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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 VVNJVollzG - VV zu § 16

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. 1Die Erforderlichkeit einer Begutachtung oder Untersuchung ist in der Regel nicht gegeben zur Feststellung der Voraussetzungen einer Ausführung. 2Im Übrigen gilt für die Begutachtung oder Untersuchung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Folgendes:

1.1 Die Vollzugsbehörde teilt im Rahmen der Anordnung einer Begutachtung oder Untersuchung mit, welche Zwecke mit der in Aussicht genommenen Lockerung des Vollzuges erreicht werden sollen.

1.2 Soll nach Rücknahme oder Widerruf wiederum eine Lockerung des Vollzuges angeordnet werden, kann auf eine erneute Begutachtung oder Untersuchung verzichtet werden, soweit das vorliegende Gutachten oder Untersuchungsergebnis zu den Voraussetzungen der in Aussicht genommenen Lockerung bereits Stellung nimmt und die diesem Gutachten oder Untersuchungsergebnis zugrunde liegenden Tatsachen unverändert Bestand haben.

2. 1Sofern in den Fällen des § 16 Abs. 5 die Vorschrift, aufgrund derer die Entscheidung zu treffen ist, weitere Beurteilungsspielräume eröffnet, sind diese vollständig auszufüllen. 2Das Fehlen der Zustimmung der oder des Gefangenen allein vermag in diesen Fällen die Entscheidung in der Regel nicht zu tragen.