Abschnitt 44 VVNJVollzG - VV zu § 96
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1.1 Die Bewährungszeit kann vor ihrem Ablauf verkürzt oder bis zur zulässigen Höchstfrist verlängert werden.
1.2 Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die oder der Gefangene die der Aussetzung zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllt.
1.3 Wird die Aussetzung zur Bewährung nicht widerrufen, darf die Disziplinarmaßnahme nach Ablauf der Bewährungszeit nicht mehr vollstreckt werden.
2. Nummer 2 der VV zu § 81 gilt entsprechend.