Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 08.08.2017, Az.: 2 B 591/17

Eheschließung nach yezidischem Recht; Wirksamkeit; Italien; systemische Mängel

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
08.08.2017
Aktenzeichen
2 B 591/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Eheschließung ausschließlich nach yezidischem Recht entfaltet keine Schutzwirkung nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange eine Eintragung in das Standesregister nicht erfolgt ist.

Gründe

Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (2 A 590/17) gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2017 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt bei summarischer Prüfung das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

Zunächst ist die Ziffer 1 des Bescheides vom 21. Juni 2017, worin der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Italien ist nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Bearbeitung des am 03. Mai 2017 in Deutschland gestellten förmlichen Asylgesuchs der Antragstellerin zuständig. Die Antragstellerin ist nach ihren Angaben illegal nach Italien eingereist, wo sie vor der Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Letzteres ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin vor dem Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bl. 28 ff. Beiakten 001). Ferner aus dem vorliegenden Ergebnis der EURODAC-Anfrage (IT2TS01IRR), worin das Aufgriffsdatum mit dem 03. April 2017 angegeben wird. Da Italien das am 16. Mai 2017 gestellte Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin erhalten (Bl. 82 ff.  Beiakten 001) und darauf keine Antwort erteilt hat, ist nach Art. 22, 23 Dublin III-VO davon auszugehen, dass die Aufnahme und Überstellung akzeptiert wird und demzufolge Italien für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig ist.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 9 Dublin III-VO. Danach ist, wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat - ungeachtet der Frage ob die Familie bereits im Heimatland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Herr C. D. E., der yezidische Ehemann der Antragstellerin, besitzt zwar eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, die auf seiner Flüchtlingsanerkennung fußt; die Anwendung dieser Vorschrift scheitert aus zwei Gründen.

Zum einen besteht die nach yezidischem Recht geschlossene Ehe der Antragstellerin nach deren Angaben erst seit dem 27. Mai 2017; maßgeblich für die Anwendung der Vorschriften in den Art. 8 ff. ist jedoch nach der sog. Versteinerungsklausel in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO die Situation bei erstmaliger Anbringung des Antrags auf internationalen Schutz, hier der 03. April 2017 in Italien. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin noch nicht nach yezidischem Recht verheiratet.

Zum anderen handelt es sich bei der allein nach yezidischem Ritus geschlossenen Ehe nicht um eine, die dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK unterfällt. Es mag sein, dass eine solche Ehe nach irakischem Recht wirksam ist (vgl. insoweit VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.12.2011 -A 1 K 677/10, juris). Indes erlangt sie rechtliche Bedeutung in Deutschland gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB erst, wenn sie in das Standesregister eingetragen wird. Dass dies geschehen ist, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung hat sie nicht vorgelegt.

Da eine dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK unterfallende Ehe zwischen der Antragstellerin und Herrn C. D. E. derzeit nicht vorliegt, ist auch nicht der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eröffnet, der es der Antragsgegnerin ermöglichen - und sie wohl auch verpflichten - würde, eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu vermeiden.

Angesichts der Zuständigkeit Italiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO war der Asylantrag der Antragstellerin von der Antragsgegnerin als unzulässig abzulehnen, weil gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO der Antrag nur „von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft“ wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Damit soll erreicht werden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht dadurch ins Stocken gerät, dass die staatlichen (europäischen) Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass nebeneinander bestehende Zuständigkeiten um bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Vorteile willen (systematisch) ausgenutzt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12. 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419; VG Ansbach, Beschluss vom 01.07.2013 - AN 9 E 13.30401 -, juris, Rn 27). Die Antragsgegnerin hat auch nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht, so dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zuständiger Staat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO bleibt, und damit der Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig ist.

Die Antragsgegnerin war auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UA. 2 u. 3 Dublin III-VO verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizierten (vgl. VG Trier, Beschluss vom 06.11.2013 - 5 L 1539/13.TR -, juris, Rn 22; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 21.02.2012 - 9 A 82/11 -, juris, Rn 14; VG München, Urteil vom 02.07.2012 - M 15 K 12.30110 -, juris, Rn 21). Das Gericht folgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 02.08.2012 - 4 MC 133/12 -, juris, Rn 21, bestätigt durch Beschluss vom 30.01.2014 - 4 LA 167/13 -, juris, Rn 10f), wonach derartige systemische Mängel in Italien nicht vorliegen:

„Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Asylantrag des Antragstellers selbst zu prüfen. Denn es ist auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Würdigung der Erkenntnismittel zur Lage von Asylbewerbern in Italien in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2012 - 5 A 309/11 - Bezug genommen, der sich der Senat anschließt. Ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird auf die (aktuelle) Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 24. April 2012 an das Verwaltungsgericht Braunschweig verwiesen, die ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bietet, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien grundlegende Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufweisen. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme wurden in Italien die regionalen Regierungen im Jahr 2011, nach Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des „humanitären Zustands“, gebeten, zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu bestimmen. Zwischen den Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden wurde eine Vereinbarung getroffen, in der die Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgehalten wurden. Der UNHCR erkennt vor diesem Hintergrund an, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben und die CARA, CDAs und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage sind, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen (Seite 3 der Stellungnahme). Nach dem Inhalt der Stellungnahme des UNHCR ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt ist, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, solange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschreiten (vgl. Stellungnahme des UNHCR, Seite 5). Eine angemessene Versorgung erscheint danach derzeit allerdings nicht sichergestellt für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (ABl Nr. L 31 S. 18) vom 27. Januar 2003. Aus dieser Einschätzung lassen sich jedoch grundlegende Mängel, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aller an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, nicht ableiten. Dieses gilt auch, soweit nach Einschätzung des UNHCR in der gegenwärtigen Situation davon auszugehen sei, dass derzeit die überwiegende Anzahl aller Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könne, zumal konkrete Zahlen zur Verfahrensdauer nach Auskunft des UNHCR nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich eingeschätzt wird, veranlasst ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Behandlung der Asylbewerber in Italien nicht in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. insoweit den 13. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 2.5.2012 - 13 MC 22/12 -, der das Vorliegen eines offensichtlichen Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil v. 14.5.1996, a.a.O., in Bezug auf Italien verneint).“

Die Auffassung, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegen, wird im Übrigen auch geteilt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. Beschlüsse vom 02.04.2013 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336, und vom 18.06.2013 - Nr. 53852/11 -, ZAR 2013, 338) und von der neueren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 -, juris, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -; OVG Koblenz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13.OVG -, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 21.05.2014 - 10 B 31.14 -; OVG Münster, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -; VGH Mannheim, Urteile vom 16.04.2014 - A 11 S 1512/13 - und - A 11 S 1721/13 -, Nichtzulassungsbeschwerden jeweils verworfen durch BVerwG, Beschlüsse vom 24.07.2014 - 1 B 10.14 - und vom 14.07.2014 - 1 B 9.14 -; Nds. OVG, Beschluss vom 29.01.2014 - 9 LA 20/13 -, AuAS 2014, 138; Beschluss vom 27.05.2014 - 2 LA 308/13 -, www.rechtsprechung.niedersachsen.de, Rn 6; Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 990/13.A -, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 22.08.2016 - 1 B 95.16 -).

Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Nach Überzeugung des Gerichts bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien derzeit systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO aufweisen, die gerade der Antragstellerin – eine junge erwachsene Alleinstehende – der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Italien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen. Anders als bei Familien mit minderjährigen Kindern (vgl. dazu EGMR, Große Kammer, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, Tarakhel ./. Schweiz, NVwZ 2015, 127/131, Rn 119) ist jedenfalls bei nicht ernsthaft erkrankten, alleinstehenden Erwachsenen eine Überstellung nach Italien zur Durchführung des Asylverfahrens weiterhin nicht wegen systemischer Mängel oder Schwachstellen als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO anzusehen (ebenso EGMR, 3. Sektion, Entscheidung vom 13.01.2015 - Nr. 51428/10 - A.M.E ./. Niederlande, Asylmagazin 2015, 74; Nds. OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn 56 f.; OVG NRW, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, juris Rn 136 f.). Der Umstand allein, dass die Antragstellerin weiblich ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung (vgl. VG München, Beschluss vom 09.11.2016 - M 6 S 16.50638 -, juris Rn. 22 ff). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überein. Hiernach kann bei der Bestimmung des erforderlichen Schweregrades einer etwaigen Rechtsverletzung von Art. 3 EMRK das Geschlecht nur in besonderen Fällen eine Rolle spielen (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, Tarakhel ./. Schweiz, NVwZ 2015, 127/131, Rn 94). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall sind vorliegend aber keine weiteren Gesichtspunkte ersichtlich, wonach die Antragstellerin zu einer vulnerablen Gruppe gehören könnte. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall sind vorliegend keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach die Antragstellerin zu einer vulnerablen Gruppe gehören könnte, sodass es keiner individuellen Garantieerklärung Italiens bedarf.

Aus gesundheitlichen Gründen gehört die Antragstellerin jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Sie hat weder gegenüber der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Gericht Ausführungen zu einer eventuellen Erkrankung gemacht.

Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ziffer 2 seines angefochtenen Bescheid zutreffend das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat.

Auch die Abschiebungsanordnung nach Italien in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides, die ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylG findet, ist offensichtlich rechtmäßig. In Fällen, in denen der Asylbewerber in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 16.01.2014 - 5 B 33/14 -, www.rechtsprechung.niedersachsen.de Rn. 26). Dies ist vorliegend nach Überzeugung des Gerichts aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Auch Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder eine aus sonstigen Gründen resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung sind nicht ersichtlich.

Demnach ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).