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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 20 VVNJVollzG - VV zu § 33

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Wenn eine Unterhaltung zum Zwecke der zeitversetzten Überwachung gespeichert worden ist, hat die Auswertung der gespeicherten Daten unverzüglich zu erfolgen.

2. Nummer 2 der VV zu § 29 gilt entsprechend.