Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.05.2022, Az.: 4 KN 300/19

Düngemittel; Düngung; Entwässerung; Gewässerrandstreifen; Gewässerunterhaltung; Landschaftsschutzgebiet; Pflanzenschutzmittel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.05.2022
Aktenzeichen
4 KN 300/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 2022, 919
  • NuR 2022, 868-874

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ist der geschützte Teil von Natur und Landschaft entsprechend der Vorgabe des § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG in den Verordnungskarten in hinreichender Weise zeichnerisch bestimmt worden, können zum Zwecke einer exakten Einmessung vor Ort auch zusätzliche, auf die Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen bezogene Erläuterungen des Verordnungsgebers in der Verordnungsbegründung herangezogen werden.

Tenor:

Das Verfahren wird, soweit es den Antragsteller zu 24. betrifft, eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet LSG FRI 128 „Teichfledermausgewässer“ vom 19. Dezember 2018.

Das Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiet 180 „Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven“ wurde auf Vorschlag des Landes Niedersachsen im November 2007 von der EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgenommen. Dieses FFH-Gebiet erstreckt sich über Abschnitte von Fließgewässern und über einzelne Stillgewässer in den Landkreisen Friesland und Wittmund sowie in der Stadt Wilhelmshaven. Im Zuge der beabsichtigten Erklärung der Flächen des FFH-Gebiets zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft verständigten sich der Antragsgegner und der Landkreis Wittmund über eine gemeinsame Schutzgebietsausweisung unter Federführung des Antragsgegners. Die Stadt Wilhelmshaven führte demgegenüber ein eigenständiges Unterschutzstellungsverfahren durch. Im Zuge dessen erteilte der Kreistag des Landkreises Wittmund mit Beschluss vom 24. Februar 2015 sein Einvernehmen für die Übertragung der Zuständigkeit für die Schutzgebietsausweisung auf seinem Kreisgebiet auf den Antragsgegner. In der Folge begann der Antragsgegner im Jahr 2018 mit der Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung. Auf den entsprechenden Antrag des Antragsgegners übertrug das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit Verfügung vom 15. November 2018 die Zuständigkeit für die hoheitliche Sicherung des FFH-Gebiets gemäß § 32 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) auf den Antragsgegner, soweit es die im Landkreis Wittmund gelegenen Flächen betrifft.

Mit Schreiben vom 17. September 2018 hörte der Antragsgegner die gebietsbetroffenen Gemeinden, sonst betroffenen Behörden sowie weitere Träger öffentlicher Belange zu der geplanten Schutzgebietsausweisung an. Zudem fand im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 1. November 2018 eine öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs mitsamt den dazugehörigen Karten und der Begründung in den von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Gemeinden (im Landkreis Friesland: Gemeinde Wangerland, Stadt Jever, Stadt Schortens, Gemeinde Sande, Gemeinde Zetel, Gemeinde Bockhorn und Stadt Varel; im Landkreis Wittmund: Gemeinde Friedeburg und Stadt Wittmund) sowie am Sitz des Antragsgegners und am Sitz des Landkreises Wittmund statt. Auf die öffentliche Auslegung hin haben unter anderem auch die Antragsteller zu 1. bis 5., 7. bis 11., 14., 18. bis 21., 23. und 25. Stellungnahmen eingereicht.

Nach Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen erstellte der Antragsgegner einen geänderten Verordnungstext, nahm einzelne Änderungen an der Gebietsabgrenzung in den zugehörigen Karten vor und überarbeitete die Verordnungsbegründung. Nachdem der Kreistag des Landkreises Wittmund auf dieser Basis sein Einvernehmen zum Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt hatte, beschloss der Kreistag des Antragsgegners am 19. Dezember 2018 die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet LSG FRI 128 „Teichfledermausgewässer“ in den Landkreisen Friesland und Wittmund (VO). Die Verordnung wurde jeweils am 31. Januar 2019 im Amtsblatt für den Landkreis Friesland sowie im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund bekannt gemacht.

Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 726 ha (§ 1 Abs. 2 Satz 4 VO) und erstreckt sich über fünf Teilflächen (Teilflächen A, B, C, D und E), wobei im Verordnungstext - offenbar irrtümlich - von vier Teilflächen die Rede ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 VO). Die Teilfläche A erstreckt sich über die Gewässerabschnitte Wieseder Tief, Reepsholter Tief, Emder Tief, Friedeburger Tief, Ellenserdammer Tief mit Dangaster Tief und angrenzend das Neustädter Tief und das Schwarze Brack in den Gemeinden Friedeburg, Sande, Zetel und Bockhorn sowie der Stadt Varel. Die Teilfläche B umfasst das Upjeversche Tief und die Maade in der Stadt Schortens und der Gemeinde Sande. Das Teilgebiet C erstreckt sich über die Grafschafter Teiche in der Stadt Schortens. Die Teilfläche D enthält das Mühlentief und das Tettenser Tief in der Stadt Jever und der Gemeinde Wangerland. Die Teilfläche E umfasst schließlich die Gewässer Norder Tief, Poggenkruger Leide, Harle und Dykschloot in der Stadt Wittmund. Neben diesen Gewässerstrukturen sind angrenzende Flächen in das Schutzgebiet integriert (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VO).

Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets ergeben sich aus 26 maßgeblichen Detailkarten im Maßstab 1 : 10.000 (§ 1 Abs. 4 Satz 2 VO). Die Schutzgebietsgrenzen verlaufen auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Bandes (§ 1 Abs. 4 Satz 3 VO). Die Lage des Landschaftsschutzgebiets ist zudem zehn mitveröffentlichten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25.000 sowie einer mitveröffentlichten Gesamtübersichtskarte im Maßstab 1 : 120.000 zu entnehmen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VO). Große Teile des Landschaftsschutzgebiets (ca. 271 ha) umfassen Bestandteile des FFH-Gebiets „Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven“. In den Detailkarten sind die das FFH-Gebiet umfassenden Flächen des Landschaftsschutzgebiets gesondert durch Linksschraffur gekennzeichnet (§ 1 Abs. 5 VO).

§ 2 der Verordnung beschreibt den Schutzgegenstand. Hiernach wird das Landschaftsschutzgebiet im Wesentlichen durch seine in § 1 Abs. 2 VO genannten Gewässer charakterisiert. Weitere prägende Landschaftselemente sind (1.) ein Mosaik aus Grünland-, Ruderal- und Brachflächen, (2.) naturnahe Kleingewässer und schilf- bzw. röhrichtbestandene Grabenabschnitte und (3.) Ufersäume und -gehölze, prägende Einzelbäume, Wald und sonstige standorttypische Gehölzbestände mit den jeweiligen lebensraumtypischen Pflanzen- und Tierarten (§ 2 Abs. 1 VO). Die im Schutzgebiet enthaltenen Uferabschnitte sind im Wesentlichen durch Schilf- und Gehölzbestände gekennzeichnet. Die Gewässerkomplexe sind außerdem geprägt durch die Anbindung vieler kleinerer Fließgewässer (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO). § 2 Abs. 2 Satz 3 VO zählt im Einzelnen weitere Merkmale der Teilflächen A bis E des Landschaftsschutzgebiets auf.

Gemäß § 3 Abs. 1 VO sind die allgemeinen Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich des Schutzes der Lebensstätten und Lebensräume der für dieses Gebiet typischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz von Natur und Landschaft aufgrund ihrer besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit.

Für die Teilflächen A, B, D und E (dies sind die unter Schutz gestellten Fließgewässer mitsamt den in die Gebietsabgrenzung einbezogenen angrenzenden Flächen) wird der besondere Schutzzweck in § 3 Abs. 2 VO definiert. Hiernach bezweckt die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet in den genannten Teilflächen insbesondere (1.) die Erhaltung und Entwicklung der Fließgewässer als durchgängige und naturnahe Gewässer mit standortgerechter Wasser- und Verlandungsvegetation, naturnahen Ufern und Gewässerstrukturen sowie wasserbegleitenden Gehölz-, Uferstauden- und Röhrichtbeständen als Jagdhabitat und Flugkorridor für Fledermäuse (unter anderem die Teichfledermaus und weitere im Einzelnen genannte Fledermausarten), als Bruthabitat für Vögel (beispielsweise Blaukehlchen, Eisvogel und andere Arten), als Lebensraum für Fische (unter anderem Bitterling und Europäischer Schlammpeitzger) sowie als Lebensraum für Muscheln, (2.) die Erhaltung und Entwicklung von extensiv genutzter Kulturlandschaft mit Grünland, Heckenstrukturen und Feldgehölzen, insbesondere in Gewässernähe, (3.) die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Gewässerrandstreifen zur Verhinderung von belastenden Stoff- und Sedimenteinträgen, (4.) die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Abbruchkanten und Ansitzmöglichkeiten im Uferbereich der Fließgewässer (…), (6.) die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von strömungsberuhigten Fließgewässerrandbereichen mit standortgerechter Wasser- und Verlandungsvegetation (…), (7.) die Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünlandbestände als Lebensraum für gefährdete und/oder geschützte Pflanzenarten, (…) und (9.) die Erhaltung und Entwicklung strukturreicher sowie standortgerechter Gehölzbestände mit einem hohen Anteil an Alt- und Totholz (…).

Hinsichtlich der Teilfläche C (dies sind die unter Schutz gestellten Grafschafter Teiche) ist der besondere Schutzzweck in § 3 Abs. 3 VO festgehalten. Die Unterschutzstellung bezweckt danach insbesondere (1.) die Erhaltung und Entwicklung der Grafschafter Teiche als Stillgewässer mit naturnaher Gewässervegetation und naturnaher Ufer- und Gewässerstrukturen als Jagdhabitat und Flugkorridor für Fledermäuse, als Brut- Nahrungs- und Rasthabitat für Vögel, als Laichgewässer und Lebensraum für Amphibien sowie als Fortpflanzungsgewässer und Lebensraum für Libellen, (2.) die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Abbruchkanten und Ansitzmöglichkeiten im Uferbereich der Grafschafter Teiche (…) und (3.) die Erhaltung und Entwicklung eines strukturreichen und standortgerechten Gehölzsaumes (…).

§ 3 Abs. 4 der Verordnung nennt als Erhaltungsziel für den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Teils des FFH-Gebiets die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Teichfledermaus (Myotis dasycneme). Zur Erhaltung und Entwicklung dieser Art sowie ihrer stabilen, langfristig sich selbst tragenden Population sind insbesondere (1.) naturnahe Fließ- und Stillgewässer mit strukturreichen Gewässerrändern, offenen Wasserflächen sowie wasserbegleitenden, standortgerechten Gehölz-, Uferstauden- und Röhrichtbeständen als Jagdhabitate sowie Flugkorridore zu erhalten und zu entwickeln, (2.) blüten- und insektenreiche Grün- und Wiesenflächen in Gewässernähe sowie eine strukturreiche, standortgerechte Ufervegetation mit einem artenreichen Insektenangebot als Jagdhabitat zu erhalten und zu entwickeln, (3.) gewässernahe Höhlenbäume sowie sonstige Höhlen und Nischen als Unterschlupf bzw. Quartier zu erhalten und zu entwickeln und (4.) naturnahe Gewässerrandstreifen zur Verhinderung von belastenden Stoff- und Sedimenteinträgen zu erhalten und zu entwickeln. Gemäß § 3 Abs. 5 VO trägt die Unterschutzstellung des im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Teils des FFH-Gebiets zudem dazu bei, den günstigen Erhaltungszustand des maßgeblichen Lebensraumtypus 3150 – Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamions (Laichkrautgesellschaften) oder Hydracharitions (Wasserpflanzengesellschaften) insgesamt zu sichern, zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu ebenfalls besondere Erhaltungs- und Entwicklungsziele angegeben werden.

§ 4 der Verordnung enthält die einzelnen im Landschaftsschutzgebiet geltenden Verbote bzw. Erlaubnisvorbehalte.

Gemäß § 4 Abs. 1 VO sind im Landschaftsschutzgebiet folgende Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck gemäß § 3 der Verordnung zuwiderlaufen, untersagt: (1.) das Füttern, Beunruhigen, Fangen oder Töten wildlebender Tiere sowie die Beeinträchtigung und Zerstörung ihrer Lebensstätten, (2.) das Freilaufenlassen von Hunden oder das Führen von Hunden abseits befestigter Wege (…), (…), (4.) die Beeinträchtigung, Schädigung oder nicht sachgerechte Pflege von Bäumen oder sonstigen wildwachsenden Gehölzen und Pflanzen, insbesondere von Bäumen mit Baumhöhlen und -spalten (Habitatbäume), (5.) die nachteilige Veränderung der chemischen oder biologischen Beschaffenheit der Gewässer, deren Ufer oder Ufervegetation (z. B. durch den nicht ordnungsgemäßen Eintrag von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Schadstoffen), (6.) das Einbringen invasiver Arten, (…), (8.) die Ruhe und Ungestörtheit im Schutzgebiet ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, (9.) das Befahren der Gewässer mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen mit Ausnahme von im Rahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung sowie der ordnungsgemäßen Fischerei (…) betriebenen Fahrzeugen und (10.) das Fahren oder Abstellen motorbetriebener Fahrzeuge und Anhänger aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme von im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gewässerunterhaltung, Jagd oder Fischerei betriebenen Fahrzeuge und Anhänger (…).

§ 4 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass alle Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck gemäß § 3 der Verordnung zuwiderlaufen können, der Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde bedürfen. Dies gilt insbesondere für (1.) die Errichtung, Verlegung oder wesentliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art (inkl. Straßen und Wege, Leitungen, Kabel oder Rohre), auch wenn diese Maßnahmen keiner baurechtlichen oder sonstigen Genehmigung bedürfen oder zeitlich befristet sind, (2.) die Veränderung der Oberflächengestalt, insbesondere durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Verfüllungen, Auf- oder Abspülungen, Einebnungen oder Planierung von Bodensenken, -mulden, -rinnen oder Grüppen, (3.) die Beseitigung einzelner Gehölze sowie die Beseitigung von Gehölzbeständen, (…), (7.) die Düngung, Innutzungnahme oder naturferne Veränderung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht genutzten Flächen, (8.) die Emission und Immission von künstlicher Lichtstrahlung, beispielsweise durch Feuerwerke, Baustellenlicht, Beleuchtung von Objekten o. ä., in der Zeit zwischen kalendarischem Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, (…) und (12.) die Instandsetzung vorhandener Wege mit anderem Material als Sand, Kies, Lesesteinen, Mineralgemischen oder natürlicherweise im Gebiet anstehendem Bodenmaterial (…). Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VO ist die Erlaubnis nach Absatz 2 schriftlich mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die geplante Maßnahme einem vernünftigen Grund unterliegt, den Gebietscharakter nicht oder nur unerheblich verändert und dem besonderen Schutzzweck des § 3 der Verordnung nicht zuwiderläuft (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VO).

§ 5 Abs. 1 der Verordnung sieht als Freistellungen von den vorgenannten Regelungen zulässige Handlungen im Landschaftsschutzgebiet vor. Zulässig sind hiernach unter anderem (1.) die rechtmäßige Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, (…), (4.) die Kontrolle, Unterhaltung, Instandsetzung und lagegleiche Erneuerung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen, Leitungen und öffentlichen Verkehrswege zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (insbesondere der öffentlichen Ver- und Entsorgung) unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks gemäß § 3 und nach vorheriger schriftlicher Anzeige (…), (5.) die Instandsetzung vorhandener Wirtschaftswege und sonstiger vorhandener Wegeverbindungen mit Sand, Kies, Lesesteinen, Mineralgemischen oder natürlicherweise im Gebiet anstehendem Bodenmaterial (…), (6.) die Wahrnehmung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Verkehrssicherungspflicht, soweit die Maßnahmen in Ausführungsweise und Zeitpunkt mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt sind, es sei denn, es handelt sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, die ein sofortiges Handeln erfordert. In diesem Fall ist die zuständige Naturschutzbehörde unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten, (7.) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und unter Beachtung der Erlaubnisvorbehalte nach § 4 Abs. 2 der Verordnung, (…), (10.) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, unter Beachtung der Erlaubnisvorbehalte gemäß § 4 Abs. 2, (11.) die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Gewässerunterhaltung nach den jeweils aktuellen und naturschutzrechtlichen Vorschriften, unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzweckes gemäß § 3 der Verordnung, (…), (13.) die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung bestehender Entwässerungseinrichtungen, (14.) Maßnahmen zum Management invasiver Arten sowie die sachgerechte Bekämpfung von invasiven Arten (…) und (18.) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung bleiben bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Verwaltungsakte von den Schutzbestimmungen der Verordnung unberührt.

§ 6 Abs. 1 der Verordnung bestimmt ferner, dass von den Verboten des § 4 Abs. 1 VO nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG Befreiungen gewährt werden können. Gemäß § 6 Abs. 2 VO kann eine Befreiung zur Realisierung von Plänen und Projekten gewährt werden, wenn diese sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG i.V.m. § 26 NAGBNatschG als mit dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

Schließlich finden sich in § 8 der Verordnung Bestimmungen über Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben hiernach die Durchführung von folgenden, durch die zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten oder angekündigten Maßnahmen nach § 65 BNatSchG i.V.m. §§ 15 und 39 NAGBNatSchG zu dulden: (1.) Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Landschaftsschutzgebietes oder einzelner seiner Bestandteile, (2.) Maßnahmen, die in einem Managementplan, Maßnahmenblatt oder Pflege- und Entwicklungsplan für das Landschaftsschutzgebiet dargestellt sind, sowie (3.) das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das Landschaftsschutzgebiet.

Die Antragsteller haben am 18. Dezember 2019 einen Normenkontrollantrag gestellt.

Soweit die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag zunächst auch gegen den Landkreis Wittmund gerichtet haben, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 6. Januar 2020 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 KN 3/20 fortgeführt. Nachdem die Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juni 2020 den gegen den Landkreis Wittmund gerichteten Antrag zurückgenommen haben, hat der Senat das Verfahren 4 KN 3/20 mit Beschluss vom 2. Juli 2020 eingestellt.

Zur Begründung ihres gegen den Antragsgegner gerichteten Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: Sie seien als Eigentümer bzw. als Pächter von im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flurstücken antragsbefugt. Die streitbefangene Verordnung sei bereits wegen eines formellen Mangels unwirksam, da sie nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei. Insofern werde auf das Urteil des Senats vom 4. Mai 2018 (- 4 KN 258/17 -) verwiesen. Darüber hinaus begegne die Verordnung auch weitgehenden materiellen Bedenken. Soweit der räumliche Geltungsbereich der Verordnung auch einen zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen erfasse, fehle es bereits an einer hinreichenden zeichnerischen Bestimmung in den Detailkarten der Verordnung. Von wo genau der Gewässerrandstreifen gemessen werde, sei nach der Verordnung nicht klar. Das Vorkommen der Teichfledermaus in dem ausgewiesenen Schutzgebiet sei als so niedrig anzusehen, dass der Name des Landschaftsschutzgebiets irreführend sei. Verifizierbare Angaben über den tatsächlichen Fledermausbestand fänden sich weder in der Verordnung noch in der Verordnungsbegründung in ausreichendem Maße. Zudem sei fraglich, inwiefern der Gewässerrandstreifen von zehn Metern Breite als Habitat für die Teichfledermaus von Relevanz sei. Die sich durch die Verbote der Verordnung ergebenden Bewirtschaftungsauflagen seien ungerechtfertigt und führten zu wirtschaftlichen Verlusten und nachhaltigen Wertverlusten, ohne dass die Verordnung hierfür einen Ausgleich vorsehe. Aus der Festsetzung des zehn Meter breiten Gewässerrandstreifens ergebe sich für diese Flächen ein Verbot der Düngung jeglicher Art sowie das komplette Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Gewässerrandstreifen werde durch die nachlassende Bewirtschaftung in kurzer Zeit ausgemergelt und nicht mehr natürlich nutzbar sein. In den entsprechenden Bereichen werde es zudem zur Ansiedlung von Wildpflanzen wie dem Jakobskreuzkraut kommen, die für die Gesundheit der weidenden Tiere gefährlich seien. Es sei nicht zu erwarten, dass sich durch die Düngung der landwirtschaftlich genutzten Flächen die Güte der unter Schutz gestellten Gewässer verschlechtere. Die heutige Ausbringungstechnik bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sei so exakt einstellbar, dass die Festsetzung eines zehn Meter breiten Gewässerschutzstreifens als unverhältnismäßig anzusehen sei. Die bestehenden Regelungen des Wasser-, Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts seien ausreichend, um die besonderen Schutzzwecke der Verordnung zu erreichen. Bei der Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) im Zuge des sog. „Niedersächsischen Weges“ seien die im Hinblick auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einzuhaltenden Gewässerabstände noch einmal neu definiert worden. Auch die Düngeverordnung sei zwischenzeitlich mehrfach so novelliert worden, dass Nährstoffeinträge in die Gewässer weitgehend ausgeschlossen würden. Auch bei Grünlandflächen müsse eine geringfügige Bodenbearbeitung im normalen Umfang durch Schieben und Planieren ohne Erlaubnis möglich sein, damit eine vernünftige Wirtschaftsfähigkeit gegeben sei. Weiterhin erschwere die Verordnung die erforderliche Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen in erheblichem Maße. Drainagen müssten aber unterhalten und ohne vorherige Genehmigung neu angelegt werden dürfen. Auch Grüppen seien zur ortsüblichen Entwässerung erforderlich, müssten gereinigt und ohne Genehmigung zulässig sein. Insbesondere die durch den Klimawandel verstärkt eintretenden Starkregenereignisse machten es erforderlich, dass jederzeit die Anlage kleinerer Entwässerungsgrüppen möglich sein müsse, da ansonsten bei Überschwemmungen Kulturpflanzen unter Sauerstoffmangel leiden und absterben würden. Zudem müssten die Gräben entschlammt und ausgemäht werden können. Die bisherige Gewässerunterhaltung sei nach der Verordnung ebenfalls nicht mehr möglich. Bei der Entschlammung der Gewässer durch die Entwässerungsverbände müsse der anstehende Schlamm uneingeschränkt auf den anliegenden Flächen verteilt werden können. Soweit die Verordnung den naturfernen Ausbau der Gewässer und der Ufer verbiete, könne dies zu deutlichen Beeinträchtigungen führen, wenn etwa Auskolkungen entstünden und die entsprechenden Uferkanten nicht wieder aufgebaut werden dürften. Zudem müssten wild aufschlagende Gehölze wie etwa Eschen auch im Bereich der Böschungen entfernt werden dürfen. Die Verordnung sehe auch keine sach- und waidgerechte Jagdausübung mehr vor, wodurch es entlang der entsprechenden Gewässerzüge zu einem erheblichen Anstieg der Bisam- und Nutriavorkommen kommen werde. Durch die in der Verordnung enthaltenen Anzeigepflichten und Genehmigungsvorbehalte werde insgesamt ein nicht gerechtfertigter enormer Bürokratieaufwand geschaffen. Letztlich ergebe sich aus den Bewirtschaftungsauflagen, dass die entsprechenden Ländereien nicht mehr wirtschaftlich zu nutzen seien, was einer Enteignung gleichkomme. Die im Zuge des Ukraine-Krieges zutage tretenden Probleme bei der Lebensmittelbeschaffung machten es zudem erforderlich, agrarstrukturelle Belange wieder stärker zu beachten. Soweit nach der Verordnungsbegründung in den Gewässerrandstreifen zukünftig verstärkt die Anlage von Kompensationsflächen geplant sei, seien aber zukünftig weitere Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller zu 24. erklärt, seinen Normenkontrollantrag zurückzunehmen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass sich die von ihm zur Begründung seiner Antragsbefugnis angegebenen Eigentumsflächen außerhalb des im Streit stehenden Landschaftsschutzgebietes befinden.

Die Antragsteller zu 1. bis 23. und 25. bis 26 beantragen,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet LSG FRI 128 „Teichfledermausgewässer“ in den Landkreisen Friesland und Wittmund vom 19. Dezember 2018 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und erwidert, dass die Verordnung entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ordnungsgemäß verkündet worden sei. Es liege kein Fall der Ersatzverkündung vor, da bei der Bekanntmachung im Amtsblatt alle maßgeblichen Karten mitabgedruckt worden seien. Auch den gegen die materielle Rechtmäßigkeit erhobenen Bedenken sei nicht zu folgen. Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung sei in den 26 Detailkarten der Verordnung ordnungsgemäß bestimmt worden. Diesen lasse sich eine genaue Darstellung der betroffenen Flächen entnehmen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller werde die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung durch die Schutzgebietsausweisung nicht beeinträchtigt. Die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln werde durch die Verordnung nicht eingeschränkt. Der Verbotstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 5 VO erfasse nur den nicht ordnungsgemäßen Eintrag von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln. Die ordnungsgemäße Einbringung von Stoffen im Sinne der Düngeverordnung sowie die Einbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen sei dagegen zulässig, wie auch die Verordnungsbegründung klarstelle. Zudem stelle § 5 Abs. 1 Nr. 7 VO die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG und unter Beachtung der Erlaubnisvorbehalte nach § 4 Abs. 2 VO frei. Auch das Fahren oder Abstellen motorbetriebener Fahrzeuge und Anhänger aller Art im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 VO statthaft. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 VO sei die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung bestehender Entwässerungseinrichtungen freigestellt. Diese umfassten nach der Verordnungsbegründung etwa Drainagen und Gräben, aber auch technische Bauwerke wie Schöpfwerke. In Bezug auf die Forderung der Antragsteller nach einer genehmigungsfreien Neuanlage von Drainagen gelte § 5 Abs. 1 Nr. 4 VO, wonach die lagegleiche Erneuerung der bestehenden rechtmäßigen Leitungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zulässig sei. Im Übrigen sei der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 2 VO als gerechtfertigt anzusehen. Wie auch die Verordnungsbegründung erläutere, wirkten die vom Erlaubnisvorbehalt erfassten Tatbestände unter bestimmten Umständen nicht erheblich auf den Gebietscharakter ein und könnten als mit dem besonderen Schutzzweck der Verordnung vereinbar angesehen werden. Insofern bestehe etwa in Bezug auf Veränderungen der Oberflächengestalt, die die ökologische Funktion des Gebiets nicht beeinträchtigten, ein Anspruch auf Genehmigungserteilung. Auch die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sei freigestellt. Die Beseitigung einer Beeinträchtigung der hydraulischen Funktionsfähigkeit der Gewässer werde hiervon mit erfasst. Soweit im Einzelnen eine Beseitigung einzelner Gehölze oder Gehölzbestände im Landschaftsschutzgebiet etwa im Rahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung erforderlich werde und dies naturschutzfachlich unbedenklich sei, was etwa bei der Entfernung jüngerer Gehölze ohne Höhlen oder Baumspalten in Betracht komme, bestehe im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 VO ein Anspruch auf Genehmigungserteilung. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller sei im Übrigen die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unter Beachtung der Erlaubnisvorbehalte gemäß § 4 Abs. 2 VO durch § 5 Abs. 1 Nr. 10 freigestellt. Da hinsichtlich der von § 4 Abs. 2 VO erfassten Handlungen jeweils die Möglichkeit bestehe, im Vorwege eine Erlaubnis zu beantragen, sei eine unverhältnismäßige Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit insgesamt nicht erkennbar. Auch die weiteren Einwände der Antragsteller zum Verlust von Nutzungsflächen, zu Eingriffen in Gewinn und Eigentum und zum Fehlen von Ausgleichsmaßnahmen verfingen daher nicht. Soweit in der Verordnungsbegründung auf künftig vermehrt beabsichtigte Ausweisungen von Kompensationsflächen entlang der Gewässer die Rede sei, löse die angegriffene Verordnung selbst keine Einschränkung der Landwirtschaftsnutzung aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Soweit der Antragsteller zu 24. seinen Normenkontrollantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

In Bezug auf die anderen Antragsteller ist der Normenkontrollantrag zulässig, aber unbegründet.

A) Der Antrag ist statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. § 75 NJG enthält eine dementsprechende Bestimmung, so dass die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet LSG FRI 128 „Teichfledermausgewässer“ in den Landkreisen Friesland und Wittmund vom 19. Dezember 2018 der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.

Die Antragstellung ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntgabe der Verordnung in den Amtsblättern des Antragsgegners sowie des Landkreises Wittmund vom 31. Januar 2019 zu laufen begann, erfolgt.

Der Antrag ist zudem gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, weil er gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Körperschaft zu richten ist, die die Verordnung erlassen hat. Dies ist vorliegend der Antragsgegner, auch soweit sich die Schutzgebietsausweisung auf Flächen im Gebiet des Landkreises Wittmund erstreckt. Denn insoweit hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz als oberste Naturschutzbehörde mit Verfügung vom 15. November 2018 die Zuständigkeit für die Unterschutzstellung in Übereinstimmung mit § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG auf den Antragsgegner übertragen, nachdem der Kreistag des Landkreises Wittmund zuvor bereits mit Beschluss vom 24. Februar 2015 sein Einvernehmen zu der Übertragung der Zuständigkeit erteilt hatte.

Die Antragsteller sind, soweit sie ihren Normenkontrollantrag nicht zurückgenommen haben, auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Einen Normenkontrollantrag kann nach dieser Vorschrift jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Die Antragsteller zu 1. bis 4., 6. bis 8., 10. bis 13., 15. bis 20., 22. bis 23. und 25. bis 26. können als Eigentümer von im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen geltend machen, durch die Verordnung oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hinsichtlich der Antragsteller zu 3., 13., und 20. sind die jeweiligen im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Eigentumsflächen von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren benannt worden. In Bezug auf die vorgenannten übrigen Antragsteller sind zwar keine Angaben zu den jeweiligen in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken erfolgt. Jedoch konnte der Senat im Rahmen einer Recherche in dem ihm zugänglichen amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) feststellen, dass sich in ihrem Eigentum stehende Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der angegriffenen Verordnung befinden.

Die Antragsteller zu 5., 9., 14. und 21. können als Pächter bzw. in sonstiger Weise Nutzungsberechtigte von im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen eine (absehbare) Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten durch die Verordnung bzw. deren Anwendung geltend machen. Denn es ist zumindest möglich, dass sie aufgrund der Beschränkungen der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung durch die in der Verordnung geregelten Verbote in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt werden, welches jede Form menschlichen Handelns erfasst (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 -, juris Rn. 62 m.w.N.). Als Pächter bzw. in sonstiger Weise Nutzungsberechtigte von landwirtschaftlichen Flächen sind sie von den entsprechenden Verboten auch unmittelbar betroffen. Es handelt es sich bei ihnen somit nicht um beliebige Personen, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezweckte Verbot der Popularklage von der Antragstellung ausgeschlossen sein sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2000 - 6 CN 3.99 -, juris Rn 26; Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 292/16 -, juris Rn. 25, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris Rn. 80 u. v. 2.11.2010 - 4 KN 109/10 -, juris Rn. 20).

B) Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

I. Die Verordnung ist nicht wegen formeller Mängel unwirksam.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung nach Landesrecht. Die landesrechtlichen Vorgaben zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung und der Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln sind in
§ 14 NAGBNatSchG geregelt.

Die Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatSchG hat der Antragsgegner eingehalten. Dies gilt zum einen für die verfahrensrechtliche Maßgabe des § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG, wonach den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden vor dem Erlass einer Verordnung nach § 19 NAGBNatSchG – wie der hier in Rede stehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Denn mit Schreiben vom 17. September 2018 hat der Antragsgegner den gebietsbetroffenen Gemeinden und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf der Verordnung eingeräumt. Zum anderen ist der Verordnungsentwurf in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG öffentlich ausgelegt worden. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Einwendungen vorbringen kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG). Diese Bestimmungen hat der Antragsgegner ausweislich des Inhalts seines Verwaltungsvorgangs mit der bei den gebietsbetroffenen Gemeinden im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 1. November 2018 erfolgten öffentlichen Auslegung eingehalten. Ein Fehler bei der Auslegung des Verordnungsentwurfs ergibt sich auch nicht daraus, dass in der öffentlichen Auslegungsbekanntmachung (vgl. u.a. Bl. 425 der Beiakte 001) die Formulierung enthalten ist, dass Bedenken oder Anregungen „schriftlich und während der Dienststunden auch zur Niederschrift“ vorgebracht werden können. Eine solche Formulierung führt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation nicht zu einer unzulässigen Einschränkung der Beteiligungsrechte möglicher Betroffener, da sie lediglich eine textliche Fixierung der Stellungnahme verlangt, nicht aber eine Übermittlung etwa per E-Mail ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.6.2021 - 4 BN 50.20 -, juris Rn. 4 zu der für Bauleitpläne geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB; Senatsurt. v. 23.3.2022 - 4 KN 253/19 -, n.v. und v. 30.3.2022 - 4 KN 280/19 -, juris Rn. 41). Unabhängig hiervon wäre ein etwaiger, sich aus der Formulierung der Auslegungsbekanntmachung ergebender Mangel hier unbeachtlich, da innerhalb eines Jahres nach Verkündung der im Streit stehenden Naturschutzgebietsverordnung keine entsprechende Rüge bei dem Antragsgegner erhoben worden ist, wie dies § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG für die Geltendmachung einer Verletzung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatSchG verlangt.

Die Verordnung ist auch nicht wegen sonstiger formeller Mängel, die nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG gerügt werden müssen, unwirksam.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben zur Verkündung einer Schutzgebietsverordnung. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. 2010, 104) erfolgt die Verkündung im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt. Dieser Vorgabe hat der Antragsgegner entsprochen, indem er die Verordnung in seinem amtlichen Verkündungsblatt sowie im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises Wittmund jeweils am 31. Januar 2018 bekannt gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die amtlichen Verkündungsblätter beider Landkreise den Vorgaben, die sich aus § 11 Abs. 2 NKomVG ergeben (vgl. dazu Senatsurt. v. 19.4.2018 - 4 KN 258/17 -, juris) nicht genügen, liegen nicht vor. Vielmehr ist die hinsichtlich des Amtsblatts des Antragsgegners gewählte Auflagenhöhe von 100 Druckexemplaren (vgl. Bl. 1139 f. der Beiakte 002) bzw. die hinsichtlich des Amtsblatts für den Landkreis Wittmund gewählte Auflagenhöhe von 63 Druckexemplaren (vgl. Bl. 613 des Verwaltungsvorganges des Landkreises Wittmund) ohne Weiteres als ausreichend anzusehen. Die Vorschriften über eine Ersatzverkündung gemäß § 14 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 NAGBNatSchG sind vorliegend nicht anzuwenden, da der Antragsgegner sowohl die zehn Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25.000 (und eine Gesamtübersichtskarte im Maßstab 1 : 120.000) als auch die 26 maßgeblichen Detailkarten im Maßstab 1 : 10.000, welche gemäß § 1 Abs. 4 Satz 4 VO Bestandteil der Verordnung sind, im Amtsblatt mitveröffentlicht hat.

II. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet LSG FRI 128 „Teichfledermausgewässer“ ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Schutzgegenstand, also das unter Schutz gestellte Gebiet, ist in der angegriffenen Verordnung hinreichend bestimmt festgelegt worden.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Hinsichtlich der Abgrenzung des Schutzgegenstands bestimmt § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG, dass der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften in der Verordnung zeichnerisch in Karten bestimmt werden. Zweck dieser Vorschrift ist es, den sich aus den rechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ergebenden Anforderungen an die Eindeutigkeit und Nachprüfbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs einer Schutzgebietsverordnung Rechnung zu tragen (vgl. Agena, in: Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand 19. EL Januar 2022, § 14 Rn. 36). Die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Grenzen des Schutzgebiets anhand der verwendeten Karten ist daher ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Unterschutzstellung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.8.1990 - 3 L 103/89 -, juris Rn. 3). Die zeichnerische Darstellung muss es ermöglichen, die Grenzen des Schutzgebiets sowie den Geltungsbereich spezieller Vorschriften grundstücksgenau zu ermitteln (vgl. Agena, in: Blum/Agena/Brüggeshemke, a. a. O., § 14 Rn. 37; zum Ganzen: Senatsurt. v. 20.7.2021 - 4 KN 257/18 -, juris Rn. 66 und zuletzt v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 98).

Diese Anforderungen werden von den für die Unterschutzstellung der fünf Teilgebiete des Landschaftsschutzgebiets vom Antragsgegner verwendeten 26 maßgeblichen Detailkarten im Maßstab 1 : 10.000 entgegen der Auffassung der Antragsteller eingehalten. In diesen Karten ist der Geltungsbereich der Verordnung mittels einer Grünfärbung eingetragen. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 VO verlaufen die Schutzgebietsgrenzen auf der Innenseite des dargestellten grauen Bandes, welches in den Karten als Begrenzung des grün eingefärbten Bereichs zu erkennen ist. Zusätzlich mit einer Linksschraffur sind in den maßgeblichen Karten die im Landschaftsschutzgebiet enthaltenen Flächen des FFH-Gebiets 180 „Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven“ eingezeichnet (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 VO). Die als Kartengrundlage verwendete amtliche Karte im Maßstab 1 : 5.000 (AK5) weist einen hohen Detaillierungsgrad auf und enthält unter anderem die Flurstückstruktur, Gebäude, Schriftzusätze etwa für Straßen, Wege, Ortschaften oder Gewässer sowie topografische Darstellungen. Aus diesen Detaildarstellungen sowie anhand eines Abgleichs mit der im Online-Portal „Umweltkarten Niedersachsen“ (www.umweltkarten-niedersachsen.de) als Hintergrund verwendeten topographischen Karte wird deutlich, dass sich die Flächen des FFH-Gebiets in der Regel über die jeweiligen Gewässerflurstücke erstrecken. Soweit in die Abgrenzungskulisse des Landschaftsschutzgebiets auch an das FFH-Gebiet angrenzende Kompensationsflächen (vgl. S. 3 der Verordnungsbegründung) einbezogen worden sind, sind diese durch die entsprechende Grünfärbung in den Detailkarten erkennbar und orientieren sich in ihrer Abgrenzung ebenfalls an Flurstücksgrenzen bzw. an Straßen oder Wegen (vgl. etwa Detailkarten 3, 5, 9 und 24). Darüber hinaus hat der Antragsgegner – weitgehend durchgängig – entlang der vom FFH-Gebiet umfassten Gewässerabschnitte beidseitige Streifen in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen. Diese Streifen sind auf den Detailkarten im Maßstab von 1 : 10.000 ebenfalls grün dargestellt und weisen eine Breite von etwa 1 mm auf. Dies entspricht einer realen Breite von etwa zehn Metern. Eine hinreichende zeichnerische Bestimmung des Geltungsbereichs der Verordnung ist daher auch in Bezug auf diese in der Verordnungsbegründung als Gewässerrandstreifen bezeichneten Gebietsteile gegeben.

Zwar ist den Antragstellern insoweit zuzugeben, dass eine exakte Bestimmung der landseitigen Grenze der in das Landschaftsschutzgebiet einbezogenen Gewässerrandstreifen in der Örtlichkeit auf Basis der maßgeblichen Karten Schwierigkeiten bereiten kann, da sich die Grenze des Landschaftsschutzgebiets insoweit gerade nicht entlang von Flurstücksgrenzen oder in der Landschaft leicht erkennbaren Gegebenheiten orientiert. Zur Auslegung der Verordnung kann aber ergänzend die Erläuterung in der Verordnungsbegründung herangezogen werden (vgl. dort S. 3), wonach die in der Regel zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante gemessen sind. Dies wird in dem Abwägungsprotokoll des Antragsgegners vom 22. November 2018 dahingehend präzisiert, dass die Böschungsoberkante der Gewässerparzelle als Bezugspunkt einer Abmessung zu verwenden ist (vgl. Bl. 1473 der Beiakte 002). Unter Berücksichtigung dieses eindeutigen Bezugspunkts ist auch eine exakte Ausmessung vor Ort möglich. Der Bezugspunkt der Böschungsoberkante kann auch als geläufig vorausgesetzt werden, da er auch in anderen für die landwirtschaftliche Bodennutzung relevanten Regelungen zum Gewässerschutz verwendet wird. Dies gilt zum einen für die in Niedersachsen geltenden wasserrechtlichen Regelungen über Gewässerrandstreifen. Diese bestehen – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – an Gewässern erster Ordnung in einer Breite von zehn Metern, an Gewässern zweiter Ordnung in einer Breite von fünf Metern und an Gewässern dritter Ordnung in einer Breite von drei Metern (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 NWG). Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 WHG bemessen sich die Gewässerrandstreifen ab der Linie des Mittelwasserstandes bzw. bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Auch die Vorgaben im Düngemittelrecht zur Einhaltung eines Abstands zwischen Oberflächengewässern und der Ausbringungsfläche von Düngemitteln sehen eine Bemessung ab der Böschungsoberkante der Gewässer vor (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 der Düngeverordnung - DüV -). Bedenken daran, dass die exakte Bestimmung der Grenze des Landschaftsschutzgebiets im Falle der in die Gebietskulisse einbezogenen Gewässerrandstreifen mittels Messung eines Abstands von zehn Metern ab der Böschungsoberkante der Gewässer vorzunehmen ist, ergeben sich auch nicht daraus, dass die Lage der Böschungsoberkante der Gewässer im Laufe der Zeit – etwa aufgrund von Abbrüchen – natürlichen Veränderungen unterworfen sein kann. Denn maßgeblich für die Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen ist insofern allein der Zustand von Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung. Nachträgliche Veränderungen der für die Schutzgebietsabgrenzung relevanten natürlichen Gegebenheiten führen dagegen nicht zu einer Veränderung der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets.

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der in den maßgeblichen Karten grün dargestellten Flächen als Landschaftsschutzgebiet liegen vor.

Nach § 19 Abs. 1 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen. Gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

Wie sich aus § 3 Abs. 1 VO ersehen lässt, hat der Antragsgegner die streitgegenständliche Verordnung auf die allgemeinen Schutzzwecke nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 sowie nach Nr. 2 BNatSchG gestützt. Der Senat hat keine Zweifel, dass die unter Schutz gestellten Fließgewässer und Stillgewässer mitsamt ihren Uferbereichen in diesem Sinne als schutzwürdig und schutzbedürftig anzusehen sind. Selbiges gilt hinsichtlich der in die Gebietsabgrenzung einbezogenen Kompensationsflächen.

Soweit die Antragsteller bemängeln, es fehle an verifizierbaren Angaben zum tatsächlichen Fledermausbestand in dem unter Schutz gestellten Gebiet und das Vorkommen der für die Verordnung namensgebenden Teichfledermaus sei als eher gering anzusehen, verkennen sie bereits, dass sich der besondere Schutzzweck der Verordnung sowohl in Bezug auf die unter Schutz gestellten Fließgewässerbereiche (§ 3 Abs. 2 VO) als auch die unter Schutz gestellten Stillgewässer (§ 3 Abs. 3 VO) auf die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung einer Vielzahl von Bestandteilen des Naturhaushalts bezieht und daher nicht nur dem Schutz der Lebensstätten und Lebensräume der Teichfledermaus (Myotis dasycneme) dient. Vielmehr bezieht sich der besondere Schutzzweck der Verordnung – u.a. – auch auf den Schutz der Lebensstätten und Lebensräume einer Reihe von weiteren Fledermausarten sowie von Vögeln und im Bereich der Fließgewässer von Fischen und Muscheln bzw. im Bereich der Stillgewässer von Amphibien und Libellen. Unabhängig hiervon lässt sich dem Standard-Datenbogen des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für das im Landschaftsschutzgebiet großenteils enthaltene FFH-Gebiet 180 „Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven“ entnehmen, dass im Jahr 2003 eine Populationsgröße von 100 bis 250 Tieren der Art „Myotis dasycneme (Teichfledermaus)“ vorhanden war. Anhaltspunkte dafür, dass es zwischenzeitlich zu einem wesentlichen Populationsrückgang, etwa durch Zerstörung der vorhandenen Lebensraumstrukturen oder ähnlichem, gekommen sein sollte, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auch aus einem im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Auszug aus dem Endbericht einer im Zuge des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zu der Ausbaustrecke Oldenburg-Wilhelmshaven durchgeführten Fledermauskartierung aus dem Jahr 2010 (vgl. Bl. 219, 225 der Beiakte 001) ergibt sich jedenfalls exemplarisch, dass über dem mit der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Fließgewässer Ellenserdammer Tief jagende Wasserfledermäuse, Große Abendsegler und Breitflügelfledermäuse festgestellt wurden.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner entlang der in das FFH-Gebiet fallenden Gewässer Randstreifen von in der Regel zehn Metern Breite in die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebiets einbezogen hat.

Dem Verordnungsgeber kommt bei der Abgrenzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zu (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 45 m.w.N.). Eine sachlich begründete, fachlich vertretbare Festlegung der flächenhaften Ausdehnung und Grenzziehung des Schutzgebiets hat sich hauptsächlich am jeweils angestrebten Schutzzweck und an den örtlichen Gegebenheiten zu orientieren (OVG des Saarlandes, Urt. v. 7.3.2007 - 1 N 3/06 -, juris Rn. 95). Dass die in Rede stehenden Randstreifen zumeist der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, steht der Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet nicht entgegen. Landschaftsschutzgebiete erstrecken sich in aller Regel auf Kulturlandschaften und müssen daher nicht unbedingt eine besondere Naturnähe aufweisen (vgl. Agena, in: Blum/Agena/Brüggeshemke, a.a.O., § 19 Rn. 31). § 26 BNatSchG lässt es zu, auch intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Landschaftsschutzgebiete einzubeziehen, wenn der mit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets verfolgte Schutzzweck dies rechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 -, juris Rn. 7). Die Naturschutzbehörde kann auch Randzonen eines Gebiets unter Schutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 45 m.w.N.). Außerdem können am Rand gelegene Flächen, die – isoliert betrachtet – nicht schutzwürdig sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der Schutzgebietsumgebung abzuschirmen, sofern dies zum Schutz des Kernbereichs des Schutzgebiets vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 - 4 NB 4.96 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 45 m.w.N.). Der Sinn dieser sog. Pufferzonen besteht darin, schutzwürdige Gebiete durch einen sie umgebenden Ruhebereich zu sichern oder vor Eingriffen zu schützen, die außerhalb des Schutzgebiets erfolgen, aber in das Gebiet hineinwirken (BVerwG, Beschl. v. 13.8.1996 - 4 NB 4.96 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 45.; Nds. OVG, Urt. v. 2.7.2003 - 8 KN 2523/01 -, juris Rn. 24; OVG Schleswig, Urt. v. 18.2.1992 - 1 L 2/91 -, juris Rn. 37).

Die in das Landschaftsschutzgebiet einbezogenen Randstreifen beidseits der Gewässer weisen eine Pufferfunktion für die angrenzenden Gewässerflurstücke mitsamt den darin enthaltenen Uferbereichen auf. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 VO umfasst der besondere Schutzzweck der Verordnung auch die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Gewässerrandstreifen zur Verhinderung von belastenden Stoff- und Sedimenteinträgen. In der Verordnungsbegründung wird insofern ausgeführt, dass die Gewässerrandstreifen eine deutliche Reduzierung von Schadstoffeinträgen ermöglichen können (vgl. dort S. 3). Für den Senat steht es außer Frage, dass die in § 4 VO verbotenen bzw. unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen – wie etwa die nicht ordnungsgemäße Ausbringung von Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln auf den Gewässerrandstreifen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 VO), die Errichtung, Verlegung oder wesentliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VO) oder die Veränderung der Oberflächengestalt (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VO) – in dem fraglichen Bereich von zehn Metern Breite beidseits der Gewässer nachteilige Auswirkungen auf den Gewässer- und Uferbereich haben bzw. haben können. Die Einbeziehung eines Schutzstreifens von 10 Metern Breite als Puffer für den schutzwürdigen Gewässer- und Uferbereich ist daher nicht zu beanstanden.

Die Einbeziehung eines Schutzstreifens von 10 Metern Breite rechtfertigt sich des Weiteren dadurch, dass der Antragsgegner mit der Schutzgebietsausweisung auch beabsichtigt, künftig Kompensationsflächen für Eingriffe gemäß § 14 BNatSchG in den unter Schutz gestellten Randstreifen entlang der Gewässerabschnitte zu konzentrieren und hiermit die entsprechenden Bereiche einer gezielten Aufwertung zuzuführen (vgl. Verordnungsbegründung, S. 3). Dies entspricht dem besonderen Schutzzweck der Verordnung insoweit, als auch die Entwicklung von extensiv genutzter Kulturlandschaft mit Grünland, Heckenstrukturen oder Feldgehölzen, insbesondere in Gewässernähe, beabsichtigt ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VO). Selbiges gilt, soweit mit der Verordnung auch die Entwicklung artenreicher Grünlandbestände als Lebensraum für gefährdete und/oder geschützte Pflanzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 VO) sowie die Entwicklung strukturreicher sowie standortgerechter Gehölzbestände mit einem hohen Anteil an Alt- und Totholz (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 VO) bezweckt wird. Auch bei Durchführung dementsprechender künftiger Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß § 8 VO erscheint es naheliegend, dass die fraglichen Flächen bei einer künftigen Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. bei einer nur noch extensiv durchgeführten Bewirtschaftung eine ökologische Aufwertung erfahren. Ein Entwicklungspotential der Gewässerrandstreifen hin zu gewässerbegleitenden naturnahen Strukturen ist ohne Zweifel gegeben.

Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die unter Schutz gestellten Gewässerrandstreifen selbst als Habitat für die Teichfledermaus von Relevanz seien, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

3. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 174/17 -, juris Rn. 78 u. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris Rn. 106 m. w. N.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, juris Rn. 15). Dieser Grundsatz findet allerdings nach § 32 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich des „Ob“ einer Unterschutzstellung eine Einschränkung, wonach die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären sind.

Für den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Teil des FFH-Gebiets 180 „Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven“ hat daher eine Pflicht zur Unterschutzstellung bestanden. Dagegen verblieb der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie dieses FFH-Gebiet unter Schutz gestellt wird, und ob und wie die übrigen Bereiche des Landschaftsschutzgebiets, die nicht vom FFH-Gebiet umfasst sind, unter Schutz gestellt werden, ein Handlungsspielraum, der in erster Linie durch eine nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 3 BNatSchG erfolgende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 174/17 -, juris Rn. 78, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris Rn. 106, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 61, v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 - n. v. und v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 -, juris Rn. 26 u. Urt. v. 6.11.2002 - 8 KN 231/01 -, juris Rn. 33, ferner BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, juris Rn. 9, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, juris Rn. 15 u. Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -, juris Rn. 3).

Diese gebotene Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat der Antragsgegner vorgenommen. Das zeigt schon die Verordnung selbst, die in § 5 zahlreiche Freistellungen von den Verboten des § 3 VO enthält und den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer insoweit den Vorrang vor den Naturschutzbelangen einräumt. Dieser Umstand und die Tatsache, dass getroffenen Freistellungsregelungen der Verordnung im Einzelnen stark ausdifferenziert sind, machen deutlich, dass der Verordnungsgeber sich mit dem Für und Wider unter anderem der landwirtschaftlichen Nutzung, den Entwässerungsmöglichkeiten und der Gewässerunterhaltung in dem unter Schutz gestellten Gebiet detailliert befasst und die betroffenen Belange gewürdigt hat. Darüber hinaus bestätigen auch die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, dass dieser sich mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten auseinandergesetzt hat. Dies zeigt sich bei der vom Antragsgegner vorgenommenen Prüfung und Auswertung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG eingegangenen Bedenken und Anregungen. Die eingegangenen Stellungnahmen hat der Antragsgegner in einem Abwägungsprotokoll vom 22. November 2018 zusammengefasst und abgewogen, welches im Verwaltungsvorgang (vgl. Bl. 1299 ff. der Beiakte 002) enthalten ist. Hieraus wird auch ersichtlich, dass der Antragsgegner den Verordnungsentwurf in einer Reihe von Punkten aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet hat.

4. Der Senat hat auch keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der einzelnen Verbote, die § 4 der Verordnung enthält.

a) Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern beanstandeten Regelungen über den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist deren Einsatz auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Landschaftsschutzgebiets durch die angegriffene Verordnung nicht grundsätzlich verboten worden, sondern bleibt vielmehr im Rahmen der geltenden fachrechtlichen Bestimmungen des Düngemittel-, Pflanzenschutz- und Wasserrechts erlaubt.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 5 VO. Danach ist es verboten, die „chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer, deren Ufer oder Ufervegetation (z. B. durch den nicht ordnungsgemäßen Eintrag von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und sonstigen Schadstoffen)“ nachteilig zu verändern. Auch wenn durch das Verbot die chemische und biologische Beschaffenheit der Gewässer, deren Ufer sowie der Ufervegetation selbst, nicht jedoch die entsprechende Beschaffenheit des in die Schutzgebietsabgrenzung mit aufgenommenen Gewässerrandstreifens geschützt ist, sind von dem Verbot auch diejenigen Handlungen in den Gewässerrandstreifen erfasst, durch die Auswirkungen (etwa durch Abschwemmungen) auf die benachbarten geschützten Gewässer und Uferbereiche zu erwarten sind. Aus dem in das Verbot aufgenommenen Klammerzusatz geht aber hinsichtlich des Eintrags von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln explizit hervor, dass in dem Gewässerrandstreifen nur die „nicht ordnungsgemäße“ Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Für die Reichweite des Verbots nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 VO ist damit die Einhaltung der Bestimmungen aus dem Düngemittel-, Pflanzenschutz- und Wasserrecht maßgeblich. Mit anderen Worten ist jede Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in den fraglichen Gewässerrandstreifen, welche die sonstigen Vorgaben des einschlägigen Fachrechts (etwa aus dem Wasser-, dem Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht) wahrt, von dem Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 5 VO nicht erfasst. Diese vom Senat vorgenommene Auslegung des Verordnungswortlauts wird durch die Verordnungsbegründung (dort. S. 9) bestätigt, wonach die ordnungsgemäße Einbringung von Stoffen im Sinne der Düngeverordnung sowie die Einbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen zulässig bleibt.

Unabhängig hiervon gilt zudem der Freistellungstatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 VO, wonach die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG und unter Beachtung der Erlaubnisvorbehalte nach § 4 Abs. 2 VO im Landschaftsschutzgebiet zulässig ist. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG bestimmt im Hinblick auf die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, dass diese nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu erfolgen hat und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren ist. Demnach ist der unter Beachtung des einschlägigen Fachrechts erfolgende Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln auch über die Freistellungsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 VO von den Verboten des § 4 Abs. 1 VO ausgenommen.

Die VO enthält in Bezug auf die Düngung des Gewässerrandstreifens oder das Einbringen von Pflanzenschutzmitteln in denselben damit keine zusätzlichen Einschränkungen, die über die Vorgaben des insoweit maßgeblichen Fachrechts hinausgehen. Die Antragsteller können daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Regelungen der VO zu einer verringerten landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der in den Gewässerrandstreifen liegenden Flächen und damit zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung ihrer Nutzungsinteressen führen.

Lediglich in Bezug auf einen bestimmten Sonderfall ist in § 4 Abs. 2 Nr. 7 VO eine Düngung, Innutzungnahme oder naturferne Veränderung im Landschaftsschutzgebiet unter ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt worden, welches nach dem Wortlaut der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 7 VO auch im Rahmen der Freistellungsregelung für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis zusätzlich zu beachten ist. Diese Sonderregelung betrifft jedoch allein Flächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht genutzt wurden. Ausweislich des Abwägungsprotokolls des Antragsgegners vom 22. November 2018 (vgl. Bl. 1469 f. der Beiakte 002) sind hiermit Flächen gemeint, die nicht nur kurzzeitig (z. B. für ein Jahr) aus der Nutzung herausgenommen worden sind, sondern auf denen sich vielmehr aufgrund einer deutlich erkennbaren, langjährigen Nichtnutzung naturnahe Strukturen entwickelt haben (z. B. Landröhrichte, Hochstaudengesellschaften oder Gebüsche mit heimischen Gehölzarten). Für diese Fälle ist das ausgesprochene präventive Verbot einer Düngung, Innutzungnahme oder naturfernen Veränderung gerechtfertigt, um der zuständigen Naturschutzbehörde vor entsprechenden Maßnahmen im Einzelfall eine Prüfung der Auswirkungen im Hinblick auf die besonderen Schutzzwecke der Verordnung zu ermöglichen. § 4 Abs. 4 Satz 2 VO sieht im Hinblick auf die Einzelfallprüfung vor, dass die Erlaubnis erteilt werden kann, wenn sie einem vernünftigen Grund unterliegt, den Gebietscharakter nicht oder nur unerheblich verändert und dem besonderen Schutzzweck nach § 3 VO nicht zuwiderläuft. Das durch diese Bestimmung dem Wortlaut nach eingeräumte Ermessen verdichtet sich zu einem Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn die Schutzgüter der Verordnung nicht beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurt. v. 20.7.2021 - 4 KN 257/18 -, juris Rn. 78; v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 51; v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 - m.w.N.; Agena, in: in: Blum/Agena/Brüggeshemke, a. a. O., § 19 Rn. 56; Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 24).

b) Soweit die Antragsteller darüber hinaus sinngemäß geltend machen, die streitgegenständliche Verordnung lasse eine geringfügige Bodenbearbeitung von Grünlandflächen etwa durch Schieben oder Planieren nicht ohne Erlaubnis zu, vermag der Senat dem nicht beizutreten. § 4 Abs. 2 Nr. 2 VO sieht lediglich vor, dass Veränderungen der Oberflächengestalt, insbesondere durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen, Einebnungen oder Planierung von Bodensenken, -mulden, -rinnen oder Grüppen der vorherigen Erlaubnis bedürfen. Eine im Rahmen der landwirtschaftlichen Grünlandnutzung erfolgende schonende Bodenbearbeitung, die nicht zu einer wie auch immer gearteten Reliefveränderung führt, dürfte tatbestandlich aber nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 2 VO fallen, da diese Regelung wie ausgeführt nur Veränderungen der Oberflächengestalt erfasst und die exemplarisch aufgeführten Handlungen jeweils mit einer Veränderung des Bodenreliefs einhergehen. Bei einer schonenden landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung von Grünlandflächen dürfte eine solche Veränderung des Bodenreliefs regelmäßig aber nicht zu erwarten sein.

c) Die Regelungen der Verordnung lassen darüber hinaus die Entwässerung von im Landschaftsschutzgebiet gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen weiterhin in nicht zu beanstandendem Maße zu.

Die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung bestehender Entwässerungseinrichtungen ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 VO umfassend von den Verboten der Verordnung freigestellt. Von einer erlaubnisfreien Unterhaltung im vorgenannten Sinne ist ohne Zweifel auch eine regelmäßige Entschlammung von vorhandenen Entwässerungsgräben erfasst, da anderenfalls deren hydraulische Funktion nicht gewahrt werden könnte. Selbiges gilt etwa hinsichtlich einer regelmäßigen Spülung von Drainagerohren oder der Reinigung von Grüppen.

In Bezug auf die Neuanlage oder den über eine bloße Unterhaltung hinausgehenden Ausbau von Entwässerungseinrichtungen enthält der in Kraft getretene Verordnungstext zwar nicht mehr die im früheren, dem Anhörungsverfahren zugrundeliegenden Verordnungsentwurf in § 4 Abs. 2 VO enthaltene Regelung, wonach die Durchführung zusätzlicher Entwässerungsmaßnahmen generell einem Erlaubnisvorbehalt unterstellt werden sollte. Soweit im Abwägungsprotokoll des Antragsgegners vom 22. November 2018 diesbezüglich ausgeführt wird, dass in Bezug auf zusätzliche Entwässerungseinrichtungen wegen des Wegfalls der vorgesehenen Regelung keine Einschränkung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft mehr vorliege (vgl. Bl. 1371 der Beiakte 002), vermag der Senat dem aber nicht zu folgen. Denn für die Neuanlage oder den Ausbau von Entwässerungseinrichtungen sind die in § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VO enthaltenen präventiven Verbote mit Erlaubnisvorbehalt zu beachten. § 4 Abs. 2 Nr. 1 VO enthält einen Erlaubnisvorbehalt für die Errichtung, Verlegung oder wesentliche Veränderung von baulichen Anlagen aller Art (inkl. Straßen und Wege, Leitungen, Kabel oder Rohre), auch wenn die Maßnahmen keiner baurechtlichen oder sonstigen Genehmigung bedürfen oder zeitlich befristet sind. Der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VO betrifft wie bereits ausgeführt Veränderungen der Oberflächengestalt. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 1 VO unterfällt die Neuanlage von Felddrainagen mittels der Verlegung entsprechender Drainagerohre unzweifelhaft dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Erlaubnisvorbehalt für die Errichtung, Verlegung oder wesentliche Veränderung von baulichen Anlagen, worunter auch Rohre zu fassen sein sollen. Die Neuanlage von Grüppen oder Entwässerungsgräben ist zudem nur mittels entsprechender Abgrabungen möglich, welche das vorhandene Bodenrelief verändern und somit dem Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VO unterfallen. Eine lagegleiche Erneuerung von bestehenden Entwässerungseinrichtungen ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 VO freigestellt, da dieser Freistellungstatbestand seinem Wortlaut nach nur für Anlagen und Leitungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (insbesondere der öffentlichen Ver- und Entsorgung) gilt. Bei Entwässerungseinrichtungen auf landwirtschaftlich genutzten Flurstücken handelt es sich aber gerade nicht um Anlagen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrieben werden. Vielmehr dienen die entsprechenden Anlagen in privatnütziger Weise der Nutzbarkeit der entsprechenden Flurstücke selber. Die demnach bei der Neuanlage und dem Ausbau von Entwässerungseinrichtungen zu beachtenden Erlaubnisvorbehalte nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VO führen jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Rechtsbeeinträchtigung. Denn insoweit als derartige Vorhaben im Einzelfall weder den Gebietscharakter verändern noch den besonderen Schutzzwecken der Verordnung zuwiderlaufen, verdichtet sich das nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VO eingeräumte Erlaubnisermessen zu einem Genehmigungsanspruch (siehe bereits oben zu B) II. 4. a)).

Für den von den Antragstellern angeführten Sonderfall, dass etwa in Folge eines Starkregenereignisses ohne zeitliche Verzögerung die Anlage von Kleingrüppen möglich sein müsse, um ein Absterben von angebauten Kulturpflanzen durch die Überschwemmung eines Feldes zu verhindern, kommt – soweit unmittelbar eine Gefahr für die angebauten Feldfrüchte drohen sollte – eine Freistellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 VO in Betracht, wonach die Wahrnehmung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Falle einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, die ein sofortiges Handeln erfordert, auch ohne vorherige Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig ist. In einem solchen Fall wäre jedoch in jedem Fall eine nachträgliche Unterrichtung der Behörde erforderlich.

d) Auch die Gewässerunterhaltung ist nach den Vorgaben der Verordnung weiterhin zulässig. Das Befahren der Gewässer mit motorbetriebenen Fahrzeugen wird ebenso wie das Fahren oder Abstellen motorbetriebener Fahrzeuge und Anhänger aller Art, soweit dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung erfolgt, bereits tatbestandlich von den in § 4 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 VO enthaltenen repressiven Verboten ausgenommen. Soweit Unterhaltungsmaßnahmen an den unter Schutz gestellten Gewässern im Übrigen einem repressiven Verbot nach § 4 Abs. 1 VO bzw. einem Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 2 VO unterfallen, greift die Freistellungsregelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 VO. Hiernach ist die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Gewässerunterhaltung, nach den jeweils aktuellen und naturschutzrechtlichen Vorschriften, unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks gemäß § 3 VO, im Landschaftsschutzgebiet zulässig. In der Verordnungsbegründung wird diesbezüglich ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung der Sicherung der notwendigen hydraulischen Funktionsfähigkeit der Gewässer dient. In Bezug auf die Einschränkung, dass die Gewässerunterhaltung natur- und landschaftsverträglich durchzuführen ist, findet sich dort der Hinweis, dass die Unterhaltung unter Rücksichtnahme auf artenschutzrechtliche Belange zu erfolgen hat und die in den Gewässer-, Ufer- sowie Randbereichen lebenden Tier- und Pflanzenarten zu schonen seien. Die vorhandenen wertvollen Lebensbereiche von wildlebenden Tieren und Pflanzen sind zu erhalten und Entwicklungspotentiale in diesen Bereichen zu bewahren (vgl. S. 14 f. der Verordnungsbegründung). In Bezug auf die Auslegung des besonderen Schutzzwecks nach § 3 der Verordnung ist allerdings andererseits auch zu beachten, dass es sich bei den größeren Gewässern im Schutzgebiet um Gewässer II. Ordnung handelt, die als Vorfluter und Sammler dienen und für diesen Zweck ausgebaut sind. Sie erfüllen daher für die Region einen erheblichen funktionalen Nutzen. Bei Beurteilungen im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Handelns ist daher zu beachten, dass Maßnahmen im Sinne des Schutzzwecks den wasserwirtschaftlichen Zielen nicht entgegenstehen dürfen (vgl. S. 4 der Verordnungsbegründung). Unter Berücksichtigung dieser als Auslegungshilfen heranzuziehenden Ausführungen räumt die angegriffene Verordnung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung über die Freistellungsregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 11 VO daher insgesamt ausreichend Raum ein und ermöglicht zweifelsohne auch eine Entschlammung der Gewässer zur Erhaltung ihrer hydraulischen Funktionsfähigkeit, wobei die vorgenannten naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte zu beachten und sonstige rechtliche Vorgaben, etwa aus dem Wasserrecht, einzuhalten sind. Ein Verbot des naturfernen Ausbaus oder der naturfernen Umgestaltung der Gewässer, deren Ufer oder Ufervegetation enthält § 4 der in Kraft getretenen Verordnung entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht, da die entsprechende Verbotsregelung in § 4 Abs. 1 VO, welche in dem der öffentlichen Anhörung zugrundeliegenden Verordnungsentwurf noch enthalten war, im Rahmen der Abwägung gestrichen worden ist.

e) Soweit die Antragsteller anführen, wild aufschlagende Gehölze müssten auch im Bereich der Böschungen entfernt werden dürfen, ist das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 VO zu beachten, wonach die Beeinträchtigung, Schädigung oder nicht sachgerechte Pflege von Bäumen oder sonstigen wildwachsenden Gehölzen und Pflanzen, insbesondere von Bäumen mit Baumhöhlen und -spalten (Habitatbäume), im Landschaftsschutzgebiet untersagt sind. Dieses Verbot dient ausweislich der Verordnungsbegründung (dort S. 8) dazu, die genannten Landschaftsbestandteile als Lebensstätte, Unterschlupf oder Orientierungsstruktur für wildlebende Tiere, darunter Vögel und Fledermäuse, zu erhalten und zu entwickeln. Demgegenüber ermöglicht es aber der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 VO aufgenommene Erlaubnisvorbehalt, auf Antrag eine Genehmigung für die Beseitigung einzelner Gehölze sowie die Beseitigung von Gehölzbeständen zu erlangen. Wie bereits zuvor ausgeführt, besteht auch insofern ein Genehmigungsanspruch, wenn der Gebietscharakter im Einzelfall nicht verändert wird und eine entsprechende Maßnahme dem besonderen Schutzzweck nach § 3 VO nicht zuwiderläuft. Dies wäre etwa bei der Beseitigung von naturschutzfachlich als wenig hochwertig einzustufenden Einzelgehölzen denkbar, wohingegen die Beseitigung von sogenannten Habitaträumen, also solchen Bäumen mit Vorkommen von Lebensstätten wildlebender Tiere oder allgemein Bäumen mit Baumhöhlen oder -spalten, die sich als solche Lebensstätte eignen, den besonderen Schutzzwecken nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 9 VO zuwiderlaufen dürfte. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Möglichkeit der Gehölzbeseitigung und des -rückschnitts ergibt sich hieraus nicht.

f) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wird in § 5 Abs. 1 Nr. 10 VO auch die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, unter Beachtung der Erlaubnisvorbehalte nach § 4 Abs. 2 VO, von den Verboten der Verordnung freigestellt. In Bezug auf die von den Antragstellern ebenfalls angeführte Bekämpfung invasiver Arten wie der Nutria und der Bisamratte gilt zudem § 5 Abs. 1 Nr. 14 VO, wonach Maßnahmen zum Management invasiver Arten sowie deren sachgerechte Bekämpfung zulässig sind.

g) Nach alledem vermag der Senat die von den Antragstellern befürchteten unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen aufgrund der Regelungen der angegriffenen Verordnung nicht zu erkennen. Die in den Verboten der Verordnung liegenden Beschränkungen der Eigentums- und Nutzungsrechte der Antragsteller verstoßen vielmehr nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen – wie die Verordnung des Antragsgegners – lediglich nachgezeichnet wird (Senatsurt. v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 68, v. 30.10.2017 – 4 KN 275/17 -, juris Rn. 151, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 88 u. v. 1.4.2007 - 4 KN 57/07 -, juris Rn. 46; ferner BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, juris Rn. 37 ff. m. w. N.). Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 12 ff.). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 18.7.1997, - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 16). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten können vielmehr die bisher von ihnen ausgeübten Nutzungen wie ausgeführt ohne wesentliche Einschränkungen weiter fortsetzen. In den Fällen, in denen es durch die Verbote dennoch zu unzumutbaren Belastungen des jeweiligen Nutzungsberechtigten kommt, besteht nach § 6 Abs. 1 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG im Einzelfall die Möglichkeit, eine Befreiung von dem jeweiligen Verbot zu beantragen.

Nichts Anderes ergibt sich insoweit, als die Antragsteller aufgrund der Verordnung erst künftig eintretende Beeinträchtigungen befürchten. Insofern ist zu beachten, dass diesbezüglich denkbare Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des § 8 der Verordnung ausweislich der Verordnungsbegründung (dort. S. 16) dann, wenn sie weitreichende Veränderungen der Gegebenheiten zur Folge haben oder über das übliche Maß der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung hinausgehen, vor der Durchführung mit den Betroffenen und Beteiligten abzustimmen und auf ihre Zumutbarkeit zu prüfen sind. Ergeben sich durch solche künftigen Maßnahmen Beschränkungen des Eigentums, die im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, welcher nicht durch andere Maßnahmen, wie insbesondere die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, kommt zudem unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht für den Antragsteller zu 24. auf § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ergibt sie sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.