Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.06.2015, Az.: 11 LB 248/14
Nichtbestehen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.06.2015
- Aktenzeichen
- 11 LB 248/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 19465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2015:0625.11LB248.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 11.06.2014
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 EMRK
- Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
- Art. 13 Dublin-II-VO
- § 27a AsylVfG
Fundstellen
- AUAS 2015, 180
- DÖV 2015, 807
- NdsVBl 2015, 2
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In Italien liegen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vor, aufgrund derer einem im Dublin Verfahren rücküberstellten Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.
- 2.
Ein alleinstehender junger Mann gehört grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 4.11.2014 Nr. 29217/12 Tarakhel/Schweiz), deren Rücküberstellung eine indiviudelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert.
3, Ein Asylbewerber kann sich nicht auf den Übergang der Zuständigkeit aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist berufen.
- 3,
Ein Asylbewerber kann sich nicht auf den Übergang der Zuständigkeit aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist berufen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Berichterstatter der 5. Kammer - vom 11. Juni 2014 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem die Unzulässigkeit eines von ihm in Deutschland gestellten Asylantrags festgestellt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden ist.
Der Kläger stellte am 7. Februar 2013 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Friedland einen Asylantrag, nachdem er am 2. Februar 2013 in Deutschland als Asylsuchender erfasst worden war. Dabei gab er an, 1993 in Gujranwala in Pakistan geboren zu sein und die pakistanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er sei punjabischer Volkszugehöriger schiitischen Glaubens. Bei einer Vorprüfung stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhand von Eurodac-Daten fest, dass der Kläger bereits in Griechenland, Italien und Belgien Asylanträge gestellt hatte.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 25. Februar 2013 erklärte der Kläger, er habe sein Heimatland am 14. April 2011 verlassen und sei von Karatschi mit einem Lkw in den Iran gefahren, wo er sich 15 Tage aufgehalten habe. Anschließend sei er zu Fuß und mit dem Lkw in die Türkei gelangt. Nach 20 Tagen sei er mit dem Schiff nach Griechenland gefahren. Dort habe er sich einen Monat und 10 Tage aufgehalten und sei dann mit einem Boot nach Italien gefahren, wo er über ein Jahr geblieben sei. Ende Januar 2013 sei er dann mit Hilfe eines Schleppers nach Belgien und von dort weiter nach Deutschland gereist, wo er am 1. Februar 2013 angekommen sei. Er sei sowohl in Belgien als auch am 2. Juli 2011 in Italien von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe weder in Italien noch in Belgien bleiben wollen. Asylanträge habe er stellen müssen, um nicht nach Pakistan abgeschoben zu werden. Zuvor habe er sich ab Juni 2007 für ein Jahr mit seinem Bruder in Griechenland aufgehalten und Asyl beantragt. Sie seien dann wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er, dass seine Familie Probleme mit den Sunniten gehabt habe. Diese hätten seinen Vater im Februar 2011 geschlagen und auf ihn geschossen. Die Polizei habe nichts unternommen. Im März 2011 sei das Geschäft seines Bruders überfallen und sein Bruder umgebracht worden. Er habe Angst, ebenfalls getötet zu werden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte am 19. November 2013 an Italien ein Übernahmeersuchen für den Kläger, auf das die italienischen Behörden nicht reagierten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Italien darauf hin, dass das Übernahmeersuchen nach den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung als angenommen gelte.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers für unzulässig und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Italien sei für den Asylantrag des Klägers zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Am 3. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt (5 B 3/14).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, in Italien werde kein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt. Er sei dort, nachdem er erkennungsdienstlich behandelt worden sei, von den Behörden weitgehend sich selbst überlassen worden. Verschiedene deutsche Gerichte führten aus, dass Italien aufgrund systemischer Mängel nicht in der Lage sei, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren durchzuführen. Insbesondere die Aufnahmebedingungen seien derzeit so beschaffen, dass Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden. Im Übrigen habe er sich zunächst in Griechenland aufgehalten, so dass Italien nicht zuständig sei. Für Griechenland gelte ebenfalls, dass dort kein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt werde.
Soweit die Klage ursprünglich auch darauf gerichtet gewesen ist, die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers festzustellen bzw. hilfsweise subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbote festzustellen, hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für ihn ein Asylverfahren durchzuführen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sie - wie auch die überwiegende Rechtsprechung - davon ausgehe, dass das Asylverfahren in Italien nicht an systemischen Mängeln leide.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Juni 2014 das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und den Bescheid vom 18. Dezember 2013 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen. In seinen Entscheidungsgründen, auf die der Senat wegen der weiteren Einzelheiten Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte zu Unrecht festgestellt habe, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Selbsteintritt der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung seien hier gegeben, weil der Kläger bei einer Rücküberstellung nach Italien ernsthaft befürchten müsse, wegen der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien und der dort herrschenden schwerwiegenden systemischen Mängel eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Bei der Einschätzung der Situation von Asylbewerbern in Italien hat sich das Verwaltungsgericht den Ausführungen in dem Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. Februar 2013 (7 A 57/11) angeschlossen und darauf hingewiesen, dass nach aktuellen Presseberichten weiterhin von systemischen Mängeln in Italien auszugehen sei.
Gegen das ihr am 19. Juni 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 18. Juli 2014 die Zulassung der Berufung beantragt. Die mit Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2014 (11 LA 183/14) wegen Divergenz zugelassene Berufung hat die Beklagte fristgerecht begründet.
Der Kläger beantragt,
seinen erstinstanzlichen Antrag neufassend,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2013 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Berichterstatter der 5. Kammer - vom 11. Juni 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt weiter,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, dass Italien aufgrund der Vielzahl von Flüchtlingen überfordert und nicht in der Lage sei, diese ordentlich unterzubringen und zu versorgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ergeben sich aus der Anlage zu der Terminsladung vom 9. April 2015 und zu der gerichtlichen Verfügung vom 8. Juni 2015.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat der von dem Kläger erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013 zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen Klageantrag klarstellend auf einen Anfechtungsantrag beschränkt. Die Anfechtungsklage ist zulässig und insbesondere statthaft, weil sie den erforderlichen und ausreichenden Rechtsschutz gewährt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2013, mit dem sein Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt worden ist, weil ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung seines Asylbegehrens zuständig ist. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates erfolgt für sog. "Altanträge" wie den vorliegenden weiterhin auf der Grundlage der am 18. Juli 2013 außer Kraft getretenen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50/1, - Dublin-II-VO -). Denn der Kläger hat seinen Asylantrag vor dem 1. Januar 2014 und damit vor dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 - Dublin-III-VO -) gestellt, so dass nach der Übergangsvorschrift des Art. 49 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu bestimmen ist. Lehnt das Bundesamt - wie im vorliegenden Verfahren - die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats ab, kann der Asylbewerber mit der Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid geltend machen, dass seine Überstellung in den anderen Staat wegen dort bestehender systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen unzulässig sei. Kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union die behaupteten systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vorliegen, und dass auch kein anderer Mitgliedstaat nach den Regelungen der Dublin-II-VO für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist, so ist nach Art. 13 Dublin-II-VO aufgrund der hier erfolgten Asylantragstellung Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. In diesem Fall ist das Bundesamt nach Aufhebung seiner gemäß § 27a AsylVfG ergangenen Zuständigkeitsentscheidung nach §§ 31, 24 AsylVfG bereits von Amts wegen verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen und den Asylantrag inhaltlich zu prüfen. Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrages bedarf es daher nicht (ausführlich dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, , Rn. 28 ff.; vgl. auch: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 -, [...], Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, [...], Rn. 18).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet.
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich hier aus der Dublin-II-VO, die wie unter I. dargelegt worden ist, gemäß Art. 49 Satz 3 Dublin-III-VO im vorliegenden Verfahren weiterhin Anwendung findet.
Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Dublin-II-VO hat auf der Grundlage der dort festgelegten Kriterien zu erfolgen, für die eine bestimmte Rangfolge gilt (Art. 5 ff. Dublin-II-VO). Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Lässt sich anhand der Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist nach Art. 13 Dublin-II-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Danach ist hier Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, die durch die Erkenntnisse der Beklagten aus den vorliegenden Eurodac-Daten bestätigt worden sind, ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger ursprünglich aus der Türkei und damit aus einem Drittstaat kommend die Grenze zu Griechenland illegal überschritten hat, so dass nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO für sein Asylverfahren eigentlich Griechenland zuständig wäre. Überstellungen nach Griechenland dürfen allerdings wegen der systemischen Mängel des dortigen Asylverfahrens nicht mehr durchgeführt werden (EGMR, Urt. v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413). Art. 13 Dublin-II-VO greift auch dann, wenn sich aus den Kriterien des Kapitels III zwar eine anderweitige Zuständigkeit ergibt, eine Überstellung des Asylbewerbers dorthin aber nicht möglich ist (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, [...], Rn. 96).
Die Beklagte ist auch nicht nachträglich für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig geworden, weil sie ihr Gesuch um Wiederaufnahme des Klägers nach dessen Asylantragstellung am 7. Februar 2013 erst im November 2013 an Italien gerichtet hat. Da der Kläger in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hat, ist hier das Verfahren zur Wiederaufnahme nach Art. 20 Dublin-II-VO anzuwenden, welches anders als Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO für das Aufnahmeverfahren keine Fristbestimmung vorsieht.
Die Zuständigkeit Italiens könnte allerdings nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Buchst. d) Dublin-II-VO wegen Überschreitung der sog. Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen sein. Die dort genannte Frist von sechs Monaten beginnt mit Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist (5 B 3/14) und damit am 30. Januar 2014. Wie sich aus dem von der Beklagten übersandten Schreiben der Pfarrei St. Petrus in E. vom 10. Mai 2014 ergibt, ist dem Kläger vor Ablauf dieser Frist für acht Wochen Kirchenasyl gewährt worden. Für einen solchen Fall wird die Auffassung vertreten, dass die für die Flüchtigkeit eines Asylbewerbers geltende Frist von 18 Monaten gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO anzuwenden ist (VG Saarlouis, Urt. v. 6.3.2015 - 3 K 832/14 -, [...], Rn. 45). Die Frist liefe dann erst am 30. Juli 2015 ab.
Die Frage, ob die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Buchst. d) Dublin-II-VO auf die Beklagte übergegangen ist, kann hier aber dahingestellt bleiben. Denn Asylbewerber können sich nicht mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den Art. 16 ff. Dublin-II-VO berufen (so auch: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 -, [...], Rn. 8 ff.; Hess. VGH, Beschl. v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A -, , Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, [...], Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 - Abdullahi, NVwZ 2014, 208, [EuGH 10.12.2013 - Rs. C-394/12] [...], Rn. 60) ist die subjektive Rechtsstellung von Asylbewerbern in sog. "Dublin-Verfahren" nur insofern betroffen, als es darum geht, ob diese auf der Grundlage von ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründen in dem Mitgliedstaat, in den sie überstellt werden sollen, tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (EUGRCh) ausgesetzt zu werden. Keine subjektiven Rechte seien hingegen von der Prüfung berührt, ob in dem jeweiligen Fall die Rangkriterien der Dublin-II-VO wie etwa Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 19 Abs. 2 Satz 3 vorgesehenen Rechtsbehelf richtig angewendet oder aber damit verbundene Form- und Fristerfordernisse korrekt beachtet wurden. Eine solche Begrenzung der subjektiven Rechtsstellung soll namentlich dann gelten, wenn der für zuständig befundene Mitgliedstaat der Überstellung zugestimmt hat. Sie muss folgerichtig dann aber auch den hier gegebenen Fall der Fiktion dieser Zustimmung nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-II-VO erfassen. Ein Asylbewerber hat daher kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der nach dem Zuständigkeitsregime der Dublin-II-VO zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat bzw. - durch Zeitablauf oder durch konkludenten Selbsteintritt - die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden ist. Diese Einschätzung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.3.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, [...], Rn. 7) in Einklang (so auch: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchst. B am Ende). Hier liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien eine Überstellung des Klägers bereits endgültig abgelehnt hat.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich eine Zuständigkeit der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens des Klägers auch nicht aus dem sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die mittlerweile in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO umgesetzt worden ist, ist ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 EUGRCh aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und
C-493/10 -, [...], Rn. 68 f., 75, 78).
Dabei kann jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 sowie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gilt daher die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, [...], Rn. 79 ff.).
Allerdings kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO in Frage stellen. Wie der Europäische Gerichtshof dargelegt hat, steht insofern nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, - C-411/10 und C-493/10 -, , Rn. 83). Das Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann auszusetzen, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, - C-411/10 und C-493/10 -, , Rn. 86, und Urt. v. 14.11.2013 - C-4/11 -, [...], Rn. 30).
Systemische Mängel sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, [...], Rn. 33, und Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, [...], Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, [...], Rn. 46; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschlüsse v. 19.3.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, [...], Rn. 6, und v. 6.6.2014 - BVerwG 10 B 35.14 -, [...], Rn. 6).
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, der mit Art. 4 EUGRCh übereinstimmt. Nach dem Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 (- Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland -, ), das der Europäische Gerichtshof ausdrücklich in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 zustimmend erwähnt und in seine Überlegungen einbezieht, ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung bzw. Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.
Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Beschl. v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10-, Mohammed Hussein u.a./ Niederlande und Italien, ZAR 2013, 336, ). Etwas anderes gilt aber nach der genannten Entscheidung des EGMR, wenn der jeweilige Staat aufgrund bindender rechtlicher Vorgaben die Pflicht zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung hat, wie hier nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180, 96) - ARL n.F. -, welche die zuvor geltende Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31, 18) - ARL a.F. - ersetzt hat. Die genannten Richtlinien haben Minimalstandards für die Aufnahme von Asylsuchenden für die Mitgliedstaaten festgelegt. Sie geben für alle Mitgliedstaaten verbindlich vor, was deren Asylsystem zu leisten im Stande sein muss (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, [...], Rn. 40). Hieran muss sich dann nicht nur der Inhalt nationaler Rechtsvorschriften, sondern auch und gerade die praktische Umsetzung messen lassen. Das betrifft hier insbesondere die materiellen Aufnahmebedingungen, wie sie in Art. 17 und 18 ALR n.F. für bedürftige Personen unter den Asylantragstellern prinzipiell festgelegt sind. Dabei erlauben diese in bestimmten Ausnahmesituationen, wie etwa bei vorübergehender Erschöpfung der üblicherweise zur Verfügung stehenden Unterbringungskapazitäten, auch zeitlich begrenzte Einschränkungen (Art. 18 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b ALR n.F.). Auch dann muss aber das absolut garantierte Minimum (hier: Deckung der "Grundbedürfnisse") gewährleistet bleiben, Art. 18 Abs. 9 Satz 2 ALR n.F. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, , Rn. 127).
Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, [...], Rn. 9). Die in diesem Zusammenhang festgestellten Tatsachen müssen auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen beruhen und verallgemeinerungsfähig sein, um eine entsprechende Schlussfolgerung zu rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, [...], Rn. 41).
Nach diesen Maßstäben liegt eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK insbesondere vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin-II-VO "zuständigen" Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, , Rn. 126).
Dies zugrunde gelegt kann der Senat nach Auswertung der vorliegenden, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht feststellen, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, aufgrund derer dem Kläger die konkrete Gefahr droht, im Falle einer Rücküberstellung nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
Diese Einschätzung des Senats steht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014, - A 11 S 1721/13 -, [...], Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - [...], Rn. 129 ff., und Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, , Rn. 20; Bay. VGH, Urt. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -, , Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, [...], Rn. 46; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 -, [...], Rn. 67 ff.; ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13 -, , Beschl. v. 18.3.2014 - 13 LA 75/13 -, , und Beschl. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 -, ).
Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Lagen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Verhältnisse auch auf die Situation des Klägers auswirken (können). Demgemäß ist in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehrern zu beleuchten, die - wie der Kläger - in Italien als Asylbewerber registriert sind und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz nach wie vor bestehender Mängel des Aufnahmeverfahrens prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass ein im Dublin-Verfahren rücküberstellter Asylbewerber nicht mit Verstößen gegen Gewährleistungsrechte aus Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK rechnen muss.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat wegen der Einzelheiten zu den Zugangsmöglichkeiten zum Asylverfahren in Italien sowie dessen Dauer und Qualität, zu den Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten und -kapazitäten, zu der Sicherung der übrigen Grundbedürfnisse (u.a. Schutz vor Gewalt, hygienische Verhältnisse) und zu dem Zugang zu medizinischer Versorgung auf die o.g. obergerichtliche Rechtsprechung und dabei insbesondere auf die detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16. April 2014 (- A 11 S 1721/13 -, [...], Rn. 43 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 7. März 2014 (- 1 A 21/12.A -, , Rn. 129 ff.). In Bezug auf die Erkenntnislage, die den o.g. Entscheidungen zugrunde liegt, haben sich zwischenzeitlich keine maßgeblichen Veränderungen ergeben (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, , Rn. 20). Nach wie vor sind Mängel des Aufnahmeverfahrens festzustellen, die allerdings nicht als so gravierend zu bewerten sind, dass damit ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die derzeit besonders hohe Zahl von über das Mittelmeer in Italien ankommenden Flüchtlingen geboten. Von einem systemischen Versagen im Hinblick auf das Aufnahmeverfahren könnte erst dann ausgegangen werden, wenn auf die erhöhte Zahl von Flüchtlingen keine Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden. Dies ist aber nicht der Fall.
Der Senat geht bei der Bewertung des Asyl- und Aufnahmesystems in Italien von folgenden Feststellungen aus:
Zuständig für die erste Unterbringung von Asylbewerbern sind in Italien die sogenannten CARA (Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo), in denen die Aufenthaltsdauer offiziell auf 35 Tage begrenzt ist, jedoch in der Praxis häufig auf bis zu sechs Monate verlängert wird. Daneben bestehen Unterbringungseinrichtungen des sogenannten SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati), in denen sich Asylsuchende, die nicht in CARA wohnen müssen, bis zur Entscheidung aufhalten. Dort kann die Aufenthaltsdauer um bis zu sechs Monate, bei Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit um bis zu elf Monate verlängert werden. Ein Mangel des Aufnahmeverfahrens in Italien liegt darin, dass die Asylsuchenden im Regelfall erst dann eine Unterkunft erhalten, wenn ihr Asylantrag offiziell registriert worden ist (sog. Verbalizzazione). Dies kann insbesondere in großen Städten einige Tage, Wochen oder gelegentlich sogar Monate dauern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23.4.2015 an VG Schwerin; UNHCR, Bericht vom Juli 2013; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.9.2013). Während dieser Zeit sind die Asylsuchenden nicht immer hinreichend vor Obdachlosigkeit geschützt. Es gibt allerdings keine Statistiken darüber, wie viele Asylbewerber von diesem Problem tatsächlich betroffen sind. Die italienischen Behörden haben außerdem mit der Einführung eines neuen Informationssystems (Vestanet) Maßnahmen ergriffen, um diese Situation zu verbessern und die zeitliche Lücke zwischen Asylgesuch und Verbalizzazione zu verringern (zum Vorstehenden: Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE), AIDA - Asylum Information Database, Länderbericht zu Italien vom Januar 2015 - AIDA-Länderbericht vom Januar 2015 -, S. 18 und S. 51). Soweit in Rom immer noch eine zeitliche Lücke von mehreren Monaten bestehen soll, ist die Unterbringungslage dadurch entschärft worden, dass sich Asylsuchende dort vor der Verbalizzazione auf eine Warteliste für einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde setzen lassen können und diesen nach etwa einem Monat auch erhalten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23.4.2015 an VG Schwerin). Weiterhin stehen Dublin-Rückkehrern an den italienischen Hauptflughäfen Nichtregierungsorganisationen (NGO) zur Seite, die sie bei Bedarf betreuen und sich um eine Unterkunft bemühen. Außerdem sind im Bereich der Flughäfen Einrichtungen ausschließlich für Dublin-Rückkehrer geschaffen worden, die vom Europäischen Flüchtlingsfonds (italienisch: Fondo europeo per i rifugiati - FER-) finanziert werden und in denen von den Flughafen-NGOs vermittelte Dublin-Rückkehrer vorübergehend untergebracht werden können. Aktuell werden 11 solcher Einrichtungen mit 443 Plätzen betrieben (AIDA-Länderbericht vom Januar 2015, S. 59; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Informationen der Staatendokumentation zu Italien, S. 20 ff.).
Bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Italien kommt es zwar nach wie vor zu Kapazitätsengpässen, wobei sich zuverlässige Belegungszahlen allerdings nur schwer ermitteln lassen, da diese nicht nur von zur Verfügung stehenden Unterkunftsplätzen, sondern auch von der nicht vorhersehbaren Verweildauer der Asylbewerber in der Einrichtung und kurzfristig auftretenden Flüchtlingsströmen in der EU beeinflusst werden. Der italienische Staat hat sich aber mit Erfolg bemüht, die Unterbringungskapazitäten den jeweiligen Belastungssituationen anzupassen. Wie sich aus dem AIDA-Länderbericht vom Januar 2015 ergibt, standen am 29. Dezember 2014 in den CPSA/CDA/CARA 9.592 Plätze und in den SPRAR 19.900 Plätze zur Verfügung. Damit sind die staatlichen Unterkunftsplätze bereits erheblich aufgestockt worden (im Vergleich dazu 2012: insg. 8.000 Plätze in den CARA und SPRAR, siehe UNHCR, Auskunft vom 24.4.2012 an VG Braunschweig). Nach dem AIDA-Länderbericht vom Januar 2015 sind die verfügbaren Plätze zur Unterbringung aber noch immer nicht ausreichend, um alle Migranten und Asylbewerber aufzunehmen, so dass die CARA und die Erstaufnahmezentren - CPSA - oft überfüllt sind (S. 59). Während die CARA über eine Aufnahmekapazität von 7.866 Plätzen verfügen, waren dort Ende letzten Jahres 9.071 Asylsuchende untergebracht (S. 59). Diese Überbelegung zeigt aber auch, dass den italienischen Stellen das Schicksal der Flüchtlinge nicht gleichgültig ist, sondern dass sie unter Ausschöpfung von Unterbringungsreserven ein Obdach erhalten und deshalb nicht vollkommen schutzlos auf sich selbst gestellt sind. Weiter ergibt sich aus dem AIDA-Länderbericht vom Januar 2015, dass Italien die Unterbringungssituation nicht tatenlos hinnimmt, sondern in den letzten Monaten weitere Unterbringungsformen eingerichtet hat, um auf die hohe Zahl an Bootsflüchtlingen zu reagieren. So sind in verschiedenen Regionen Italiens zusätzliche Aufnahmezentren (CAS -Temporary or emergency accommodation system) geschaffen worden, auf die die Flüchtlinge nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden und in denen Ende letzten Jahres 34.991 Flüchtlinge untergebracht waren (S. 12, 61). Dies zeigt, dass Italien in ganz erheblichem Umfang kurzfristig zusätzliche Unterkunftsplätze einrichten und zur Verfügung stellen will und kann, wenn der Zustrom von Flüchtlingen dies erfordert. Hinzu kommt ein Netzwerk an privaten Unterbringungsmöglichkeiten, welches nicht Teil des staatlichen Aufnahmesystems ist, und über das keine Zahlen vorliegen (AIDA-Länderbericht vom Januar 2015, S. 62). Insofern lässt auch der Anstieg der Zahl der Asylerstanträge im Jahr 2014 auf über 64.000 gegenüber 26.000 im Jahr 2013 (Quelle: Eurostat) nicht darauf schließen, dass Italien mit der Unterbringung der Flüchtlinge überfordert ist.
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass trotz der nach wie vor bestehenden Kapazitätsengpässe zwischen den vorhandenen und den erforderlichen Plätzen jedenfalls kein so großes Missverhältnis besteht, dass eine Unterbringung von Dublin-Rückkehrern in Italien typischerweise nicht möglich wäre. Vielmehr droht auch Dublin-Rückkehrern in Italien grundsätzlich nicht die Gefahr monatelanger Obdachlosigkeit oder fehlender Versorgung, so dass systemische Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems nicht vorliegen (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, , Rn. 31).
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 (- Nr. 29217/12 - Tarakhel / Schweiz, HUDOC, NVwZ 2015, 127) geboten. In dieser Entscheidung hat der EGMR herausgestellt, dass bei einer Überstellung nach den Dublin-Regeln die Vermutung, dass der aufzunehmende Mitgliedstaat Art. 3 EMRK beachtet, wirksam widerlegt werden kann, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmestaat einer gegen diese Vorschrift verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Grund für die Gefahr sei für den Umfang des von der Konvention garantierten Schutzes unerheblich. Er entbinde den die Überstellung anordnenden Staat nicht davon, die Lage des Betroffenen sorgfältig und auf seine Person ausgerichtet zu prüfen und die Überstellung auszusetzen, wenn die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nachgewiesen sei. Es sei also zu prüfen, ob angesichts der allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien und der besonderen Lage der Beschwerdeführer nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme bestünden, dass sie im Fall der Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 104 f.). Maßgebend ist danach die tatsächliche Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, ohne dass es auf die Ursache ankommt, so dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls auch dann geltend gemacht werden kann, wenn keine systemischen Mängel des Asyl- und Aufnahmesystems vorliegen. Der EGMR folgt damit einem Urteil des Obersten Gerichtshofs des Vereinigten Königreichs (UK Supreme Court) vom 19. Februar 2014, nach dessen Auffassung eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht von dem Versagen eines Systems abhängen könne. In seiner Entscheidung kommt der EGMR bei der Beurteilung der allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien auf der Grundlage von Empfehlungen und Berichten des UNHCR, des Kommissars für Menschenrechte des Europarats und der Schweizer Flüchtlingshilfe aus den Jahren 2012 und 2013 sowie den Angaben der italienischen und der Schweizer Regierung im Verfahren zu dem Ergebnis, dass in Italien ein flagrantes Missverhältnis ("glaring discrepancy") zwischen der Zahl der 2013 gestellten Asylanträge, die sich nach den Angaben der italienischen Regierung am 15. Juni 2013 bereits auf 14.184 belief, und den 9.630 Plätzen in SPRAR-Einrichtungen bestehe (EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 110). Diese Lage könne aber keinesfalls mit der in Griechenland zur Zeit seines Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (Urt. v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09 -, a.a.O.) verglichen werden, in dem festgestellt worden sei, dass die Aufnahmeeinrichtungen nur über 1.000 Plätze verfügten bei zehntausenden Asylanträgen und dass die von dem dortigen Beschwerdeführer beschriebene absolute Notlage ein weitverbreitetes Phänomen sei (Rn. 114). Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme in Italien allein verhinderten also nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land, die erwähnten Tatsachen und Informationen begründeten aber ernstliche Zweifel an der jetzigen Kapazität des Systems. Danach könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft finde oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht werde (EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 115). Der EGMR hat dann weiter die individuelle Lage der Beschwerdeführer, einer Familie mit sechs Kindern, vor dem Hintergrund ihrer konkreten Schutzbedürftigkeit betrachtet und sich damit befasst, ob und wie Obdachlosigkeit und die mit einer nicht ausreichenden Unterbringung verbundene Gefahr einer Familientrennung rechtlich zu bewerten seien. Dabei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 3 EMRK verletzt würde, wenn die Beschwerdeführer nach Italien zurückgeführt werden, ohne dass die schweizerischen Behörden zuvor individuelle Garantien von den italienischen Behörden erlangt haben, dass die Beschwerdeführer in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder angemessen sind, und dafür, dass die Familieneinheit erhalten bleibt (EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 119 ff.). Eine solche Sicherstellung fordert für den Fall der Überstellung von Familien mit Neugeborenen oder Kleinstkindern nach Italien auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 -, [...], Rn. 16).
Dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 kann nach Auffassung des Senats nicht entnommen werden, dass der EGMR aufgrund der bestehenden Kapazitätsengpässe von systemischen Mängeln des Asyl- und Aufnahmesystems in Italien ausgeht und eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn die italienischen Behörden eine Garantieerklärung abgeben, dass der Betroffene eine Unterkunft erhält und seine elementaren Bedürfnisse gedeckt sind (so aber: VG Hannover, Beschl. v. 22.12.2014 - 10 B 11507/14 -, ; Beschl. v. 29.1.2015 - 3 B 13203/14 -, [...]; Beschl. v. 23.4.2015 - 3 B 2129/15 -, ). Denn der EGMR hat aus der Feststellung, dass ein Missverhältnis zwischen zur Unterbringung von Asylbewerbern benötigten und zur Verfügung stehenden Plätzen besteht, nicht die Schlussfolgerung gezogen, dass alle Asylbewerber durch die unsichere Unterbringungssituation ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten haben. Zwar hat der EGMR auf seine Rechtsprechung verwiesen, nach der Asylsuchende als besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe speziellen Schutz bedürfen (EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 118 m.w.N.). Er hat in seiner Entscheidung aber darauf abgestellt, dass Kinder, auch wenn sie als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet würden, besondere Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien, so dass der besondere Schutz für Asylbewerber für sie besonders wichtig sei und andernfalls die Schwere erreicht werde, die für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erforderlich sei (EGMR, Urt. v. 4.11.2014, - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 119). Entscheidend ist damit immer der individuelle Fall. Dementsprechend hat der EGMR mit Beschluss vom 13. Januar 2015 (- Nr. 51428/10 - A.M.E./Niederlande, Asylmagazin 2015, 74) die Beschwerde eines Antragstellers gegen eine Überstellung nach Italien mit der Begründung abgelehnt, dass dieser zwar als Asylsuchender und damit als besonders schutzbedürftig angesehen werden müsse, die Situation eines alleinstehenden jungen Mannes in Italien aber nicht mit der Situation im Fall Tarakhel verglichen werden könne, wo es um eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern gegangen sei.
Dass der Kläger zu dem Kreis von besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gehört, ist nicht ersichtlich. Bei ihm handelt es sich wie in dem vom EGMR mit Beschluss vom 13. Januar 2015 entschiedenen Fall um einen ledigen jungen Mann, der nicht einer besonders gefährdeten Personengruppe angehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.