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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VVNJVollzG - VV zu § 11

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Befürwortet die Vollzugsbehörde die Verlegung in eine Anstalt eines anderen Landes, so berichtet sie dem Fachministerium; andernfalls lehnt die Vollzugsbehörde den Antrag der oder des Gefangenen in eigener Zuständigkeit ab.