Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.11.2016, Az.: 13 LB 143/16

Diebstahl; Ersatzvornahme; Kosten der Ersatzvornahme; Kraftfahrzeug; Kraftstoff; Sachherrschaft; Verunreinigung; Zustandsverantwortlichkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.11.2016
Aktenzeichen
13 LB 143/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.02.2016 - AZ: 4 A 47/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Zustandsverantwortlichkeit bei Bodenverunreinigungen anlässlich eines Kraftstoffdiebstahls an einem ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer (Einzelrichterin) - vom 3. Februar 2016 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2014 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt der Kläger zu 3/5, der Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren und Auslagen für eine Ersatzvornahme.

Der Kläger ist als Inhaber einer Fahrschule Halter eines Lastkraftwagens mit Anhänger. Dieser wurde nach Abschluss einer Fahrschulfahrt am 9. August 2013 um 17.45 Uhr ordnungsgemäß auf einem öffentlichen Parkstreifen abgestellt. Am Vormittag des 12. August 2013, einem Montag, stellte die Rufbereitschaft Gewässerschutz des Beklagten nach Information durch die Polizei fest, dass sich unter der Zugmaschine des abgestellten Fahrzeugs eine ca. 8 m lange und 0,8 m breite Dieselfahne befand, die unterhalb des Tanks begann und im Bereich eines Unterflurhydranten endete. Auch der Gehweg nördlich des Parkstreifens war auf einer Länge von ca. 1,50 m und einer Breite von ca. 0,8 m mit einem Dieselfilm überzogen. Der nicht verschließbare Tank des Fahrzeugs wies keine sichtbaren Beschädigungen auf. Seitliche Flecke am Tank und am Fahrzeug deuteten auf ausgetretenen oder abgesaugten Dieselkraftstoff hin. Offenbar hatten unbekannte Täter am Wochenende Dieselkraftstoff aus dem Tank entnommen. Der Beklagte ordnete daraufhin an, dass das Pflaster, die Gehwegplatten sowie der Bordstein zwischen Gehweg und Parkstreifen inklusive ca. 20 cm Oberbaumaterial aufzunehmen und zu entsorgen seien. Noch am selben Tag entfernte ein von dem Beklagten beauftragtes Unternehmen Boden und Belag und entsorgte das kontaminierte Material.

Mit Bescheid vom 26. September 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger nach entsprechender Anhörung die Kosten für den erfolgten Einsatz seiner Rufbereitschaft Gewässerschutz auf insgesamt 341,93 EUR fest. Der Betrag setzte sich aus dem Zeitaufwand für die Rufbereitschaft und die Verwaltung sowie aus den Fahrt- und Zustellungskosten zusammen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe als Verursacher die Kosten für die gefahrabwendenden Maßnahmen und die sonstigen behördlichen Aufwendungen zu tragen. Zwar habe der Kläger nicht selbst den Schaden verursacht, er sei aber als Halter des Fahrzeugs für den Schaden verantwortlich.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er entgegnete, er sei nicht Verursacher der Gewässergefährdung. Er habe das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt. Von dem Fahrzeug selbst sei auch keine Gefahr ausgegangen. Vielmehr sei die Gewässergefährdung erst durch die unberechtigte Entnahme des Kraftstoffes aus dem Tank entstanden.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014, zugestellt am 27. Januar 2014, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anordnung der Maßnahmen sei zulässigerweise als Ersatzvornahme durchgeführt worden. Es habe die Gefahr bestanden, dass der bereits auf den Boden gelangte Kraftstoff durch Niederschläge in tiefere Bodenschichten und in das Grundwasser gelangt wäre. Da die Kraftstoffdiebe unbekannt seien und deshalb nicht in Anspruch genommen werden könnten, sei es rechtsfehlerfrei, dem Kläger als Halter des Fahrzeugs die Kosten aufzuerlegen. Da die Diebe das Fahrzeug bereits verlassen hätten, habe der Kläger auch erneut die Sachherrschaft erlangt.

Ebenfalls mit Bescheid vom 20. Januar 2014 setzte der Beklagte die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 504 EUR fest.

Am 26. Februar 2014 hat der Kläger Klage gegen den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowie gegen den Kostenfestsetzungsbescheid erhoben.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er könne nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden. Der Tank sei unbeschädigt gewesen. Da sich die Dieselfahne nicht unter, sondern seitlich neben dem Fahrzeug befunden habe, sei davon auszugehen, dass die Diebe den Kraftstoff ein bis zwei Meter transportiert hätten, ehe er auf den Boden gelangt sei. Wer die tatsächliche Sachherrschaft über den Tank gehabt habe, sei nicht maßgeblich, weil die Störung nicht von dem LKW ausgegangen sei. Die Zustandshaftung greife nur ein, wenn sich die Gefahr ohne menschliches Zutun verwirklicht habe. Letztlich stehe nicht einmal fest, ob der Kraftstoff tatsächlich aus dem Tank seines Fahrzeuges stamme.

Hinsichtlich des zunächst angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheides vom 20.1.2014 über 504 EUR hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Im Übrigen hat er beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Dieselfahne sei unter der Zugmaschine des LKW zu sehen gewesen. Der Hauptteil habe sich unter dem Tank befunden. Auch am Tank hätten sich Spuren gefunden. Es sei deshalb nicht zutreffend, dass die Diebe den Treibstoff zunächst ein bis zwei Meter transportiert hätten.

Mit Urteil vom 3. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zu Recht zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen worden, da diese ihrerseits rechtmäßig gewesen sei. Insbesondere sei der Kläger als Halter und Eigentümer des Lastzugs für die Gefahrenbeseitigung verantwortlich gewesen. Diese sei auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG entfallen, da der Kläger jedenfalls nach dem Diebstahl die volle tatsächliche Sachherrschaft über sein Fahrzeug zurückerlangt habe. Die Gefahr sei auch vom Lastzug des Klägers ausgegangen. Insoweit komme es nicht darauf an, dass die unmittelbare Verursachung den Kraftstoffdieben zuzurechnen sei. Der erste Anschein spreche für die Herkunft des Kraftstoffs aus dem Tank des klägerischen Fahrzeugs. Dieser Anschein sei durch die Schilderung eines fernliegenden möglichen Geschehensablaufs nicht erschüttert worden. Der einheitliche Lebenssachverhalt könne auch nicht in einen Kraftstoffteil aufgespalten werden, der unter das Fahrzeug gelaufen sei und einen Teil, der auf den Gehweg geflossen oder möglicherweise verschüttet worden sein. Da die Verhaltensstörer unbekannt geblieben seien, sei auch die vorgenommene Störerauswahl nicht zu beanstanden.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 2016 - 13 LA 67/16 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die Störerauswahl sei rechtsfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht differenziere nicht zwischen dem Lastzug und dem Dieselkraftstoff. Nicht vom Lastzug, sondern vom Dieselkraftstoff sei die Gefahr ausgegangen. Dieser sei aber erst durch das Handeln der Diebe auf den Boden gelangt, die zu diesem Zeitpunkt die Sachherrschaft gegen den Willen des Klägers innegehabt hätten. Die Sachherrschaft an dem ausgelaufenen Kraftstoff habe der Kläger auch nicht wiedererlangt, so dass seine Inanspruchnahme als Zustandsstörer ausscheide.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 3. Februar 2016 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt worden sei, gingen von den Betriebsstoffen latente wasserrechtliche Gefahren aus, die sich bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer konkreten wasserrechtlichen Gefährdung verdichteten. Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers umfasse grundsätzlich auch höhere Gewalt oder das Verhalten Dritter. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft diese ohne Willen des Eigentümers ausübe. Die Bodenverunreinigung rühre im vorliegenden Fall nicht von dem „gestohlenen“ und vom Fahrzeug bereits entfernten, sondern von solchem Kraftstoff her, der unmittelbar beim Abzapfvorgang „danebengegangen“ sei. An diesem Kraftstoff hätten die Diebe - unabhängig von einem entsprechenden Willen - zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt. Letztlich unterscheide sich der vorliegende Fall nicht von einer denkbaren Konstellation der mutwilligen Beschädigung eines Kraftstofftanks ohne jegliche Sachherrschaft an Fahrzeug und Kraftstoff. Hätten die unbekannten Diebe in Loch in den Kraftstofftank geschlagen, so wäre hierdurch ebenfalls die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers nicht durchbrochen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht worden sind.

II.

Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für begründet und eine mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme in § 66 Abs. 1 Nds. SOG gesehen. Voraussetzung für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist jedoch, dass diese ihrerseits rechtmäßig war (vgl. Senatsbeschl. v. 08.06.2012 - 13 LB 20/12 -, juris, Rdnr. 38 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Kläger war für Eintritt und Beseitigung der wasserrechtlichen Gefahr nicht verantwortlich. Zu Recht sind Beklagter und Verwaltungsgericht nicht von einer Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers nach § 6 Nds. SOG ausgegangen. Verantwortlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Nds. SOG waren vielmehr die Kraftstoffdiebe, die durch ihr unsorgfältiges Abpumpen den Eintritt der Gefahr unmittelbar verursacht haben. Durch das vorherige ordnungsgemäße Abstellen des LKW im öffentlichen Straßenraum ist diese Schwelle hingegen nicht überschritten worden.

Der Kläger kann aber auch nicht als Zustandsverantwortlicher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG in Anspruch genommen werden. Nach dieser Vorschrift können Maßnahmen gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist. Dies gilt nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG allerdings nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen der genannten Personen ausgeübt wird. An dieser Stelle ist scharf zwischen dem LKW des Klägers und dem entnommenen bzw. ausgelaufenen Dieselkraftstoff zu unterscheiden.

Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses - der Verunreinigung des Bodens mit Dieselkraftstoff - übten die Kraftstoffdiebe die tatsächliche Gewalt über den aus dem Tank des LKW des Klägers entnommenen Dieselkraftstoff aus. Über den entnommenen Dieselkraftstoff hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt die Sachherrschaft wiedererlangt. Dies gilt nicht nur für den entwendeten, sondern auch für den in den Boden eingedrungenen Kraftstoff. Auch diesen mussten die Kraftstoffdiebe zunächst aus dem Tank entfernen und damit in ihren Herrschaftsbereich überführen. Ob dies in gleicher Weise zu gelten hätte, wenn die Diebe lediglich ein Loch in den Tank geschlagen hätten, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Verantwortung für die Beseitigung des durch die Vermischung des Kraftstoffs mit dem Bodenmaterial entstandenen Abfalls trifft die Diebe, die als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung zu Abfall gesetzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 7 C 1/13 -, juris zum Begriff des Abfallerzeugers).

Die Frage der Sachherrschaft des Klägers über seinen LKW, die er jedenfalls nach dem Abzug der Kraftstoffdiebe wiedererlangt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn von diesem LKW selbst ging zu keinem Zeitpunkt eine Wassergefährdung aus. Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand und ein Entweichen des Kraftstoffs zu befürchten stand, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der LKW ordnungsgemäß im öffentlichen Straßenraum abgestellt worden ist, führt nicht zu einer wasserrechtlichen Gefahr. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angenommene latente Gefahr verkennt das gefahrbegründende Eingreifen Dritter. Nicht die Gefahr des Austritts von Betriebsstoffen aus einem abgestellten Kraftfahrzeug aufgrund höherer Gewalt hat sich im vorliegenden Fall realisiert, sondern eine aus dem Eingreifen Dritter gegen den Willen des Klägers als Eigentümer und Halter herrührende Gefahr. Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Beklagten fehl, der Kläger habe die Gefahr durch eigenes Handeln, etwa durch Sicherung des Tanks mit einem Schloss, häufige Kontrollen, Auswahl eines belebten oder gesicherten Abstellplatzes erheblich eindämmen können. Zu keiner dieser Maßnahme war der Kläger rechtlich verpflichtet. Die Abwehr krimineller Übergriffe auf das Eigentum der Bürger ist vielmehr staatliche Aufgabe, nicht Aufgabe der Bürger. Das Unterlassen nützlicher, aber nicht vorgeschriebener Sicherungsmaßnahmen ist nicht geeignet, die Zustandsverantwortlichkeit entgegen der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG zu begründen.

Der vorliegende Fall liegt anders als die Fälle entwendeter Fahrzeuge, die von den Dieben später in verkehrsordnungswidriger Weise abgestellt worden sind und daher auch nach Wiederaufleben der Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Halters eine ordnungsrechtliche Gefahr darstellen (vgl. dazu: OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 20.09.1988 - 7 A 22/88 -, DÖV 1989, 173; VG Berlin, Urt. v. 12.10.1999 - 27 A 403/98 -, NJW 2000, 603 [OVG Nordrhein-Westfalen 04.08.1999 - 5 A 1321/97]). In diesen Fällen können die Eigentümer oder Halter als erneut Zustandsverantwortliche zur Erstattung der Kosten für die Beseitigung ihrer Kraftfahrzeuge herangezogen werden. Dies hätte auch für den vom Beklagten gebildeten Fall zu gelten, dass die Diebe ein Loch in den Tank des LKW geschlagen hätten, da dieser sich dann selbst nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätte und aus diesem Grunde hätte entfernt werden müssen. Vergleichbares gilt für die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Thür. OVG vom 24. April 2013 - 1 ZKO 1171/10 - (juris). Dort befand sich das betreffende Waldgrundstück durch das aufgefundene Ölfass und das verunreinigte Erdreich - anders als der LKW des Klägers - selbst in einem ordnungswidrigen Zustand, so dass eine Heranziehung des Waldeigentümers als Zustandsverantwortlicher rechtlich zulässig war.