Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.10.2011, Az.: 12 ME 181/11

Anforderungen an die Fragestellung an einen Gutachter bei beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.10.2011
Aktenzeichen
12 ME 181/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 27320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2011:1026.12ME181.11.0A

Fundstellen

  • DAR 2011, 716-718
  • DVBl 2011, 1568
  • NZV 2012, 149-151
  • NZV 2012, 6

Amtlicher Leitsatz

Beabsichtigt die Fahrerlaubnisbehörde, das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art zu untersagen und die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist es geboten, dem Gutachter auch die Fragestellung vorzugeben, ob zu erwarten ist, dass ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde.

[Tatbestand]

1

Nach den Feststellungen des - seit dem 19. Juni 2010 rechtskräftigen - Strafbefehls des Amtsgerichts G. vom H. I. 2010 (J.) befuhr der Antragsteller am K. L. 2010 mit einem Fahrrad öffentliche Straßen, obwohl er infolge Alkoholgenusses mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,57 Promille nicht mehr fahrtüchtig war.

2

Zur Überprüfung der Kraftfahreignung ordnete der Antragsgegner unter dem 9. August 2010 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Nachdem der Antragsteller erklärt hatte, er werde die M. GmbH mit der Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens beauftragen, richtete der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. August 2010 folgende Frage an die M. GmbH: "Ist zu erwarten, dass der Untersuchte ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs der erteilten Klasse in Frage stellen?" Ausweislich des am 6. Dezember 2010 beim Antragsgegner eingegangenen Gutachtens nahm die M. GmbH zu folgender Frage Stellung: "Ist zu erwarten, dass Herr B. auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs der erteilten Klassen in Frage stellen?" Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis: "Zwar liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeuges der erteilten Klassen in Frage stellen. Es ist allerdings zu erwarten, dass Herr B. auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird." Auf entsprechende Nachfrage teilte die M. GmbH mit Schreiben vom 15. März 2011 mit, aufgrund eines Übertragungsfehlers sei die Fragestellung falsch ins Gutachten übernommen worden. Der Fehler sei nicht ergebnisrelevant.

3

Nach Anhörung entzog der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Mai 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis des Antragstellers und untersagte ihm das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgelehnt.

[Gründe]

4

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

5

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das Gutachten der M. GmbH trage die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, es biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass er, der noch nie mit einem Kraftfahrzeug betrunken gefahren sei, zukünftig im betrunkenen Zustand ein Kraftfahrzeug führen werde.

6

Die dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den erstinstanzlichen Beschluss in seinem Ergebnis zu ändern. Allerdings geht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als teilweise (soweit es nämlich die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen betrifft) offen zu beurteilen sind (hierzu 1.). Indes ergibt die von der Erfolgsprognose unabhängige Interessenabwägung, dass auch insoweit an der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Bescheids festzuhalten ist (hierzu unter 2.).

7

1.

Bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts lässt sich nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die angefochtene Verfügung im Klageverfahren voraussichtlich insgesamt Bestand haben wird. Im Einzelnen gilt:

8

Soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen betrifft, ist Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere u.a. dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 FeV in seiner seit dem 30. Oktober 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2008 S. 1338) ist ein die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufhebender Missbrauch von Alkohol anzunehmen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt wird bzw. eben das zu erwarten ist (zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163, [...] Rdn. 14).

9

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die - hier zwingend der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgelagerte - Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Satz 2, § 13 Satz 1 Nr. 2

10

Buchst. c) FeV dem Grunde nach gerechtfertigt war. Nach letztgenannter Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn etwa ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr (wie vorliegend das Fahrrad mit 2,57 Promille) geführt wurde. Für die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung des entsprechenden Gutachtens gelten dabei nach § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 5 FeV die in der Anlage 15 genannten Grundsätze entsprechend. In Nr. 1 Buchst. f der Anlage 15 heißt es u.a., dass Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird. Bei Alkoholmissbrauch muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betreffende den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen andererseits zuverlässig voneinander trennen kann.

11

Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass sich das Gutachten der M. GmbH (auch in seiner mit Schreiben vom 15. März 2011 korrigierten Fassung) auch mangels einer entsprechenden Fragestellung des Antragsgegners nicht in der nach der zitierten Nr. 1 Buchst. f der Anlage 15 gebotenen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163, [...] Rdn. 19 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 19.8.2009 - 11 CS 09.1411 - und vom 14.4.2009 - 11 CS 08.3428 -, jew. zitiert nach [...]) Weise ausdrücklich mit der Frage befasst, ob zu erwarten ist, dass er ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird. Vielmehr befasst sich das Gutachten nur mit der allgemeineren Frage, ob zu erwarten ist, dass er ein Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird. Die Gutachter gehen zutreffend davon aus, dass der Antragsteller eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad begangen hat. Auf der Grundlage seiner Angaben folgern sie, ein erneuter Kontrollverlust infolge eines Alkoholüberkonsums könne nicht hinreichend ausgeschlossen werden, folglich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer erneuten Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol kommen könne (S. 17, 18 des Gutachtens). Die weitergehende - hier entscheidende - Frage, ob und ggf. aus welchen Gründen aus der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad darauf geschlossen werden kann und darf, der Antragsteller werde voraussichtlich zukünftig auch mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilnehmen, wird im Gutachten jedenfalls nicht in der gebotenen Klarheit erörtert. In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigt, das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art zu untersagen und die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist es mindestens zweckmäßig, wenn nicht gar geboten, dem Gutachter nicht nur die Fragestellung vorzugeben, ob zu erwarten ist, dass ein Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol geführt werde, sondern auch danach zu fragen, ob damit gerechnet werden muss, dass ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol geführt werde. Das ist hier unterblieben. Zur abschließenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen betrifft, bedarf es weiterer diesbezüglicher Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

12

Demgegenüber erweist sich die im angefochtenen Bescheid ebenfalls verfügte Untersagung, Fahrzeuge jeglicher Art zu führen, als bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Maßnahme findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Anhaltspunkte für ihre Rechtswidrigkeit hat der Antragsteller nicht dargelegt.

13

2.

Soweit der Senat die Rechtmäßigkeit der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis als offen beurteilt, hat er nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Ermessensentscheidung unter Abwägung der Interessen des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits vorzunehmen. Diese fällt aus folgenden Erwägungen zum Nachteil des Antragstellers aus:

14

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass diese Eignung nicht (mehr oder wieder) besteht, so dass die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sehr wahrscheinlich macht, verdient das öffentliche Interesse daran, dass der Fahrerlaubnisinhaber gehindert wird, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, Vorrang. So liegt es hier.

15

Der Antragsteller gehört mit dem bei ihm festgestellten Promille-Wert von 2,57 zu den Personen, für die das Bundesverwaltungsgericht (s. etwa BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163, [...] Rdn. 15 ff. m.w.N.) und der beschließende Senat auf der Grundlage entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse und in Übereinstimmung mit der Wertung des Verordnungsgebers (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit annehmen. Werden diese Personen in einer solchen Lage im Straßenverkehr angetroffen, ist regelmäßig ernsthaft zu besorgen, dass sie zukünftig im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung vom 21. Mai 2008 (BVerwGE 131, 163, [BVerwG 21.05.2008 - BVerwG 3 C 32.07] [...] Rdn. 15 ff. m.w.N.) hierzu im Einzelnen ausgeführt:

"Nach der Wertung des Verordnungsgebers begründet, wie § 13 Satz 1 Buchst. c FeV zweifelsfrei zu entnehmen ist, auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet (vgl. BRDrucks 443/98 <Beschluss> S. 6).

Dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial einhergeht, bestätigen auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a.a.O. S. 252). In ihrer Nr. 3.11 befassen sich diese Leitlinien mit Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit als Mängeln, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Danach ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt, wenn bei Kraftfahrern im Straßenverkehr Werte um oder über 1,5 Promille angetroffen werden. Bei solchen Menschen pflege in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Häufiger Alkoholkonsum führe zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Wegen der durch die allgemeine Verfügbarkeit von Alkohol begünstigten hohen Rückfallgefahr seien strenge Maßstäbe anzulegen, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden könne. Voraussetzung sei eine ausreichende Veränderung des Trinkverhaltens, die stabil und motivational gefestigt sein müsse. Diesen Erkenntnissen tragen die Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung Rechnung.

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein stark alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden kann. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteilige und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begehe, sei in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte (Beschluss vom 24. Januar 1989 - BVerwG 7 B 9.89 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85; Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a.a.O. S. 253; Beschluss vom 9. September 1996 - BVerwG 11 B 61.96 - [...])."

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Die Besorgnis, der Betreffende werde auch mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilnehmen, ist insbesondere dann begründet, wenn die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlusts war. Unter Umständen kann ein Kontrollverlust dann auch zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163, [...] Rdn. 20; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 8.12.2010 - 1 M 231/10 -, [...] Rdn. 16). Letztgenannte Möglichkeit ist hier nach Lage der Akten nicht auszuschließen. Das Gutachten der M. GmbH geht in nachvollziehbarer Weise mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Kontrollverlust des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Trunkenheitsfahrt aus. Auf S. 17 heißt es dazu im Einzelnen:

"Die von Herrn B. im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung gemachten Angaben sprechen weiter mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei ihm im Zusammenhang mit seiner Trunkenheitsfahrt zu einem Kontrollverlust gekommen sein muss. Hierfür sprechen folgende Punkte:

- Unklarheit über die konkreten Trinkmengen (Was er an dem Abend getrunken habe? Er habe es zurückgerechnet, weil er den Abend nicht mehr durchgehend vor Augen habe. (...)

- Fehlende Erinnerung darüber, ob er ein Taxi bestellt habe (Ob er bitte mal beschreiben könne, wie es zur Trunkenheitsfahrt gekommen sei? (...) Er könne den Abend nicht mehr genau beschreiben, er sei sich unsicher, ob die Bedienung ein Taxi bestellt habe oder nicht. ... Er wisse, dass es ihm nicht schnell genug gegangen sei, da habe er beschlossen, das Rad zu nehmen."

17

Betrachtet man dies sowie die weitere im Rahmen der Untersuchung gemachte Angabe des Antragstellers, er habe sich, als er sein Fahrrad genommen habe, "eigentlich ausgeglichen gefühlt", wird deutlich, dass zum einen bei ihm eine - wohl aus regelmäßigem überhöhtem Alkoholkonsum folgende - Unfähigkeit vorliegen dürfte, die eigene Alkoholisierung realistisch einzuschätzen, und zum anderen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der in der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad zum Ausdruck kommende Kontrollverlust unter der Annahme eines nicht geänderten Trinkverhaltens zukünftig ebenso gut in eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug münden kann. Eine stabile Änderung des Trinkverhaltens ist im medizinisch-psychologischen Gutachten der M. GmbH nachvollziehbar und schlüssig angezweifelt worden (S. 11 f., 16 f.). Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen. Insofern genügt es nicht - noch dazu in erkennbarem Widerspruch zu den Aussagen des Gutachtens - "darauf hinzuweisen, dass das Gutachten auch keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Alkoholproblematik" enthalte. Aus den durch den Gutachter bei der Laboruntersuchung festgestellten Gamma- GT/GGT-, GOT- und GPT-Werten und deren Verhältnis zueinander lassen sich zuverlässige und für den Antragsteller günstige Schlüsse nicht ziehen. Unter den gegebenen Umständen kann im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden.