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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 41 VVNJVollzG - VV zu § 84

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Die schriftliche Begründung muss eine Darstellung der Unerlässlichkeit einer jeden Maßnahme enthalten.

2. 1Die oder der Gefangene befindet sich in ärztlicher Behandlung oder Beobachtung, wenn sie oder er an einer chronischen Erkrankung leidet oder aus einem anderen Grund innerhalb der letzten vier Wochen vor der Anordnung einer Ärztin oder einem Arzt vorgestellt worden ist. 2Die ärztliche Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 ist hiervon ausgenommen.