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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15 VVNJVollzG - VV zu § 25

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Justizvollzugsgesetz (VVNJVollzG)
Amtliche Abkürzung
VVNJVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

1.1 Besucherinnen und Besucher müssen sich mit einem amtlichen Ausweis über ihre Person ausweisen.

1.2 1Der Besuch darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher während des Besuchs ihren oder seinen Ausweis bei der Justizvollzugsanstalt hinterlegt oder in sonstiger Weise den Gewahrsam daran aufgibt. 2Es ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Besucherinnen und Besucher jeweils vor dem Betreten und Verlassen der Justizvollzugsanstalt den Ausweis an der Außenpforte vorzeigen.

1.3 Vor dem Besuch erkrankter Gefangener, die in einer Krankenabteilung oder einem Anstaltskrankenhaus untergebracht sind, ist der ärztliche Dienst zu hören.

1.4 1Besucherinnen und Besucher werden vor dem Besuch in geeigneter Weise darüber unterrichtet, wie sie sich während des Besuches zu verhalten haben. 2Insbesondere werden auch die Bestimmungen zur Übergabe von Gegenständen bekannt gegeben.

1.5 1Im geschlossenen Vollzug dürfen Besucherinnen und Besucher keine Nah-rungs- und Genussmittel zum Besuch mitbringen. 2Die Vollzugsbehörde kann gestatten, dass die Besucherinnen und Besucher pro Besuchstermin einen Geldbetrag von maximal 15 EUR in die Justizvollzugsanstalt einbringen, um davon Nahrungs- und Genussmittel aus dem Angebot im Besuchsbereich der Justizvollzugsanstalt zu erwerben. 3Nahrungsmittel und Getränke sind grundsätzlich beim Besuch zu verzehren. 4Die Vollzugsbehörde kann zulassen, dass nicht verbrauchte Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränke von den Gefangenen in die Hafträume mitgenommen werden dürfen.

2. Für den Besuchsverkehr Gefangener, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatlandes gilt Nummer 136 RiVASt in ihrer jeweils geltenden Fassung.