Sozialgericht Stade
Urt. v. 07.07.2015, Az.: S 29 KR 87/15

Gewährung von Krankengeld bzgl. Feststellung fortbestehender Arbeitsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
07.07.2015
Aktenzeichen
S 29 KR 87/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 21741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2015:0707.S29KR87.15.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 11. November bis zum 7. Dezember 2014. Es geht um das Problem der rechtzeitigen Feststellung fortbestehender Arbeitsunfähigkeit (AU). Die 1952 geborene Klägerin war bei der Beklagten zuletzt aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld gesetzlich gegen das Risiko der Krankheit versichert. Sie hatte sich dem Arbeitsmarkt für eine Beschäftigung über 32 Stunden pro Woche zur Verfügung gestellt. Seit dem 1. September 2014 bestand AU wegen einer Fraktur des Oberarmkopfes. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte das Arbeitslosengeld I bis zum 12. Oktober 2014 fort (Höhe der kalendertäglichen Leistung 22,37 EUR). Aufgrund der von Frau Dr. Armbrust zuletzt unter dem 27. Oktober 2014 für die Zeit bis zum 10. November 2014 bescheinigten AU zahlte die Beklagte Krankengeld seit dem 13. Oktober 2014 in Höhe von ebenfalls kalendertäglich 22,37 EUR. In der von der Klägerin am Tag der ärztlichen Feststellung, also am 27. Oktober 2014, unterschriebenen Bescheinigung für die Krankengeldzahlung hieß es ua, für den Fall einer über das bescheinigte voraussichtliche Ende andauernden AU müsse die ärztliche Feststellung spätestens am letzten genannten Tag erfolgen. Da sich die Klägerin tatsächlich erst wieder am 24. November 2014 bei Frau Dr. G. vorstellte und erst an diesem Tag die Bescheinigung erhielt, voraussichtlich bis zum 7. Dezember 2014 weiter au zu sein, lehnte die Beklagte die weitere Zahlung von Krankengeld mit ihrem Bescheid vom 28. November 2014 ab. Die Klägerin habe sich entsprechend der Belehrung in der vorangegangenen Bescheinigung über die AU spätestens am letzten bescheinigten Tag vorstellen müssen, also am 10. November 2014. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor, tatsächlich durchgehend au gewesen zu sein. Sie sei vor dem Hintergrund der Auszahlung des Krankengeldes für jeweils 30 Tage davon ausgegangen, es genüge eine einmal pro Monat stattfindende Vorstellung beim behandelnden Arzt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 zurück. Zwar sei in Übereinstimmung mit einer nachträglich von Frau Dr. G. bestätigten AU der sozialmedizinische Tatbestand auch für den streitigen Zeitraum erfüllt. Nicht erfüllt sei dagegen das Tatbestandsmerkmal der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung, dh der Feststellung spätestens am 10. November 2014, dem letzten zuvor am 27. Oktober 2014 bescheinigten Tag. Es seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles erkennbar. Ein solcher Fall, in dem eine unterbliebene ärztliche Feststellung ausnahmsweise mit Rückwirkung nachgeholt werden könne, sei nur bei Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Versicherten oder in solchen Konstellationen denkbar, in denen die Verantwortung der Krankenkasse zuzurechnen sei. Nicht der Krankenkasse zuzurechnen sei der hier vorliegende Irrtum der Klägerin über die Obliegenheiten zur Aufrechterhaltung des Anspruchs. Dagegen richtet sich die am 20. April 2015 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage. Zu deren Begründung führt die Klägerin ergänzend aus, bei einer tatsächlich stattgehabten Vorstellung in der Praxis der Frau Dr. G. am 10. November 2014 keine Notwendigkeit gesehen zu haben, sich die AU erneut bestätigen zu lassen. Der Anspruch auf weitere Zahlung des Krankengeldes habe zu diesem Zeitpunkt nicht in Frage gestanden. Frau Dr. G. sei am 10. November 2014 wie selbstverständlich davon ausgegangen, die AU bestehe fort. Der Ausstellung einer weiteren Bescheinigung habe es zu diesem Zeitpunkt nicht bedurft. Zumindest sei der Anspruch auf Krankengeld mit der Vorlage der Bescheinigung vom 24. November 2014 am Folgetag, also am 25. November 2014, wieder aufgelebt.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

  2. 2.

    ihr Krankengeld über den 10. November 2014 hinaus bis zum 7. Dezember 2014 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für ungeachtet des Vortrags der Klägerin weiterhin zutreffend. Soweit Hinweise darauf erfolgt seien, die Bescheinigung zur Auszahlung des Krankengeldes jeweils im Monatsrhythmus vorzulegen, ändere dies nichts an dem Erfordernis der Lückenlosigkeit. Der Versicherte müsse ungeachtet der Empfehlung darauf achten, sich die weitere AU bis spätestens am letzten Tag der bisher erfolgten Bescheinigung bestätigen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und zulässig. Die Klage war als in der Sache unbegründet abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihr über den 10. November 2014 hinaus Krankengeld zu gewähren. Rechtsgrundlage für die Bewilligung bzw für die Fortzahlung des streitigen Krankengeldes über den 10. November 2014 hinaus ist § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach haben Versicherte ua dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie infolge einer Erkrankung au sind. Den sozialmedizinischen Tatbestand der AU sieht die Kammer als im Sinne des klägerischen Antrags erfüllt an. Frau Dr. G. hat dies in ihrer sich über den gesamten Zeitraum vom 1. September bis zum 7. Dezember 2014 erstreckenden Bescheinigung (ohne Datum) so bestätigt. Im Fortgang der Bearbeitung des Falles der Klägerin ist auch die Beklagte vom Fortbestehen der AU bis zum Ende des streitigen Zeitraums ausgegangen. Etwaigen Zweifeln, die sich aus der Erklärung der Bundesagentur für Arbeit vom 29. Dezember 2014 betreffend einen Anspruchsübergang ergeben könnten, brauchte die Kammer nicht nachzugehen. Die Zweifel am Fortbestehen der AU bis zum 7. Dezember 2014 beziehen darauf, dass die Klägerin gemäß der Erklärung der Bundesagentur für Arbeit bereits ab dem 5. Dezember 2014 Arbeitslosengeld erhielt. Nicht einzugehen war auf die Zweifel deshalb, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld - für die gesamte Zeit vom 10. November bis zum 7. Dezember 2014 - jedenfalls am Fehlen der formalen Voraussetzung der rechtzeitigen Feststellung der AU sowie im Übrigen am daraus folgenden Fehlen eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld scheitert: Nach § 46 Abs 1 Nr 2 SGB V entsteht ein Anspruch auf Krankengeld erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Da diese formale Voraussetzung der vorangegangenen ärztlichen Feststellung nicht nur für den Fall der erstmaligen Inanspruchnahme des Krankengeldes gilt, sondern auch - wie hier - für den Anspruch auf Weitergewährung, hätte sich die Klägerin im Anschluss an die vorangegangene Bescheinigung vom 27. Oktober 2014 das Fortbestehen spätestens am letzten bescheinigten Tag, also am 10. November 2014, bestätigen lassen müssen. In Erwägung der tatsächlich erst am 24. November 2014 erfolgten neuen Feststellung könnte im Sinne des - hilfsweisen - Vortrages der Klägerin an einen teilweisen Klageerfolg für die Zeit ab dem 25. November 2014 gedacht werden. Dem steht allerdings das mit dem Ende der zuvor bewilligten Leistungen verbundene Fehlen eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld entgegen. Denn die zunächst durch die Zahlung des Arbeitslosengeldes I anspruchsbegründende Versicherungspflicht, §§ 5 Abs 1 Nr 2, 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 (Gegenschluss) SGB V konnte gemäß § 190 Abs 12 i.V.m. § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V lediglich durch den Bezug des Krankengeldes bis zu dessen Ablauf aufrechterhalten werden. Neu hätte ein Anspruch auf Krankengeld mit dem 25. November 2014 lediglich dann entstehen können, wenn von einem neuen Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld auszugehen gewesen wäre. Das ist nicht der Fall, vielmehr sind die Tatbestände einer eventuellen Familienversicherung über den Ehegatten oder aber des Fehlens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall, §§ 5 Abs 1 Nr 13; 10 SGB V, nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld verbunden, § 44 Abs 2 SGB V. Der hier von der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellte Tatbestand der Familienversicherung über den Ehemann steht einem etwaigen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 Satz 1 SGB V entgegen. Satz 2 der zitierten Vorschrift sieht den Vorrang der Familienversicherung, die keinen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet, ausdrücklich vor. Die Klägerin kann nicht erfolgreich damit gehört werden, die Beklagte überspanne die Anforderungen an die Feststellung der AU, verlange zu Unrecht einen Nachweis über eine tatsächlich getroffene Feststellung und verweigere zu Unrecht die Anerkennung der - nachträglich und ohne Datum - erstellten Bescheinigung über den gesamten Zeitraum vom 1. September bis zum 7. Dezember 2014 mit der Angabe eines Vorstellungstermins auch am 10. November 2014. Denn der Beklagten stand es nicht frei, eine Bescheinigung über die Vorstellung in der Praxis genügen zu lassen, mag diese auch mit der Annahme verbunden gewesen sein, die AU bestehe wie zuvor weiterhin fort. Denn zum Tatbestand der Feststellung der AU iSd § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V zählt die Ausstellung der Bescheinigung unter Angabe des Ausstellungsdatums. Soweit es den Tag der ärztlichen Feststellung iSd § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V betrifft, ist die Angabe eines Datums erforderlich, wenn auch nicht zwingend auf dem nach den Richtlinien über die AU vorgesehenen Formular. Die Mindestanforderung einer am Tag einer Untersuchung mit diesem Datum versehenen Bescheinigung ist § 275 Abs 1a Satz 1b SGB V zu entnehmen. Dort ist für die Prüfung seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ausdrücklich Bezug genommen auf die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung, in Satz 2 der Vorschrift auf die "Vorlage der ärztlichen Feststellung über die AU". Ohne Erfolg bleibt des Weiteren der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe ausdrücklich oder zumindest sinngemäß die strengen Vorgaben über die rechtzeitige Feststellung der weiteren AU abbedungen und dürfe sich nicht auf das Fehlen einer am 10. November 2014 ausgestellten Bescheinigung über die AU berufen. Zwar heißt es in dem "Bescheid über den Krankengeldanspruch und die Höhe des Krankengeldes" der Beklagten vom 28. Oktober 2014 ua, die Klägerin möge den Auszahlungsschein einmal pro Monat von ihrem Arzt ausfüllen lassen. Abgesehen von sonstigen Belehrungen, insbesondere in der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung vom 27. Oktober 2014, von der Klägerin am selben Tag unterschrieben, ist dem Bescheid vom 28. Oktober 2014 jedoch auch ausdrücklich zu entnehmen, der Versicherte habe sich spätestens an dem Tag, bis zu dem die AU bescheinigt wurde, bei seinem behandelnden Arzt vorzustellen, um sich die weitere AU attestieren zu lassen. Sofern die AU nicht lückenlos nachgewiesen werde, drohe der Verlust des Krankengeldes. Die Entscheidung über die Kosten ergeht in Anwendung des § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist nicht zulässig, da die Höhe des insgesamt im Streit befindlichen Krankengeldes einen Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR, § 144 SGG, nicht übersteigt. Es bestand kein gesetzlicher Grund, die von Gesetzes wegen ausgeschlossene Berufung besonders zuzulassen.