Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 18.07.2018, Az.: 5 B 1489/18

Italien; Schreiben der italienischen Unit Dublin vom 09.08.2016; Wiederaufnahmeersuchen

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
18.07.2018
Aktenzeichen
5 B 1489/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Anwendungsbereich des Schreibens der italienischen Unit Dublin vom 09.08.2016, mit dem die italienische Behörde pauschal u. a. Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands abgelehnt hat, ist vorliegend bereits nicht eröffnet, weil dies nur für den Fall des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO gelten soll. Die Frage, ob eine solche pauschale Ablehnung von Wiederaufnahmeersuchen mit den Regelungen der Dublin III-VO überhaupt vereinbar ist, kann deshalb offen bleiben.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien.

Der Antragsteller reiste nach seinen Angaben am 27.12.2017 aus Italien kommend über die Schweiz in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.01.2018 einen Asylantrag. Da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens - insbesondere EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 2 (illegal Eingereister, Eurodacnummer: IT2AG04CG4)) und der Kategorie 1 (Asylbewerber, Eurodacnummer: IT1AL01FCD) - vorlagen, bat die Antragsgegnerin die italienischen Behörden am 19.01.2018 um Übernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO- (s. Bl. 79-81, 84-89 Vg.). Diese reagierten auf die Anfrage innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin-III-VO nicht.

Mit Bescheid vom 05.02.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 (Buchstabe a, Anmerkung des Gerichts) AsylG unzulässig, da der Antragsteller bereits in Italien einen Asylantrag gestellt und Italien aufgrund der Zustimmungsfiktion nach Art. 18 Abs. 1b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Es könne nicht vom Vorliegen systemischer Mängel hinsichtlich Italiens ausgegangen werden. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 21.02.2018 Klage erhoben (5 A 1488/18) und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Italien sei für die Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zuständig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe von der italienischen Dublin-Unit ein Schreiben vom 09.08.2016 erhalten, mit dem Italien alle Aufnahmegesuche ab dem 06.06.2016, bei denen die Eurodacnummer fehle, und alle Wiederaufnahmegesuche abgelehnt habe. Die Auffassung der Antragsgegnerin, Italien sei nach der Dublin III-VO für den Asylantrag des Antragstellers zuständig, weil Italien nicht fristgerecht auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin reagiert habe, sei deshalb unzutreffend. Darüber hinaus rügt der Antragsteller Missstände im italienischen Asylsystem.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 1488/18 gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid vom 05.02.2018 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Ansicht, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Klage seien bereits wegen Fristversäumnis unzulässig. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Insoweit beruft sich die Antragsgegnerin auf den angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach § 76 Abs. 4 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die Einzelrichterin geht davon aus, dass sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich - entsprechend der Regelung in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG - gegen die unter Nr. 3 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung richten soll und nicht auch gegen die Regelungen unter Nr. 1 (Ablehnung des Antrags als unzulässig), Nr. 2 (Verneinung von Abschiebungsverboten) und Nr. 4 (Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots); insoweit wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zudem unzulässig (vgl. zur Befristungsentscheidung: Nds. OVG, Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - juris; § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG in der ab 01.08.2015 geltenden Fassung (BGBl. I 2015, 1386) hat nicht die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Folge; vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 07.03.2016 - 1 B 6428/15 - juris).

Der Aussetzungsantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 AsylG statthaft. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller - wie er behauptet - der angegriffene Bescheid erst am 20.02.2018 zugestellt wurde (s. Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.03.018 mit Anlage), sodass er die einwöchige Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gewahrt hätte. Denn für ihn galt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO, weil die dem Bescheid vom 05.02.2018 beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist. Der Antragsteller wurde dahingehend belehrt, dass Klage und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Osnabrück zu erheben bzw. stellen seien. Im Zeitpunkt der Bescheidversendung am 06.02.2018 (Bl. 108 Vg.) hatte er seinen Wohnsitz aber bereits nach A-Stadt, C., verlegt. Dies hatte er dem Bundesamt zeitnah mitgeteilt (s. Bl. 101 Vg.), sodass der Bescheid vom 05.02.2018 an seine neue Adresse verschickt wurde. Zuständiges Verwaltungsgericht für den Antragsteller war demnach das Verwaltungsgericht A-Stadt und nicht das Verwaltungsgericht Osnabrück. Wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung wurde die Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 AsylG für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Klage (§ 74 Abs. 1, zweiter Halbsatz AsylG) nicht in Gang gesetzt (§ 58 Abs. 1 VwGO) und es galt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs einen entscheidenden Stellenwert. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben.

Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat.

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die italienischen Behörden haben auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 19.01.2018 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin-III-VO reagiert, weshalb gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zustimmung Italiens zu dem Wiederaufnahmegesuch fingiert wird und Italien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig ist (bleibt). Nichts Anderes folgt aus dem vom Antragsteller angeführten Schreiben der italienischen Dublin Unit vom 09.08.2016. Mit diesem an „German Dublin Unit“ gerichteten Schreiben hat die zuständige italienische Behörde pauschal und rückwirkend ab 06.06.2016 alle Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche in den unter Art. 21 Abs.1 (Aufnahmegesuch) und Art. 23 Abs. 3 (Wiederaufnahmegesuch) fallenden Fällen abgelehnt. Im vorliegenden Fall geht es um ein Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat nach Art. 23 Dublin III-VO. Italien hat in seinem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 09.08.2016 nur insoweit eine Wiederaufnahme abgelehnt, als das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO festgesetzten Frist erfolgt ist. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist erfolgt. Damit ist im Fall der Fristversäumnis gesetzlich ausgeschlossen, dass der ersuchte Staat aufgrund seiner fehlenden Reaktion auf ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. Vielmehr ist dann der ersuchende Staat für den Asylantrag zuständig.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin ihr Wiederaufnahmeersuchen aber rechtzeitig, nämlich am 19.01.2018, an Italien gerichtet und damit die in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgeschriebene Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung (hier: vom 28.12.2017, Bl. 1, 2 Vg.) eingehalten. Damit bleibt Italien auch unter Berücksichtigung des Schreibens der italienischen Dublin Unit vom 09.08.2016 zur Wiederaufnahme des Antragstellers und zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet. Denn der Anwendungsbereich des Schreibens vom 09.08.2016 ist bereits nicht eröffnet. Im vorliegenden Verfahren muss deshalb nicht darüber entschieden werden, ob die pauschale Ablehnung von Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchen mit den gesetzlichen Regelungen in Art. 21 ff. Dublin III-VO überhaupt vereinbar ist.

Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien kann auch durchgeführt werden. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin seinen Asylantrag im Wege des Selbsteintritts prüft, noch besteht ansonsten ein Verbot der Überstellung nach Italien, das aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Durchführbarkeit einer Abschiebung i. S. d. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG entgegenstünde. Weder ist ein Zuständigkeitswechsel von Italien auf die Antragsgegnerin aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO eingetreten, noch ist die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh) mit sich bringen, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet. Dieser Maßstab ist der Sache nach derselbe, der unter Geltung der Dublin-II-Verordnung hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts nach der dazu ergangenen Rechtsprechung Geltung beanspruchte (vgl. zu diesem Maßstab: Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 - juris Rn. 8; VG Oldenburg, Beschluss vom 14.11.2013 - 3 B 6286/13 - juris Rn. 17 f.; grundlegend: EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - Rs. C-411/10 u.a. - juris Rn. 80 ff.). Im Falle des Vorhandenseins systemischer Mängel ist der Mitgliedstaat zwar nicht verpflichtet, den Asylantrag auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO selbst zu prüfen, er ist aber verpflichtet, den Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen (EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 - Rn. 36 f., juris).

An die Feststellung systemischer Mängel bzw. Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen; bei der Prüfung durch die Verwaltungsgerichte kann es in diesem Zusammenhang nur um eine Evidenzkontrolle gehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Artikel 4 EUGrCh bzw. Artikel 3 EMRK liegt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, m.w.N., juris, abrufbar auch unter: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de).

Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass diese Voraussetzungen für sogenannte Dublin-Rückkehrer in Bezug auf die Situation in Italien nicht bestehen, sondern Italien vielmehr über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz nach wie vor bestehender Mängel des Aufnahmeverfahrens prinzipiell funktionsfähig ist. Das gilt auch im Hinblick auf die anhaltend hohe Zahl von über das Mittelmeer in Italien ankommenden Flüchtlingen, da Italien Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht wegen der Einzelheiten zu den Zugangsmöglichkeiten zum Asylverfahren in Italien sowie dessen Dauer und Qualität, zu den Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten und -kapazitäten, zu der Sicherung der übrigen Grundbedürfnisse (u.a. Schutz vor Gewalt, hygienische Verhältnisse; Nahrung) und zu dem Zugang zu medizinischer Versorgung auf die detaillierten Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 25.06.2015 (11 LB 248/14, juris) und vom 04.04.2018 (10 LB 96/17, juris; siehe weiter auch: OVG Münster, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A - juris, sowie Beschluss vom 12.10.2016 - 13 A 1624/16.A – juris, Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A - juris; VG Kassel, Beschluss vom 14.12.2017 - 1 L 5736/17.KS.A. - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2016 - 1 A 142/15 - juris; VG Greifswald, Beschluss vom 09.11.2017 - 6 B 2052/17 As HGW - juris; VG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 L 3909/17.A - juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 08.08.2017 - 5 B 212/17 - juris; VG Augsburg, Beschluss vom 06.10.2017 - Au 3 S 17.50239 - juris; VG München, Urteil vom 05.10.2017 - M 9 K 17.51567 - juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 04.10.2017 - 6 L 858/17.A - juris; VG München, Beschluss vom 18.09.2017 - M 7 S 17.30997 - juris, jeweils m.w.N.).

Informationen zur Gesundheitsversorgung in Italien und zu den Modalitäten der Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria), die einen Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglicht, enthält der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, S. 54 ff., Stand: August 2016, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf (zuletzt abgerufen am: 08.06.2018), auf den ebenfalls verwiesen wird.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 04.04.2018 (aaO.) unter ausführlicher Würdigung der tatsächlichen Situation zu der Einschätzung gelangt, dass systemische Mängel in Italien unter keinem in Betracht kommenden Aspekt vorliegen. Es hat systemische Mängel weder im Hinblick auf die Unterkunftssituation (Rn. 40 ff. des Urteils) noch bezüglich der Gesundheitsversorgung (Rn. 67 ff. des Urteils) noch hinsichtlich der Versorgung mit den übrigen zum Lebensunterhalt notwendigen Leistungen (Rn. 73 ff.) angenommen. Dieser Einschätzung folgt die Einzelrichterin.

Zum Teil anderslautende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen überzeugen das Gericht angesichts der vorliegenden Erkenntnismittel und der Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A - juris, sowie Beschluss vom 12.10.2016 - 13 A 1624/16.A - juris, Beschluss vom 16.02.2017 - 13 A 316/17.A - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris) nicht. Auch der EGMR hat in seiner Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen (vgl. etwa Nr. 29217/12 - Tarakhel / Schweiz, HUDOC, NVwZ 2015, 127) und nicht im Sinne systemischer Mängel bejaht. Was die generelle Situation von Dublin-Rückkehrern betrifft, ist nicht zu erkennen, dass die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrCh überschritten wäre. Insbesondere stellt die anhaltend hohe und zeitweise extrem steigende Zahl von Einwanderern nach Italien keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme ergriffen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden (vgl. etwa: OVG Münster, Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356.12.A – juris, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A - juris; Nds. OVG, Urteile vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 - und vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris). Da Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage stellen, kommt es auch auf etwaige negative Erfahrungen des Antragstellers hinsichtlich seiner persönlichen Behandlung in Italien nicht an. Insoweit kann kein systemischer Mangel begründet werden.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Urteils des EGMR vom 04.11.2014 (Nr. 29217/12 - Tarakhel / Schweiz, HUDOC, NVwZ 2015, 127) geboten. Der EGMR führt hier aus, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls auch dann geltend gemacht werden kann, wenn keine systemischen Mängel des Asyl- und Aufnahmesystems vorliegen. Maßgebend ist die tatsächliche Gefahr einer Menschenrechtsverletzung im konkreten Einzelfall, die der Gerichtshof für Familien mit minderjährigen Kindern annimmt, wenn diese ohne individuelle Garantien der italienischen Behörden zu einer familiengerechten Unterbringung rücküberstellt werden sollten. Auch das Bundesverfassungsgericht fordert für den Fall der Überstellung von Familien mit Neugeborenen oder Kleinstkindern nach Italien derartige individuelle Garantien (Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 - juris). Die Situation (junger) allein reisender Männer kann aber nach der Rechtsprechung des EGMR nicht mit der Situation im Fall Tarakhel verglichen werden (Beschluss vom 13.01.2015 - Nr. 51428/10 - A.M.E./Niederlande - Asylmagazin 2015, 74). Das Gericht sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des EGMR abzuweichen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aus sonstigen individuellen Gründen besonders schutzbedürftig im Sinne der Rechtsprechung des EGMR wäre und eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK durch Italien zu befürchten hätte. Bei ihm handelt es sich um einen jungen allein reisenden Mann, der keiner besonders gefährdeten Personengruppe angehört.

Auch individuelle Abschiebungshindernisse, die zur Annahme führen könnten, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung nicht (mehr) i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als feststehend betrachtet werden kann, liegen nicht vor. Zwar kann etwa eine Reiseunfähigkeit zur Folge haben, dass nicht (mehr) i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als feststehend betrachtet werden kann, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 - juris; generell zum Prüfungsumfang des Bundesamtes: Bay.VGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4), wobei das Gericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG und somit auch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer verfahrensbegleitenden Sachprüfungspflicht auf den aktuellen (Entscheidungs-)Zeitpunkt abzustellen hat. Für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG) sind nach alledem auch nicht ersichtlich.

Die Vorlage des VGH Baden-Württemberg an den EuGH (Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - juris) bietet aus Sicht der Einzelrichterin ebenfalls keinen Grund für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der VGH Baden-Württemberg hat dem EuGH mit seinem Beschluss vom 15.03.2017 die Frage vorgelegt, ob eine Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat unzulässig sei, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren. Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller nach derzeitiger Erkenntnislage für den Fall seiner Anerkennung in Italien wegen etwaiger unzureichender Hilfen im italienischen Sozialsystem für anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtscharta droht (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2018 - A 5 K 15921/17 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, BeckRS 2018, 7713). Denn diese Frage zählt jedenfalls im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG im Dublin-Verfahren nicht zum Prüfungsmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG i.V.m. Art. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, da Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO allein „das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller“ in Bezug nimmt und damit - wie auch sonst durchgängig die Dublin III-VO (vgl. nur Art. 1 und Art. 2 c) und d) der Verordnung) - allein den Zeitraum eines laufenden Asylverfahrens des Antragstellers erfasst (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 27). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG weder eine belastbare Prognose möglich ist, ob dem Antragsteller nach einer Überstellung nach Italien in seinem dortigen Asylverfahren ein Schutzstatus zuerkannt wird, noch zu diesem Zeitpunkt verlässlich eingeschätzt werden kann, wie sich die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Italien bis zum rechtskräftigen Abschluss eines dortigen Asylverfahrens entwickeln werden (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 28 -30).

Dieses Auslegungsergebnis lässt sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Rechtmäßigkeit von Überstellungen im Dublin-Verfahren ableiten. Denn danach sind in materieller Hinsicht (nur) zum einen strukturelle Defizite während des laufenden Asylverfahrens im Überstellungsstaat zu berücksichtigen und zum anderen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Überstellungsakt als solcher gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtscharta verstößt (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 31-33).

Eine Erweiterung der gerichtlichen Kontrolle auf eventuelle spätere Folgeentwicklungen einer Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat würde in der Konsequenz darüber hinaus die den Mitgliedstaaten obliegende Verantwortung für das Niveau ihrer sozialen Sicherungssysteme und den hierdurch bestimmten Standard der Inländergleichbehandlung nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) aushebeln (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 35). Etwaige strukturelle Defizite im Sozialsystem eines Dublin- Überstellungsstaats sind vielmehr gegebenenfalls in einem späteren Verfahren vor den Gerichten des Überstellungsstaats geltend zu machen (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 42 f. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR).

Auch die aktuelle Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich nicht auf das hiesige Verfahren aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof mit seiner Vorlage vom 27.06.2017 (1 C 26.16 - juris) die Frage gestellt, ob ein Mitgliedstaat gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: Italien) als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, den Anforderungen der Art. 20 ff. RL 2011/95/EU nicht genügt. Eine solche Entscheidung erfolgt nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser mit Wirkung vom 06.06.2016 geschaffenen Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedsstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Der Schutzanspruch des Antragstellers wurde hier jedoch nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Ihm wurde in Italien auch kein internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Vielmehr erfolgte die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Italien gemäß der Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Antragstellers zuständig ist.

Der Antragsteller hat demnach auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (s. §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).