergriffenen Maßnahmen feststeht, kann auf sich beruhen. Die Klägerin hat nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ingewahrsamnahmen offenkundig nicht in Anspruch genommen.

Nach dem Ergebnis der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. November 2016 durchgeführten Beweisaufnahme hat am 12. Juli 2014 am Bahnhof Barsinghausen eine Gefährderansprache stattgefunden, die sich auch gegen die Klägerin richtete. Die Gefährderansprache ist eine polizeiliche Maßnahme, mit der in einem konkreten Fall ein potentieller Gefahrenverursacher ermahnt wird (Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., Abschn. E, Rn. 754; vgl. auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die  öffentliche Sicherheit und Ordnung, Nieders. Landtag, Drs. 17/6232 neu, Begründung zu 12 a des Entwurfes, Seite 37). Einen solchen Warnhinweis erhielt die am Bahnhof Barsinghausen angetroffene Klägerin von Polizeihauptkommissar G.. Bei dem Einsatz vor Ort stellten die Polizeibeamten nach Überprüfung der Personalien der angehaltenen Gruppe, zu der die Klägerin gehörte, fest, dass einzelne Angehörige dieser Gruppe in der Datei Gewalttäter Sport geführt wurden. PHK G. sprach daraufhin die Personen an und sagte, dass sie sich ruhig verhalten sollen und keinen Ärger machen sollen. Diese Zeugenaussage von PHK G. bestätigten die beiden Polizeibeamten PK H. und PK I., die in ihrer Zeugenvernehmung ausführten, dass PHK G. eine Gefährderansprache durchgeführt habe. Beide Zeugen erinnerten sich zwar nicht an den Inhalt oder den genauen Wortlaut der Gefährderansprache. Diese Erinnerungslücke spricht aber nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Bekundungen. Da der Vorfall bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt, kann nicht erwartet werden, dass die Ansprache wortgetreu wiedergegeben wird. Für die Durchführung einer Gefährderansprache spricht auch, dass die beiden Zeugen J. und K., die zu der überprüften Gruppe gehörten, in ihrer Vernehmung einräumten, sinngemäß sei ein Spruch gefallen „Macht mal keinen Ärger“ (Zeuge J.) bzw. es sei gesagt worden „Wir sollen keinen Unsinn machen“ (Zeuge K.). Darin kommt der warnende Charakter der Ansprache hinreichend zum Ausdruck, auch wenn die beiden Zeugen die Wortwahl als flapsig (Zeuge J.) bzw. als lapidar (Zeuge K.) bezeichneten.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Gefährderansprache in Zusammenhang mit dem Benefiz-Fußballspiel von Hannover 96 am 12. Juli 2014 in Barsinghausen stand. Nach der Zeugenaussage von PHK G. war den eingesetzten Polizeibeamten bekannt, dass an diesem Tag ein Fußballspiel stattfand. Er nahm der überprüften Gruppe deren Angabe, sie hätten vor, einen Freund zu besuchen, nicht ab. Deshalb sagte er den angetroffenen Personen, dass sie sich ruhig verhalten sollen und keinen Ärger machen sollen. Den Zusammenhang mit dem Fußballspiel bestätigte PK I.. Nach seiner Zeugenaussage führte PHK G. die Gefährderansprache vor dem Hintergrund durch, dass ein Benefizspiel von Hannover 96 in Barsinghausen stattfand.

Gegen eine Durchführung der Gefährderansprache aus Gründen der Gefahrenabwehr spricht nicht, dass personenbezogene Daten der Klägerin nach der Auskunft des Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums vom 21. Oktober 2015 aufgrund einer am 12. Juli 2014 festgestellten Urkundenfälschung und wegen Betruges zum Nachteil der Deutschen Bahn AG zum Zweck der Strafverfolgung bei der Bundespolizei gespeichert wurden. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass die Klägerin in dem angelegten Vorgang wegen des Vorfalls am 12. Juli 2014 als Zeugin aufgeführt werde. Aufgrund dieser Auskunft und aufgrund der Aussagen der als Zeugen gehörten Polizeibeamten ist anzunehmen, dass die Personalien der am Bahnhof Barsinghausen angetroffenen Personen von den eingesetzten Polizeibeamten wegen der von dem Zugbegleiter gemeldeten Urkundenfälschung (Ticketfälschung) und Leistungserschleichung aufgenommen wurden. Der Eintrag über die Klägerin in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte wegen des Vorfalls am 12. Juli 2014 bezieht sich jedoch nicht auf eine Identitätsfeststellung, sondern auf eine Gefährderansprache, die im vorliegenden Fall von Beamten der örtlichen Polizeiinspektion zur Gefahrenabwehr durchgeführt wurde. Die Gefährderansprache ist zudem keine Maßnahme der Strafverfolgung. Hingegen kann eine Identitätsfeststellung unterschiedlichen Zwecken dienen.

Die Speicherung der vier vorgenannten Einträge mit personenbezogenen Daten der Klägerin sind für die Gefahrenabwehr im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG weiterhin erforderlich. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass im Hinblick auf den Zweck der Arbeitsdatei, die Erstellung valider Gefahrenprognosen zu unterstützen, die den Einträgen zugrunde liegenden Tatsachen weiterhin Aussagekraft haben. Die Vorfälle lassen erkennen, dass die Klägerin in der Vergangenheit polizeilich dahingehend in Erscheinung getreten ist, dass sie seitens der konkret handelnden Beamten dem Kreis der polizeirechtlich Verantwortlichen zugerechnet worden ist. Die polizeilichen Maßnahmen lassen einerseits den Schluss zu, dass die Klägerin entweder die jeweiligen Fußballbegegnungen besucht oder sich anlässlich dieser Begegnungen in deren Umfeld aufgehalten hat. Zugleich geben sie Aufschluss über die Bereitschaft der Klägerin, Auswärtsspiele zu besuchen, über die von ihr (bisher) besuchten Spielpaarungen und die daran beteiligten Vereine. Diese Angaben können von Nutzen sein für die Einschätzung, ob von der Klägerin Handlungen, insbesondere Störungen oder gefährliche Verhaltensweisen, zu erwarten sind. Sie sind darüber hinaus  vor allem notwendig, um die Zahl der erforderlichen Polizeikräfte abschätzen und die Einsatztaktik bei problembeladenen Fußballspielen festlegen zu können.

Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass das Vorliegen eines Restverdachts in Bezug auf die Vorfälle, die der Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG zugrunde liegen, nicht Voraussetzung für die weitere Speicherung ist. Für polizeiliche Maßnahmen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG bedarf es nicht des Tatverdachts der Begehung einer Straftat. Hervorzuheben ist noch einmal, dass in Bezug auf die vorgenannten vier Vorfälle ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin nicht eingeleitet wurde.

Die Speicherung des Eintrags hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013 ist nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG zulässig. Nach dieser Bestimmung kann die Polizei personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, zur Verhütung von Straftaten speichern, verändern oder nutzen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. Eine unverzichtbare Voraussetzung der Speicherung ist nach dieser Regelung der Strafverdacht sowie eine Wiederholungsgefahr, deren Feststellung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002     - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231,  juris, Rn. 15). Die Einschätzung der Beklagten, dass hinsichtlich einer Nötigung/gefährlichen Körperverletzung am 26. Oktober 2013  ein Restverdacht gegen die Klägerin besteht, der die Prognose trägt, dass sie auch zukünftig gleichartige Straftaten begehen könnte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

In dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht L. (M.) wurde der Klägerin laut Anklageschrift vom 30. Juli 2014 vorgeworfen, am 26. Oktober 2013 nachts gegen 3.00 Uhr gemeinschaftlich handelnd einen Menschen genötigt zu haben, strafbar nach § 240 Abs. 1 StGB, und eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wurde, strafbar nach §§ 223    Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.  Laut Anklageschrift  wurden der Klägerin und dem Mitangeklagten N. O. folgendes zur Last gelegt: Die Angeschuldigten umkreisten nach einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan mit zwei weiteren bisher unbekannten Tätern und einem gesondert verfolgten Täter die Geschädigten P. und Q. im Nahbereich des Fußballstadions in L., wobei einer der unbekannten Täter die Geschädigten aufforderte, sich auszuweisen. Die Geschädigten konnten den von den Tätern gebildeten Kreis nicht verlassen, worauf es den Angeschuldigten auch ankam. Nachdem die Geschädigten sich nicht sofort auswiesen, versetzte der Wortführer dem Geschädigten Q. mit der rechten geschlossenen Faust einen Schlag ins Gesicht, wodurch dieser Schmerzen erlitt, was der bislang unbekannte Täter und die Angeschuldigten auch beabsichtigten, wobei die Gruppe nach einem gemeinsamen Tatplan vorging, da sie den Bereich um das Stadion nach Braunschweig-Fans absuchte. Diese Tatvorwürfe verhandelte das Amtsgericht L. am 31. Oktober 2014. Nach Vernehmung  der beiden Geschädigten und nach Anhörung der Klägerin stellte es das Verfahren gegen die Klägerin gemäß § 153 a Abs. 2 StPO ein. Zuvor hatte die Klägerin dem Geschädigten Q. zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 150 EUR überreicht.

Die Klägerin gab im Strafprozess und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Hergang des Vorfalls am 26. Oktober 2013 an, sie sei während eines nächtlichen Spazierganges mit mehreren Bekannten, die sie zufällig getroffen habe, mit einem Freund aus der Gruppe etwas zurückgefallen und habe dann aus einiger Entfernung das immer lauter und intensiver werdende Gespräch ihrer drei Begleiter mit zwei unbekannten Männern beobachtet. Als die drei Bekannten die Fremden aufgefordert hätten, ihre Ausweise zu zeigen, habe sie, um den Beginn einer Auseinandersetzung zu verhindern, den beiden Unbekannten anheimgestellt, doch bitte einfach schnell ihre Ausweise zu zeigen. Bei der von ihr getätigten Äußerung sei es allein darum gegangen, eine Eskalation der Situation zu vermeiden.

Die Angaben der Klägerin stehen der Annahme eines Restverdachts nicht entgegen. Der Geschädigte Q. hat in seiner Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht ausgesagt, er und der weitere Geschädigte P. seien von fünf Personen eingekreist worden. Der Wortführer der Gruppe habe sie aufgefordert, die Ausweise zu zeigen. Er habe seinen Ausweis nicht dabei gehabt. Daraufhin habe er einen Faustschlag bekommen. Zwei Personen seien später dazu gekommen. Auch die Frau habe sie aufgefordert, die Ausweise zu zeigen. Der Geschädigte P. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht angegeben, dass die Klägerin und der Mitangeklagte O. in der Gruppe gestanden hätten. Sie hätten zwei Meter entfernt gestanden. Sie hätten zwar nicht aktiv mitgemacht wie der Schläger. Es habe aber so gewirkt, dass dann, wenn sie sich gewehrt hätten, alle zugeschlagen hätten. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 11. Dezember 2013 gab der Geschädigte P. ergänzend an, dass die Frau - also die Klägerin - während der Umstellung sinngemäß zu ihnen gesagt habe, sie sollten doch einfach die Ausweise vorzeigen, dann hätten sie es auch schon hinter sich. Angesichts dieser nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen der Opfer ist von einem fortbestehenden Tatverdacht gegen die Klägerin auszugehen. Demgegenüber hat die Klägerin einen plausiblen Grund, warum sie sich um kurz vor drei Uhr nachts im Nahbereich des Stadions aufgehalten hat, nicht genannt. Dass sie zufällig einige Bekannte getroffen und mit diesen einen Spaziergang gemacht haben will, ist nicht glaubhaft. Überwiegendes spricht dafür, dass die Klägerin und ihre Begleiter sich am Stadion aufgehalten haben, um Störaktionen von Anhängern der gegnerischen Mannschaft zu verhindern, notfalls mit Gewalt. Es kann auf sich beruhen, ob die Klägerin weiterhin verdächtig ist, als Mittäterin eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Q. begangen zu haben. Nach den Schilderungen der beiden Geschädigten besteht jedenfalls der Tatverdacht fort, dass sie durch das Umstellen und Umkreisen der Opfer an der Tathandlung einer gemeinschaftlichen Nötigung mitgewirkt hat. Dieser Tatbestand entfällt nicht dadurch, dass sie die beiden Opfer zum Vorzeigen ihrer Ausweise aufgefordert haben will, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden. Selbst wenn der von der Klägerin als Zeuge benannte Mitangeklagte O. ausgesagt hätte, dass die Klägerin sich während des Vorfalls am 26. Oktober 2013 bewusst entfernt gehalten hat, die betroffenen Personen nicht bedrängt und lediglich versucht hat, durch ihr Einschreiten eine Eskalation zu verhindern, entfiele angesichts der dieser Darstellung entgegenstehenden Aussagen der beiden Opfer nicht der Tatverdacht, zumal der Zeuge O. sich nur zu Tatsachen äußern kann, nicht aber zu einer inneren Motivationslage der Klägerin, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Zeugen sein kann.

Darüber hinaus wurde das strafgerichtliche Verfahren gegen die Klägerin vom Amtsgericht L. gemäß § 153 a Abs. 2 StPO nach Zahlung eines Geldbetrages an den Geschädigten Q. eingestellt. Die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens bringt nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO wird darauf abgestellt, ob von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Es muss hinreichender Tatverdacht bestehen (Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 55. Aufl., § 153 a StPO, Rn. 7). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Einstellung des Verfahrens wegen erwiesener Unschuld möglich. Wenn sich die Unschuld des Beschuldigten ergeben hat oder jeglicher begründete Verdacht entfallen ist, kann dem Betroffenen dies in der Einstellungsverfügung nach    § 170 Abs. 2 StPO bescheinigt werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 170, Rn. 10; vgl. auch RiStBV Nr. 88 Satz 2).

Mit dieser Auslegung steht das Gesetz mit höherrangigem Recht in Einklang und verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Denn die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch oder Einstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie bei Wiederholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient (BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, a.a.O., juris, Rn. 11).

Die Beklagte hat auch zu Recht angenommen, dass im Falle der Klägerin eine Wiederholungsgefahr besteht. Sie ist der Problemfanszene zuzurechnen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie sich in absehbarer Zeit aus dieser Szene lösen wird.

2. Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin die Löschung der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten hinsichtlich einer Identitätsfeststellung am 4. April 2015 begehrt. Die Speicherung der Daten ist nicht nach § 38 Abs. 1 Nds. SOG zulässig. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Polizei die personenbezogenen Daten der Klägerin zum Zweck der Gefahrenabwehr  erhoben hat. Dafür könnte zwar sprechen, dass in dem Eintrag zum 4. April 2015 unter „Anlass“ eine Identitätsfeststellung und unter „Delikt“ vermerkt ist, dass die Klägerin bei einer polizeilichen Maßnahme zur Gefahrenabwehr kontrolliert worden sei. Es liegen aber nicht ausreichend Tatsachen vor, die belegen, dass die Identitätsfeststellung der Klägerin im Bahnhof Frankfurt zur Abwehr einer Gefahr durchgeführt worden ist. Der von der Beklagten auszugsweise vorgelegte Polizeibericht der Bundespolizei ist, soweit er Identitätsfeststellungen schildert, unergiebig. In ihm wird ausgeführt, dass bei einer Personengruppe, die zuvor einen ICE Richtung Hannover bestiegen habe, der daraufhin teilgeräumt worden sei, eine Identitätsfeststellung durchgeführt worden sei. Anschließend sei im Hauptbahnhof eine weitere Gruppe von Fans des Vereins Hannover 96 festgestellt worden, die sich ebenfalls an der Auseinandersetzung am Bahnhofsvorplatz beteiligt hätten. Auch bei dieser Gruppe sei die Identität festgestellt worden, so dass insgesamt 94 Fans von Hannover 96 dieser Maßnahme unterzogen worden seien. Aus diesen Angaben lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass die Identitätsfeststellungen gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken gedient haben. Näherliegend ist die Annahme, dass die polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der Verfolgung von Straftaten durchgeführt worden sind. Hierauf deutet die Formulierung in dem vorerwähnten Polizeibericht hin, dass sich eine Gruppe von  Fans des Vereins Hannover 96 an der Auseinandersetzung am Bahnhofsvorplatz beteiligt habe. Weiter oben in dem Bericht wird ausgeführt, dass wegen dieser Auseinandersetzung, im Zuge derer sich Fans beider Gruppierungen vermummt hätten und vereinzelt Flaschenwürfe festgestellt worden seien, eine Anzeige wegen Landfriedensbruchs gegen eine unbekannte Anzahl von Tatverdächtigen gestellt worden sei. Am Ende des Polizeiberichts wird zwar zusammenfassend angegeben, dass  95 Identitätsfeststellungen „präventiv“ und 15 Identitätsfeststellungen „repressiv“ wegen des Tatverdachts des Landfriedensbruchs durchgeführt worden seien. Es bleibt aber unklar, welchem Zweck die Überprüfung der Klägerin gedient hat. Die Feststellung der Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG) ist nur einer von mehreren Anwendungsfällen in § 23 BPolG.

Gegen die Annahme, dass die Überprüfung der Identität der Klägerin nach § 38 Abs. 1 Nds. SOG zu beurteilen ist, spricht auch die auf ein Auskunftsersuchen der Klägerin ergangene Entscheidung des Datenschutzbeauftragten der Bundespolizei vom 21. Oktober 2015, die die Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegt hat. Nach dem mit der Entscheidung mitgeteilten Ergebnis der Prüfung des Datenschutzbeauftragten hat die Bundespolizei anlässlich des Vorfalls vom 4. April 2015 im Hauptbahnhof Frankfurt in dem Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei personenbezogene Daten der Klägerin gespeichert. Es sei aufgrund der am 4. April 2015 durchgeführten Identitätsfeststellung einer größeren Gruppe von Fußballfans aus Hannover nach vorangegangenem Landfriedensbruch ein Vorgang angelegt worden, in dem die Klägerin als Polizeipflichtige aufgeführt werde. Die Speicherung sei zum Zwecke der Strafverfolgung erfolgt.

Eine Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin hinsichtlich des Eintrages über den Vorfall am 4. April 2015 käme danach nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG vorlägen. Erkenntnisse über die Ermittlungen und den Ausgang des Verfahrens wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs am 4. April 2015 am Hauptbahnhof Frankfurt hat die Beklagte nicht vorgelegt. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass konkret gegen die Klägerin wegen eines Tatverdachts ermittelt worden ist. Angesichts dieses Erkenntnisstandes ist eine Wiederholungsgefahr auszuschließen.

3. Die Hilfsanträge sind unzulässig. Die Klägerin hat einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 18. November 2016 hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Arbeitsdatei Szenekundige Beamte bis zum 14. August 2014, also bis zur Aktualisierung der Verfahrensbeschreibung, in rechtswidriger Art und Weise geführt wurde. Sie hat außerdem hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Erfassung der Klägerin und ihrer personenbezogenen Daten am 18. März 2009 rechtswidrig war. Zu diesem Zeitpunkt wurden Daten der Klägerin in die Datei aufgenommen. Sie hat schließlich hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten hinsichtlich der Einträge zu den Vorfällen am 26. Oktober 2013, 4. Februar 2011, 28. März 2010 und 14. März 2009 bis zum 14. August 2014 rechtswidrig war.

Für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO fehlt der Klägerin das schutzwürdige Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 -, BVerwGE 146, 303, juris,    Rn. 20). Zur Begründung des berechtigten Interesses macht die Klägerin geltend, dass sie auf der Grundlage der zu ihrer Person gespeicherten Daten immer wieder Adressatin gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen werde. Aktuell habe sie von der Polizeidirektion E. unter dem 27. Oktober 2016 ein Gefährderanschreiben erhalten. Es bestehe die Gefahr, dass die Beklagte auf der Grundlage der bisherigen Speicherung weitere Vorfälle in die Datei aufnehme. Außerdem sei zu befürchten, dass die Beklagte weitere Geheimdateien errichte. Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an das Feststellungsinteresse.

Das Feststellungsinteresse setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 -, a.a.O., juris, Rn. 20; Senatsurt. v. 22.9.2005 - 11 LC 51/04 -, NordÖR 2005, 536, juris, Rn. 32; BayVGH, Beschl. v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 -, juris, Rn. 8). Daran fehlt es hier. Die für die Führung der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte und die für die Speicherung personenbezogener Daten der Klägerin in dieser Datei maßgebenden rechtlichen Verhältnisse haben sich nach den in den Hilfsanträgen genannten Zeitpunkten geändert. Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, gilt die Verfahrensbeschreibung in der aktualisierten Fassung vom 14. August 2014. Sie unterliegt nach den Ausführungen unter 1. a) keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auf der Grundlage der von ihr als rechtswidrig angesehenen Verfahrensbeschreibung vom 1. März 2005 die erneute Speicherung personenbezogener Daten droht.

Die Klägerin hat auch nicht ein Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Natur dargelegt, welches es rechtfertigen könnte, ihr neben der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Löschung der über sie in der Arbeitsdatei Szenekundige Beamte gespeicherten personenbezogenen Daten einen Anspruch auf gesonderte rechtliche Überprüfung von in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen einer Datenspeicherung einzuräumen. Solche Gründe, wie etwa ein wirtschaftlicher Schaden oder eine Stigmatisierung, die einen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld voraussetzt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wegen des anteiligen Obsiegens der Klägerin verhältnismäßig zu teilen. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu ändern, weil der zu löschende Eintrag über den Vorfall am 4. April 2015 erst während des Berufungsverfahrens in die Datei aufgenommen worden ist. Einer anderen Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens stünde zudem der Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 1   Satz 3 VwGO entgegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.