Sozialgericht Stade
Urt. v. 14.09.2015, Az.: S 9 R 52/15

Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung i.R.d. Befreiung aufgrund selbständiger Tätigkeit als Friseurmeister

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
14.09.2015
Aktenzeichen
S 9 R 52/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 26975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2015:0914.S9R52.15.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um ein Recht der Klägerin zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge bereits für die Jahre 2012 und 2013 und nicht erst für die Zeit ab 2014. Die 1962 geborene Klägerin hatte sich gemäß einem aktenkundigen Vermerk der Beklagten seit September 1997 aufgrund einer selbständigen Tätigkeit als Friseurmeisterin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Im Anschluss an eine Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung bis Juli 1999 weist der Versicherungsverlauf der Klägerin eine dementsprechende Lücke auf. Am 18. Juli 2012 fand eine Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten statt, deren nähere Umstände zwischen den Beteiligten umstritten sind. Während die Klägerin darlegt, wesentliches Thema seien die Begründung eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses und die Möglichkeit der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gewesen, ist bei der Beklagten als Grund der Vorsprache das Thema "Kontenklärung" festgehalten. Nachdem im Anschluss an die Vorsprache vom 18. Juli 2012 der Vormerkungsbescheid vom 31. Juli 2012 ergangen war, meldete sich die Klägerin erneut am 23. Juli 2014. Die Beraterin, Frau G., hielt über das zwischen 31 und 60 Minuten dauernde Beratungsgespräch die Überlegung der Klägerin fest, später vorzeitig Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu wollen. Die dafür vorausgesetzte Wartezeit von 35 Jahren bzw. 420 Monaten sei durch Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab Januar 2014 im Dezember 2027 erfüllt. Würden freiwillige Beiträge darüber hinaus bereits rückwirkend ab Anfang 2012 nachgezahlt, so seien die Voraussetzungen bereits im Dezember 2025 zu erfüllen. Wenn die Klägerin den Mindestbeitrag wähle, habe sie auf gegenwärtigem Stand 14.300,00 EUR einzuzahlen, die sich in ca. 3 1/2 Jahren durch den späteren, vorzeitigen Rentenbezug amortisieren würden. Um die Voraussetzungen für eine Nachzahlung bereits für die Zeit ab Januar 2012 zu erreichen, müsse die Klägerin ggf. geltend machen, im Juli 2012 unzureichend beraten worden zu sein. Die Klägerin stellte sodann am 20. Oktober 2014 den Antrag, sie ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zur nachträglichen und zukünftigen Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zuzulassen. Die Beklagte vermerkte daraufhin intern, es fehle an einem Nachweis der Klägerin, die Überlegung eines vorzeitigen Bezuges von Altersrente für langjährig Versicherte sei bereits Gegenstand der Vorsprache vom 18. Juli 2012 gewesen. Eine verbindliche Beratung habe ohnehin erst im Anschluss an die am 31. Juli 2012 erfolgte Kontenklärung stattfinden können. Mit ihrem Bescheid vom 6. November 2014 gestattete die Beklagte der Klägerin, rückwirkend für die Zeit ab Januar 2014 freiwillige (Mindest-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Eine Antragstellung bereits im Juli 2012 sei nicht zu unterstellen. Für den am 20. Oktober 2014 eingegangenen Antrag komme die Regelung zum Tragen, freiwillige Beiträge wirksam bis zum 31. März desjenigen Jahres zahlen zu können, das dem Beitragsjahr folge. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor, bereits am 18. Juli 2012 Informationen bezüglich der Möglichkeit erbeten zu haben, freiwillige Beiträge ab dem Jahr 2012 einzuzahlen. Die damalige Beraterin habe ihr von der Zahlung freiwilliger Beiträge abgeraten. Auf die Möglichkeit, durch die Einzahlung die 35-jährige Wartezeit zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen, sei sie nicht hingewiesen worden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 zurück. Ein Beratungsprotokoll über die Vorsprache vom 18. Juli 2012 liege nicht mehr vor. Es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, ob über die Fragen der Klärung des Versicherungskontos hinaus Überlegungen zur Aufnahme freiwilliger Beitragszahlungen Gegenstand des Gesprächs gewesen seien. Das beziehe sich auch auf den Vortrag, die Beraterin habe damals wörtlich ausgeführt: "Nehmen Sie Ihr Geld und fahren Sie in den Urlaub". Dagegen richtet sich die am 12. Februar 2015 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage. Zu deren Begründung führt die Klägerin ergänzend aus, das Ergebnis des Gesprächs vom 18. Juli 2012 habe sie nicht nur unmittelbar an diesem Tag, sondern darüber hinaus auch nachwirkend im Zusammenhang mit dem Erhalt des Bescheides vom 31. Juli 2012 und mit dem Erhalt der gleichzeitig übersandten Wartezeitauskunft dahingehend beeinflusst, keine Absicherung im Wege freiwilliger Beitragsleistung aufzubauen. Die Mitteilung vom 31. Juli 2012, für die Wartezeit von 35 Jahren fehlten noch 168 Monate, habe sie unter diesen Vorzeichen gewürdigt und nichts veranlasst. Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem Vortrag im schriftlichen Verfahren,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

  2. 2.

    bereits für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 und nicht erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu nehmen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte reicht ergänzend mit ihrem Schriftsatz vom 18. Mai 2015 eine Stellungnahme der Beraterin H. vom 13. Mai 2015 zu den Akten, wonach Gegenstand des Gesprächs vom 18. Juli 2012 das Thema Kontenklärung gewesen sei. Eine abschließende Beurteilung darüber, ob eine freiwillige Versicherung sinnvoll sei, habe aus einem noch ungeklärten Konto gar nicht getroffen werden können. Keinesfalls sei die Bemerkung gefallen, die Klägerin solle "ihr Geld nehmen und damit in den Urlaub fahren". Die Beteiligten haben sich mit ihren Schriftsätzen vom 10. Juni und vom 17. Juli 2015 damit einverstanden erklärt, dass die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte in Anwendung des § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Aktenlage entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise zuvor einverstanden erklärt hatten. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und zulässig. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden zu recht abgelehnt, der Klägerin auf deren Antrag vom 20. Oktober 2014 hin nachträglich zu gestatten, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Jahre 2012 und 2013 nachzuentrichten. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Regelung des § 197 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), wonach freiwillige Beiträge nur dann wirksam sind, wenn sie bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Die Klägerin hätte demnach die hier umstrittene Beitragsleistung für die Jahre 2012 und 2013 bis zum 31. März 2014 erfüllen müssen. Das hat sie nicht getan. Ausnahmsweise gestattet § 197 Abs. 3 SGB VI die Zahlung freiwilliger Beiträge auch nach Ablauf der in Absatz 2 der Vorschrift genannten Frist, nämlich dann, wenn - ein Fall besonderer Härte vorliegt, - der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden verhindert war, - die nachträgliche Beitragszahlung fristgerecht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes beantragt wurde und - die Beitragszahlung innerhalb angemessener Frist tatsächlich erfolgt. Für diese im Gesetz genannte Ausnahmeregelung fehlt es am genügenden Nachweis für eine Konstellation der besonderen Härte. Der Fall der Klägerin mag sich durchaus von durchschnittlichen Fällen der Ablehnung nachträglicher Beitragsentrichtung abheben, es drohen aber weder der Verlust einer bereits bestehenden Anwartschaft noch erkennbar ein einschneidend ins Gewicht fallender wirtschaftlicher Nachteil (vgl. zu diesen Anforderungen Schmidt in: Kreikebohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung, § 197 Rdn 21). Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, einen Fall besonderer Härte vor allem dann anzunehmen, wenn eine unterbliebene Beitragszahlung den Versicherungsschutz für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entfallen lässt. Ähnliches könne bei bisher nur knapp verfehlter Wartezeit gelten. Im Fall der Klägerin geht es aber nicht um den Verlust einer bereits bestehenden Anwartschaft oder das Verfehlen einer unmittelbar bevorstehenden Berechtigung, sondern um die Vorsorge für einen weit in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, bis zu dem vorherzusehende Lücken in der Alterssicherung regelmäßig noch anderweit abgedeckt werden können. Es besteht die erhebliche Unsicherheit fehlender 168 Kalendermonate, außerdem angesichts der erst für Dezember 2025 bzw. Januar 2028 prognostizierten Rentenzahlungen die Gefahr des Einflusses zukünftiger Rechtsänderungen. Nicht zuletzt die zahlreichen gesetzgeberischen Initiativen zeigen die Bewertung auf, das Risiko einer erst späteren Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente als weniger einschneidend zu bewerten als die Versicherungsfälle der vorzeitigen Erwerbsminderung. Gegen die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI spricht darüber hinaus der Inhalt des Vermerks der Beklagten über die spätere Vorsprache der Klägerin am 23. Juli 2014. Denn danach ist der sozialversicherungsrechtliche Nachteil des um zwei Jahre verschobenen Beginns der vorzeitigen Altersrente gegen nicht unerhebliche zusätzliche Beitragsleistungen abzuwägen. Inwieweit es zu einer nicht rechtzeitigen Beitragszahlung im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI ohne Verschulden der Klägerin gekommen ist, konnte die Kammer nach alledem offen lassen. Unabhängig von der Sondervorschrift des § 197 SGB VI war der Antrag der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu prüfen. Dessen Grundsätze sind deshalb neben § 197 Abs. 3 SGB VI anwendbar, weil § 197 Abs. 3 SGB V keine Anforderungen an eine Verantwortlichkeit des Rentenversicherungsträgers stellt, vielmehr Beitragslücken erfasst, die weder dem Versicherten noch dem Rentenversicherungsträger bewusst gewesen sind (vgl. wiederum Schmidt aaO Rdn 24). Die von der Klägerin geltend gemachte Zulassung zur nachträglichen Zahlung freiwilliger Beiträge über die gesetzliche Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI hinaus kann grundsätzlich auf den vom Bundessozialgericht (BSG) in langjähriger Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden (vgl ebenfalls Schmidt aaO § 7 Rdn 49 mwN). Vorausgesetzt wird ein rechtswidriges, nicht zwingend schuldhaftes Verhalten eines zur Beratung nach § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichteten Leistungsträgers, das kausal für den Eintritt eines sozialversicherungsrechtlichen Schadens geworden ist. Gegenstand der vom Versicherten zu beanspruchenden Korrektur ist eine ihrer Art nach zulässige Amtshandlung des Leistungsträgers, mit der der durch das rechtswidrige Verhalten entstandene sozialversicherungsrechtliche Schaden beseitigt wird. In der von der Kammer zu beurteilenden Konstellation ließe sich der voraussehbare Schaden in Gestalt der erst verspätet eintretenden Möglichkeit der Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente durch die Zulassung der Klägerin zur Beitragszahlung bereits für die Jahre 2012 und 2013 korrigieren. Der Anspruch scheitert indessen an dem nicht ausreichenden Nachweis für ein rechtswidriges Verhalten, hier ein solches Verhalten der Beraterin H. anlässlich der Vorsprache der Klägerin am 18. Juli 2012. Die Klägerin bleibt mit ihrem Vortrag beweislos, aus Anlass der Vorsprache am 18. Juli 2012 von der Entrichtung freiwilliger Beiträge abgehalten worden zu sein. Abgesehen von dem fehlenden Nachweis sprechen die Umstände des Falles eher dafür, die Frage der Leistung freiwilliger Beiträge sei am 18. Juli 2012 gar nicht thematisiert worden oder aber zwar angesprochen, jedoch offen gelassen worden. Die Beraterin I. hat nachvollziehbar erklärt, im Falle einer (näheren) Befassung das Thema der Beratung zu vermerken. Ein Vermerk oder Nebenvermerk über das Thema "Leistung freiwilliger Beiträge" sei damals nicht erfolgt. Plausibel erscheint der Kammer vor allem der Vortrag der Beraterin, auf der Grundlage eines noch ungeklärten Kontos sei eine Beratung zum Für oder Wider einer freiwilligen Beitragsleistung schon grundsätzlich gar nicht in sinnvoller und abschließender Weise möglich. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen der Beraterin der Beklagten steht der im Nachgang unter dem 31. Juli 2012 erteilte Vormerkungsbescheid nebst Wartezeitaufstellung. Erst in Kenntnis des Versicherungsverlaufs und der Wartezeitaufstellung konnte die Klägerin erkennen, für die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren noch 168 Monate Beitragsleistungen erbringen zu müssen. Schließlich greift der ergänzende Vortrag der Klägerin in deren Schriftsatz vom 23. März 2015 nicht durch. Zwar trifft der Hinweis zu, die Beraterin der Beklagten habe auf die Durchführung eines weiteren Termins drängen müssen, soweit das Thema freiwilliger Beitragsleistungen zwar angesprochen, jedoch in Anbetracht der fehlenden Kontenklärung nicht behandelt werden konnte. Die Klägerin bleibt aber auch insoweit beweislos. Träfe der nachträgliche Vortrag vom 23. März 2015 zu, so müsste im Übrigen die entsprechende Verabredung eines Folgetermins bereits am 18. Juli 2012 erfolgt und aktenkundig geworden sein. Abgesehen davon lässt sich ein derartiger Fortgang nicht mit dem primären Vortrag der Klägerin vereinbaren, ihr sei empfohlen worden, ihr Geld zu nehmen und es für Urlaubszwecke auszugeben. Die Kammer hat erwogen, die Vorsprache vom 18. Juli 2012, spätestens aber den Bescheid vom 31. Juli 2012 nebst Wartezeitaufstellung unter dem Gesichtspunkt eines nach § 115 Abs. 6 SGB VI möglicherweise geeigneten Falles für eine Hinweispflicht zu prüfen. Unabhängig von den konkreten Wünschen der Klägerin müsste sich dann allein aus der Möglichkeit, durch Zahlung freiwilliger Beiträge das Versicherungskonto bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine bestimmte Rentenart aufzufüllen, eine besondere Hinweispflicht ergeben. Die Kammer verneint insoweit allerdings eine besondere, über den Inhalt des Bescheides vom 31. Juli 2012 nebst Wartezeitauskunft hinausgehende Pflicht zur Unterrichtung. Denn in der Wartezeitauskunft heißt es bereits ausdrücklich, die Altersrente für langjährig Versicherte könne bei erfüllter Wartezeit von 35 Jahren bzw 420 Monaten gezahlt werden, sobald das maßgebende Lebensalter erreicht sei und sofern die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Derzeit fehlten noch 168 Monate. Nach Auffassung der Kammer musste sich die Klägerin aufgrund der genannten Auskunft und aufgrund eines von ihr im vorliegenden Rechtsstreit bekundeten und als bereits 2012 bestehend dargelegten Interesses an der Altersrente für langjährig Versicherte um ergänzende Beratung nachzusuchen. So war es im Abschnitt "G" der Wartezeitauskunft ausdrücklich vermerkt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).