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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 39 VVNJVollzG - VV zu § 82

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1. Der Vollzug der Einzelhaft erfolgt grundsätzlich in besonderen Vollzugsabteilungen.

2. 1Die Jahresfrist i. S. des § 82 Abs. 2 Satz 1 beginnt mit dem ersten Tag des Vollzuges der Einzelhaft; es ist insoweit nicht auf das Kalenderjahr abzustellen. 2Die Gesamtdauer von drei Monaten wird auch durch Addition einzelner Unterbringungszeiten in Einzelhaft innerhalb der Jahresfrist erreicht. 3Nach jeweils drei weiteren Monaten ist die Einholung der Zustimmung des Fachministeriums erneut erforderlich. 4Dem Fachministerium ist so rechtzeitig zu berichten, dass eine Entscheidung vor Ablauf dieser Frist möglich ist.

3. Nummer 2 der VV zu § 81 gilt entsprechend.