Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 02.03.2016, Az.: L 2 R 517/15

Altersrente für besonders langjährig Versicherte; 45jährige Wartezeit; Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld; Kündigung nur zu Abwehr einer zunächst lediglich möglicherweise in Betracht kommenden Insolvenz; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Anrechnung des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die erforderliche 45-jährige Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
02.03.2016
Aktenzeichen
L 2 R 517/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 13741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2016:0302.L2R517.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 14.09.2015 - AZ: S 9 R 5/15
nachfolgend
BSG - 17.08.2017 - AZ: B 5 R 8/16 R

Fundstelle

  • NZI 2016, 6

Redaktioneller Leitsatz

1. Nach dem Gesetzeswortlaut kann eine nur zu Abwehr einer zunächst lediglich möglicherweise in Betracht kommenden Insolvenz vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung und die dadurch bewirkte Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers nicht als eine "durch" eine solche "Insolvenz bedingte" Kündigung verstanden werden.

2. Dies gilt unabhängig davon, wie berechtigt die Befürchtungen bei Ausspruch der Kündigung waren und ob die Insolvenzabwendungsbemühungen im Ergebnis Erfolg gezeigt haben oder nicht.

3. Die Gesetzesmaterialien und die Systematik der gesetzlichen Vorgaben bieten auch keine tragfähige Grundlage für eine Annahme, dass eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation der erläuterten (Rück-)Ausnahmevorschrift dem gesetzgeberischen Willen entsprechen würde.

4. Die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung enden dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träten.

5. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen; auch das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren; das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der am 29. Dezember 1950 geborene Kläger begehrt eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte für den Zeitraum von September 2014 bis März 2015.

Der langjährig berufstätige Kläger war 2014 bei der "I." (J.), einem mittelständischen Unternehmen mit etwa 300 Mitarbeitern, in K. im Bereich des Rechnungswesens angestellt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2014.

Grund für diese Kündigung waren Bemühungen der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Arbeitgeberin, durch Kostensenkungsmaßnahmen eine seinerzeit drohende Insolvenz zu vermeiden (vgl. deren Bescheinigung vom 10. Juni 2014). Diese Bemühungen zur Abwehr einer Insolvenz blieben im Ergebnis ohne Erfolg; am 31. März 2014 musste die Arbeitgeberin gleichwohl den Insolvenzantrag stellen.

Der Kläger war nach einer Fachschulausbildung im August 1968 mit der Aufnahme einer beruflichen Ausbildung in das Arbeitsleben eingetreten. Er hatte seine berufliche Tätigkeit von Oktober 1974 bis Juli 1976 bedingt durch eine zwölfmonatige Hochschulausbildung ohne Abschluss mit nachfolgender - mit einem Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung einhergehender (vgl. Bl. 22 R VV) - zehnmonatiger Arbeitslosigkeit unterbrochen. Bis Januar 2014 hatte er insgesamt 533 Beitragsmonate (unter Einschluss von Anrechnungszeiten bei Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung) in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt (vgl. wegen der Einzelheiten den dem Rentenbescheid vom 25. März 2015 beigefügten Versicherungsverlauf und die Wartezeitberechnungen der Beklagten, Bl. 41 ff. VV).

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2014 bezog der Kläger ab Februar 2014 Arbeitslosengeld. Dementsprechend wurden von Seiten der Bundesagentur für Arbeit für ihn aufgrund des Bezuges dieser Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI entrichtet.

Am 26. August 2014 beantragte der Kläger die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab September 2014 nach Maßgabe des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 (BGBl. I, 787).

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht die 45jährige Wartezeit im Sinne des § 51 Abs. 3a SGB VI (in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes) erfülle. Er habe nur 533 und nicht die erforderlichen 540 Beitragsmonate zurückgelegt, da die Beitragsmonate von Februar bis August 2014 nach den gesetzlichen Vorgaben auf die 45jährige Wartezeit nicht anzurechnen seien. Zwar seien Kalendermonate mit Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten seien) grundsätzlich anzurechnen; dies gelte jedoch nicht für Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung sei durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

Dagegen richtet sich die vom Kläger am 12. Januar 2015 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, dass seine Arbeitslosigkeit aufgrund der zur Abwehr einer seinerzeit drohenden Insolvenz vom Arbeitgeber im Dezember 2013 ausgesprochene Kündigung wie ein durch eine Insolvenz bedingter Bezug von Arbeitslosengeld eingestuft werden müsse. Er habe die Arbeitslosigkeit weder geplant noch verschuldet. Diese sei allein durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Arbeitgebers bedingt gewesen.

Vor dem Hintergrund der nach Auffassung der Beklagten zunächst fehlenden sieben Beitragsmonate hatte der Kläger im September 2014 - neben dem weiterhin, wenn auch bedingt durch die Anrechnungsvorschriften in gekürzter Höhe, bezogenen Arbeitslosengeld - eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden sieben weiteren Beitragsmonate sprach die Beklagte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 25. März 2015 die begehrte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab April 2015 zu. Die zuerkannte Rentenhöhe belief sich anfänglich (ausgehend von 61,638 Entgeltpunkten) auf monatlich 1.763,46 EUR brutto (entsprechend 1.577,42 EUR netto).

Für die vorausgegangenen Monate ab September 2014 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, da die Höhe des seinerzeit bezogenen Arbeitslosengeldes die Höhe der aus seiner Sicht zuzusprechenden Altersrente für besonders langjährig Versicherte deutlich unterschritten hat.

Mit Urteil vom 14. September 2015, dem Kläger zugestellt am 8. Oktober 2015, hat das Sozialgericht Stade die Klage abgewiesen. Die Nichtanrechnung der Beitragsmonate Februar bis August 2014 auf die 45jährige Wartezeit entspreche den gesetzlichen Vorgaben in § 51 Abs. 3a SGB VI. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sei eine Insolvenz des Arbeitgebers vor Beginn der Arbeitslosigkeit erforderlich. Auch die Systematik dieser Regelung spreche gegen die Annahme, dass in Fallgestaltungen der vorliegenden Art bereits von einem insolvenzbedingten Arbeitslosengeldbezug auszugehen sei.

Mit der am 6. November 2015 eingelegten Berufung hebt der Kläger hervor, dass sein damaliger Arbeitgeber allein aufgrund der wirtschaftlichen Notlage seine Kündigung zum 31. Januar 2014 ausgesprochen habe. Dies müsse im Ergebnis schon unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten einem insolvenzbedingten Bezug von Arbeitslosengeld gleichgestellt werden.

Ein Missbrauch der (erst nachfolgend verabschiedeten) gesetzlichen Neuregelung sei mit dieser Kündigung von vornherein nicht verbunden gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 14. September 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits für den Zeitraum von September 2014 bis März 2015 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ihrer Auffassung nach bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorgaben § 51 Abs. 3a SGB VI.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger erfüllte im streitbetroffenen Zeitraum von September 2014 bis März 2015 noch nicht die einfachgesetzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte (und ihm für die Folgezeit auch bereits zugesprochene) Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach § 236b Abs. 1 SGB VI stand dem 1950 geborenen Kläger, der im streitbetroffenen Zeitraum das für ihn maßgebliche 63. Lebensjahr bereits vollendet hatte, Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu, sofern er die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hatte.

Auf diese 45jährige Wartezeit werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI (in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes) alle Kalendermonate angerechnet mit (Nr. 1) Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, (Nr. 2) Berücksichtigungszeiten, (Nr. 3) Zeiten des Bezugs von (a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, (b) Leistungen bei Krankheit und (c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden jedoch Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Ferner sind (Nr. 4) freiwillige Beiträge anzurechnen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind (wobei Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen).

Die Beklagte hat zutreffend berechnet, dass der Kläger bis Januar 2014 nur 533 der nach diesen Vorgaben auf die 45jährige Wartezeit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hatte. Insbesondere hat die Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass die 12monatige Zeit der Hochschulausbildung nach den erläuterten gesetzlichen Vorgaben auf die 45jährige Wartezeit nicht angerechnet werden kann. Im Übrigen hatte der Kläger im Zeitraum seit Eintritt in das Berufsleben am 1. August 1968 bis Januar 2014 kontinuierlich Beitragszeiten (bzw. diesen gleichgestellte mit dem Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung einhergehende Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit) zurückgelegt.

In den nachfolgenden Monaten bis August 2014 hat der Kläger hingegen keine auf die 45jährige Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten zu verzeichnen. Er hat seinerzeit zwar weitere Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld zurückgelegt, da diese aber in den letzten zwei Jahren vor dem (gewünschten und auch vor dem tatsächlichen) Rentenbeginn lagen, durften sie nach den Vorgaben des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI für die Berechnung der 45jährigen Wartezeit nicht in Ansatz gebracht werden.

Von dieser Ausnahmevorschrift, wonach Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (auch soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden dürfen, hat der Gesetzgeber allerdings eine (Rück-)Ausnahme vorgesehen, wonach solche Zeiten gleichwohl in Ansatz zu bringen sind, wenn ein solcher Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung seinerseits "durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt" ist.

Im vorliegenden Fall war der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den Monaten ab Februar 2014 aber weder durch eine Insolvenz noch durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des letzten Arbeitgebers des Klägers, d.h. der J., "bedingt". Diese befand sich zwar bereits Im Zeitpunkt des Ausspruchs des Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Kläger am 12. Dezember 2013 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sie war seinerzeit aber noch nicht in Insolvenz geraten, sondern hat ihre geschäftlichen Aktivitäten gerade noch bis zu der erst nachfolgend am 31. März 2014 erfolgten Stellung eines Insolvenzantrages fortgesetzt.

Nach dem Gesetzeswortlaut kann eine nur zu Abwehr einer zunächst lediglich möglicherweise in Betracht kommenden Insolvenz vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung und die dadurch bewirkte Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers nicht als eine "durch" eine solche "Insolvenz bedingte" Kündigung verstanden werden. Dies gilt unabhängig davon, wie berechtigt die Befürchtungen bei Ausspruch der Kündigung waren und ob die Insolvenzabwendungsbemühungen im Ergebnis Erfolg gezeigt haben oder nicht.

Die Gesetzesmaterialien und die Systematik der gesetzlichen Vorgaben bieten auch keine tragfähige Grundlage für eine Annahme, dass eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation der erläuterten (Rück-)Ausnahmevorschrift dem gesetzgeberischen Willen entsprechen würde.

Der Ausschluss insbesondere von Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1489, S. 26) "Fehlanreize" vermeiden, die sich sonst aus der Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung auf die Wartezeit von 45 Jahren bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ergeben könnten. Um "Härtefälle" zu vermeiden, sollen entsprechende Zeiten in den zwei Jahren vor Rentenbeginn gleichwohl berücksichtigt werden, wenn sie durch "Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" bedingt sind (vgl. ebenfalls die o.g. BT-Drs.).

Dabei kann auch dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein, dass eine Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn aus vielfältigen Gründen bedingt sein kann. Die in den Materialien pauschal angeführten "Fehlanreize" kommen nur in bestimmten Fallkonstellationen in Betracht und beinhalten auch dann vielfach nur eine der in Betracht kommenden Ursachen für den Eintritt von Arbeitslosigkeit. Daneben sind im Arbeitsleben insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten auf Seiten des Arbeitgebers für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend, zudem sind entsprechende Arbeitsplatzverluste gerade bei älteren Arbeitnehmern nicht selten auch durch gesundheitliche Probleme (mit-)bedingt. Dementsprechend muss dem Gesetzgeber bewusst gewesen sein, dass Raum für die Annahme von "Härtefällen" auch in vielfältigen Fallgestaltungen außerhalb der ausdrücklich erfassten Insolvenz bzw. Geschäftsaufgabe auf Seiten des vormaligen Arbeitgebers besteht. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl die erläuterte Rückausnahme ausdrücklich auf Fallgestaltungen einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beschränkt hat, dann dürfen die an das Gesetz gebundenen Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) diese normativen Vorgaben nicht im Rahmen der Auslegung des einfachen Gesetzes negieren.

Auch die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung enden dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träten. Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen. Auch das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG, B.v. 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - DVBl. 2015, 429).

2. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, aufgrund derer eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen sein könnte, vermag der Senat nicht festzustellen.

§ 38 SGB VI i.V.m. § 236b SGB VI eröffnet für die von den dort normierten tatbestandlichen Voraussetzungen erfassten "besonders langjährig" Versicherten die Möglichkeit, ab Erreichen der dort normierten besonderen Altersgrenze (im Fall des 1950 geborenen Klägers ab Vollendung des 63. Lebensjahres) die Altersrente in ungekürzter Höhe, d.h. in der nicht aufgrund eines verminderten Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI reduzierten Höhe, in Anspruch zu nehmen, sofern sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

Sie werden damit günstiger behandelt als andere Versicherte im gleichen Lebensalter. Entsprechende Versicherte haben die sog. Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 235 SGB VI (im Fall des 1950 geborenen Klägers: 65 Jahre und 4 Monate) noch nicht erreicht.

Außerhalb der besonderen Bestimmungen der Altersrente für "besonders langjährig" Versicherte sind bei ihnen daher nach den gesetzlichen Vorgaben die im Laufe des Versicherungslebens jeweils erworbenen persönlichen Entgeltpunkte nach den Bestimmungen der §§ 64 ff. SGB VI (d.h. nach der sog. Rentenformel) nur gekürzt um einen verminderten Zugangsfaktor in die Rentenberechnung einzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36, 236 SGB VI, deren vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich ist. Der in diesen Fällen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI zu bestimmende Zugangsfaktor vermindert sich bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 bezogen auf den Ausgangswert von 1,0; so dass der Zugangsfaktor beispielsweise bei Beginn der vorgezogenen Altersrente 30 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur 0,91 ausmacht.

Die Differenzierung danach, ob ein Versicherter die 45jährige Wartezeit erfüllt, führt damit zu einer Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Versicherten. Versicherte, die beispielsweise mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Altersrentenbezug treten wollen, können diese bei Erfüllung der 45jährigen Wartezeit in ungekürzter Höhe beziehen; fehlt es hingegen an dieser besonderen Wartezeit, dann können sie (soweit überhaupt einer vorzeitiger Beginn in Betracht kommt) die Altersrente vorzeitig nur unter Inkaufnahme ihrer Kürzung aufgrund des verminderten Zugangsfaktors bereits in Anspruch nehmen.

Entsprechendes gilt für die gesetzgeberische Entscheidung, dass auf diese 45jährige Wartezeit Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (mit Ausnahme der erwähnten, im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägigen Rückausnahme einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers oder eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit bedingten Arbeitslosigkeit) nicht anzurechnen sind. Auch damit wird unmittelbar die Zuordnung von Versicherten zu diesen beiden unterschiedlich zu behandelnden Gruppen von Versicherten beeinflusst.

Der Gesetzgeber hat sich von dem allgemeinen (in den zu beurteilenden Fallgestaltungen jedenfalls nicht selten jedoch keinen konkreten Anknüpfungspunkt an den individuellen Lebenssachverhalt erkennen lassenden) Ansatz einer Vermeidung von "Fehlanreizen" leiten lassen. Aufgrund seiner hat er sich dazu entschieden, den Eintritt von Arbeitslosigkeit ungeachtet auch eines damit ausgelösten Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zum Anlass zu nehmen, den davon betroffenen Versicherten (die bei einer Berücksichtigung auch der Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld entsprechend dem Grundsatz des § 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI die 45jährige Wartezeit erfüllen würden) rentenrechtliche Nachteile in Form der Versagung einer ungekürzten Altersrente aufzuerlegen (solange nicht im jeweiligen Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen der angesprochenen Rückausnahme vorliegen). Damit hat er schwer wiegende Nachteile für die betroffenen Versicherten vorgesehen: Beispielsweise ein im Juli 1951 geborener Versicherter, der (wie etwa der Kläger) im Laufe des Versicherungslebens 61 Entgeltpunkte erworben hat, konnte aufgrund ihrer im Juli 2014 eine Altersrente in Höhe 1.745,21 EUR (ausgehend von einem damaligen aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR je Entgeltpunkt) in Anspruch nehmen, wenn er die 45jährige Wartezeit erfüllte.

Erfüllte er hingegen diese Wartezeit nicht, weil er in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (nicht durch eine Insolvenz bzw. Geschäftsaufgabe auf Seiten des Arbeitgebers bedingte) Zeiten der Arbeitslosigkeit zurückgelegt hatte, dann stand ihm nur eine Altersrente für langjährig Versicherte zu. Diese waren jedoch aufgrund ihrer (im Vergleich zur Regelaltersgrenze für 1951 geborene Versicherte von 65 Jahren und 5 Monaten) vorzeitigen Inanspruchnahme nur mit einem verminderten Zugangsfaktor nach Maßgabe des §§ 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI in Höhe von 0,913 zu gewähren. Die Höhe dieser Altersrente belief sich damit in dem angesprochenen Beispielsfall nur auf 1.593,38 EUR, so dass sich der monatliche Rentenanspruch aufgrund des verminderten Zugangsfaktors um 151,83 EUR verringerte.

Ausgehend von der durchschnittlichen Lebenserwartung eines/r 63jährigen von ca. 84 Jahren (vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Sterbefaelle/Tabellen/LebenserwartungDeutschland.html) beliefen sich damit die statistisch im Laufe des weiteren Lebens zu erwartenden rentenrechtliche Nachteile aufgrund der Verfehlung der 45jährigen Wartezeit auf ca. 34.617 EUR (151,83 EUR je Monat hochgerechnet auf 19 Jahre, noch unter Außerachtlassung künftig in Betracht kommender Anhebungen des Rentenwertes). Anders ausgedrückt wird der Versicherte im vorliegend erläuterten Beispielsfall im Ergebnis so behandelt, als ob er - an Stelle der tatsächlich durch Beitragszahlungen erdienten 61 Entgeltpunkte - 66,8 Entgeltpunkte durch Beitragszahlungen erworben hätte (welche in dem angesprochenen Beispielsfall unter Heranziehung des - außerhalb der besonderen Privilegierung vermittels der Altersrente für besonders langjährig Versicherte - maßgeblichen Zugangsfaktors von 0,913 wiederum einen Rentenanspruch bei einem Altersrentenbeginn mit 63 Jahren in Höhe von monatlich 1.745,21 EUR begründen würden).

Dieser spezifische gewichtige Vorteil bleibt dem Kläger (wenn auch aufgrund der ab September 2014 zurückgelegten weiteren Beitragsmonate nur für den streitbetroffenen Zeitraum von September 2014 bis März 2015) vorenthalten, weil er - für ihn völlig unverschuldet - aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz zum 31. Januar 2014 verloren hat und daraufhin in den Bezug von Arbeitslosengeld getreten ist.

Die Auferlegung eines so empfindlichen Nachteils aufgrund einer eingetretenen Arbeitslosigkeit bedarf im Ausgangspunkt einer besonderen Rechtfertigung gerade vor dem Hintergrund, dass Arbeitslosigkeit als solche nach den insbesondere im SGB III und im SGB II zum Ausdruck gebrachten Grundprinzipien des bundesdeutschen Sozialrechts einen Tatbestand der Hilfebedürftigkeit und -würdigkeit zum Ausdruck bringt und nicht etwa einen Anlass zu Auferlegung von Sanktionen oder ähnlich wirkenden wirtschaftlichen Nachteilen.

Eine konkrete inhaltliche Rechtfertigung lässt sich im Ergebnis dafür nicht objektivieren. Insbesondere fehlt eine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass "Fehlanreize", wie sie in der Gesetzesbegründung pauschal aufgegriffen werden, das tatsächliche Geschehen in einem solchen Maße prägen, dass andere Gründe für eine Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn vor diesem Hintergrund vernachlässigt werden könnten (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, Rn. 68, wonach die verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Typisierung nur zulassen, solange der damit verbundene "Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv" ist; vgl. ferner beispielsweise - bezogen auf das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht - BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, BVerfGE 138, 136, Rn. 172: ...je größer ... das Maß der Ungleichbehandlung ... ist, desto anspruchsvoller wird die Rechtfertigungslast hierfür ...).

Die entsprechenden Bedenken ließen sich nur überwinden, wenn von Verfassungs wegen dem Gesetzgeber ein Bewertungsspielraum in einem solchen Umfang zuzugestehen wäre, dass letztlich kaum noch eine Objektivierbarkeit der Differenzierungsgründe mehr zu verlangen ist (vgl. zur dieser Problematik etwa - bezogen auf das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht - BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, BVerfGE 138, 136, Rn. 144: Im Hinblick auf diese gesetzgeberische Einschätzungsprärogative ist es ausreichend, dass der Gesetzgeber eine ernsthafte Gefahr von Liquiditätsproblemen ... vertretbar und plausibel diagnostiziert hat. Es bedarf insbesondere aus verfassungsrechtlicher Sicht keines empirischen Nachweises ...).

Wieweit in diesem Zusammenhang die Grenzen zu ziehen sind, bedarf allerdings im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Ergebnis würde es dem Kläger auch nicht helfen, wenn der Bewertungsspielraum des Gesetzgebers insbesondere auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG vermittelten grundrechtlichen Schutz der Rentenanwartschaften (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 -, BVerfGE 128, 138 [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08]) enger zu bewerten sein sollte. Wenn eine empirische Nachvollziehbarkeit der gesetzgeberischen Erwägungen jedenfalls im Sinne einer Plausibilitätsüberprüfung von Verfassungs wegen geboten wäre, dürfte sich diese nicht auf die Details der erläuterten Bestimmungen der des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI beschränken. Es wäre dann nach diesem Maßstab nicht allein die Zulässigkeit der im vorliegenden Fall ausschlaggebenden Ausnahme für eine Anrechnung von Beitragszeiten (aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn) auf die 45jährige Wartezeit (und die Zulässigkeit der Rückausnahme namentlich für insolvenzbedingte Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges) zu hinterfragen. Vielmehr müsste zunächst nach dem gleichen strengen Maßstab im Ausgangspunkt die Berechtigung des Gesetzgebers zur Privilegierung der "besonders langjährig Versicherten" durch die Zuerkennung einer besonderen auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei zu gewährenden Altersrente zur Überprüfung gestellt werden.

Auch dieser Grundentscheidung würde bei einer solchen strengeren Prüfung die erforderliche Rechtfertigung fehlen. Schon im Ausgangspunkt würde der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Bürger jedoch keinen Anspruch darauf vermitteln, an einer ihrerseits dem Gleichbehandlungsgebot widersprechenden Privilegierung teilhaben zu dürfen; auch insoweit kommt im Ergebnis der (zunächst für rechtswidriges Verwaltungshandeln entwickelte) Grundsatz keine "Gleichheit im Unrecht" (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142; BFH, Urt. vom 24. Februar 2010 - III R 3/08 - BFH/NV 2010, 1262) zum Tragen.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Bereich des Sozialrechts der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat, welcher insbesondere auch die Abgrenzung des jeweils begünstigten Personenkreises umfasst (BSG, U.v. 19. Februar 2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 mit weiteren Nachweisen insbesondere auch zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Der Gesetzgeber ist zur Gestaltung des Sozialstaats berufen; ihm ist eine ausreichende Flexibilität zu belassen, um insbesondere das Rentenversicherungssystem und namentlich dessen Finanzierung zu gewährleisten. Selbst die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfG, B.v. vom 07. Oktober 2008 - 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07 -, Rn. 22, mwN; wobei im vorliegenden Fall im Ausgangspunkt allerdings - nicht durch veränderte Umstände, sondern durch geänderte Bewertungen bedingte - Leistungsausweitungen insbesondere bedingt durch die Neufassung bzw. Einführung der §§ 51, 236 b SGB VI zu überprüfen sind).

Von Verfassungs wegen gefordert ist nicht die bestmögliche und gerechteste Lösung; angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch nicht entscheidend, ob eine Regelung notwendig oder gar unabweisbar ist. Vielmehr kommt ihm im Ergebnis ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gewahrt ist, wenn er sich auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützt (BVerfG, Urteil vom 07. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, BVerfGE 137, 108, Rn. 108).

Überdies muss jede gesetzliche Regelung verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 (185 f.); 84, 348 (359 f.); 96, 1 (6)). Dabei ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 112, 268 (280) [BVerfG 16.03.2005 - 2 BvL 7/00]), wobei allerdings ein atypischer oder gar realitätsferner Fall nicht als Leitbild gewählt werden darf (vgl. BVerfGE 66, 214 (223) [BVerfG 22.02.1984 - 1 BvL 10/80]; 112, 268 (280 f.); 117, 1 (31)). Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 -, BVerfGE 127, 224-263, Rz 82).

Bezogen auf den Rententatbestand einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 Abs. 4 SGB I Nr. 3 SGB VI hat das BVerfG im Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das dort normierte Erfordernis von 45 Jahren "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" festgestellt. Das BVerfG hat diesbezüglich dargelegt, dass Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft beigetragen haben; auch konnten sie dabei im Gegensatz zu freiwillig Versicherten ihren Beitragsverpflichtungen nicht ausweichen. Freiwillig Versicherte haben dagegen nicht nur die Möglichkeit, über die Höhe ihrer Beitragszahlungen - zumindest innerhalb des von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage einerseits und der Beitragsbemessungsgrenze andererseits vorgegebenen Rahmens (§ 161 Abs. 2 SGB VI) - selbst zu bestimmen. Sie können Beitragszahlungen auch jederzeit einstellen. Die Pflichtversicherten, mit deren Beiträgen die Rentenversicherung dauerhaft und kalkulierbar rechnen kann, sind insofern die tragende Säule der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Pflichtversicherte, die 45 Jahre Pflichtversicherungsbeiträge geleistet haben, wegen ihres besonders nachhaltigen Beitrags zur Rentenfinanzierung begünstige. Diese Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten mit geringeren Pflichtbeitragszeiten sei sachlich gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 -, BVerfGE 122, 151, Rn. 72).

Dieser Ansatz kann allerdings nicht unbesehen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt übertragen werden. Auf die für die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte maßgebliche Wartezeit von 45 Jahren sind insbesondere nach den ausdrücklich geänderten gesetzgeberischen Vorgaben des § 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI auch Zeiten anzurechnen, für die lediglich freiwillige Beiträge entrichtet worden sind (sofern mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind); daneben sieht der Tatbestand des § 51 Abs. 3a SGB VI auch eine Berücksichtigung vereinzelter Zeiten ohne Beitragszahlungen vor. Nachdem das BVerfG in seiner angesprochenen Entscheidung gerade auf den nach seiner Einschätzung qualitativ erheblichen Unterschied zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beitragszahlungen abgestellt hat, verweist der Gesetzgeber nunmehr darauf, dass auch freiwillig Versicherte (jedenfalls häufig) jahrelang wie Arbeitnehmer "ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung" erbracht haben (BT-Drs. 18/1489, S. 26).

Damit hat der Gesetzgeber zugleich den anfänglich von ihm herangezogenen Anknüpfungspunkt für die mit den besonderen Bestimmungen für die (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährige Versicherte verbundene Privilegierung aufgegeben. Ursprünglich hatte er sich von der Vorstellung leiten lassen, dass von diesen Bestimmungen "Versicherte mit außerordentlich langjähriger - nicht selten belastender - Berufstätigkeit" begünstigt würden (BT-Drs. 16/3794, S. 28), unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Neufassung des § 51 Abs. 3a SGB VI knüpfen die tatbestandlichen Voraussetzungen letztlich gar nicht mehr an eine langjährige Berufstätigkeit an (wobei rentenrechtlich bezüglich der eine Beitragspflicht auslösenden beruflichen Tätigkeiten ohnehin weder deren Arbeitsstunden noch die mit ihnen einhergehenden qualitativen Belastungen erfasst werden).

Auch der Rentner, der beispielweise nach Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Alter von 18 bis 38 Jahren in der Folgezeit von einem ererbten Vermögen gelebt, allerdings regelmäßig weiterhin freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung, und sei es auch nur in Höhe des jeweiligen Mindestbeitrages, entrichtet hat, hat nach der Einschätzung des Gesetzgebers bei Erreichen des 63. Lebensjahres einen ausschlaggebenden (der besonderen Privilegierung in Form der Zuerkennung einer Altersrente für besonders langjährige Versicherte rechtfertigenden) "Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung" erbracht. Ein Arbeitnehmer hingegen, der beispielsweise 40 Jahre lang schwerste körperliche Arbeit als (pflichtversicherter) Hilfsarbeiter auf Baustellen erbracht hat, dann aber solche Tätigkeiten mit 57 aufgrund (letztlich dann schon alterstypischer) orthopädischer Probleme aufgeben muss und mangels entsprechender Vorkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt keine geeignete (ihm gesundheitlich noch zumutbare) körperlich leichte Tätigkeit zu finden vermag, kann die Privilegierung nicht in Anspruch nehmen. In der Praxis wird er bei entsprechender finanzieller Bedürftigkeit regelmäßig nach dem Auslaufen der Krankengeld- und Arbeitslosengeldansprüche in den Bezug von Leistungen nach dem SGB II treten, um schließlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt - mit dann erheblichen Abschlägen - die vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Es lässt sich im Vergleich jedoch letztlich nicht konkret nachvollziehen, weshalb aus der Sicht des Gesetzgebers ein solcher Versicherter keinen privilegierungswürdigen "Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung" geleistet haben soll.

Die Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger beruhen ohnehin ganz überwiegend auf Pflichtversicherungen. So entfielen von den 2015 in einer Gesamthöhe von 206.660,7 Millionen EUR erzielten Beitragsgesamteinnahmen (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/6 Wir ueber uns/02 Fakten und Zahlen/02 kennzahlen finanzen vermoegen/2 rechnungsergebnisse rentenbestand/entwicklung beitragseinnahmen node.html) 187.112,5 Millionen EUR, entsprechend 90,5 %, auf Pflichtbeiträge (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/6 Wir ueber uns/02 Fakten und Zahlen/02 kennzahlen finanzen vermoegen/2 rechnungsergebnisse rentenbestand/entwicklung pflichtbeitraege node.html). Dementsprechend sind im Ausgangspunkt weniger die Interessen der freiwillig Versicherten (die typischerweise in ihrer Versicherungsbiographie ohnehin auch in erheblichem Umfang Pflichtbeitragszeiten aufweisen) von denen der Pflichtversicherten abzugrenzen; schwerpunktmäßig sind bei Privilegierungsentscheidungen der vorliegend zu beurteilenden Art vielmehr die Interessen der mit diesen begünstigen Pflichtbeitragszahler gegenüber denen der nicht erfassten Pflichtbeitragszahler sachgerecht abzuwägen.

Ohnehin hängt die mit Beitragszahlungen verbundene "Stabilisierung der Rentenversicherung" letztlich weniger von deren Dauer, sondern maßgeblich insbesondere auch von deren Höhe ab. Dies hat der Gesetzgeber selbst in der Rentenformel (§§ 64 ff. SGB VI) zum Ausdruck gebracht: Maßgeblich für die Höhe der Rentenanwartschaften ist nach dem bundesdeutschen Rentenrecht im Ausgangspunkt gerade nicht die Zurücklegung von Beitragszeiten als solche, sondern die Höhe der (nach Maßgabe der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden Beitragsbemessungsgrundlage in Entgeltpunkte umzurechnenden, vgl. § 70 Abs. 1 SGB VI) insgesamt erbrachten Beitragszahlungen. Beitragszahlungen im Umfang von beispielsweise 40 Entgeltpunkten (ausgehend von dem nach der Sozialversicherungs-Rechengrößen-verordnung 2016 derzeit maßgeblichen vorläufigen Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 in Höhe 36.267 Euro und von dem derzeitigen Beitragssatz von 18,7 % entsprechen diese einem Beitragswert von 271.277,16 EUR) sind im Ergebnis - gerade auch nach den aufgezeigten eigenen Wertungen des Gesetzgebers - im Ausgangspunkt gleichermaßen wertvoll, und zwar unabhängig davon, ob sich diese beispielsweise auf 40 oder 45 Beitragsjahre verteilen.

Gerade in einem nach dem Umlageverfahren aufgebauten Rentenversicherungssystem hängt das Ausmaß der durch Beitragszahlungen bewirkten "Stabilisierung der Rentenversicherung" zunächst von deren Höhe ab. Insbesondere nur geringfügige Unterschiede der Zeiträume, während derer in der Gesamthöhe gleich hohe Beiträge erbracht werden (mithin kleinere Differenzen hinsichtlich der sog. "Beitragsdichte") haben letztlich keine ausschlaggebende Relevanz für die Stabilität der Rentenversicherung.

Selbstverständlich begründet auch die beispielsweise mit einem 44. und einem 45. Beitragsjahr verbundenen weiteren Beitragszahlungen einen zusätzlichen Beitrag zur "Stabilisierung der Rentenversicherung". Dieser Beitrag wird allerdings bereits nach den allgemeinen rentenrechtlichen Vorgaben gewürdigt. Diese sehen ohnehin aufgrund dieser Beitragszahlungen einen Vorteil für den Versicherten in der Form vor, dass diese (in Entgeltpunkte umzurechnenden) Beitragszahlungen - ebenso wie alle vorausgegangenen Beiträge - in die Rentenberechnung nach Maßgabe der §§ 64 ff. SGB VI einzustellen sind, so dass diese (im Ausgangspunkt sogar linear) zu einer entsprechenden Erhöhung der Rentenanwartschaften und -an-sprüche führen.

Da damit auch die beispielsweise mit einem 44. und einem 45. Beitragsjahr erbrachten Beitragszahlungen bereits rentenrechtlich honoriert werden, stellt sich besonders nachdrücklich die Frage, aus welchem Sachgrund aufgrund ihrer dem Versicherten noch ein weiterer erheblicher Vorteil in der Form zuzuwenden sein soll, dass er nunmehr als "besonders langjährig" Versicherter Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente erwirbt, wie sie ansonsten für ihn angesichts seines Alters (unterhalb der Regelaltersgrenze) nicht zugänglich wäre.

Ein nach wirtschaftlichen Kriterien objektvierbarer eine solche zusätzliche Honorierung rechtfertigender zusätzlicher Beitrag zur "Stabilisierung" der Finanzen der Rentenversicherung, aufgrund derer etwa Beitragszahlungen im 44. und 45. Versicherungsjahr als wertvoller einzustufen sein könnten als Beitragszahlungen in den ersten 43 Jahren, ist letztlich nicht erkennbar.

Mithin ist festzuhalten, dass ein strengerer Maßstab an die Sachgerechtigkeit und Folgerichtigkeit der den Regelungen der §§ 38, 236b und 51 Abs. 3a SGB VI zugrunde liegenden gesetzgeberischen Privilegierungsentscheidungen durchgreifende Zweifel an der pauschalen Nichtberücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn begründen dürfte, zugleich aber auch im Ausgangspunkt gleichermaßen durchgreifende Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der mit der besonderen abschlagsfreien Altersrente gemäß §§ 38, 236b SGB VI verbundenen Privilegierung der besonders langjährig Versicherten nach sich ziehen würde. Im Ergebnis wäre damit für den Kläger nichts gewonnen. Ein dem Gleichbehandlungsgebot widersprechender Ausschluss von einer ihrerseits mit diesem Gebot nicht in Einklang zu bringenden Privilegierung vermag von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine Einbeziehung in eben diese Privilegierung zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.