Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.11.2016, Az.: 1 MN 101/16

Abwägungsbelang; Abwägungserheblichkeit; Antragsbefugnis; Konkurrenz; Schriftform; Wettbewerbsneutralität

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.11.2016
Aktenzeichen
1 MN 101/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Tatsache, dass das Einzelhandelskonzept einer Gemeinde den Schutz des innerstädtischen Einzelhandels empfiehlt, begründet im Regelfall keinen Ausnahmefall, in dem das Interesse innerstädtischer Kaufleute am Schutz vor Einzelhandelsansiedlungen außerhalb der Innenstadt abwägungserheblich i.S.d. im Urt. des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - sein kann.

Das Gleiche gilt für mündliche Erklärungen des Bürgermeisters, derartige Ansiedlungen würden unterbleiben.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den aus dem Rubrum ersichtlichen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, da sie fürchten, die mit diesem ermöglichte Betriebserweiterung eines Konkurrenten werde ihrem Einzelhandelsgeschäft erheblichen Schaden zufügen.

Die Antragstellerin zu 1. betreibt in der Innenstadt der Antragsgegnerin das in der Vergangenheit mehrfach erweiterte „Bekleidungshaus A.“, für das auf dessen Internetseite eine Verkaufsfläche von knapp 2.200 m² angegeben wird. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Betriebsgrundstücks. Im Eigentum der Beigeladenen steht das westlich der Innenstadt der Antragsgegnerin, außerhalb von deren zentralem Versorgungsbereich, gelegene Betriebsgrundstück des „Textilkaufhauses D.“, das über eine Verkaufsfläche von ca. 2.000 m² verfügt. Für dieses Grundstück ist bereits durch den Bebauungsplan Nr. 115 der Antragsgegnerin ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ mit einer Verkaufsflächenbeschränkung auf 2.000 m² festgesetzt. Mit der angegriffenen Planung soll die Erweiterung des Betriebes nach Osten und eine Erweiterung der Verkaufsfläche ermöglicht werden.

Am 16.12.2014 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans; das Planaufstellungsverfahren wurde zunächst als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB betrieben. Anstelle der öffentlichen Auslegung wurde der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vom 30.4.2015 bis zum 29.5.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Antragsteller gaben Stellungnahmen am 26. bzw. 28.5.2015 ab. Nach Auswertung der Stellungnahmen ging die Antragsgegnerin zum regulären Planaufstellungsverfahren über und führte vom 1.2.2016 bis zum 4.3.2016 die öffentliche Auslegung und zeitgleich die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durch. Die Antragsteller äußerten sich erneut unter dem 1.2.2016. In seiner Sitzung vom 22.6.2016 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister am gleichen Tag wurde der Satzungsbeschluss durch Aushang und in der E. Volkszeitung vom 2.7.2016 bekannt gemacht.

Der Plan umfasst den Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans Nr. 115 sowie zusätzlich das bisher unbeplante östliche Nachbargrundstück sowie einen Teil der südlich davon gelegenen F. straße. Er sieht auf dem bisherigen Betriebsgrundstück der Beigeladenen sowie einem Teil des östlichen Nachbargrundstücks ein Sondergebiet „Textilkaufhaus“ vor. Dessen Verkaufsfläche ist auf 3.500 m² beschränkt, die durch ein in das Textilkaufhaus integriertes Café (Lounge) um maximal 150 m² erweitert werden darf. Auf 10% der maximalen Verkaufsfläche dürfen branchenspezifische Randsortimente angeboten werden. Ferner enthält der Plan Festsetzungen zu Verkehrsflächen und zum Maß der baulichen Nutzung.

Die Antragsteller haben am 4.8.2016 den vorliegenden Normenkontrolleil-, am 8.8.2016 einen Normenkontrollantrag (Az. 1 KN 102/16) gestellt. Sie halten sich für antragsbefugt. Zwar sei das Interesse, vor Mitbewerbern verschont zu werden, grundsätzlich nicht abwägungserheblich. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie im Vertrauen auf das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin sowie auf eine Aussage von deren Bürgermeister, eine Erweiterung des Standorts der Beigeladenen komme nicht in Betracht, erhebliche Investitionen getätigt hätten; das solcherart betätigte Vertrauen sei abwägungserheblich. Zudem würden ihr Eigentum sowie ihr eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb unmittelbar betroffen, da eine Ausnutzung des Plans im Ergebnis zu einer Aufgabe des zentralen Versorgungsbereichs „Ortskern“ führen werde. Lehne man in einem solchen Fall schon die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung ab, so hätten die Betroffenen keine Möglichkeit, Rechtsschutz zu erhalten. Zwischen dem Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und dem Ortskern der Antragsgegnerin gebe es einen unmittelbaren konzeptionellen Zusammenhang; das ergebe sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin den Auswirkungen der Planung auf letzteren in der Abwägung erheblichen Raum eingeräumt habe. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan verstoße gegen das Beeinträchtigungsverbot sowie § 11 Abs. 3 BauNVO, indem er der Innenstadt der Antragsgegnerin Umsatzeinbußen zufüge und so ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig schädige. Auch die E. Industrie- und Handelskammer habe sich diesbezüglich im Planaufstellungsverfahren kritisch geäußert. Das Plangebiet befinde sich nicht in einer integrierten Lage, die für die Planung erstellte Auswirkungsanalyse der G. Handelsberatung sei fehlerhaft. Zudem sei die Bekanntmachung des Plans irreführend.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 22.6.2016 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 115 A für den Bereich nördlich der F. straße, östlich der H. Straße bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag (Az. 1 KN 102/16) außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ihrer Ansicht nach fehle den Antragstellern bereits die Antragsbefugnis. Ihre Aussagen zu einem angeblich betätigten Vertrauen seien unsubstantiiert.

II.

Der Antrag ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt die Antragsbefugnis.

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung geht, reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Allerdings ist die Antragsbefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn solche Tatsachen im gerichtlichen Verfahren behauptet werden und der Vortrag in Bezug auf den geltend gemachten Abwägungsfehler schlüssig ist. Zwar ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 -, BauR 2012, 1771 = BRS 79 Nr. 61 m.w.N.).

Tatsachen, aus denen sich ein abwägungserheblicher Belang der Antragsteller ergeben kann, haben diese nicht schlüssig vorgetragen. Die Antragsteller berufen sich ausschließlich auf Auswirkungen, die sich aus der Wettbewerbsposition des Beigeladenen nach Ausnutzung der durch den Plan ermöglichten Betriebserweiterung ergeben können. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 31.5.2007 - 1 KN 265/05 -, BRS 71 Nr. 40 = juris Rn. 25 ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 -, BauR 1990, 181 = NVwZ 1990, 555 = BRS 50 Nr. 50; Beschl. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 -, BauR 1997, 435 = NVwZ 1997, 683 = BRS 59 Nr. 50), welcher der Senat folgt, ist das Interesse eines Handelstreibenden, von Festsetzungen verschont zu bleiben, welche die Ansiedlung eines Konkurrenten gestatten, im Regelfall nicht schutzwürdig. Unabhängig davon, ob dem Konkurrenten in unmittelbarer Nähe oder weiter entfernt die Möglichkeit zur Ansiedlung und damit zu wirtschaftlicher Betätigung geboten wird, begründet das ungeachtet des Umstands, ausgeglichene Versorgungsstrukturen im städtebaulichen Interesse sicherzustellen, kein rechtlich geschütztes und schutzwürdiges Interesse dieses Antragstellers. Denn das Städtebaurecht ist wettbewerbsrechtlich neutral. Jeder Gewerbetreibende muss von Städtebaurechts wegen immer mit neuer Konkurrenz rechnen. Das gilt unabhängig davon, dass die Frage ausgeglichener Versorgungsstruktur städtebauliche und raumordnungsrechtliche Relevanz hat oder haben kann. Diesem objektiv-rechtlichen Belang korrespondiert im Regelfall daher nicht ein rechtlich geschütztes Interesse des Handeltreibenden, von weiteren Mitbewerbern verschont zu bleiben oder zu werden.“

Angesichts dessen vermag der Einwand der Antragsteller, der Rat habe sich in der Abwägung sehr intensiv mit dem Bereich ihrer Grundstücke im Ortszentrum befasst, keine Abwägungserheblichkeit ihrer Belange zu begründen. Abgesehen davon, dass die tatsächliche Befassung des Rats mit bestimmten Belangen noch nicht indiziert, dass diese Befassung auch nach § 1 Abs. 7 BauGB geboten ist, galten die Erwägungen des Rats, wie die Bezugnahme auf § 11 Abs. 3 BauNVO (S. 11 der Planbegründung) zeigt, offenkundig den o.g. objektiv-rechtlichen Belangen. Auch der Vortrag der Antragsteller, durch die Planung würde ihr Grundstück bzw. würden die Investitionen in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb „entwertet“, vermag vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Denn diese „Entwertung“ wäre, wenn sie denn vorläge, allenfalls die mittelbare Folge eines verschärften Wettbewerbs. Unmittelbar modifiziert der Plan die Ausnutzbarkeit der Antragstellergrundstücke gerade nicht.

Es ist - auch eingedenk des eingangs dargestellten herabgesetzten Prüfungsmaßstabs - kein Anlass dargelegt, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls hier von diesen Grundsätzen abzuweichen. Der Senat hat hierzu a.a.O. ausgeführt:

„Anderes kann sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1997 nur dann ergeben, wenn in einem besonders gelagerten Einzelfall entsprechende Umstände vorliegen. Zu denken ist dabei im Wesentlichen an Fälle, in denen die planende Gemeinde Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad abgegeben und damit beim Handeltreibenden ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt oder aber im Falle, dass dies doch geschieht, dabei berücksichtigt, die Konkurrenz mit Rücksicht auf solche Zusagen geringer als zunächst beabsichtigt ausfallen zu lassen (vgl. zum Vorstehenden auch Nds. OVG, Urt. v. 28.8.2002 - 9 KN 107/02 -, Veröffentlichung nicht bekannt).“

Einen Ausnahmetatbestand, der diesen Anforderungen auch nur im Ansatz genügen könnte, haben die Antragsteller indes nicht vorgetragen. Einzelhandelskonzepte dienen grundsätzlich, auch soweit sie Maßnahmen zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs empfehlen, ebenfalls ausschließlich der Verwirklichung der o.g. objektiv-rechtlichen Belange. Dass gerade das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin hiervon abweichen und eine „Erklärung von einigem Verbindlichkeitsgrad“ dahingehend enthalten sollte, gerade die Antragstellerin zu 1. solle vor Konkurrenz von außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs geschützt werden, hat diese nicht ansatzweise substantiiert. Eine solche Zielrichtung ist auch tatsächlich im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Der Schutz der Innenstadt wird allgemein, ohne konkreten Fokus auf bestimmte Betriebe, empfohlen. Das Bekleidungshaus der Antragstellerin wird zwar genannt, jedoch einmal im Zusammenhang mit der Sinnhaftigkeit der Einrichtung einer Fußgängerzone (S. 82) und einmal gleichberechtigt mit dem Betrieb der Beigeladenen am neuen Standort (S. 61).

Die Angaben der Antragsteller zu einer Erklärung des Bürgermeisters Herrn I. im Oktober 2012 sind, unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit, aus drei Gründen nicht geeignet, die Antragsbefugnis zu begründen. Zum einen ist nur der Rat der Antragsgegnerin befugt, verbindliche Erklärungen über künftige Planungsabsichten der Gemeinde abzugeben (Senatsurt. v. 23.4.2008 - 1 KN 113/16 -, BauR 2008, 1846 = juris Rn. 61). Die Fälle, in denen der Senat die Abwägungserheblichkeit von Konkurrenzschutzinteressen bejaht oder ernsthaft in Betracht gezogen hat, sind denn auch solche gewesen, in denen der Antragsteller sein Vertrauen in den Bestand einer bestimmten planungsrechtlichen Situation direkt aus der vorangegangenen Bauleitplanung des Rates geschöpft hat (Senatsurt. v. 22.1.2013 - 1 KN 155/11 -, V.n.b. und v. 19.4.2012 - 1 KN 175/09 -, V.n.b.). Zum anderen hätte eine Zusage des Bürgermeisters gemäß § 86 Abs. 2 NKomVerfG schriftlich erfolgen müssen, sollte ihr Verbindlichkeit zukommen (Nds. OVG, Urt. v. 28.8.2002 - 9 KN 107/02 -, V.n.b.). Die Aussage des Bürgermeisters kann mithin allenfalls als eine Information über die Planungsabsichten des Rats zum damaligen Zeitpunkt angesehen werden und auch nur Vertrauen darauf begründen, dass sie insoweit zutrifft. Vertrauen darauf, dass sich die Planungsabsichten zwei Jahre später nicht ändern werden, rechtfertigt sie nicht. Drittens sind die Angaben der Antragsteller zu den Investitionen, die sie im Vertrauen auf die Aussage des Bürgermeisters getätigt haben wollen, schwankend und teils widersprüchlich:

In ihrem Schriftsatz vom 24.8.2016 haben die Antragsteller (erstmals - in der Öffentlichkeitsbeteiligung und auch in der ursprünglichen Antragsbegründung hatten sie diesen Belang nicht vorgetragen) geltend gemacht, sie hätten im Vertrauen auf eine Versicherung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, Herrn I., eine Vergrößerung der dezentralen Standorte komme nicht in Betracht, in deren Innenstadt Immobilien zum Kaufpreis von 2.420.000,- € erworben. Ab dem Jahr 2012 seien rund 500.000,- € in den aktuellen Standort investiert worden. Auf den Vorhalt der Antragsgegnerin, dieser Grunderwerb sei ihres Wissens bereits im Jahr 2006 erfolgt, Herr I. sei aber erst 2008 in den Dienst der Stadt getreten und Anfang 2012 Bürgermeister geworden, haben die Antragsteller einen Kaufvertrag vom 2.9.2010 vorgelegt, durch den der Antragsteller zu 2. Grundbesitz für 1.500.000,- € erwarb. Darüber hinaus seien „weitere Investitionen an die Standorte der Antragsteller in der Innenstadt geflossen“. Auf die Aufforderung des Gerichts, die Versicherung des Bürgermeisters zu konkretisieren, haben die Antragsteller anschließend vorgetragen, diese sei im Oktober 2012 abgegeben worden. Dieser Zeitpunkt lag nach dem zuvor als vertrauensbedingte Investition vorgetragenen Grunderwerb. Soweit die Antragsteller im gleichen Schriftsatz geltend gemacht haben, sie hätten im Vertrauen auf die Aussage des Bürgermeisters in der Innenstadt der Antragsgegnerin „erhebliche Investitionen im siebenstelligen Bereich“ durchgeführt, widerspricht dies ihrer zuvor getroffenen Aussage, ab dem Jahr 2012 seien rund 500.000,- € investiert worden. Ob bloße Investitionen zur Stärkung eines vorhandenen Standortes (die ja in der Regel gerade bei attraktiver werdender Konkurrenz erforderlich sind) überhaupt einen Ausnahmefall begründen können, oder ob hierfür nur eine im Vertrauen auf bestimmte Zusagen erfolgte Erstansiedelung bzw. Betriebsverlagerung in Frage kommt, kann angesichts dessen dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).