Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.07.2021, Az.: 4 KN 257/18

Abwägungsgebot; Bestimmtheit; DGK 5; Gebietsabgrenzung; gebietsbetroffen; Gestaltungsermessen; Kartenmaterial; Mitgliedsgemeinde; nachhaltige Nutzungsfähigkeit; Normenkontrollverfahren; Samtgemeinde; Unwirksamerklärung; Veröffentlichung; zeichnerisch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.07.2021
Aktenzeichen
4 KN 257/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die hinreichende zeichnerische Bestimmung des geschützten Teils von Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG ist es nicht zwingend erforderlich, dass alle zum Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung vorhandenen Gebäude in der Kartengrundlage eingezeichnet sind, wenn die Grenze des Schutzgebietes anhand der sonstigen Gegebenheiten (Waldgrenzen, Flurstücksgrenzen, Lage im Verhältnis zu eingezeichneten Bauwerken etc.) eindeutig für den Normadressaten erkennbar ist.

2. Hat das Oberverwaltungsgericht eine Landschaftsschutzgebietsverordnung in einem Normenkontrollverfahren rechtskräftig für unwirksam erklärt, führt eine fehlende Veröffentlichung der Entscheidungsformel durch den Antragsgegner (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) nicht dazu, dass dieser nicht berechtigt wäre, die Schutzgebietsverordnung unter Behebung der gerichtlich festgestellten Mängel neu zu erlassen.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ vom 19. Februar 2018.

Die Verwaltung des Antragsgegners erarbeitete im Jahr 2012 im Rahmen einer Projektgruppe zur beabsichtigten Ausweisung eines Naturparks Hümmling den Entwurf einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, die sich auf 32 bewaldete Teilgebiete in der nordöstlich der Städte Meppen und Haren (Ems) sowie südöstlich der Stadt Papenburg gelegenen naturräumlichen Einheit der Sögeler Geest (Hümmling) erstrecken sollte.

Im Jahr 2013 leitete der Antragsgegner ein erstes Beteiligungsverfahren zu der geplanten Unterschutzstellung ein. Neben einer Anhörung der gebietsbetroffenen Gemeinden und sonst betroffenen Behörden fand hierzu im Zeitraum 30. Dezember 2013 bis 29. Januar 2014 eine öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs mitsamt den zugehörigen Karten und der Begründung in den von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Städten und Samtgemeinden statt. Aufgrund von Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Auslegung führte der Antragsgegner im Zeitraum 28. Februar 2014 bis 31. März 2014 eine erneute Auslegung der Verordnungsunterlagen durch, nunmehr auch in den einzelnen Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinden. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen erstellte der Antragsgegner einen geänderten Verordnungstext und nahm eine Reihe von Änderungen bei der Abgrenzung der einzelnen Teilgebiete vor. Der Kreistag des Antragsgegners beschloss daraufhin am 7. Juli 2014 erstmalig die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“. Die Bekanntmachung dieser Verordnung erfolgte am 31. Juli 2014 im Amtsblatt für den Landkreis Emsland.

Gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 7. Juli 2014 haben der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sowie eine Reihe von weiteren Antragstellern zwei Normenkontrollanträge beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht.

Während der laufenden Normenkontrollverfahren hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit Bekanntmachung vom 25. September 2015 das Gebiet, in welchem das Landschaftsschutzgebiet liegt, zum Naturpark Hümmling erklärt.

Der Senat hat auf die Normenkontrollanträge die Landschaftsschutzgebietsverordnung des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 mit zwei Urteilen vom 19. Juli 2017 (- 4 KN 29/15 -, in juris; - 4 KN 211/15 -, n.v.) für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sich die Unwirksamkeit aus einem formellen Mangel bei der Bekanntmachung der Verordnung ergebe. Die zum Verordnungsbestandteil erklärte Übersichtskarte habe nur im Original den auf ihr angegebenen Maßstab von 1 : 50.000 aufgewiesen. Im Amtsblatt sei die Übersichtskarte dagegen sehr stark verkleinert abgedruckt worden, so dass es an einer ordnungsgemäßen Verkündung fehle und zudem der in § 14 Abs. 4 Satz 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vorgegebene Mindestmaßstab nicht mehr eingehalten sei. Ein weiterer relevanter Fehler habe darin gelegen, dass dem Kreistag bei seiner Beschlussfassung am 7. Juli 2014 die maßgeblichen Karten der 32 Teilflächen nicht vorgelegen hätten. Ein wirksamer Beschluss der Verordnung sei daher nicht erfolgt. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei - so der Senat - die Unterschutzstellung der Waldgebiete auf dem Hümmling mit Ausnahme des Verbots in § 3 Satz 2 Nr. 9 der Verordnung nicht zu beanstanden gewesen. Unter anderem hat der Senat hierzu ausgeführt, dass der Schutzgegenstand der Verordnung hinreichend bestimmt und die Mindestangaben zu den Schutzzwecken in der Verordnung enthalten seien. Die unter Schutz gestellten 32 Teilflächen hat der Senat als schutzwürdig und schutzbedürftig angesehen. Die gegen die Rechtmäßigkeit der einzelnen Verbote in § 3 der Verordnung erhobenen Einwendungen griffen überwiegend nicht durch. Lediglich das in § 3 Satz 2 Nr. 9 der Verordnung enthaltene repressive Verbot, gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde Tiere auszusetzen, sei zu beanstanden, da nicht erkennbar sei, dass die verbotenen Handlungen in jedem Fall den Gebietscharakter schlechthin veränderten oder dem besonderen Schutzzweck der Verordnung zuwiderliefen. Es spreche daher einiges dafür, dass lediglich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gerechtfertigt gewesen wäre.

In der Folge beschloss der Ausschuss für Umwelt und Natur des Antragsgegners am 20. September 2017 die erneute Einleitung des öffentlichen Beteiligungsverfahrens zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Waldgebiete auf dem Hümmling“. Der Antragsgegner ergänzte das in § 3 Satz 2 Nr. 9 des Verordnungsentwurfs enthaltene Verbot der Einbringung gebietsfremder Pflanzen und des Aussetzens gebietsfremder Tiere um einen Passus, wonach die Naturschutzbehörde auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot erteilen kann. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 räumte der Antragsgegner den gebietsbetroffenen Samtgemeinden und Städten und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem geänderten Verordnungsentwurf bis zum 22. Dezember 2017 ein. Zudem wurde der Verordnungstext mit den Karten und einer Begründung in der Zeit vom 13. November 2017 bis zum 22. Dezember 2017 in den betroffenen Samtgemeinden und Städten öffentlich ausgelegt. Im erneuten Beteiligungsverfahren gingen eine Vielzahl von Stellungnahmen bei dem Antragsgegner ein; unter anderem zwei Stellungnahmen des Antragstellers vom 12. Dezember 2017 sowie vom 21. Dezember 2017.

Am 7. Februar 2018 beriet der Ausschuss für Umwelt und Natur des Antragsgegners über die eingegangenen Einwendungen, passte abermals einzelne Formulierungen im Text des Verordnungsentwurfs an, nahm bezüglich eines Teilgebietes noch eine Änderung der Flächenabgrenzung vor und empfahl die Beschlussfassung über den geänderten Verordnungsentwurf. Nach erfolgter Beschlussfassung im Kreisausschuss beschloss der Kreistag des Antragsgegners daraufhin am 19. Februar 2018 die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ in den Samtgemeinden Nordhümmling, Sögel, Werlte, Lathen, Herzlake und in den Städten Haren und Meppen, Landkreis Emsland (VO). Die Verordnung wurde am 8. März 2018 im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht.

Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 12.149 ha (§ 1 Abs. 4 VO) und ist in 32 Teilflächen aufgeteilt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VO). Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes bzw. der einzelnen Teilgebiete ergibt sich aus 32 maßgeblichen Karten im Maßstab 1 : 10.000 sowie einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000, die als Anlagen Bestandteil der Verordnung sind (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VO). Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft an der Außenkante des auf den jeweiligen Karten dargestellten Rasters (§ 1 Abs. 3 Satz 2 VO).

§ 2 Abs. 1 der Verordnung beschreibt den Schutzgegenstand. Hiernach umfasst das Landschaftsschutzgebiet bewaldete Bereiche auf dem Hümmling und wird überwiegend forstwirtschaftlich genutzt. Darin eingeschlossen sind sowohl die großflächigen, weitgehend zusammenhängenden Waldbereiche als auch bewaldete Insellagen, die mit den größeren Waldkomplexen in Verbindung stehen und Funktionen als Trittsteinbiotope übernehmen. Das Gebiet ist eiszeitlich überformt und eine typische Grundmoränenlandschaft. Während der Saale-Eiszeit sind die Eismassen bis in die Region vorgedrungen und haben das heutige Bodenrelief geprägt.

Gemäß § 2 Abs. 2 VO sind die allgemeinen Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets der Erhalt und Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Wälder (Nr. 1) und zudem der Erhalt und Schutz des Gebiets wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung (Nr. 2). Zu dem unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 VO genannten allgemeinen Schutzzweck zählen im Einzelnen als besondere Schutzzwecke (a) der Erhalt und Schutz des für diese Landschaft typischen Bodenreliefs (Grundmoräne der Saale-Eiszeit), insbesondere der steile Abfall des Geestrückens zur Nordwestdeutschen Tiefebene mit den dort vorhandenen Mooren, Heideflächen, natürlichen Gewässern, Magerrasen und unbewaldeten Dünen, (b) der Erhalt historisch alter Waldstandorte und alter Wälder, (c) die Entwicklung junger Waldbestände zu strukturreichen Wäldern mit alten und jungen Bäumen, (d) der Erhalt und die Förderung der Laubwaldbestände, (e) die Entwicklung von bezüglich der Arten und Altersklassen monostrukturierten Wäldern zu multifunktionalen Mischwäldern, (f) der Erhalt und Schutz von Lebensräumen für die an diese Lebensräume angepassten Tier- und Pflanzenarten sowie (g) das Freihalten von nicht landschaftsgerechten Nutzungen und das Landschaftsbild überprägenden Bauwerken, Anlagen und Strukturen. Zu dem unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 VO genannten allgemeinen Schutzzweck gehören als besondere Schutzzwecke (a) das Sichern der Landschaft für die naturverträgliche, ruhige Erholung, (b) der Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft, insbesondere der Hügelgräber und (c) die Förderung des naturverträglichen Tourismus durch Ausweisung von Wanderwegen, Fahrradwegen und Reitwegen in den Waldgebieten in einer den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen gerecht werdenden Art und Dichte und gem. § 37 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG).

Nach § 3 Satz 1 VO sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 26 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach § 3 Satz 2 VO „ist daher insbesondere verboten:

1. Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, mit Kraftfahrzeugen zu befahren (…). Dieses Verbot gilt nicht für Eigentümer, Nutzungsberechtigte und die Durchführung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. (…).

2. Straßen und Wege neu anzulegen sowie auszubauen. Die Unterhaltung und Instandsetzung (…) in der bestehenden Ausbauform ist freigestellt. Entgegen dieses Verbotes können Wander-, Fahrrad- und Reitwege gem. § 37 ff NWaldLG ausgewiesen werden.

3. Bodenschätze abzubauen, wenn dadurch die Leistungs- oder Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. (…).

4. Den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel (…) abzusenken.

5. Außerhalb der dafür ausgewiesenen Plätze zu zelten und zu lagern sowie Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen.

6. Das Mountainbiking außerhalb der Wege sowie Paintball und ähnliche Aktivitäten dürfen nur in ausgewiesenen Arealen ausgeübt werden.

7. Wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (…).

8. Pflanzen zu zerstören oder zu entnehmen, davon ausgenommen sind die Durchführung der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes (…).

9. Gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde Tiere auszusetzen. Traditionell auf dem Hümmling forstwirtschaftlich angebaute Nadel- und Laubholzarten sind nicht als gebietsfremd im Sinne dieses Verbots anzusprechen. Von diesem Verbot kann die Naturschutzbehörde auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen erteilen, wenn der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt ist.

10. Das Bodenrelief zu verändern (…).“

§ 4 VO sieht Freistellungen von diesen Verboten vor. Unter anderem bleibt danach „mit Ausnahme der Verbote des § 3 (…) die Ausübung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft - einschließlich des forstlichen Wegebaus - unberührt“ (Abs. 2). Eine Freistellung gilt auch - ebenfalls mit Ausnahme der Verbote des § 3 - für die Ausübung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft (Abs. 3). Darüber hinaus sind die Belange und der Betrieb der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition (WTD 91) freigestellt (Abs. 4); ebenso der Betrieb und die Erweiterung der Freilichtbühne Ahmsen (Abs. 5). Im Übrigen sind Grundwasserentnahmen für Trink- und Brauchwasserzwecke zur Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung freigestellt (Abs. 6).

§ 5 Satz 1 VO bestimmt ferner, dass von den Verboten der Verordnung nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG Befreiungen gewährt werden können.

In § 6 VO finden sich schließlich Bestimmungen über Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in dem Landschaftsschutzgebiet. Hiernach ist zur Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes sowie zur weiteren Information über das LSG von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden (Abs. 1). Gemäß § 6 Abs. 2 VO können dem Schutzzweck dienende Maßnahmen in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das Landschaftsschutzgebiet dargestellt werden. Als Maßnahmen, die vor allem gefördert werden sollen, werden unter anderem die Förderung von Laubwäldern und multifunktionalen Mischwäldern und ein lokales Zulassen der natürlichen Sukzession genannt. § 6 Abs. 3 VO bestimmt, dass die Umsetzung von dem Schutzzweck dienenden Entwicklungs-, Wiederherstellungs- und Pflegemaßnahmen insbesondere im Rahmen von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und über Kompensationsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Eigentümer erfolgen soll.

Ausweislich eines in den Verwaltungsakten des Antragsgegners befindlichen Vermerks fand am 27. Februar 2018 ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller statt. Hierin wies der Kreisbaurat E. den Antragsteller darauf hin, dass bei konkreten Projekten auf seiner Hofstelle zunächst die Möglichkeit einer Befreiung gemäß § 5 VO bestehe und darüber hinaus auch die Löschung von Teilen des Landschaftsschutzgebietes durch Kreistagsbeschluss in konkreten Fällen ermöglicht werde, was der üblichen Praxis des Landkreises in Landschaftsschutzgebieten entspreche, die nicht auf Grundlage von Natura 2000 verordnet worden seien.

Der Antragsteller hat am 26. November 2018 einen Normenkontrollantrag gestellt.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei Eigentümer eines Grundstücks im räumlichen Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung und daher antragsbefugt. Die streitbefangene Verordnung sei formell rechtswidrig und zudem unter mehreren Gesichtspunkten materiell rechtswidrig. Hierzu werde zunächst auf den Vortrag im vorherigen Normenkontrollverfahren 4 KN 29/15 Bezug genommen. Für den Bürger sei bereits nicht erkennbar, ob die Schutzgebietsverordnung vom 19. Februar 2018 oder die Vorgängerverordnung vom 7. Juli 2014 Geltung entfalte, da der Antragsgegner die Urteile des Senats vom 19. Juli 2017 entgegen § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nicht veröffentlicht habe. Ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft sei in den 32 Teilgebieten nicht erforderlich und werde vom Antragsgegner auch nicht bezweckt. Die Teilgebiete stellten einen Flickenteppich dar, seien zusammenhanglos ausgewählt und nur in ihrer Größe von mindestens 60 ha vergleichbar. Eine Schutzbedürftigkeit, die über die Regelungen des NWaldLG hinausgehe, bestehe in keinem der Gebiete. Der Antragsgegner bezwecke mit der Schutzgebietsausweisung allein die Schaffung der Voraussetzungen für den Naturpark Hümmling, für dessen Aufrechterhaltung es nach den Urteilen des Senats vom 19. Juli 2017 einer erneuten Schutzgebietsausweisung bedürfe. Hintergrund sei, dass gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatschG das Gebiet eines Naturparks „großenteils“ aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen müsse, was nach Auffassung des Niedersächsischen Umweltministeriums einen unter Schutz gestellten Flächenanteil von mindestens 40 % erfordere. Dies werde für den Naturpark Hümmling nur mit der streitbefangenen Verordnung erreicht. Die Verordnung stelle sich auch deshalb als rechtswidrig dar, weil der Antragsgegner als Grundlage der Teilkarten und der Übersichtskarte völlig veraltetes Kartenmaterial verwandt habe. Die für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets nach § 14 Abs. 4 NAGBNatschG verwendeten Karten müssten im Informationsinteresse der Betroffenen und der über die Unterschutzstellung entscheidenden Kreistagsmitglieder die Verhältnisse vor Ort zeigen und dürften nicht nur von historischem Wert sein. Nur so könnten mögliche Beeinträchtigungen insbesondere landwirtschaftlicher Betriebe ersehen werden. Die Kartengrundlage der Teilkarte Nr. 21 „Lehmhaus“ müsse aus der Zeit bis 1996 stammen, was ein Vergleich der Darstellung der Hofstelle des Antragstellers auf der Teilkarte mit aktuellen Luftbildern zeige. Alle Baulichkeiten, die seit dem Jahr 1997 auf der Hofstelle errichtet worden seien, fehlten in der Kartendarstellung. Viele Menschen kämen auf das Betriebsgelände und suchten nach alten Wegen und Sehenswürdigkeiten, weshalb ein Hoftor habe angeschafft werden müssen. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei zudem deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner bei der Einbeziehung bzw. Auslassung von Flächen keine einheitliche Praxis angewandt habe. Teilweise seien Flächen einbezogen worden, die aus zwei oder mehreren Einzelflächen bestünden und nur durch schmalste baumbewachsene Flächen miteinander verbunden seien. Andernorts seien solche Verbindungen nicht berücksichtigt und Waldgebiete unbeachtet geblieben. Auf der Teilkarte Nr. 18 „Sprakeler Holz“ werde die Voraussetzung einer Mindestgröße von 60 ha nur durch eine schmale Verbindung zwischen zwei eigentlich getrennten Waldflächen hergestellt. Nach diesem Kriterium hätte aber auch die auf der Teilkarte Nr. 13 „Sögel-Werpeloh“ dargestellte, aber nicht unter Schutz gestellte Waldfläche „Spahner Südholz“ von der Gebietsausweisung umfasst werden müssen, da diese zusammen mit zwei in südwestlicher Richtung gelegenen Waldstücken über schmale Waldstreifen verbunden sei und zusammen eine Größe von über 60 ha erreicht werde. Die Teilkarte Nr. 21 „Lehmhaus“ weise zudem unmittelbar nördlich der Hofstelle des Antragstellers ein Teilgebiet als Schutzfläche aus, welches völlig ohne Verbindung zu dem anderen geschützten Waldteil stehe. Im Übrigen sei aufgrund der vorgesehenen Bewirtschaftungseinschränkungen abzusehen, dass eine ambitionierte Forstwirtschaft eingestellt werde. Mit Blick auf die Verbreitung des Borkenkäfers und der Dürre der vergangenen Jahre müsse davon ausgegangen werden, dass Teile des Schutzgebietes schon bald kein Wald mehr seien. Zudem sei zu befürchten, dass durch im Anschluss an die Verordnung aufgestellte Managementpläne die geübte Bewirtschaftungspraxis vor Ort in Mitleidenschaft gezogen werde.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ in den Samtgemeinden Nordhümmling, Sögel, Werlte, Lathen, Herzlake und den Städten Haren und Meppen, Landkreis Emsland, vom 19. Februar 2018 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und erwidert, dass die Allgemeinverbindlichkeit der Senatsurteile vom 19. Juli 2017 mit der Rechtskraft eingetreten sei, ohne dass es auf die Veröffentlichung der Entscheidungsformel durch ihn - den Antragsgegner - ankomme. Jedenfalls mit der Bekanntmachung der aktuellen Schutzgebietsverordnung vom 19. Februar 2018 im Amtsblatt am 8. März 2018 sei für die Normadressaten hinreichend klar gewesen, dass nunmehr die im Streit stehende VO Geltung entfaltet. Der Senat habe sich bereits in der Vorgängerentscheidung im Verfahren 4 KN 29/15 umfassend mit den vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen zum Schutzzweck und zur Schutzbedürftigkeit auseinandergesetzt. Dass die Neuausweisung des Landschaftsschutzgebietes für die Ausweisung des Naturparks erforderlich sei, besage nicht, dass die 32 in Rede stehenden Teilflächen nicht schutzbedürftig seien. Auch der Senat sei in der Vorgängerentscheidung von einer Schutzbedürftigkeit der Flächen ausgegangen. Auch Wirtschaftswälder könnten als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt werden. Es mangele an konkretem Vortrag des Antragstellers dazu, durch welche Norm der Verordnung eine Bewirtschaftung der Wälder mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Der Vorwurf der Verwendung veralteten Kartenmaterials werde zurückgewiesen. Die Verordnungskarten seien auf Grundlage der neuesten zur Verfügung stehenden Kartengrundlagen TK 1 : 25.000 und TK 1 : 50.000 erarbeitet worden. Für die Detailkarten sei die DGK 5 verwendet worden. Diese werde zwar seit einigen Jahren vom Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) nicht mehr fortgeschrieben und sei durch die ALK 5 ersetzt worden. Diese weise allerdings keine Topographie aus und sei daher als Grundlage für Verordnungskarten nur sehr bedingt geeignet. Auf der Teilkarte 21 sei eine Ecke als Wald eingezeichnet, die zwischen 2012 und 2014 abgeholzt worden sei. Dieser Bereich sei in der aktuellen TK 25 noch als Wald gekennzeichnet und dementsprechend auch auszuweisen gewesen. Der Vortrag des Antragstellers zu einer uneinheitlichen Flächeneinbeziehung sei nicht nachzuvollziehen. Das Waldgebiet „Spahner Südholz“ sei kleiner als 60 ha und daher nicht aufgenommen worden. Es gebe auch keine räumliche Verbindung zum Teilgebiet 13 oder zu Gehölzbereichen südlich der Nordradde. Ein geschlossenes Waldgebiet mit eigenem Binnenklima sei nicht vorhanden. Die als Gegenbeispiel herangezogenen Flächen 18 und 21 seien nicht vergleichbar, da die Waldbereiche jeweils durch mindestens 35 m breite Waldkorridore miteinander verbunden seien. Das Teilgebiet 18 sei zudem so groß, das sowohl der südliche als auch der nördliche Abschnitt größer als 80 ha seien. Die Abgrenzung der einzelnen Teilflächen sei jeweils im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Anbringung einer Gesamtbewertung der Situation erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. § 75 NJG enthält eine dementsprechende Bestimmung, so dass die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ vom 19. Februar 2018 der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.

Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Antragstellung ist insbesondere innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntgabe der Verordnung im Amtsblatt des Antragsgegners vom 8. März 2018 zu laufen begonnen hatte, erfolgt. Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er als Eigentümer eines im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücks geltend machen kann, durch die Verordnung oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antrag ist zudem gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, weil er gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Körperschaft zu richten ist, die die Verordnung erlassen hat.

2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

a) Die Verordnung ist nicht wegen formeller Mängel unwirksam.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung nach Landesrecht. Die landesrechtlichen Vorgaben zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung und der Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln sind in
§ 14 NAGBNatSchG geregelt.

Die Verordnung ist nicht wegen einer Verletzung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatSchG unwirksam.

Gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG ist vor dem Erlass einer Verordnung nach den
§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NAGBNatSchG den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beteiligung der Gemeinden gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatschG hat sich im Falle des Bestehens einer Samtgemeinde auch auf die jeweiligen gebietsbetroffenen Mitgliedsgemeinden zu erstrecken. Dies begründet sich daraus, dass das Beteiligungserfordernis nach dieser Vorschrift wegen der Möglichkeit besteht, dass die Gemeinden durch die Schutzgebietsausweisung in ihren eigenen Rechten verletzt werden könnten, was eine Beteiligung auch der einzelnen Mitgliedgemeinden einer Samtgemeinde zwingend erforderlich macht (vgl. Senatsbeschl. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

Dem Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner vor dem Erlass der hier streitgegenständlichen Verordnung im Sinne des § 19 NAGBNatSchG den gebietsbetroffenen Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Denn mit Anschreiben vom 26. Oktober 2017 hat er zwar den gebietsbetroffenen Samtgemeinden und Städten sowie den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Dezember 2017 gegeben, nicht jedoch (unmittelbar) den gebietsbetroffenen Mitgliedsgemeinden der angeschriebenen Samtgemeinden. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Antragsgegner in sonstiger Weise sichergestellt hat, dass die betroffenen Mitgliedsgemeinden über die direkt angeschriebenen betroffenen Samtgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Ein Fehler im Verfahren durch eine unzureichende Beteiligung der Mitgliedsgemeinden ist jedoch gemäß § 14 Abs. 7 NAGBNatschG unbeachtlich geworden.

Gemäß § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG ist eine Verletzung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatschG unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der erlassenden Naturschutzbehörde geltend gemacht wird. Letzteres ist nicht geschehen. In den im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen ist eine fehlende Beteiligung der einzelnen gebietsbetroffenen Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden - auch wenn diese zum Teil gleichwohl eine Stellungnahme abgegeben haben - nicht gerügt worden. Auch im weiteren Ausweisungsverfahren sowie im Zeitraum von einem Jahr nach der am 8. März 2018 erfolgten Verkündung der im Streit stehenden Schutzgebietsverordnung ist - gemäß der dem Senat vorliegenden Unterlagen - keine entsprechende Rüge bei dem Antragsgegner erhoben worden. Im Übrigen merkt der Senat - obgleich § 14 Abs. 7 NAGBNatschG eine Geltendmachung einer Verletzung des § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatschG gegenüber der erlassenden Behörde voraussetzt - an, dass auch der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie die Antragsteller in den Parallelverfahren 4 KN 35/19 und 4 KN 56/19 die fehlende (direkte) Beteiligung der gebietsbetroffenen Mitgliedsgemeinden durch den Antragsgegner nicht beanstandet haben. Allein die - nicht weiter substantiierte - Rüge des Antragstellers, auch die jetzige Verordnung sei formell rechtswidrig, genügt den Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 3 NAGBNatSchG nicht.

Die Vorgaben des § 14 Abs. 2 NAGBNatschG zur öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs hat der Antragsgegner demgegenüber erfüllt. Die Auslegung ist bei den gebietsbetroffenen Samtgemeinden und Städten im Zeitraum vom 13. November 2017 bis zum 22. Dezember 2017 ordnungsgemäß erfolgt. Im Gegensatz zu dem bei § 14 Abs. 1 NAGBNatschG bestehenden Beteiligungserfordernis auch der einzelnen gebietsbetroffenen Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist es im Rahmen des § 14 Abs. 2 NAGBNatschG ausreichend, dass die Auslegung und diesbezügliche Bekanntmachung am Sitz der Samtgemeinde erfolgt (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 38 ff.).

Die Verordnung ist auch nicht wegen formeller Mängel, die nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG gerügt werden müssen, unwirksam.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben zur Verkündung einer Schutzgebietsverordnung. Bei der Verkündung im Amtsblatt am 8. März 2018 ist der vom Kreistag des Antragsgegners beschlossene Verordnungstext sowie die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 VO zum Bestandteil der Verordnung erklärte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 abgedruckt worden. Letzteres erfolgte ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners auch im Originalmaßstab. Die Verkündung entspricht den Maßgaben in § 14 Abs. 4 Satz 2 bis 7 NAGBNatschG. Ein Abdruck der ebenfalls zum Bestandteil der Verordnung erklärten 32 maßgeblichen der einzelnen Teilgebiete im Verkündungsblatt ist aufgrund der nach diesen Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführten Ersatzbekanntmachung der Übersichtskarte nicht erforderlich gewesen.

Anders als im Ausweisungsverfahren hinsichtlich der Vorgängerverordnung des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 (vgl. Senatsbeschl. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 44) haben dem Kreistag bei der Beschlussfassung über die Landschaftsschutzgebietsverordnung am 19. Februar 2018 neben dem Verordnungstext auch sämtliche zum Bestanteil der Verordnung erklärten Karten vorgelegen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Internet abrufbaren Kreistagsportal des Antragsgegners (https://landkreis-emsland.ratsinfomanagement.net/sitzungsinfo), wonach neben dem Verordnungstext und der Begründung auch die Übersichtskarte und alle maßgeblichen 32 Karten der einzelnen Teilgebiete der entsprechenden Sitzungsvorlage Nr. 25/2018 des Antragsgegners beigefügt gewesen sind.

b) Der materiellen Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 19. Februar 2018 steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Urteile des Senats vom 19. Juli 2017 (- 4 KN 29/15 -, in juris; - 4 KN 211/15 -, n. v.) nicht ebenso wie die mit diesen Urteilen für unwirksam erklärte Vorgängerverordnung vom 7. Juli 2014 in seinem Amtsblatt veröffentlicht hat. Zwar bestimmt § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, dass im Fall der Unwirksamerklärung der in einem Normenkontrollverfahren angegriffenen Rechtsvorschrift durch das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen ist. Dem ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Die - unterbliebene - Veröffentlichung war jedoch nicht Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirkungen der Urteile des Senats einschließlich der in § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO angeordneten Allgemeinverbindlichkeit; vielmehr sind diese Wirkungen bereits mit Eintritt der Rechtskraft zustande gekommen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.9.2000 - 7a B 1225/00.NE -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.9.2001 - 5 S 1217/00 -, juris Rn. 30; Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 40. EL Februar 2021, § 47 Rn. 119; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 94; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 47 Rn. 128; a. A. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 378). Stand demnach die Unwirksamkeit der Vorgängerverordnung vom 7. Juli 2014 mit Eintritt der Rechtskraft der Senatsurteile vom 19. Juli 2017 mit allgemeinverbindlicher Wirkung fest, konnte die fehlende Veröffentlichung der Senatsurteile durch den Antragsgegner auch nicht dazu führen, dass dieser nicht berechtigt gewesen wäre, die Landschaftsschutzgebietsverordnung unter Behebung der gerichtlich festgestellten Mängel neu zu erlassen. Auch für die Normadressaten war spätestens mit der Veröffentlichung der nunmehr angegriffenen Verordnung vom 19. Februar 2018 im Amtsblatt des Antragsgegners am 8. März 2018 klar erkennbar, dass jedenfalls nunmehr diese und nicht mehr die frühere Verordnung vom 7. Juli 2014 Geltung entfalten sollte.

Die Unterschutzstellung der Waldgebiete auf dem Hümmling durch Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets und die in der Verordnung enthaltenen Regelungen sind auch im Übrigen materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

In Anbetracht dessen, dass sich die Verordnung des Antragsgegners vom 19. Februar 2018 nur in wenigen Einzelpunkten von der vorherigen Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 7. Juli 2014 unterscheidet, verweist der Senat zur Begründung zunächst auf die Ausführungen in seinen diesbezüglichen Urteilen vom 19. Juli 2017 (- 4 KN 29/15 -, in juris; - 4 KN 211/15 -, n. v.). Dies gilt auch, soweit der Antragsteller zur Begründung des vorliegenden Normenkontrollantrages auf den antragstellerseitigen Vortrag im Vorgängerverfahren 4 KN 29/15 Bezug genommen hat. Denn der Senat hat sich in den vorgenannten Entscheidungen ungeachtet der Tatsache, dass er die frühere Verordnung vom 7. Juli 2014 aufgrund eines formellen Mangels für unwirksam erklärt hat, auch umfangreich mit den damals erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen auseinandergesetzt.

aa) Soweit der Antragsteller (erneut) vorträgt, dass ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft, der über die Regelungen des NWaldLG hinausgehe, in den 32 Teilgebieten nicht erforderlich sei und dass die Teilgebiete einen zusammenhanglos ausgewählten Flickenteppich darstellten, hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2017 - 4 KN 29/15 - hierzu ausgeführt:

„Die zum Landschaftsschutzgebiet erklärten 32 Teilflächen sind im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig.

Die Schutzwürdigkeit der einzelnen Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich in erster Linie aus § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Der hierin genannte Schutzzweck umfasst die Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder die besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft. Diese einzelnen Merkmale einer Landschaft, die sich in erster Linie auf ihre ästhetischen Aspekte, also das Landschaftsbild beziehen, brauchen nicht kumulativ vorzuliegen (vgl. Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 20). Die hügelige Landschaft des Hümmling, deren Bodenrelief zu Ende der Saale-Eiszeit in Gestalt einer Grundmoränenlandschaft entstanden ist, wird durch großflächig vorhandenen Wald geprägt und stellt das waldreichste Gebiet innerhalb des Landkreises Emsland dar. Die Geestlandschaft des Hümmling weist hierdurch in ihrer Gesamtheit ein charakteristisches Erscheinungsbild auf. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Geestlandschaft des Hümmlings auch dahingehend abgegrenzt, dass sich im Westen die Flussaue der Ems mitsamt den dort vorhandenen Dünenfeldern anschließt und nördlich der Landschaft des Hümmling die Nordwestdeutsche Tiefebene mit Mooren und Marschen beginnt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a VO). Wie der Antragsgegner weiter vorgetragen hat, schließt sich im Süden das Urstromtal der Hase an. Die Landschaft des Hümmling weist daher innerhalb des Emslandes eine besondere Eigenart auf. Dass eine Landschaft mit einem verhältnismäßig hohen Waldanteil auch eine besondere Schönheit gegenüber einer ausschließlich oder ganz überwiegend agrarisch geprägten Landschaft aufweist, liegt auf der Hand. Auch wenn gerade nicht der gesamte Bereich des Hümmling waldbestanden ist, lässt es sich anhand der zu den einzelnen Teilgebieten in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners vorhandenen Luftbildern nachvollziehen, dass die unter Schutz gestellten Waldbereiche auch für die angrenzenden offenen Landschaftsbereiche des Hümmling eine prägende Wirkung haben. Diese landschaftsbildprägende Wirkung der Wälder wird durch den Einwand der Antragsteller, dass 60 % der Flächen des Hümmling Ackerflächen seien, nicht in Frage stellt. Die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes setzt zudem nicht voraus, dass die unter Schutz gestellte Fläche von ursprünglichen bzw. unberührten natürlichen Gegebenheiten geprägt ist. Demgemäß erfordert der Schutzzweck des § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch keine hohe ökologische Wertigkeit des geschützten Bereiches, sondern ermöglicht vielmehr auch den Schutz von Kulturlandschaften, die landschaftstypisch bewirtschaftet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.12.1997 - 5 S 3310/96 -; Thür. OVG, Urt. v. 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -; Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 21, 31). Demnach ist es unschädlich, dass - wie die Antragsteller vorgetragen haben - die unter Schutz gestellten Wälder auf dem Hümmling ganz überwiegend erst in der Mitte des 19. Jahrhunderts in dem zuvor kaum bewaldeten Bereich angepflanzt worden sind und forstwirtschaftlich genutzt werden. Vielmehr spricht gerade die Tatsache, dass in dem Gebiet der in der Vergangenheit aufgrund von Überweidung und Raubbau nahezu vollständig beseitigte Wald anders als in anderen Bereichen des Emslandes wieder aufgeforstet worden ist, für die besondere Eigenart der Landschaft des Hümmlings und der sie prägenden, unter Schutz gestellten Waldgebiete. Soweit sich in einzelnen unter Schutz gestellten Waldgebieten auch die im Bereich des Hümmling anzutreffenden steinzeitlichen Hügelgräber befinden, kann insofern zusätzlich auch eine besondere kulturhistorische Bedeutung dieser Orte angenommen werden (vgl. Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 26).

Die unter Schutz gestellten 32 Teilgebiete des Landschaftsschutzgebietes sind zudem wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung schutzwürdig, im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Unter „Erholung“ ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ein natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben zu verstehen, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden. Eine besondere Bedeutung eines Landschaftsbereiches für die Erholung besteht dann, wenn dieser im Vergleich zu anderen Gebieten einen höheren Erholungswert hat, etwa wegen einer naturnahen Beschaffenheit, Schönheit oder Lage (vgl. Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 28). Hierbei ist auch das Erholungsinteresse der Bevölkerung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.1986 - 4 B 73.86 -). Es liegt auf der Hand, dass die unter Schutz gestellten Waldflächen besondere Erholungsfunktionen für die ortsansässige Bevölkerung im Vergleich zu agrarisch genutzten Flächen bereithalten. Aufgrund der Gesamtstruktur des Hümmlings als ländlich geprägtes, hügeliges Gebiet mit der größten Walddichte im Landkreis Emsland bieten die unter Schutz gestellten Wälder aber auch Erholungssuchenden aus angrenzenden Regionen, etwa aus den Städten Meppen, Papenburg und Cloppenburg, besondere Erholungsmöglichkeiten. Soweit die Antragsteller hiergegen vorgebracht haben, die unter Schutz gestellten Waldflächen seien für eine besondere Erholungsbedeutung teilweise zu klein, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da der Antragsgegner ausweislich der Verordnungsbegründung allein solche Wälder auf dem Hümmling unter Schutz gestellt hat, die eine Mindestgröße von 60 ha aufweisen. Auch der Einwand der Antragsteller, dass ein Teil der unter Schutz gestellten Waldfläche aufgrund der Lage in einem Truppenübungsplatz und dem dortigen Betrieb der WTD 91 keine Eignung für die Erholung aufweise, vermag nicht durchzudringen, da diese Bereiche nach dem Vortrag des Antragsgegners keinen militärischen Sperrbereich darstellen, sondern vielmehr außerhalb der Übungszeiten frei betreten werden können. Außerdem ist es nicht erforderlich, dass alle Bereiche der 32 Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes eine besondere Bedeutung für die Erholung aufweisen.

Die unter Schutz gestellten Waldflächen sind schließlich auch nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schutzwürdig. Nach den übereinstimmenden Angaben der Antragsteller und des Antragsgegners handelt es sich bei den unter Schutz gestellten Wäldern, die durchgängig forstwirtschaftlich genutzt werden, überwiegend um Nadelwälder und nur zu einem geringen Teil um Laubwaldbestände. Es kann dahinstehen, wie sich die naturschutzfachliche Wertigkeit der unter Schutz gestellten Wälder im Einzelnen darstellt und ab welchem Alter eines Baumbestandes das Vorliegen eines alten Waldes angenommen werden kann. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VO umfasst der Schutzzweck der Verordnung neben der Erhaltung insbesondere auch die Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die waldbezogenen besonderen Schutzzwecke in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c bis e VO konkretisieren dies dahingehend, dass hinsichtlich junger Waldbestände eine Entwicklung hin zu strukturreichen Wäldern mit alten und jungen Bäumen angestrebt wird (Buchst. c), Laubwaldbestände erhalten und gefördert werden sollen (Buchst. d) und Wälder, die bezüglich Arten und Altersklassen monostrukturiert sind, zu multifunktionalen Mischwäldern entwickelt werden sollen (Buchst. e). Diese Schutzzwecke setzen keine besondere ökologische Wertigkeit der unter Schutz gestellten Wälder voraus, sondern streben eine Entwicklung der Wälder hin zu einer solchen Wertigkeit erst an. Hierzu sieht die Verordnung in erster Linie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 6 VO vor, wobei die in § 6 Abs. 2 der Verordnung dargestellten Maßnahmen keinen verpflichtenden Charakter haben (vgl. dazu auch die Begründung der Verordnung, S. 6).

Die einzelnen Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes stellen sich im Hinblick auf die vorgenannten Schutzzwecke auch als schutzbedürftig dar. Ausreichend hierfür ist, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diejenigen Schutzgüter, die eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet rechtfertigen, ohne Unterschutzstellung abstrakt gefährdet wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.7.1991 - 5 S 271/90 -). Es versteht sich von selbst, dass der Bestand der landschaftsbildprägenden Wälder auf dem Hümmling abstrakt durch mögliche Rodungsvorhaben mit anschließender Änderung der Nutzungsart gefährdet ist. Zwar wird der Waldbestand in gewissem Umfang auch bereits durch § 8 NWaldLG geschützt, wonach für die Umwandlung von Wald in Flächen mit einer anderen Nutzungsart eine Genehmigung erforderlich ist. Diese kann jedoch erteilt werden, wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Demgegenüber ermöglicht die streitgegenständliche Verordnung einen strengeren Schutz des Bestandes der Wälder. Auch in Bezug auf die besondere Bedeutung der Waldgebiete für die Erholung kann im Rahmen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung abstrakten Gefahren durch nicht landschafts- und erholungsverträglichen Nutzungen des Waldes entgegengewirkt werden. Im Hinblick auf die angestrebte naturschutzfachliche Entwicklung der Wälder rechtfertigt sich die Unterschutzstellung daraus, dass diese Ziele durch die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gefördert werden können.

Der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Waldgebiete auf dem Hümmling“ steht auch nicht entgegen, dass kein zusammenhängendes Gebiet ausgewiesen wurde, sondern vielmehr 32 Teilflächen unter Schutz gestellt worden sind, die sich in einem von Nord nach Süd bzw. von West nach Ost über ungefähr 40 km erstreckenden Bereich befinden. Hinsichtlich der Gebietsgröße enthalten weder das BNatSchG noch das NAGBNatSchG Mindestvorgaben oder Höchstgrenzen (vgl. Blum/Agena, a.a.O., § 19 Rn. 9). Vielmehr steht dem Verordnungsgeber bei der Abgrenzung von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zu (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, v. 21.9.2016 - 4 KN 307/14 -, v. 19.2.2014 - 4 KN 56/12 - u. v. 16.12.2009 - 4 KN 717/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 2.7.2003 - 8 KN 2523/01 -, NuR 2003, 703 m. w. N.; OVG Schleswig, Urt. v. 18.2.1992 - 1 L 2/91 -, NuR 1003, 344; Bay. VGH, Urt. v. 21.7.1988 - 9 N 87.02020 -, NuR 1989, 261; Blum/Agena, a.a.O., § 16 Rn. 40 und § 19 Rn. 9). Entscheidet sich der Verordnungsgeber, kein zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet, sondern mehrere voneinander getrennte Teilgebiete auszuweisen, ist dies von seinem Gestaltungsermessen gedeckt, wenn die einzelnen Gebiete durch den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung festgelegten Schutzgegenstand und die Schutzzwecke verbunden sind (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 -). Dies ist hier der Fall. Denn die einzelnen Teilflächen sind im Hinblick auf den Schutzgegenstand dadurch verbunden, dass sie sich innerhalb der naturräumlichen Einheit des Hümmling befinden, welche wie ausgeführt gegenüber angrenzenden Landschaftsbereichen abgegrenzt werden kann. Weiter ist den einzelnen Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes die auf ihnen vorhandene Bewaldung gemein, der wie ausgeführt aufgrund der Großflächigkeit der einzelnen Teilgebiete (mindestens 60 ha groß) eine landschaftsbildprägende Wirkung auch für die angrenzenden offenen Bereiche des Hümmling zukommt. Die Gebiete sind zudem auch über die in ihnen gleichermaßen zum Tragen kommenden oben genannten Schutzzwecke verbunden. Dass der Antragsgegner mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung 32 einzelne Teilgebiete unter Schutz gestellt hat, die sich über ein relativ großes Gebiet erstrecken, ist daher noch von seinem Gestaltungsermessen bei der räumlichen Abgrenzung gedeckt.“

An diesen Ausführungen hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Soweit der Antragsgegner in der Neufassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung nunmehr den allgemeinen Schutzzweck dahingehend ergänzt hat, dass die Unterschutzstellung auch der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit der Wälder diene, sind die unter Schutz gestellten Waldgebiete ohne Zweifel auch unter diesem Gesichtspunkt schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Mit dem in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff der „nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter“ ist gemeint, dass anstelle kurzfristiger Nützlichkeitserwägungen die Nachhaltigkeit im Umgang des Menschen mit Naturgütern gesichert werden muss, damit deren Nutzung dauerhaft möglich bleibt (vgl. Agena, in: Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand 18. EL April 2021, § 19 Rn. 18). Die Nutzungsfähigkeit von Naturgütern kann durch Maßnahmen zur Regeneration von verbrauchten und in der Vergangenheit übernutzten Naturgütern wiederhergestellt werden. Landschaftsschutzgebiete können vor diesem Hintergrund etwa zur Verhinderung von Raubbau an Naturgütern (zum Beispiel durch Bodenabbauvorhaben) oder zur Beseitigung von bereits eingetretenen Schäden eingesetzt werden (vgl. Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatschG, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 14). Der im Bereich des Hümmlings in der Vergangenheit durch Überweidung und Raubbau nahezu vollständig verschwundene und seit Mitte des 19. Jahrhunderts wieder aufgeforstete Wald ist insofern bereits unter dem Aspekt der Erhaltung der nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit der Wälder auch für zukünftige Generationen schutzwürdig und schutzbedürftig. Die Unterschutzstellung rechtfertigt sich insofern zudem im Hinblick auf die Aspekte der Entwicklung und Wiederherstellung. Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich bei den unter Schutz gestellten Waldflächen bisher zu einem Großteil um monostrukturierte Nadelwälder handelt, dienen die im besonderen Schutzzweck angestrebten Ziele der Entwicklung hin zu strukturreichen und multifunktionalen Mischwäldern
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c und e VO), zu deren Umsetzung die Verordnung die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 6 VO im Einvernehmen mit den Waldeigentümern anstrebt, dem langfristigen Erhalt des Waldes. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf absehbar notwendig werdende Anpassungen des Baumbestandes aufgrund von zu erwartenden veränderten klimatischen Rahmenbedingungen.

Insofern, als der Antragsteller weiterhin darauf abstellt, dass der Antragsgegner mit der Unterschutzstellung allein die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Naturparks Hümmling schaffen wolle, hat der Senat hierzu im Urteil vom 19. Juli 2017 - 4 KN 29/15 - ausgeführt:

„Nicht zu beanstanden ist zudem, dass der Antragsgegner mit der Schutzgebietsausweisung in erster Linie beabsichtigt hat, die Voraussetzungen für die Ausweisung des Naturparks Hümmling durch die oberste Naturschutzbehörde nach § 27 BNatSchG i.V.m. § 20 NAGBNatSchG zu schaffen. Abgesehen davon, dass dieses Vorhaben nicht - wie die Antragsteller offenbar meinen - als verwerflich angesehen werden kann, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Schutzgebietsausweisung nicht von Belang, welche Motivation mit ihr verfolgt wird, solange - wie hier - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung vorliegen.“

Auch hieran hält der Senat fest.

bb) Der weitere Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe bei der Unterschutzstellung der Waldgebiete auf dem Hümmling als Grundlage für die einzelnen Teilkarten und für die Übersichtskarte veraltetes Kartenmaterial verwandt, welches die derzeitigen Verhältnisse vor Ort nicht mehr zuverlässig darstelle, begründet ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der im Streit stehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Grundlage der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 ist ausweislich der auf ihr vermerkten Angabe die vom LGLN zur Verfügung gestellte Karte TDK 100. Weshalb das verwendete Kartenmaterial die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden Landschaftsverhältnisse nicht in einer für die Verwendung als Übersichtskarte hinreichenden Weise wiedergegeben haben soll, trägt der Antragsteller nicht vor und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Für die maßgeblichen Karten der 32 einzelnen Teilgebiete des Landschaftsschutzgebietes im Maßstab 1 : 10.000 hat der Antragsgegner ausweislich der entsprechenden Kartenvermerke auf die ebenfalls vom LGLN zur Verfügung gestellte Karte DGK 5 zurückgegriffen. Hierbei handelt es sich nach den Angaben des LGLN auf seiner Internetpräsenz um die Deutsche Grundkarte, welche die vorhandenen Gebäude, die einzelnen Grundstücke, Verkehrswege, die Gewässersituation sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen, Waldflächen und nicht kultivierte Bereiche sehr detailliert darstellt. Zudem verfügen die Kartenblätter der DGK 5 über Höhenlinien, die Höhenunterschiede von wenigem Metern angeben und durch zahlreiche Höhenpunkte ergänzt werden (vgl. https://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/geodaten_karten/historische_karten/dgk5_archivausgaben). Allerdings sind nach den Angaben des LGLN die letzten Ausgaben der einzelnen DGK 5-Kartenblätter im Zeitraum zwischen 1994 bis 2006 erschienen. Die Deutsche Grundkarte wird seitdem nicht mehr fortgeführt und ist von dem digitalen Kartenwerk der Amtlichen Karte 1 : 5.000 (AK 5) abgelöst worden (vgl. ebd.). Es ist demnach davon auszugehen, dass das verwendete Kartenmaterial der einzelnen maßgeblichen Karten zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung im Jahr 2018 mindestens 12 Jahre oder älter gewesen ist. Anhand der Darstellung der Baulichkeiten auf der Hofstelle des Antragstellers auf der maßgeblichen Karte des Teilgebiets Nr. 21 „Lehmhaus“ hat der Antragsteller vorgetragen, dass diese Karte mindestens aus dem Jahr 1996 oder früher stammen müsse, da die seitdem errichteten Gebäude nicht verzeichnet seien. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Gleichwohl folgt aus diesen Umständen kein rechtlich relevanter Fehler der Unterschutzstellung der einzelnen Teilgebiete des Landschaftsschutzgebietes. Denn durch die verwendeten maßgeblichen Karten im Maßstab 1 : 10.000 und die Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 VO Bestandteil der Verordnung sind, werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften zeichnerisch hinreichend bestimmt ((1.)). Die Verwendung älteren Kartenmaterials hat auch nicht zu einem beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang geführt ((2.)).

(1.) Der Schutzgegenstand der Verordnung ist mit den verwendeten Karten hinreichend bestimmt worden.

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften in der Verordnung zeichnerisch in Karten bestimmt. Zweck dieser Vorschrift ist es, den sich aus den rechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ergebenden Anforderungen an die Eindeutigkeit und Nachprüfbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs einer Schutzverordnung Rechnung zu tragen (vgl. Agena, in: Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand 18. EL April 2021, § 14 Rn. 36). Die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Grenzen des Schutzgebietes anhand der verwendeten Karten ist daher ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Unterschutzstellung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.8.1990 - 3 L 103/89 -, juris Rn. 3). Die zeichnerische Darstellung muss es ermöglichen, die Grenzen des Schutzgebietes sowie den Geltungsbereich spezieller Vorschriften grundstücksgenau zu ermitteln (vgl. Agena, in: Blum/Agena, a. a. O., § 14 Rn. 37).

Diese Anforderungen hat der Antragsgegner mit den für die Unterschutzstellung der 32 einzelnen Teilgebiete verwendeten Karten eingehalten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner bei der Bestimmung der Grenzen der einzelnen unter Schutz gestellten Teilgebiete in den maßgeblichen Karten, welche gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 VO an der Außenkante des dort jeweils dargestellten Rasters verläuft, in aller Regel an in der Landschaft leicht erkennbaren Gegebenheiten wie der Waldgrenze oder dem Verlauf von Wegen orientiert hat. Soweit er in Einzelfällen hiervon abgewichen ist, ermöglicht auch der gewählte Maßstab in Zusammenhang mit dem hohen Detaillierungsgrad der Kartengrundlage eine parzellengenaue Bestimmung der Grenzen des Schutzgebietes. Dies gilt umso mehr, als in der verwendeten Kartengrundlage DGK 5 die einzelnen Flurstücksgrenzen eingetragen sind. In Bezug auf den Verlauf der Schutzgebietsgrenzen des Teilgebiets Nr. 21 „Lehmhaus“ entlang der Hofstelle des Antragstellers hat sich der Antragsgegner exakt entlang der in der Kartengrundlage vermerkten Waldgrenze orientiert. Diese ist in der Örtlichkeit, wie der Vergleich mit den vom Antragsteller selbst vorgelegten Luftbildern zeigt, auch noch weitestgehend identisch vorhanden. Soweit im Bereich der auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbaren Biogasanlage ein Teil des Waldes nicht mehr vorhanden ist, stellt dies die Bestimmtheit der Schutzgebietsabgrenzung nicht in Frage. Ebenso ist es für die hinreichende zeichnerische Bestimmung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG nicht zwingend erforderlich, dass alle zum Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung vorhandenen Gebäude in der Kartengrundlage eingezeichnet sind, wenn - wie hier - anhand der sonstigen Gegebenheiten (Waldgrenzen, Flurstücksgrenzen, Lage im Verhältnis zu eingezeichneten Bauwerken etc.) die Grenze des Schutzgebiets eindeutig für den Normadressaten zu erkennen ist. Dementsprechend entfällt auch nicht zwingend die hinreichende zeichnerische Bestimmung des geschützten Teils von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften in erlassenen Schutzgebietsverordnungen, wenn das zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung verwendete Kartenmaterial nicht mehr den im Lauf der Zeit gewachsenen und veränderten Bestand an Gebäuden, Straßen und sonstigen Siedlungsbestandteilen in dem unter Schutz gestellten Teil von Natur und Landschaft exakt wiedergibt.

(2.) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt kein erheblicher Abwägungsmangel darin, dass - wie er geltend gemacht hat - für die die Verordnung beschließenden Kreistagsmitglieder wegen der Verwendung von veraltetem Kartenmaterial nicht mehr ersichtlich gewesen wäre, wie sich die Unterschutzstellung im Einzelnen auf gebietsbetroffene Eigentümer und Nutzungsberechtigte auswirkt.

Liegen - wie hier - die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung für Teile von Natur und Landschaft vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (vgl. Senatsurt. v. 25.5.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 46 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -). Dieser Handlungsspielraum ist in erster Linie durch eine nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 3 BNatSchG erfolgende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (Senatsurt. v. 2.9.2019 - 4 KN 298/15 - u. v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, m.w.N., ferner BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -).

Dass der Antragsgegner die Belange einzelner gebietsbetroffener Eigentümer und Nutzungsberechtigter aufgrund der Verwendung von veraltetem Kartenmaterial im Rahmen seiner Abwägung nicht ausreichend ersehen und gewürdigt hätte, lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht feststellen. Auch wenn das für die 32 maßgeblichen Teilkarten verwendete Kartenmaterial in Einzelfällen nicht mehr vollständig den zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung aktuellen Gebäudebestand wiedergab, kann von einer irreführenden Verwendung von historisch alten Karten, die regelhaft nicht mehr geeignet gewesen wären, die örtlichen Verhältnisse zutreffend wiederzugeben, nicht die Rede sein.

Dass der Antragsgegner dem Abwägungserfordernis im Hinblick auf die Betroffenheit einzelner Eigentümer und Nutzungsberechtigter im Ergebnis hinreichend nachgekommen ist, zeigt sich außerdem an der in seinen Verwaltungsvorgängen dokumentierten umfangreichen Auseinandersetzung mit den im Rahmen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Bedenken und Anregungen, welche zu einer Reihe von Änderungen des Verordnungstextes und der Gebietsabgrenzung geführt haben. Ebenso wie im vorherigen Aufstellungsverfahren hat der Antragsgegner in der Sitzungsvorlage Nr. 25/2018 für die beschließende Kreistagssitzung am 19. Februar 2018 die eingegangenen Anregungen und Bedenken zusammengefasst und deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung begründet dargelegt. Die vom Antragssteller zu seiner von dem Teilgebiet Nr. 21 „Lehmhaus“ betroffenen Hofstelle mit zwei Schreiben vom 12. und 21. Dezember 2017 vorgetragenen Bedenken wurden zum einen in dem der Verwaltung des Antragsgegners erstellten Abwägungsprotokoll berücksichtigt und haben zum anderen auch in der Sitzungsvorlage Nr. 25/2018 ihren Niederschlag gefunden. Zu der dort auf Seite 2 wiedergegebenen Forderung von landwirtschaftlichen Betrieben nach einem Schutzabstand von etwa 500 Metern (diese Forderung hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 erhoben) ist vermerkt, dass der Forderung nicht gefolgt wird, da durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung die im Bau- und Immissionsschutzrecht geregelten Vorgaben nicht berührt würden. Für die bei der Genehmigung von Stallbauvorhaben relevante Stickstoffbelastung für angrenzenden Wald sei es nicht relevant, ob es sich um unter Landschaftsschutz gestellten oder um „normalen“ Wald handele.

Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände hätte im Übrigen ohnehin nicht die Nichtigkeit der Schutzgebietsverordnung nach sich gezogen (vgl. Senatsurt. v. 2.9.2019 - 4 KN 298/15 -, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 25.9.2003 - 8 KN 2072/01 -, v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Dies wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn die Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit planerischer Entscheidungen gestellt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 122 f. m.w.N.), auch für Verordnungen, die gemäß § 26 BNatSchG erlassen werden, gelten würden. Das ist jedoch zu verneinen, weil die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung den Handlungsspielraum der Naturschutzbehörde prägt (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 - 4 B 102.88 -), mit der Abwägung aller in Betracht kommenden Belange bei einer Planungsentscheidung nicht identisch ist (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988, a.a.O.; Senatsurt. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Daher kommt es lediglich darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets im Ergebnis zu beanstanden ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -; Senatsurt. v. 2.9.2019 - 4 KN 298/15 -, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - u. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, Senatsbeschl. v. 30.8.2016 - 4 LA 352/15 -; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 209/01 - u. Urt. v. 14.12.2000 - 3 K 4802/99 -). Das ist hier nicht der Fall.

Soweit der Antragsteller schließlich geltend gemacht hat, dass viele Menschen auf sein Betriebsgelände kämen und nach alten Wegen und Sehenswürdigkeiten suchten, weshalb er ein Hoftor habe aufstellen müssen, ist bereits nicht ersichtlich, dass die Schutzausgebietsausweisung insofern zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seiner Interessen bzw. unzumutbaren Belastung geführt hat. Unabhängig davon lässt sich auch nicht feststellen, dass das Aufsuchen seiner Hofstelle durch - wie von ihm vorgebracht - „viele Menschen“ ursächlich auf die erfolgte Unterschutzstellung zurückzuführen wäre.

cc) Der Antragsgegner hat darüber hinaus auch nicht gegen sein bei der Abgrenzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten bestehendes weites Gestaltungsermessen verstoßen, dass er in gleichheitswidriger Weise bei der Einbeziehung bzw. Auslassung von Flächen keine einheitliche Praxis angewandt hätte, wie der Antragsteller meint.

Da der Verordnungsgeber aufgrund des ihm zustehenden Normsetzungsermessens nicht zwingend alles Schützenswerte schützen muss, kann eine unterschiedliche Behandlung von Grundstücken mit einem ähnlich hohen Schutzwert allenfalls dann rechtlich beanstandet werden, wenn sie willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, juris Rn. 57; Agena, in Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand 18. EL April 2021, § 16 Rn. 63). Ein derartiges willkürliches Vorgehen des Antragsgegners bei der Gebietsabgrenzung ist nicht erkennbar. Im Grundsatz hat sich der Antragsgegner davon leiten lassen, solche Waldflächen in der naturräumlichen Einheit der Sögeler Geest (Hümmling) unter Schutz zu stellen, die mit einer Mindestgröße von 60 ha eine gewisse landschaftsprägende Wirkung aufweisen (vgl. die im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltene Begründung zur Neufestsetzung des Landschaftsschutzgebietes). Wie sich sowohl dem Verwaltungsvorgang des Vorgängerverfahrens zur Verordnung vom 7. Juli 2014 als auch dem aktuellen Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, hat er im Einzelnen im Rahmen seiner Abwägung widerstreitende Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten berücksichtigt, wodurch es zu Anpassungen bei der Gebietsabgrenzung gekommen ist. Hierdurch hat der Antragsgegner die im Rahmen der Ausübung seines Unterschutzstellungsermessens gebotene Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen vorgenommen.

Der Vortrag des Antragstellers, im Falle des Teilgebiets Nr. 18 „Sprakeler Holz“ werde die Voraussetzung einer Mindestgröße von 60 ha nur durch eine schmale Verbindung zwischen zwei eigentlich getrennten Waldflächen hergestellt, verfängt schon im Ansatz nicht. Wie der Antragsgegner in zutreffender Weise erwidert hat, weisen sowohl der südliche als auch der nördliche Bereich des Teilgebiets Nr. 18 für sich genommen bereits eine Größe von mehr als 80 ha auf. Dies lässt sich anhand einer Flächenmessung im Geodatenportal des Antragsgegners (https://geodaten.emsland.de, Zuschaltung Themen > Fachdaten > Naturschutz und Forsten > Landschaftsschutzgebiete; Flächenmessung über Werkzeuge > Strecke / Fläche messen) ohne Weiteres nachvollziehen. Die vom Antragsteller als Vergleich herangezogene Waldfläche „Spahner Südholz“, die auf der Teilkarte Nr. 13 „Sögel-Werpeloh“ dargestellt, aber nicht unter Schutz gestellt worden ist, stellt sich demgegenüber als deutlich kleiner dar. Ausweislich einer Flächenmessung im Geodatenportal des Antragsgegners ist diese Fläche - für sich genommen - nur etwa 40 ha groß. Selbst bei Einbeziehung der vom Antragsteller anhand eines von ihm vorgelegten Luftbildes angenommenen Verbindungen dieses Waldgebietes zu einer in südöstlicher Richtung gelegenen bewaldeten Fläche auf der anderen Seite des Flusses Nordradde, zu einem weiteren in südöstlicher Richtung gelegenen schmalen Waldstreifen sowie zu einem westlich der Fläche „Spahner Südholz“ gelegenem Waldstück ergibt sich nach einer Flächenmessung im Geoportal des Antragsgegners allenfalls eine Gesamtgröße von knapp über 60 ha. Die Schwelle zu einem willkürlichen Nichteinbeziehung im Vergleich zu anderen unter Schutz gestellten Teilflächen wäre auch bei dieser Betrachtungsweise jedenfalls noch nicht erreicht, da der Antragsgegner den Schwellenwert von 60 ha im Rahmen seiner Waldflächenauswahl lediglich als groben Maßstab angewandt hat, den er im nachfolgenden Verfahren - unter anderem aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen - nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort auch wieder modifiziert hat. Auch ist anhand der Verwaltungsvorgänge nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner bei dem konkreten Gebietszuschnitt stets jede noch so kleine stegförmige baumbewachsene Fläche miteinbezogen hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls auf der vom Antragsgegner verwendeten Kartengrundlage DGK 5 die angeführten, südöstlich der Fläche „Spahner Südholz“ gelegenen Waldstreifen einschließlich der Verbindung zu der auf der anderen Seite des Flusses Nordradde gelegenen Fläche (noch) nicht als Wald eingezeichnet sind, weshalb davon auszugehen ist, dass ein Baumbewuchs dort erst in jüngerer Zeit entstanden sind. Dem Antragsgegner ist es aber nicht verwehrt, bei seinem Unterschutzstellungsermessen auch zu berücksichtigen, ob eine Fläche schon längere Zeit bewaldet ist oder nicht.

Insofern, als der Antragsteller zudem meint, die unmittelbar nördlich an seine Hofstelle angrenzende Ausbuchtung des Teilgebietes Nr. 21 „Lehmhaus“ hätte nicht unter Schutz gestellt werden dürfen, da es insofern ausweislich eines weiteren von ihm vorgelegten Luftbildes an jeglicher Verbindung dieses Waldteiles zu der übrigen Waldfläche fehle, ergibt sich auch hieraus keine willkürliche Einbeziehung dieses Gebietsteiles zu seinen Lasten. Auch nach dem vorgelegten Luftbild ist - trotz der dort ersichtlichen schmalen Lücke - zwischen dem größeren Teil des Waldes und dem kleineren Waldstück unmittelbar nördlich der Hofstelle des Antragstellers noch ein enger räumlicher Zusammenhang erkennbar. Schon vor diesem Hintergrund ist ein willkürlicher Gebietszuschnitt nicht anzunehmen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Lücke zwischen den beiden Waldteilen in der Vergangenheit noch mit Bäumen bewachsen gewesen ist. Die vom Antragsgegner für die entsprechende maßgebliche Karte genutzten Kartengrundlage DGK 5 verzeichnete an dieser Stelle eine schmale Waldverbindung. Auch ein Vergleich mit der im Portal Umweltkarten Niedersachsen vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz als Hintergrund zur Verfügung gestellten aktuellen topographischen Karte ergibt, dass dort an der entsprechenden Stelle noch eine Waldverbindung zeichnerisch dargestellt ist. Zudem spricht ein Abgleich mit einem im Verwaltungsvorgang zur Aufstellung der früheren Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 7. Juli 2014 enthaltenen älteren Luftbild der Fläche „Lehmhaus“ dafür, dass an dieser Stelle früher noch Bäume standen.

dd) Soweit der Antragsteller abschließend vorträgt, aufgrund der in der Verordnung vorgesehenen Bewirtschaftungseinschränkungen sei abzusehen, dass eine ambitionierte Forstwirtschaft in dem unter Schutz gestellten Gebiet eingestellt werde, setzt er sich weder mit den einzelnen Bestimmungen über Verbote und Freistellungen in §§ 3, 4 VO auseinander, noch berücksichtigt er die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 19. Juli 2017 - 4 KN 29/15 -. Insofern merkt der Senat jedoch an, dass der Antragsgegner auf die seinerzeit vom Senat geäußerte Kritik das in § 3 Satz 2 Nr. 9 VO enthaltene Verbot, gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde Tiere auszusetzen, von einem repressiven Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt in ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt abgeändert hat. Denn nach § 3 Satz 2 Nr. 9 Satz 3 VO kann der Antragsgegner von dem Verbot, gebietsfremde Pflanzen einzubringen oder gebietsfremde Tiere auszusetzen, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen erteilen, wenn der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt ist. Der Senat merkt insoweit allerdings an, dass ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründet ist, wenn nach Überprüfung im Einzelfall die jeweilige Maßnahme die Schutzgüter der Verordnung nicht beeinträchtigt (Senatsurt. v. 15.10.2019 - 4 KN 185/17 -, juris Rn. 81 m.w.N.). Die in § 3 Satz 2 Nr. 9 Satz 2 VO vorgesehene Ermessensentscheidung („kann“) verdichtet sich insoweit zu einem gebundenen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Schließlich hat im Hinblick auf die in § 6 VO vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der Antragsgegner nochmals ausdrücklich im Verordnungstext klargestellt, dass derartige Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Eigentümer erfolgen sollen (vgl. § 6 Abs. 3 VO). Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der (Forst-) Eigentümer durch die in § 6 Abs. 2 VO vorgesehenen Entwicklungsmaßnahmen, insbesondere zum Erhalt der standortheimischen und strukturreichen Laubwaldbestände durch eine naturgemäße Waldwirtschaft und zur Förderung von Laubwäldern und multifunktionalen Mischwäldern, liegt daher ersichtlich nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.