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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 55 VVNJVollzG - VV zu § 127

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1Die Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten ist schriftlich einzuholen. 2Die Aufklärung und die Einwilligung sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren.