Sozialgericht Stade
Urt. v. 11.05.2015, Az.: S 29 KR 106/12
Vergütung stationärer Krankenhauskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 11.05.2015
- Aktenzeichen
- S 29 KR 106/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 19890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2015:0511.S29KR106.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 S. 1 KHEntG
- § 109 Abs 4 S. 3 SGB V
Redaktioneller Leitsatz
Das maßgebliche Kriterium dafür, ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, ist allein die Erforderlichkeit aus medizinischen Gründen.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, die Rückbuchung des Kürzungsbetrages betreffend den stationären Aufenthalt der Versicherten G. in der Zeit vom 17. bis zum 19. März 2010 im Umfang eines Behandlungstages rückgängig zu machen und den sich daraus ergebenden Betrag erneut zu überweisen mit einer Verzinsung von 2% seit dem 16. August 2010. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird endgültig auf 1.111,33 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin aus Anlass eines stationären Aufenthalts in dem von ihr geführten Krankenhaus in der Zeit vom 17. bis zum 19. März 2010 weitere 1.111,33 EUR zu vergüten sind. Die Klägerin betreibt das H., vormals I ... Die 1959 geborene und bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit versicherte Frau J. (im Folgenden: Versicherte) hatte - im Vorwege des hier streitigen Zeitraumes - im Juni 2009 sowie am 29. Januar 2010 Episoden mit Schwindel, Kopfschmerzen und Erbrechen erlebt. Am 16. März 2010 klagte sie erneut - während ihrer Berufstätigkeit als Kindergärtnerin - über eine Schwindelattacke mit Kopfschmerz und Übelkeit. Am Folgetag, also am 17. März 2010, wurde sie per Rettungstransportwagen in die Neurologische Klinik (Chefarzt Prof. Dr. K., Oberarzt Dr. L.) des Krankenhauses der Klägerin eingeliefert. Im Aufnahme- und Überwachungsprotokoll sind für die gegen 14.30 Uhr erfolgte Aufnahme als Einweisungsdiagnosen Übelkeit und Kopfschmerz notiert. In der Patientendokumentation heißt es, die Versicherte habe am Aufnahmetag - weiterhin - Schwindelerscheinungen geäußert. Ansonsten trat während des stationären Aufenthalts kein neuer Schwindel auf. Nach einer duplexsonographischen Untersuchung der hirnversorgenden Gefäße, im Anschluss an ein Magnetresonanztomogramm (MRT) des Schädels und nach wiederholten klinischen Untersuchungen wurden die Diagnosen eines phobischen Schwankschwindels, im Übrigen des Verdachts auf Nackenverspannung mit zervikogenem Kopfschmerz und des Verdachts auf larvierte Depression gestellt. Es sei von einer pathologischen Verarbeitung des Schwindels auszugehen. Mitursache der geklagten Symptomatik sei offenbar eine Überforderungssituation. Die Versicherte sei nicht nur berufstätig als Kindergärtnerin, sondern habe darüber hinaus als alleinerziehende Mutter einen Haushalt mit zwei Kindern und einem Hund zu versorgen. Während der Nacht auf den 18. März 2010 wurde der Versicherten wegen aufgetretener Kopfschmerzen eine Bedarfsmedikation Paracetamol verabreicht. Im Diagnose- und Behandlungsblatt sind im übrigen 3 x täglich - bei Bedarf - Metoclopramid-Tropfen (MCP) aufgeführt. Im Entlassungsbrief vom 19. März 2010 heißt es, die Versicherte verlasse die Klinik in gutem Allgemeinzustand. Gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. M. sprachen Prof. Dr. K., Dr. L. und Dr. N. die Empfehlung aus, eine ambulante Verhaltens- und ggf. eine ambulante Psychotherapie einzuleiten. Die Klägerin stellte der Beklagten mit ihrer Rechnung vom 24. März 2010 auf der Grundlage der DRG-Fallpauschale U64 Z einen Betrag in Höhe von 1.653,70 EUR in Rechnung. Neben den Pflegesätzen (für drei Tage) enthielt die Rechnung Einzelbeträge für das durchgeführte MRT des Schädels mit Kontrastmittel sowie für die ebenfalls erfolgte, computergestützte Bilddatenanalyse mit 3D-Auswertung. Die Beklagte überwies den angeforderten Betrag zunächst. Sodann veranlasste die Beklagte eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Kranken- versicherung (MDK). Der MDK-Sachverständige O. erklärte unter dem 27. April 2010, bei der Versicherten habe die neurologische Diagnostik auch ambulant durchgeführt werden können. Es sei von einer sogenannten primären Fehlbelegung auszugehen. Die Annahme eines Notfalls sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte teilte der Klägerin das Ergebnis der MDK-Begutachtung mit und bat um Erstattung des bereits überwiesenen Rechnungsbetrages. Da die Klägerin sich weigerte, schaltete die Beklagte zunächst erneut den MDK ein. Für diesen erklärte der wiederum beauftragte Sachverständige O. nunmehr unter dem 7. September 2010, eine stationäre Aufnahme sei für 24 Stunden gerechtfertigt gewesen. Parallel zur Aufforderung, den Rechnungsbetrag zu ändern, gab die Beklagte den Sachverhalt zum dritten Mal an den MDK, der durch den Facharzt P. unter dem 2. Mai 2011 die zweite Erklärung des Sachverständigen O. bestätigte und ausführte, vor dem Hintergrund der unklaren Symptomatik sei es gerechtfertigt gewesen, die Versicherte stationär aufzunehmen. Allerdings müsse ein Untersuchungs- bzw. Behandlungstag als ausreichend gelten. Die Beklagte rechnete daraufhin auf der Grundlage der DRG-Fallpauschale U60 B (statt U64 Z) ab und reduzierte die Summe um 1.111,33 EUR im Wege der Verrechnung mit einem anderen Behandlungsfall (dem von der Klägerseite gestellten Nebenantrag zufolge bereits am 15. August 2010). Daraufhin erhob die Klägerin die am 27. Oktober 2011 beim Sozialgericht (SG) Hannover eingegangene und an das erkennende Gericht verwiesene Klage. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, die Diagnose des phobischen Schwindels erfordere eine gewisse Mindest-Beobachtungszeit. Abgesehen davon mute die Beklagte der Klägerin zu, erhebliche zusätzliche Kapazitäten vorzuhalten. Anders als durch Vorhalten erheblicher zusätzlicher Kapazitäten sei es nicht möglich, innerhalb eines Tages die fachärztliche Befundung durchzuführen, ein MRT zu erstellen, den Befund fachärztlich zu diskutieren und schließlich die Entlassung des Patienten verwaltungstechnisch umzusetzen. Die Beklagte unterlaufe das DRG-System, wenn sie die sogenannte untere Grenzverweildauer als maximale Verweildauer ansetze. Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem Vortrag im schriftlichen Verfahren,
die Beklagte zu verurteilen, die Rückbuchung des Kürzungsbetrages betreffend den stationären Aufenthalt der Versicherten G. in der Zeit vom 17. bis zum 19. März 2010 rückgängig zu machen, den Kürzungsbetrag von 1.111,33 EUR erneut zu überweisen und diesen Betrag für die Zeit ab dem 16. August 2010 mit 2% zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Sachverhalt ergänzend aufgeklärt und das Gutachten des Dr. Q. vom 24. März 2014 nebst ergänzender Stellungnahme vom 11. September 2014 eingeholt. Die Beteiligten haben sich zu dem Inhalt des Gutachtens weitergehend geäußert. Die Klägerin hat ein so bezeichnetes "Internes Diskussionspapier" vom 28. Mai 2014 sowie eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. K. vom 22. Oktober 2014 aktenkundig gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte, der Patientenakte der Klägerin sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Entscheidungsgründe
Die Kammer war befugt, über den Rechtsstreit nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Denn die Beteiligten hatten sich in ihren Schriftsätzen vom 14. und vom 15. April 2015 mit einer derartigen Verfahrensweise zuvor einverstanden erklärt. Gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann mit Zustimmung der Beteiligten eine Entscheidung durch die Kammer nach Aktenlage ergehen. Die Klage ist als sogenannte echte Leistungsklage iSd § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Da sich die Klägerin und die Beklagte im Verhältnis der Gleichordnung gegenüber stehen, hatte dem gerichtlichen Rechtsstreit keine Entscheidung durch Verwaltungsakt voranzugehen. Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen. Die Klägerin brauchte die Klage nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben (vgl. zum Ganzen BSG - Urteil vom 18. September 2008, Az. B 3 KR 15/07 R). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten restlichen Vergütungsanspruch ist § 109 Abs 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 7 Satz 1 Nr 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG). Gemäß § 7 Satz 1 KHEntG (in der im Jahre 2010 geltenden Fassung) werden die allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber den Patienten bzw den Kostenträgern mit abschließend aufgezählten Entgelten abgerechnet. Zur näheren Bestimmung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherungen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Vertragspartner auf Bundesebene einen Fallpauschalenkatalog einschließlich Bewertungsrelationen, Regelungen zur Grenzverweildauer und einschließlich Regelungen über die - in Abhängigkeit von der Verweildauer der Patienten im Krankenhaus - zu zahlenden Zuschläge bzw. vorzunehmenden Abschläge vereinbart. Das System der Fallpauschalenvergütung wird in zwei Schritten angewendet. In einem ersten Schritt verschlüsselt das Krankenhaus die durchgeführte Behandlung nach ihrem Gegenstand und ihren prägenden Merkmalen mit Hilfe eines Kodes, der dem Operationen- und Prozedurenschlüssel des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zu entnehmen ist. Die Vertragspartner haben zur sachgerechten Durchführung dieser Verschlüsselung sogenannte Kodierrichtlinien beschlossen. Gemäß diesen Kodierrichtlinien werden in einem als "Groupierung" bezeichneten Prozess den verschlüsselten Operationen und (sonstigen) Prozeduren bestimmte Diagnosis Related Groups (DRG's) zugeordnet (§ 301 Abs. 2 SGB V). Für die nach den beschriebenen Maßgaben im Falle der Versicherten ermittelte Pauschale muss die Klägerin die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung nur anteilig hinnehmen. Die zusammenfassende Würdigung des Sachverhalts führt nämlich zu der Einschätzung, statt eines Tages seien insgesamt zwei Tage stationären Aufenthalts in dem Krankenhaus der Klägerin erforderlich, jedoch auch ausreichend gewesen, um die Versicherte im notwendigen Umfang zu versorgen. Der Beklagten obliegt es, aufgrund der von Dr. Q. aufgelisteten Verschlüsselungen F40.8 (phobischer Schwankschwindel), J32.0 (Nebenhöhlenentzündung der Stirnnase), R51 (Kopfschmerz), R11 (Übelkeit und Erbrechen) sowie R42 (Schwindel und Taumel) die zutreffende DRG für den Fall des notwendig zwei Tage andauernden stationären Aufenthalts zu ermitteln. Bisher hatte die Klägerin am 24. März 2010 auf der Grundlage dreier notwendiger Behandlungstage die DRG-Fallpauschale U64 Z angesetzt und 1.653,70 EUR in Rechnung gestellt. Die Beklagte hatte demgegenüber in Anbetracht der Befürwortung eines einzigen stationären Behandlungstages die DRG U60 B ermittelt und ihrer Abrechnung eine Kürzung um 1.111,33 EUR zugrundegelegt. Das maßgebliche Kriterium dafür, ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, ist allein die Erforderlichkeit aus medizinischen Gründen. Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die Krankenkasse die Kosten eines Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt oder wenn er nur wegen des Fehlens einer geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben muss. Die Gerichte haben im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen, ob das Kriterium der medizinischen Gründe für eine stationäre Krankenhausbehandlung vorliegt. Zugrundezulegen ist jeweils der im Behandlungszeitpunkt verfügbare Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes. Eine sogenannte Einschätzungsprärogative kommt dem Krankenhausarzt dabei nicht zu. Lässt sich die stationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht hinreichend sicher erweisen, so fällt dieser Mangel dem Träger des Krankenhauses zur Last (vgl. zum Ganzen BSG - Entscheidung vom 25. September 2007, Az. GS 1/06 sowie BSG - Urteil vom 30. Juni 2009, Az. B 1 KR 24/08 R). Im vorliegenden Einzelfall hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Dr. P. vom 2. Mai 2011 eine bloß ambulante Behandlung für nicht ausreichend. Über den befürworteten einen Behandlungstag hinaus sieht das Gericht jedoch zur Abklärung der Diagnose des phobischen Schwindels zwei Behandlungstage als erforderlich an. Gerechtfertigt erscheint dies schon im Hinblick auf den (Uhrzeit-) Aufnahmezeitpunkt am 17. März 2010. Ausweislich der Fallübersicht der Einrichtung der Klägerin ist die Versicherte am 17. März 2010 erst 14.25 Uhr aufgenommen worden. In Anbetracht dessen müsste eigentlich bereits der eine, von Dr. P. befürwortete Behandlungstag eine stationäre Verweildauer bis zum 18. März 2010 rechtfertigen können. Bestätigung findet die Einschätzung einer notwendig auch den 18. März 2010 umfassenden Untersuchungsdauer in den gebotenen und auch tatsächlich erfolgten diagnostischen Maßnahmen. Prof. Dr. K. und der Oberarzt Dr. L. haben in ihrer Ärztlichen Stellungnahme vom 1. September 2010 neben der Einweisungsdiagnostik vor allem die duplexsonographische Untersuchung der hirnversorgenden Gefäße sowie das MRT des Schädels und die wiederholten klinischen Untersuchungen herausgestellt. Es entspricht der Schwierigkeit exakter Diagnosestellung im Falle der meist unklaren Symptomatik eines Schwindels, die Anamnese des Schwindels und die klinische Untersuchung sorgfältig durchzuführen. Im Zusammenhang mit den zusätzlichen technischen Untersuchungen sind die Teilfunktionen des in der Regel im Schwerpunkt betroffenen - komplizierten - Gleichgewichtssystems zu überprüfen. In den Blick genommen werden müssen dabei das Gleichgewichtsorgan im Innenohr, das Gleichgewichtszentrum im Gehirn sowie die Lageinformationen, die an die Extremitäten weitergegeben werden. In Anbetracht der vielfältigen Ursachen einer unklaren Schwindelsymptomatik werden bei der klinischen Abklärung internistische, HNO- ärztliche, augenärztliche und psychiatrische Aspekte berücksichtigt. In der Regel sollte sich nach einem Untersuchungstag die genaue Ursache feststellen lassen (vgl. z.B. Homepage der Kliniken Villingen-Schwenningen, Schwindel, Krankheitsbild, Diagnose und Therapie). Hier befürwortet das Gericht für die Untersuchung die Zeit bis zum Ablauf des 18. März 2010. Die Hinweise des vom Gericht eingeschalteten Gutachters Dr. Q. darauf, eine akute Schwindelerscheinung mit Kopfschmerzsymptomatik sei bereits am Tag vor der Aufnahme in die Klinik aufgetreten, also am 16. März 2010, vermögen die vorstehende Beurteilung nicht entscheidend zu beeinflussen: Zwar ist auch für die Kammer nicht genügend nachvollziehbar, warum die Versicherte per Rettungswagen am 17. März 2010 in die Einrichtung der Klägerin verbracht worden ist. Dr. Q. hat die ihm vorliegende Dokumentation in der Patientenakte dahin zusammengefasst, in der Rubrik "Pflegedokumentation" werde für den 17. März 2010 nichts weiter ausgeführt als die Worte der Versicherten "äußert Schwindel". Unter Heranziehung des Aufnahmebogens vom 17. März 2010 findet sich die Bestätigung dafür, das anlassgebende Ereignis habe bereits am 16. März 2010 stattgefunden. Die Versicherte habe am Aufnahmetag geäußert, eine erneute Episode sei "gestern" bei der Arbeit aufgetreten mit starken Kopfschmerzen vom Nacken ausgehend. Immerhin spricht aber die Verabreichung der Bedarfsmedikation Paracetamol für die Nacht auf den 18. März 2010 dafür, die nach dem Akutereignis verbliebenen Beschwerden seien nicht ganz untergeordneter Natur. Darüber hinaus liegt es aber durchaus in der Natur des episodenhaft auftretenden Krankheitsbildes, einen im Wesentlichen unauffälligen körperlichen Befund zu registrieren. Gerechtfertigt war der stationäre Verbleib damit ungeachtet der Bejahung oder Verneinung einer Notfallsituation. Vielmehr folgt die Kammer insoweit den Ausführungen des Prof. Dr. K. zu nicht zu verantwortenden Risiken, die es angesichts der Vorgeschichte mit zumindest zwei vorangegangenen Episoden zu verringern galt. Die vorstehenden Erläuterungen legen bereits nahe, dem Antrag der Klägerin zwar für einen weiteren Untersuchungstag, nicht jedoch in vollem Umfange für die Zeit bis zum 19. März 2010 zu folgen. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse betreffend die Diagnosestellung und Einordnung der Untersuchungen durch Duplex-Sonographie bzw. MRT hätte die Einrichtung der Klägerin die Versicherte bereits am 18. März 2010 entlassen können. Dass dies aus organisatorischen Gründen möglicherweise aktuell nicht umzusetzen war, geht zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer genügend straffen Ablauforganisation und damit der tatsächlichen Voraussetzungen für die gegenüber der Beklagten geltend gemachte, weitergehende Vergütung (vgl. Leitsatz 2 des Urteils des BSG vom 1. Juli 2014, Az. B 1 KR 29/13 R). Der Zinsanspruch hatte mit dem Tag nach der Rückbuchung zu beginnen und beruht - soweit ersichtlich - auf dem nach § 112 SGB V geschlossenen Landesvertrag i.V.m. der Pflegesatzvereinbarung. Der Kammer erschließt sich eine derartige Handhabung, weil die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Rückbuchung nicht mehr über den - ihr zustehenden - Betrag verfügen konnte. Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ausschlaggebend war vorrangig das Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens in der Hauptsache. Die endgültige Festsetzung des Streitwertes war nach den Maßgaben der §§ 197a SGG i.V.m. 1 Abs 2 Nr 3, 3 Abs 1, 47 Abs. 1, 52 sowie 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) vorzunehmen. § 52 Abs 1 GKG schreibt vor, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der im Tenor ausgeworfene Betrag gibt die Bedeutung der Sache für die Klägerseite wieder. Denn er entspricht in seiner Höhe der mit dem Eingang bei Gericht klageweise geltend gemachten (restlichen) Vergütung für die hier in Rede stehende vollstationäre Behandlung der Versicherten. Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen haben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben, § 43 Abs 1 GKG.