Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.06.2015, Az.: 18 LP 1/15

Antragsberechtigung; Geschlechterparität; Nichtigkeit; Persaonalratswahl; Personalratsbeschluss; Wahlanfechtung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.06.2015
Aktenzeichen
18 LP 1/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.11.2014 - AZ: 8 A 1148/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Anfechtung von Personalratsbeschlüssen und der Nichtigkeit einer Personalratswahl

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 8. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes) - vom 21. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse des Personalrats der Gemeinde Nordholz, hilfsweise die Feststellung, dass die Wahl zum Personalrat der Gemeinde Nordholz am 7. Mai 2013 für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtig ist.

Unter dem 11. März 2013 bestellte die Gemeinde Nordholz auf Antrag von drei Wahlberechtigten einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand unter Bestimmung eines Vorsitzenden und zweier Ersatzmitglieder. Die Zusammensetzung des Wahlvorstands wurde durch Aushang in der Dienststelle am 12. März 2013 bekannt gegeben.

Am 25. März 2013 schrieb der Wahlvorstand die Wahl des Personalrats in Gruppenwahl für den 7. Mai 2013 aus. In dem Wahlausschreiben wurde festgelegt, dass insgesamt fünf Personalratsmitglieder zu wählen seien, davon ein/e Beamtin oder Beamter und vier Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, von denen drei Frauen und ein Mann sein müssten. Wählen könne nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen sei. Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses und der Wahlordnung lägen zur Einsichtnahme ab dem 26. März 2013 im Rathaus der Gemeinde Nordholz aus. Der Wahlvorstand forderte die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften auf, ihm innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag des Aushangs des Wahlausschreibens Wahlvorschläge für jede Gruppe (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) bis zum 16. April 2013 einzureichen. Die Wahlvorschläge der Wahlberechtigten müssten für jede Gruppe von mindestens zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein.

Die Wahlausschreibung wurde am 26. März 2013 im Rathaus der Gemeinde Nordholz ausgehängt.

Der Wahlvorstand gab am 22. April 2013 die Wahlvorschläge für die Wahl des Personalrates bekannt und ließ für die Personalratswahl am 7. Mai 2013 folgende Wahlvorschläge zu:

Für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Vorschlagsliste 1 „J.“,
Vorschlagsliste 2 „Miteinander“,
Vorschlagsliste 3 „Wir für alle“.

In der Bekanntgabe vermerkte der Wahlvorstand zur Vorschlagsliste 1 „J.“:

„Zu der fehlenden Begründung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nimmt der Wahlvorstand wie folgt Stellung: Nach der Abgabe des Wahlvorschlags am 28.3.2013 um 17:56 Uhr hat Herr J. einen 4-wöchigen Urlaub mit Auslandsaufenthalt angetreten. Arbeitsbeginn ist für ihn erst wieder am 29.4.2013. Da die Wahl zum Personalrat am 07.05. stattfindet, Briefwahlunterlagen angefordert, verschickt und wieder eingegangen sein müssen, wird von Seiten des Wahlvorstandes auf eine Begründung nach § 17 Abs. 2 NPersVG verzichtet und der Wahlvorschlag für gültig erklärt.“

Zur Vorschlagsliste 2 “Miteinander“ gab der Wahlvorstand in der Bekanntgabe folgende Stellungnahme ab:

„Die - zunächst - fehlende Begründung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG wurde fristgerecht nachgereicht.“

Für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten wurde ein Wahlvorschlag bekannt gegeben.

In der Wahlniederschrift vom 7. Mai 2013 hielt der Wahlvorstand fest, dass von den 53 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 38 Personen Stimmzettel abgegeben hätten, von denen 36 gültig gewesen seien. Auf die Vorschlagsliste 1 „J.“ seien zwei Stimmen, auf die Vorschlagsliste 2 „Miteinander“ 16 Stimmen und auf die Vorschlagsliste 3 „Wir für alle“ 18 Stimmen entfallen. Zur Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten wurden die Stimmenzahlen, die den Listen zugefallen waren, durch 1, 2, 3 usw. geteilt. In der Wahlniederschrift wurde folgende Ergebnisübersicht festgehalten:

Liste 

1       

2       

3       

geteilt durch 1

2       

16 (2)

18 (1)

geteilt durch 2

1       

8 (4) 

9 (3) 

geteilt durch 3

0,666667

5,33333 (6)

6 (5) 

geteilt durch 4

0,5     

4       

4,5 (7)

geteilt durch 5

0,4     

3,2     

3,6     

geteilt durch 6

Weiter heißt es dazu in der Wahlniederschrift, dass die Reihenfolge der für die Zuteilung von Sitzen in Betracht kommenden Höchstzahlen sich aus den eingeklammerten Zahlen ergebe.

Nach der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf den Vorschlagslisten seien demnach gewählt:

aus Liste Nr.

die Bewerberinnen

die Bewerber

3       

K., L.

2       

M., N.

3       

O., P.

2       

Q., R.

Auf den Wahlvorschlag in der Gruppe der Beamtinnen und Beamten seien vier Stimmen auf den einzigen Wahlvorschlag S., T. entfallen.

Der Personalrat bestehe aus folgenden Personen: als Vertreterin der Beamtinnen und Beamten: S., T.;

als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: K., L.; M., N.; O., P.; Q., R..

Am 14. Mai 2013 um 11:00 Uhr fand in Anwesenheit und auf Einladung des Vorsitzenden des Wahlvorstandes eine Sitzung statt, zu der alle in der Wahlniederschrift festgestellten Personalratsmitglieder eingeladen wurden und von denen bis auf die erkrankte Frau K. alle übrigen Personalratsmitglieder erschienen waren. Ein Ersatzmitglied wurde nicht geladen. Nachdem Herr M. zum Vorsitzenden des Personalrats und Frau Q. zu seiner Stellvertreterin gewählt worden waren, verließ der Vorsitzende des Wahlvorstands die Sitzung des Personalrats.

Am 14. Mai 2013 übergaben Frau Q., Frau S. und Frau U. dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes einen Antrag, mit dem sie die Einberufung zu einer erneuten konstituierenden Sitzung des Personalrats begehrten, um den Formfehler der ersten konstituierenden Sitzung wegen des fehlenden Ersatzmitglieds zu heilen.

Am Nachmittag des 14. Mai 2013 um 14:27 Uhr erhielt der Vorsitzende des Wahlvorstands ein vom Antragsteller zu 1) unter dem 13. Mai 2013 gefertigtes Schreiben, mit dem der Antragsteller zu 1) beim Wahlvorstand die Berichtigung des Wahlergebnisses wegen offenbarer Unrichtigkeit beantragte. Es sei bei der Berücksichtigung von Frauen und Männern in den Vorschlagslisten darauf zu achten, dass der erste auf jede Vorschlagsliste entfallende Sitz dabei den Frauen bzw. den Männern wegen ihres höheren Beschäftigungsanteils in der Gruppe zugeordnet werden müsse. Erst danach sei im Wechsel der Geschlechter zuzuordnen. Die Berücksichtigung von Herrn M. sei offenbar unrichtig.

Auf seiner Sitzung am 15. Mai 2013 berichtigte der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl hinsichtlich der in den Personalrat gewählten Vertreter und berichtigte die Wahlniederschrift wie folgt:

aus Liste Nr.

die Bewerberinnen

die Bewerber

3       

K., L.

2       

Q., R.

3       

C., B.

2       

U., V.

Zur Begründung wurde angeführt, dass zur Berücksichtigung von Frauen und Männern innerhalb der Vorschlagslisten die nach § 7 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 WO-PersV errechnete Zahl von Sitzen in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach § 30 Abs. 1 WO-PersV innerhalb jeder Vorschlagsliste den Geschlechtern im Wechsel zuzuordnen sei. Der erste auf jede Vorschlagsliste entfallende Sitz sei dabei den Frauen bzw. den Männern wegen ihres höheren Beschäftigtenanteils in der Gruppe zuzuordnen.

Der Personalrat bestehe daher aus folgenden Personen: als Vertreterin der Beamtinnen und Beamten: S., T.;

als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: K., L.; Q., R.; C., B.; U., V..

Unter dem 21. Mai 2013 wiederholten Frau Q., Frau S. und Frau U. ihren Antrag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes, eine erneute konstituierende Sitzung des Personalrats einzuberufen, um den Formfehler der ersten konstituierenden Sitzung wegen des fehlenden Ersatzmitglieds zu heilen.

Mit einem am 21. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangen Schriftsatz beantragten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, den Wahlvorstand zu verpflichten, die konstituierende Sitzung für den durch die Berichtigung vom 15. Mai 2013 festgestellten Personalrat einzuberufen. „Ersatzweise“ beantragten sie festzustellen, dass die Personalratswahl vom 7. Mai 2013 aufgrund wesentlicher Mängel ungültig sei.

Am 21. Mai 2013 kamen um 16:20 Uhr der Vorsitzende des Wahlvorstands sowie folgende Personen: Frau S., Herr M., Frau O., Frau Q. und der Antragsteller zu 1) als Ersatzmitglied für Frau K. in einer Sitzung zusammen. Auf dieser Sitzung wählten die Mitglieder des Personalrates mit Ausnahme des Antragstellers zu 1), der die Sitzung vorzeitig verließ, Herrn M. einstimmig zum Vorsitzenden des Personalrates und Frau Q. zur stellvertretenden Vorsitzenden sowie zur Schriftführerin des Personalrates.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 - 8 B 2662/13 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller wies der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 18 MP 3/13 - zurück.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 - 8 A 2666/13 - stellte das Verwaltungsgericht auf die Wahlanfechtung der Antragsteller fest, dass die Wahl zum Personalrat der Gemeinde Nordholz am 7. Mai 2013 für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungültig ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde des damaligen Personalrats der Gemeinde Nordholz wies der Senat mit Beschluss vom 28. August 2014 - 18 LP 5/14 - zurück.

Am 26. Juni 2014 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht erneut ein Beschlussverfahren anhängig und geltend gemacht, bei der Wahl des Personalrats der Gemeinde Nordholz seien so grobe Fehler aufgetreten, dass von einer ordnungsgemäßen Wahl nicht einmal mehr dem äußeren Anschein nach gesprochen werden könne. Die Nichtigkeit könne jederzeit, in jedem Verfahren und in jeder Form von den Betroffenen geltend gemacht werden. Der Antrag sei insofern nicht fristgebunden. Vielmehr könne die Feststellung der Nichtigkeit auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist beantragt werden. Als Angehörige der Dienststelle stehe ihnen auch ein rechtlich schützenswertes Interesse zu. Die Wahl des Personalrats vom 7. Mai 2013 sei in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer gerichtlich für ungültig erklärt worden. Neben den festgestellten Verstößen habe der Wahlvorstand jedoch noch gegen weitere wesentliche Vorschriften verstoßen. So sei nach der ersten fehlerhaften Sitzung wegen der fehlenden Ladung eines Ersatzmitglieds auch zur zweiten konstituierenden Sitzung durch einen nicht mehr amtierenden Wahlvorstand am 21. Mai 2013 nicht schriftlich geladen worden, so dass auch diese fehlerhaft sei. Daher habe sich der Personalrat nicht ordnungsgemäß konstituiert, so dass seine Beschlüsse keine Rechtswirkung entfalten könnten. Es sei ihnen im Einzelnen nicht bekannt, welche Beschlüsse der Personalrat seit seiner fehlerhaften Konstituierung gefasst habe. Die entsprechenden Beschlüsse seien jedenfalls nichtig.

Die Antragsteller haben beantragt,

festzustellen, dass die Beschlüsse des amtierenden Personalrats der Gemeinde Nordholz nichtig sind,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Wahl zum Personalrat der Gemeinde Nordholz am 7. Mai 2013 für die Gruppe der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtig ist.

Die Beteiligten haben jeweils beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie sind dem Vorbingen der Antragsteller entgegengetreten. Die Anträge seien bereits unzulässig, da Verwirkung eingetreten sei. Seit der streitgegenständlichen Wahl sei bereits über ein Jahr vergangen, zudem sei durch die von den Antragstellern betriebene Wahlanfechtung der Eindruck erweckt worden, dass von einer Geltendmachung weiterer Rechtspositionen abgesehen werde. Zudem sei der Antrag unbestimmt. Die Feststellung der Nichtigkeit könne beantragt werden, wenn Personalratsbeschlüsse einen gesetzeswidrigen Inhalt hätten oder wenn bei ihrem Zustandekommen ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Verfahrensfehler vorliege. Daraus folge, dass die Antragsteller anzugeben hätten, in Bezug auf welche konkreten Beschlüsse des Personalrats sie die Feststellung der Nichtigkeit begehrten. Aus dem gleichen Grund seien auch die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis nicht überprüfbar. Die Feststellung der Nichtigkeit gelte nur für seltene Ausnahmefälle. Derart gravierende Verstöße seien vorliegend nicht ersichtlich. Hinsichtlich der anteiligen Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer folge dies schon daraus, dass § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NPersVG selbst Möglichkeiten vorsehe, aufgrund derer von der gleichen Anzahl von Männern und Frauen einer Bewerberliste abgesehen werden könne. Ebenso wenig führe das Fehlen der Veröffentlichung einer schriftlichen Begründung im Wortlaut zu einem solchen Verstoß. Gleiches gelte auch für die bei den Ladungen zu den konstituierenden Sitzungen des Personalrats am 14. und 21. Mai 2013 aufgetretenen Fehler. Eine Gesamtwürdigung führe ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Personalratswahl. Es verbleibe bei der Anfechtbarkeit, selbst wenn mehrere Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften gegeben seien. Der Hilfsantrag sei ebenfalls nicht erfolgreich, da es ihm bereits an einem Zusammenhang mit dem Antragsbegehren fehle. Soweit schon keine schwerwiegenden Nichtigkeitsgründe vorlägen, könne auch der Hilfsantrag, der die gleichen Nichtigkeitsgründe erfordere, nicht durchgreifen.

Mit Beschluss vom 21. November 2014, der den Antragstellern am 8. Dezember 2014 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Hauptantrag sei zulässig, aber unbegründet. Weder sei Verwirkung eingetreten, noch sei der Antrag zu unbestimmt. Die Beschlüsse des Personalrats der Gemeinde Nordholz seien jedoch nicht nichtig. Sie litten nicht an so schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern, dass eine Nichtigkeit anzunehmen sei. Insbesondere habe sich der Personalrat nicht im Rahmen einer nichtigen Wahl konstituiert. Die im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens festgestellten Verstöße seien in ihrer Eigenart nicht so schwerwiegend, dass sie jeden Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vermissen ließen und die Wahl deshalb buchstäblich den „Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn trage“. Das Gesetz selbst sähe Ausnahmeregelungen für den Grundsatz der Geschlechterparität vor. Der Verteilung der Geschlechter auf die jeweiligen Sitze liege ein komplexes mathematisches Verfahren zugrunde, so dass von einer Offensichtlichkeit des aufgetretenen Fehlers nicht ausgegangen werden könne. Auch die Fehler bei der Ladung zu den konstituierenden Sitzungen seien keine so groben und offensichtlichen Gesetzesverstöße, dass sie zur Nichtigkeit der Wahl führen könnten. Für die Behauptung einer bewusst herbeigeführten Fehlbesetzung des Personalrats fehlten Anhaltspunkte. Auch die festgestellte Mehrzahl von Verfahrensverstößen, die für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Wahl führten, begründe in ihrer Gesamtheit keine Nichtigkeit.

Am 1. Januar 2015 haben sich die Gemeinde Nordholz und die Samtgemeinde Land Wursten zur Gemeinde Wurster Nordseeküste zusammengeschlossen.

Am 8. Januar 2015 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt und geltend gemacht:

Die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts sei falsch. Die Beachtung der Geschlechterparität sei im Arbeitsleben grundlegend. Von dem gesetzlichen Ausnahmetatbestand sei kein Gebrauch gemacht worden. Die Vorschlagsliste „J.“ habe zu keinem Zeitpunkt zugelassen werden dürfen. Dieser Mangel sei schwerwiegend und offensichtlich. Unabhängig davon, dass zwei Listen zu Unrecht zur Wahl zugelassen worden seien, habe nach der Wahl am 14. Mai 2013 eine konstituierende Sitzung des Personalrats stattgefunden, zu der kein Ersatzmitglied geladen worden sei. Als dieser Fehler erkannt worden sei, habe ein Wahlvorstand, der nicht mehr im Amt gewesen sei, eine erneute konstituierende Sitzung einberufen. Auch dabei handele es sich um einen schweren Verstoß, der ebenfalls zur Nichtigkeit der Personalratswahl führe. Es bestehe der Verdacht, dass der amtierende Personalrat bewusst eingesetzt worden sei, um die Fusion der Gemeinden Nordholz und Land Wursten zur Gemeinde Wurster Nordseeküste zu ermöglichen. Dieser Verdacht dränge sich auf, weil trotz rechtskräftiger Anfechtung der Personalratswahl immer noch kein neuer Personalrat gebildet worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 8. Kammer - vom 21. November 2014 zu ändern und festzustellen, dass die Beschlüsse des ehemaligen Personalrats der Gemeinde Nordholz nichtig sind,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Wahl zum Personalrat der Gemeinde Nordholz vom 7. Mai 2013 für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtig ist.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Geschlechterparität führe nicht bereits deshalb zur Nichtigkeit der Wahl, weil von der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme kein Gebrauch gemacht worden sei. Wäre dies geschehen, läge vielmehr überhaupt kein Verstoß vor, der zur Anfechtung der Wahl berechtigt hätte. Auch die Fehler bei der Ladung zu den konstituierenden Sitzungen am 14. und 21. Mai 2013 seien keine groben und offensichtlichen Gesetzesverstöße, die zur Nichtigkeit der Wahl führen könnten. Dabei sei zu beachten, dass sich die Einwände insoweit nicht gegen die Wahl als solche, sondern nur gegen die nachfolgende Sitzung zur Konstituierung des Personalrats richteten. Die Regelungen zur Ladung stellten zudem bloße Ordnungsvorschriften dar. Die bei der Wahl aufgetretenen Fehler führten lediglich zu deren Anfechtbarkeit, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Dies gelte auch bei einer Gesamtwürdigung der Fehler. Für die von den Antragstellern angeführten Verdachtsmomente, der zuletzt amtierende Personalrat sei bewusst eingesetzt worden, um die anstehende Fusion zu ermöglichen, fehle es an spezifischem Vortrag.

Auch der Beteiligte zu 2. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Umstand, dass sich erstinstanzlich mehrere Volljuristen mit dem Vorgang befasst und über die Offensichtlichkeit der eingetretenen Beschlüsse gestritten hätten, zeige, dass die Wahl gerade nicht den „Stempel der Nichtigkeit“ trage. Die Behauptung der Antragsteller, dass die Wiederholungswahl bewusst verzögert worden sei, werde entschieden bestritten. Der chronologische Ablauf zeige, dass sich der Beteiligte zu 2. nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens um die zeitnahe Durchführung der Wiederholungswahl bemüht habe. Dass dies nicht zum Erfolg geführt habe, liege nicht im Machtbereich der betroffenen Gemeinden. Im Falle der Nichtigkeit der Wahl sei im Hinblick auf die erfolgte Fusion der Gemeinden daran zu denken, den Rechtsgedanken der sogenannten „fehlerhaften Gesellschaft“ zum Zuge kommen zu lassen. Ausnahmsweise müsse daher lediglich von einer Wirkung der Nichtigkeit ex nunc ausgegangen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.

1. Zu Recht hat der Antragsteller den Antrag nunmehr gegen den Personalrat der Gemeinde Wurster Nordseeküste und den Bürgermeister der Gemeinde Wurster Nordseeküste gerichtet. Beteiligter in einem Beschlussverfahren ist jeder, der durch den sich aus dem Antrag ergebenden Verfahrensgegenstand unmittelbar in einer ihm durch das Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsstellung berührt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1978 - 6 P 13.78 -, PersV 1980, 145). Sowohl die Gemeinde Nordholz als auch der ihr zugeordnete Personalrat sind seit der Fusion mit der Samtgemeinde Land Wursten zur Gemeinde Wurster Nordseeküste am 1. Januar 2015 untergegangen. Eine Personalvertretung kann ohne die zugehörige Dienststelle nicht bestehen. Aufgrund dessen endet mit der Auflösung der Dienststelle bzw. deren Eingliederung in eine andere Dienststelle oder der Bildung einer neuen Dienststelle durch Zusammenlegung die Existenz des bei der ursprünglichen Dienststelle errichteten Personalrats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.06.1966 - VII P 2.66 -, ZBR 1967, 284 (LS), vom 03.10.1983 - 6 P 23/81 -, juris; Senatsbeschl. v. 09.11.2011 - 18 LP 10/09 -, juris, Rdnr. 23, m.w.N.). Dementsprechend sieht § 1 Abs. 1 Nr. 1 der zu § 117 Abs. 1 NPersVG erlassenen Verordnung über die Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften vom 4. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 355) für den Fall des Zusammenschlusses die Neuwahl des Personalrates vor. Bis zu dessen Konstituierung, längstens jedoch für vier Monate, nimmt ein zu bildender Übergangspersonalrat (§ 2 der Verordnung) die Rechte und Pflichten des Personalrats der neuen Dienststelle wahr. Eine personalvertretungsrechtliche Funktionsnachfolge des nunmehr für die Beschäftigten der neu gebildeten Dienststelle zuständigen Personalrats findet nicht statt. Denn dieser Personalrat nimmt die personalvertretungsrechtliche Betreuung der aus den zusammengelegten Dienststellen kommenden Beschäftigten kraft eigenen Amtes und nicht als Rechtsnachfolger der aufgelösten Personalräte wahr (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 03.10.1983 - 6 P 23.81 -, a.a.O). Da aber die Frage der Wirksamkeit der während des Fusionsprozesses gefassten Beschlüsse des ehemaligen Personalrats der Gemeinde Nordholz weiterhin rechtliche Wirkungen entfaltet, ist sowohl die neu geschaffene Dienststelle als auch der neu gewählte Personalrat dieser Dienststelle von dieser Fragestellung unmittelbar berührt, so dass sie Beteiligte der Nichtigkeitsfeststellungsklage sind. Daher liegt eine zulässige, weil sachdienliche subjektive Antragsänderung vor.

2. Der Hauptantrag, mit dem die Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse des ehemaligen Personalrats der ehemaligen Gemeinde Nordholz begehren, ist bereits unzulässig. Die Antragsteller sind insoweit nicht antragsberechtigt. Wer ein Rechtsmittel gegen den Beschluss eines Personalrats ergreifen kann, richtet sich danach, wessen Rechtsposition berührt ist. So sind etwa die Mitglieder des Personalrats nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, sich gegen Beschlüsse des Personalrats zu wenden, die sie als rechtswidrig erkannt haben, da sie für das gesetzmäßige Handeln des Personalrats mitverantwortlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.09.1977 - VII P 10.75 -, juris, Rdnr. 43; Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 16. Aufl. 2013, § 31, Rdnr. 9; Dembowski/Ladwig/Sellman, NPersVG, Loseblatt, Stand November 2014, § 31, Rdnr. 26,). Einzelne Beschäftigte der Dienststelle haben hingegen auch dann kein Antragsrecht, wenn sich der Beschluss auf ihre Personalangelegenheiten bezieht. Die Antragsteller waren zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Personalrats der Gemeinde Nordholz. Das gilt insbesondere auch für den Antragsteller zu 1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 18 MP 3/13 - festgestellt hat, ist die Berichtigung des Wahlergebnisses vom 15. Mai 2013, die den Antragsteller zu 1. als Mitglied des Personalrats ausweist, nach Ablauf der Frist des § 26 Abs. 1 Satz 3 WO-PersV erfolgt und damit unwirksam. Zwar hat der Antragsteller zu 1. an der Sitzung des Personalrats am 21. Mai 2013 als Ersatzmitglied für das Personalratsmitglied K. teilgenommen, dort aber an keiner Beschlussfassung mitgewirkt, sondern die Sitzung vorzeitig verlassen. Eine darüber hinausgehende Verantwortung und damit Antragsberechtigung trifft ihn als zeitweiliges Ersatzmitglied nicht. Insbesondere kann er aufgrund seiner einmaligen Teilnahme nicht global die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse des Personalrats begehren. Eine auf anderen Gründen beruhende personalvertretungsrechtliche Betroffenheit der Antragsteller durch die nach der Wahl vom 7. Mai 2013 gefassten Beschlüsse des ehemaligen Personalrats der damaligen Gemeinde Nordholz ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsteller können ihre Antragsberechtigung insoweit nicht aus einem Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Personalratswahl vom 7. Mai 2013 herleiten. Zwar hätte die Nichtigkeit der Wahl auch die Unwirksamkeit der nachfolgenden Beschlüsse des Personalrats zur Folge (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 21, Rdnr. 5; Dembowski/Ladwig/Sellman, a.a.O., § 21, Rdnr. 11). Die Nichtigkeit der Wahl ist jedoch mit einem eigenständigen Antrag geltend zu machen. Diesen Weg beschreiten die Antragsteller denn auch durch die Stellung ihres Hilfsantrags.

3. Der Hilfsantrag, mit dem die Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zum Personalrat der Gemeinde Nordholz am 7. Mai 2013 für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begehren, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Nichtigkeit der Wahl kann jedermann auch nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist geltend machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.01.1990 - 6 P 8.88 - juris, Rdnr. 19; BAG, Beschl .v. 28.04.1964 - 1 ABR 1/64 -, juris, Rdnr. 22; Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 21, Rdnr. 5; Dembowski/Ladwig/Sellman, a.a.O., § 21, Rdnr. 10, m.w.N.). Eine prozessuale Verwirkung des Antragsrechts hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Zwar hätte es nahe gelegen und zu einer frühzeitigen Klärung geführt, die Nichtigkeit der Wahl bereits im Rahmen der Wahlanfechtung und nicht erst nach deren erfolgreicher Durchführung geltend zu machen. Eine derart gestaffelte Antragstellung reicht zur Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben für sich genommen im Hinblick auf die fehlende Fristbindung der Nichtigkeitsfeststellung jedoch nicht aus. Unter Berücksichtigung der anstehenden Gemeindefusion konnten die Beteiligten auch nicht davon ausgehen, die Antragsteller würden nach erfolgreicher Wahlanfechtung auf die Geltendmachung der mit weiterreichenden Rechtsfolgen versehenen Nichtigkeit der Wahl verzichten.

Die Nichtigkeit einer Personalratswahl ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Gesetzlich geregelt ist nur die Anfechtung der Wahl bei wesentlichen Verstößen gegen Wahlvorschriften. Diese führt nur zur Unwirksamkeit der Personalratswahl ex nunc, wenn die Anfechtung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt (§ 21 NPersVG). Andernfalls ist grundsätzlich auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Personalrat bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mit allen personalvertretungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Dies dient der Funktionsfähigkeit des Personalrats und schützt das Vertrauen - auch der Beschäftigten - in die Gültigkeit der vom Personalrat im Rahmen seiner Geschäftsführung vorgenommenen Handlungen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur geboten, wenn bei der Wahl des Personalrats so grob und offensichtlich gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr von dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl gesprochen werden kann und dies jedem mit den Verhältnissen der Dienststelle vertrauten Dritten sofort ohne weiteres erkennbar ist. Denn ein auf diese Weise in das Amt berufenes Gremium besitzt weder die Legitimation zur Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben, noch können in diesem Falle die Dienststellenleitung und die Beschäftigten darauf vertrauen, dass dieses Gremium rechtswirksam personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen kann. Nur in diesem seltenen Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass ein wirksam gewählter Personalrat nicht besteht, ist die Wahl von Anfang an nichtig (vgl. BVerwG, Beschl v. 03.10.1958 - VII P 9.57 -, BVerwGE 7, 251; BAG, Beschl v. 19.11.2003 - 7 ABR 24/03 -, juris, Rdnr. 34). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Abstimmung durch Zuruf erfolgt ist, die Wahl ohne Wahlvorstand stattgefunden hat oder in einer nicht personalratsfähigen Dienststelle durchgeführt worden ist (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellman, a.a.O., § 21, Rdnr. 7, mit weiteren Beispielsfällen). An vergleichbaren Mängeln leidet die Wahl zum Personalrat der Gemeinde Nordholz vom 7. Mai 2013 nicht.

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 28. August 2014 - 18 LP 5/14 - festgestellt hat, entsprachen die Vorschlagslisten 1 und 2 nicht den Anforderungen an die Geschlechterparität, ohne dass eine entsprechende Abweichungsbegründung gegeben und veröffentlicht worden war. Hinzu kommt, dass bei der Bestimmung der gewählten Personalratsmitglieder die Zuordnung zu den Geschlechtern (§ 30 Abs. 3 Sätze 2 und 3 WO-PersV) fehlerhaft war. Dabei handelt es sich zwar um wesentliche Mängel, die die Wahl bezüglich der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungültig machen bzw. eine Korrektur des Wahlergebnisses erfordern. Sie sind aber nicht derart schwerwiegend, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl bestünde, diese mithin als von Anfang an unbeachtlich angesehen werden müsste.

Der Senat hat dazu in seinem o.g. Beschluss festgestellt, die Verstöße gegen die Vorschriften über die Geschlechterparität berührten letztlich die Gültigkeit eines Wahlvorschlags und damit den Kernbereich des Wahlverfahrens. Der Frage der Geschlechterparität komme im Arbeitsleben eine zunehmende Bedeutung zu. Die Aufforderung zur Ergänzung der Liste des Wahlvorschlags und insbesondere zur Begründung einer Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben solle insbesondere der Selbstkontrolle der Vorschlagenden dienen und diese dazu bringen, sich ihr Verhalten genau zu überlegen und sich über ihre Rechtfertigung nicht nur gegenüber dem Wahlvorstand, sondern gegenüber der gesamten Wählerschaft schlüssig zu werden. Aus diesen Gründen hat der Senat in den festgestellten Fehlern Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren gesehen und auch die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses angenommen. Daraus folgt indes lediglich die Anfechtbarkeit der Wahl, nicht jedoch, dass die Beachtung der Vorschriften über die Geschlechterparität für die Durchführung einer Personalratswahl gleichsam konstitutiv wäre und ihre Nichtbeachtung die Wahl von Anfang an nichtig machte. Die Einhaltung der Geschlechterparität gehört nicht zum Grundbestand einer demokratischen Wahl. Dementsprechend ist der Landesgesetzgeber auch frei darin, ob und ggf. auf welche Weise er für die Einhaltung der Geschlechterparität Sorge trägt. Aus dem Verstoß gegen derart fakultative Vorschriften kann die Nichtigkeit einer Wahl nicht hergeleitet werden.

Entsprechendes gilt für die fehlerhafte Zuordnung der Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten. Derartige Fehler sind der klassische Fall einer Korrektur des Wahlergebnisses, nicht der Nichtigkeit der Wahl. Dementsprechend können sie, sofern keine weiteren Anfechtungsgründe bestehen, mittels einer schlichten Berichtigung des Wahlergebnisses durch das Gericht beseitigt werden (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellman, a.a.O., § 21, Rdnr. 24, m.w.N.).

Auch eine Gesamtwürdigung der aufgetretenen Mängel führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesarbeitsgericht hat für das BetrVG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass bei einer Mehrzahl von Mängeln, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Wahl rechtfertigten, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen ließen, weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen könnten (vgl. BAG, Beschl. v. 19.11.2003, a.a.O., Rdnr. 34; a.A. wohl noch Dembowski/Ladwig/Sellman, a.a.O., § 21, Rdnr. 8). Ob dem auch für den Bereich des Personalvertretungsrechts zu folgen ist, kann offen bleiben, da bei einer Gesamtwürdigung der Fehler ebenfalls nicht von einer Nichtigkeit der Wahl ausgegangen werden kann. Die aufgetretenen Mängel betreffen die sowohl die Aufstellung der Wahlvorschläge als auch die Zuordnung der Sitze auf die Vorschlagslisten regelnden Bestimmungen zur Herstellung der Geschlechterparität. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei nicht um Vorschriften, die für die Durchführung einer demokratischen Grundsätzen genügenden Personalratswahl schlechthin konstitutiv sind. Auch ist deren Anwendung durchaus anspruchsvoll und auftretende Fehler sind nicht ohne weiteres erkennbar. Vor diesem Hintergrund fehlt es selbst bei einer Gesamtbetrachtung sowohl an der erforderlichen Schwere der Verfahrensverstöße als auch an deren Offensichtlichkeit. Dies gilt auch dann, wenn man den von den Antragstellern erhobenen Vorwurf berücksichtigt, der Personalrat sei bewusst eingesetzt worden, um die Fusion der Gemeinden Nordholz und Land Wursten zur Gemeinde Wurster Nordseeküste zu ermöglichen. Für diese Vermutung sind die Antragsteller jegliche nachprüfbaren Anhaltspunkte schuldig geblieben. Insbesondere lassen die aufgetretenen Fehler kein planvolles Verhalten erkennen, sondern geben eher der Überforderung der Verwaltung einer kleinen Gemeinde mit der ordnungsgemäßen Durchführung einer Personalratswahl und der Beachtung des zugehörigen komplexen Regelwerks Ausdruck. Auch das erfolglose Bemühen, nach erfolgreicher Wahlanfechtung und vor der anstehenden Gemeindefusion noch zu einer Neuwahl des Personalrats der Gemeinde Nordholz zu gelangen, belegt den geäußerten Verdacht nicht. Nach der vom Beteiligten zu 1. geschilderten Chronologie beruht dieser Fehlschlag offensichtlich auf Problemen bei der Bildung eines Wahlvorstandes für die Durchführung der Wiederholungswahl. Das mag eine Zerstrittenheit der Beschäftigten der ehemaligen Gemeinde Nordholz widerspiegeln, ein Beleg für die aufgestellte Behauptung ist es nicht.

Soweit die Antragsteller Fehler bei der Ladung zu den (konstituierenden) Sitzungen vom 14. Mai 2013 (fehlende Ladung eines Ersatzmitglieds) bzw. 21. Mai 2013 (fehlende schriftliche Ladung) rügen, betreffen diese nicht die Personalratswahl als solche, sondern mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter (§ 29 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 NPersVG) einen Akt der Geschäftsführung des neu konstituierten Personalrats (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.08.1983 - 6 P 15.81 -, juris, Rdnr. 18). Gegen diese interne Organisationsmaßnahme kann dementsprechend keine Wahlanfechtung gerichtet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.10.2005 - 6 P 12.04 -, juris, Rdnr. 11 ff; Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., §§ 28, 29, Rdnr. 10). Fehler bei der Konstituierung des neu gewählten Personalrats schlagen mithin auch nicht auf die zugrundeliegende Personalratswahl durch, führen insbesondere nicht zu deren Nichtigkeit.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten darauf hin, dass die gerügten Ladungsmängel die Wirksamkeit der weiteren Tätigkeit des ehemaligen Personalrats der damaligen Gemeinde Nordholz unberührt lassen. Nach § 29 Abs. 1 NPersVG hat der Wahlvorstand spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag die Mitglieder des neugewählten Personalrats zur Vornahme der nach § 28 Abs. 1 NPersVG vorgeschriebenen Wahlen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied für die Leitung der Wahl bestimmt hat. Eine bestimmten Form der Einberufung durch den Wahlvorstand ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellman, a.a.O., § 29, Rdnr. 7). Unterbleibt die Einberufung des Personalrats durch den Wahlvorstand, kann er auch von sich aus zusammentreten. Die Einhaltung des § 29 Abs. 1 NPersVG ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit des Personalrats (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., §§ 28, 29, Rdnr. 6).

Das gilt auch dann, wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht auf interne Wahlen der Personalvertretung im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht die Grundsätze der Wahlanfechtung entsprechend anwendet, da in diesem Fall in der fehlenden Ladung eines Ersatzmitglieds kein so schwerwiegender Verfahrensmangel zu erkennen ist, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (vgl. BAG, Beschl. v. 20.04.2005 - 7 ABR 44/04 -, juris, Rdnr. 25).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG).