Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 24.05.2016, Az.: 5 A 194/14

anderer Mitgliedsstaat; Begünstigter internationalen Schutzes; Familienangehöriger; Minderjähriger; subjektives Recht; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
24.05.2016
Aktenzeichen
5 A 194/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 20 Abs. 3 Dublin III VO (EUV 604/2013) ist bei einer nachträglichen Einreise eines Minderjährigen in einen anderen Mitgliedsstaat nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz des Familienangehörigen des Minderjährigen nicht (mehr) anwendbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 2009 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und reiste - zusammen mit seinen Großeltern, aber ohne seine Eltern - im August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem seine Großeltern als Vormund bestellt worden waren, stellten sie für den Kläger am 03. März 2014 einen Asylantrag.

Die Mutter des Klägers, Frau D., reiste zwischenzeitlich ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Februar 2014 einen Asylantrag. Sie war zuvor bereits in Italien am 29. Juni 2011 als Flüchtling anerkannt worden. Die Vormundschaft der Großeltern des Klägers wurde nach der Einreise der Mutter des Klägers am 13. Juni 2014 aufgehoben. In dem Asylverfahren der Mutter des Klägers hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 18. September 2014 festgestellt, dass ihr kein Asylrecht in Deutschland zusteht (§ 26 a AsylG) und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet. Die hiergegen gerichtete Klage  hatte lediglich im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung Erfolg (VG Lüneburg, Urt. v. 10.05.2016 - 4 A 267/14 -). Die Mutter des Klägers hält sich weiterhin in Deutschland auf.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Die Unzulässigkeit beruhe auf § 27 a AsylVfG (nunmehr § 27 a AsylG), weil aufgrund der Schutzgewährung für die Mutter des Klägers durch Italien, dort gem. § 20 Abs. 3 Dublin-III-VO auch die Zuständigkeit für Durchführung des Asylverfahrens des Klägers liege. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. Oktober 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03. November 2014 hat er hiergegen Klage erhoben und eine Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gestellt (Az. 5 B 70/14). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 hat das Gericht dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entsprochen, weil nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren der Mutter des Klägers (die Klage war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden) ihre Abschiebung derzeit nicht erfolgen dürfe und damit - unter Berücksichtigung des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - auch nicht die des Klägers.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass er direkt aus Äthiopien auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist sei. Er ist der Auffassung, dass die Dublin-VO weder auf ihn noch auf seine Mutter anwendbar ist.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers in eigener Zuständigkeit in Deutschland durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig (1.) und begründet (2.).

Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage. Das ist hier die seit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 390) am 17. März 2016 maßgebliche Fassung des Asylgesetzes (AsylG) und die seit Inkrafttreten des Art. 2 des gleichen Gesetzes am 17. März 2016 maßgebliche Fassung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Da der Asylantrag nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, ist nach Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) vorliegend für die Bestimmung der Zuständigkeit die Dublin III-VO anzuwenden.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage, als diese der Klageantrag des Klägers zu lesen ist (§ 88 VwGO), zulässig. Die Anfechtungsklage ist gerade auch hinsichtlich der Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids die allein statthafte Klageart, wenn es um das Begehren der Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung eines Asylantrags nach der Dublin-VO geht (für die Dublin-II-VO: BVerwG, Beschl. v. 12.01.2016 - 1 B 64/15 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 13-15). Einer Verpflichtungsklage bedarf es bereits deshalb nicht, weil bei einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) von Amts wegen verpflichtet ist, das Asylverfahren durchzuführen und den Asylantrag inhaltlich zu prüfen (vgl. etwa BayVGH, Urt. v. 19.01.2016 - 11 B 15.50130 -, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 29).

2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2014 ist rechtswidrig (a)) und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (b)).

a) Der Asylantrag des Klägers ist in dem gem. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gem. § 27 a AsylG unzulässig. Nach § 27 a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte ist aufgrund der Einreise des Klägers nach Deutschland von Äthiopien aus auf dem Luftweg im August 2013 gem. Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 UA 1 Dublin-III-VO zuständig, jedenfalls aber nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, da der Kläger seinen Asylantrag am 03. März 2014 bzw. am 20. Februar 2014 (durch seine Mutter, § 14 a AsylG) in Deutschland gestellt hat.

Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates ist gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat gestellt hat. In den Verwaltungsvorgängen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits vor dem 20. Februar 2014 in einem Mitgliedsstaat einen Asylantrag - sei es auch nur über seine Mutter - gestellt hat.

Jedenfalls zum Zeitpunkt der Asylantragstellung war der Kläger kein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Art. 2 lit. j, Art. 8 Dublin-III-VO mehr, da sich seine Mutter zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Deutschland aufhielt und er wieder in ihre tatsächliche Obhut gelangte. Zudem würde sich seine Mutter auch gerade nicht in einem anderen Mitgliedsstaat (Italien) aufhalten, so dass sich die Zuständigkeit Italiens auch nicht nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ergeben würde; es verbliebe vielmehr bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 Dublin-III-VO und einer Zuständigkeit Deutschlands. Da der Kläger und seine Mutter (sie als Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne des Art. 2 lit. f Dublin-III-VO) auch nicht schriftlich den Wunsch kundgetan haben, dass Italien das Asylverfahren des Klägers durchführen soll, ist Italien auch nicht nach Art. 9 Dublin-III-VO zuständig. Der Kläger und seine Mutter wollen eine Durchführung des Asylverfahrens in Italien gerade nicht. Auch eine Zuständigkeit Italiens nach Art. 11 Dublin-III-VO (der die gemeinsame Zuständigkeit für Asylanträge verschiedener Familienmitglieder, für die unterschiedliche Mitgliedsstaaten zuständig sein könnten, regelt) kommt nicht in Betracht, da das Asylverfahren der Mutter des Klägers bereits abgeschlossen ist (so auch VG Stade, Beschl. v. 16.06.2014 - 1 B 871/14 -, juris Rn. 13). Italien ist auch nicht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO zuständig, weil sich die Mutter des Klägers eben gerade nicht Italien aufhält.

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt eine Zuständigkeit Italiens auch nicht aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO. Danach ist „für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.“ Diese Vorschrift ist auf die vorliegende Konstellation (Einreise eines minderjährigen Antragstellers nach Deutschland nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Mutter in einem anderen Mitgliedsstaat, die sich jedoch in Deutschland aufhält) nicht anwendbar.

Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ist vorliegend bereits deshalb nicht (mehr) anwendbar, weil das Asylverfahren der Mutter in Italien abgeschlossen ist und ihr internationaler Schutz gewährt wurde (a.A. BayVGH, Beschl. v. 17.08.2015 - 11 B 15.50110 -, juris Rn. 14 bei einer Ablehnung internationalen Schutzes, ohne Begründung; VG Regensburg, Urt. v. 19.04.2016 - RO 4 K 15.32008 -, BeckRS 2016, 45262; VG Bayreuth, Urt. v. 22.03.2016 - B 3 K 15.30570 -, juris Rn. 33 f.; VG Meiningen, Beschl. v. 04.12.2014 - 5 E 20238/14 -, juris; jeweils für einen in Deutschland nachträglich geborenen Antragsteller, vgl. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO). Gegen die Anwendbarkeit spricht, dass in der Vorschrift lediglich von einem „Antragsteller“ (Art. 2 lit. c Dublin-III-VO) die Rede ist und ein „Begünstigter internationalen Schutzes“ (Art. 2 lit. f Dublin-III-VO) gerade nicht genannt wird. Ferner wird der Fall, dass der Familienangehörige bereits ein Begünstigter internationalen Schutzes ist - und damit das Asylverfahren abgeschlossen ist -, auch ausdrücklich durch Art. 9 Dublin-III-VO und abweichend von Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelt. Der Nichtanwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO stehen vorliegend auch die Erwägungsgründe (13) - (17) der Dublin-III-VO zur Wahrung der Familieneinheit und das Wohl des Antragstellers (Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO) nicht entgegen. Zwar soll etwa nach dem Erwägungsgrund (15) der Dublin-III-VO „mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden“. Die Art. 8 Abs. 3, Art. 9, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zeigen aber jedoch auch, dass die Zuständigkeit für Familienangehörige (auch dann wenn einer von ihnen minderjährig ist) grundsätzlich auch auseinanderfallen kann. Die Familieneinheit kann zudem auch in Deutschland hergestellt werden bzw. ist bereits hergestellt, weil sich auch die Mutter des Klägers ebenfalls dort befindet. Die Gefahr einer Trennung des Klägers und seiner Mutter besteht - unter Berücksichtigung des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK -  nicht, zumal für die Mutter auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Vorschriften über den Familiennachzug (§§ 27, 36 AufenthG) in Betracht kommt. Vorliegend ist darüber hinaus auch der Sonderfall gegeben, dass die Mutter des Klägers (und - unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - letztlich damit auch der Kläger) derzeit nicht nach Italien abgeschoben werden kann, weil eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, nach deren Inhalt sie die Mutter des Klägers (und ihre Tochter sowie den Kläger) in einer dem Alter ihrer Tochter (7 Monate) entsprechenden Weise aufnehmen und die Familieneinheit wahren werden, nicht vorliegt (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 16.05.2016 - 4 A 267/14 -).

Der Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO steht seiner Anwendung im vorliegenden Fall auch deshalb entgegen, weil der Kläger weder mit seiner Mutter in Italien eingereist ist noch nach ihrer Einreise in einem (anderen) Mitgliedsstaat geboren wurde. Die Vorschrift ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur für den Fall gilt, dass ein minderjähriges Kind nach der Einreise des Familienangehörigen in einem (anderen) Mitgliedsstaat geboren wird, sondern auch dann, wenn - wie hier - ein minderjähriges Kind nach der Einreise des Familienangehörigen in einen (anderen) Mitgliedsstaat einreist. Zwar sind sachliche Gründe, die eine unterschiedlichen Behandlung der beiden Sachverhalte gebieten oder rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Die Art. 16 Abs. 2, Art. 9 (für den Fall eines minderjährigen Antragstellers), Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sehen jedoch gerade eine differenziertere Bestimmung der Zuständigkeit für (minderjährige) Familienangehörige, die nicht Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO unterfallen vor. Eine Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO stünde in der vorliegenden Konstellation - wie bereits ausgeführt - auch in Widerspruch zu Art. 9 Dublin-III-VO, der eine Zuständigkeit des einem Familienangehörigen des Antragstellers bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedsstaates gerade nur für den Fall vorsieht, dass beide dies wollen. Da dies vorliegend gerade nicht der Fall ist, fallen die Zuständigkeiten für die Asylverfahren des minderjährigen Klägers und seiner Mutter eben - wie von diesen gewollt - auseinander.

Da der Asylantrag des Antragstellers nicht gem. § 27 a AsylG unzulässig ist (und auch § 26 a AsylG nicht einschlägig ist), liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids nicht vor.

b) Der angegriffene Bescheid verletzt den Kläger - auch hinsichtlich der Entscheidung der Unzulässigkeit des Asylantrags - in seinem aus dem materiellen Asylrecht folgenden Recht, dass sein Asylantrag von einem zuständigen Mitglieds- oder Vertragsstaat geprüft wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Dublin-III-VO für den Kläger subjektive Rechte vermittelt, hat der Kläger jedenfalls einen Anspruch aus dem materiellen Asylrecht, dass ein (zuständiger) Mitgliedsstaat seinen Asylantrag bzw. Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes prüft (OVG Münster, Urteil v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15.A -, juris Rn. 53; OVG Koblenz, Urt. v. 05.08.2015 - 1 A 11020/14 -, juris Rn. 55; VG München, Urt. v. 03.03.2016 - M 1 K 15.50678, juris Rn. 15, 24; VG Lüneburg, Urt. v. 13.11.2015 - 3 A 29/14). Der Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens ist notwendiger Bestandteil des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG (OVG Münster, Urt. v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15.A -, juris Rn. 54-56). Zudem liegt den §§ 13, 14, 24, 31 AsylG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung des Schutzgesuchs durch die Beklagte zugrunde; diese Prüfung kann nach §§ 27 a, 34 a AsylG nur abgelehnt werden, wenn ein anderer Staat zuständig ist (OVG Münster, Urteil v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15.A -, juris Rn. 62). Ohne einen solchen Anspruch könnte der Asylantragsteller in der vorliegenden Konstellation eine Überprüfung seines Asylbegehrens durch einen Mitgliedsstaat nicht wirksam durchsetzen, weil sich die Beklagte auf  ihre (dann) bestandskräftige Entscheidung der Unzulässigkeit des Asylantrages und Italien auf die Zuständigkeit der Beklagten berufen könnte (OVG Münster, Urt. v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15.A, juris Rn. 77; OVG Koblenz, Urt. 05.08.2015 - 1 A 11020/14 -, juris Rn. 56; VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 32).

Etwas anderes kann dann gelten, wenn bei einem - hier nicht gegebenen - Ablauf der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) der vormals zuständige Mitgliedsstaat in hinreichend eindeutiger Weise zu erkennen gibt, weiterhin zur Aufnahme des Asylantragstellers und Durchführung des Asylverfahrens bereit zu sein (OVG Münster, Urteil v. 10.03.2016 - 13 A 1657/15.A, juris Rn. 36, 81; OVG Koblenz, Urt. 05.08.2015 - 1 A 11020/14 -, juris Rn. 64; so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 37 („zur Aufnahme bereite Mitgliedsstaat“)); in diesem Fall kann er wieder zum zuständigen Mitgliedsstaat werden, vgl. Art. 17 Abs. 1 UA 2 Dublin-III-VO. Dann kann der Asylantragsteller der Entscheidung des Mitgliedsstaats, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Asylantragsteller in den anderen, weiterhin (oder wieder) aufnahmebereiten Mitgliedsstaat zu überstellen - wie auch in dem Fall, dass ein ersuchter Mitgliedsstaat der Aufnahme zugestimmt hat (hierzu EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - Rn. 60) -, nur damit entgegentreten, dass er systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. In diesem Fall hätte der Asylantragsteller keinen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat (BVerwG, Beschl. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 20; OVG Koblenz, Urt. v. 05.08.2015 - 1 A 11020/14 -, juris Rn. 37; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rn. 28), da gewährleistet wäre, dass sein Asylantrag durch einen (zuständigen) Mitgliedsstaat geprüft wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.