Sozialgericht Stade
Urt. v. 18.11.2015, Az.: S 9 R 489/13
Erstattung von überzahlter Rente wegen voller Erwerbsminderung; Zahlung von Krankengeld neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung als Einkommen des Versicherten
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 18.11.2015
- Aktenzeichen
- S 9 R 489/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 37580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2015:1118.S9R489.13.0A
Rechtsgrundlagen
- § 145 SGB III
- § 50 Abs. 2 SGB V
- § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI
- § 44 SGB X
- § 45 Abs. 3 S. 3, 4, 5 SGB X
- § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 SGB X
- § 50 Abs. 1 SGB X
- § 107 SGB X
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Über 2/3 der notwendigen Aufwendungen für die Führung des Widerspruchsverfahrens hinaus sind weitere außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger überzahlte Rente in Höhe von 908,87 EUR zu erstatten hat. Der 1960 geborene Kläger, der eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker durchlaufen hat und der bis zum 1. August 2012 in einem Beschäftigungsverhältnis als angestellter Fahrlehrer stand, erkrankte im August 2007 (Monat der Stellung der Erstdiagnose) an chronisch-myeloischer Leukämie, die sich sodann unter medikamentöser Behandlung in Remission befand. Das Blutbild zeigte sich unter der Therapie mit dem Medikament Glivec als wieder unauffällig. Mit dem Auftreten der Leukämie entwickelte sich, auch unterhalten durch die Trennung von der Ehefrau und das Scheidungsverfahren, eine periodenhaft auftretende Depression. Am 3. Juni 2010 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm medizinische Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren. Dieser Antrag, der später nicht als Rentenantrag angesehen werden sollte, führte im weiteren Verlauf zu der medizinisch-onkologischen Heilmaßnahme in der H. im Zeitraum vom 26. Dezember 2012 bis zum 16. Januar 2013. Zwischenzeitlich war der Kläger seit dem 18. März 2011 auf der Grundlage der rezidivierenden depressiven Episoden arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Die für den Kläger zuständige Krankenkasse, die BKK Mobil Oil, zahlte für die Zeit vom 29. April 2011 bis zum 12. Juli 2012 Krankengeld. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger im Anschluss Arbeitslosengeld für die Zeit vom 6. August 2012 bis zum 24. November 2013 mit einem kalendertäglichen Leistungsbetrag von 37,33 EUR. Auf den - parallel zum laufenden Krankengeldbezug - am 27. Januar 2012 gestellten Antrag, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen, bewilligte die Beklagte im Anschluss an entsprechende Ermittlungen auf medizinischem Gebiet mit ihrem Bescheid vom 17. Juli 2012 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 auf der Grundlage eines am 18. März 2011, also dem Tag der hier zugrundeliegenden, erstmaligen Krankschreibung, eingetretenen Leistungsfalles. Der monatliche Zahlbetrag belief sich auf zunächst 420,94 EUR, parallel zu dem von der BKK Mobil Oil - im Monat Januar 2012 iHv 1.486,50 EUR gezahlten - Krankengeld. Nach weiteren Ermittlungen bewilligte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 25. März 2013 (erster streitgegenständlicher Bescheid) anstelle der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nunmehr - ebenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 - Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wurde (zunächst) auf die Zeit bis zum 30. November 2014 befristet. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2013 belief sich der monatliche Zahlbetrag auf 859,32 EUR. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2013 betrug 13.040,27 EUR. Die Beklagte behielt die Nachzahlung zur vorrangigen Befriedigung der seitens der BKK Mobil Oil und der Bundesagentur für Arbeit vorsorglich angemeldeten Erstattungsansprüche ein, im Übrigen zur Aufrechnung gegen die bereits laufend zur Auszahlung gekommene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. In ihrer Anlage 10 zum Bescheid vom 25. März 2013 hob die Beklagte die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Durch die nachträgliche Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung habe der Kläger Einkommen erzielt, das zum Wegfall des bisherigen Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt habe. Die Erstattungspflicht in Höhe von 3.601,02 EUR ergebe sich sodann aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Beklagte verrechnete sodann mit ihrem Bescheid vom 18. April 2013 (zweiter streitgegenständlicher Bescheid) die Rentennachzahlung mit dem von der BKK Mobil Oil für die Zeit vom 1. Januar bis zum 5. August 2012 geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 6.050,37 EUR und mit dem von der Agentur für Arbeit angemeldeten Anspruch für die Zeit vom 6. August 2012 bis zum 30. April 2013 in Höhe von 6.989,90 EUR. Die Summe von 2.692,15 EUR betreffend die BKK Mobil Oil war dabei bereits mit einer Abrechnung vom 30. Juli 2012 beglichen worden. Ohne letzteres zunächst zu berücksichtigen bzw. berücksichtigen zu können, bestätigte die Beklagte die bereits mit dem Bescheid vom 25. März 2013 geltend gemachte Erstattungsforderung. Auf den vom Kläger in mehrfacher Hinsicht eingelegten Widerspruch wiederholte die Beklagte mit dem weiteren (dritten streitgegenständlichen) Bescheid vom 28. Mai 2013, 2.692,15 EUR bereits zuvor an die BKK Mobil Oil gezahlt zu haben, so dass sich der Erstattungsbetrag entsprechend reduziere. Da von den 13.040,27 EUR lediglich noch 10.348,12 EUR für die Verrechnungsersuchen der BKK Mobil Oil und der Bundesagentur für Arbeit in Abzug zu bringen seien, senke die für den Kläger freie Nachzahlung in Höhe von 2.692,15 EUR den Erstattungsbetrag von 3.601,02 EUR und lasse demgemäß noch eine Restüberzahlung von 908,87 EUR offen. Diesen Betrag habe der Kläger nunmehr zu begleichen. Der Kläger führte seinen Widerspruch fort und trug vor, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neben dem Krankengeld und dem Arbeitslosengeld in dem Glauben verbraucht zu haben, mit einer Rückforderung nicht rechnen zu müssen. Er stehe schlechter als er stehen würde, wenn ihm die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst zu einem späteren Zeitpunkt bewilligt worden wäre. Die Beklagte wies den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 zurück. Sie verwies darauf, mit der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung entfalle nachträglich der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Abwägung ergebe ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rückzahlung gegenüber dem privaten Interesse des Klägers daran, die laufend zur Auszahlung gelangten Sozialleistungen endgültig in voller Höhe zu behalten. Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg des Klägers betreffend die Absenkung der Erstattungsforderung erkannte die Beklagte an, die Aufwendungen für die Führung des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 2/3 zu übernehmen. Dagegen richtet sich die am 6. Dezember 2013 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage. Zu deren Begründung beruft sich der Kläger weitergehend darauf, das Aufhebungsrecht des Rentenversicherungsträgers habe sich der Höhe nach auf die nachträglich bewilligte niedrigere Sozialleistung zu beschränken. Diese Begrenzung betreffe hier die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die in ihrer Höhe den Gesamtbetrag aus Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuzüglich Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld nicht erreiche. Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 25. März 2013, vom 18. April 2013 und vom 28. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2013 insoweit aufzuheben, als die Beklagte dadurch den Bescheid vom 17. Juli 2012 teilweise aufgehoben und eine Überzahlung von noch 908,87 EUR zurückgefordert hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für weiterhin zutreffend. Sie verweist ergänzend auf die Regelung des § 89 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), wonach der gleichzeitige Bezug mehrerer Renten ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber habe zwingend vorgeschrieben, von zwei gleichzeitig zustehenden Renten lediglich die höhere auszuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Rentenakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und zulässig. Die Klage war als in der Sache unbegründet abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten haben sich als rechtmäßig erwiesen. In Anbetracht der für eine Aufrechnung nicht ausreichenden Nachzahlung verlangt die Beklagte vom Kläger zu recht, ihr einen Differenzbetrag von 908,87 EUR zu erstatten. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2012 ist § 48 SGB X. Diese Norm sieht vor, einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Darüber hinaus berechtigt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X dazu, einen Verwaltungsakt nachträglich mit Wirkung ab demjenigen Zeitpunkt aufzuheben, ab dem ein Versicherter Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des mit dem Verwaltungsakt bewilligten Anspruchs führt. Auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X war die Beklagte im Falle des Klägers berechtigt, mit ihrer Anlage 10 zu dem Bescheid vom 25. März 2013 in der späteren Gestalt der Bescheide vom 18. April 2013 und vom 28. Mai 2013 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2013 die ursprünglich erfolgte Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezüglich des Zeitraumes vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2012 aufzuheben und einen letztlich auf 908,87 EUR korrigierten Betrag zurückzufordern. Die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist nämlich auf einen bisherigen Anspruch, hier auf den Anspruch auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, immer dann anzuwenden, wenn sich das Hinzutreten von Einkommen, hier der Rente wegen voller Erwerbsminderung, im Sinne eines Wegfalls auswirkt. Bestehen für denselben Zeitraum, hier also für die Zeit ab dem 1. Januar 2012, Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, so wird gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI lediglich die höchste Rente geleistet. § 89 SGB VI führt damit im Ergebnis zu einem Auszahlungsverbot. Der Anspruch auf die niedrigere Rente, hier diejenige wegen teilweiser Erwerbsminderung, bleibt zwar dem Grunde nach bestehen, kann aber während des Bezuges der höheren Rente nicht geltend gemacht werden, wobei sich diese Konkurrenzsituation auch nachträglich ergeben kann. Bei rückwirkender Bewilligung der höheren Rente - wie hier im Falle des Klägers - entfällt nachträglich der Zahlungsanspruch auf die niedrigere Rente (vgl. BSG - Urteil vom 7. September 2010, Az. B 5 KN 4/08 R). Die Beklagte hat die maßgeblichen Fristen für die Teilaufhebung und Rückforderung eingehalten, § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Sätze 3 - 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X. Die Beklagte hat nachvollziehbar abgelehnt, einen atypischen Fall anzunehmen und unter diesem Gesichtspunkt auf die Erstattungsforderung ganz oder teilweise zu verzichten. Sie ist im Widerspruchsbescheid von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Rückzahlung ausgegangen und hat dabei ihre Verpflichtung betont, das Vermögen der Versichertengemeinschaft nach bestem Wissen und Gewissen treuhänderisch zu verwalten. Dies zwinge zur sparsamen Haushaltsführung. Sie sei für die auf Seiten des Klägers nachteiligen Folgen der Rückzahlungsverpflichtung nicht verantwortlich. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger infolge der rückwirkenden Aufhebung Ansprüche auf ihm zustehende andere Sozialleistungen verliere oder aber in eine persönliche Notlage gerate. Die Kammer vermag den Vortrag des Klägers nachzuvollziehen, in Ansehung des Erstattungsvorganges schlechter zu stehen, als er stehen würde, wenn es für den Zeitraum der parallel zugebilligten Leistungen bei der Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nebst Kranken- und Arbeitslosengeld geblieben wäre. Es war zu erwägen, als "nachträglich erzieltes Einkommen" die Rente wegen voller Erwerbsminderung lediglich mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach Erfüllung der von der BKK Mobil Oil und der Bundesagentur für Arbeit angemeldeten Erstattungsansprüche ergab. Das Aufhebungsrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X könnte der Höhe nach auf den Betrag zu begrenzen sein, der dem Kläger in Gestalt der rückwirkend bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung zugeflossen ist. Aus der Beschränkung des Aufhebungsrechts nach § 48 SGB X würde zwingend folgen, auch den Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X entsprechend zu begrenzen (vgl. den von dem Kläger zitierten Gerichtsbescheid des SG München vom 14. Januar 2015, Az. S 31 R 990/13 sowie BSG - Urteile vom 20. September 2001, Az. B 11 AL 35/01 R und vom 17. Februar 2011, Az. B 10 KG 5/09 R). Die Kammer hält dagegen eine Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in dem Sinne für vorzugswürdig, die Rente wegen voller Erwerbsminderung ungeachtet der aus ihr - vorrangig - zu befriedigenden Erstattungsansprüche als erzieltes und im Ergebnis den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vollständig ausschließendes Einkommen anzusehen. Sachgerecht erscheint dies deshalb, weil ein Versicherter neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (§ 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V; ggf. gekürzt) oder Arbeitslosengeld (§ 125 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) haben kann, während ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen ist, §§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 125 Abs. 1 SGB III (wobei in Anbetracht der Fiktion des § 107 SGB X der Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung als durch das bereits gezahlte Kranken- und Arbeitslosengeld zumindest teilweise erfüllt gilt; im Übrigen ein Krankengeld-Differenzbetrag verbleibt, § 50 Abs. 2 SGB V, der von der BKK Mobil Oil auch nicht gegenüber der Beklagten in Ansatz gebracht wurde). Auf diese Weise wird sichergestellt, dem Versicherten im Ergebnis nur denjenigen Betrag zu belassen, der ihm aufgrund seines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung tatsächlich zustand. Es sollen allein aus der zufälligen Abfolge der Bewilligungen der verschiedenen Sozialleistungsträger keine Vor- oder Nachteile erwachsen. Das wäre aber der Fall, wenn dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nebst Arbeitslosengeld verblieben, obwohl ihm bei von vornherein richtiger Rechtsanwendung nur Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen war, jedoch kein Arbeitslosengeld. Sichergestellt werden konnte die nachträgliche Korrektur nur in der Weise, zusätzlich zu dem Nachzahlungsbetrag aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung die verbleibende Differenz vom Kläger aus dessen Mitteln ausgleichen zu lassen - wie von der Beklagten mit dem auf 908,87 EUR korrigierten Betrag geltend gemacht. Die von der Klägerseite angeschuldigte Situation ist insoweit nicht überraschend eingetreten, als der Kläger den Antrag auf Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung parallel zu der bereits bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufrecht erhalten hat. Die Beklagte hat den Antrag demgemäß erklärtermaßen geprüft und schließlich positiv beschieden. Deshalb musste der Kläger damit rechnen, dass sich endgültig der Tatbestand der vollen Erwerbsminderung und damit eine Unmöglichkeit herausstellen würde, dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung zu stehen. Der Gesetzgeber hat dieser Situation in § 145 SGB III nebst dem in § 145 Abs. 3 SGB III geregelten Erstattungsanspruch Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 21. Mai 2015, Az. L 14 R 97/14 sowie das bereits zitierte BSG - Urteil vom 7. September 2010, Az. B 5 KN 4/08 R). Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 23. April 2013 gegenüber der Beklagten hilfsweise gestellter Antrag, den Bewilligungsbescheid vom 25. März 2013 gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie berücksichtigt die von der Beklagten bereits im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Übernahme von 2/3 der notwendigen Aufwendungen für die Führung des Widerspruchsverfahrens. Für eine weitergehend auszusprechende Kostenübernahme seitens der Beklagten bestand kein Anlass.