Sozialgericht Stade
Urt. v. 08.06.2015, Az.: S 29 KR 94/12

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen aus Anlass einer Betriebsprüfung

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
08.06.2015
Aktenzeichen
S 29 KR 94/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 21042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2015:0608.S29KR94.12.0A

Redaktioneller Leitsatz

1.

Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

2.

Ein Anteil von 10 % an einer Gesellschaft verleiht dem für die Gesellschaft tätigen Kommanditisten in der Regel keine für die Annahme des Status der Selbständigkeit genügende Rechtsmacht.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 83.351,81 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, aus Anlass einer Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum der Monate August 2006 bis Dezember 2008 von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 83.351,81 EUR nachzufordern. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die am 28. Dezember 2006 in das Handelsregister eingetragen wurde. Gemäß dem notariellen Errichtungsvertrag vom 21. Oktober 2006 wurde Herr V., geboren am 1. September 1957, persönlich haftender Gesellschafter (im Folgenden auch als Komplementär bezeichnet). Weitere Gründungsgesellschafter in der Eigenschaft (nicht haftender) Kommanditisten waren die Beigeladenen zu 1., 3. und 4., ferner Herr W., der Beigeladene zu 1. in dem durch Urteil vom 20. Mai 2014 beendeten Parallelrechtsstreit S 15 KR 132/11, ferner Herr X., Herr Y. und Herr Z ... § 1 des Gesellschaftsvertrages bezeichnete den Gerüstbau sowie Baudienstleistungen als Gegenstände des Unternehmens. Das Gesamtkapital der Klägerin betrug 28.000,00 EUR. Die Gesellschafterstruktur bestimmte für den Komplementär eine Einlage von 21.000,00 EUR, die diesem nach § 2 des Gesellschaftsvertrages unbefristet zinslos gestundet wurde. Auf die Kommanditisten entfiel jeweils eine Einlage in Höhe von 1.000,00 EUR, die binnen zwei Jahren ab Eintragung in bar, durch Sacheinlagen oder durch das Stehenlassen von Gewinnen zu erbringen war. § 3 des Gesellschaftsvertrages sah eine Vertretung der Geschäftsführung nur durch den persönlich haftenden Gesellschafter vor; diesem stand ferner ein Ersatzanspruch für nachgewiesene Aufwendungen gegen die Gesellschaft zu. Beschlussfähigkeit bestand gem. § 4 des Gesellschaftsvertrages bei Anwesenheit von 75 % aller vorhandenen Stimmen, die Beschlussfassung erfolgte nach § 5 des Gesellschaftsvertrages mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für alle Gesellschafter wurde eine Buchführung auf Grundlage eines Drei-Konten-Modells eingerichtet (§ 6 Gesellschaftsvertrag). Nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages waren die Kommanditisten verpflichtet, Arbeitsleistungen für die Gesellschaft zu erbringen. Die Vorschrift regelte ein Entnahmerecht des jeweiligen Kommanditisten, das an die von ihm zuvor erbrachte Tätigkeit für die Klägerin geknüpft war. Die Höhe der zulässigen Entnahme hing davon ab, ob die Klägerin im Außenverhältnis mit dem Auftraggeber einen Akkordlohn (dann Entnahmerecht des jeweils ausführenden Gesellschafters in Höhe von 80 % der Nettorechnungssumme) oder aber ein Stundenlohn (dann Entnahmerecht in Höhe von 72 % der Nettorechnungssumme) vereinbart hatte. In beiden Fällen war das Entnahmerecht davon abhängig, dass der Auftraggeber den vollen Rechnungsbetrag gezahlt hatte. Weitere schriftliche Abreden über die Tätigkeit der Kommanditisten für die Gesellschaft bestanden nicht. Eine von der Ehefrau des (bereits genannten, am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten) Kommanditisten W. angeregte Prüfung der Sozialversicherungspflicht führte zu dem Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2006. Mit diesem Bescheid stellte die Beklagte fest, der Kommanditist Wichers stehe seit dem 11. September 2006 bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Den Widerspruch des Kommanditisten Wichers, der zwischenzeitlich am 25. Januar 2007 aus der Gesellschaft ausgeschieden war, wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 27. September 2007 zurück. Das dagegen vor dem auch hier erkennenden Gericht geführte Klageverfahren zum Aktenzeichen S 29 KR 250/07 wurde nach mündlicher Verhandlung am 8. Dezember 2010 für erledigt erklärt. Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung, sondern lediglich das Element der abhängigen Beschäftigung festgestellt hatte. Daraufhin erließ die Beklagte betreffend den (ehemaligen) Kommanditisten Wichers den Bescheid vom 22. Dezember 2010, mit dem sie nunmehr dessen Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung feststellte und Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.302,37 EUR nacherhob. Den Widerspruch der - mit der klagenden Partei des vorliegenden Rechtsstreits identischen - Klägerin wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011 zurück. Das mit der Erhebung vom 15. Juni 2011 eingeleitete Klageverfahren blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts - SG - Stade vom 20. Mai 2014 zum Aktenzeichen S 15 KR 132/11, Rücknahme der dagegen gerichteten Berufung am 17. Februar 2015). Auf der Grundlage der den Zeitraum von August 2006 bis Dezember 2008 betreffenden und in der Zeit vom 12. November 2009 bis zum 28. Oktober 2010 durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Beklagte sodann durch den Bescheid vom 5.Juli 2011 auch für die Beigeladenen zu 1. bis 7. des vorliegenden Verfahrens die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung fest. Die Kommanditisten seien von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen gewesen. Bei einem Kapitalanteil von lediglich 3,57 % je Kommanditist könne nicht von einem maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausgegangen werden. Die geleistete Arbeit sei je nach Auftrag mit Akkord- oder Stundenlohn vergütet worden. Die Kommanditisten hätten täglich Arbeitsnachweise erstellen müssen. Sie hätten weder die Art ihrer Tätigkeit noch Ort und Zeit ihres Einsatzes selbst bestimmen können. Die Genehmigung des Urlaubs sei dem Komplementär vorbehalten gewesen. Abgesehen von alledem hätten die gesellschaftsvertraglichen Regelungen (ursprünglich) sogar ausdrücklich vorgesehen, Beiträge zur Sozialversicherung einzubehalten. Dies sei dann allerdings unterblieben. Gleichzeitig mit der Feststellung der Sozialversicherungspflicht errechnete die Beklagte eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 83.351,81 EUR. In diesem Betrag waren Säumniszuschläge in Höhe von 22.562,00 EUR enthalten. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug ua vor, die Beklagte habe die Berechnungsgrundlage zu korrigieren. Im Gerüstbau würden für vergleichbare Arbeiten lediglich 10,00 bis 11,00 EUR pro Stunde gezahlt. Demgegenüber seien die Beiträge hier auf der Basis einer Größenordnung von 17,00 bis 20,00 EUR je Arbeitsstunde errechnet worden. Abgesehen davon, dass eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage herbeigeführt werden müsse, bestehe parallel Bereitschaft, die Hauptforderung durch Monatsraten in Höhe von 1.000,00 bis 1.250,00 EUR unter dem Vorbehalt einer Rückforderung zu tilgen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 13. April 2012 zurück. Es komme nicht in Betracht, die Berechnungsgrundlage für die Nachforderung zu ändern. Die Höhe der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge ergebe sich unmittelbar aus den vom Finanzamt Stade zur Verfügung gestellten Auszahlungsaufstellungen. § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sehe vor, alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu verbeitragen, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen bestehe oder nicht. In Anbetracht dessen sei unerheblich, ob Arbeitnehmer in vergleichbaren Beschäftigungsverhältnissen geringere Lohnansprüche hätten. Im Übrigen werde der Stundungs- und Ratenzahlungsvorschlag an die zuständigen Einzugsstellen weitergeleitet. Dagegen richtet sich die am 27. April 2012 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, aus dem Gesellschaftsvertrag sei tatsächlich kein umfassendes Weisungsrecht des Komplementärs ersichtlich. Die Abgeltung der Arbeitsstunden habe in Einklang mit § 7 des Gesellschaftsvertrages gestanden. Danach seien Entnahmen nur dann zulässig gewesen, wenn der Gesellschaft dadurch kein Verlust gedroht habe. Die sich daraus ergebende Pflicht der Kommanditisten zur Rücksichtnahme beinhalte ein typisches Unternehmerrisiko. Die Regelungen in § 7 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages betreffend die Abführung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung stellten sich als Angebot an die Kommanditisten dar. Nur weil die Kommanditisten von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht und die Beitragsabführung selbst organisiert hätten, habe die KG tatsächlich keine Beiträge abgeführt. Den Urlaub hätten sich die Kommanditisten nicht genehmigen lassen müssen, vielmehr seien lediglich Rücksprachen zur Gewährleistung des Geschäftsablaufs erfolgt. Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Vertreter der Beigeladenen zu 12. und 13. schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

Die weiteren Beigeladenen stellen keine eigenen Anträge.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für weiterhin zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (nebst Ordner mit Unterlagen der Einzugsstellen und der Staatsanwaltschaft) verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidungsfindung geworden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides gegen die Beklagte. Die Feststellungen sind rechtmäßig erfolgt. Die Beigeladenen zu 1. bis 7. waren im streitigen Zeitraum versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr. 1 SGB VI und §25 Abs. 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Die Beigeladenen zu 1. bis 7. haben im streitigen Zeitraum bei der Klägerin in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht- selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999; BGBl. I 2000, S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der das Gericht folgt, setzt die Annahme des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, eine im Wesentlichen selbstbestimmte Art der Ausführung und durch eine frei gewählte Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, Die Beiträge, Beil. 2006, 149; jeweils m.w.N.) zunächst das (gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche) Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).

Auf der so gekennzeichneten Grundlage war hier zu beurteilen, ob die Kommanditisten selbständig waren oder aber zu der klagenden Kommanditgesellschaft in einem Beschäftigungsverhältnis standen. Ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung würde die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ausschließen, wenn der jeweilige Kommanditist Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit hätte verhindern können (BSG 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, , mwN). Eine derartige Rechtsmacht ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen entsprechend maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat (BSG 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, ). Dies ist der Fall, wenn ein Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt (BSG 20.03.1984, 7 RAr 70/82, ), und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überlässt. Ein maßgeblicher rechtlicher Einfluss, der zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit führen kann, ist zwar auch ohne die Stellung eines Geschäftsführers denkbar, müsste sich dann aber regelmäßig in einem zumindest eine Sperrminorität umfassenden Gesellschaftsanteil ausdrücken. Da schon ein Anteil von 10 % in der Regel keine für die Annahme des Status der Selbständigkeit genügende Rechtsmacht verleiht (BSG 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, , mwN), ist dies bei dem hier für die Beigeladenen zu 1. bis 7 in Rede stehenden Kapitalanteil von lediglich jeweils 3,57 % noch weniger der Fall. Eine Weisungsabhängigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 7. zu der Klägerin ergibt sich somit ganz wesentlich bereits aus den Mehrheitsverhältnissen des Gesellschaftervertrages. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung führte dazu, dass dem persönlich haftenden Gesellschafter als Geschäftsführer ein so maßgebliches Übergewicht bei der Entscheidungsfindung zukam, dass er jederzeit in der Lage war, Entscheidungen in der Gesellschaft vorzugeben, und zwar gerade auch betreffend den Einsatz der Kommanditisten. Denn sein Gesellschaftsanteil betrug nach dem Gesellschaftsvertrag 75 %, so dass Entscheidungen der Gesellschaft nur mit ihm gemeinsam getroffen werden konnten und der persönlich haftende Gesellschafter andererseits auch allein in der Lage war, die laufenden Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft zu treffen. Weder konnten die übrigen Kommanditisten, auch zusammengenommen, überhaupt einen Gesellschaftsbeschluss herbeiführen, noch waren sie in der Lage, den Mehrheitsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters zu überstimmen. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Gesellschaftsvertrag nach den Vorgaben des HGB in grundlegenden Fragen der Gesellschaft das Einstimmigkeitsprinzip vorsah. Daraus folgt nicht, dass die Beigeladenen zu 1. bis 7. nicht als abhängig Beschäftigte eingestuft werden könnten. Denn die vom Bestand bzw. einer grundliegenden Veränderung der Klägerin zu trennenden Fragen des alltäglichen Geschäfts und des Einsatzes der Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. bis 7. waren mit einfacher Mehrheit nach den vorstehend dargelegten Maßgaben zu treffen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der persönlich haftende Gesellschafter sich von den Kommanditisten Registervollmachten ausstellen ließ, die es ihm ermöglichten, selbst die Entscheidungen für die Gesellschaft allein bzw. in Vertretung zu treffen, die eigentlich Einstimmigkeit erforderten. Auch waren die Beigeladenen zu 1. bis 7. nach Art abhängiger Beschäftigungsverhältnisse in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Sie konnten ausschließlich Aufträge ausführen, die der persönlich haftende Gesellschafter für die Klägerin akquiriert hatte. Umgekehrt waren die Kommanditisten zur eigenständigen Vereinbarung von Aufträgen rechtlich nicht selbst in der Lage, da sie keine Vertretungsbefugnis für die Klägerin besaßen. Der persönlich haftende Gesellschafter hatte hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 im Parallelrechtsstreit (Az. S 15 KR 132/11) zwar angegeben, dass eine eigenständige Auftragsannahme durch die Kommanditisten nach seiner Auffassung möglich gewesen wäre, allerdings hatte er gleichzeitig auch bekundet, dass ein solcher Fall niemals eingetreten sei. Das belegt, dass sich auch die tatsächliche Handhabung des Gesellschaftsvertrages an dessen Vorgaben orientierte. Danach war eine Vertretung der Gesellschaft nach außen nur durch den persönlich haftenden Gesellschafter möglich. Die Kommanditisten hatten letztlich nur die Möglichkeit, die von der Klägerin, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, angenommenen Aufträge abzuarbeiten. Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass auch die Handhabung der Materialgestellung für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. bis 7. in den Geschäftsbetrieb der Klägerin spricht. Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. bis 7. in § 7 des Gesellschaftsvertrages betraf ausschließlich ihre Arbeitskraft. Dies impliziert, dass die für die Erstellung eines Gerüstes erforderlichen Materialien nicht von den Kommanditisten, sondern von der Gesellschaft bereitzustellen waren. Auch hätte anderenfalls die Entnahmevorschrift des § 7 des Gesellschaftsvertrages eine gesonderte Regelung für die Materialgestellung durch die Kommanditisten vorsehen müssen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Nutzung bereitgestellter Materialien oder sächlicher Einrichtungen des Auftraggebers nicht zwingend zur Bejahung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führen muss (vgl. z.B. BSG-Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R für den Fall eines Piloten). Vorliegend kommt dem Umstand der Materialgestellung durch die Klägerin aber erhebliche Bedeutung zu, weil schon die Aufnahme einer konkreten Gerüstbautätigkeit von einer nicht durch die Beigeladenen zu 1. bis 7. zu beeinflussenden Auftragsannahme seitens der Klägerin abhängig war. Ohne die nachfolgende Bereitstellung der erforderlichen Gerüstbaumaterialien durch die Klägerin war eine Ausführung der Tätigkeit nicht möglich. Für die Beurteilung der Tätigkeit der der Beigeladenen zu 1. bis 7. als weisungsabhängige Beschäftigung sprechen die genauen Vorgaben, die hinsichtlich der Art und Weise der Gerüstbautätigkeit einzuhalten waren. Im Einzelfall, wenn ein Akkordlohn vereinbart war, war sogar die Entlohnung der Beigeladenen zu 1. bis 7. an die Einhaltung dieser Vorgaben gekoppelt. Zwar kann auch dann noch eine selbständige Tätigkeit vorliegen, wenn einem Beschäftigten die Ziele der Tätigkeit vorgegeben sind, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt (BSGE 36, 7, 10 f [BSG 17.05.1973 - 12 RK 23/72] = SozR Nr. 72 zu § 165 RVO S Aa 93). Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell- abstrakter Weise umschreiben (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45 S 67). Ein solcher Fall (Selbständigkeit bejaht von BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - für freiberufliches Lehrpersonal an Volkshochschulen) ist hier aber nicht gegeben. Schon die Art der Tätigkeit, vorliegend des Gerüstbaus, lässt keinen Entscheidungsspielraum der Beigeladenen zu 1. bis 7. erkennen, der eine Weisungsabhängigkeit ausschließen könnte. Dies belegt der Umstand, dass die Klägerin Aufträge auch als Akkordarbeit akquirieren konnte, wofür eine eigene Preisliste existierte. Wenn demnach die einzelnen Gerüstbautätigkeiten für die betreffenden Objekte bis ins Kleinste als Einzelhandlungen abgerechnet werden konnten, kann von einer freien Bestimmung der Art und Weise der Zielerreichung keine Rede sein. Anhaltspunkte dafür, dass bei Aufträgen, die nach Stundenlohn abgerechnet wurden, eine grundlegend andere Arbeitsorganisation bestand, hat das Gericht nicht. Dass die Planung von Arbeitseinsätzen der Kommanditisten letztlich durch die Klägerin, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, mit dessen gesellschaftsrechtlicher Mehrheit erfolgte, lässt sich auch anhand des von ihm in der - bereits erwähnten - mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 selbst geschilderten Falles belegen, dass ein Kommanditist krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den ursprünglich ihm zugedachten Auftrag zu erfüllen. Daraufhin habe der persönlich haftende Gesellschafter einen weiteren Kommanditisten aus einer anderen Arbeitsgruppe abgezogen und stattdessen eingesetzt. Dies spiegelt wider, dass die Klägerin, bestimmend vertreten allein durch den persönlich haftenden Gesellschafter, über die konkrete Auftragsabwicklung entschied. Gegen das Vorliegen von Weisungsabhängigkeit greift nicht der Vortrag des persönlich haftenden Gesellschafters durch, wonach die Beigeladenen zu 1.-7. jederzeit Aufträge hätten ablehnen können. Die Satzung sah insofern kein Ablehnungsrecht der Kommanditisten vor. Wenn es auch in der Natur der Sache lag, dass die Beigeladenen zu 1. bis 7. nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitarbeiten konnten (zB nicht zwei Aufträge gleichzeitig ausführen konnten), folgt aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Ablehnungsrechts für die Auftragsabwicklung, dass die Beigeladenen zu 1. bis 7. stets zur Übernahme der ihnen zugeteilten Aufträge der Klägerin verpflichtet waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin sah die Satzung damit nicht ein auf Freiwilligkeit beruhendes Modell vor, das einen Anreiz für die Kommanditisten zur Tätigkeit für die Klägerin dadurch setzte, dass Entnahmen nur nach entsprechender vorheriger Arbeitsleistung zulässig waren. Vielmehr führte die gesellschaftsrechtliche Gestaltung dazu, dass einer (arbeitnehmertypischen) Verpflichtung zur Tätigkeitserbringung nicht die Arbeitnehmern gesetzlich gewährten Rechte gegenüberstanden. Die Klägerin vermag nicht mit dem Argument durchzudringen, die Abgeltung der geleisteten Arbeitsstunden entspreche Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen. Vielmehr stellen sich die Regelungen über die Akkord- und Stundenvergütung nach § 7 1.1. sowie 1.2. des Gesellschaftsvertrages als durchaus arbeitnehmerübliche Berechnungsweise dar. Abgesehen von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung hatten die Kommanditisten keinen Einfluss auf die Höhe ihrer Abgeltung. Allein der Gesellschaft stand das Recht zu, die erfüllten Aufträge abzurechnen. Der feste Prozentsatz an der insgesamt dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Summe dürfte Erfahrungswerten und dem Gewinninteresse der KG entsprochen haben. Soweit die Kommanditisten ihren Anspruch lediglich insoweit geltend machen konnten, als die KG tatsächlich von den Auftragnehmern Zahlungen erhielt, mag dies als Eingehen eines eigenen Risikos gesehen werden. Allerdings vermag die Kammer daraus kein maßgebliches Argument für den Status der Selbständigkeit der Kommanditisten abzuleiten. Denn es handelt sich bei diesem Risiko nicht um ein typisches Unternehmerrisiko. Davon könnte lediglich gesprochen werden, wenn es den Kommanditisten überlassen wäre, selbst Einfluss auf die Verwirklichung dieses Risikos zu nehmen. Davon ist jedoch deshalb nicht auszugehen, weil sich das Risiko im Wesentlichen in Geschäftsbeziehung der KG zu den Kunden verwirklichte. Die Beteiligung der Kommanditisten an diesem Risiko mag im tatsächlichen Ablauf die Aussicht auf ihre Vergütung mit einer nicht unerheblichen Untersicherheit belegt haben. Der Status eines Selbständigen mit der gleichermaßen gegebenen Aussicht auf Gewinn und Verlust ist damit jedoch nicht verbunden. Zum Status einer Selbständigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 7. hätte nach Auffassung der Kammer die Überlegung gezählt, die Frage der Haftung für bei Ausübung der Arbeiten eintretende Schäden dem jeweiligen Selbständigen aufzuerlegen. Die Kammer kann dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die Kommanditisten hätten eine eigene Unternehmer- bzw. Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Schließlich spricht auch die relativ geringe Höhe des Kommanditanteils der Beigeladenen zu 1. bis 7. gegen die Annahme eines für den Status der Selbständigkeit erheblich ins Feld zu führenden unternehmerischen Risikos. Die Höhe des Kommanditanteils betrug lediglich einmalig 1.000,00 EUR, was angesichts des Umfangs der monatlichen Entnahmen (1.500,00 - 2.500,00 EUR im Parallelverfahren vorgetragen) der Beitragsnacherhebung nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Zwar wäre dieses Kapital bei einer möglichen Insolvenz der Klägerin verloren gewesen, so dass ein unternehmerisches Risiko nicht vollständig verneint werden kann. Bedeutsam ist dabei jedoch, dass die Haftung ausweislich des Gesellschaftsvertrages und ausweislich der Vorgaben des HGB ausschließlich auf den Kommanditanteil beschränkt war. Ein darüber hinausgehendes unternehmerisches Risiko bestand nicht. So ist das von der Klägerseite vorgetragene Risiko, bei einer Insolvenz der Gesellschaft bzw. bei einem Verlust keine Entnahmen tätigen zu können, mit dem Risiko eines Arbeitsnehmers gleichzusetzen, der nach der Insolvenz seines Arbeitgebers ebenfalls keine Zahlungen mehr von seinem Arbeitgeber erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. § 193 SGG ist nicht anwendbar, da die Hauptbeteiligten in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG nicht privilegiert sind. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.