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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 29 VVNJVollzG - VV zu § 56

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Gefangene, die sich krankmelden, einen Unfall erleiden oder sich selbst schädigen, und Gefangene, deren Erscheinungsbild oder Verhalten den Verdacht nahelegt, dass sie körperlich oder geistig erkrankt sind, werden dem Fachbereich Medizin schriftlich, in dringenden Fällen vorab mündlich, angezeigt.

2. Kann der Fachbereich Medizin nicht erreicht werden, so wird in dringenden Fällen eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt herbeigerufen.

3. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet worden ist, dürfen nur durch die Vollzugsbehörde beschaffte Arzneimittel ausgegeben werden.

4. 1Verstirbt eine Gefangene oder ein Gefangener, so sind die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt oder außerhalb deren Dienstzeit eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt, die Polizei und das Fachministerium zu informieren. 2Eine Angehörige oder ein Angehöriger der oder des Gefangenen oder eine Person ihres oder seines Vertrauens und ihre oder seine gesetzliche Vertreterin oder ihr oder sein gesetzlicher Vertreter sind im Falle des Todes unverzüglich zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn die Benachrichtigung bereits von anderer Stelle vorgenommen worden ist oder noch vorgenommen wird. 3 Satz 2 gilt auch im Fall einer schweren Erkrankung, sofern die oder der Gefangene zuvor ihr oder sein Einverständnis erklärt hat. 4Bei dem Tod ausländischer Gefangener wird die zuständige Auslandsvertretung benachrichtigt. 5Benachrichtigungspflichten aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.