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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 VVNJVollzG - VV zu § 21

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1.1 Sofern elektronische Geräte nicht durch Vermittlung der Vollzugsbehörde beschafft worden sind, müssen sie im geschlossenen Vollzug vor Aushändigung an die Gefangene oder den Gefangenen durch fachkundige Bedienstete oder durch von der Vollzugsbehörde beauftragte Fachhändler unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte überprüft werden.

1.2 1Alle elektronischen Geräte sind vor der Aushändigung an die Gefangene oder den Gefangenen zu kontrollieren und zu versiegeln. 2Die Siegel sind jeweils mit einer Siegelnummer zu versehen, die eine personenbezogene Zuordnung möglich macht.

2. 1Die Übersichtlichkeit des Haftraumes ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn der Haftraum nicht jederzeit mit vertretbarem Zeitaufwand kontrolliert werden kann. 2Jede Sache kann infolge ihres Besitzes die Unübersichtlichkeit des Haftraumes herbeiführen.

3. 1Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt kann sich aus der Beschaffenheit der Sache, der Kombination mit anderen Sachen oder der Möglichkeit einer zweckwidrigen Verwendung ergeben. 2Sie liegt insbesondere dann vor, wenn von einer Sache eine Brand- oder Verletzungsgefahr ausgeht oder aufgrund der Platzierung der Sache Außenwände und Fenster einschließlich der Gitter nicht mit vertretbarem Aufwand kontrollierbar sind.