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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 27 VVNJVollzG - VV zu § 49

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Gefangenen, die zeugenschaftlich vernommen werden sollen, ist eine Bescheinigung über die Höhe der tatsäclich entgehenden Zuwendungen einschließlich etwaiger Zulagen auszustellen.

2. Eine Durchschrift der Bescheinigung erhält die Zahl- oder die Auszahlungsstelle mit einem Vermerk, wie die oder der Gefangene nach Gutschrift der Entschädigung hierüber verfügen kann.