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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VVNJVollzG - VV zu § 1

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften gelten für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft.

2. Die Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft finden entsprechende Anwendung auf die Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, §§ 236, 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 und § 453c StPO, die einstweilige Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO sowie die Auslieferungshaft nach dem IRG.

3. Für die Regelungsbereiche, in denen die Vorschriften des StVollzG anwendbar bleiben, gelten die VV StVollzG fort.