Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.06.2015, Az.: 1 LC 25/14
Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Aufzuchtstalls für Ferkel mit Futtermittelsilo ; Genehmigung des Baus eines weiteren, zur Immissionsbelastung in relevanter Weise beitragenden Maststalls bei bereits bestehender Überschreitung der Immissionsrichtwerte in einem Dorf; Hinnahme von Geruchsbelästigungen in einem über die Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) hinausgehenden Umfang im Außenbereich; Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund bereits bestehender unzumutbarer Geruchsbeeinträchtigungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.06.2015
- Aktenzeichen
- 1 LC 25/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 40385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2015:0609.1LC25.14.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 27.06.2017 - AZ: 4 C 3.16
Rechtsgrundlagen
- § 5 BauNVO
- Nr 3.1 GImRL ND
- Nr 3.3 GImRL ND
Fundstellen
- AUR 2015, 275-278
- AuUR 2015, 275-278
- BauR 2015, 1453-1456
- DÖV 2015, 758-759
- FStNds 2015, 559-564
- FuNds 2015, 559-564
- NdsVBl 2015, 3
- NordÖR 2015, 458
- ZUR 2015, 561-564
- ZfBR 2015, 594-596
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Sind in einem Dorfgebiet die Immissionsrichtwerte der Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) bereits überschritten, kann eine Genehmigung zum Bau eines weiteren, zur Immissionsbelastung in relevanter Weise beitragenden Maststalls auch dann nicht erteilt werden, wenn dadurch die Immissionsbelastung -etwa aufgrund von Immissionsminderungsmaßnahmen an vorhandenen Ställen - insgesamt gleich bleibt oder abnimmt, aber weiterhin oberhalb der Richtwerte liegt.
- 2.
Die landwirtschaftliche Betriebe und zugeordnete Wohnnutzungen auch nach Aufgabe der Landwirtschaft treffende Pflicht, bei fortbestehender landwirtschaftlicher Prägung des Gebiets Geruchsbelästigungen in einem über die Richtwerte der GIRL hinausgehenden Umfang hinzunehmen, gilt nur im Außenbereich (vgl. Senat, Urt. v. 26.11.2014 - 1 LB 164/13 -, [...] Rn. 37 39 = BauR 2015, 464). Auf Dorfgebiete, die gemäß § 5 BauNVO auch dem allgemeinen Wohnen dienen, findet der vorstehende Grundsatz keine Anwendung.
Tenor:
Soweit der Kläger zu 2) die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 14. November 2013 geändert und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. November 2010 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 6. Juli 2012 und 17. August 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2012 aufgehoben.
Von den Gerichtskosten beider Instanzen trägt der Kläger zu 2) die Hälfte, zu je einem Viertel fallen sie dem Beklagten und dem Beigeladenen zur Last. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zu je 1/2, der Kläger zu 2) trägt jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen für die Errichtung eines Aufzuchtstalls für Ferkel mit Futtermittelsilo erteilt worden ist für ein im Außenbereich angrenzend an den Kern der Ortschaft I. gelegenes Grundstück.
Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks J. in I., das am nördlichen Rand des Ortskerns liegt und an den Außenbereich angrenzt. Sie betreibt dort ein Fotoatelier und hält Pferde. In einer Entfernung von etwa 50 m südwestlich davon befindet sich ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb. Das Grundstück des Beigeladenen liegt in einer Entfernung von etwa 160 m nordöstlich des Grundstücks der Klägerin. Insgesamt sind in der Ortschaft I. nach der Auflistung in dem innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens gefertigten Geruchsgutachten neun landwirtschaftliche Betriebe tätig, die zumeist südlich des Grundstücks der Klägerin in einer Entfernung von bis zu 600 m liegen. In sechs Betrieben werden Rinder gehalten, in den übrigen vorwiegend Schweine.
Das im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens erstellte Gutachten über die zu erwartenden Geruchsimmissionen kommt zu dem Ergebnis, dass am Grundstück der Klägerin zu 1) derzeit eine Häufigkeit von Geruchsimmissionen von 34,7 % der Jahresstunden besteht und durch die baulichen Veränderungen, die mit dem Neubau einhergehen, eine Verbesserung um 1 % auf 33,7 % der Jahresstunden erreicht wird.
Am 11. November 2010 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles für 1.920 Ferkel, drei Futtermittelsilos und einen Güllebehälter. Mit ihrem Widerspruch gegen die Baugenehmigung trugen die Kläger vor, es sei nicht sichergestellt, dass die zugelassene Zahl der Tiere wirklich eingehalten werde. Im Übrigen sei das Vorhaben rücksichtslos, weil die nach der GIRL zulässigen Richtwerte um bis zu 143 % überschritten würden. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, ein weiteres eingeholtes ergänzendes Gutachten habe ergeben, dass durch die Zulassung des Stalles eine Verschlechterung der Situation nicht eintrete, sondern sogar eine Verbesserung. In diesem Gutachten seien alle Ställe berücksichtigt worden, die sich innerhalb des nach der GIRL zu berücksichtigenden Abstandes von 600 m um das Vorhaben befänden. Die Abluftreinigungsanlage, die in das Vorhaben eingebaut werden solle, könne nicht beanstandet werden.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, das Rücksichtnahmegebot sei verletzt; denn die nach der GIRL einzuhaltenden Werte seien erheblich überschritten. Aus der Rechtsprechung insbesondere des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ergebe sich, dass eine Verbesserung der Immissionssituation nicht zu einer Zulässigkeit neuer Vorhaben beitragen könne. Im Dorfbereich habe sich das Wohnen über Jahre verstärkt und dränge weiter nach vorn, so dass die Landwirtschaft auf dem Rückzug sei. Im Übrigen sei die Ablufttechnik mittlerweile so ausgereift, dass diese gefordert werden könne und die Einhaltung einer Geruchsimmissionenhäufigkeit von 20 % der Jahresstunden dadurch garantiert werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen mit der Begründung: Auch in Fällen, in denen die nach der GIRL zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten würden, könne die Erteilung einer Genehmigung dann nicht versagt werden, wenn sich die Geruchssituation nach Verwirklichung des neuen Vorhabens verbessern oder jedenfalls nicht verschlechtern werde. Das ergebe sich daraus, dass eine gesundheitsschädigende Wirkung landwirtschaftlicher Immissionen aus Tierhaltung bisher nicht nachgewiesen sei. Dementsprechend habe die Rechtsprechung im landwirtschaftlichen Bereich selbst bei Wahrnehmungshäufigkeiten von 50 % der Jahresstunden eine Gesundheitsgefährdung nicht angenommen. Zudem müsse darauf abgestellt werden, dass die GIRL auch für irrelevante Zusatzbelastungen bereits eine Ausnahmeregelung vorsehe, in der im Einzelfall der Nachbar trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte höhere Geruchshäufigkeiten hinnehmen müsse. In einem Fall, in dem sich sogar eine Verbesserung ergebe, könne deshalb ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht festgestellt werden. Wenn auch die Kammer die Auffassung des OVG an der fehlenden Übertragbarkeit des § 6 Abs. 3 BImSchG auf Fälle der vorliegenden Art teile, führe die Besonderheit der Fälle wie des Vorliegenden im Hinblick auf die fehlende Gesundheitsgefährdung zur Hinnehmbarkeit des vorhandenen Zustands.
Ihre vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung begründen die Kläger damit, dass vom Verwaltungsgericht das Rücksichtnahmegebot verkannt sei. Grundsätzlich dürfe eine Geruchsbelastung von 20 % der Jahresstunden nicht überschritten werden. Dies ergebe sich aus den Entscheidungen vom 8. November 2012 und 9. April 2014, in denen der Senat insbesondere auch auf die Vorbelastung verwiesen habe. Daneben müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass die Landwirtschaft im Ortsteil I. auf dem Rückzug sei und es sich nicht um einen Ausnahmefall handele. Eine landwirtschaftliche Vorbenutzung, wie sie bei Umnutzung ehemals landwirtschaftlicher Betriebe zum Wohnen vorliege, sei hier nicht zu erkennen. Der Stand der Technik verlange den Einbau von Biofiltern. Wenn der Beigeladene dies ablehne, müsse er sich darauf verweisen lassen, dass er mit seinem Betrieb gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Darauf hätten die Kläger einen Anspruch.
Der Kläger zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2015 die Berufung zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 14. November 2013 zu ändern und der Klage gemäß erstinstanzlichem Antrag stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf einen Vermerk aus seinem Bauamt, der zu dem Ergebnis kommt, dass die heranrückende nicht landwirtschaftliche Nutzung landwirtschaftsbedingte Immissionen hinzunehmen habe. Dies ergebe sich nicht nur aus § 5 BauNVO, sondern berücksichtige auch, dass bei einer anderen Betrachtung eine massive Benachteiligung der Landwirte bis hin zu einer faktischen Bausperre die Folge sei. Bei Ortslagen wie I. mit dem direkten Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe und allgemeiner Wohngrundstücke müsse entsprechend der Ziffer 5 der GIRL mit höheren, über den normalen Dorfgebietswerten liegenden Belastungen gerechnet werden, wenn Betriebe, die nicht unter das Bundesimmissionsschutzgesetz fielen, erhalten bleiben sollten.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, es müsse berücksichtigt werden, dass ein Drittel des Ortes den insgesamt neun landwirtschaftlichen Betrieben zuzuordnen sei. Wenn etwa § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen abstelle, müsse berücksichtigt werden, dass dies hier nicht erreicht werde, da weder eine Schwelle der Gesundheitsgefährdung erkennbar sei noch eine entsprechende Schwelle hier erreicht werde. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass nach § 35 BauGB auf das Vorhaben selbst, also die Baumaßnahme im engeren Sinne, d. h. nicht auf die Vorbelastung durch die Gesamtanlage abzustellen sei und damit hier auch nicht eine Zusatzbelastung entstehe. Daraus folge einerseits, dass § 6 Abs. 3 BImSchG hier nicht passe, andererseits aber auch, dass hier eine Berücksichtigung des Einzelfalls zu einer Zulässigkeit des hier geplanten Vorhabens führen müsse.
Einem landwirtschaftlichen Betrieb die baurechtliche Genehmigung schlechthin zu verweigern bei Überschreitung der Werte der GIRL, bedeute, dass auch durchaus erwünschte Veränderungen in der Tierhaltung verhindert würden. Hier greife außerdem die vom Senat im Urteil 26.11.2014 - 1 LB 164/13 -entwickelte "besondere Rücksichtnahmepflicht landwirtschaftlicher Betriebe untereinander", denn die Kläger hätten 1997 einen Resthof erworben, dessen Stallgebäude - einschließlich Mistplatte - sie für ihre Pferdehaltung weiter nutzten. Etwa 1987/89 sei der landwirtschaftliche Betrieb erst aufgegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger zu 2) seine Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen.
Die Berufung der Klägerin zu 1) hat Erfolg, denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt das gegenüber der Klägerin einzuhaltende Rücksichtnahmegebot, weil das Grundstück der Klägerin zu 1) bereits jetzt unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen ausgesetzt ist. Jedes neue Bauvorhaben muss daraufhin überprüft werden, ob es mit den geltenden Vorschriften in Einklang steht, und zwar unabhängig davon, ob sich die vorhandene Situation "zum Schlechten" verändert oder - wie hier - sogar leicht verbessert.
Das Grundstück der Klägerin zu 1) liegt in einem als Dorfgebiet einzustufenden Bereich, in dem neben etlichen Tierhaltungsbetrieben auch sonstige Wohnnutzung - zum Teil auch in aufgegebenen Hofstellen -vorhanden ist. Die Geruchsimmissionen-Richtlinie, die in Genehmigungsfällen für Tierhaltungsbetriebe heranzuziehen ist, sieht für Dorfgebiete eine Geruchshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden als zumutbar an und trägt damit bereits dem Umstand Rechnung, dass Dorfgebiete sowohl der Landwirtschaft als auch dem sonstigen Wohnen dienen. Am Grundstück der Klägerin zu 1) beträgt die Geruchsfracht nach dem im Genehmigungsverfahren eingeholten Geruchsgutachten bereits jetzt 34,7 % der Jahresstunden und wird nach Verwirklichung des Bauvorhabens des Beigeladenen bei 33,7 % liegen. Es ist nicht erkennbar, dass hier eine von der Vorgabe der Geruchsimmissionen-Richtlinie abweichende Einschätzung, auch im Hinblick auf die leichte Verbesserung, die zu erwarten ist, zugrunde zu legen wäre. Auch wenn das Grundstück der Klägerin bis in die 1980er Jahre landwirtschaftlich genutzt wurde und an den Außenbereich angrenzt, kann es hinsichtlich der hinzunehmenden Geruchsfrachten nicht mit einem im Außenbereich liegenden ehemaligen oder aktiv landwirtschaftlich genutzten Grundstück gleichgesetzt und damit einer weit über 20 % liegenden Geruchsfracht ausgesetzt werden. Mit der Sachlage, die der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2014 (- 1 LB 164/13 -, [...] = BauR 2015, 464) zu beurteilen hatte, ist der Fall deshalb nicht vergleichbar. Die darin begründete Pflicht, Geruchsbelästigungen in einem über die Richtwerte der GIRL hinausgehenden Umfang hinzunehmen, betrifft nur Grundstücke im Außenbereich, die entweder landwirtschaftlich genutzt werden oder aber - bei fortbestehender landwirtschaftlicher Prägung der Umgebung - landwirtschaftlich genutzt wurden (Senat, Urt. v. 26.11.2014, a. a. O., Rn. 37-39).
Der Senat hat sich mit diesen Fragen bereits mehrfach befasst und in seinem Beschl. v. 8.11.2012 - 1 ME 128/12 - hierzu ausgeführt:
"Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 8 des Beschlussabdrucks zutreffend dargelegt, die TA Luft stelle insoweit kein zureichendes Regelwerk für die Beurteilung zur Verfügung, weil sich diese auf Vorsorge -, das sind nicht die Gesichtspunkte beschränke, welche im Nachbarstreit allein ausschlaggebend sind. Auch die VDI-Richtlinie 3471 ist im Nahbereich, um den es sich hier handelt, nicht anzuwenden. Dementsprechend hat eine Sonderbeurteilung stattzufinden, bei der die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), eingeführt durch gemeinsamen Runderlass vom 23.7.2009 (Nds.MinBl. 2009, 794) in vorzüglicher Weise heranzuziehen ist. Diese stellt nach verbreiteter Auffassung, welcher auch dieser Senat folgt, zwar keine Rechtsquelle dar und auch kein rechtlich verbindliches Regelwerk. Sie ist jedoch als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anzusehen, welches auf den Erkenntnissen und den Erfahrungen von Sachverständigen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse beruhen auf fachwissenschaftlichen Gutachten und Untersuchungen; sie geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Münster, Urt. v. 20.9.2007 - 7 A 1434/06 -, BauR 2008, 71 = RdL 2008, 63 = BRS 71 Nr. 58, [...]Rdnrn. 57 f.; Urt. v. 25.3.2009 - 7 D 129/07.NE -, RdL 2009, 174 = BRS 74 Nr. 22, [...]Rdnr. 115; Nds.OVG, Urt. v. 22.6.2010 - 12 LB 213/07 -, RdL 2010, 347 = BRS 76 Nr. 161, [...]Rdnr. 47 ff.; Beschl. v. 26.6.2007 - 12 LA 14/07 -, RdL 2007, 240, Rdnrn. 6 und 7).
In Rede steht die Nachbarverträglichkeit des Stalles BE 2a in einem Bereich, der entweder als Dorfgebiet oder aber als Bereich einzustufen ist, in dem getrennt durch die A.er Straße intensivere landwirtschaftliche Nutzung östlich der Straße auf sehr verbreitete nicht mehr landwirtschaftliche, allgemeine Wohnnutzung unmittelbar westlich von ihr trifft. Dass das Antragsteller-Wohnhaus den nördlichen Abschluss einer ganzen Reihe solcher Wohngebäude darstellt, zeigen u. a. der Plan Bl. 231 der Beiakte B sowie Bild und Eintragung auf Seite 23 des Gutachtens K. vom 20. Dezember 2010 (Bl. 130 der Beiakte C). Selbst in dem für den Beigeladenen voraussichtlich vorteilhafteren Fall, nämlich der einheitlichen Einordnung dieses Gebiets als Dorfgebiet unter Einschluss beider Straßenseiten fügt das angegriffene Vorhaben (BE 2a) dem Wohngrundstück des Antragstellers Geruchshäufigkeiten zu, die dieser in dieser Situation nicht mehr hinnehmen muss. Ausgangspunkt der Überlegungen hat zu sein, dass die GIRL in ihrer Nr. 3.1 Tabelle 1 in Dorfgebieten (nunmehr) ebenfalls einen Wert von 15 % der Jahresstunden Häufigkeiten zuordnet. Aus den Erläuterungen zu Nr. 3.1 der GIRL (Nds.MinBl. S. 806, rechte Spalte oben) ergibt sich, dass mit diesem Wert bereits dem Umstand Rechnung getragen wird/werden soll, dass Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, daneben auch dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen und dort auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. In begründeten Einzelfällen soll es dieser Erläuterung zufolge allerdings zulässig sein, zwischen Dorfgebieten und dem Außenbereich Zwischenwerte zu bilden, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen könne.
All das ist - wie oben angeführt - nicht gleichsam rechtssatzartig, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der in Rede stehenden näheren Umgebung anzuwenden. Schon nach dem Wort der Erläuterungen allerdings fällt es nicht ganz leicht, zugunsten des angegriffenen Vorhabens die Möglichkeit eröffnet zu sehen, die Orientierungswerte von 15 auf 20 % der Jahresgeruchsstunden zu erhöhen. Denn die BE 2a soll zwar - darin sind sich die Beteiligten offenbar alle einig - im Außenbereich verwirklicht werden. "Am Rande des Dorfgebiets" liegen indes möglicherweise nur der Hof des Beigeladenen und die südlich davon gelegenen landwirtschaftlichen Ställe, nicht jedoch die Wohnbebauung westlich der A.er Straße.
Selbst wenn man dies anders sähe, und die Rechtsprechung zu früheren Fassungen der GIRL (ohne eigenen Immissionswert für Dorfgebiete) heranzöge, wäre hier eine Überschreitung des Jahresgeruchsstundenwertes von 0,2 nicht zu rechtfertigen. Zu Zeiten, in denen die Geruchsimmissionsrichtlinie einen gesonderten Wert für Dorfgebiete nicht aufwies, rechtfertigte man die Möglichkeit, die zumutbare Geruchshäufigkeit grundsätzlich auf bis zu 20% der Jahresstunden erhöhen zu können, mit der Überlegung, der Richtliniengeber habe keine starre, gleichsam mathematische Grenze für die Zumutbarkeit von Tierhaltungsgerüchen aufstellen, sondern die GIRL dem Rechtsanwender mit der Maßgabe an die Hand geben wollen, zu prüfen, ob "nach Lage der Dinge" eine Ausschöpfung des Korridors zwischen 15 und 20 % der Jahresgeruchsstunden angezeigt oder - auch das kam als umgekehrter Fall ernstlich in Betracht -nicht sogar der Wert von 15 % der Jahresstunden nicht einmal sollte erreicht werden dürfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.9.2007 - 7 A 1434/06 -, a.a.O., Rdnr. 51; Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2007 - 12 LA 14/07 -, a.a.O., Rdnr. 14). Maßgeblich hatte danach insbesondere zu sein, in welchem Verhältnis landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche, d.h. allgemeine Wohnnutzung in dem fraglichen Bereich einander gegenüberstanden. Das konnte einerseits je nach Mischungsverhältnis und Windrichtungen zur Folge habe, dass die landwirtschaftliche Nutzung als auf dem Rückzug begriffen anzusehen und ihr damit geringere Geruchshäufigkeiten einzuräumen war, als sie der Wert von 15 % der Jahresstunden vermeintlich eindeutig verheißt. Dies konnte im umgekehrten Falle, in dem landwirtschafsunabhängiges Wohnen in einem kleinen Bereich nur dadurch als Einzelfall entstanden war, dass ein bislang landwirtschaftlichem Wohnen gewidmetes Gebäude aus der Solidargemeinschaft der Tierhalter einseitig ausschied, Geruchshäufigkeiten deutlich über 30 oder gar 50 % der Jahresstunden als noch zumutbare Geruchsbelastung zur Folge haben (vgl. Senatsurt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313 = NVwZ-RR 2003, 24 = AUR 2003, 58 [OVG Niedersachsen 24.05.2002 - 8 LB 43/01]).
Eine danach vorzunehmende Würdigung ergibt, dass in der hier gegebenen Sachlage jedenfalls der Wert von 20 % der Jahresstunden nicht überschritten werden kann. Die Bereiche westlich und östlich der A.er Straße sind aller Voraussicht nach als Einheit, dabei als Innenbereich zu würdigen. Hier dominiert die landwirtschaftliche Nutzung nicht (mehr) in einem Maße, welches eine Übertragung der Grundsätze rechtfertigte, welche der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, aaO) entwickelt hatte. Vielmehr ist jedenfalls nach den bislang vorliegenden Unterlagen anzunehmen, dass die aus etwa acht Gebäuden bestehende Reihe von Wohnhäusern, die westlich der A.er Straße steht und deren nördlichen Abschluss das des Antragstellers bildet, nicht mehr "landwirtschaftlichem"; sondern "allgemeinem" Wohnen dient. Damit ist im unmittelbaren Umfeld des Beigeladenenbetriebes Wohnbebauung eines Umfangs entstanden, welches das Gewicht des Interesses, auf landwirtschaftliche Tierhaltung besonderen Umfangs Rücksicht nehmen zu sollen, deutlich mildert. Landwirtschaftliche Tierhaltung kann hier daher gerade nicht mehr mit besonderem Akzent Anspruch darauf erheben, zulasten der Wohnbebauung vorrangig Rücksichtnahme, d. h. Hinnahme von Geruchshäufigkeiten beanspruchen zu können, welche über 20% der Jahresstunden liegen.
Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 10. November 2009 (- 1 LB 45/08 -, BauR 2010, 195 = BRS 74 Nr. 185 = RdL 2010, 43). In dieser Entscheidung (vgl. Rdnr. 67) ist zwar eine Vielzahl von Entscheidungen aufgelistet, in denen benachbarten Wohngebäuden deutlich höhere Geruchshäufigkeiten als 50 % der Jahresstunden zugemutet worden waren. Diese "Prozentzahlen" können jedoch nicht unbesehen auf jedwede Sachlage übertragen werden. Eine Rechtsprechungsübersicht ergibt folgendes Bild:
Die Entscheidung des OVG Münster vom 20.9.2007 (- 7 A 1434/06 -, a.a.O., Rdnr. 63) betraf einen Bereich, in dem Wohnungen auf einem Areal realisiert werden sollten, das - anders als hier -durch landwirtschaftliche Nutzung mit beachtlicher Tierhaltung geprägt war. Der Baden-Württembergische VGH hatte in seinem Urteil vom 4. März 2009 (- 3 S 1467/07 -, RdL 2011, 346 = BRS 74 Nr. 164) für ein faktisches Dorfgebiet angenommen, in begründeten Einzelfällen dürfe die Jahresgeruchsstundenzahl auf 20 % der Jahresstunden gesteigert werden. Das sei dort hinsichtlich eines Wohngebäudes (nur deshalb) anzunehmen, weil dieses seit je dem betrieblichen Wohnen, d.h. einer Hofstelle als Unterkunft gedient habe. Das entspricht dem im Senatsurt. v. 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, a.a.O.) hervorgehobenen Umstand, dass die einseitige Aufgabe landwirtschaftlich bezogenen Wohnens in einer im Übrigen ausschließlich und intensiv landwirtschaftlich geprägten Umgebung den Schutzanspruch herabsetzen kann. Das ist hier angesichts des Umstandes, dass das Wohnhaus des Antragstellers den nördlichen Abschluss einer ganzen Reihe nicht mehr landwirtschaftlichem Wohnen dienender Gebäude darstellt, nicht übertragungsfähig. Die Entscheidung des OVG Münster vom 25. März 2009 (- 7 D 129/07.NE -, a.a.O., Rdnr. 126) betraf ein Haus, das im Außenbereich gelegen war und nicht landwirtschaftlich bezogenem Wohnen diente. Das ist hier anders, weil das Grundstück des Antragstellers in die Innenbereichssatzung einbezogen worden, deswegen grundsätzlich mit einem allgemeinen Wohngebäude zu nutzen ist und deswegen andere, höhere Schutzansprüche stellen kann. Vom OVG Münster (25.3.2009) wurde ein Maß von über 25 % der Geruchsstunden nur im Wege einer Mittelwertbildung für noch zumutbar angesehen, im Übrigen aber (s. Rdnr. 121 bei ) akzentuiert, sei das Maß des Zumutbaren durch die Vorbelastung bereits erreicht, könne dies dazu führen, dass ein landwirtschaftliches Neubauvorhaben eben nicht mehr ausgeführt werden könne. Gleichfalls nur ein Außenbereichsvorhaben betraf der vom OVG Münster im Beschluss vom 16. März 2009 (- 10 A 259/09 -, nur , dort Rdnr. 20 f.) entschiedene Fall. In seiner Entscheidung vom 12. November 2008 (- 12 LB 14/07 -, a.a.O.) hatte der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts akzentuiert, nur in ganz besonderen Fällen sei es zulässig, Wohngebäuden Geruchsfrachten von über 20 % der Jahresstunden zuzumuten, und dies in einer Sachlage angenommen, in der lediglich konkurrierende landwirtschaftliche, gleichfalls im Außenbereich liegende Betriebe von den Gerüchen betroffen waren. Das ist hier im Wesentlichen anders. Zugunsten des angegriffenen Vorhabens ficht damit auch nicht die Entscheidung des OVG Münster vom 12. August 2008 (- 10 A 1666/05 -, nur , dort Rdnr. 19). Diese betraf "landwirtschaftsbezogenes Wohnen" in einem Bereich, welcher durch Bebauungsplan als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt gewesen war.
Zum Vorteil des angegriffenen Vorhabens wird aller Voraussicht nach auch nicht das sog. Irrelevanzkriterium (Nr. 3.3 der GIRL) gereichen. Nach den Erläuterungen zu dieser Nummer (Nds.MinBl. 2009, 807) kann das Irrelevanzkriterium auch bei Erweiterung einer Anlage unter gleichzeitiger Durchführung von Immissionsminderungsmaßnahmen nur unter der Voraussetzung eingreifen, dass der Immissionswert eingehalten wird (es folgt ein Verweis auf den Auslegungshinweis zu Nr. 4.2 der GIRL). Selbst für den Außenbereich gilt nach dem Unterpunkt "Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich", eine uneingeschränkte Anwendung des Irrelevanzkriteriums durch Beschränkung der Betrachtung auf das jeweils hinzutretende Vorhaben würde zum Nachteil schutzbedürftiger Bebauung beträchtliche Kumulationswirkungen nach sich ziehen können. Erfahrungen aus der Praxis belegten, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen seien. Zur Vermeidung übermäßiger Kumulationen sei daher stets zu prüfen, ob bei der bereits vorhandenen Bebauung noch ein zusätzlicher Beitrag von 0,02 toleriert werden könne. Das ist hier - wie dargestellt - nicht der Fall. Denn die Toleranzschwelle darf hier jedenfalls 0,2 nicht überschreiten, tut dies jedoch auch in dem vom Gutachter L. betrachteten günstigsten Fall, um 0,046.
Der Umstand der Vorbelastung war vorstehend bereits gewürdigt worden. Er rechtfertigt es für sich genommen nicht, durch Novationen von Genehmigungen diesen Zustand auf unabsehbare lange Zeit zu prolongieren. Genehmigt wurde nämlich mit vorangegangenen Bauscheinen nicht eine abstrakte, die Nachbarschaft auf unabsehbar lange Zeit zur Hinnahme erheblicher Geruchslasten verpflichtende "Immissionssituation", sondern jeweils nur ein ganz bestimmtes Vorhaben. Wird eines von diesen beseitigt, so kann das auch/sogar für einen "Ersatzbau" nachteilige Folgen haben. Darin liegt entgegen der Annahme des Antragsgegners und des Beigeladenen kein eindeutig "kontraproduktives" Element. Es mag zwar sein, dass bei kurzfristiger Betrachtung der gegenwärtige Zustand durch Beibehaltung der "schlechteren" Stallungen aufrechterhalten wird, obwohl mit dem Vorhaben eine - leichte - Verbesserung verbunden sein würde. Die vorstehend skizzierte Rechtsauffassung hat indes mittelfristig zur Folge, dass sich ein Landwirt zu dauerhafter und energischer Reduktion der Geruchseinträge wird verstehen müssen. Der Beigeladene hebt (in anderem Zusammenhang) selbst hervor, er sei auf das streitige Vorhaben aus betrieblichen Gründen dringend angewiesen. Das entspricht einer allgemeinen Beobachtung, wonach der Markt einen gewissen Anpassungsdruck ausübt. Ist der Tierhalter mithin auf längere Sicht verpflichtet, seine Betriebsweise umzustellen, wird auf diese Weise das vom Gesetz Gewollte, nämlich erreicht, dass sich die Wohnverhältnisse in einem Gebiet dem Zuträglichen wieder annähern, was zuvor nicht in diesem Maße beobachtet worden war und nicht zu erreichen wäre, folgte man den Betrachtungsweisen der Beschwerdeführer.
Der Beigeladene kann nicht mit Erfolg daraus verweisen, er sei nicht allein für das Maß der Geruchsgesamtbelastung verantwortlich. Der Antragsgegner hatte zwar auf Seite 2 seiner Beschwerdebegründung vom 1. August 2012 mit den Betrieben M., R. und R. die drei weiteren Betriebe, die hier tätig sind, bezeichnet. Abgesehen davon, dass nach den dabei mitgeteilten Mastplatzzahlen der Beigeladene den größeren Teil der Tiere hält und damit auch an Geruchsfrachten verursachen dürfte, hat er "nun einmal" die Folgen zu tragen, dass sein Baugrundstück in dieser Umgebung liegt. Dies ist die "Situationsgebundenheit", welche nach der GIRL zu berücksichtigen ist und die er in seiner Beschwerdebegründung allein zulasten des Antragstellers in Stellung zu bringen versucht, in umgekehrter Weise aber auch sein Grundstück betrifft.
In seinem Beschluss vom 9. April 2014 (1 LA 60/13, RdL 2014, 208) hat der Senat diese Auffassung nochmals bekräftigt und insbesondere dazu ausgeführt:
"Der in der GIRL für Dorfgebiete genannte Regel-Orientierungswert von 15 % der Jahresstunden berücksichtigt bereits zum Nachteil sonstigen Wohnens, dass in Dorfgebieten auf landwirtschaftliche Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Schon die Anwendung eines Wertes von 20 % der Jahresstunden stellt in Dorfgebieten nicht die Regel, sondern einen in Einzelfällen zu begründenden Sachverhalt dar. Den anzunehmen kommt etwa in Betracht, wenn das Schutz suchende Grundstück am Rande des Dorfgebiets zum Außenbereich liegt, in dem landwirtschaftliche Betriebe wegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - anders als sonstige Wohnnutzung - bevorzugt zugelassen werden können. Eine noch weitergehende Überschreitung des erhöhten Orientierungswertes von bis zu 20 % der Jahresstunden zum Nachteil sonstiger Wohnnutzung ist nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen statthaft. Solche können etwa vorliegen, wenn beide konkurrierenden Vorhaben im Außenbereich liegen und entweder tierhaltungsbezogenes Wohnen Schutz reklamiert oder das Schutz beanspruchende Wohnen dort bislang Einzelfall, d. h. Fremdkörper geblieben ist. Um einen solchen Sachverhalt geht es hier nicht. Es mag sein, dass in Düste sonstiges Wohnen und landwirtschaftliche Tierhaltung nicht in der Weise aufeinandertreffen, wie dies im Sachverhalt des Beschlusses vom 8. November 2012 - 1 ME 128/12 - anzutreffen war. Dort hatten auf einer nicht unbeträchtliche Strecke westlich der Straße, welche die Ortschaft gleichfalls von Nord nach Süd durchschnitt, immerhin etwa acht in Reihe stehende Wohngebäude landwirtschaftlichen Nutzungen an ihrer Ostseite gegenüber gestanden.
Dahinter bleibt der hier zu beurteilende Sachverhalt zurück. Es ist aber auch nicht (mehr) sowie in dem Weiler, welchen der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24) zu beurteilen gehabt hatte. Aus der Gemeinschaft ("Weiler") der einst sechs dort tätigen landwirtschaftlichen Betriebe war nur ein einziger ausgeschert. Außerdem hatte dieser es hingenommen, dass nur ein Jahr nach der Aufgabe landwirtschaftlicher Tätigkeit und landwirtschaftlich motivierten Wohnens für einen der fünf verbliebenen Höfe eine Genehmigung für Tierhaltungen erteilt worden war; erst gegen eine vier Jahre später erteilte hatte er sich dann zur Wehr gesetzt."
Daran hält der Senat weiterhin fest.
Eine erhebliche Überschreitung der in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vorgesehenen Werte würde auf unabsehbare Dauer festgeschrieben, wenn Baumaßnahmen ermöglicht würden, die sich zwar jeweils unterhalb der durch die Vorbelastung gezogenen Grenze bewegen, aber nicht zu spürbaren Verbesserungen führen. Ein solches Ergebnis lässt sich nicht mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers für einen Schutz der Wohnnutzung in einem Dorfgebiet, die sich in den Anwendungshinweisen der GIRL manifestiert, in Einklang bringen. Eine "Korrektur" dieser zur Reichweite des Rücksichtnahmegebotes entwickelten Annahmen der GIRL im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung verbietet sich derzeit schon deshalb, weil gesicherte Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Auswirkungen - und daran zu orientierenden Grenzwerten - bislang vollständig fehlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3, 167 VwGO, § 709 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.