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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 VVNJVollzG - VV zu § 23

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1Die Anstaltsverpflegung gewährleistet eine vollwertige Ernährung nach Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre sowie unter Berücksichtigung der Speisevorschriften der Religionsgemeinschaft der oder des jeweiligen Gefangenen. 2Näheres bestimmen die Richtlinien für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung.