Sozialgericht Stade
Urt. v. 24.08.2015, Az.: S 29 KR 201/14

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
24.08.2015
Aktenzeichen
S 29 KR 201/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 26619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2015:0824.S29KR201.14.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 29. März 2014. Der 1971 geborene Kläger, der seit April 2013 im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden hatte, erkrankte gemäß einer am 18. März 2014 ausgestellten Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. H., an einer Depression mit der Folge einer bereits seit dem 17. März 2014 bestehenden und voraussichtlich bis zum 28. März 2014 andauernden Depression. Während die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen) das Arbeitslosengeld noch bis zum 30. März 2014 fortzahlte, stellte die Fachärztin H. am folgenden Tag, nämlich am 1. April 2014, eine weitere Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit aus. Die Arbeitsunfähigkeit dauere (über den 28. März 2014 hinaus) vom 29. März 2014 bis voraussichtlich zum 26. April 2014, nunmehr aufgrund der Diagnose eines Burn-Out-Syndroms. Den vom Kläger im Hinblick auf die zweite Krankschreibung der Frau Dr. H. gestellten Antrag, ihm für die Zeit ab dem 29. März 2014 (insbesondere für die Zeit ab dem 31. März 2014, also im Anschluss an die Zahlung des Arbeitslosengeldes I), Krankengeld zu gewähren, lehnte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 25. April 2014 ab. Auf der Grundlage der Bescheinigung der Frau Dr. H. vom 1. April 2014 könne zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag gegeben sein, also ab dem 2. April 2014. Dem Anspruch stehe im vorliegenden Fall aber das Fehlen der Versicherteneigenschaft entgegen. Die Mitgliedschaft als Bezieher von Arbeitslosengeld I habe mit dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes I geendet, also am 30. März 2014. Am 2. April 2014, dem ersten Tag, für den die Feststellung der Frau Dr. H. vom 1. April 2014 den Krankengeldanspruch habe auslösen können, sei kein Versicherungstatbestand mehr erfüllt. Der Kläger erhob Widerspruch und verwies auf die erste Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vom 18. März 2014, außerdem auf eine weitere Bescheinigung der Frau Dr. H. vom 24. April 2014, wonach Arbeitsunfähigkeit durchgehend seit dem 17. März 2014 bestanden habe. Die Beklagte wies den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 15. August 2014 zurück. Der Kläger habe es versäumt, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig im Anschluss an die erste Bescheinigung der Frau Dr. H. erneut feststellen zu lassen. Dagegen richtet sich die am 3. September 2014 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage. Zu deren Begründung führt der Kläger ergänzend aus, Frau Dr. H. habe den Termin der Wiedervorstellung ursprünglich für den 27. März 2014 vorgesehen gehabt. Vor dem Hintergrund einer Erkrankung ihres eigenen Kindes habe Frau Dr. H. diesen Termin dann jedoch ihm gegenüber abgesagt. Im Hinblick darauf habe er sich - noch am 27. März 2014 - bei einem Kollegen der Frau Dr. H. in dem Institut für Chinesische Medizin in B-Stadt vorgestellt. Der chinesische Kollege habe dann jedoch keine Möglichkeit gesehen, eine Bescheinigung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit auszustellen. Abgesehen von Verständigungsschwierigkeiten bis zu der Notwendigkeit, einen Dolmetscher einzuschalten, habe der chinesische Kollege offenbar keine Kassenzulassung. Der Beklagten sei vorzuhalten, ihn zu keinem Zeitpunkt über die Pflicht belehrt zu haben, das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nahtlos bescheinigen zu lassen. Soweit es auf die Frage einer Zulassung der Frau Dr. H. zur vertragsärztlichen Versorgung ankomme, sei der Sachverhalt ergänzend aufzuklären.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

  2. 2.

    ihm für die Zeit ab dem 29. März 2014 Krankengeld in gesetzlicher Höhe und in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht ergänzend darauf aufmerksam, die Bescheinigungen der Frau Dr. H. vom 18. März und vom 1. April 2014 seien vor dem Hintergrund einer privatärztlichen Behandlung des Klägers zu sehen. Frau Dr. H. habe in Anbetracht der privatärztlich erfolgten Behandlung keine Kompetenz gehabt, die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien über das Ausstellen von Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit einzuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihm für die Zeit ab dem 29. März 2014 Krankengeld zu zahlen. Rechtsgrundlage für die Bewilligung des streitigen Krankengeldes ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach haben Versicherte unter anderem dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig sind. Der Gesetzgeber fordert in dieser Bestimmung demnach zum einen die Versicherteneigenschaft als Anknüpfungspunkt für die Leistungspflicht einer bestimmten Krankenkasse, zum anderen den sozialmedizinischen Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit. Während die zweite Voraussetzung, also der sozialmedizinische Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit, durch die Bescheinigungen der Frau Dr. H. ausreichend nachgewiesen ist und darüber zwischen den Beteiligten auch kein ersichtlicher Streit besteht, fehlt es für den hier einzig in Betracht kommenden zeitlichen Anknüpfungspunkt, nämlich den 2. April 2014, an dem Bestehen der Versicherteneigenschaft. Die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind bei alledem im Zusammenhang mit der weiteren - formalen - gesetzlichen Anforderung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu beurteilen, nämlich der Festlegung des Beginnzeitpunktes für den Anspruch auf Krankengeld. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Diese formale Voraussetzung gilt nicht nur für die erstmalige Inanspruchnahme, sondern auch für alle Ansprüche auf Weitergewährung des (nicht als Dauerleistung, sondern als zeitabschnittsweiser Entgeltersatz vorgesehenen) Krankengeldes. Als maßgeblicher Tag für den Beginn des streitigen Anspruchs kam lediglich der 2. April 2014 in Betracht. Denn dieser Tag stellt sich als derjenige dar, der dem Tag der am 1. April 2014 vorgenommenen Feststellung der Frau Dr. H. folgte. An die erste Bescheinigung vom 18. März 2014 konnte nicht mehr angeknüpft werden. Denn diese Bescheinigung reichte lediglich bis zum 28. März 2014. An dem somit für die Beurteilung der Versicherteneigenschaft maßgeblichen 2. April 2014 war der Kläger nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert. Vielmehr hatte sein vorangegangenes Versicherungsverhältnis als Bezieher von Arbeitslosengeld I gem. § 190 Abs. 12 SGB V mit dem 30. März 2014 geendet. Für eine ausnahmsweise mögliche Fortsetzung der Mitgliedschaft nach der Sondervorschrift des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fehlt es dabei an einem hinreichenden Anknüpfungstatbestand. Nach dieser Maßgabe müsste ein vorübergehender Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft bejaht werden können (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der Anspruch aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist aber auf Fälle von vornherein absehbar kurzfristiger Überbrückungen bis zum Beginn eines neuen Versicherungsverhältnisses begrenzt (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil v. 10.05.2012, Az. B 1 KR 19/11 R). Im Falle des Klägers kann schon vor dem Hintergrund der Dauererkrankung, für die Bescheinigungen über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis zum 10. Juli 2014 bei der Beklagten aktenkundig geworden sind, nicht von einer absehbar kurzfristigen Überbrückung ausgegangen werden. Die spätere Bescheinigung der Frau Dr. H. über die durchgehende Krankschreibung seit dem 17. März 2014, ausgestellt am 24. April 2014, vermag das Fehlen der formalen Voraussetzung einer rechtzeitigen Feststellung nicht zu heilen. Denn es kommt jeweils allein auf den Tag an, an dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Ausstellungstag). Der Kläger kann sich nicht mit Erfolgt darauf berufen, von der Beklagten nicht oder unzureichend belehrt worden zu sein. Das BSG hat die Krankenkassen schon nicht als gehalten angesehen, Hinweise auf den gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer gegebenenfalls erneut erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zu geben oder aber, solche Hinweise in die Formulare zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aufzunehmen. Insbesondere bestehe auch keine Pflicht zur Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten (vgl. Urteil v. 04.03.2014, Az. B 1 KR 17/13 R). Abgesehen davon ist die Beklagte gemäß den Ausführungen ihrer Vertreterin im Verhandlungstermin offenbar erst zu einem Zeitpunkt mit dem Einzelfall des Klägers befasst worden, zu dem ein Hinweis keine Wirkung mehr hätte entfalten können, also nach dem ersten von Frau Dr. H. bescheinigten Zeitraum bzw. nach dem Ende der Zahlung von Arbeitslosengeld I. Darüber hinaus dürfte ein Beratungsmangel aber auch nicht als kausal für das Unterbleiben der rechtzeitigen Feststellung zu werten sein. Denn der Kläger ist sich der Bedeutung der rechtzeitigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit offenbar durchaus bewusst gewesen. In diesem Sinne muss der Vortrag zu den Bemühungen verstanden werden, über einen Vertreter der Frau Dr. H. noch am 27. März 2014 das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Der Kläger hätte seiner Obliegenheit an diesem Tag genügen können, wenn er eine andere Arztpraxis aufgesucht und sich die Arbeitsunfähigkeit dort hätte bescheinigen lassen. Auf die Frage, ob Frau Dr. H. eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung besitzt oder nicht, kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an. Denn der Kläger hat die gesetzlichen Anforderungen an die rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit unabhängig davon verfehlt, ob die formalen Kriterien der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien eingehalten wurden oder nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).