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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 VVNJVollzG - VV zu § 10

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. 1Über Verlegungen und Überstellungen entscheidet die abgebende Vollzugsbehörde; sie sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Vollzugsbehörde zulässig. 2Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht bei Überstellungen zum Zweck der Vorführung oder Ausantwortung der oder des Gefangenen. 3Kommt das Einvernehmen zwischen abgebender und aufnehmender Vollzugsbehörde nicht zustande, so ist die Entscheidung des Fachministeriums einzuholen.

2. Wichtige Gründe für eine Überstellung sind insbesondere

  1. a)

    Besuchszusammenführungen, wenn ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,

  2. b)

    Ausführungen und Ausgänge am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt,

  3. c)

    Vorführungen und Ausantwortungen am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt sowie

  4. d)

    Begutachtungen und körperliche Untersuchungen.