Sozialgericht Stade
Urt. v. 14.09.2015, Az.: S 9 R 5/15

Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte i.R.d. Bezugs von Arbeitslosengeld I wegen Insolvenz

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
14.09.2015
Aktenzeichen
S 9 R 5/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 28291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2015:0914.S9R5.15.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen-Bremen - 02.03.2016 - AZ: L 2 R 517/15
BSG - 17.08.2017 - AZ: B 5 R 8/16 R

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt, ab dem dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte zusteht. Es geht um die Frage, inwieweit der Bezug von Arbeitslosengeld I durch eine Insolvenz des Arbeitgebers des Klägers bedingt war.

Der im Dezember 1950 geborene Kläger, der bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert ist, stand zuletzt als Mitarbeiter im Rechnungswesen in einem Beschäftigungsverhältnis bei der "H." (im Folgenden: Arbeitgeber). Am 12. Dezember 2013 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. Januar 2014. Die Bundesagentur für Arbeit (I.) zahlte dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 2014 Arbeitslosengeld I (Leistungsbetrag zunächst kalendertäglich 37,99 EUR, monatlicher Zahlbetrag 1.139,70 EUR). Unter dem 10. Juni 2014 stellte der Arbeitgeber eine Bescheinigung des Inhalts aus, die Kündigung zum 31. Januar 2014 sei im Rahmen von Kostensenkungsmaßnahmen ausgesprochen worden, um eine Insolvenz zu verhindern. Gleichwohl habe am 31. März 2014 der Insolvenzantrag gestellt werden müssen.

Am 26. August 2014 ging bei der Beklagten der streitgegenständliche Antrag des Klägers ein, ihm Altersrente für besonders langjährig Versicherte für die Zeit ab dem 1. September 2014 zu gewähren. Die Beklagte ermittelte daraufhin aus dem Versicherungsverlauf des Klägers, in der Zeit bis einschließlich August 2014 seien von den für die gewünschte Rentenart erforderlichen 540 Monaten Wartezeit (45 Jahre) lediglich 533 Monate zurückgelegt worden.

Mit ihrem Bescheid vom 2. Oktober 2014 lehnte die Beklagte sodann den Antrag des Klägers ab. Die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld I von Februar bis August 2014, also die noch erforderlichen sieben Monate, ließ die Beklagte bei der Ermittlung der Wartezeit (bzw. Mindestversicherungszeit) außer Betracht. Sie bezog sich dabei auf die gesetzliche Vorgabe in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), wonach Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht zur Anrechnung kämen, es sei denn, der Leistungsbezug sei durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Eine Ursächlichkeit im Sinne der Rückausnahme könne hier nicht festgestellt werden.

Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, die Anforderungen des SGB VI betreffend die Erfüllung der Wartezeit lägen auch in seinem Fall vor. Der Arbeitgeber habe die Kündigung in Anbetracht der drohenden Insolvenz ausgesprochen. An den Maßgaben des § 51 Abs. 3a SGB VI hätten sich die Beteiligten zum Zeitpunkt der Kündigung und zum Zeitpunkt der Insolvenz noch gar nicht orientieren können, weil das Gesetz zur abschlagsfreien Rente mit 63 erst am 1. Juli 2014 in Kraft getreten sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 zurück. Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung könnten nur dann auf die Wartezeit angerechnet werden, wenn die Kündigung dem Insolvenzereignis zeitlich nachgefolgt sei.

Dagegen richtet sich die am 7. Januar 2015 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage. Der Kläger betont, mit der Herausnahme der Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I aus der Berücksichtigung für die Wartezeit nicht gerechnet zu haben. Wären ihm die gesetzgeberischen Vorgaben und die Konsequenzen früher bewusst geworden, so würde er - zur hilfsweisen Erfüllung der Wartezeit - nicht erst zum September 2014, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Minijob unter Verzicht auf die Versicherungsfreiheit angenommen haben.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

  2. 2.

    ihm schon für die Zeit ab dem 1. September 2014 Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren - unter Einbeziehung einer Wartezeit von 45 Jahren und unter Anrechnung der für die Zeit seit dem 1. April 2015 bereits erbrachten Leistungen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte hält es für vorzugswürdig, die Frage der Insolvenzbedingtheit eines Bezuges von Arbeitslosengeld I durch eine enge Wortlautauslegung zu klären. Würden Fälle wie der hier vorliegende vom Wortlaut erfasst, so ergäben sich weitergehende Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nachdem der Kläger zwischenzeitlich durch Beitragsleistungen aufgrund der Ausübung eines Minijobs unter Verzicht auf die Versicherungsfreiheit sein Versicherungskonto um die sieben fehlenden Wartezeitmonate aufgefüllt hatte, sah die Beklagte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte als nunmehr erfüllt an. Auf den Antrag vom 23. Februar 2015 bewilligte sie ihm diese Rente mit ihrem Bescheid vom 25. März 2015 mit Rentenbeginn am 1. April 2015. Der Zahlbetrag belief sich auf zunächst 1.577,42 EUR pro Monat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Rentenakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihm die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem 1. September 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat es mit den angefochtenen Bescheiden zu recht abgelehnt, die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I in den Monaten Februar bis August 2014 auf die Wartezeit anzurechnen.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sind die §§ 38 und 236b SGB VI. Durch die Änderung dieser Anspruchsgrundlagen und der damit in Verbindung stehenden Änderung des § 51 Abs. 3a SGB VI ist mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 vom 26. Juni 2014, Seite 787) die Möglichkeit eingeführt worden, bereits vom vollendeten 63. Lebensjahr an eine abschlagsfreie Rente in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich um eine Sonderregelung mit zeitlicher Begrenzung. In vollem Ausmaß gilt sie lediglich (noch) für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1952, also für Personen, die bis Ende 2015 ihren 63. Geburtstag haben werden. Für jüngere Jahrgänge steigt das frühestmögliche Renteneintrittsalter in gestaffelter Form (wieder) an. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Tabelle zu § 236b Abs. 2 SBG VI. Komplett entfällt die Begünstigung für die ab dem 1. Januar 1964 geborenen Versicherten mit der Konsequenz der Rückkehr zu der bis Mitte 2014 geltenden Gesetzeslage. Hintergrund der vorübergehenden Herabsetzung der Altersgrenze und der Begünstigung der bereits rentennahen Jahrgänge bis einschließlich 1963 ist, einerseits eine Belohnung für außergewöhnlich langfristige Erwerbsarbeit und Beitragsleistung zu schaffen, andererseits eine - angenommene - fortschreitende Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen (Bundestags-Drucksache 18/909, Seite 13).

Gleichzeitig mit der Möglichkeit der abschlagsfreien Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat der Gesetzgeber die Anrechenbarkeit von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in mehrfacher Weise begrenzt. Zum einen hat er in § 244 Abs. 3 Satz 1 SGB VI die Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II ausdrücklich ausgeschlossen. Zum anderen hat er in der hier zum Tragen kommenden weiteren Vorschrift des § 51 Abs. 3a SGB VI die bedeutsame Einschränkung vorgenommen, Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten bei Arbeitslosigkeit dann nicht für die Erfüllung der Wartezeit zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem beabsichtigten Rentenbeginn liegen. Mit dieser Einschränkung hat er verhindern wollen, den Eintritt in eine vorzeitige Altersrente im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber weiter nach vorne zu verlagern. Die Erfahrung mit den Frühverrentungsvorhaben der 1990iger Jahre hatte gezeigt, dass es regelmäßig zu einem dem Rentenbeginn vorgelagerten Bezug von Arbeitslosengeld gekommen war. Nunmehr sollte verhindert oder zumindest erschwert werden, aus der "Rente mit 63" eine "Rente mit 61" zu machen (vgl. zu alledem Schmidt, Anm. zu dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 1). Die Änderung des § 51 Abs. 3a SGB VI hat der Gesetzgeber zeitlich nicht begrenzt, vielmehr über die in § 236b SGB VI normierte Sonderregelung hinaus für alle Fälle der grundsätzlich in § 38 SGB VI geregelten Rente für besonders langjährig Versicherte dauerhaft vorgesehen.

Dies vorausgeschickt ergibt sich für die hier maßgebliche Auslegung Folgendes: Da der Kläger sein 63. Lebensjahr am 28. Dezember 2013 vollendet hat, hat er gemäß § 236b SGB VI Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter der Voraussetzung, zusätzlich die Wartezeit von 45 Jahren bzw. 540 Monaten erfüllt zu haben. § 51 Abs. 3a SGB VI sieht als anrechenbare Zeiten u.a. Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung vor, hier also des Bezuges von Arbeitslosengeld I, sofern diese Zeiten Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Allerdings werden derartige Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug war durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

Die Beklagte hat die hier allein streiterheblichen Monate Februar bis August 2014, in denen der Kläger Arbeitslosengeld I bezogen hat, in Anwendung des § 51 Abs. 3a SGB VI zu recht außer Betracht gelassen. Denn es handelt sich - unstreitig - um Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Und die - hier umstrittene - Rückausnahme der Bedingtheit durch eine Insolvenz bzw. vollständige Geschäftsaufgabe vermag die Kammer nicht als erfüllt anzusehen:

Die Auslegung nach dem Wortlaut legt es bereits nahe, eine Kausalität in sowohl sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht zu fordern. Die Insolvenz muss demnach maßgeblicher Anlass für den Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung sein und darüber hinaus dem Bezug vorangehen (vgl Mittendorff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 51 SGB VI Rdnrn 10.7 und 10.8).

Die Kammer gibt dem Kläger darin recht, die Insolvenz, also den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, bzw. die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers nicht als bloß punktuelles Ereignis einzuordnen, sondern als Prozess mit langer Vorlaufzeit, in der Vorgänge wie die hier zum Zwecke der Einsparung ausgesprochene Kündigung durchaus üblich sind. Gleichwohl kommt es aus Sicht der Kammer nicht in Betracht, die im Vorwege einer Insolvenz oder Geschäftsaufgabe zum Bezug der Entgeltersatzleistungen führenden Ereignisse wie hier die Kündigung vom 15. Dezember 2013 in den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3a SGB VI einzubeziehen, d.h. als Anknüpfungstatbestand genügen zu lassen. Abgesehen von der schwierigeren Vereinbarkeit mit dem Wortlaut im Sinne eines bloßen sachlichen Zusammenhanges stellt sich für den Gesetzesanwender zwangsläufig die Frage, ob der im Ablauf nachfolgende Eintritt des Insolvenzereignisses im Sinne der Anmeldung oder Feststellung bzw. der tatsächlichen Geschäftsaufgabe überhaupt verlangt wird oder aber im Ungewissen bleiben kann. Die Beklagte weist zutreffend auf ein Problem der Ungleichbehandlung für die von ihr wie selbstverständlich unterstellte Auslegungsvariante des zwingend zu fordernden nachträglichen Eintritts des Insolvenzereignisses bzw. der Geschäftsaufgabe hin. Es lasse sich bei dieser Sichtweise unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten nicht nachvollziehen, warum bei demjenigen Versicherten der Bezug von Arbeitslosengeld I auf die Wartezeit angerechnet werde, dessen ehemaliger Arbeitgeber nachfolgend den Insolvenzantrag stelle, während derjenige Versicherte, dessen Arbeitgeber im Anschluss an die Kündigung entgegen der ursprünglichen Erwartung tatsächlich solvent geblieben ist, von der Anrechnung ausgeschlossen sein soll. Die sich dann als einzige Alternative bietende, das aufgezeigte Problem der Ungleichbehandlung vermeidende, noch weitergehende und gleichzeitig konsequente generelle Einbeziehung der Entgeltersatzleistungen im Vorwege einer bloß erwarteten Insolvenz oder Geschäftsaufgabe kann das Gericht nicht befürworten. Abgesehen von der Schwierigkeit, eine solche Auslegung noch mit dem Wortlaut in Einklang zu bringen, entstünde Rechtsunsicherheit zu der Frage, welche (Kündigungs-) Tatbestände einer bloß erwarteten Insolvenz oder Geschäftsaufgabe zuzuordnen sein sollten.

Daneben wäre es mit der Systematik des § 51 Abs. 3a SGB VI weniger vereinbar, die Rückausnahme des insolvenzbedingten Arbeitslosengeldbezuges weit zu interpretieren, während sonstige Tatbestände der unverschuldeten Arbeitslosigkeit (weiterhin) aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3a SGB VI ausgeklammert bleiben müssten. Eher erscheint es angebracht, die Insolvenzbedingtheit als vom Gesetzgeber bewusst herausgegriffenen Sondertatbestand zu akzeptieren, auch wenn dies ebenfalls dem Gerechtigkeitsgedanken nur teilweise entsprechen mag. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon abgesehen, den Ausschluss der Anrechnung der Anrechnungs- oder Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit allgemein etwa auf Fälle zu beschränken, in denen eine Sperrzeit nach § 159 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eingetreten ist (vgl. Schmidt aaO 2. Wartezeit b) Zeiten der Arbeitslosigkeit).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus der Anwendung des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Da die Kammer die Klage abgewiesen hat, brauchte keine Entscheidung über den von der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag zu ergehen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Berufung von Gesetzes wegen zulässig ist und daher auch für die Klägerseite nicht besonders zugelassen werden muss. Aus den überschlägigen Berechnungen des Klägers ergibt sich ein den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von (mehr als) 750.-EUR erheblich übersteigender Betrag.