Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 05.11.2018, Az.: 1 B 486/18
Amphetamin; Drogen; Einnahme; Entziehung; Fahrerlaubnis; Motiv; unbewusst; unwissentlich
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 05.11.2018
- Aktenzeichen
- 1 B 486/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 FeV
- § 46 Abs 3 FeV
- § 3 Abs 1 S 1 StVG
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse C sowie der hiervon eingeschlossenen und hierfür vorausgesetzten Führerscheinklassen sowie der Klasse A.
Der Antragsteller befuhr in der Nacht vom 05.04. auf den 06.04.2018 mit einem Pkw öffentliche Straßen im Stadtbereich von G., wo er gegen 0.00 Uhr von Polizeibeamten kontrolliert wurde. Auf Nachfrage der Beamten stimmte der Antragsteller einem freiwilligen Urintest zu, der positiv auf Amphetaminkonsum verlief. Eine daraufhin angeordnete Blutprobe bestätigte den Amphetaminkonsum; das Landeskriminalamt Niedersachsen teilte mit Schreiben vom 02.05.2018 mit, dass im Blutserum des Antragstellers eine Amphetaminkonzentration von über 400,0 ng/ml festgestellt worden sei.
Daraufhin wurde der Antragsteller zu einer beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört. Der Antragsteller erklärte, am 05.04.2018 mit einem Freund auf einer Feier gewesen zu sein. Dort habe er aber – zumindest wissentlich – keine Betäubungsmittel konsumiert. Er gehe davon aus, dass eine ihm unbekannte Person das Amphetamin auf der Feier in sein Getränk gemischt habe. Anders könne er sich das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht erklären. Er sei Berufskraftfahrer im Familienbetrieb und auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Er konsumiere keine Betäubungsmittel.
Mit Bescheid vom 21.08.2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziff. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Fristsetzung zur Abgabe seines Führerscheins auf (Ziff. 2), ordnete jeweils die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an (Ziff. 3), drohte gegenüber dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Führerschein bis zum 31.08.2018 nicht abgeben würde, ein Zwangsgeld in Höhe von 160,- Euro an (Ziff. 4) und legte ihm die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf (Ziff. 5). Die Fahrerlaubnisentziehung begründete der Antragsgegner damit, dass der Antragsteller aufgrund des nachgewiesenen Konsums „harter Drogen“ als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Die Einlassung des unwissentlichen Drogenkonsums sei in sich nicht schlüssig und unglaubhaft. Bei der festgestellten Amphetaminkonzentration sei es ausgeschlossen, dass der Antragsteller den Drogenkonsum nicht bemerkt haben wolle. Es entspräche zudem nicht der Lebenserwartung, dass ein unwissentlicher Drogenkonsum und eine Polizeikontrolle zufällig zusammenfielen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begründete der Antragsgegner damit, dass aufgrund des nachgewiesenen Amphetaminkonsums die Fahrungeeignetheit des Antragstellers feststehe und seine Verkehrsteilnahme daher eine erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstelle. Sein Interesse, Fahrerlaubnis und Führerschein vorerst zu behalten, müsse hinter dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zurückstehen.
Am letzten Tag vor Fristablauf gab der Antragsteller seinen Führerschein bei dem Antragsgegner ab.
Am 31.08.2018 hat der Antragsteller gegen den Bescheid Klage erhoben – diese ist unter dem Az. 1 A 471/18 hier anhängig – und am 12.09.2018 einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
Zur Begründung seiner Klage und des Antrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wiederholt der Antragsteller sein Vorbringen aus der behördlichen Anhörung und vertieft dieses. Er habe am 05.04.2018 ab 19.00 Uhr an einer Gartenparty mit ca. 20 bis 30 Gästen teilgenommen, bei der ihm – mit Ausnahme seines Freundes, der ihn zur Teilnahme an der Gartenparty überredet habe – niemand persönlich bekannt gewesen sei. Im Verlauf des Abends habe er zwei oder drei Softdrinks (Cola) aus vom Gastgeber bereitgestellten Einwegbechern getrunken. Zwischenzeitlich habe er seinen Becher auch auf den aufgestellten Stehtischen abgestellt, um „zum Pinkeln in die Büsche zu verschwinden“. Zu diesem Zeitpunkt habe er sein Getränk nicht im Auge gehabt und in diesem Moment müsse das Amphetamin in sein Getränk gemischt worden sein. Die Motivation für dieses Handeln sei ihm unbekannt. Weder er noch sein Freund hätten „Feinde“ auf der Feier gehabt. Möglicherweise habe es sich um einen „schlechten Scherz“ gehandelt. Ein solches Verhalten erscheine angesichts der geringen Kosten für Amphetamin, 10,- Euro pro Gramm, jedenfalls nicht vollkommen abwegig. Möglicherweise habe es auch eine Verwechslung der Becher gegeben. Drogen oder Drogenkonsum habe der Antragsteller auf der Feier nicht beobachten können. Auch sei ihm kein ungewöhnlicher Geschmack der Cola aufgefallen. Nach einiger Zeit habe er aber Kopf- und Magenschmerzen bekommen, was er auf einen vorangegangenen Infekt geschoben habe. Sein Unwohlsein sei Grund für ein frühes Verlassen der Feier gewesen.
Da der Amphetaminkonsum unwissentlich stattgefunden habe, liege eine Ausnahme von dem Regelfall vor, dass der – bereits einmalige – Konsum „harter Drogen“ zur Fahrungeeignetheit führe. Zudem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nur floskelhaft und nicht einzelfallbezogen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.08.2018 anzuordnen, soweit hierin die Entziehung seiner Fahrerlaubnis angeordnet und er zur Abgabe seines Führerscheins aufgefordert wurde, und dem Antragsgegner aufzugeben, seinen Führerschein unverzüglich an ihn herauszugeben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Bescheid, die er weiter vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den im Hauptsacheverfahren 1 A 471/18 beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sie die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins betrifft, ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Hinsichtlich der angeordneten Abgabe des Führerscheins ist das Rechtsschutzinteresse nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Ablieferung entfallen. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich hierdurch nicht erledigt. Sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 12.02.2014 – 11 CS 13.2281 –, Rn. 22, juris). Soweit der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins gerichtet ist, ist er als Annexantrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO zulässig.
Jedoch ist der Antrag unbegründet. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung in formeller Hinsicht fehlerfrei angeordnet (1.). Die in materiell-rechtlicher Hinsicht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (2.). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung (a.) und der Aufforderung, den Führerschein abzugeben (b.), verschont zu bleiben, da die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Zudem besteht an der sofortigen Vollziehung auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse (c.).
1.
Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheins in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat ausgeführt, es stehe fest, dass der Antragsteller die „harte Droge“ Amphetamin konsumiert habe, weshalb seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgehoben sei. Daher gehe eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit und die anderen Verkehrsteilnehmer von ihm aus, weshalb ihm die Fahrerlaubnis nicht bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids belassen werden könne. Diese Formulierungen gehen über formelhafte Wendungen hinaus und lassen in hinreichender Weise einzelfallbezogen erkennen, warum der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers eingeräumt hat, seine Fahrerlaubnis und seinen Führerschein zunächst zu behalten.
2a.
Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 1 S. 1 und 2 FeV sowie Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu § 14 FeV.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde - hier der Antragsgegner - die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Anwendbarkeit der §§ 11-14 FeV außerhalb des Erteilungsverfahrens folgt aus § 46 Abs. 3 FeV, wonach diese Regelungen auch im Fall des Bekanntwerdens von eignungsbeeinträchtigenden Tatsachen – hier dem Konsum von Amphetamin – Anwendung finden. Der Antragsgegner durfte hier von der Nichteignung des Antragstellers im Sinne des § 11 Abs. 1 FeV ausgehen, da in seiner Person ein Mangel nach der Anlage 4 zu § 14 FeV zu Tage getreten ist. So schließt Ziff. 9.1 dieser Anlage im Regelfall – dies ergibt sich aus Ziff. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zu § 14 FeV – die Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers aus, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes (mit Ausnahme von Cannabis) konsumiert. Der Antragsteller hat, wie sich aus dem Untersuchungsergebnis des Landeskriminalamts vom 02.05.2018 ergibt, Amphetamin konsumiert. Amphetamin ist als Betäubungsmittel in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt. Die genannte Ziff. 9.1 stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Nicht erheblich ist daher, ob es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht nach summarischer Prüfung keine Veranlassung, ausnahmsweise von der Vermutung der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig ergebenden Wertung abzuweichen. Behauptet eine Person, in deren Körper – wie hier beim Antragsteller – Betäubungsmittel oder Abbauprodukte nachweislich vorgefunden wurden, sie habe die Droge unwissentlich eingenommen, so muss sie einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Da derartige Betäubungsmittel illegal und zudem – regelmäßig – nicht billig sind, ist es nicht wahrscheinlich, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel gegen ihren Willen zuführen, diese zum Beispiel eine derartige Substanz ohne Wissen des Betroffenen in ein Getränk einbringen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Beachtlich ist die Behauptung unwissentlicher Drogeneinnahme daher nur, wenn überzeugend aufgezeigt wird, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hätten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, und dass es ferner naheliegt, dass ihm die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt geblieben ist (vgl. zu Vorstehendem Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2011 – 12 ME 198/11 –, Rn. 6, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2012 – 11 ZB 12.1362, BeckRS 2012, 56892, Rn. 10; VG Würzburg, Urteil vom 28.06.2017 – 6 K 16.1168, BeckRS 2017, 118061, Rn. 24, jew. beck-online, m. w. N.).
An einem solchen substantiierten Vorbringen des Antragstellers fehlt es vorliegend. Bereits die genauen Umstände der Feier, auf der der unwissentliche Konsum stattgefunden haben soll, werden nicht detailliert geschildert. Es werden weder die Person des Gastgebers benannt, noch der Veranstaltungsort bezeichnet. Auch die Umstände zur behaupteten Verabreichung des Amphetamins werden nur ungenau und wenig detailliert geschildert. Weder grenzt der Antragsteller den Zeitraum der möglichen Vermischung des Amphetamins mit seinem Getränk ein, noch trägt er vor, wie oft und wie lange er seinen Becher während eines Toilettengangs unbeaufsichtigt gelassen haben will. Auch die weiteren Umstände – beispielsweise wie viele und welche Personen sich zu diesen Zeitpunkten an den Stehtischen aufgehalten haben oder wo sich der Begleiter des Antragstellers als möglicher Beobachter zu diesem Zeitpunkt befand – beschreibt der Antragsteller nicht. Ebensowenig lässt sich seine Beschreibung der körperlichen Beschwerden nach der vermeintlichen unwissentlichen Amphetamineinnahme mit den typischen Begleiterscheinungen dieser teilsynthetischen Droge in Einklang bringen. Diese äußert sich regelmäßig in euphorischen und enthemmten Verhaltensweisen, die Schmerzempfinden verdrängt. Auch fehlt es gänzlich an einem möglichen Motiv für eine Verabreichung illegaler Drogen. Soweit der Antragsteller vermutet, es könnte sich um einen „schlechten Scherz“ gehandelt haben, überzeugt dies die Kammer nicht. Es erscheint der Kammer im Gegenteil höchst unplausibel, dass eine dem Antragsteller fremde Person willkürlich das Getränk des Antragstellers mit harten Drogen versetzt haben soll. Ein solches Verhalten begründet nicht nur eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Antragstellers im Besonderen sowie für den Straßenverkehr im Allgemeinen, sondern darüber hinaus auch den Verdacht einer Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Nr. 1 StGB. Ohne eine entsprechende Motivlage erscheint ein solcher Geschehensablauf unabhängig vom tatsächlichen Preis für das Betäubungsmittel außerordentlich unwahrscheinlich.
Auch soweit der Antragsteller andeutet, es könnte eine Verwechslung der Becher stattgefunden haben, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Für einen solchen Geschehensablauf ergeben sich nach dem Vorbringen des Antragstellers ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Aber auch wenn auf der Feier – was der Antragsteller selbst nicht beobachtet haben will– von einem oder mehreren Feiernden Amphetamin konsumiert worden wäre, entspräche es vielmehr der Lebenswahrscheinlichkeit, dass der oder die Betroffenen darauf bedacht gewesen wären, die Betäubungsmittel zur Erzielung des erwünschten Rauschzustands selbst zu konsumieren. Hierzu passt ein derart sorgloser Umgang, der zu einer Verwechslung der Becher führen könnte, nicht.
Mangels Vortrag eines glaubhaften, schlüssigen Sachverhalts sowie nachvollziehbaren Motivs kommt es nicht mehr darauf an, ob es – was der Antragsgegner in Zweifel zieht – naheliegt, dass dem Antragsteller der Amphetaminkonsum tatsächlich unbekannt geblieben ist. Hiergegen könnte aber die festgestellte hohe Amphetaminkonzentration von über 400 ng/ml in der entnommenen Blutprobe sprechen. Dieser Wert übersteigt den von der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen Grenzwert von 25 ng/ml, der eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit jedenfalls als möglich erscheinen lässt (vgl. Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis, Alkohol, Drogen, 7. Auflage 2018, Erster Teil, Rn. 619 f., beck-online), um das fünfzehnfache.
2b.
Aus der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis folgt die Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV zu stützenden Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins.
2c.
Zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an der Enziehung der Fahrerlaubnis und der verfügten Abgabe des Führerscheins (vgl. zu diesem Erfordernis Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 80 [Aufschiebende Wirkung], Rn. 96, juris). Selbst wenn ein Kraftfahrer aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, müssen solche privaten Belange zurückstehen, wenn er sich – wie hier der Antragsteller – aller Voraussicht nach als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gebietet der Schutz der anderen Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr vor den Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.12.2016 - 12 ME 197/16 -, Beschlussumdruck S. 11, V. n. b.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten zu tragen.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Nach Nr. 46.4 ist für den Entzug der Fahrerlaubnis der Klasse C im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 7.500 Euro zugrunde zu legen. Die Entziehung der weiteren von der Klasse C vorausgesetzten oder in ihr enthaltenen Fahrerlaubnisklassen sowie der Fahrerlaubnisklasse A wirkt nicht streitwerterhöhend (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2013 – 12 ME 187/13 –, Rn. 10, juris). Dies gilt ebenfalls für die angeordnete Abgabe des Führerscheins. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens ist der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).