Sozialgericht Stade
Urt. v. 26.11.2015, Az.: S 16 AL 94/14
Versicherungswidriges Verhalten durch die Aufgabe einer Arbeit als Voraussetzung für die Verhängung einer Sperrzeit
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 26.11.2015
- Aktenzeichen
- S 16 AL 94/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 36234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2015:1126.S16AL94.14.0A
Rechtsgrundlagen
- § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III
- § 159 Abs. 2 S. 1 SGB III
- § 159 Abs. 3 SGB III
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 23. Juli 2014, für die die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe festgestellt hat.
Die im April 1952 geborene Klägerin ist verheiratet und hat einen Sohn. Sie stand in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum 30. April 2014 als (leitende) Angestellte (Teamleiterin) bei der Firma G. in einem Arbeitsverhältnis. Am 28. November 2006 schloss die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin (seinerzeit: H.) eine Altersteilzeitvereinbarung (ATV). In § 1 der ATV ("Beginn und Ende der Altersteilzeit") wurde u.a. vereinbart, dass das bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung ab 1. Mai 2009 als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird und dass das Arbeitsverhältnis spätestens am 30. April 2014 endet. In § 3 der ATV ("Arbeitszeit") wurde vereinbart, dass die Arbeitsleistung der Klägerin verblockt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfolgt, die wöchentliche Arbeitszeit weiterhin 40 Stunden in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis voraussichtlich zum 31. Oktober 2011 beträgt und im Anschluss daran die Freistellungsphase beginnt (sog. Blockmodell). In § 5 der ATV wurden "zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers" (sog. Aufstockungsleistungen) geregelt. In § 10 der ATV wurde geregelt, dass eine Nebenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) überschreitet oder auf deren Grundlage Lohnersatzleistungen bezogen werden, nicht erlaubt ist, es sei denn, diese Beschäftigung wurde bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der ATV verwiesen.
Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 eine Renteninformation und mit Schreiben vom 1. September 2006 eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten.
Am 17. März 2014 meldete sich die Klägerin arbeitsuchend und arbeitslos mit Wirkung zum 1. Mai 2014 und beantragte Arbeitslosengeld. Im Rahmen einer Anhörung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erklärte sie, die aktuelle Rente falle nun wesentlich niedriger aus als bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages errechnet worden sei.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Mai 2014 bis zum 23. Juli 2014 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma G. durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrages in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt. Sie habe voraussehen müssen, dass sie dadurch arbeitslos werde. Die Sperrzeit dauere zwölf Wochen. Sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 180 Tage (ein Viertel der Anspruchsdauer). Mit weiterem Bescheid vom 20. Mai 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld mit einem Anspruchsbeginn am 1. Mai 2014 und einer Anspruchsdauer von 720 Tagen, unter Berücksichtigung der festgestellten Sperrzeit und mit einem Zahlungsbeginn ab 24. Juli 2014 in Höhe von 59,78 EUR täglich. Die Klägerin hat bis zum 30. November 2015 Arbeitslosengeld bezogen.
Ihren gegen den Bescheid vom 20. Mai 2014 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, 2006 habe sie einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben mit der Absicht, nach Ende der Freistellungsphase mit 62 Jahren in die Altersrente zu gehen. Sie habe seinerzeit als Leiterin der Anlagenbuchhaltung/ Rechnungsprüfungsbereiche gearbeitet. Ab 2006 seien bei ihrer Arbeitgeberin im Bereich Verwaltung verschiedene Umstrukturierungen erfolgt, von denen auch ihr Arbeitsbereich betroffen gewesen sei. Die Umstrukturierungen hätten die Verlagerung von Aufgabenbereichen an andere Standorte im Bundesgebiet zur Folge gehabt. Der Wechsel in eine andere Stadt wäre ihr nur ohne Familie möglich gewesen, da sich ihr seinerzeit 16-jähriger Sohn in der Abiturvorbereitungsphase befunden habe und somit ein Ortswechsel nicht angebracht gewesen wäre. Sie sei zunächst ab 2006 ein- bis zweimal wöchentlich nach I. geflogen. 2008 sei sie in den Standtort J. gewechselt. Die Anfrage hinsichtlich des Abschlusses einer ATV sei im November 2006 erfolgt und sei kurzfristig zu entscheiden gewesen. Die Rentenanpassungen entsprächen nicht den tatsächlichen Inflationsraten, somit ergäbe sich eine Verringerung der Rente, die nicht den Prognosen entspreche. Die Rentenauskunft von 2005 habe bei einer theoretischen Rentenanpassung von 2,5 % noch 2.640,00 EUR, 2006 bei 2 % noch 2.480,00 EUR ergeben. Nach ihrer Rentenauskunft würde sie bei Renteneintritt mit 62 Jahren nach Abzug des Abschlags von 10,8 % und der Sozialabgaben nur noch ca. 1.620,00 bekommen. Da sie Alleinverdienerin sei, ihr Mann aufgrund seiner Tätigkeit als Hausmann und Erzieher des Sohnes, der auswärts studiere und dementsprechend unterstützt werden müsse, nur eine geringe Rente erhalte, habe sie sich aufgrund des zu erwartenden niedrigen Rentenbetrages arbeitsuchend gemeldet. Wenn die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Altersteilzeit geplanten Rentenanpassungen umgesetzt worden wäre, hätte sie nach der Altersteilzeit Rente beantragt. Dem Widerspruch lagen u.a. Rentenauskünfte vom 1. September 2006 und vom 2. Juni 2014 und die Renteninformation vom 27. Oktober 2005 sowie Unterlagen betreffend die Umstrukturierungen in der Verwaltung der Firma G. an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses sei nicht erkennbar. Der Arbeitgeber habe die Kündigung nicht angedroht. Es habe auch keine fehlerhafte Rentenauskunft vorgelegen. Die von der Klägerin vorgelegte Rentenauskunft aus dem Jahr 2005 sei nicht fehlerhaft, da eine Rente zum 65. Lebensjahr in Höhe von 2.018,57 EUR prognostiziert worden sei. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen dürften, dass es jährliche Rentenanpassungen von 2,5 % geben würde, da es bereits in den Jahren 2004 bis 2006 Nullrunden gegeben hatte. Zudem hätte die Klägerin bei der geplanten Inanspruchnahme der Rente zum 62. Lebensjahr den Abschlag von 10,8 % und den Krankenversicherungsbeitrag in Abzug bringen müssen, so dass sie dann zu einer realistischen Rentenerwartung gekommen wäre.
Die Klägerin hat am 22. Juli 2014 Klage erhoben.
Die Klägerin bezieht sich auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. In dem Widerspruchsbescheid sei nicht eingegangen worden auf die psychische Belastung durch eine unsichere Zukunft, die Trennung von Ehemann und Kind, die unsichere finanzielle Zukunft und die 2006 nicht vorhersehbare zu erwartende niedrige Rentenhöhe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 aufzuheben, den Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Mai 2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Sie weist ergänzend darauf hin, die Klägerin sei zuletzt in Altersteilzeit beschäftigt gewesen und habe sich vertraglich verpflichtet, einen Antrag auf Altersrente so rechtzeitig zu stellen, dass der frühestmögliche Bezug der Leistung gewährleistet ist. Diese Vereinbarung habe die Klägerin nicht gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage führt nicht zum Erfolg. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Gegenstand der Klage sind der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 19. Mai 2014 und der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2014, mit welchem für die anschließende Zeit ab 24. Juli 2014 Arbeitslosengeld bewilligt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014; diese Bescheide bilden eine Einheit (vgl. Karmanski in Brand: SGB III, 6. Auflage 2012, § 159 Rdnr. 181; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. September 1999 - B 7 AL 32/98 R). Im Sperrzeitbescheid ist auf den Bewilligungsbescheid Bezug genommen worden.
Die Feststellung einer Sperrzeit für die Dauer von zwölf Wochen im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 23. Juli 2014 erweist sich als rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe liegen vor. Die Beklagte hat dementsprechend zu Recht erst ab 24. Juli 2014 Arbeitslosengeld gezahlt.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Sperrzeit ist § 159 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB III: Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe; § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Die Sperrzeit beginnt nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Nach § 159 Abs. 3 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.
Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem sie durch Vereinbarung mit der früheren Arbeitgeberin ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer ATV in ein befristetes umgewandelt hat. Dadurch ist die Klägerin nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungslos geworden. Denn auch eine ATV löst das Arbeitsverhältnis und ist ursächlich für eine spätere Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Altersteilzeit (Winkler in Gagel, SGB III, März 2015, § 159 Rdnr. 75; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R).
Die Klägerin hat die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt. Der Arbeitslose hat seine Arbeitslosigkeit durch eine Kündigung immer dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte. Entsprechendes gilt für den beabsichtigten übergangslosen Wechsel in den Ruhestand durch ATV (Karmanski, a.a.O., § 159 Rdnr. 27 m.w.N.).
Die Klägerin und ihre frühere Arbeitgeberin schlossen am 28. November 2006 eine ATV in der Annahme, dass die Klägerin ab 1. Mai 2014 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen werde (vgl. § 1 Ziffer 2 der ATV). Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag auf (vorzeitige Inanspruchnahme der) Altersrente (für langjährig Versicherte) mit Wirkung zum 1. Mai 2014 nicht gestellt.
Die Klägerin hatte keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses.
Bei Sperrzeiten nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde (Karmanski, a.a.O., § 159 Rdnr. 125). Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der ATV beabsichtigt, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und eine entsprechende Annahme prognostisch gerechtfertigt ist (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R). Sollte der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht gehabt haben, direkt nach Abschluss der Altersteilzeit ohne "Umweg" über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente beziehen zu wollen, wäre ihm dieses Verhalten unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft nicht vorwerfbar, wenn prognostisch von einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen gewesen wäre. Eine insoweit rein subjektive Vorstellung des Arbeitnehmers kann, weil der wichtige Grund objektiv vorliegen muss, nicht genügen (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Ein wichtiger Grund für den Abschluss der ATV liegt nicht deshalb vor, weil der Klägerin ohne die Vereinbarung der Altersteilzeit eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte. Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergeben sich Hinweise darauf, dass der Klägerin ohne die Vereinbarung der Altersteilzeit im November 2006 eine betriebsbedingte Kündigung konkret gedroht hätte; nach der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Vereinbarung zwischen ihrer Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat vom 20. September 2007 sind "Änderungskündigungen [ ] im Rahmen der personellen Umsetzung des SSC Accounting bis zum 30.06.2009 ausgeschlossen" gewesen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der ATV bereits die feste Absicht hatte, nach dem Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beantragen.
Gegen das Vorliegen der Absicht, nach dem Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beantragen, spricht, dass die Klägerin nach der Freistellungsphase tatsächlich nicht eine Altersrente, sondern Arbeitslosengeld beantragte, ohne dass ein Umstand ersichtlich ist, der eine Änderung der Motivation der Klägerin rechtfertigen würde.
Das Verhalten der Klägerin, die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld, widerspricht dem Ziel des Altersteilzeitgesetzes, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R). Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Verhaltens sinngemäß vorträgt, sie habe wegen der geringen Rentenhöhe Arbeitslosengeld beantragt, ist nicht ersichtlich, dass die Rentenhöhe bei einem Renteneintritt am 1. Mai 2014 wesentlich von der Prognose im Zeitpunkt des Abschluss der ATV abgewichen hätte. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens holte die Klägerin vor Abschluss der ATV keine fiktive Berechnung der Rente - bezogen auf einen (vorzeitigen) Renteneintritt am 1. Mai 2014 - ein, sondern stützte ihre Entscheidung auf die Renteninformation vom 27. Oktober 2005 und die Rentenauskunft vom 1. September 2006. Aus letzterer geht hervor, dass, sollten für die Klägerin bis zu ihrem 65. Lebensjahr Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, die Klägerin ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen eine monatliche Altersrente von 2.037,56 EUR bekäme. Aus der Rentenauskunft vom 2. Juni 2014 geht hervor, dass die Regelaltersrente, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden kann, 2.075,71 EUR monatlich betragen würde, wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der bei zum 30. Juni 2015 maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werden. Die vorgenannten Beträge weichen nur unwesentlich voneinander ab. Die Klägerin hat geltend gemacht, wenn die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Altersteilzeit geplanten Rentenanpassungen umgesetzt worden wäre, hätte sie nach der Altersteilzeit Rente beantragt. Es ist indessen kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen die Klägerin hätte annehmen dürfen, dass die Rente jährlich um 2 % oder gar 2,5 % steigen würde. Nur ergänzend ist festzustellen, dass der Klägerin auch bewusst war, dass die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente zu einer Rentenminderung der monatlichen Rente um 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, bei Renteneintritt am 1. Mai 2014 insgesamt 10,8 %, geführt hätte.
Indem die Klägerin das Arbeitsverhältnis durch eine ATV löste und sich nach der Altersteilzeit trotz bestehenden Rentenanspruchs gegen die (vorzeitige) Inanspruchnahme von Altersrente, sondern für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld entschied, führte sie den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbei, ohne dass nach dem Gesamtergebnis der Verfahrens für dieses Verhalten ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. Februar 2014 - L 13 AL 283712 - an: Besteht ein Rentenanspruch und wird dennoch Arbeitslosengeld beantragt, so handelt es sich um den Normalfall einer Sperrzeit bei Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Entscheidet sich ein Versicherter nach Durchlaufen der Altersteilzeit dafür, nicht eine (mit Abschlägen verbundene) Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so wird damit bewusst der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
Nur ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie habe seinerzeit gedacht, möglicherweise finde sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma H. noch eine andere Arbeit. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Absicht, nahtlos Rente zu beziehen.
Der Sperrzeittatbestand des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III ist mithin erfüllt.
Die Sperrzeit beginnt mit dem Ende der Freistellungsphase. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist nicht die tatsächliche Beschäftigungslosigkeit maßgebend. Zwar erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr. Er erhält jedoch Arbeitsentgelt, das durch eine tatsächliche Arbeit vor oder nach der Freistellungsphase verdient wird (Arbeitsphase). Beschäftigungslosigkeit kann nach dem Ziel solcher Arbeitszeitkontenmodelle nicht eintreten (Karmanski, a.a.O., § 159 Rdnr. 145). Zeiten fehlender tatsächlicher Beschäftigung bei Altersteilzeit mit Blockfreistellungen führen somit sperrzeitrechtlich nicht zur Beschäftigungslosigkeit (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R). Danach begann die Sperrzeit vorliegend am 1. Mai 2014 zu laufen.
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt nach § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen. Eine besondere Härte, die nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB III zu einer Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen führt, liegt nicht vor. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles die Regeldauer von zwölf Wochen im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Wirtschaftliche oder soziale Gründe erkennt das Gesetz nicht als besondere Härte an (Winkler, a.a.O., § 159 Rdnr. 356, 361). Das Gericht verkennt nicht, dass die Umstrukturierungen bei der Arbeitgeberin für die Klägerin belastend und von Bedeutung für die Entscheidung für den Abschluss der ATV waren. Allerdings bestand für die Klägerin die Möglichkeit nach der Altersteilzeit eine Rente zu beantragen. Die Gründe der Klägerin, sich gegen die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente zu entscheiden, sind vorrangig wirtschaftliche Gründe und damit nicht erheblich.
Die Feststellung der Minderung des Anspruchs nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ist rechtmäßig. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2014 geht eine Anspruchsdauer von 720 Tagen hervor. Ein Viertel der Anspruchsdauer sind 180 Tage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.