Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.11.2016, Az.: 12 ME 131/16

Antragsbefugnis; Außenbereich; Außenbereichsgrundstück; Darlegung; schlüssige Darlegung; Freizeitgrundstück; Grundstücksnutzung; Hobbytierhaltung; Klagebefugnis; Nachbarschaft; Waldgrundstück; Windenergieanlage; Windkraftanlage; Wohnnutzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.11.2016
Aktenzeichen
12 ME 131/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.06.2016 - AZ: 2 B 4/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Seine nach § 903 Satz 1 BGB bestehende Nutzungsbefugnis vermittelt dem Eigentümer eines im Einwirkungsbereich fremder Windenergieanlagen belegenen Grundstücks nur dann die Antragsbefugnis für Rechtsbehelfe gegen den Sofortvollzug der Anlagengenehmigung, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Grundstücksnutzung dergestalt qualifiziert nachteilig betroffen wird, dass eine rechtliche Einordnung dieser Betroffenheit als schädliche Umwelteinwirkung, sonstige Gefahr, erheblicher Nachteil oder erhebliche Belästigung nach den Umständen des Einzelfalls nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 20. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 15. Januar 2016 - 2 A 11/16 (VG Osnabrück) -, die er gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 18. August 2015 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 (Bl. 5 ff. der Beiakte - BA - 5 - bzw. Bl. 26 ff. BA 5) erhoben hat. Durch den Ausgangsbescheid ist der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwölf Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 137 m, einer Gesamthöhe von 200 m und einem Rotordurchmesser von 126 m in F. -G. erteilt worden.

Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, und zur Begründung im hier Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller nicht antragsbefugt sei.

1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führe die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu einer „Abschaffung“ des Systems der Antrags- und Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO, soweit - wie hier - der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eröffnet sei. Die Kammer folge nicht der (neueren) Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die Klagebefugnis in Fällen, die in den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fielen, bereits aus § 4 Abs. 3, Abs. 1 UmwRG i. V. m. § 3a Satz 4 UVPG im Lichte der UVP-Richtlinie und des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention folge. Vielmehr gehe sie mit dem Bundesverwaltungsgericht auch weiterhin davon aus, dass § 4 Abs. 3 UmwRG allein die Sachprüfung innerhalb eines (schon aus anderen Gründen) zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betreffe.

2. Maßgeblich seien somit weiterhin die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO, wonach eine Anfechtungsklage - und entsprechend auch der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - nur zulässig sei, wenn der Kläger geltend mache, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dafür reiche die schlichte Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus. Vielmehr müsse eine Rechtsverletzung in dem Sinne möglich sein, dass zum einen eine subjektive Rechte begründende Norm vorhanden sei und zum anderen - jeweils nach dem Vortrag des Klägers - zumindest die Möglichkeit bestehe, dass seine durch diese Norm geschützten Rechte verletzt sein könnten. Die Klage sei nur dann unzulässig, wenn eine Rechtsverletzung des Klägers offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheine. Bei der hier gegebenen Konstellation hänge die Antragsbefugnis des Antragstellers, der nicht Adressat des Verwaltungsakts sei, im Sinne der so genannten Schutznormtheorie davon ab, ob die Möglichkeit einer Verletzung von Rechtsnormen bestehe, die auch dem Schutz von Individualinteressen des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Der Antrag sei damit unter anderem dann unzulässig, wenn der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass der angefochtene Verwaltungsakt gerade seine Rechtssphäre betreffe. Die mögliche Verletzung einer solchen Rechtsnorm sei hier nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Der durch das Immissionsschutzrecht - insbesondere das in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG normierte Schutzgebot - vermittelte Drittschutz ziele, soweit es den geschützten Personenkreis betreffe, allein auf die „Nachbarschaft“ im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ab. „Nachbar“ in diesem Sinne sei jedoch nur derjenige, der eine besondere persönliche oder sachliche Bindung zu einem bestimmten, innerhalb des Einwirkungsbereichs der streitigen Anlage gelegenen Ort aufweise. Dazu gehörten zum einen die Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage, zum anderen solche Personen, die sich dort - insbesondere etwa als Bewohner, aber auch als Arbeitnehmer - tatsächlich regelmäßig aufhielten, aber auch Personen, denen im Einwirkungsbereich der Anlage befindliche Tiere, Pflanzen oder Sachen gehörten.

a) Der Antragsteller sei zwar - durch entsprechende Grundbuchauszüge nachgewiesen - Eigentümer der Grundstücke „H.“ in I. -J. (Flurstücke K. und L. der Flur M. in der Gemarkung J.; auf diesem Grundstück befinde sich auch sein Wohnhaus) sowie der Flurstücke N., O., P. und Q. der Flur R. in der Gemarkung J.. Das erstgenannte Grundstück befinde sich jedoch in einer Entfernung von 5,66 km und damit nicht mehr im Einwirkungsbereich der genehmigten Windenergieanlagen.

b) Die übrigen Grundstücke befänden sich zwar in einer Entfernung von mindestens 312,9 m von der nächstgelegenen Windenergieanlage „WEA Ka 04“ [vgl. Bl. 46 BA 2], würden allerdings „lediglich“ zum Anbau von Obst und Gemüse zur Deckung des Eigenbedarfs, zur Tierhaltung  in geringem Umfang und zur Brennholzgewinnung genutzt und seien mit ca. 2,5 ha Mischwald bestockt. Der Rest der Fläche (0,3 ha) sei Grünland; weiterhin befinde sich den Angaben des Antragstellers zufolge ein Stall, in dem zwei Schweine, zwei Gänse, zwei Schafe und ein Bienenvolk - jeweils zur Deckung des Eigenbedarfs - sowie Esel gehalten würden, auf den betroffenen Flächen (vgl. Bl. 34 und 145 ff. der Gerichtsakte - GA -). Diese Nutzungen bedingten keine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers durch das genehmigte Vorhaben. Windenergieanlagen könnten akustische und optische Beeinträchtigungen verursachen.

aa) Diese potentiellen Beeinträchtigungen hätten jedoch keinen Einfluss auf den Obst- oder Gemüseanbau oder die Waldwirtschaft.

bb) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der auf den Flächen für den Eigenbedarf gehaltenen Tiere sei ebenfalls ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, sei die Wirkung von Infraschall wissenschaftlich nicht belegt. Es lägen auch keinerlei Erkenntnisse über die Wirkung von Infraschall auf Tiere vor. Dafür, dass die „gewöhnlichen“ Schallimmissionen und auch etwaige optische Beeinträchtigungen durch Schattenwurf die gehaltenen Tiere unzumutbar beeinträchtigten, lägen ebenfalls keine Erkenntnisse vor. Dies werde auch vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang überdies, dass es sich bei der Tierhaltung des Antragstellers um eine Hobbytierhaltung in geringstem Umfang für den Eigenbedarf handele.

cc) Eine Beeinträchtigung des Antragstellers selbst, der sich zur Versorgung der Tiere, zur Bewirtschaftung der Flächen, aber auch zur Erholung auf den betroffenen Grundstücken aufhalte, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Ausgehend vom oben skizzierten Umfang des immissionsschutzrechtlichen Nachbarschaftsbegriffs sei die - im Übrigen nicht näher dargelegte - Verweildauer des Antragstellers, der die Flächen nebenberuflich bewirtschafte und auch die Tierhaltung hobbymäßig betreibe, nicht ausreichend, um von einer Betroffenheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu sprechen.

c) Allein der Umstand, dass der Antragsteller (seinen Angaben nach) die Grundstücke in Zukunft intensiver nutzen, dort weitere Tiere halten, Eselwanderungen anbieten und umfangreicheren Obstanbau betreiben - und sich dementsprechend auch häufiger dort aufhalten - möge, reiche schließlich ebenfalls nicht aus, um ihm bereits im vorliegenden Verfahren die erforderliche Antragsbefugnis zuzugestehen; dies würde den gesetzlich normierten Begriff der „Nachbarschaft“ ins Uferlose und damit in einer dem Gesetzeszweck offensichtlich widersprechenden Weise ausdehnen.

d) Würde man dem Antragsteller hier allein wegen seiner Eigentümerstellung dennoch eine Antragsbefugnis zuerkennen, führte dies angesichts der damit zusätzlich eröffneten Rügemöglichkeiten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG dazu, dass er sich im Rahmen der Überprüfung der Genehmigung und damit auch der UVP-Vorprüfung auch auf die Verletzung nicht unmittelbar seinem Schutz dienender Rechte berufen könnte. Eine derart umfassende Rügemöglichkeit für einen Grundstückseigentümer, der im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage lediglich über unbebaute Wald- und Grünflächen verfüge, auf denen er in seiner Freizeit Obst und Gemüse anbaue und Tiere für den Eigenbedarf bzw. als Hobby halte, dehnte den Rechtsschutz nach Ansicht der Kammer auch im Lichte der mit Blick auf die UVP-Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unverhältnismäßig aus.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 20. Juni 2016 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Für Teile der Beschwerdebegründung fehlt es bereits an der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO erforderlichen Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (dazu unter 1.). Im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung nicht den an die Darlegung der Beschwerdegründe unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen oder vermögen die Beschwerdegründe in der Sache nicht zu überzeugen (dazu unter 2.).

1. Der als „Teil 2 der Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 20.06.2016“ überschriebene, dreißig Seiten umfassende und vom Antragsteller persönlich verfasste Text einer juristisch laienhaften Beschwerdebegründung (Bl. 313 ff. GA) ist unbeachtlich. Denn der Antragsteller kann sich vor dem Oberverwaltungsgericht nicht, und zwar auch nicht ausnahmsweise, selbst vertreten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 8 VwGO).

Ferner erhebt weder die Feststellung zu Beginn des Textkörpers seiner selbst verfassten Ausführungen, dass diese „Bestandteil der Beschwerdebegründung“ seien, noch die Bezugnahme seiner Prozessbevollmächtigten auf seine persönliche „Darstellung“ (unter II. 4. auf der Seite 14 ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 20. Juli 2016 (Bl. 298 ff. [311] GA) diese Ausführungen zu anwaltlichem Vortrag. Wer sich vor dem Oberverwaltungsgericht nicht zu vertreten vermag, kann das Vertretungserfordernis nicht dadurch unterlaufen, dass er seiner Vertreterin durch persönliche Bekundungen gegenüber dem Gericht selbst verfasste Ausführungen als Teil des anwaltlichen Vortrags „in den Mund zu legen“ versucht; hierzu fehlt ihm die Rechtsmacht. Denn er ist mit allen eigenen Bekundungen, welche auf die faktisch persönliche Vornahme einer Beschwerdebegründung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO abzielen, nicht zu hören. In der Bezugnahme der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf dessen „Darstellung“ liegt ebenfalls ein (unwirksamer) Versuch der Umgehung des den Antragsteller treffenden Gebots, sich vertreten zu lassen. Der Vertretungszwang überantwortet nämlich der Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Dem trägt sie in der Regel - und so auch hier - nur dann Rechnung, wenn sie die Rechtsmittelbegründungsschrift (in allen Teilen) selbst verfasst. Daher genügt es den Anforderungen des Vertretungszwangs nicht, wenn sie sich Ausführungen der Partei lediglich zu eigen macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2012 - BVerwG 5 PKH 8.12 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Eine solche Bezugnahme wird hier auch nicht dadurch zulässig, dass der lange selbst verfasste Text des Antragstellers passim eine „Darstellung“ von Elementen des Sachverhalts enthält. Denn seine persönlichen Ausführungen bezwecken eindeutig nicht, nur ein Beweismittel zu schaffen, sondern zielen darauf ab, durch die eigene Formulierung von Argumenten auf die Entscheidungsfindung des Gerichts einzuwirken. Das ist unstatthaft.

2. Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2010, § 146 Rn. 22): Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 26.9.2016 - 12 ME 141/16 - und Beschl. v. 10. 2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Insoweit unterscheiden sich die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Struktur einer Auseinandersetzung nicht von denjenigen, die an die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in einem Berufungszulassungsverfahren zu stellen sind (vgl. dazu: Nds. OVG, Beschl. v. 22.7.2016 - 12 LA 157/15 -, unter II. 2., sowie Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn.7).

Gemessen an diesen Maßstäben genügt die anwaltliche Beschwerdebegründung des Antragstellers in Teilen bereits nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Soweit der Antragsteller unter I. (vor 1.) bzw. I. 1. der anwaltlichen Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 298 f. GA) geltend macht, die angefochtene Entscheidung sei allein darauf gegründet, dass er 5,6 km (von den genehmigten Windkraftanlagen) entfernt wohne und die Antragsbefugnis sei ihm im erstinstanzlichen Beschluss aberkannt worden, da ausschließlich auf die Schallimmissionen und die optische Situation an seinem Wohnhaus eingegangen worden sei, ist dies ausweislich der oben unter I. 2. b) bis d) wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat sich keineswegs allein mit Auswirkungen auf die Wohnlage des Antragstellers befasst.

Die Rüge des Antragstellers unter I. 1. der anwaltlichen Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 299 GA), es sei „bisher in der Rechtsprechung unstreitig“, dass er im Hinblick auf die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG antragsbefugt sei, weil sich (einige) seiner Eigentumsflächen in „unmittelbarer Nachbarschaft“ in einem Abstand von 500 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage befänden, enthält keine hinreichenden Sachargumente. Es ist weder dargelegt, dass sich die bisherige Rechtsprechung speziell mit dem Fall des Antragstellers befasst hätte, noch trifft es zu, dass die Belegenheit von irgendwelchen Eigentumsflächen innerhalb eines Radius von 500 m um Windkraftanlagen ein abstraktes rechtliches Kriterium für der Antragsbefugnis ist. Dagegen ist beispielsweise in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.3.1978 - VII A 60/76 - GewArch 1978, 341, hier zitiert nach juris, Rn. 49) die Auffassung vertreten worden, dass unter „Nachbarschaft“ im Sinne des § 5 BImSchG Personen zu verstehen seien, deren Lebensmittelpunkt im Einwirkungsbereich der Anlage liege - was bei dem Antragsteller eindeutig nicht der Fall ist. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, wie (etwa) vergleichbare Fälle in der Vergangenheit durch „die Rechtsprechung“ behandelt worden sind. Selbst wenn ein Verwaltungsgericht - was der Antragsteller nicht substantiiert darlegt - in Fragen der Antragsbefugnis von ständiger anderslautender Rechtsprechung abweicht, ist dies mangels einer förmlichen Bindung der Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen anderer Gerichte kein Sachargument gegen die Richtigkeit der Gründe für das abweichende Vorgehen. Ein Beschwerdeführer ist deshalb auch in solcher Lage grundsätzlich nicht der Notwendigkeit enthoben, diejenigen Sachargumente darzulegen, aus denen eine seines Erachtens „bisher in der Rechtsprechung unstreitige“ Auffassung (weiterhin) den Vorzug vor derjenigen des von ihr abweichenden Verwaltungsgerichts verdient. Eine ausreichende derartige Darlegung lässt der Antragsteller vermissen.

Davon abgesehen ist jedenfalls die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen für eine aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG resultierende Antragsbefugnis strenger und keineswegs so großzügig, wie es der Antragsteller (unsubstantiiert) geltend macht: Mit dem Bundesverwaltungsgericht grundlegend (Urt. v. 22.10.1982 - BVerwG 7 C 50.78 -, DVBl. 1983, 183 f., hier zitiert nach juris, Rn. 12 f.) ist davon auszugehen, dass die „Nachbarschaft“ im Sinne dieser Vorschrift ein qualifiziertes Betroffensein kennzeichnet, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Sie setzt ein besonderes Verhältnis zur Anlage im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung des Bürgers zum Genehmigungsgegenstand voraus. Eine solche Beziehung kann zwar vermittelt werden durch Rechte an einer Sache oder einer Sachgesamtheit (beispielsweise an einem Grundstück oder an einem Gewerbebetrieb), die derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen sind, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein können. Dies bedeutet aber nicht, dass namentlich die nach § 903 Satz 1 BGB bestehende Befugnis zur Nutzung des eigenen Grundstücks dem Eigentümer in allen Fällen einer Belegenheit seiner Eigentumsfläche im Einwirkungsbereich der Anlage ohne weiteres die Antragsbefugnis vermittelt. Letzteres ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Nutzung des Eigentümers durch die Anlage in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann. Erforderlich ist deshalb für eine entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahende Antragsbefugnis, dass nicht nur die Möglichkeit einer „irgendwie“ nachteiligen Betroffenheit dieser Grundstücksnutzung besteht, sondern die Möglichkeit einer nachteiligen qualifizierten Betroffenheit, deren rechtliche Einordnung als schädliche Umwelteinwirkung, sonstige Gefahr, erheblicher Nachteil oder erhebliche Belästigung nach dem Umständen des Einzelfalls nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann. Die Darlegung einer solchen Möglichkeit setzt unter anderem voraus, dass auf der Grundlage von Maßstäben argumentiert wird, die sich zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Grundstücksnutzung objektiv eignen.

a) Der Antragsteller trägt vor, er betreibe auf seinen Grundstücken in der Flur R. eine Grillhütte und unterhalte dort Stallungen für Tiere, die regelmäßig betreut werden müssten. Er macht unter I. 2. a) der anwaltlichen Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 300 f. GA) geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb in einem Abstand von 300 m, also weniger als dem 1½-fachen des „Gesamthöhenabstandes“, eine optisch bedrängende Wirkung nicht in Betracht komme. Die Antragsbefugnis sei nicht ausgeschlossen, wenn nicht einmal das Zweifache der Gesamthöhe eingehalten werde. Die Rechtsprechung zur optischen Bedrängung gehe stets davon aus, dass auch Erholungsplätze im Außenbereich einzubeziehen seien und nicht nur Wohngebäude. Freizeitgrundstücke im Außenbereich seien ähnlich schutzwürdig wie Kleingartenanlagen, sodass bei einem Abstand von etwa 310 m hier eine optisch bedrängende Situation nicht von vornherein ausgeschlossen sei.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter I. 2. b) beträgt der Abstand zwischen den hier in Rede stehenden Grundstücken des Antragstellers und der nächstgelegenen Windenergieanlage „WEA Ka 04“ mindestens 312,9 m. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellung legt der Antragsteller nicht dar. Die genehmigte Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 200 m (vgl. oben unter I. vor 1.). Daher geht die Kritik des Antragstellers, es sei nicht erkennbar, weshalb in einem Abstand von 300 m, also weniger als dem 1½-fachen des „Gesamthöhenabstandes“, eine optisch bedrängende Wirkung nicht in Betracht komme, bereits deshalb ins Leere, weil sie nicht den (nicht hinreichend in Frage gestellten) festgestellten Sachverhalt betrifft, nach dem der Abstand mehr als 300 m, und damit mehr als das 1½-fache der Gesamthöhe überschreitet.

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die zur optischen Bedrängung ergangene Rechtsprechung stets davon ausgegangen sei, „Erholungsplätze im Außenbereich“ seien einzubeziehen. Für diese Behauptung führt auch der Antragsteller nicht eine einzige konkrete gerichtliche Entscheidung an. Anerkannt ist lediglich, dass Windenergieanlagen gegen das in § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen können, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine „optisch bedrängende Wirkung auf  b e w o h n t e  Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 - BVerwG 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336 f., hier zitiert nach juris, Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 -, ZNER 2016, 157 f., hier zitiert nach juris, Rn. 18). Nur auf Wohngrundstücke bezieht sich auch die Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG NRW, Beschl. v. 24.6.2010 - 8 A 2764/09 -, NuR 2010, 888 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 44), wonach eine unzumutbare Beeinträchtigung durch optische Bedrängung in der Regel anzunehmen sein wird, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage unterschreitet. Eine Gleichsetzung der Maßstäbe, die hinsichtlich der Schutzwürdigkeit von Wohngebäuden einerseits und zur Freizeitgestaltung im Außenbereich dienenden Flächen andererseits gelten, liegt denkbar fern, da die wesentlich höhere Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung auf der Hand liegt. Deshalb ist es auch kein ausreichendes Argument, dass der Antragsteller hervorhebt, der Abstand zwischen seinem Freizeitgrundstück und der nächstgelegenen Windenergieanlage unterschreite das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage. Dies gilt umso mehr, als der anwaltlichen Beschwerdebegründungsschrift nicht zu entnehmen ist, wo genau auf den Eigentumsflächen des Antragstellers in der Flur R. (vgl. 37, 38 und 46 BA 2) sich die „Grillhütte“ und die Stallungen befinden, die als bauliche Anlagen einen Kernbereich der Freizeitnutzung kennzeichnen (vgl. 37, 38 und 46 BA 2). Aus dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers (vgl. Bl. 146 GA, unter II. 2) kann lediglich geschlossen werden, dass sie irgendwo auf dem Flurstück P. errichtet worden sein müssen. Angesichts der Länge der in Rede stehenden Fläche ergibt sich daraus aber nicht notwendig, dass im Verhältnis zu ihnen ein Abstand von mehr als dem Zweifachen der Gesamthöhe der nächstgelegenen Windkraftanlage „WEA Ka 04“ unterschritten sei.

b) Der Antragsteller beanstandet unter I. 2. b) seiner anwaltlichen Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 301 f. GA), dass in einem Abstand von etwa 310 m von der nächstgelegenen Windenergieanlage nicht gesichert sei, dass der Tagwert von 60 dB(A), geschweige denn der Nachtwert der TA Lärm für den Aufenthalt von Menschen eingehalten werde. Es sei zwar zutreffend, dass sich die Grenzwerte der TA Lärm auf bestimmte bauplanerische Gebiete bezögen und es sich hier um den Außenbereich handele. Dieser werde jedoch nach der Rechtsprechung mit einem Dorf- und Mischgebiet gleichgesetzt. In den Antragsunterlagen sei zwar ein Lärmgutachten enthalten, allerdings seien die genauen Vor- und Zusatzbelastungen nicht erkennbar. In dem Gutachten des IEL für den Bebauungsplan Nr. 58 Windpark G. 1 sei ein Gesamtbelastungsraster während der Nacht ermittelt worden (vgl. Bl. 1026 BA 3). Danach komme es zu Lärmimmissionen von mindestens 55 dB(A). Es sei nicht erkennbar, wie eine Freizeit- und Erholungsgestaltung möglich sein solle, wenn mehr als der zulässige Tagwert im Außenbereich immittiert werde.

Diese Argumentation des Antragstellers vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie bereits dem Widerspruchsbescheid des Antragsgegners (Bl. 29, zweiter Absatz, BA 5) unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.00630 -, juris, Rn.153) entnommen werden kann, ist ein nicht bewohntes Waldgrundstück im Außenbereich kein rechtlich vorgegebener Bezugspunkt nach der TA Lärm. Es trifft auch nicht zu, dass der Außenbereich nach der Rechtsprechung generell mit Dorf- oder Mischgebieten gleichgesetzt würde. Eine Vergleichbarkeit mag für ein zulässiges Wohnen im Außenbereich - etwa auf einem Einzelhof (vgl. VG Münster, Urt. v. 23.11.2006 - 2 K 3525/02 -, juris, Rn. 25) - anzunehmen sein. Eine legale Wohnnutzung der in Rede stehenden Grundstücke des Antragstellers scheidet hier jedoch aus. Deshalb ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Dorf- und Mischgebieten (Nr. 6.1 Buchst. c] der TA Lärm), und insbesondere des der Nachtruhe von Bewohnern dienenden Richtwertes für die Nachtzeit, also die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 Ziff. 2 TA Lärm), kein Kriterium, auf das sich der Antragsteller hier zu eigenen Gunsten als für die Beurteilung seiner Rechte maßgeblich berufen kann. Im Übrigen ergeben die anwaltlichen Darlegungen des Antragstellers keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass es in Betracht kommen könnte, der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Dorf- und Mischgebieten (Nr. 6.1 Buchst. c] der TA Lärm) von - tagsüber - 60 dB(A) könnte auf den in Rede stehenden Grundstücken des Antragstellers überschritten werden. Das von dem IEL ermittelte Gesamtbelastungsraster während der Nacht (vgl. Bl. 1026 BA 3) lässt unter Berücksichtigung der Belegenheit dieser Grundstücke des Antragstellers (Bl. 39 BA 2) eindeutig erkennen, dass keine der Flächen innerhalb einer - auf der Karte nicht vorhandenen - dunkel-orange gezeichneten Zone liegt, die nach der Legende für einen (nächtlichen) Pegel von > 60 - 65 dB(A) einzuzeichnen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Ermittlung der Gesamtbelastung für die Nachtzeit durch das IEL zugrunde gelegt wurde, dass gerade die den Grundstücken des Antragstellers am nächsten liegende Windenergieanlage „WEA Ka 04“ auch während der Nacht uneingeschränkt betrieben werden darf (vgl. Bl. 1019, vorletzter Absatz, BA 3), bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesamtbelastung tagsüber zu Lasten des Antragstellers in erheblicher Weise anders darstellen könnte. Solche Anhaltspunkte sind auch den anwaltlichen Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht zu entnehmen. Nach alledem entbehrt die Argumentation des Antragstellers mit einer angeblich zu befürchtenden Überschreitung des Immissionsrichtwerts für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Dorf- und Mischgebieten (Nr. 6.1 Buchst. c] der TA Lärm) von - tagsüber - 60 dB(A) in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Überzeugungskraft. Seine Darlegungen lassen von daher nicht den Schluss zu, dass eine Lärmbelastung auf seinen in Rede stehenden Grundstücken auch nur in Betracht kommen könnte, die deren Freizeitnutzung entgegensteht.

c) Der Antragsteller macht unter I. 2. c) seiner anwaltlichen Beschwerdebegründungsschrift geltend, er sei berechtigt, den auf seinem Grundstück vorhandenen Bestand an Tieren und die dortige Biodiversität gegenüber Einwirkungen von außen zu verteidigen. Es sei bekannt, dass Emissionen von Windenergieanlagen auf die Avifauna mindestens in einem Umkreis von etwa 2 km einwirkten und auf das Landschaftsbild mindestens in einem Abstand des 15-fachen ihrer Gesamthöhe. Unstreitig halte er Gänse. Diese würden aus genetisch bedingter Vorsicht vor Greifvögeln in Aufruhr geraten, sobald ein sich bewegender Schatten über sie hinwegstreife, in Panik auseinanderstreben und dann am Verlassen seines Geländes durch eine Einzäunung gehindert sein. Dies könne bis zum Tode der Tiere führen.

Diese Argumentation reicht ebenfalls nicht aus, um die Gedankenführung des Verwaltungsgerichts (vgl. insbesondere oben unter I. 2. b] bb) zu entkräften und hinreichend die Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten aufzuzeigen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass sich das Grundeigentum des Antragstellers nicht auf die Avifauna im Allgemeinen oder das Landschaftsbild erstreckt. Sein Eigentum berechtigt ihn daher auch nicht zur Verteidigung von öffentlichen Belangen der Allgemeinheit, die für einen unveränderten Fortbestand der bestehenden Situation im Interesse der biologischen Vielfalt, des Schutzes heimischer Wildvögel oder des Landschaftsbildes sprechen könnten. Zwar ist offensichtlich, dass seine in Rede stehenden Grundstücke vom Schattenwurf der Windkraftanlagen betroffen sind (vgl. Bl. 1122 BA 3). Seine anwaltlich dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen aber nicht hinreichend die Schussfolgerung, dass die Möglichkeit der Betroffenheit gerade in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise besteht. Für die Darlegung der Möglichkeit einer eigenen Betroffenheit des Antragstellers in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise reicht es nicht aus, dass anzunehmen ist, die durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage veränderten Verhältnisse könnten den von ihm gehaltenen Tieren und ihrer Haltung eine Anpassungsleistung abverlangen. Denn es ist in der Rechtsprechung gestützt auf fachliche Bewertungen und die Auswertung gesammelter Erfahrungen bereits anerkannt, dass eine Gewöhnung von Nutztieren, und zwar auch von Geflügel, an den rotierenden Schlagschatten einer Windkraftanlage möglich ist (vgl. VG Münster, Urt. v. 23.11.2006 - 2 K 3525/02 -, juris, Rn. 45). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich die zwei Gänse (vgl. Bl. 34 GA) des Antragstellers in die auf dem Flurstück P. der Flur R. vorhandenen Stallungen (vgl. Bl. 146 GA unter II. 2) zurückzuziehen vermögen, sofern sie der Schlagschatten einer Windenergieanlage trifft und ein Gewöhnungseffekt noch nicht eingetreten ist. Im Übrigen drängt es sich auf, den Aufenthalt dieser Tiere im Freien nötigenfalls auf Witterungsverhältnisse und Tageszeiten zu beschränken, zu denen erheblicher Schattenwurf nicht zu erwarten steht. Vor diesem Hintergrund legt der Antragsteller nicht ausreichend dar, weshalb eine  u n z u m u t b a r e  Einschränkung seiner Gänsehaltung in der Flur R. auch nur in Betracht kommen könnte. Außerdem hat das Verwaltungsgericht einer Schutzwürdigkeit dieser Tierhaltung erkennbar den Gesichtspunkt entgegengehalten, dass sie lediglich in geringstem Umfang und als Liebhaberei betrieben werde (vgl. oben unter I. 2. a] bb). Mit diesem Argument setzt sich der Antragsteller in seiner fristgerechten anwaltlichen Beschwerdebegründung bereits nicht in der gebotenen Weise auseinander. Dies wäre aber umso angezeigter gewesen, als in der Rechtsprechung bereits anerkannt ist (vgl. VG Münster, Urt. v. 23.11.2006 - 2 K 3525/02 -, juris, Rn. 45), dass selbst in Fällen gewerblicher Nutztierhaltung den Haltern des von Schlagschattenwurf betroffenen Geflügels Anpassungsleistungen zumutbar sind, die sogar die Aktivierung von Ausweichmöglichkeiten auf andere ihrer Nutzung unterliegende Grundstücke und die Hinnahme temporärer wirtschaftlicher Einbußen einschließen.

d) Der Antragsteller betont unter I. 2. d) seiner anwaltlichen Beschwerdebegründung (Bl. 303 bis 305, erster Absatz, GA), dass seine Beschwerde zulässig sein müsse, weil er ansonsten in keiner Form seine „Rechte aus dem UVPG“ geltend machen könne, die sich daraus ergäben, dass er Eigentümer eines im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung als Schutzgut zu berücksichtigenden Freizeitgrundstücks mit Wald- und Tierbestand sei. Da der Gerichtshof der Europäischen Union zuletzt in der sogenannten „Waldschlößchenentscheidung“ (Urt. v. 14.1.2016 - C-399/14 -) und zuvor unter anderem in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-127/14 - [gemeint ist C-137/14] - festgestellt habe, dass die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht die Verpflichtungen aus den diesen Gesetzen zugrunde liegenden europäischen Richtlinien erfüllten, sei eine gemeinschaftskonforme Auslegung zwingend geboten. Er lebe im Landkreis S., wo sich auch die betroffenen Grundstücke befänden. Die Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 158 Windpark G. 1, die Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und die Genehmigung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt F. seien nur in ein und demselben Amtsblatt vom 15. August 2015 des Landkreises T. erfolgt. Mangels zureichender Information sei er deshalb gehindert, die Rechte aus seinem Grundstück geltend zu machen, wenn nicht eine gemeinschaftskonforme Auslegung der betroffenen Öffentlichkeit in dem Sinne erfolge, dass er zumindest anlog § 42 Abs. 2 VwGO seine Rechte geltend machen könne.

Diese Argumentation geht zum einen insoweit fehl, als das Bestehen einer Antragsbefugnis des Antragstellers keine Voraussetzung der Zulässigkeit seiner Beschwerde, sondern ihrer Begründetheit darstellt. Zum anderen vermag sie inhaltlich nicht zu überzeugen. Zwar beruft sich der Antragsteller zur Begründung des Erfordernisses „einer gemeinschaftskonformen Auslegung“ auf zwei Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, die sich - nach seinen Angaben beide - auf die Richtlinienkonformität von Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes beziehen sollen. Er legt aber in diesem Zusammenhang nicht ausreichend dar, welche konkrete Vorschrift dieser Gesetze in ihrer hier anzuwendenden Fassung aus welchen, den zitierten Urteilen zu entnehmenden Gründen zu seinen Gunsten einer gemeinschaftskonformen Auslegung bedürfen sollte. Unklare Rechtsbehauptungen mit pauschalen Verweisungen auf - vermeintlich - präjudizielle Entscheidungen zu verknüpfen, ersetzt jedoch keine Gegenargumente, die den Erwägungen der Vorinstanz konkret gegenübergestellt werden. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich geeignete Gegenargumente selbst zusammenzustellen, indem es in nur nach Datum und Aktenzeichen zitierten längeren Entscheidungen nach Argumentationssträngen sucht, die sich möglicherweise zugunsten des Beschwerdeführers fruchtbar machen ließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich - wie hier - weder eine Übereinstimmung der Fallgestaltungen noch der entschiedenen Rechtsfragen mit den vorliegend zu entscheidenden ohne weiteres aufdrängt. Letzteres ergibt sich für das in der anwaltlichen Beschwerdebegründung angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - aus den Antworten des Gerichts auf die Vorlagefragen und für das Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - aus der Entscheidungsformel.

Die Rechtsbehauptung des Antragstellers, dass er „Rechte aus dem UVPG“ habe, deren Geltendmachung ihm möglich sein müsse, ist zu unspezifisch und knüpft an keine konkrete gesetzliche Bestimmung an. Soweit er meint, an einer Geltendmachung dieser „Rechte“ dadurch gehindert gewesen zu sein, dass Veröffentlichungen von Rechtsakten und Verfahrenshandlungen nur im Amtsblatt des Landkreises T. erfolgt seien, obwohl er im Landkreis S. wohne, ist schon nicht ausreichend dargelegt, warum diese Veröffentlichungen ihm keine zureichende Informationsmöglichkeit geboten hätten. Denn angesichts der Belegenheit seiner in Rede stehenden Grundstücke am Rande des Landkreises S. lag es doch auf der Hand, dass er auch von Planungen und Vorhaben auf dem Gebiet des Landkreises T. berührt werden könnte und sich tunlichst in den insoweit einschlägigen Veröffentlichungsorganen hierüber auf dem Laufenden zu halten hatte. Die sich aufdrängende Überlegung, dass ein Grundeigentümer seinen Wohnsitz beispielweise in einem anderen Bundesland oder im Ausland haben (und dort noch häufig wechseln) könnte, hätte ihm schon im Rahmen einer Parallelwertung in der juristischen Laiensphäre die Schlussfolgerung erlauben müssen, dass es - ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung - nicht geboten sein kann, jedem Grundeigentümer besondere Informationsmöglichkeiten über örtliche Planungen und Vorhaben in Anknüpfung an seinen jeweiligen aktuellen eigenen Wohnsitz zu eröffnen. Schon weil dies nicht erforderlich ist, kann hieraus auch nicht auf die Notwendigkeit der Einräumung einer Antragsbefugnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO) geschlossen werden, die sich auf Rechtsbehelfe gegen die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten bezieht, die auf Rechtsakten und Verfahrenshandlungen aufbauen, über die nicht unter Rücksichtnahme auf den Wohnsitz individuell informiert wurde.

Der Antragsteller macht des Weiteren geltend (Bl. 305 f. GA), das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 - die Auffassung vertreten, dass eine europarechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts dazu führen müsse, auch den Rechtsbehelf eines privaten Dritten, der auf eine fehlerhafte Anwendung umweltrelevanter Vorschriften, wie insbesondere der gesetzlichen Regelungen über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, gestützt werde, als zulässig zu betrachten, ohne dass dieser Dritte eine Verletzung eigener Rechte geltend zu machen habe. Er räumt ein, dass dem entgegengehalten werde, der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (juris, Rn. 91) festgehalten, dass ein Mitgliedstaat die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung von der Voraussetzung einer Verletzung subjektiver Rechte abhängig machen könne, wirft jedoch die Frage auf, ob dies der nationale deutsche Gesetzgeber getan habe, da, wie sich aus allen genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe, bis heute ein Umsetzungsdefizit gegeben sei. Zudem sehe § 4 Abs. 1 UmwRG vor, dass auch der Rechtsbehelf eines privaten Dritten begründet sei, wenn die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht beachtet würden. Dann aber müsse ein solcher Rechtsbehelf auch zulässig sein. Schon hieraus lasse sich folgern, dass ein Umsetzungsdefizit vorliege.

Der schlichte Hinweis des Antragstellers auf die ihm günstige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 -, DVBl. 2015, 993 ff., hier zitiert nach juris) ersetzt in Ermangelung einer Bindung der Verwaltungsgerichte an präjudizielle Entscheidungen keine Sachargumente. Die Auffassung dieses Oberverwaltungsgerichts wird im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und anderer Obergerichte, darunter derjenigen des Senats, nicht geteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.2013 - BVerwG 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 21 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 30.7.2015 - 12 KN 220/14 -, NVwZ-RR 2016, 138 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 -, ZNER 2016, 157 f., hier zitiert nach juris, Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 4.8.2016 - 9 B 2744/15 -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N). Da der Antragsteller die Sachargumente des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner anwaltlichen Beschwerdeschrift nicht im Einzelnen aufgreift, bedarf es hier keiner umfassenden argumentativen Auseinandersetzung mit dieser Mindermeinung. Denn es obliegt nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO - gerade auch mit Blick auf umstrittene Rechtsfragen - dem Beschwerdeführer (durch seinen Prozessbevollmächtigten) die Gründe darzulegen, aus denen seines Erachtens die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und nicht dem Beschwerdegericht, Hinweisen auf eine obergerichtliche Mindermeinung selbst weiter nachzugehen, deren Gründe sodann von Amts wegen zusammenzustellen und schließlich im Einzelnen zu widerlegen. Soweit sich der Antragsteller speziell auf § 4 Abs. 1 UmwRG beruft, misst er der Vorschrift einen Gehalt bei, den sie nicht hat: Diese Norm enthält eine Fehlerfolgenregelung, gilt jedoch in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage. Sie findet gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, und damit auch auf den Antragsteller, nur insoweit Anwendung, als (u. a.) das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig von den sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern zur Begründetheit des Rechtsbehelfs führt. Diese Vorschrift bezieht sich damit nur auf die Sachprüfung im Rahmen eines (schon) zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens und eröffnet lediglich solchen Personen, die schon aus anderen Gründen aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht antragsbefugt sind, eine weitergehende Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler im Rahmen der Begründetheitsprüfung des Antrags (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.2013 - BVerwG 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 10; Nds. OVG, Urt. v. 30.7.2015 - 12 KN 220/14 -, NVwZ-RR 2016, 138 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 25; Hess. VGH, Beschl. v. 4.8.2016 - 9 B 2744/15 -, juris, Rn. 9, m. w. N.).

Aus den Ausführungen des Antragstellers unter II. 1. und II. 2 der anwaltlichen Antragsbegründungsschrift (Bl. 307 GA) sowie deren Ergänzung in den Schriftsätzen vom 6. und 9. September 2016 (Bl. 441 ff. und 447 f. GA) ergeben sich keine weiteren Argumente, die es rechtfertigen, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen.

e) Soweit sich der Antragsteller erstmals in seinem Schriftsatz vom 6. September 2016 (Bl. 442 GA) gegen die oben unter I. 2. d) wiedergegebene eigenständige Erwägung des Verwaltungsgerichts wendet, die er als „politisch“ bezeichnet, und unter dem Gesichtspunkt beanstandet, die Vorinstanz habe eine unstatthafte „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ durchgeführt, mag dahinstehen, ob sich sein Vortrag noch als zulässige Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist darstellt. Denn seine Kritik wird den Überlegungen der Vorinstanz schon deshalb nicht gerecht, weil das Verwaltungsgericht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne einer Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. etwa Art. 5 Abs. 4 EUV) vorgenommen, sondern bei sachgerechter (vgl. § 133 BGB) Interpretation seiner Ausführungen eine teleologische Erwägung angestellt hat, die daran anknüpft, dass § 42 Abs. 2 VwGO Popularklagen verhindern soll. Dieser Erwägung ist beizupflichten, soweit Eigentumsflächen in Rede stehen, die zwar im Einwirkungsbereich einer Anlage belegen sind, aber durch diese nicht in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein können. Dass Letzteres - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - hier sehr wohl der Fall sei, hat der Antragsteller in seinen anwaltlichen Schriftsätzen zwar sinngemäß geltend gemacht, aber nicht mit ausreichender Überzeugungskraft im Einzelnen begründet.

f) Die Darlegungen des Antragstellers unter II. 3. 4. und (nochmals 4.) sowie III. seiner anwaltlichen Beschwerdebegründungschrift (Bl. 308 ff. GA) sowie deren Ergänzung in den Schriftsätzen vom 6. und 9. September 2016 (Bl. 441 ff. und 447 f. GA) rechtfertigen die Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes nicht, weil mit ihnen die Begründetheit der Beschwerde unter der Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt werden soll. Dem Antragsteller ist es jedoch nicht gelungen, mit seinen anwaltlich dargelegten Beschwerdegründen, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Annahme des Verwaltungsgerichts hinreichend überzeugend zu entkräften, sein Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsteller mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil diese durch ihre eigene Antragstellung (Bl. 401 GA) ein entsprechendes eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter Nrn. 1.5 Satz 1 und 19.2 i. V. m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).