Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.06.2015, Az.: 1 KN 138/13
Abwägung; Flächennutzungsplan; Lärm; Reflexion; Schallreflexionen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.06.2015
- Aktenzeichen
- 1 KN 138/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 2 S 1 BauGB
- § 4a Abs 3 BauGB
- § 8 Abs 2 S 1 BauGB
- § 47 Abs 2a VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei einer Vorbelastung oberhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle können auch planbedingte Zusatzbelastungen unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle abwägungserheblich sein.
Ein zwingendes Planungshindernis stellen derartige Planauswirkungen jedoch nicht dar.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1) und 2) als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller zu 3) und 4) als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 100 „An der Wittenberger Bahn“ der Antragsgegnerin, von dessen Ausnutzung sie unzumutbare Immissionen befürchten.
Der angegriffene Bebauungsplan erfasst einen in Nord-Süd-Richtung langgezogenen Geländestreifen östlich der Ilmenau und unmittelbar westlich der Bahnstrecke Hannover-Hamburg; diese ist hier etliche Gleise breit und wird intensiv von Personen- und Güterzügen befahren. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, das Plangebiet, das von der Bahn nicht mehr genutzt wird und weitgehend brach liegt, einer baulichen Nutzung, überwiegend zu Wohnzwecken, zugänglich zu machen. Da das Gelände durch den intensiven Bahnverkehr auf der genannten Strecke sowie den dichten Verkehr auf der Altenbrückertorstraße im Norden des Plangebiets und der Friedrich-Ebert-Brücke/Konrad-Adenauer-Straße in dessen Süden erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt ist, entwarf die Antragsgegnerin ein Plankonzept, in dem die Abschirmung der Wohnbebauung vor den genannten Lärmquellen eine zentrale Rolle spielt. Der Bebauungsplan sieht im Norden des Plangebiets die Kern- bzw. Mischgebiete MK 1-3 und MI 1-2 vor, südlich davon auf der der Ilmenau zugewandten Westseite die Wohngebiete WA 1 und 3 mit 2-3 Vollgeschossen, sowie WA 5 mit zwingend 2 Vollgeschossen und offener Bauweise, auf der der Bahn zugewandten Ostseite die Wohngebiete WA 2 und 4 mit zwingend 3 Vollgeschossen sowie WA 6 mit 2-3 Vollgeschossen und geschlossener Bauweise vor. Noch weiter südlich - beidseits der das Plangebiet überquerenden Friedrich-Ebert-Brücke - sind Gewerbegebiete ausgewiesen. Entlang der Ostgrenze des Plangebiets, zu den Bahngleisen hin, sieht die Planzeichnung i.V.m. der textlichen Festsetzung Nr. 4.6 die Errichtung einer beidseitig hochabsorbierenden (-8 dB(A)) Schallschutzwand mit einer Mindesthöhe von 3,5 m vor. Die textliche Festsetzung Nr. 4 enthält in den Ziffern 4.1 - 4.9 weitere detaillierte Regelungen zum Lärmschutz, die zusätzliche Mittel des baulichen Schallschutzes im Plangebiet vorsehen. Die verkehrliche Erschließung soll durch eine das Plangebiet von Nord nach Süd durchziehende Planstraße hinter der Lärmschutzwand erfolgen.
Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohngrundstücken östlich der Bahngleise. Das Wohnhaus der Antragstellers zu 1. und 2. liegt eher im Süden, ca. 300 m östlich des Plangebiets, ca. 100 m östlich der Bahngleise und ca. 50 m nördlich der Friedrich-Ebert-Brücke/Konrad-Adenauer-Straße. Das Grundstück der Antragsteller zu 3. und 4. liegt etwa auf der Höhe der WA 3 und 4, ca. 200 m östlich des Plangebiets, ca. 70-80 m östlich der Bahngleise und 400 m nördlich der Friedrich-Ebert-Brücke/Konrad-Adenauer-Straße.
Der Bebauungsplan kam wie folgt zustande: Am 21.04.2004 fasste der Verwaltungsausschuss den Aufstellungsbeschluss für den Plan, im Oktober 2010 fand die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung statt. Vom 9.6. bis 8.7.2011 und nochmals vom 15.11. bis 15.12.2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Die Antragsteller zu 1.-3. erhoben im Auslegungszeitraum Einwendungen; sie befürchteten eine Reflexion des bisher bereits erheblichen Bahnlärms an der Schallschutzbebauung im Plangebiet sowie planbedingte Zusatzverkehre auf der Friedrich-Ebert-Brücke. Im Laufe des Planverfahrens holte die Antragsgegnerin u.a. eine „schalltechnische Stellungnahme zu den straßenverkehrsbedingten schalltechnischen Auswirkungen des B-Planes „An der Wittenberger Bahn“ an den Wohngebäuden an der Konrad-Adenauer-Straße östlich der Friedrich-Ebert-Brücke bis zum Deutsch-Evern-Weg“ der J. GmbH vom 14.9.2011 sowie eine „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 100 „An der Wittenberger Bahn“ der Hansestadt Lüneburg desselben Büros vom 19.9.2011 ein. Die Untersuchung vom 14.9.2011 kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Straßenverkehr von der Friedrich-Ebert-Brücke in östlicher Richtung, d.h. zum Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. hin, planbedingt um ca. 1.000 Fahrzeugbewegungen/Tag auf 17.850, der Dauerschallpegel an deren Grundstück von 62,11 auf 62,21 dB(A) tags und von 60,41 auf 60,43 dB(A) nachts erhöhen wird; an einem anderen Immissionspunkt (Konrad-Adenauer-Str. 50) werden Erhöhungen von 68,92 auf 69,15 dB(A) tags und von 61,17 auf 61,35 dB(A) nachts ermittelt. Die Untersuchung vom 19.9.2011 kommt zu dem Ergebnis, dass sich an einem repräsentativen Immissionsort östlich der Bahngleise (Blümchensaal 5) durch Schallreflexionen an der Lärmschutzwand bzw. den dahinter gelegenen Gebäudewänden Beurteilungspegel tags von 67,8 dB(A) ohne Bebauung auf 67,9 dB(A) mit Bebauung bzw. nachts von 68,1 dB(A) ohne Bebauung auf 68,2 dB(A) mit Bebauung - der Anstieg von 0,08 dB(A) wurde auf 0,1 dB(A) gerundet - erhöhen werden. In seiner Sitzung am 15.11.2012 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg vom 26.3.2013 bekannt gemacht.
Am 7.8.2013 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. In einem nachfolgend von den Antragstellern zu 1. und 2. eingeleiteten Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1 MN 209/13) setzte der Senat mit Beschluss vom 10.3.2014 den Bebauungsplan Nr. 100 vorläufig außer Vollzug, da der Rat der Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Antragsteller zu Unrecht in der Abwägung als unerheblich behandelt habe. Daraufhin führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung durch. Sie holte weitere Stellungnahmen (u.a.) zum Lärmschutz ein, überarbeitet die Begründung zum Planentwurf und legte die geänderten Planunterlagen in der Zeit vom 25.8. bis einschließlich 24.9.2014 erneut aus. Diesmal erhoben alle Antragsteller Einwendungen. Nach Abschluss der öffentlichen Auslegung holte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme der K. Umweltconsulting GmbH zu den klimatischen Auswirkungen der Planung vom 17.11.2014 ein. In seiner Sitzung vom 17.12.2014 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die Einwendungen und beschloss den Plan mit der geänderten Begründung als Satzung. In der Begründung heißt es nun, die Erhöhung der durch die Reflexion von Schienenlärm und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Friedrich-Ebert-Brücke/Konrad-Adenauer-Straße verursachten Lärmpegel im Bereich der Antragstellergrundstücke sei zwar nur marginal, aber gleichwohl abwägungserheblich, da die Vorbelastung nachts über der Gesundheitsgefährdungsschwelle liege. Vertretbare Minderungsmöglichkeiten gebe es indes nur für den Straßenverkehrslärm. Zur Verminderung der Schallreflexionen komme die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Ostseite der Bahngleise nicht in Betracht, da die Deutsche Bahn als Flächeneigentümerin diese ablehne. Eine Erhöhung der hochabsorbierenden Lärmschutzwand des Baugebiets oder die Verwendung stärker schallabsorbierender Materialien für die zu den Gleisen ausgerichteten Fassaden seien finanziell und städtebaulich nicht vertretbar, letztere auch nur begrenzt wirksam. Eine Versetzung, Verkleinerung oder ein Verzicht auf die geplante Bebauung widerspreche dem Planungsziel, das Vorrang vor den Belangen der Lärmbetroffenen habe. Passiver Schallschutz für die Betroffenen sei unverhältnismäßig teuer und greife in die Eigentumsrechte der Betroffenen ein. Eine 75-prozentige Kostenerstattung sei den Anwohnern bereits in der Vergangenheit von der Bahn angeboten worden; hiervon sei nur teilweise Gebrauch gemacht worden. Zum Ausgleich der Verkehrslärmzunahme solle im betroffenen Straßenabschnitt eine lärmarme Fahrbahnoberfläche aufgebracht und dauerhaft erhalten werden; die Herstellung dieser Schallschutz-Lösung werde die Antragsgegnerin vertraglich mit dem Vorhabenträger absichern. Die Errichtung einer Lärmschutzwand an der Nordseite der Friedrich-Ebert-Brücke/Konrad-Adenauer-Straße sei demgegenüber zu teuer und benachteilige die Anwohner auf der Südseite der Straße, die dann ihrerseits Schallreflexionen hinnehmen müssten. Am 26.2.2015 machte die Antragsgegnerin den Ratsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg bekannt.
Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, der Plan sei rechtswidrig. Sie hatten bis zum Abschluss des Eilverfahrens vorgetragen: Die genannten Schallschutzgutachten seien in ihrer dem Gericht vorgelegten Form nicht Gegenstand der Auslegung und auch den Ratsmitgliedern möglicherweise nicht zugänglich gewesen. Auswirkungen des Plans auf den Luftaustausch in Wohngebieten östlich der Bahnstrecke seien nicht hinreichend untersucht worden. Vor allem aber seien ihre Lärmschutzbelange in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine massive Bebauung westlich der Bahngleise bedinge erhebliche Schallreflexionen zu Lasten der östlich der Gleise vorhandenen Wohnhäuser. Auch im Plangebiet sei die Lärmproblematik nicht sachgerecht gelöst; die textlichen Festsetzungen sähen vor, dass Wohnräume zur Bahnseite nach Osten, Schlafräume und Kinderzimmer zur bahnabgewandten Seite nach Westen zu orientieren seien. Eine Zunahme des Güterverkehrs auf der Bahnstrecke sei in der Lärmprognose nicht berücksichtigt worden. Auch die durch den Mehrverkehr auf der Friedrich-Ebert-Brücke bedingte Lärmzunahme sei abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Dass die Lärmzunahmen den Gutachten zufolge gering seien, sei unerheblich, da die Lärmbelastung schon jetzt oberhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle liege.
Seitdem haben sie ihren Vortrag wie folgt ergänzt: Aus Presseartikeln ergebe sich, dass die Antragsgegnerin die Frischluftzufuhr in der Stadt selbst für problematisch halte. Sie würden durch die riegelartige Bebauung von der Ilmenau als Kaltluftschneise abgeschnitten. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Flächennutzungsplan sei veraltet und insbesondere entgegen § 5 Abs. 1 BauGB nicht alle 15 Jahre überprüft worden. Ihre Lärmbelange seien weiterhin fehlerhaft abgewogen. Die Hinnahme einer Verschlechterung von Lärmwerten jenseits der Gesundheitsgefährdungsschwelle sei von vornherein keine Abwägungsoption; notfalls müsse auf die Planung verzichtet werden. Im Übrigen sei eine Lärmschutzwand unmittelbar östlich der Bahngleise effektiv; das zeige eine Präsentation der J. GmbH vom 15.4.2013. Die Antragsgegnerin hätte diese Untersuchung kaum in Auftrag gegeben, wenn eine solche Lärmschutzwand wegen Widerstandes der Flächeneigentümerin Dt. Bahn von vornherein nicht realisierbar sei. Die Gutachter der J. GmbH seien voreingenommen, so dass die Einholung eines gerichtlichen Lärmgutachtens beantragt werde. Lärmmindernde Fahrbahnoberflächen seien - wie Mitarbeiter der Stadt Celle dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller glaubhaft versichert hätten - weniger dauerhaft als erwartet; es sei nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin hier regelmäßig nachbessere.
Die Antragsteller beantragen,
den vom Rat der Antragsgegnerin erstmals am 15. November 2012 und erneut am 17. Dezember 2014 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 100 „An der Wittenberger Bahn“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie macht geltend, die vorgetragenen Abwägungsfehler lägen nicht vor. Das Gutachten der K. bestätige, dass Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftzirkulation östlich des Plangebietes fernlägen. Das vom Senat in seinem Beschluss vom 10.3.2014 gerügte Abwägungsdefizit hinsichtlich der Lärmschutzbelange der Antragsteller habe sie behoben. Der zur Lärmminderung vorgesehene Straßenbelag zeitige einen zum Ausgleich der Lärmpegelerhöhung erforderlichen Effekt auch noch, wenn sich seine Wirkung, wie von den Antragstellern vorgetragen, abschwäche. Einen Anspruch auf bestmöglichen Lärmschutz um jeden Preis hätten die Antragsteller nicht. Lärmzuwächse durch Schallreflektionen seien nach den im Planverfahren eingeholten Gutachten nicht zu erwarten; selbst wenn sie aufträten, seien sie fehlerfrei abgewogen worden. Zu Recht habe sie alle denkbaren Maßnahmen zur Reduktion der Schallreflexe als unverhältnismäßig eingestuft. Durch eine Schallschutzwand an der Ostseite der Bahngleise könnten Schallreflektionen von den hinter der (selbst hochabsorbierenden) Schallschutzwand des Baugebiets liegenden Gebäuden nicht verhindert werden, da diese über eine solche Wand hinweggingen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.
1.
Hinsichtlich des Antragstellers zu 4. bestehen bereits Bedenken, ob der Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig ist. Der Antragsteller zu 4. hatte im Rahmen der öffentlichen Auslegungen vom 9.6.-8.7.2011 und 15.11.-15.12.2011 keine Einwendungen erhoben. Die Einwendungen seiner Ehefrau dürften ihm entgegen seiner Ansicht nicht zuzurechnen sein; ein Vertretungsverhältnis hat diese nicht offengelegt. Die Begründung des Antragstellers, er habe von der Erhebung von Einwendungen abgesehen, weil er diese als Beschäftigter der Antragsgegnerin für illoyal gehalten hätte, zeigt vielmehr, dass die Einwendungen seiner Ehefrau ihm gerade nicht zurechenbar sein sollten. Ob dieser Mangel durch seine Beteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 25.8.-24.9.2014 unbeachtlich geworden ist oder § 47 Abs. 2a VwGO auch dann eingreift, wenn der Antragsteller im Rahmen einer früheren Auslegung untätig geblieben ist und der neu ausgelegte Planentwurf jedenfalls keine zusätzliche Beschwer enthält (zum umgekehrten Fall BVerwG, Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 -, BVerwGE 149, 88), kann dahinstehen; denn alle Anträge sind jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 100 in Gestalt des Satzungsbeschlusses vom 17.12.2014 ist wirksam.
2.
Der Plan leidet nicht unter beachtlichen Verfahrensfehlern.
Ob die schalltechnische Stellungnahme vom 14.9.2011 im Rahmen der ersten beiden Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren öffentlich ausgelegen hat und hätte ausliegen müssen, kann dahinstehen, da ein daraus resultierender Verfahrensfehler jedenfalls im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 25.8.-24.9.2014 geheilt worden wäre; eine entsprechende, als Auslegungsexemplar gestempelte Heftung findet sich bei den Planaufstellungsunterlagen.
Es begründet keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass das Klimagutachten der GEO NET vom 17.11.2014 nicht Gegenstand einer öffentlichen Auslegung war. In der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 25.8.-24.9.2014 musste es nicht ausgelegt werden, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Die Antragsgegnerin hatte auch keinen Anlass, eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Nach dem klaren Wortlaut der Norm ist dies nur erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans geändert oder ergänzt wird, nicht aber bereits bei Vorliegen neuer umweltbezogener Stellungnahmen. Ob eine Änderung des Entwurfs des Bauleitplans bereits dann vorliegt, wenn der zu diesem erstellte Umweltbericht „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen“ geändert wird (so unter Berufung auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB a.F. Gatz, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Stand: 05/2015, § 4a Rn. 6; a.A. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt, Stand: 11/2014, § 4a Rn. 25; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand: 05/2014, § 4a Rn. 12 f. m.w.N.) muss nicht entschieden werden. Denn hier wurde der Umweltbericht nicht geändert, sondern es wurde lediglich zur Begründung der bisherigen Einschätzung der Klimaauswirkungen des Vorhabens (Abschnitt 2.6, 4.6) ergänzend auf das o.a. Gutachten verwiesen.
3.
Der Plan verstößt nicht gegen die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verankerte Pflicht, Bebauungspläne aus einem wirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Auffassung der Antragsteller, der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sei so oft geändert worden, dass er insbesondere hinsichtlich des Frischluftmanagements nurmehr ein Flickenteppich sei und seiner Funktion einer gemeindeweiten Planung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht mehr gerecht werde, ist nicht zu folgen. Soweit die Antragsteller rügen, der Plan sei nicht alle 15 Jahre insgesamt überprüft worden, beziehen sie sich auf ausgelaufenes Recht. Die erst durch Art. 1 Nr. 7 lit. a bb des EAG Bau 2004 (vom 24.6.2004, BGBl. I, S. 1359) eingeführte Pflicht zur Überprüfung des Flächennutzungsplans alle 15 Jahre ist bereits durch das BauGB 2007 (Art. 1 Nr. 3 lit b des Gesetzes vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3316) wieder aufgehoben worden. Eine regelmäßige Überprüfung des Flächennutzungsplans ist wünschenswert, ihr Unterbleiben macht den Altplan jedoch nicht nachträglich abwägungsfehlerhaft; maßgeblich ist auch insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Rat (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Eine Funktionslosigkeit des Plans folgt allein aus dem Alter nicht. Konkrete Abwägungsfehler des geltenden Flächennutzungsplans, die zu seiner Unwirksamkeit und damit zu einem Verstoß gegen das Entwicklungsgebot führen könnten, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen, der Plan lasse ein stadtgebietsweites aktuelles Frischluftmanagementkonzept vermissen, genügen hierfür nicht. Maßgeblich für das Plangebiet ist die 56. Änderung des Flächennutzungsplans, die im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zum streitgegenständlichen Bebauungsplans aufgestellt wurde, vgl. S. 8 der Planbegründung. Auswirkungen dieser Flächennutzungsplanänderung auf das Umgebungsklima musste der Rat aus den unten zur Abwägung des Bebauungsplans dargelegten Gründen nicht in den Blick nehmen; abgesehen davon haben die Antragsteller, soweit ersichtlich, derartige Abwägungsfehler nicht innerhalb der nach § 215 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3 BauGB maßgeblichen Frist schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
4.
Der Plan ist frei von Abwägungsfehlern.
a)
Abwägungsfehler im Hinblick auf angebliche Auswirkungen der Planung auf Kaltluftströmungen zwischen der Ilmenau und den Antragstellergrundstücken sind nicht erkennbar. Der zu diesen bereits vom Senat in seinem Beschluss vom 10.3.2014 als „eher fernliegend“ bezeichneten Auswirkungen von der Antragsgegnerin eingeholte „Kurzbericht zu den geplanten Umgestaltungsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 100 ‚An der Wittenberger Bahn‘“ der K. Umweltconsulting GmbH vom 17.11.2014 bestätigt, dass im Planfall nicht von einer Zunahme der hu-manbioklimatischen Belastungen in den Bestandssiedlungsräumen der Antragsgegnerin auszugehen sei. Das Gutachten ist plausibel; simuliert wurde eine austauscharme sommerliche Hochdruckwetterlage, also die Situation, in der Abkühlung durch ungehemmte Luftzirkulation am ehesten erwünscht ist. Die Antragsteller haben das Gutachten, das in der Planbegründung angesprochen wird und das sie im Rahmen einer Akteneinsicht hätten einsehen können, nicht substantiiert in Frage gestellt.
b)
Zur Rüge der Antragsteller, der Plan ermögliche den Bewohnern des Plangebiets keine vernünftigen Wohnbedingungen, hat der Senat in seinem Beschluss vom 10.3.2014 - 1 MN 209/13 - ausgeführt:
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Wohnqualität im Plangebiet selbst werde dadurch beeinträchtigt, dass dort die Anordnung der Räume ungünstig sei, ist zweifelhaft, ob dem in der Abwägung großes Gewicht hätte beigemessen werden müssen; die teilweise vorgeschriebene Anordnung - Schlaf-/Kinderzimmer nach Westen, d.h. zur Abendsonne mit attraktiver Aussicht, Wohnräume nach Osten zur Bahn hin - mag die Vermarktbarkeit dieser Wohnungen beeinträchtigen; gesunde Wohnverhältnisse werden dadurch aber nicht ausgeschlossen.
Daran ist festzuhalten, zumal die Antragsteller ihre Rüge nicht vertieft haben.
c)
Die Behandlung der Lärmbelange der Antragsteller in der Abwägung ist frei von Abwägungsmängeln.
Die Rüge der Antragsteller, die Lärmgutachten, die Gegenstand der öffentlichen Auslegung waren, hätten dem Rat bei seiner Beschlussfassung am 17.12.2014 nicht vorgelegen, ist unbegründet. Ob dies tatsächlich der Fall war - die Antragsgegnerin bestreitet es -, kann dabei dahinstehen; denn die wesentlichen Aussagen der Gutachten sind vollständig in der Ratsvorlage zur Planbegründung bzw. zur Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen wiedergegeben. Das genügte, um dem Rat eine informierte Abwägungsentscheidung zu ermöglichen.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den vorhabenbedingten Lärmbeeinträchtigungen der Antragsteller über die Vorgaben zum Absorptionsgrad der Lärmschutzwand und der östlichen Häuserfassaden in Nr. 4.6 der textlichen Festsetzungen hinaus ausschließlich durch Aufbringen eines lärmmindernden Belags auf der Fahrbahn der Friedrich-Ebert-Brücke/Konrad-Adenauer-Straße entgegenzuwirken, ist nicht zu beanstanden. In seinem Beschluss vom 10.3.2014 - 1 MN 209/13 - hat der Senat ausgeführt:
„Hier haben die Antragsteller [im Hauptsacheverfahren: zu 1. und 2.] sich im Wesentlichen darauf berufen, durch den vom Plangebiet auf die Friedrich-Ebert-Brücke in östlicher Richtung fließenden zusätzlichen Straßenverkehr unzumutbaren Lärmmehrbelastungen ausgesetzt zu sein. Dieser Belang ist abwägungserheblich. Dass eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrslärms eintreten wird, hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Sie hat sich lediglich darauf berufen, die Schallpegelzunahme i.H.v. 0,1 dB(A) tags und 0,02 dB(A) nachts liege deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle, die erst bei 2 dB(A) Anstieg anzusetzen sei. Das trifft zwar zu, führt hier aber nicht zur Unbeachtlichkeit des Interesses der Antragsteller. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Interesse, von einer planbedingten Lärmzunahme verschont zu bleiben, nicht automatisch dann geringfügig, wenn diese unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle bleibt; ob es beachtlich ist, ist vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 19.2.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl. 1992, 1099 = juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132 = BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, 4, 7; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 1 Rn. 196; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Dezember 2007, § 1 Rn. 197). Der Wahrnehmungsschwelle mag dabei zwar eine gewisse Indizwirkung dergestalt zukommen, dass bei Lärmpegelerhöhungen, die unter 2 dB(A) liegen, zusätzliche Gesichtspunkte für die Abwägungserheblichkeit sprechen müssen. Hier sind indes solche zusätzlichen Gesichtspunkte vorhanden. Die Verkehrslärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller [zu 1. und 2.] liegt bereits ohne den Bebauungsplan mit 60,41 dB(A) nachts oberhalb der Schwelle, die in der Rechtsprechung für eine Gesundheitsgefährdung und zugleich einen unzumutbaren Eingriff in das Eigentum anerkannt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -, NVwZ 2012, 1120 = UPR 2012, 301; Juris-Rdnr. 30 m.w.N.), nämlich einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. In einem solchen Fall spricht alles dafür, dass auch ansonsten geringfügige Lärmpegelerhöhungen zumindest in die Abwägung eingestellt werden müssen (ebenso OVG Münster, Urt. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = ZfBR 2009, 62 = juris Rn. 55, 136, 148; im gleichen Sinne Senatsbeschl. v. 5.6.2008 - 1 MN 328/07 -, juris Rn. 40 ff.; noch strenger VGH Mannheim, Urt. v. 22.9.2005 – 3 S 772/05 -, juris Rn. 20 f.: schon bei Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005). Dies gilt unabhängig davon, ob eine zusätzliche Lästigkeit oder gar eine Erhöhung der Gesundheitsgefahr nachweisbar ist, und zwar schon deshalb, weil eine zusätzliche Lärmquelle, die wie die Zusatzbelastung von 1000 Kfz-Bewegungen/Tag für sich genommen nicht geringfügig ist, eine - wenn nicht rechtlich gebotene, so doch stadtplanerisch mittelfristig angezeigte - Lärmsanierung erschwert.
[…]
Ein vergleichbares, teilweise sogar ein noch höheres Gewicht haben auch die Lärmschutzinteressen anderer Nachbarn des Plangebiets; so ist insbesondere die straßenverkehrsbedingte nächtliche Lärmbelastung an den Immissionsorten Bülowstraße 20 - Lärmzunahme um nur 0,01 dB(A), aber Vorbelastung von 64,37 dB(A) -, Konrad-Adenauer-Straße 50 - Vorbelastung von 61,17 dB(A), Lärmzunahme um 0,18 dB(A) - sowie die schienenverkehrsbedingte nächtliche Lärmbelastung am Immissionsort „Blümchensaal 5“ - Vorbelastung 68,1 dB(A), Lärmzunahme durch Schallreflexionen um 0,1 dB(A) - noch höher als bei den Antragstellern [zu 1. und 2.]. Aus der Planbegründung (S. 31 ff.) geht nicht hervor, dass die Antragsgegnerin diesen Belangen überhaupt abwägungserhebliches Gewicht beigemessen hätte. Sie hat lediglich auf S. 32, 33a, 35 darauf verwiesen, die Zusatzbelastungen lägen deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle. Dass sie über der Gesundheitsgefährdungsschwelle liegen, wird nicht erwähnt. Auch in der Vorlage zur Entscheidung über die Einwendungen der Antragsteller [zu 1. und 2.] zu Nr. 1.3 wird die absolute Höhe der Lärmbelastungen der Anwohner nicht einmal erwähnt, geschweige denn einer abwägenden Betrachtung unterzogen, sondern allein auf die Geringfügigkeit der Lärmzunahme verwiesen.
[…]
Der Umstand, dass der durch das Vorhaben mitverursachte Lärmpegel oberhalb der Gesundheitsgefährdungsgrenze liegt, zwingt die Antragsgegnerin nicht, von der Planung insgesamt Abstand zu nehmen. Denn dem Vorhaben kommt angesichts des Bestrebens, eine anderenfalls drohende Brachfläche zu verhindern, nicht ganz unwesentliches Gewicht zu (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, DVBl. 2007, 834 = NVwZ 2007, 831). Eine Heilung könnte sie insbesondere dadurch bewirken, dass sie zugunsten der Antragsteller und sonstiger von einer Lärmzunahme betroffener Anwohner Schallschutzmaßnahmen vorsähe, die die planbedingten Wirkungen ausglichen. Denn eine Lärmsanierung anlässlich der Planung schuldet die Antragsgegnerin nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 -, BauR 2013, 1072 = juris Rn. 6). Der Senat ist sich dessen bewusst, dass entsprechende planerische Festsetzungen hier daran scheitern könnten, dass ein Schallschutz, der die Zusatzbelastung der Anwohner auf null reduzierte, möglicherweise Maßnahmen außerhalb des Plangebiets erfordert, die mit den vom BauGB und der BauNVO bereitgestellten Instrumentarium zulässiger Planfestsetzungen nicht erreicht werden können. Allerdings hält er es auch für möglich, Lärmschutzbelange der betroffenen Anwohner ungeachtet der Überschreitung der Gesundheitsgefährdungsschwelle unter bestimmten Umständen hintanzustellen. Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin oder die Beigeladene den Anwohnern außerhalb des eigentlichen Planaufstellungsverfahrens verbindlich für den Fall einer Ausnutzung des Plans effektive Schallschutzmaßnahmen zusagten; gegen die Berücksichtigung einer solchen Zusage im Rahmen der Abwägung spricht nichts (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, a.a.O., juris Rn. 161). Unter Umständen käme auch in Betracht, zum Vorteil der Antragsteller und ihrer Nachbarn an der Nordseite der Friedrich-Ebert-Brücke einen Schallschutzzaun aufzustellen, dessen Wirkung die planbedingte Lärmzunahme zunächst [gemeint: zumindest] teilweise kompensierte.“
Daran ist festzuhalten.
aa)
Soweit es um die durch die Verkehrszunahme auf der Friedrich-Ebert-Brücke/Konrad-Adenauer-Straße bedingten Lärmbelastungen geht, genügt die Planung diesen Maßgaben. Die Antragsgegnerin hält es für einen hinreichenden Ausgleich, wenn sie auf der Fahrbahn im zusätzlich belasteten Bereich Flüsterasphalt aufbringt und bei Bedarf erneuert. Das trifft zu. Aus der Tabelle Anlage 5 zum Gutachten: „Beantwortung schalltechnischer Fragestellungen…, Hier: Schallschutzmaßnahmen wegen planbedingter Verkehrszunahme auf der Konrad-Adenauer-Straße“, der J. GmbH vom 15.7.2014 ergibt sich, dass bei Durchführung dieser Schallschutzmaßnahme an keinem der von der Verkehrszunahme betroffenen Immissionspunkte tags oder nachts eine Lärmpegelerhöhung stattfindet, und zwar selbst dann nicht, wenn man Straßen- und Schienenlärm kombiniert betrachtet, also auch die Bahnlärmreflexionen berücksichtigt (Vergleich der Szenarien V1.1 - Prognosenullfall - und V1.2 (Planfall mit Flüsterasphalt); die rein straßenverkehrsbedingten Lärmzunahmen werden sogar deutlich überkompensiert; sie würden bereits ausgeglichen, wenn die Fahrbahnoberfläche nur eine Emissionsreduktion von 0,3 dB(A) bewirkte (vgl. S. 5 des Gutachtens). Wenn die Antragsteller Weitergehendes fordern, erwarten sie eine Lärmsanierung, die - wie bereits im Beschluss vom 10.3.2014 ausgeführt - nicht geschuldet ist. Ob die Erwägungen, mit denen die Antragsgegnerin die Errichtung von Schallschutzwänden entlang der Friedrich-Ebert-Brücke/Konrad-Adenauer-Straße abgelehnt hat, überzeugen, kann daher dahinstehen.
Die Möglichkeit, Lärmbelangen auch ohne kompensatorische Planfestsetzungen, wie hier durch eine Erklärung in der Planbegründung, Rechnung zu tragen, besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Bauleitplanung bestimmte Problemlösungen dann auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren übertragen, wenn dessen Ergebnis als sicher bereits im Rahmen der planerischen Abwägung antizipiert werden kann (BVerwG, Beschl. v. 18.11.1997 - 4 BN 26.97 -, NVwZ-RR 1998, 552 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. August 1997 - BVerwG 4 N 1.86 - DVBl 1987, 1273 - Volksfürsorge; Beschluss vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184 - Schallschutzfenster; Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - DVBl 1994, 1152 - Verkehrsprobleme). Hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht freilich in Zusammenhang mit § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB (Urt. v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58) zusätzlich zur tatsächlichen Realisierungsmöglichkeit der planexternen Kompensationsmöglichkeit ein „Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde“ gefordert. Der Senat neigt dazu, ein solches auch hier zu fordern, geht aber davon aus, dass die Erklärungen der Antragsgegnerin dem genügen.
Der Senat teilt die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einschätzung, die Ausführungen in der Planbegründung gingen über eine bloße unverbindliche Absichtserklärung hinaus und seien als bindende Selbstverpflichtung, der ein - notfalls klagbarer - Anspruch der vom Straßenlärm betroffenen Antragsteller zu 1. und 2. korrespondiert, zu bewerten.
In der Planbegründung heißt es (S. 48):
„Es soll daher […] eine lärmarme Fahrbahnoberfläche mit einer langfristigen Emissionsminderung von mind. 3 dB(A) hergestellt und dauerhaft erhalten werden. Die Herstellung der Schallschutz-Lösung wird die [Antragsgegnerin] vertraglich mit dem Vorhabenträger absichern.“
Im Rahmen der Abwägung des Einwendungsschreibens der Antragsteller, die zum Verständnis dieser Erklärung ergänzend herangezogen werden kann, wird dies wie folgt konkretisiert:
„Der Fachbereich Straßen- und Ingenieurbau wird sicherstellen, dass eine lärmarme Fahrbahn-Oberfläche eingebaut wird, die eine mittlere dauerhafte Minderung von mindestens 3 dB(A) über die für den Menschen aus hörphysiologischer Sicht relevanten Frequenzbereiche erreicht. Die Kostenübernahme dieser Schallschutz-Lösung erfolgt durch den Vorhabenträger, dies wird vertraglich abgesichert.
Der Bedarf einer Fahrbahn-Erneuerung wird grundsätzlich turnusgemäß geprüft. Nach einmaliger Herstellung von Planstraßen und anderen durch eine Bebauungsplanung verursachten Baumaßnahmen durch den Investor werden spätere Straßensanierungen aus den jährlichen Haushaltsmitteln finanziert werden.“
Der Senat versteht diese Aussagen - erstens - dahingehend, dass die Antragsgegnerin gegenüber den Einwendern eine verbindliche und damit notfalls klagbare Verpflichtung zur Durchführung der angekündigten Maßnahmen eingeht. Ein Vorbehalt der Durchführung nur nach Maßgabe künftiger Budgetplanungen ist nicht erkennbar. Der Senat geht - zweitens - mit der Antragsgegnerin davon aus, dass diese die Verpflichtung der erstmaligen Herstellung selbst und unabhängig vom Gelingen der Refinanzierung durch die Beigeladene übernommen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus Satz 1 und 2 der wiedergegebenen Erklärung zu den Einwenderbelangen, die zwischen der Verpflichtung und der Kostenfrage klar trennen. Der Senat ist - drittens - überzeugt, dass die zugesagte turnusgemäße Prüfung des Bedarfs einer Fahrbahnerneuerung gerade mit Blick auf die Zusage einer dauerhaften Schallpegelminderung von 3 dB(A) erfolgen soll; diese ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Damit ist letztlich unerheblich, ob die Prognose der J. GmbH aus ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6.5.2015, ein Minderungseffekt von 3 dB(A) könne mit dem Fahrbahnbelag SMA 8 S LA (3,2 cm) über ca. 6 Jahre aufrechterhalten werden, zutrifft. Die Selbstverpflichtung der Antragsgegnerin ist auf ein bestimmtes langfristiges Emissionsminderungsverhalten, nicht auf einen bestimmten Belag oder eine Erneuerung in bestimmten Abständen, gerichtet. Sollte sich der zunächst aufgetragene Belag schneller als erwartet abnutzen, muss die Stadt zur Erfüllung dieser Selbstverpflichtung die Straße eben schneller wieder sanieren. Der Antragsteller zu 4. hatte in der mündlichen Verhandlung selbst bemerkt, die starke Verkehrsfrequenz auf diesem Straßenzug zwinge ohnedies dazu, die Fahrbahnoberfläche alle 5 Jahre zu erneuern. Dann kann dies ja zum Anlass genommen werden, lärmmindernde Schichten einzubauen.
Selbst wenn wider Erwarten die lärmmindernde Wirkung „vor der Zeit“ abgenommen haben sollte, führte das nicht zu einem planwidrigen (Zwischen-) Zustand. Den zur Kompensation des planbedingten Zusatzverkehrs muss nur eine Emissionsminderung von 0,3 dB(A) erreicht werden. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Lärmminderung werde von mindestens 3 dB(A) soweit abnehmen, dass sogar nicht einmal eine solche von 0,3 dB(A) bis zur nächsten Erneuerung bewerkstelligt werden könne.
bb)
Auch die Entscheidung, dem Interesse der Anwohner östlich der Bahngleise, von Schallreflexionen aus dem Plangebiet verschont zu werden, lediglich durch die Forderung eines Absorptionsgrades von -8 dB(A) für die Lärmschutzwand und -1 dB(A) für die dahinterliegende Riegelbebauung Rechnung zu tragen, ist frei von Abwägungsfehlern.
Dabei ist der Antragsgegnerin in ihrem Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die Lärmschutzbelange der von den Reflexionen Betroffenen in der Abwägung hintangestellt werden können, wenn Lärmschutz mit verhältnismäßigem Aufwand nicht bewirkt werden kann und das Interesse an der Ausführung der Planung das Lärmschutzinteresse der Anwohner überwiegt (ähnlich OVG Münster, Urt. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, a.a.O., juris Rn. 148). Die Tatsache, dass die Vorbelastung dieser Planbetroffenen teils oberhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle von 60 dB(A) in der Nacht liegt, entzieht ihre Belange nicht schlechthin der Abwägung. Dahinstehen kann, ob das Abwägungsgebot die kompensationslose Inkaufnahme solcher Planfolgen zuließe, die nachweisbare Gesundheitsgefahren begründen oder erhöhen (dagegen wohl BayVGH, Urt. v. 5.10.2004 – 14 N 02.926 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Denn hier liegt zwar die Vorbelastung spürbar oberhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle; die unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung 4.6 verbleibende Zusatzbelastung liegt aber um ein Vielfaches unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Dass eine solche Zusatzbelastung bestehende Gesundheitsgefahren erhöhen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Anders als beim oben erörterten Straßenverkehrslärm wird auch keine neue, für sich genommen schon bedeutende Lärmquelle geschaffen, die künftig eine Lärmsanierung erschweren würde. Die Schallreflexionen sind völlig abhängig vom Bahnlärm; geht die Bahn dieses Problem an, z.B. durch eine Verkehrsreduktion oder leisere Züge/Gleise, dann reduziert sich auch der reflektierte Lärm. Es verbleibt allenfalls das Risiko, dass sich die planbedingte Pegelerhöhung mit künftigen, ebenfalls für sich nicht gesundheitsgefährdenden Pegelerhöhungen aufsummiert zu einer insgesamt doch erheblichen Gesamterhöhung. Vor diesem Hintergrund ist die im Senatsbeschluss vom 10.3.2014 primär für den Straßenverkehrslärm geäußerte Überlegung, dass bei einer Vorbelastung oberhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle auch geringfügige Zusatzbelastungen abwägungserheblich sind, auf den reflektierten Bahnlärm übertragbar. Die Lärmschutzbelange der Betroffenen gehen jedoch konkurrierenden Belangen wie den Planungszielen, aber auch wirtschaftlichen Erwägungen nicht per se im Rang vor; vielmehr ist ihr Gewicht in der Abwägung eher niedrig zu veranschlagen.
Gemessen hieran begegnet die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden Bedenken.
Abwägungsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin die Option verworfen, eine hochabsorbierende Lärmschutzwand direkt westlich der Hauptgleise zu errichten. Diese hätte zwar zur Folge, dass kaum noch Bahnlärm auf die Häuserfassaden des Baugebiets träfe und reflektiert würde; es verbliebe nur die minimale von der gleisnahen Wand selbst ausgehende Reflexion. Allerdings hat die Deutsche Bahn die Errichtung von Lärmschutzwänden – auch niedrigen – unmittelbar seitlich der Hauptgleise abgelehnt, da sich dort Nebengleise befänden, mithin zwischen Gleisen und Lärmschutzwand nicht die erforderlichen Sicherheitsabstände vorgehalten werden könnten. Diese aus den in der mündlichen Verhandlung überreichten Protokollen vom 24.1.2006 und 9.11.2012 hervorgehenden, von der Bahn gegen eine Lärmschutzwand östlich der Gleise ins Feld geführten Gründe gelten in gleicher Weise für eine Lärmschutzwand westlich der Gleise.
Abwägungsfehlerfrei ist auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, die im Plan vorgesehene, 3,5 m hohe Lärmschutzwand an der Ostseite des Plangebiets nicht zu erhöhen. Mit dieser Maßnahme hätte nach Einschätzung des J. -Gutachtens ein ähnlicher Effekt erreicht werden können wie mit der Errichtung einer Lärmschutzwand direkt westlich der Gleise. Allerdings müsste die Lärmschutzwand dafür auf 15 m erhöht werden. Dies würde Kosten von 4,3 Mio. € verursachen, und das Baugebiet würde nach Osten hin einen festungsartigen, nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Antragsgegnerin städtebaulich nicht hinnehmbaren Eindruck erwecken. Auch in diesem Fall verbliebe zudem die geringe Restreflexion von der Lärmschutzwand selbst (ca. 0,03 dB(A) Zusatzbelastung am Blümchensaal 5). Bei einer Erhöhung der Wand auf nur 5,5 m entstünden Zusatzkosten von „nur“ 550.000-690.000,- €; allerdings wäre in diesem Fall auch die Reduktion des Zusatzlärms nur minimal. Zudem würde bereits eine Erhöhung in diesem Umfang eine breitere Basis der Wand und damit eine Einengung der Planstraße A bedeuten.
Nicht zu beanstanden ist weiter die Entscheidung der Antragsgegnerin, für die den Gleisen zugewandten Ostfassaden der östlichen Gebäude im Plangebiet keinen höheren Absorptionsgrad festzulegen. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass – soweit in der Fassade Fenster verbleiben sollen – eine hochabsorbierende Bauweise nicht realisierbar ist; erreichbar wäre allenfalls eine minimale Reduktion der Restreflexion auf 0,05 (statt 0,08) dB(A). Die mit einer solchen Bauweise verbundenen Nachteile – dickere Wandstärken, also bei gleichbleibenden Baugrenzen etwas reduzierte Wohnflächen, Einschränkungen bei den optischen Gestaltungsmöglichkeiten der Bauherren – mögen überschaubar sein; da es die Vorteile für die östlichen Plannachbarn jedoch auch sind, durfte die Antragsgegnerin ihrer Vermeidung den Vorzug geben.
Abwägungsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin auch die Entscheidung getroffen, zugunsten des Interesses der östlichen Plannachbarn, vor Restreflexionen i.H.v. gerundet 0,1 dB(A) verschont zu bleiben, nicht insgesamt auf die Planung zu verzichten. Die von ihr formulierten Planungsziele, durch die Nutzung einer zentralen, bahnhofsnahen Brache den angespannten Lüneburger Wohnungsmarkt zu entlasten, zugleich eine städtebauliche Verknüpfung zwischen dem Bahnhofsbereich und dem Stadtteil Wilschenbruch zu erreichen und gleichzeitig die Altlasten- und Kampfmittelproblematik des Geländes kostendeckend zu bewältigen, sind gewichtig und stehen – soweit es keine zumutbare Lärmschutzmöglichkeiten gibt – nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer minimalen Lärmpegelerhöhung bei den Antragstellern. Angesichts dessen musste die Antragsgegnerin sich auch nicht auf Lärmschutzmöglichkeiten einlassen, die faktisch auf einen Verzicht auf die Planung hinausgelaufen wären. Hierzu gehören die nur durch einen Verzicht auf Fenster erreichbare Ausgestaltung der Ostfassaden der östlichen Riegelbebauung als hochabsorbierend, eine erhebliche Verschiebung der östlichen Baugrenzen nach Westen oder eine deutliche Reduktion der zulässigen Gebäudehöhen – die bei fast gleichbleibendem Erschließungsaufwand die Menge des verkäuflichen Wohnraums erheblich reduziert hätten.
Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, darauf zu verzichten, die Bahn zur Verringerung des direkten Bahnlärms, etwa durch eine östlich der Hauptgleise errichtete Schallschutzwand, zu bewegen. Ob die Antragsgegnerin dies schon deshalb unterlassen konnte, weil der direkte Bahnlärm nicht planbedingt ist, oder ob sie nicht vielmehr auch diese Möglichkeit einer indirekten Kompensation der Planwirkungen hätte ergreifen müssen, wenn sie denn realistisch und verhältnismäßig gewesen wäre, kann dahinstehen; denn das war sie nicht. Die Bahn hat, wie bereits dargelegt, die Errichtung von Schallschutzwänden direkt an den Hauptgleisen mehrfach abgelehnt. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung der Antragsteller, man habe die Bahn beim Erwerb des Plangebietes unter Druck setzen und so eine andere Entscheidung bewirken können, ist zum einen reine Spekulation; zum anderen ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abwägung nicht der Zeitpunkt des Grunderwerbs, sondern der des Satzungsbeschlusses maßgeblich. Die – von der Bahn möglicherweise geduldete – Errichtung einer Lärmschutzwand östlich der Nebengleise hätte, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat, unverhältnismäßige Kosten in Millionenhöhe verursacht. Die Antragsgegnerin musste den Hinweis der Antragsteller auf neue Methoden der Bahnlärmreduktion – niedrige Schallschutzwände und Schienenstegdämpfer – im Rahmen ihrer Einwendungen auch nicht zum Anlass nehmen, ein drittes Mal mit der Bahn in Verhandlungen über aktiven Schallschutz nach Osten einzutreten. Angesichts der bereits zweimal ergebnislos verlaufenen Verhandlungen über aktiven Lärmschutz wäre dies von der Antragsgegnerin nur zu verlangen gewesen, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein anderes, den Antragstellern günstigeres Ergebnis bestanden hätte. Das war nicht der Fall. Zwar standen die von den Antragstellern genannten Techniken, wohl weil sie noch nicht hinreichend erprobt waren, 2012 offenbar noch nicht im Fokus der Gesprächspartner. Die Antragsteller haben jedoch in ihren Einwendungen selbst eingeräumt, dass diese Techniken auch zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt Ende 2014 in die anwendbare Fassung der Schall 03 noch keinen Eingang gefunden hatten. Hinzu kommt, wie die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zur Einwendung der Antragsteller ausführt, dass die Bahn keinen Anlass zur Durchführung von Schallschutzmaßnahmen an ihren Gleisen hatte, da sie aktuell kein Planfeststellungsverfahren durchführt. Selbst wenn die Antragsgegnerin die Kosten übernommen hätte, wären Maßnahmen unmittelbar am Gleis für die Bahn zumindest lästig gewesen, da die Bauarbeiten den auf dieser Strecke regen Verkehrsfluss beeinträchtigt hätten.
Die Antragsgegnerin durfte schließlich auch davon absehen, den Lärmbetroffenen östlich der Gleise passiven Schallschutz für die vom hier allein abwägungserheblichen Nachtlärm betroffenen Schlafräume zuzusagen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Möglichkeit, die Kosten passiven Schallschutzes zu 75 % erstattet zu bekommen, bereits im Rahmen des freiwilligen Bahnlärmsanierungsprogramms der Bahn (2006) bestanden hat, konnte die Antragsgegnerin – wie sie dies ausweislich der Planbegründung auch getan hat – davon ausgehen, dass diejenigen Plangebietsnachbarn, die passiven Schallschutz als akzeptable Methode zur Reduktion des Nachtlärms ansahen, bereits über diesen verfügten. Der Einwand der Antragsteller, Betroffene möchten deshalb seinerzeit von der Inanspruchnahme des Angebots Abstand genommen haben, weil sie den Eigenanteil von 25 % nicht hätten finanzieren können, überzeugt nicht. Es ist unwahrscheinlich, dass Eigentümer eines städtischen Hausgrundstücks schlechthin nicht in der Lage sein sollten, die überschaubare Summe dieses Eigenanteils zumindest für die Schlafzimmer ihres Hauses – ggf. durch Kreditaufnahme – aufzubringen. Hinzu kommt, dass nach Einschätzung des Senats auch die Antragsgegnerin nicht gezwungen gewesen wäre, eine vollständige Kostenübernahme für passiven Schallschutz zuzusagen. Da diese Maßnahme eine massive Überkompensation der planbedingten (Nacht-)lärmpegelerhöhungen bewirkt hätte, wäre es den Betroffenen in jedem Fall zumutbar gewesen, sie zumindest teilweise mitzufinanzieren. Da das freiwillige Bahnlärmsanierungsprogramm erst 2010 ausgelaufen ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass seitdem zahlreiche neue Grundeigentümer östlich der Gleise in nicht schallgedämmte Häuser gezogen sind, die die Option passiven Schallschutzes nun nutzen würden; inwieweit diese sich das Verhalten ihrer Voreigentümer zurechnen lassen müssten, kann daher dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 1, 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.