Abschnitt 7 VVNJVollzG - VV zu § 14
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- VVNJVollzG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34200
1. Wird die Vollzugsbehörde um Vorführung einer oder eines Gefangenen zu einem gerichtlichen Termin ersucht, so unterrichtet sie die ersuchende Stelle, wenn die oder der Gefangene den Termin auch im Wege einer Lockerung des Vollzuges wahrnehmen könnte oder, etwa aus gesundheitlichen Gründen, nicht an dem Termin teilnehmen kann.
2. Die VV zu den §§ 13 und 15 gelten entsprechend.