Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.06.2015, Az.: 7 LA 98/13

Gewerbeuntersagung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.06.2015
Aktenzeichen
7 LA 98/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.09.2013 - AZ: 11 A 4087/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Verhalten in der Vergangenheit, das sehr lange zurückliegt und seither durch eine wechselnde Erwerbsbiografie nachhaltig unterbrochen worden ist, lässt nur noch bedingt Schlüsse auf ein zukünftiges gewerbliches Gebaren zu (Bekräftigung v. NdsOVG, Beschl. v. 27.01.2011 - 7 PA 1/11 -, juris).

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 11. Kammer - vom 6. September 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem seine Klage gegen die (erweiterte) Gewerbeuntersagungsverfügung der Beklagten vom 29.05.2012 abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

Die im Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrages vorträgt, die Forderungen der AOK resultierten aus dem Beitragszeitraum 01.05.1994 - 29.03.1995 und lägen damit - im Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung - mehr als 17 Jahre zurück, weshalb die Gewerbeuntersagung auf sie nicht gestützt werden könne, mag dies nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sein. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27.01.2011 darauf hingewiesen, dass bei dem Untersagungsgrund der Unzuverlässigkeit „… nicht aus dem Auge geraten (darf), dass es bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO um den Schutz der Allgemeinheit vor solchen Personen geht, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie ihr Gewerbe (auch) in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben werden. Das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten dient für diese prognostische Entscheidung als … Indiz; … . Dieser Zusammenhang macht deutlich, dass ein Verhalten in der Vergangenheit, das sehr lange zurückliegt und seither durch eine wechselnde Erwerbsbiografie nachhaltig unterbrochen worden ist, nur noch bedingt Schlüsse auf ein zukünftiges gewerbliches Gebaren zulässt“ (NdsOVG, Beschl. v. 27.01.2011 – 7 PA 1/11 –, juris Rn. 11ff.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 14.05.1997 – 1 B 93.97 –, juris Rn. 10). Im Hinblick auf diesen rechtlichen Bezugspunkt - die Prognose künftiger Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - ist unerheblich, wann die Gewerbeaufsichtsbehörde von den Beitragsrückständen erfahren hat. Freilich lässt dies, anders als die Zulassungsbeschwerde meint, die Relevanz der übrigen offenen öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen den Kläger für die Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht entfallen. Das mag indes auf sich beruhen.

Denn die Gewerbeuntersagung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht allein auf Abgabenrückstände gestützt, sondern auch auf die verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers u.a. wegen Vermögensdelikten, von denen sie drei auflistet. Gegen die sich hieraus ergebende Unzuverlässigkeitsbeurteilung vermag der Kläger mit seiner Behauptung, er sei zu Unrecht verurteilt worden, da die Taten seiner früheren Lebensgefährtin anzulasten gewesen seien, nicht durchzudringen. Diese - durch nichts näher belegte - Einlassung wird durch ihre Wiederholung im Zulassungsverfahren nicht glaubhafter. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in einem Fall sogar geständig war. Weitere Ermittlungen mussten sich dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht aufdrängen; Beweisangebote oder gar Beweisanträge des Klägers fehlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).