Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.06.2015, Az.: 11 LB 34/14

Buchgeld; Drogenkriminalität; gegenwärtige Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenprognose; Geldbetrag; präventive Gewinnabschöpfung; Hehlerei; Herausgabeanspruch; deliktische Herkunft; Sicherstellung; Wahrscheinlichkeitsmaßstab

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.06.2015
Aktenzeichen
11 LB 34/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.09.2013 - AZ: 7 A 5026/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei Hehlereigeschäften und vergleichbaren Delikten kann aus der Annahme der deliktischen Herkunft des sichergestellten Geldbetrages nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dieser Geldbetrag werde mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder zu deliktischen Zwecken verwendet werden.

2. Es bedarf zur Feststellung der insoweit erforderlichen gegenwärtigen Gefahr vielmehr der Überprüfung und Bewertung der (Indiz )Tatsachen im Einzelfall.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. September 2013 - 7. Kammer - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung eines Geldbetrages in Höhe von 18.500 EUR auf der Grundlage des § 26 Nr. 1 Nds. SOG.

Die Polizei führte den im Kosovo geborenen Kläger seit einigen Jahren in mehreren Verfahren als Beschuldigten (Bandenhehlerei, Urkundenfälschung, Körperverletzung, Straftaten nach dem Arzneimittel- und dem Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, verschiedene Urkundsdelikte). Zuvor war der Kläger im Jahre 2002 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung und im Jahr 2003 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Kläger erzielt nach seinen Angaben gegenwärtig Einnahmen aus dem Betrieb des Lokals „D. E.“ in F., dessen Betrieb er im Jahr 2007 aufgenommen hat. Zudem ist er zurzeit als Techniker angestellt. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Geldbetrages im Dezember 2009 bezog der Kläger (nach seinen Angaben vom 30. November 2007 bis zum 29. November 2009) ein monatliches Einstiegsgeld vom Jobcenter F.. Seine Ehefrau war zu dieser Zeit als Erzieherin tätig, gegenwärtig ist sie Hausfrau.

Beamte der Polizeiinspektion F. /G. durchsuchten im Zuge eines gegen zahlreiche Personen, darunter den Kläger, gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei mit Kraftfahrzeugen („H. -Komplex“) am 14. Dezember 2009 die Wohnung des Klägers und beschlagnahmten unter anderem Bargeldbeträge in Höhe von 3.500 EUR (aufgefunden im Schlafzimmer in einem Portemonnaie der Ehefrau des Klägers), 15.000 EUR (in einem Briefumschlag im Schlafzimmerschrank in großer Stückelung, hauptsächlich 500 EUR-Scheine) sowie 2.045 EUR (beim Kläger selbst), mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 20.545 EUR. Der Kläger gab im Anschluss unterschiedliche Erklärungen zur Herkunft der sichergestellten Geldbeträge ab. Unter anderem erklärte er, er habe im Juli 2009 im Kosovo von seinem Bekannten I. 30.000 EUR erhalten, um für diesen in Deutschland Kraftfahrzeuge zu kaufen; der beschlagnahmte Teilbetrag von 15.000 EUR stamme aus dieser Übergabe. Hierzu legte er einen von dem im Kosovo ansässigen Rechtsanwalt J. aufgesetzten und bei dem Amtsgericht K. /Kosovo registrierten „Darlehensvertrag“ in albanischer Sprache sowie dessen deutsche Übersetzung vor.

Das Amtsgericht L. bestätigte durch Beschluss vom 5. März 2010 die Beschlagnahme des Bargelds in Höhe von 20.545 EUR. Die Beschwerde hiergegen verwarf das Landgericht L. durch Beschluss vom 27. April 2010 als unbegründet.

Im Rahmen von Nachforschungen der Polizeiinspektion M. /G. erklärte Rechtsanwalt J. gegenüber der Regionalen Polizeibehörde im Kosovo, der von dem Kläger vorgelegte Darlehensvertrag sei von ihm, dem Rechtsanwalt, aufgesetzt und in Anwesenheit zweier Zeugen und der Vertragsparteien unterzeichnet worden. Zugleich teilte die örtliche Polizei im Kosovo mit, dass Herr I. in K. /Kosovo amtlich gemeldet sei und den Vertrag ebenfalls als echt bezeichnet habe. Er, I., habe dem Kläger 30.000 EUR für den Kauf eines Kraftfahrzeuges übergeben. Nach weiteren Ermittlungen der örtlichen Polizei in K. ist der genannte Vertrag unter der angegebenen Nummer nicht bei dem Städtischen Gericht registriert, zumal das genannte Registrierungsdatum des 11. Juli 2009 ein Samstag sei, an dem das Gericht geschlossen sei. Zudem gebe es nach Auskunft des Gerichts weitere Fehler in dem vorgelegten Vertragsdokument.

Mit Verfügung vom 3. November 2011 trennte die Staatsanwaltschaft L. das Verfahren hinsichtlich des Klägers aus dem „H. -Komplex“ ab und führte es hinsichtlich des Vorwurfes der Beteiligung an einer Hehlerei fort (930 Js …). Wegen des weiteren Vorwurfes von Versicherungsbetrügereien (vorgetäuschte Unfälle mit Kraftfahrzeugen in O. und F.) wurde das Verfahren ebenfalls getrennt und ein weiteres Verfahren eingeleitet (166 Js …); dieses Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft L. mit Verfügung vom 25. April 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Unter dem 19. April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft L. das gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Beteiligung an der Hehlerei gerichtete Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Gegen einige der übrigen Beschuldigten wurden vom Landgericht L. mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Oktober 2014 unter anderem wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Hehlerei Freiheitsstrafen und Geldstraften in unterschiedlicher Höhe verhängt. Ein weiteres Strafverfahren gegen den Kläger wegen Hehlerei eines gestohlenen Handys im Februar 2011 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 15. Januar 2015 - 4 Ds … - gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 EUR vorläufig und durch Beschluss vom 14. April 2015 gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 930 Js … gegen den Kläger und der damit einhergehenden Freigabe des beschlagnahmten Geldbetrages durch die Staatsanwaltschaft stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2012 zunächst den gesamten während der Durchsuchung aufgefundenen Bargeldbetrag in Höhe von 20.545 EUR sicher. Während des sich hieran anschließenden Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg hob die Beklagte diesen Bescheid unter dem 1. November 2012 auf; das Klageverfahren wurde daraufhin eingestellt (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 30.11.2012 - 7 A 2785/12 -).

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. November 2012 stellte die Beklagte von dem zunächst beschlagnahmten Geldbetrag einen Teilbetrag in Höhe von 18.500 EUR (15.000 EUR und 3.500 EUR) auf der Grundlage von § 26 Nr. 1 Nds. SOG erneut sicher. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger diesen Teilbetrag illegal erlangt habe und ihn zur Begehung weiterer Straftaten wie der Beschaffung gestohlener Fahrzeuge, der vorsätzlichen Herbeiführung von Verkehrsunfällen und der Beschaffung von Betäubungsmitteln nutzen wolle. Aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände sowie der sich widersprechenden Aussagen des Klägers zur Herkunft des Geldes sei es als erwiesen anzusehen, dass er nicht rechtmäßiger Eigentümer bzw. Besitzer dieses Geldbetrages sei. Es handele sich dabei höchstwahrscheinlich um Erlöse aus Hehlereigeschäften. Im Fall einer Freigabe des Geldbetrages an den Kläger sei davon auszugehen, dass dieser diesen Betrag für weitere Hehlereigeschäfte einsetzen werde.

Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorgetragen hat: Die Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 Nds. SOG seien nicht gegeben. Die Ermittlungen der Polizei hätten nicht ergeben, dass das Geld nicht aus legalen Quellen stamme. Die gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. Er habe am 11. Juli 2009 im Anwaltsbüro J. mit seinem Bekannten I. einen Darlehensvertrag über 30.000 EUR geschlossen und diesen Betrag in Anwesenheit zweier namentlich genannter Zeugen erhalten. Er habe mit dem Geld in Deutschland Kraftfahrzeuge für den Autohandel N. im Kosovo erwerben sollen. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob dieser Darlehensvertrag gerichtlich registriert worden und die Registrierung eine Fälschung sei. Es seien ihm von diesem Geld nach dem Kauf eines Alfa Romeo in O. 15.000 EUR in bar verblieben. Der weiter sichergestellte Betrag von 3.500 EUR sei Eigentum seiner Ehefrau. Sie habe von ihrem Einkommen immer wieder einzelne Bargeldbeträge zurückgelegt, u.a. um einen Dispositionskredit des Klägers bei der Citibank zu begleichen. Das restliche Geld sei für eine Babyausstattung gedacht gewesen, da seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien reichten nicht aus, um seinen Vortrag zu entkräften. Er habe im Dezember 2009 ein geregeltes und finanzielles Auskommen durch sein Lokal „D. E.“ gehabt. Er sei aufgrund der Abtretungserklärung seiner Ehefrau vom 10. Juli 2012 berechtigt, deren Eigentumsanspruch über den Betrag von 3.500 EUR geltend zu machen. Die Auffindesituation der sichergestellten Teilbeträge könne ebenfalls nicht die Eigentumsvermutung zu seinen Gunsten widerlegen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das sichergestellte Geld herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid ergänzt.

Mit Urteil vom 3. September 2013 hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den sichergestellten Geldbetrag an den Kläger auszuzahlen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine Sicherstellung des Geldbetrages auf der Grundlage von § 26 Nr. 1 Nds. SOG nicht gegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, es stehe nicht hinreichend sicher fest, dass der Geldbetrag von 18.500 EUR aus Straftaten stamme. Zudem fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger das sichergestellte Geld im Falle einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten verwenden und daher wegen der Verletzung von Rechtsnormen gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen werde. Es bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger den sichergestellten Betrag aus Hehlereigeschäften mit in Italien entwendeten Kraftfahrzeugen und ihrer Weiterveräußerung in Deutschland auf der Grundlage verfälschter Urkunden erworben habe und dieses Geld hierfür wieder einsetzen wolle. Zwar begründeten verschiedene Gesichtspunkte durchgreifende Zweifel an der legalen Herkunft des Geldes. Dem Kläger könne aber nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, ob und aus welchen Geschäften mit den in Italien gestohlenen Kraftfahrzeugen ihm in welchem Umfang Geld zugeflossen sei. Im Ergebnis lasse sich angesichts der Angaben des Rechtsanwalts J. und des behaupteten Darlehensgebers I. nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit widerlegen, dass der Kläger am 11. Juli 2009 von Herrn P. I. 30.000 EUR im Kosovo erhalten habe, auch wenn der vorgelegte Vertrag Fälschungsmerkmale aufweise. Zudem sprächen weitere Indizien dagegen, dass der Kläger 15.000 EUR aus den Straftaten mit in Italien illegal erlangten Kraftfahrzeugen erlangt habe. Seine Rolle bei diesen „Geschäften“ sei nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten nicht klar. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass er insoweit die „treibende Kraft“ gewesen und als Verkäufer aufgetreten sei. Auch aus der Art und Weise der Delikte, die dem Antragsteller vorgeworfen würden, ergebe sich nicht ohne weiteres, dass für eine weitere Begehung solcher Delikte ein erheblicher Bargeldbetrag notwendig sei. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass die am 14. Dezember 2009 beschlagnahmten Beträge außer Verhältnis zu den nachgewiesenen Einkünften des Klägers und seiner Ehefrau stünden. Zudem sei der Vortrag des Klägers zu dem Teilbetrag von 3.500 EUR, insbesondere zu dessen Herkunft und beabsichtigter Verwendung, völlig widersprüchlich und wechselnd. Allerdings sei der Zusammenhang zwischen dem Besitz dieser großen Summe Bargeldes und den Delikten, die dem Kläger in der Vergangenheit vorgeworfen worden seien und deren erneute Begehung zu befürchten sein solle, nicht hinreichend eng.

Hiergegen führt die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung, zu deren Begründung sie ihren bisherigen Vortrag vertieft. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG seien gegeben. Der sichergestellte Geldbetrag sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts deliktischen Ursprungs. Dies ergebe sich vor allem aus folgenden Indizien: Der Kläger und seine Familie hätten zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und Sicherstellung öffentliche Leistungen erhalten. Der angebliche Darlehensgeber I. habe bis heute keine (Rückzahlungs-) Ansprüche hinsichtlich des „Darlehensbetrages“ geltend gemacht. Der von dem Kläger nach Deutschland verbrachte Geldbetrag sei nicht nach den zollrechtlichen Einfuhrbestimmungen ins Bundesgebiet gelangt. Schließlich habe sich der Kläger im Laufe des Verfahrens widersprüchlich zur Herkunft der Gelder eingelassen. Die für eine Wahrscheinlichkeitsprognose erforderliche konkrete Gefahr, dass der Kläger diesen Geldbetrag für weitere Straftaten verwenden werde, sei bei einer Gesamtschau der genannten Indizien gegeben. Bei der Gefahrenprognose seien für den Bereich der Hehlerei die gleichen Maßstäbe anzuwenden, wie sie für Delikte aus dem Bereich der Drogenkriminalität anerkannt seien. Daher sei im Ergebnis für die hier in Rede stehenden Delikte trotz der hohen Anforderungen an die Gefahrenprognose ohne weiteres davon auszugehen, dass die aus Hehlereidelikten herrührenden Gelder entweder wieder für derartige Zwecke oder für andere deliktische Zwecke verwendet würden. Nicht erforderlich sei die Zuordnung des sichergestellten Geldes zu einer konkreten Straftat.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 3. September 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und vertieft seinerseits seine bisherigen Ausführungen. Das Verwaltungsgericht habe sich in zutreffender Weise mit allen Indizien auseinandergesetzt. Ihm könne insbesondere nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, ob und aus welchen Geschäften ihm mit in Italien gestohlenen Kraftfahrzeugen Geld zugeflossen sei. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der von ihm vorgelegte Darlehensvertrag eine Fälschung sei. Der beschlagnahmte Geldbetrag habe nicht außer Verhältnis zu seinen damaligen Einkommensverhältnissen und denen seiner Ehefrau gestanden, da bezogen auf den sichergestellten Gesamtbetrag in Höhe von 18.500 EUR ein Teilbetrag von 15.000 EUR zur Darlehenssumme gehört habe und der weitere Teilbetrag von 3.500 EUR Ersparnisse seiner Ehefrau aus deren Erwerbstätigkeit darstelle. Die ungewöhnliche Art der Aufbewahrung der Geldbeträge allein lasse nicht auf eine deliktische Herkunft schließen. Zudem habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, welches tatsächliche Geschehen darauf hindeute, dass von seiner Person aus zeitnah die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mittels des sichergestellten Geldbetrages bestehe. Hiergegen sprächen insbesondere der zeitliche Abstand zwischen der ursprünglichen Beschlagnahme am 14. Dezember 2009 und der streitgegenständlichen Sicherstellung am 1. November 2012 sowie die Umstände, dass er einen Teilbetrag von 2.045 EUR des ursprünglich beschlagnahmten Geldbetrages zurückerhalten und keine Straftaten begangen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft L. 930 Js …, 930 Js …, 166 Js … und 166 Js … verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu Recht stattgegeben.

Die Sicherstellungsverfügung der Beklagten vom 1. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 1.). Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG (dazu 2.).

1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid der Beklagten ist § 26 Nr. 1 Nds. SOG. Danach kann die Verwaltungsbehörde eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannte Vorschrift bestehen nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurt. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08 -, NdsVBl. 2009, 283, juris) nicht. Insbesondere gilt dies auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 (- 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, juris). Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Telekommunikationsüberwachung zwischen der Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten und der des Landesgesetzgebers zur Regelung der Verhütung von Straftaten als landesrechtliche Aufgabe der Gefahrenabwehr unterschieden. Da § 26 Nr. 1 Nds. SOG gerade nicht die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten, sondern die Sicherstellung zu Zwecken der Gefahrenabwehr regelt, ist die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers unzweifelhaft gegeben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Vorschrift gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen könnte. Die Sicherstellung als Maßnahme der Gefahrenabwehr setzt eine gegenwärtige Gefahr (vgl. dazu die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 b Nds. SOG) und damit eine gesicherte Tatsachengrundlage voraus, so dass die Regelung hinreichend bestimmt ist und daher auch nicht das Risiko in sich birgt, dass die rechtsstaatliche Begrenzungsfunktion des Abwägungsgebots verfehlt wird.

Gegen die Sicherstellung von Bargeld bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Bargeld ist eine Sache und damit tauglicher Gegenstand einer Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats selbst für den Fall, dass das durch strafprozessuale oder vergleichbare Sicherstellungsmaßnahmen vereinnahmte Geld zur weiteren Verwahrung auf ein Konto eingezahlt wird (Senatsbeschl. v. 21.11.2013 - 11 LA 135/13 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.). Die Gefahrenlage braucht des Weiteren nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet sein (wie beispielsweise bei Waffen), sondern kann sich aus dem Verhalten des Besitzers ergeben (Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. E, Rdnr. 677). Bar- bzw. Buchgeld kann auch im Rahmen der sogenannten "Präventiven Gewinnabschöpfung" sichergestellt werden (Böhrenz/ Unger/Siefken, Nds. SOG, 9. Aufl. 2008, § 26 Rn. 8; kritisch Waechter, Präventive Gewinnabschöpfung, NordÖR 2008, 473, 477 ff.; vgl. auch Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung, NordÖR 2009, 62). Diese dient dem Zweck, Sachen, die ganz offensichtlich deliktischer Herkunft sind, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht berechtigten Personen zu entziehen. Es geht hierbei - anders als im Strafverfahren nach den Vorschriften des Verfalls gemäß § 73 StGB oder des erweiterten Verfalls gemäß § 73 d StGB - nicht darum, dass der Erlös aus diesen Sachen bzw. der betreffende Geldbetrag letztlich an den Staat (Fiskus) fällt. Die Sicherstellung auf der Grundlage des § 26 Nr. 1 Nds. SOG soll vielmehr verhindern, dass mit Hilfe der tatsächlich oder vermutlich illegal erworbenen Werte neue Straftaten vorbereitet und begangen werden. Die Maßnahme hat allein einen präventiven Charakter - und zwar ohne repressive Zweckbestimmung (OVG Bremen, Beschl. v. 14.7.2014 - 1 PA 77/14 -, NVwZ 2015, 116, juris, Rdnr. 8).

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Sicherstellung der bei dem Kläger anlässlich der Durchsuchung am 14. Dezember 2009 aufgefundenen Geldbeträge auf der Grundlage des § 26 Nr. 1 Nds. SOG nicht vor. Die Beklagte hat zwar zu Recht angenommen, dass der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 18.500 EUR aller Voraussicht nach deliktischen Ursprungs ist (dazu a). Zum Zeitpunkt der Sicherstellung auf der Grundlage des § 26 Nr. 1 Nds. SOG bestand aber nicht die gegenwärtige konkrete Gefahr, dass der Kläger das Bargeld in absehbarer Zeit für die Begehung von Straftaten verwenden wird (dazu b). Eine anderweitige Rechtfertigung der Sicherstellung auf präventiver Grundlage besteht nicht (dazu c).

a) Es spricht Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem von der Beklagten sichergestellten Bargeldbetrag insgesamt oder jedenfalls zu einem überwiegenden Teil um aus Straftaten stammendes Geld handelt.

Gegen eine legale Herkunft des sichergestellten Bargeldes sprechen zunächst die widersprüchlichen Angaben des Klägers. In einer anwaltlichen Rechtsbehelfsschrift vom 14. Dezember 2009 an die Staatsanwaltschaft L. bestritt der Kläger den Vorwurf der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei. Er habe im Juli 2009 im Kosovo von seinem Bekannten I. 30.000 EUR erhalten, um für diesen in Deutschland ein Auto zu kaufen. Er habe deshalb auf dem großen Automarkt in O. einen Alfa Cabrio Spider für 13.500 EUR erworben. Die übrigen von der Polizei beschlagnahmten Bargeldbeträge stammten aus seinem Erwerbseinkommen und demjenigen seiner Ehefrau. Zudem habe seine Familie aus dem Kosovo Bargeldbeträge für den Ankauf einer Einfamilienwohnung bereitgestellt. Überdies solle aus den vorhandenen Bargeldbeträgen bis zum 31. Dezember 2009 ein „gewisser Betrag“ an eine Bank zur Erfüllung eines Vergleiches gezahlt werden. Am 16. Dezember 2009 gab der Kläger in einem Telefonat mit einem Polizeibeamten an, dass die Polizei 20.000 EUR aus Einnahmen aus seinem Lokal beschlagnahmt habe. Mit an das Amtsgericht L. gerichtetem anwaltlichen Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 wiederholte der Kläger seine Angaben aus dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 und legte hierbei einen von dem im Kosovo ansässigen Rechtsanwalt J. aufgesetzten und bei dem Amtsgericht K. /Kosovo registrierten „Darlehensvertrag“ in albanischer Sprache sowie dessen deutsche Übersetzung vor. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Februar 2010 erklärte der Kläger gegenüber dem Amtsgericht L., dass er hinsichtlich des Geldes des Herrn I. nur Treuhänder gewesen sei. Von den 30.000 EUR seien in jedem Falle noch 15.000 EUR Eigentum des Herrn I.. Die sonstigen beschlagnahmten Barbeträge in Höhe von 6.000 EUR seien Ersparnisse seiner Ehefrau aus ihrer Berufstätigkeit. Während des Klageverfahrens 7 A 2785/12 gab der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. April 2012 an, dass ein Betrag von 15.000 EUR von seinem Bekannten I. stamme, ein Betrag von 3.500 EUR stehe seiner Ehefrau aus ihren Ersparnissen zu und ein Betrag von 2.045 EUR setze sich zusammen aus den Einnahmen aus seinem Lokal sowie aus Geldgeschenken von zahlreichen Freunden anlässlich seines Geburtstages. Diese unterschiedlichen Angaben lassen sich entgegen der Einlassung des Klägers mit sprachlichen Verständigungsproblemen nicht erklären.

Des Weiteren hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die am 14. Dezember 2009 beschlagnahmten Geldbeträge die Aufwendungen für eine gewöhnliche Lebensführung deutlich übersteigen. Der Kläger und seine Ehefrau sind über lange Zeiträume Bezieher von Sozialleistungen gewesen und verfügten nur über geringe eigene Einkünfte aus ihren beruflichen Tätigkeiten. Deshalb und wegen der Auffindesituation des Teilbetrages von 15.000 EUR im Schlafzimmerschrank der Wohnung des Klägers geht der Senat von einer deliktischen Herkunft der Gelder aus.

Angesichts dieser hinreichenden Hinweise auf die deliktische Herkunft des Geldes reicht der von dem Kläger vorgelegte Darlehensvertrag nicht aus, eine andere Bewertung der Sachlage herbeizuführen. Zwar haben ausweislich der vorliegenden Auskunft der angebliche Darlehensgeber I. und der den Vertrag aufnehmende Rechtsanwalt J. die Angaben des Klägers zur Herkunft des Teilbetrages von 15.000 EUR bestätigt. Der Senat geht aber davon aus, dass es sich hierbei um unrichtige Angaben handelt. Nach Auskunft des Städtischen Gerichts von K. /Kosovo handelt es sich bei der vorgelegten gerichtlichen Registrierung dieses Vertrages um eine Fälschung. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Daher ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass es sich bei dem vorgelegten Darlehensvertrag sowie der Angaben des Darlehensgebers und des Rechtsanwalts um den untauglichen Versuch handelt, die Herkunft des genannten Teilbetrages plausibel zu erklären. Die Einlassung des Klägers, er wisse von einer derartigen Fälschung nichts, stellt ersichtlich eine bloße Schutzbehauptung dar.

b) Aus der aufgezeigten Annahme der deliktischen Herkunft der genannten Geldbeträge kann im vorliegenden Fall nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, die Sicherstellung dieser Beträge sei zur Abwehr einer gegenwärtigen konkreten Gefahr im Sinne des § 26 Nr. 1 Nds. SOG erforderlich. Ein Automatismus hinsichtlich der Schlussfolgerung, deliktisch erlangtes Geld werde stets oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Begehung weiterer Straftaten verwendet, besteht nicht. Es bedarf grundsätzlich in jedem Einzelfall der Überprüfung und Bewertung der tatsächlichen Umstände (OVG Bremen, Beschl. v. 14.7.2014 - 1 PA 77/14 -, NVwZ-RR 2015, 116, juris, Rdnr. 7). Die Gefahrenprognose der Verwaltungsbehörde ist gerichtlich voll überprüfbar.

Unter (konkreter) Gefahr ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 a Nds. SOG eine Sachlage zu verstehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Die Gefahr ist nach § 2 Nr. 1 b Nds. SOG gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine bereits eingetretene, in ihrer Wirkung noch andauernde Störung ist immer eine gegenwärtige Gefahr (Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung in Theorie und Praxis, 3. Aufl., S. 48). In den Fällen, in denen der Schaden noch nicht eingetreten ist, bedarf es zur Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr einer Wahrscheinlichkeitsprognose, der das Tatsachenwissen, das der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war, zugrunde zu legen ist. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (Senatsurt. v. 22.9.2005 - 11 LC 51/04 -, NdsVBl. 2006, 19, juris, Rdnr. 36 zur Wahrscheinlichkeitsprognose bei einer konkreten Gefahr). Hieran wird deutlich, dass der Begriff "gegenwärtige Gefahr" hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts stellt. Es kommt insoweit auch auf die Schwere des drohenden Schadens und die Intensität des Eingriffs an (Böhrenz/Unger/Siefken, a. a. O., § 2 Rdnr. 5). Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der gegenwärtigen Gefahr bedarf es mithin der Prognose, dass das Geld bei Rückgabe in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zur Begehung von Straftaten verwendet werden wird. Bloße Vermutungen und lediglich vage Verdachtsgründe reichen hierfür nicht aus. Maßgeblicher Zeitpunkt sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung (OVG Bremen, Urt. v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 -, NordÖR 2015, 26 [OVG Niedersachsen 27.10.2014 - 1 ME 145/14], juris, Rdnr. 25 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rdnr. 29). Das für die Wahrscheinlichkeitsprognose heranzuziehende Tatsachenwissen kann sich aus verschiedenartigen Erkenntnissen unterschiedlichen Gewichts zusammensetzen. Hierbei ist eine Gesamtschau des vorliegenden Tatsachenmaterials vorzunehmen.

Eine derartige Gesamtschau führte in den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen der Sicherstellung von Bargeld im Rahmen der Drogenkriminalität oftmals zu der Annahme einer gegenwärtigen Gefahr der Verwendung der sichergestellten Gelder für weitere Drogengeschäfte (Senatsurt. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 -, NordÖR 2013, 269, juris, und Senatsbeschl. v. 21.11.2013 - 11 LA 135/13 -, juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 8.10.2012 - 1 B 102/12 -, NordÖR 2013, 85 [OVG Niedersachsen 21.11.2012 - 13 LA 92/12], juris; VG Bremen, Urt. v. 13.9.2013 - 2 K 208/12 -, juris; VG München, Urt. v. 14.8.2013 - M 7 K 13.672 -, juris; VG Würzburg, Urt. v. 8.5.2014 - W 5 K 13.340 -, juris). Dieser Annahme lag eine Gesamtbetrachtung und -bewertung der im Einzelnen festgestellten Indiztatsachen zugrunde. Sie beruhte vor allem auf der kriminalistischen Erfahrung, dass offensichtlich aus illegalen Drogengeschäften stammendes Geld in der Regel zumindest teilweise in die Beschaffung von Betäubungsmitteln reinvestiert wird (Senatsurt. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 -, a. a. O., juris, Rdnr. 38, und Senatsbeschl. v. 21.11.2013 - 11 LA 135/13 -, juris, Rdnr. 10). Eine Erweiterung dieser Annahme auf Deliktarten außerhalb des Bereichs der Drogenkriminalität wie hier Hehlerei von Kraftfahrzeugen und Versicherungsbetrug ist mangels ausreichender kriminalistischer Erfahrungswerte nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall der Feststellung einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nach den oben genannten Kriterien. Es muss also aufgrund der vorliegenden Indizien der sichere Schluss dahingehend gerechtfertigt sein, das aus illegalen Geschäften herrührende Geld werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwandt und demzufolge gleichsam in die illegale „Kreislaufwirtschaft“ wieder eingespeist.

An diesen Grundsätzen gemessen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Sicherstellungsverfügung ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr, dass der Kläger den sichergestellten Geldbetrag im Falle einer Herausgabe mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit unmittelbar oder zumindest in absehbarer Zeit zur Begehung von Straftaten verwenden und daher wegen der Verletzung von Rechtsnormen gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen wird, nicht vor.

Nach dem oben Gesagten geht der Senat zwar davon aus, dass der Kläger sich in einem kriminellen Milieu bewegt. Seine bisher bekannt gewordenen illegalen Tätigkeiten sind aber nicht von einem Gewicht, dass bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung durch die Beklagte davon ausgegangen werden kann, er „investiere“ die sichergestellten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 18.500 EUR oder zumindest einen nennenswerten Teilbetrag hiervon in nächster oder absehbarer Zeit erneut in unlautere Geschäfte. Der in den Strafakten befindliche anonyme Hinweis, der Kläger betreibe in seinem Lokal „in großem Stil“ Drogengeschäfte, ist zu unbestimmt, um als Grundlage für eine derartige Annahme herhalten zu können. Die von ihm mutmaßlich begangenen Versicherungsbetrügereien sind als Grundlage für ein „Reinvestitionsgeschäft“ ebenfalls wenig greifbar. Gleiches gilt für die Beteiligung des Klägers an einer gewerbsmäßigen Hehlerei mit in Italien gestohlenen Kraftfahrzeugen. Der Kläger hat in dem Kreis der Tatbeteiligten keine führende Rolle inne gehabt. Zu dieser Annahme ist auch die Staatsanwaltschaft L. gelangt. Sie hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen der „doch eher geringen Beteiligung und untergeordneten Tatbeiträge“ nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Daher ist entgegen der Annahme der Beklagten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger aus diesem Tatkomplex erlangtes Geld erneut zur Begehung von Hehlereigeschäften oder vergleichbaren Delikten einsetzen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Geld für legale Zwecke, beispielweise für die Lebensführung des Klägers und seiner Familie oder für eine mit den Strafgesetzen vereinbare wirtschaftliche Betätigung des Klägers, verwendet werden sollte. Aus dem Strafverfahren wegen Hehlerei eines Mobiltelefons - 4 Ds … - ergeben sich ebenfalls keine gegenteiligen Anhaltspunkte.

c) Die streitgegenständliche Sicherstellung des Bargeldbetrages kann auch nicht auf die Vorschrift des § 26 Nr. 2 Nds. SOG gestützt werden. Hiernach kann eine Sache sichergestellt werden, um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte weder in ihrem Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren auf diese Vorschrift zum Schutz privater Rechte berufen und mithin das erforderliche Ermessen auch nicht in diese Richtung ausgeübt hat, liegen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das sichergestellte Bargeld nach zivilrechtlichen Grundsätzen bisher unbekannten Dritten zusteht, nicht vor. Allein die vermutlich deliktische Herkunft der Gelder reicht hierfür nicht aus.

2. Das Verwaltungsgericht hat dem Herausgabeanspruch des Klägers ebenfalls zu Recht stattgegeben.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Die Herausgabe ist nach § 29 Abs. 1 Satz 4 Nds. SOG ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Danach kann der Kläger im für den Herausgabeanspruch maßgeblichen heutigen Zeitpunkt eine Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrages - aufgrund der Abtretungserklärung seiner Ehefrau gilt dies auch für den Teilbetrag in Höhe von 3.500 EUR - in voller Höhe verlangen. Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, waren die Voraussetzungen für die Sicherstellung im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung der Beklagten nicht gegeben. Auch gegenwärtig liegen sie nicht vor. Der Kläger ist - soweit ersichtlich - seit Ergehen der streitgegenständlichen Sicherstellungsverfügung der Beklagten strafrechtlich nicht in einer Weise in Erscheinung getreten, die es rechtfertigen könnte, die Voraussetzungen für eine (erneute) Sicherstellung des Geldbetrages zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.